1861 / 125 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i i g. 4.

Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforderlicben Beträge sind, so weit fie niht durch die Ueberschüsse der Staats- Eisenbahn-Verwaltung gedeckt werden können, aus dem Eisenbahn- Fonds zu entnehmen.

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Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Haupt- Verwaltung der Staatsschulden übertragen. Wegen Bd der durch allmälige Abtragung des Schuld - Kapitals ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zinsen, wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlihen Beträge an die Haupf- verwaltung der Staatsschulden, so wie wegen des Verfahrens Be- hufs der Tilgung finden die Beftimmungen der §F. 3, 4 und 5 des Geseßes vom 23. März 1852, betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des Geseßes vom 7. Dezember 1849 aufzunebmen- den Anleihe an die Hauptverwaltung der Staatsscbulden, so wie die Tilgung dieser Anleihe (Geseßz-Sammlung für 1852, Seite 79) Anwendung. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Tilgungs - Fonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert werden darf.

Der Handelsminister ist ermächtigt, den Mehrbedarf für die Vollendung der Saarbrüen-Trier-Luxemburger Eisenbahn im Be- trage von 206,000 Thalern aus den Ersparnissen an der Bau- summe für die Königsberg-Eydtfubner Eisenbahn zu entnehmen.

Je F

Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Han- del, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten und dem Finanz - Minister

Oa En. : rfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. e u Gegeben Berlin, den 22. Mai 1861,

(L. S). gez, Wilhelm.

Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen, von AuersSwald,

pon bex- Heydt. von Schleinik. von: Patow.

Graf Püdckler. von Bethmann- Hollweg. Graf Sch{werin. vog Roon. don Vernukth.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

Das dem Kaufmann J, H, F. Prillwiht i i

1s del | L D U in Berlin unterm 7, Mai 1860 ertbeilte Patent auf eine Metall - Hobelmaschine ist aufgehoben, ;

Verfügung vom 24. Mai 1861 betreffend die Seepost-Verbindung zwishen Wismar und Kopenhagen.

Mit Bezug auf die General - Verfügung vom 25sten v. Mts werden die Post-Anstalten davon in Sia geseßt, E die Uge Dampfschiffs-Verbindung zwischen Wismar und Kopenhagen vom 31sten d. Mts. ab in folgender verändeter Weise stattfinden wird: aus Wismar jeden Sonntag 4 Uhr Nachmittags, aus Kopenhagen jeden Freitag 45 Uhr Nachmittags, D us és ae Vis Spedition der Brief- und hrpof igen nah und über Kopenha : ege übe Wismar sih hiernach zu achten, G a O E Berlin, den 24, Mai 1861. General-Post-Amt. Schmückert.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bescheid vom 13, Mai 1861 betreffend die

Frage, ob der Provokant eines Vorfluths-Ver-

fahrens nah dem Geseße vom 1á, Juni 1859 in

jedem Falle ein öffentliches Aufgebot, nebst Prä-

klusion nah dem Geseh vom 23, Januar 1846 extrahiren müsse,

Die im Bericbt vom 26. v, M, vorgetragene Frage:

