1861 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vérwaltungs8-Chefs oder die Festseßung der Ober-Nehnungskammer bekannt gemacht worden, E werden.

Die Klage ist gegen diejenige Provinzial-Behörde des betref- fenden Verwaltungs - Ressorts und in Ermangelung einer solchen, so wie seitens der Justiz - Beamten im Bezirke des Appellations- gerihtshofes zu Cöln, gegen diejenige Bezirksregierung zu richten, in deren Amtsbezirk der Beamte zu der Zeit, wo der streitige An- spruch entstanden ist, vermöge seines dienstlihen Wohnsizes seinen persönlichen Gerichtsstand gehabt hat. Der Stadtbezirk von Ber- lin wird in dieser Beziehung zum Bezirk der Regierung zu Pots- dam gerechnet. |

Für Prozesse von Beamten in den Hohenzollernschen Landen ist die Regierung in Sigmaringen zur Vertretung des Fiskus

befugt. 6. 4

Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeits- beshwerde, beziehungsweise der Cassations- Rekurs , steht beiden Theilen au dann zu, wenn der Betrag der streitigen Forderung die für jene Rechtsmittel sonst vorgeschriebene Summe nit

erreicht. L 9 D

Die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungs- behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Beamter aus seinem Amte zu entfernen, einsitveilen oder definitiv in den Ruheftand zu versehen oder zu suspendiren sei, Über die Verhängung von Ordnungsstrafen, so wie darüber, ob und wie weit eine gefor- derte Vergütigung in Ermangeïung eines vorher bestimmten Be- trages oder Maßstabes derselben mit der betreffenden Leistung im Verhältniß stehe, sind für die Beurtheilung der vor den Gerichten geltend gemachten E d Anfprüche maßgebend.

Ingleichen find bei der richterlichen Beurtheilung nächst den, dem Beamten besonders ertheilten Zusicherungen und den Bestim- mungen der allgemeinen Landes8geseße, die zur Zeit der Entstehung des streitigen Anspruchs in Kraft gewesenen Königlichen Anord- nungen, so wie die Seitens der Centralbehörden ergangenen, den Provinzial - Behörden mitgetheilten und die mit Genehmigung der Central - Behörden von den Provinzial - Behörden erlassenen allge- meinen Verfügungen, soweit“ folhe niht den Gesehen oder König- lichen Anordnungen T Sa M Grunde zu legen.

So weit über vermögensrech{tliche Ansprüche der Staatsbeam- ten bereits vor dem Eintritt der Geseßzeskraft des YŸ. 1 von dem Könige oder dem Staatsministerium entschieden worden ist, können dieselben bei den Gerichten nicht eiten verfolgt werden,

Se 8. Alle den §§. 1 bis 7 entgegenstehenden Bestimmungen sind

aufgehoben. L Hidtne it CL. 014-0 M0 1.1.1

Jn Beziehung auf öffentliche Abgaben im Allgemeinen, d. 0

Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (§Y. 36, 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, Geseß-Sammlung von 1817 Seite 283, §§. 78, 79 Theil 11, Titel 14 Allgemeinen Landrechts) kann auf Grund der Behauptung, daß die einzelne Forderung be- reits früher getilgt oder verjährt sei, die Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellk werden, jedoch bei Verlust des Klagerehts nur binnen spätestens sechs8 Monaten nach erfolgter Beitreibung oder

eleisteter Zahlung. geleisteter Z ] A

Der Recht3weg findet ferner statt, wenn der Herangezogene behauptet, daß die geforderte Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, sondern auf einem aufgehobenen privatrechtlihen Fundamente, ins- besondere einem früheren gutsherrlichen, s{uzherrlihen oder grund- herrlichen Verhältnisse- beruhe.

D: Att 2er. Ab Q uitt Jn Beziehung auf die Stempelsteuer. b: 41

Wer zur Entrichtung eines Werthstempels oder eines nicht nah dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstem- pels gar nicht oder nicht in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, ist befugt, dies O geltend zu machen.

§+ 12.

