1861 / 135 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wurde, die Entscheidung etwa vorkemmender Fälle dem Richter- \spruche zu überlassen, Schon diese Thatsachen lassen die fernerè Beibehaltung des durch den Cirkular-Erlaß vom 31. März 1858 begründeten Verfahrens als bedenklich erscheinen. Jm Einverständ- nisse mit dém Königlichen Staats-Ministerium veranlasse ih daher die Königliche Regierung, Sich die Verfügung vom 19. November 1850 wieder als Norm dienen und demgemäß die administrative Execution nur in den durch diese Verfügung gezogenen Grenzen gewähren zu lassen. Es versteht fid von selbst, daß es sih bei dieser Weisung nur um die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu dem Kirchenverbande beruhenden Leistungen handelt, und daß weder die dinglichen, noch diejenigen Abgaben, welde nah Provinzial- gesehen oder besonderem Herkommen auch von anderen, als den zur Kirche gehörigen Personen zu entrichten sind, von derselben berührt werden. Berlin, den 15. Mai 1861.

Der Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg,

An sämmtliche Königliche Regierungen (exkl. Aachen, Koblenz, Côln, Trier und Sigmaringen),

Fustiz+ Ministerium.

Der Landgerichts-Referendarius Heinrich Carl Zimmer- mann in Côln ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zuin Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichts- hofes zu Cêln ernannt worden.

Abgerei st: Der Ministerial - Direktor, Wirkliche Geheime Obet-Bergráth Krug von Nidda, nach Bonn.

Berlin, 6. Juni, Se, Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht : Dém Grafen Max Felix Wolff-Metternic zu Gymnih im Kreise Euskirhen , die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Johanniter-Malkteser-Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 6. Juni. Des Königs Majestät nahmen heut Vormittag die Meldung des Geheimen Raths von Winter und die Vortiäge des Kriegsministers und des Eeneral- Adjutanten General-Majors Freiherrn von Manteuffel entgegen,

Die päpstliche Regierung hat allen Vértretern fremder Mä@hte in Rom die na{folgende Note zugestellt, wotin sie gegen die von der sardinischen Regierung beäbsihtigte Veräußerung der den fklösterlißen Gemeinschaften und übrigen geistlihen Körper- schaften eigenthümlih gehörigen liegendèn Gründe, welche sich in den von dem Könige von Sardinien in Besiß genommenen Gebiets- theilen des Kirchenstaatès befinden, protestirt und den Wunsch aus- spricht, daß diesem Protést, im Juteresse der etwa sich am Ank-uf Betheiligenden selbst, die größtinögliche Verbreitung gegeben werde :

Aus dem Vatikanisen Pálast, den 16. April 1861.

Die durch das piemontesische Gouvernement ausgeführte ge- wáltsame Jnvasion dés größtén Theils des Kirchenstaats legt einer- seits den Charakter einer schreienden Verleßung der unleugbaren Rechte der päpstlichen weltlihen Herrschaft an den Tag, während ihr añderseits in Betracht der daraus hervorgegangenen s{chwerèn Uebelstände, der Stempel einer der für die Kirche s{merzensrei sten und trauervollsten Epochèn aufgedtückt ist, Die Geschichte der Feindseligkeiten mancher Art, denen die Kirche in besagten Pro- vinzen seitens der eingedrungenen Regierung blosgestéllt worden, ift zu allgemeiner Kenntniß gelangt mittelst dèr wiederholten Ver- währungen, welche, abgesehen von denen des heiligen Vaters, cin- stimmig von den in den usurpirten Provinzen ihren Sih häbenden geistlichen Hirten ausgegangen sind.

_ Einer der traurigen Anlässe dieser Verwahrungen war das rechtswidrige Dekret, durch welches die fklösterlihen Gemeinschaften und übrigen geistlihen Körpexschaften aufgéhoben wurden, zum Zweck der Beschlagnahme der ihr Eigenthum bildenden liegenden

Gründe: ein Beweis des engen Bündnisses mit den habsücbtigen Zwecken des revolutionairen Geiftes, und zug!eih eine Probe offenbarsten Widerspruhs gegen diejenigen Grundgeseße, welche die Usurpatoren selbst besagten Provinzen aufzuzwingen unter- nahmen. °