vom 14, Juni 1859 in jedem Falle ein öffentlihes A nebs| Präklufion nah dem Geseß vom 23. afgebot A müsse, D “e e SEG ea ist nah meiner mit der Minorität des Kolle ziums übereinsti den e verneinen. D R as Geseß vom 23. Januar 1846 hat im §. 1 nehmer von Entwässerungs - Anlagen Ie B ruES ane räumt, die Vermittelung der Polizeibehörde zur Feststellung e privatrechtlichen Widerspruchsrechte und Entschädigungs- Ansprüche, welche die Anlage hervorrufen möchte, in Anspruch zu Abm Eine Verpflihtung dazu spricht das Geseh nicht aus, Des. halb wird in dem Bereich des Vorfluths- Gesehes vom 15 No- vember 1811 Seitens der Unternehmer von einfacben Entwässe- rungs-Anlagen durch fremde Grundstücke, bei welchen sie die Be, theiligten genügend zu kennen meinen, von dem Gesez vom 22 Januar 1846 in der Regel kein Gebrauch gemacht, vielmehr die Vorfluths - Provocation noc jeßt in derselben Weise durgeführt, wie S n s Jahre 1846 geschah. / ( ; ei der Entwerfung des Geseßes vom 14. Juni 1859 ist nic die Absicht gewesen, in dieser Beziehung e Ube ca den Bezirk des neuen Geseßes vorzuschreiben und die Fassung des agr a an a at v Mie Ee Annalme, daß die Kompetenz r Regierung nur eintreten solle, we in ôf i rben g \ enn ein öôffentlihes Aufgebot Wenn der Unternehmer in seiner Provocation einen Betheilig- ten übergangen hat, so wird dessen Widerspruch oder Entichädi- gungs - Anspruch allerdings durch das adminiftrative Verfahren nicht erledigt. Jndeß iit das einestheils Sacbe des Unternehmers anderntheils lehrt die Erfahrung, daß bei den einfachen Entwässe- rungs-Sachen, welche am häufigsten vorkommen und bei denen ein neuer Abflußweg nach einem |\chon befiehenden Graben oder Fluß dur) wenige Nachbargrundstücke gesucht zu werden pflegt, fast nie- N HIO Man unerwartete Widersprüche und Entschädigungs-, nforderungen von Dritten im Provocationsverfahren ü T, c nen Personen vorkommen, t ORONITIAAL O SSOA O Ein praktishes Bedürfniß, das öffentlide Aufgebots- : Práäfklusions-Verfahren bei allen n S L u zu lassen, liegt demna nicht vor, vielmehr würde dadurch die Vor- fluths - Provocation in einfahen Sacyen obne Noth erschwert werden. | j Das Geseß vom 28, Februar 1843 wegen Benußzun Privatflüsse unterscheidet bei der Einrichtung V Bari Anlagen ebenfaus die Vermittelung der Polizeibehörde . 1) zur Feststellung der statifindenden Widerspruchsrechte und Entschädigungs- Ansprüche, §. 19 Nr. 1, : 2) zur Beschränkung fremder Rechte, §. 19 Nr. 1. §. 24 f. __ Wenn der Unternehmer einer Bewässerungs - Anlage die Be- s{ränkung fremder Nechte fordert, z. B. die Ziehung eines Grabens über benachbarte Grundstücke uad die Beschränkung eines Mühlen- betriebes, so kann er die Provocation ohue Weiteres gegen den Besiger des betreffenden Grundstücks und der Mühle anbringen nah §. 19 Nr. 2 und §. 24 ff. des Gesehes, und es bleibt seiner Erwägung überlassen, ob er außerdem zu seiner Sicherstellung gegen etwanige unbekannte Betheiligte das Präklusionsverfahren nach §. 19, Nr. 1 extrahiren will. Die Kompetenz der Regierung zur Entscheidung über das Landesfultur-Juteresse (F. 321, den Be- wässerungsplan einschließli der dabei vorkommenden Fragen über Einräumung von Wasserleitungsrehten und Beschränkung des Mühlenbetriebes (F§. 34, 37, 42), so wie über die Entschädigungs- Ansprüche (§. 45, 1. c.) wrd nah den meines Erachtens unzwei- felhaften Bestimmungen / des Geseßes vom 28. Februar 1843 be- gründet , au wenn die Provocation des Unternehmers nur nah §. 19, Nr. 2, §. 24 angebracht ist, ohne gleichzeitige Exträhirung eines Präfklusionsverfahrens. Eine Differenz in dieser Beziehung zwiscben den Gesehen für die Entwässerungen und dem Geseg für L D R H Hie besteht niht. Als eine singulaire Bestim- mung des BewässerungSageseßes vom 28. Februar 1843 is es zu betrachten, daß nach §. 23 desselben die Kowpetenz der Regierungen zur Entscheidung der Frage, ob einem Triebwerke das zum Be- triebe im bisherigen Umfange erforderlide Wasser entzogen werde, auch durch die Extrahirung des Aufgebots- und Präklusions- Ver- fahrens nach §. 19- Nr, 1 begründet wird. cfr. Minist.-Rescr, vom 6. Dezember 1843, Just,-Minist.-Blatt de 1843 S. 298. Denn eine gleiche Bestimmung kommt in den Gesehen für die Entwässerungen, namentlich in dem Geseße vom 23. Januar 1846, niht vor, Die fraglihe Beslimmung ist aber ohne Einfluß auf die von der Königlichen Regierung vorgetragene Frage. Berlin, den 13. Mai 1861.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Apgeltgenheiten, Graf von Pückler,

