1861 / 139 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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“Dienstboten und anderen landivirthshaftlichen- Handarbeitern, so wie die Kosten der Erhaltung und Löhnung derselben, mit Nück- a auf den etwaigen Ueberfluß: oder Mangel an Menschen- kräften ;

c) desgleichen der Gespannkräfte, unter Angabe der Arten des

Hugpiedes , der Art und Weise des Fahrens, des Pflügens und 7

ggens 2c., ob vierspännig, zweispännig 2c.;

d) die Verwendung ‘und Beschaffung von Dünger, Mergel , Kalk, Gyps, Asche, Moder, Waldstreu oder anderer Ersaßmittel zur Düngung ;

e) die Art und Weise der Bewirthschaftung der Forsten.

11) Verkehr mit Grundstücken, Behufs des Verkaufs oder der

Verpachtung. /

Die durchschnittlichen Kauf - und Pachtpreise größerer, mitt- lerer oder fleinerer Güter und ganzer Wirthschaften, so wie ein- zelner Grundstücke und Parzellen, nach den während der leßten zehn Jahre zu Stande gekommenen Geschäften, so weit als mög- lih, unter Berücksichtigung etwa mitüberlassener Mobilien, Jn- ventarienstücke, Fabrications-Anstalten u. f W.

ae M E E ri rem

Anlage C. (zu §. 24.) A E R ei Abschäßung des Or der Liegenschaften.

Spezieller haiahuts ratiiidea bedarf es Behufs Aufstellung des Classificationstarifs für den Kreis, beziehungsweise Classificationsdistrikt nicht. Die Veranlagungs-Kommission hat sih jedoch bei Entwerfung des Tarifs alle Momente, welche auf den Reinertrag der Grundstücke in den verschiedenen Theilen des Kreises von Einfluß sind, zu vergegenwärtigen ; durch Vergleichung der im Kreise vorhandenen besten Grundftücke aller Kulturarten mit den s{lechtesten abzuwägen, welche Mittelklassen noch an- zunehmen find und in wie biel Bonitätsklassen daher mit Rücksicht auf die allgemeine Beschränkung derselben nach §. 6 der Anweisung überhaupt ¡Or Kulturart eingetheilt werden muß, um die wesentlichen im Kreise vor- ommenden Ertragsverschiedenheiten der Liegenschaften möglichst zutreffend zu erfassen. Durch die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll nur auf die Gesichtspunkte hingewiesen werden, welche bei derx Ab- und Einschäßung als R BARIENY zu betrachten find.

Die Tarifsäße für die einzelnen Bonitätsklassen der verschiedenen Kulturarten find angemessen abzustufen und dergestalt festzustellen, daß mit Anwendung derselben auf die betreffenden Grundstücke der mittlere Rein- ertrag der lekteren, d. h. derjenige Reinertrag e: faßt wird, welchen die- selben unter Vorausseßung einer gemeingewöhnlichen Bewirthschaftungs- weise, nah Abzug der nothwendigen Gewinnungs- und Bewirthschaftungs- kosten, im Durchschnitt einer die gewöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren jedem Besißer gewähren können. Unter den Bewirthschaftungskosten werden die Lohnsäße so angenommen, wie dieselben ohne Gewährung von Wohnungen, Naturalien und sonstigen Leistungen an Wirthschaftsbeamte, Arbeiter und Dienstleute zu zahlen sein würden. g. 3 .

Bei Veranschlagung der Natural-Erträge in Geld sind überall die Martini - Durchschnitts - Marktpreise des zuständigen Marktortes für die landwirthschaftlichen Erzeugnisse während des Zeitraums von 1837 bis 1860 unter Hinweglassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilften Jahre zu berückfichtigen. i

§. á.

Die Angemessenheit dex Tarifsäße ist unter Anderm auch durch Ver- gleihung mit den gewöhnlichen Kauf- und Pachtwerthen der Grundstücke d. h. mit denjenigen Preisen zu prüfen, welche ein verständiger, mit dem gewöhnlichen Betriebs-Kapital ausgerüsteter Käufer oder Pächter für den Morgen Landes mittlerer Qualität der betreffenden Bonitätsklassen und Kuslturarten in der Hoffnung zu zahlen pflegt, die landesüblichen Zinsen von dem Kaufpreise oder die Pacht uin heraus zu wirthschaften.

Kommen im Kreise, beziehungsweise im Classifications-Distrikte Massen von solchen Grundstücken vor, welche der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Ertragfähigkeit, in welhem fie sih befinden, erhalten zu werden, so ist bei Feststellung des Classifica- tions-Tarifs hierauf Rücksicht zu nehmen urd der Tarifsag für solche Grundstücke so zu bestimmen , daß die bezeichneten Kosten in demselben ihren Ausdruck finden.