Nachdem so mittelst der an die Stelle des Rechtes Anderer geseßten despotischen Gewalt die Güter gedachter Gemeinschaften und Corporationen zu Händen der unrechtmäßigen Regierung ge- langt sind, hat die unter dem erbotgten Titel einer geisklien Kasse nah den Befehlen und Winkfen dieser nämlichen Regierung han- delnde Verwaltung dem Publikum das Vorhaben angezeigt, zum Verkauf der zur Masse der unrecbtmäßig mit Beschlag belegten Güter gehörenden Baulichkeiten zu schreiten, zum Zwecke, unter Be- zcibnung der Modalitäten des Verkaufs, Kauflustigen zur Negel zu dienen. :

Da die Güter der in Rede stehenden Gemeinschaften und Cor- porationen einen Theil des Patrimoniums der Kirche bilden, so trägt die beabsichtigte Veräußerung den Charakter einex Verlebung des geistlihen Eigenthums an si. Unter diesem, dem wahren und ribtigen Gesichtspunkt betracbtet, fann es keinem Zweifel unter- liegen, ob die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Ehrbarkeit jemals die angebotene Erwerbung gutheißen können, insofern es sih hier lediglich dárum handelt, mit tem Usurpator einen Vertrag hinsicht- lih des einem Dritten unrechtmäßig entrissenen Eigenthums zu schließen, Noch kommt ein anderer Umstand in Betracht, dèr auf den vorli, genden Fall spezielle Anwendung findet. Es handelt si nämlih um die allbekannten kanonischen Gesetze, welbe zum Schuß der Juntegrität und Unverlekbarkeit des geistlichen Patrimoniums, so die Usurpatoren der betreffenden Güter, wie Solcbe, die auf irgend eine Weise an deren ungerechtem firhenräuberischem Treiben sio betheiligen, mit befonderen Censuren und anderen Strafen belegt.

Abgesehen aber selb| von solchen Betrachtungen, welche doch sicberlich für das Gewisfen jedes Katholiken wie aller derjenigen, welche an den unwandelbaren Grundsäßen des Rechtes . und der Ehrbarkeit festhalten, maßgebend sein müssen, enthalten die von Sr. Heiligkeit in der durch den Druck veröffentlichten Konsistorial- Allocution vom 17, Dezember v. J. ausgesprochenen feierlichen Worte eine Bclehrung und “Warnung für den vorliegenden Fall. Indem nämlich der heilige Vater in dieser Allocution über das in Rede stehende unselige Dekret Klage erhob und gegen dasselbe Ver- wahrung einlegte, mißbilligte er zugleih aufs Höchste, und erflärte er für null und nichtig Alles, was die unrechtmäßige Regierung wider die Rechte und den Besitz der Kirhe, wie zum Nachtheil der geistlihen Körperschaften und ihres Eigenthums bis dahin ver- fügt und ausgeführt hatte, oder in Zukunft unternehmen würde, Aus dieser Erklärung ergiebt sih hinlänglih die Nichtigkeit und absolute Nullität des Ankaufs irgend welcben Theils besagter Güter, durch wen es immer sein möchte, aus den Händen einer völlig infompetenten und unberechtigten Behörde.

Der feierliche päpstlihe Aft würde, vermöge seiner obersten Macbtvollkommenheit und allgemeinen Notorietät, ein mehr als hinreihéndes Dokument sein, Jeden, welchem Lande er auch ange- hôre und welche immer sein Stand nund Rang sein mögen, von der unrechtmäßigen Erwerbung der vom gedachten Eingriff in das firblide Eigenthum herrührenden Güter abzuhalten, Um jedoch den beabsichtigten Zweck noch sicherer zu er- reihen und jedem etwaigen Vorwand zur Legitimirung irgend eines Kontraktes den Weg abzuschneiden, namentlich wo es sid um Erwerbung solchen Besißes der geistlicen Corporationen durch Ausländer handeln könnte, hat sich der heilige Vater veran- laßt gesehèn, eine offizielle Mittheilung an die ehrenwerthen Mit- glieder des beim heiligen Stuhl affkreditirten diplomatischen Corps richten zu lassen, um sie einzuladen, die Aufmerksamkeit ihrer resp. Regierungen auf diese wichtige und bedenkliche Angelegenheit zu lenken, zum Behuf solcher Vorkehrungen, welche ihrerseits passend erachtet werden dürften, um der obigen päpstlichen Erklärung und der taraus hervorgehenden ausdrücklichen Verwarnung möglichst weite Verbreitung und Bekanntwerdung zu sichern, damit nicht von irgend welcher Sèite her Kontrakte in Bezug auf Güter geschlossen werden, deren Erwerbung aus den oben angedeuteten Gründen nicht die geringste rechtlide Gültigkeit haben könnten,

Zu diesem Zwefe richtet der unterzeichnete Kardinal - Staats- secretair in Erfüllung der Befehle des heiligen Vaters gegenwär- tige Note an Ew, Excellenz, und indem er Sie bittet, sih derselben Jhrem hohen Gouvernement gegenüber in dem von Sr. Heiligkeit beabsihtigten Sinne zu bedienen, benußt er 2c.

i (gez.) G. C. Antonelli.