ob der Provokant eines Vorfluths-Verfahrens nah dem Gesehe

An die Königliche Regierung zu N,

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Kriegs : Ministerium.

Allerhöch ste Kabinets-Ordre vom 11. April 1861 __ hetreffend Abänderung einiger Bestimmungen: a) der Jnstruction für die Artillterie-Festungs- Jnspectionen, b) der Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie-Depots; c) der Dienst-Ordnung für die Militair-Magazin-Verwaltungen, und d) des Reglements für die Friedens- Lazarethe.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre und deren Anlagen (a.) werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht : Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Jch, daß der §. 23 der Justruction für die Artillerie - Festungs - Jn- spectionen vom 25. März 1558, die §§. 7, 19, 196 und 197 der Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie: Depots vom 25. März 1858, der §. 152 der Dienst - Ordnung für die Militair - Magazin- Verwaltungen vom 11. Januar 1855, und die §§. 107 bis 114 des Reglements für die Friedens-Lazarethe vom -5. Juli 1852 die in den Anlagen angegebenen anderen Fassungen erhalten. Dem Kriegs-Ministerium gebe Jch hiernach die weitere Bekanntk- machung anheim. Berlin, den 11. April 1861.

(gez.) Wilhe im.

(gegengez.) von Noon.

An das Kriegs - Ministerum. d.

Instruction für die Artillerie-Festungs-Jnspectionen und für die Militair-JIntendanturen in Bezug auf deren Mit- wirkung im adminisirativen Theile des Geschäfts-Bereichs jener Behörden g N 25. März 1898. e: RD

Die Artillerie-Festungs-Jnspectionen stehen zu den Kommandanturen in einem koordinirten Verhältnisse, weshalb die den Geschäftskreis beider Behörden berührenden Angelegenheiten im Wege der Vereinbarung zu €er- ledigen, event. von der Artilleri e-Festungs-Juspection beim Kriegs-Ministe- rium (Allgemeines Kriegs-Departement) zur Entscheidung zu bringen sind. Bei etwaigen Meinungs - Verschiedenheiten zwischen dem Kommandanten und der Ärtillerie-Festungs-Jnspection ist, bis zum Eingange diesér Ent- scheidung den Anordnungen der Kommandantur Folge zu leisten.

Bei den Juspizirungen des Artillerie - Festungs - Jnspecteurs hat der Kommandant zu den Ermittelungen, welche der Artillerie - Festungs - Zn- specteur etwa in Beziehung auf schwierige Geschüß - Aufstellungen und Tranélocationen 2c. vorzunehmen für nöthig erachtet, die môglichste Unter- stüßung an Arbeitskräften zu gewähren.

Die von den Artillerie-Offizieren der Pläße resp. von den Vorstehern der Artillerie - Depots über das Zeug - Personal auszustellenden Personal- und Qualifications-Berichte werden von dem Artillerie-Festungs-Jnspecteur den betreffenden Kommandanteu übersandt, welche dieselben, nachdem fie event. ihre Urtheile darin eingetragen, an das Kriegs - Ministerium (AU- gemeines Kriegs-Departement) weiter zu befördern haben.

Jn Bezug auf die Ausstellung der Personal - und Qualifications- Berichte durch den Kommandanten liber den Artillerie-Offizier des Piaßes resp. Vorsteher des Artillerie - Depots wird durch den §. 15 nichts geändert.