Es gehören hierher die Kosten für Unterhaltung von Ufern, Deichen, Dämmen, Gräben, Mauern, Einfriedigungen und andere Werken, durch welche die Grundstücke vor Zerstörung gesichert werden, oder ohne welche dieselben gar nicht, oder doch nicht in dem bestehenden Maße würden be- nus werden können ; ferner die Unterhaltungskosten für vorhandene Ent- und Bewässerungs-Anstalten , Drainagen und ähnliche Anlagen , dur welche die Grundstückde zu einem höheren Ertrage gebracht find, als sie ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage nach S ardAb rin würden ; endlich die Unterhaltungskosten der Mauern bei Weinbergen auf Gebirgs- Abhän- gen u. a. m, i

Dagegen bleiben die Zinsen von den Anlage - Kapitalien derartiger Anstalten bei Abmessung der Tarifsäße für solhe Grundstücke, gleichviel ob das Kapital ‘bereits bezahlt ist oder noch bezahlt, beziehungsweise ver- zinst und. amortifirt werden muß, aus außer Betracht.

Bei Aufstellung des Classificationstarifs für den Acker und bei Ein- \chäbßung desselben in die einzelñen Tarifklassen ist der Kulturzustand durh- so anzunehmen, wie er sich bei denjenigen Ackergrundstüccken des

weg Classificationsdistrikis vorfindet, die bisher dauernd in gemeingewöhnlicher |-

Art, ohne Anwendung künstlicher Kulturmittel und ohne Zusammen mit Fabrications-Anstalten HFTO Ic A worden find. Zus hang

Die Tarifsäße für die Gärten find in einem angemessenen Verhältniß zu den Tarifsäßen für das Ackerland oder für die entsprehenden anderen Kulturarten im Kreise, beziebungsweise Classificationsdistrikte zu bestimmen.

Gärten , welhe durch Aufwendung- besonderer Jndustrie zu einem außergewöhnlih hohen Ertrage gebracht sind, oder von Gärtnern von Beruf bearbeitet werden, sind deshalb nicht höher zuck schäßen, als andere E sih ihrer Beschaffenheit nah mit den ersteren in gleicher Lage

efinden.

Bei Abmessung der Tarifsäße für Weingärten ist der bei dieser Kultur- art häufigere Wechsel guter, mittelmäßiger und shlechter- Jahre, imgleichen gänzlicher Fehljahre, niht minder der Aufwand für Dung- , Herbst- (Ernte-) und Unterhaltungskosten der Pfähle und Planken, wenn die Weinstöcke an solche gebunden werden, und jährliche Nachpflanzungen ent- sprechend zu berücsichtigen.

Der Naturalertrag an Wein ist nach den gemeinen Preisen des leßte-

ren zur Zeit des ersten Abstihs im Durchschnitt der Jahre von 1837 bis 1860 zu Gelde zu veranschlagen. did Zas 7

; C8, Wiesen, welche zur Bleiche dienen, find,“ ohne Rückficht auf den Er- trag der Bleiche, zu derjenigen Wiesenklasse einzushäßen , zu welcher sie: ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage nach gehören.

§. 9.

Die Tarifsäße bei Holzungen find nach der Productionsfähigkeit des. Bodens und d.n sfich vorfindenden dominirenden Seine und t mit Berücksichtigung der Umtriebszeit, mit einem Abzuge für mögliche Unglüdcksfälle und unter Abrechnung der Kosten der Verwaltung, des: Schußes, der Holzhauer-, Nüker- und Fuhxlöhne und der nothwendigen Kulturfosten , nah Maßgabe der in der allgemeinen Classfifications\fala (§. 25 der Anweisung, Anlage D.) aufgeführten Ertragssätze, festzustellen. Der Werth des zur Zeit der Abschäßung vorhandenen Holzbestandes bleibt unberücksichtigt.

§. 10.

_ Maulbeer -, Kastanien- und Weidenanpflanzungen 2c. sind nah ihrem wirklichen Reinertrage entweder in eine der für den Kreis, beziehungs- weise Classifications- Distrikt aufgestellten Holzklassen einzureihen , oder es ist, falls leßtere dazu nicht ausreichen, und solche Grundstücke in größerem Umfange vorkommen, eine oder mehrere besondere Klassen der Holzungen für dieselben zu bilden, jedoch ohne die nah §. 6 der Anweisung zulässige höchste Zabl von acht Holzklafsen zu überschreiten.

: S: 44, i Auf einzelne gemeine Bäume (Waldbäume), womit Grundstücke beseßt find, ist bei der Abschäßung nicht zu rücksichtigen, die Bäume mögen den Ertrag der Grundstücke vermehren oder vermindern.

§: 12. Torfgräbereien find, ohne Nücksficht auf die Torfnußung, je nach ihrer Lage und Beschaffenheit, in die entsprechenden Acker-, Wiesen- oder Weide- flassen einzushäßen.

ÿ: 13.