Braunschweig, 3. Juni. Der Magistrat hat zur Feier des tausendjährigen Jubiläums der Stadt in einer Bekanntmachung die betreffenden Festlichkeiten auf den 19.,, 20, und 21. August dieses Jahres verlegt. L i

Mecklenburg. Neustreliß, 3, Juni. Se, Königliche Hoheit der Kronprinz und Jhre Königliche Hoheit die Kronprinzessin

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von Preußen, Prinzeß Royal von Großbritannien, trafen heute zu einem mehrtägigen Besuch am Großherzoglichen Hofe hierselbst ein. Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin Christiane von Dänemark ist gestern Mittag mit Jhren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen Alexandra und Dagmar von Dânemark aus Kopenhagen dier ein- getroffen. (Meckl. Z.)

Sachsen. Weimar, 4. Juni. Jhre Majestät die ver- wittwete Königin der Niederlande hat heute Abend Weimar ver- lassen und die Nückreise nah den Niederlanden angetreten,

Greiz, 31, Mai, Der Regierungs - Advokat Dr. jur. Her- mann. ist zum Regierungs- und Konsistorial - Präsidenten ernannt worden. (Weim. 3.)

Hessen, Darmstadt, 5. Juni, Ju der gestrigen Sigzung der Zweiten Kammer wurden von der Regierung Vorlagen über die Formation der Scharfschützen - Abtheilungen zu einem eigenen Jäger-Bataillon ; Über die Anschaffung weiterer gezogenen Kanonen und erwachsende sonstige Kosten, wegen Einführung des Turnunter- richts bei der Großherzoglichen Armee - Divifion; bezüglich der vor zwei Jahren zur Kriegsbereitschaft angekauften und über den Friedens- stand noch vorhandenen Pferde, welcbe noch ferner bei den Land- leuten untergebracht bleiben follen, eingebracht.

Nassau. Wiesbaden, 4. Juni, Die Zweite Kammer hat in ihxer heutigen Sizung den Gesey-Entwurf, die Eidesleistung der Juden betreffend, angenommen und damit die vollständige bürs gerliche Gleichheit derselbèn vor dem Geseh hergestellt.

Baden. Karlsruhe, 4, Juni, Die Aarlor, 3. enthalt

die Ernennung des Amtsrichters Frhrn, v. Ungern - Sternberg zu_

Heidelberg als Legations - Rath mit dem Range des Rathes einer Mittelsteäe zum Vorstande des Großherzogl. Geheimen Kabinettes.

YVayern. München, 4, Juni. Se. Majestät der König hat den Grafen Trani das große Band des St. Hubertus-Ordens Üerließen und dasselbe dem Prinzen in dessen Wohnung eigenhändig vberreicht. (A. Z.)

Hesterreicph. Wien, 5, Juni. Jn der heutigen Sihung des Unterhauses erklärte Staatsminister von Schmerling, die Re- gierung betrachte das Haus als engeren Reichsrath. Das Herren- haus beschäftigte si in seiner Sizung am 4, mit der Frage wegen

der Diäten der Abgeordneten und ertheilte dem Beschlusse des Ad-

geordnetenhauses seine Zustimmung,

Wie die „Herm. Ztg.“ mekdet, wird mit aller Macht daran gearbeitet, dem Gerichtsstillstand im Sachsenlande in Siebenbürgen ein Ende zu machen. Die Gerichtshöfe im Sachsenlande, welche nach ôsterreichischen Geseßen das Recht sprehen werden, sollen mit der möglichsten Beschleunigung organisirt werden.

Pesth, 5, Juni. Jun der heutigen Sihung des Landtages ist Deak's Adreß - Antrag mit 155 gegen 152 Stimmen angenommen worden,

Schweiz. Bern, 3, Juni, Jn Lachaux - de - Fonds hat lehten Freitag Abends eine Emeute stattgefuuden, bei der das Volk gegen die Juden aufgeheßt wurde und ein Verhafteter aus dem Präfekturgebäude, an dem arger Schaden verübt ward, be- freit werden sollte. Erst nahdem man Generalmarsh geschlagen hatte, gelang es, die Ordnung wiederherzustellen. 5

Nach einer offiziellen Angabe über die Brandbeschädigungeu, zu Glarus find 616 Häuser und Nebengebäude zerstört. Der Schaden wird auf 15 Millionen geschäßt, Das Hülfs-Comité in Glarus hat bis jeßt 630,000 Fr. in Geldgeschenken erhalten.