Vorschrift zur Verwaltung der Königlichen Artillerie- Depots o WE2 März 1898. U

Das Artillerie-Depot ist dem Kommandanten des Orts untergeordnet. Wenn derselbe auch im Frieden und unter gewöhnlichen Verhältnissen keine spezielle Einwirkung auf den inneren Geschäftsbetrieb haben kann, da in dieser Beziehung die erforderlichen Anordnungen durch die Artillerie- Festungs - Inspection getroffen werden, so steht ihm doch das Recht zu, Rh nach seinem Ermessen, bon allen Angelegenheiten des Artillerie- Deyots in Kenntniß zu erhalten. Namentlich muß dem Kommandanten von allen Veränderungen im Personal und von allen, den Vertheidigungs- zustand der Festung betreffenden wichtigeren Angelegenheiten durch das Artillerie-Depot Meldung gemacht, und bei Berichten über Gegenstände, die zur Kenntniß des Kommandanten gehören, dessen Meinung angeführt werden. indet sich in dringenden Fällen der Kommandant veranlaßt, auf eigene Verantwortung Anordnungen zu treffen, zu deren Ausführung die Genehmigung der Artillerie- Festungs - Jnspection erforderlich ist , so hat das Artillerie - Depot dem Kommandanten darüber Vortrag zu machen und, Falls dieser seine Anordnungen nicht zurücknimmt, denselben Folge zu geben, gleichzeitig aber darüber der Artillerie-Festungs-Jnspection An- zeige zu machen. .

Wie bei Meinungs - Verschiedenheiten zwischen dem Kommandanten und der Artillerie-Festungs-Juspection zu verfahren, darüber bestimmt der F. 23 der Jnstruction für die Artillerie-Festungs-Juspectionen. j

Bei derx Armirung der Festung und unter ähnlichen außerordentlichen Verhältnissen ertheilt der Kommandant die Anweisung zur Verabreichung

F. 19, Sind bei der Fortification des Plaßes Arbeitssoldaten oder Sträflinge entbehrlich, so fönnen auch diese unter Vermittelung der Artillerie-

Festungs-Juspvection mit Genehmigung der Festungs-Jnspection und unter Zustimmung des Kommandanten zur Verrichtung von Depot-Arbeiten nah den bierüber bestehenden Desen verwendet werden.

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Der Eintritt in die mit „Pulver oder Munition belegten Magazine und der Aufenthalt in denselben von den dazu befugten Personen darf uur im Beisein des Vorstehers, des Feuerwerks - Lieutenants oder eines Zeugoffiziers, Zeugschreibers oder Hülfszeugschreibers stattfinden. Dieser Begleiter hat namentlich darüber zu wachen, daß vor dem Eintritt ins Magazin und während des Aufenthalts in und bei demselben diejenigen Vorsichtsmaßregeln genau befolgt werden, welche dur die bestehenden Vorschuiften festgeseßt sind.

Ob die Schlüssel zu den Eingängen in die Umzäunungen der Pulver- Magazine in den Schilderhäusern der Wachtposten aufgehangen werden können, ist von der Entscheidung der Kommandantur abhängig. Die Schildwachen sind in solchem Falle über das rechtzeitige Schließen der Magazin-Luken bei Feuersgefabr oder bei herannahendem Gewitter ge- hörig zu instruiren.

g. 197.

Jedes mit Pulver belegte Magazin is mit einer Schildwache zu be- seßen. Welche andere Aufbewahrungs-Lokale mit Schildwachen- zu be- seßen find, und in wieweit das im Freien lagernde Material unter die Aufficht von Wachtposten zu stellen ist, oder wo es genügt, Warnungs- tafeln aufzustellen, darüber entscheidet , auf die Anträge des Artillerie- Depots, die Kommandantur.

Wenn in einzelnen Fällen wegen unzureichender Stärke der Garnison oder wegen anderweitiger Verhäitnisse die Bewachung der Aufbewahrungs- Gebäude und der Vorräthe durch Lohnwächter erforderlich werden sollte, so ist darüber an die Artillerie-Festungs-Juspection zu berichten. Dienstordnung für die Militair-Magazin-Verwaltungen vom 11. Januar 1899.

d. 1924

i C 26,

3. Sofort nah Beseitigung der Gefahr, event. \{chon während eines Brandes ist das Ereigniß der vorgeseßten Jntendantur anzuzeigen.