Die Klage ist bei Verlust des- Klagerechts binnen sechs Mo- naten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung des Stempel - Betrages anzubringen, Hinsichtlih der Stempel, welche zu Gerichtsfassen eingezogen werden, ist die Klage gegen die betreffende Salarienkassen- Verwaltung, in allen übrigen D gegen die zur Verwaltung der indirekten Steuern bestimmte

ovinzialbehörde zu rihten, g. 13

_ Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeitsbeshwerde, beziehungsweise der Cassationsrekurs, steht beiden Theilen au dann

zu, wenn der Béêtrag der fireitigen Abgabe die für jene Rechts- mittel sons vorgeschriebene Summe nicht erreicht. F: 14,

Wenn gegen den Herangezogenen wegen Defraudation einer der im §. 11 gedachten Stempelabgaben ein gerichtliches Skraf- verfahren anhängig wird und derselbe sich darauf beruft, daß erx zur Zahlung der geforderten Steuer nicht verpflichtet sei, so hat der Strafrichter das Erkenntniß auszuseßen und dem Angeschultig- ten eine, nach den Umständen abzumessende, höchstens zweimonat- lihe Frist zu bestimmen, binnen welcher derselbe von der im 8. 11 ertheilten Befugniß, den Nehtsweg zu beschreikten, Gebrauch machen und, daß dies geschehen, nahweisen muß. Hält er diese Frist nicht inne, oder steht er ausdrücklich oder stillschweigend von der Klage ab, in welchem Fall deren Wiederaufnahme oder wiederholte An- stellung nicht gestattet- ist, so hat das Strafverfahren seinen Fort- gang. Andernfalls ist das im Civilprozeß ergangene Endurtheil für die Untersuhung maßgebend.

ä i Trter Al ditt,

Jn Beziehung auf Kirchen-, Pfarr- und Schul- Abgaben. §10,

Das rechtlihe Gehör is in Beziehung auf die in Nummer 1 der Allerhöchsten Ordre vom 19, Juni 1836 (Geseh - Sammlung Seite 198) aufgeführten Abgaben und Leistungen, welche für Kirchen und öffentlide Schulen oder für deren Beamte auf Grund einer notorishen Orts: oder Bezirks - Verfassung erhoben werden, des- gleichen in Beziehung auf Forderungen öffentlicher Schul- und Erziehungs-Ansta!ten an Schul- und Pensionsgeld fortan unbedingt gestattet, Jn Beziehung auf folche Abgaben und Leistungen, welche auf etner allgemeinen geseßlichen Verbindlichkeit, bezüglich auf einer, von der aufsichtführenden Regierung in Gemäßheit geseßlicher Be- stimmung angeordneten oder exekutorish erklärten Umlage beruhen, findet der Rechtsweg aber nur insoweit statt, ‘als dies bei ôffent- lihen Abgaben der Fall ift.

g. 16.

Die Bestimmung in der Nummer 3 der Allerhöchsten Ordre vom 19, Juni 1836 wird aufgehoben.

Urfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mai. 1861.

(L. S.) Wilhelm.

Gürst zu Hohenzollern-Sigmaringen, von Auerswald von der Heydt. von Schleiniß. von Pakow.

Graf von Pückler. von Bethmann-Hollweg. Graf von Schwerin. von Roon, von Bernuth.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Der Kaufmann Wm. Thorburn in Uddevalla is zum dies- seitigen Konsulär- Agenten daselbst bestellt norden,

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 31,-Mai. 1861 betreffend. die Portofreiheit für die bei Ausreihung neuerzZins- Coupons von Staatspapieren 2. zwischen König- lien Behörden. und Privatperfonwein “zur Ver- sendung gelangende Werthpapiere.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel werden die Post- Anstalten darauf aufmerksam gemacht, daß die nach den Gene- ral- Verfügungen vom 28. Oktober und 18, November 1859 (Post- Amtsblatt Seite 305 und 323) bei Ausreichung neuer Zins- Coupons zu Staatspapieren, Kur- und Neumärkischen Schuldver- shreibuugen, Rentenbriefen und Actien von Staats-Eisenbahnen zu gewährende Portofreiheit für derartige zwischen Königlichen Be- hörden und Privatpersonen zur Versendung gelangende Werth- papiere sih jedesmal nur auf die Dauer der Frist erstreckt,

“welche, in den deshalb ergehenden, von der Königlichen Haupt-

Verwaltung der Staatsschulden 2c. zu erláässenden Bekanntmachun- gen, zur Au8reihung der betreffenden neuen Zins- Coupons festgesetzt ift.