Großbritannien und Jrland. London, 4, Juni, In der Unterhaussizung am ten zeigte Mr. B. Cochrane seine Absicht an, nächstens die Existenz einer Gesellschaft, die fih „Garibaldi-Fonds für die Einheit Jtaliens“ nennt und ein Parlamentsmitglied zum Präsiden- ten hat, während andere Parlamentsmitglieder in ihrem Comité sigen, zur Sprache zu bringen, so wie den Staatsseeretair des Auswärtigen zu fragen, ob die Existenz eines Vereins, der keinen anderen Zweck hat, als durch Geldsammlungen die Ruhe in Ländern, mit welchen England in enger Allianz steht, stören zu helfen, mit dem Prinzip der Richtinterven- tion vereinbar ist? Auf eine Frage von Mr. W. E. Forster wegen der Behandlung amerikanischer Kaperschiffe, erwiedert Lord J. Russell: Jhrer Majestät Regierung hat die ganze Angelegenheit in Erwägung gezogen und, nachdem sie die Kronjuristen befragt hat, beschlossen, den Be- fehl zu geben, daß keinem Kriegs- oder Kaperschiff der einen oder anderen Partei gestattet werde, mit einer Prise in einen Kriegs- oder Handels- hafen des Vereinigten Königreichs oder der Kolonieen oder Kronlande Jhrer Majestät einzulaufen. Der größeren Deutlichkeit halber erlaubt mir das Haus vielleicht, einen Auszug aus der an das indische Amt und an die Gouverneure :der ‘Kolonieen gesandten Depesche zu verlesen.

„Jhrer Majestät Negierung wünscht, wie Sie wissen, in dem zwischen den Vereinigten Staaten ‘und den. sogenannten Verbündeten Staaten von Nord-Amerika waltenden Kampfe die -strengste Neutralität zu beobachten. Um dieses Prinzip gründlicher durchzuführen, ‘beschließen wir, den armir- ten Schiffen ait auch den Kaperschiffen beider Theile (ok both parties)

das Einlaufen mit den bon ihnen gemachten Prisen in den Kriegshäfen,

| Handelshäfen, Rheden oder Gewässern des Vereinigten Königreichs oder

irgend einer von Jhrer Majestät Kolonieen odex auswärtigen Besi zu untersagen.“ Die Ordres find am vergangenen Sonnabend lonpen Kolonieen und’ heute nah Judien abgegangen. Ju der verflossenen Woche ivaren wir auch mit der französischen Regierung in Korrespondenz über den Gegenstand, J zeigte dem französischen Gesandten an, wie Jhrer Majestät Negierung die Sache auffaßt, und fragte, wie die Fran e Negierung si zu verhalten beabsichtige. Er hat mi nun in Kenntniß gesept, daß die franzöfishe Regierung gesonnen ist, sich an das in öranfreih bestehende Geseß zu halten. Es gründet sich dasselbe auf eine Ordonnanz aus dem Jahre 1681; und die Regel ist, daß im Fall eines Krieges, b.i welhem Frankreich neutral ist, keinem Kaper- [chiff gestattet wird, seine “Prisen in die Kriegs- oder Handelshäfen Franfk- reichs oder franzöfischer Besißungen auf länger als 24 Stunden zu brin- gen, Es ist ihm nicht gestattet, seine Ladungen zu verkaufen oder fonst- wie die gemachten Prisen zu veräußern, und nah Verlauf von 24 Stun- den hat der Kaper den Hafen zu verlassen. Das französische Verhalten ist demnach von dem, welches wir beschlossen haben, nicht sehr verschieden. Eir J. Fergusson fragt den Staatsseeretaix des Auswärtigen , ob es wahr fei, daß die Mitglieder der zur Ordnung der syrischen Angelegenheiten ernannten internationalen Kommission seit ihrer Ankunft in Konstantinopel die Ernennung eines maronitischen Gouverneurs für den Libanon, eines Gouverneurs, der unabhängig von der syrishen Provinzial-Regierung sein solle, beschlossen hätten, und ob, wenn dies der Fall, die englische Regierung zu dieser Uebereinkunft ihre Zustimmung gegeben habe. Lord J. Rus- hell: Die Vertreter der Großmächte zu Konstantinopel haben zwei Zusam- menfünfte gehabt, deren zweiter der türkische Minister des Auswärtigen beiwohnte, aber sie haben sich nit über das von dem ehrenwerthen Baro - net erwähnte Abkommen geeinigt. Keinenfalls ist Jhrer Majestät Ge- sandter ermächtigt, seine Zustimmung zu der Ernennugg eines maroniti- [chen Gouverneurs für den Libanon zu geben. Jch hoffe, vor Ende der Woche mittheilen zu können, zu welchem Entschlusse die Vertreter gelangt sind. Jm Comité des ganzen Hauses begehrt Sir C. Wood die Ermäch- tigung zum Abschlusse einer Anl-ihe von 4 Millionen Pfd, Die in Indien stattgehabte Dürre und in Folge davon eingetretene Hungersneoth, bemerkt