Die Feststellung des objektiven Thathestandes steht an Orten, in welchen sich eine Kommandantur befindet, der Kommandantur zu, und ift derselben von der Entstehung cines Brandes sofort Anzeige zu machen.

An allen übrigen Orten ist die Feststellung des Thatbestandes zunächst l der Ortspolizeibehörde, welche dieserhalb ohne Verzug zu requiri- ren ist. Die Natur der Sache bedingt die größte Beschleunigung der Fest- stellung des Thatbestandes.

4 Unmittelbar nach dem Brande sind Vorkehrungen zu treffen zur Verhütung eines Wiederausbruhs, zur Sicherung der geretteten Sachen und zur Fortschaffung der Lôschgeräthschaften; zur Aufräumung der Brandstelle 2c. ist jedo in jedem einzelnen Falle nit eher zu \chrei- ten, als bis die Feststellung des Thatbestandes erfolgt ist. Tritt die Wirk- samkeit der Orts-Polizeibehörde da wo dieser nach der Bestimmung zu 3 die Feststellung des Thatbestandes zufällt nit binnen 24 Stunden nah Löschung des Brandes ein, so liegt dem Vorstande der Verwal- tung ob, sich der Feststellung des objeftiven Thatbestandes zu unterziehen, demgemäß alle Personen, welche beim Ausbruch des Feuers oder kurz vor- her an dem Orte, wo dasselbe statt efunden, zugegen gewesen sind, oder über die Entstehungs-Ursachen des Feuers Wissenschaft haben oder haben können, zu Protokoll zu vernehmen und sorgfältig zu untersuchen, ob und in wie weit die Feuer-Polizeivorschriften vernachlässigt und von solchen Personen, welche ihrer Stellung na besonders verpflichtet find, wie : Aufseher, Wächter u. dgl. die ihnen auferlegten allgemeinen und beson- deren Pflichten erfüllt worden sind.

Ferner gehört hierher die vorläufige Ermittelung des dur den Brand verursachten Schadens, so weit dies ohne die später erforderliche Revifion, durch Aufnahme dessen zu bewerkstelligen, was wissentlich an Naturalien Materialien, Jnventarienstücken 2c. nah deren Güte und Menge, auf und in der Umgebung der Brandstätte vorhanden gewesen ist.

Reglement für die Friedens - Lazarethe vom 5. Juli 1852. : G O |

Die Lazareth-Kommissionen find in Hinsicht ihrer administrativen und sanitätspolizeilihen Wirksamkeit den betreffenden Provinzial - Autoritäten, der Jntendantur und dem Ep E direkt untergeben.

Den Kommandanten und Garnison - Chefs steht jedoch in militair- polizeilicher Beziehung , insbesondere zur Erhaltung der Ordnung unter den kranken Mannschaften, so wie hinfichtlich der Fürsorge, daß den leß- teren dasjenige gewährt werde, worauf fie Anspruch haben, eine fontros- lirende Einwirkung auf die Lazareth - Administration und die Kranken-

flege zu. : BEM 4 g. 109.

Die Lazareth-Kommissionen find demnach verpflichtet, Anforderungen und Requisitionen der Kommandanten resp. Garnison-Chefs diejemge Folge zu geben, welche mit den allgemeinen und besonderen Verordnungen und Bestimmungen, und den Aufträgen ihrer vorgeseßten Behörden vereinbar ist. Die Lazareth - Kommissionen haden daher den Kommandanten resp. Garnison - Chefs nach deren Erfordern mündlich oder schriftlich jede ver- langte Auskunft zu ertheilen und überhaupt ihrer Verwaltung diez?zmge Uebereinstimmung mit den militairishen Anordnungen und diejenige An- \chließung an die Militair - Autorität des Garnifonorts zu geben, welche

in den Bestimmungen begründet D 6 Insbesondere haben fich die militairischen Mitglieder der Lazareth-

von Waffen und Munition an die formirten Besahungs-Truppen.

Komnuissionen als beständige Repräsentanten der Garnison, welche für das.