Nach Ablauf dieser Frist eingehende Sendungen sind, au wenn die Absender unter portofreier Nubrik zur Poft gegeben haben, portopflichtig, und das Porto dafür fällt wie in den die Ausreihung neuer Zins-Coupons betreffenden Be-

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fanntmahungen jedesmal besonders und ausdrücklih mitgetheilt wird dem Absender zur Lask, Berlin, den 31. Mai 1861. General : Poft - Amt. Schmückert.

Das lète Stück der Geseß - Sammlung, welehes heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 5367. das Geseh, betreffend die Gewährung der Zing- garantie des Staates für eine Prioritäts-Anleihe der Nhein - Nahe - Eisenbahngesellschaft zum Betrage von 2,250,000 Thalern. Vom 22. Mai 1861; unter , das Geseh, betreffend die Uebernahme einer Zins- garantie für das Anlagekapital einer Eisenbahn von An- germünde nach Stralsund mit Zweigbahnen von Pase- walk nah Stettin und von Züssow nach Wolgast, Vom 22. Mai 1861; uuter das Geseh, betreffend die Erweiterung des Rechts- weges. Vom 24. Mai 1861; unter den Allerhöcbsten Erlaß vom 12. Juli 1856, betref- fend die Konvertirung der Prioritäts - Obligationen I. und H, Serie der Bergisch - Märkischen Eisenbahn- Gesellschaft im Betrage von 2,400,000 Thalern; unter . den Allerböcbsten Erlaß vom 15, April 1£61, betref: fend die Aufhebung des: Statuts für die Genossenschaft zur Melioration der Ländereien an der großen Welna zwischen der Zrazim- und der Rogower Mühle in den Kreisen Wongrowiee und Mogilno. Vom 27, Februar 1860; unter 9972, das Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Jnhaber lautender Kreis-Obligationen des Straßburger Kreises, Regierungsbezirk Marien- werder, im Betrage von 20,000 Thalern, Vom 15ten April 1861; unter òô. den Allerhöchsten Erlaß vom 22, April 1861, betref- fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Salesche nah Leschniß im Kreise Groß - Streliß, Re- gierung8bezirk Oppeln; unter den Allerböchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref- fend die Verleihung der Städte-Ordnung vom Z30sten Mai 1853 an die Stadt-Kommune Mislowiß im Kreise Beuthen, Regierungsbezirk Oppeln; unter 379, den Allerhöchsten Erlaß vom 22, April 1861, betref- fend die Aenderung des bisherigen Projekts zu dem Eisenbahnanschlusse der Kohlenzechen „Neu-Effen“ und „Karl“ an den Bahnhof Essen der Cöln - Mindener Eisenbahn; unter , den Allerhöchsten Erlaß vom 22, April 1861, betref- fend den Eisenbahnanschluß der Fr. Kruppschen Guß- stahlfabrif zu Essen an die von der Zeche „Victoriag- Matthias“ nah dem Côln-Mindener Bahnhofe Berge- Borbet führende Eisenbahn; unter . die Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 19, APril 1501, , beireffend die. Vernehmung. der Abänderung des Artikels 21 des Status der Nieder- rheinischen Dampfschleppschifffahrts - Gesellschaft zu Düsseldorf vom 22, Mai 1846. Vom 27. April 1861, und unter . den Allerhöchsten Erlaß vom 13, Mai 1861, betref- fend die Einrichtung der dem Hörder Bergwerks- und Hütkenverein Allerhöchst konzessionirten Pferde - Eisen- bahn von der Hermanshütte nah dem hei Brakel und Asseln belegenen Steinkohlenbergwerk des Vereins zu einer Lokomotivbahn, Berlin, den 3. Juni 1861. Debits-Comtoir der CGeseß-Sammlung.