er, würden nothwendigerweise cinen Ausfall in den Einkünften und eine

Zunahme in den Ausgaben bewirken, und es werde sich daher zu Anfang des Finanzjahres ein starkes Geldbedürfniß fühlbar machen. Der indische Finanz-Minister, Herr Laing, hoffe übrigens, das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben binnen Kurzem hergestellt zu sehen. Der An- trag wird genehmigt. Lord Palmerston, Sir J, Pafkfington, Ad- miral Duncombe, Sir M. Seymour und Admiral Walcott widmen, dem verstorbenen Admiral Sir Richard Dundas einen warmen Nachruf.

Der verstorbene Admiral Sir Richard Saunders Dundas, ältester Lord der Admiralität und bekannt aus der ersten Zeit ‘des Krumkrieges, wo er die Mittelmeerslotte kommandirte, war der zweit- geborne Sohu von Viscount Melville, trat 1817 in den Dienst der Flotte, und war seit 1857, nachdem er sein Kommando nieder- gelegt hatte, bei der Admiralität beschäftigt gewesen, Einer Mittheilung der „Army und Navy Gazette“ zufolge wird die Ne- gierung außer den im Bau begriffenen gepanzerten Fregatten noch 6 eiserne shußfeste Fregatten erster Klasse auf Pribatwerften be- stellen, um mit den ¡Franzosen Schritt zu halten, Der „Great Eastern“, welcher New - Vork am Morgen des 25. Mai verließ, ist gestern Abends um 9 Uhr in Liverpool an- gekommen. Er hatte 240 Passagiere an Bord. Seine größte S E während der Ueberfahrt waren 350 Knoten in 24

tunden.

9, Juni. Nach weiteren Berichten aus New-York vom 25, v, M. waren die Bundestruppen in ungestörtem Besiße der Virginischen Ufer des Potomac von Washington bis Alexaudrien, Ein Konflikt hatte noch nicht stattgefunden.

Frankrei. Paris, 4, Juni. Der brefter „Ocean“ meldet, daß Contre-Admiral Reynaud nach Paris berufen wurde, um Instructionen in Betreff seiner Sendung nah Amexika entgegen zu nehmen. N ;

Das „Echo des Vallées“ meldet, daß das Militairlager im Süden zu Anfang des nächstjährigen Sommers auf den großen Haiden von Lannemezan errichtet und ‘bis zu dieser Zeit die Tou- louser Bahn bis zum Plateau von Lannemezan beendigt sein werde,

Aus offiziellen Berichten ergiebt si, daß die neuesten Schlach- ten weniger mörderisch waren, als diejenigen des ersten Kaiserreichs. Der Grund soll darin liegen, daß die gezogenen Waffen, deren mau si ‘bei ersteren bediente, keine so großen Verluste verursachten, als die glatten Waffen der alten Armeen. Der „Heer-Moniteur“ führt Folgendes zum Beweis an: Bei Austerliß war dex Verlust der Franzosen 14,pCt,, derjenige der Nussen 30 pCt, und derjenige der Oesterreicher 44 pCt, Bei Wagzram verloxen die ¿Franzosen 13 pCt , die Oesterreicher 14 pCt. Bei -Mosfowa: Franzosen 37 pCt., Russen 44 pCt. Bei Baugen: BOREE 13 pCt,, Russen und Preußen 44 pCt. Bei Waterloo: ¡ranzosen 36 pCt., Ver- bündete 31 pCt. Bei Magenta, am 4. Juni 1859, die Frauzosen 7 yCt,, die Oesterreicher 8 pEt, Endlich bei Solferino-: die Fran- zosen und Piemontesen 10 pCt., die Destepreichex § pt.

Spanien, QDie Verhältnisse mit Marokko wepden immer verwickelter. Mulcy Soliman steht, nachdem die marokkanischen