Fustiz- Weinifterftem.

Der Kreisrichter Laué in Burg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zuzleih zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Magdeburg, mit Anweisung seines Wohnsißes in Burg, ernannt worden.

Der Notar Lanser in Blankenheim if in den Friedens- gerihtsbezirk Gladbach im Landgerichtsbezirke Düsseldorf, mit An- weisung seines Wohnsißes in Gladbach, verseßt worden,

_ Der Notariats - Kandidat Graffweg in Cöln ist zum Notar sUr den Friedensgeriht8bezirk Blankenheim im Landgerichtsbezirke

Aden, mit Anweisung seines Wohnsißes in Blankenheim, ernannt orden.

Abgereist: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen , Chef - Präsident des ostpreußiscen Tribunals Dr S Zander, nah Königsberg in Preußen.

_Verlin, 3, Juni. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Geheimen Ober-Finanz-Rath Henning zu Berlín die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterrei Majestät ihm verlichenen Commandeur - Kreuzes des Leopold-Ordens zu ertheilen.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu- direnden auf der Universität Breslau von Oftern bis Michaelis 1861.

Von Michaelis 1860 bis Oftern 1861 find gewesen Davon sind abgegangen

Es find demnach geblieben Dazu sind in diesem Semester gekommen

V6 a der immatrikulirten Studirenden beträgt aher Die kfatholifh-theologische Fakultät ( Inländer. 165 zählt Ausländer 1

Die evangelisch-theologishe Fakultät | Inländer. 97

zählt Ausländer _1_ Die nriisgha T / Jualänder. 121 Die juristishe Fakultät zählt | Bualiubes

125 / ea ie fs Jnländer. 1041 Die medizinische Fakultät zählt .…. | Ausländer: 40

S OMER O SER S T R T A

111 Jnländer m. d. der Reife Jnländer m. d. Zeugniß der Nichtreife na §. 35 des Prüf. - Neglem. vom 4, Juni 1834 ) Junländer ohne Zeugniß d. Reife n. §. 36 d. Negl. Ausländer

Die philoso- phische Fa- fultät zählt

: ê 196 Außer diesen unmatrikfulirten Studirenden besuchen die bicfige Univerfität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt: 1) solche, deren Jinmatriculation noch in suspenso if 4 2) nicht immatrifülixte Pharmazeuten i 3 3) Oekonomen 2c. Die Gesammtzahl der nicht immatrikulixten Zuhörer f. Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil Breslau, im Mai 1861.

®) Davon entfallen : 1) auf philosophisch:historishe Studien... 205 2) auf mathematisch-naturwissenschaftliche Studien 36 5) auf Bergwissenschaften 29

Summarische Uebersicht der immatritulirten Stu- direnden auf der Königlichen Akademie zu Münster imSommer-Semester 1861.

Von Michaelis 1860 bis: Ostern 1861 find gewesen

Davon sind abgegangen i

Es find demnach geblieben

Dazu find in diesem Semester gekommen

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt also Davon befinden si:

j 6 C e 215 Jn der theologischen Fakultät : H lblAáber 4

Zn der philosophischen Fakultät: 7 0a ie tsr dodo r Ml

: Summa 494 Außerdem besuchen die Akademie, als Hospitanten, die zum Hören

der Vorlésungen berechtigt sind 8 Gesammtzaht 5

Im Sommer-Semester 1860 betrug die Anzahl der immatrikulirten Studirenden 477 Unter den immatrikulirten Studirenden des Sommer-Semesters- 1861

find aus der Provinz Westfalen 261, aus der Rheinprovinz 141, aus der

Probinz Sachsen 15, Brandenburg 3, Schlesien-2, Posen 7, Probinz

Preußen 13, Ausländer 52; nämlich 26 aus dem Königreiche Hannover,

23 aus dem Großherzogthum Oldenburg, 1 aus Mähren, 1 aus Holland

| und 1 aus dem Großherzogthum Hessen,