Bei den Wasfferstücken ist der Ertrag der Fischerei und der Neben- nußungen im Durchschnitt einer - längeren Neihe von Jahren und mit Berücksichtigung der Kosten für Unterhaltuna, Wiederbesezung, Schleusen, Dämme und Geräthe der Feststellung der Tarifsäße für diese Kulturart zu Grunde zu legen.

Ländereien, welche abwechselnd bald als Fischteiche, bald als Acker- land oder als Grasland benußt werden, sind auch in diesen beiden Be- ziehungen zu veranschlagen und ist nah dem Durchschnitt aller Nußungen zu bestimmen, ob für sie ein besonderer Tarifsaß zu bilden ist, oder fie in die für den Kreis, beziehungSweise Classificationsdistrikt gebildeten Acker-,. Wiesen - oder Weideklassen eingereiht werden können.

G: 14.

Schiffbare Kanäle, welche nicht zu den im §. 4 zu e. und d. des |

Geseßes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, gedachten Grundstücken gehören, so wie nicht \chiffbare, nur zum Betriebe von Mühlen, Hütten und anderen Werken, zu Bleichen oder zur Bewässerung und Entwässerung dienende Kanäle, Gräben 2 ;

ferner Ufer, Raine, Allcen, Privat- und Servitutswege und aufgesam- |

melte Steinhaufen; imgleichen die zu Steinbrüchen 2c. und die bei Berg-

werken zu Stollen, Schachten, Halden, Wegen, Wasserbehältern u. st. w. | verwendeten Flächen: endlih die Einhegungen aller Art sind wie die an- F

liegenden oder ums{lossenen Grundstacke einzushäßen. Alte unfrutht- bare, von den Bergwerken nicht mehr benußte Halden sind als Unland zu betrachten. Ÿ 19. Mit Gebäuden nicht beseßte Baupläße sind wie die Nachbargrund- stücke, falls aber leßtere nur Grundstücke der im §. 2 zu b, der Anwe?

sung gedachten Art sind, in die ihrer Lage und Beschaffenheit ent- f

\sprehende Kulturart und Klasse einzushäßen. §. 16,

Kommen im Kreise, beziehungsweise Classificationsdistrikt solche Grund-

stückde, welche der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, un in dem Zustande ihrer Ertragfähigkeit, in welhem sie fih- befinden , (l halten zu werden (§. 5), in geringem Umfange vor, so ist bei der Ein-

s{chäßzung erforderlichenfalls durch Einstellung der betreffenden Grund- }

stücke in eine geringere Tarifklasse auf die gedachten Kosten Rücksicht zu nehmen. Berlin , den 21, Mai 1861, Beilage

Das Abonnement veträgt: K Thir. für das Vierteijahr in allen Theileèn der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

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Staats-

Königlich Preußischer a Cry A

Alte Post-Anstalten des In - und Auslandes nehmen“ Sestellung an, für Keriin die Expedition des Königl Preußischen Staats-Anzeigers :

Wilhelms-Straße No. 51. (nahe der Leipzigerstr.)

6 139.

Se. Majestät der König haben Allergnädigí geruht: | Dem Superintendenten und Ober- Pfarrer Zierenberg zu

Friedeberg in der Neumark den Rothen Adler-Orden dritter Klasse | mit der Schleife, dem Offizial, Dekan und Propst Sydow zu |

Zippnow, îm - Kreise Deutsch - Crone, dem katholischen Pfarrer Moecher zu Bitburg, im Regierungs - Bezirk Frier,

Adler - Orden vierter Klasse, so wie dem Hofbesizer und bisherigen Obershulzeu Pleger zu Guteherberge, im Kreise Danzig, das

und- dem | Schullehrer Zittlau zu Czarnowo, im Kreise Thorn, den Rothen ;

Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen ; ferner

Den außerordentlichen Professor Dr. Sch{ulz-Fleeth zum

etatsmäßigen Mitgliede der -technishen Deputation für Gewerbe zu

ernennen

Geseh, betreffend die Einführung einer allgemei- nen Gebäudesteuer. Vom 21, Mai 1861.

Wir Wilhelm, i : verordnen, für den Umfang Unserer Monarie, mit {luß der. Hohenzollernshen Lande und des Jadegebiets , Zustimmung beider Häuser des r A was folgt :

ie im §. 3 Gefeßes“ vom heutigen Tage, betreffend die Teile MBelitig ‘bex Ge j angeorButte Gebäudesteuer |

tritt gleichzeitig mit der Steuer für die Liegenschaften g. 1b. des

anderweite Regelung der Grundsteuer,

gedachten Geseßes in Hebung.

Von dem im g. 1 bestimmten Zeitpunkte ah werden außer |

Ls geseßt :

die zur Zeit in den ländlihen Ortschaften mehrerer Theile | "dec Gs Staates auf den Wohn- und |

sonstigen Gebäuden unter verschiedenen Benennungen Le den Grund - und Hausfteuern und grundsteuerartigen Abga- |

Abga ben

der östlichen Provinzen des

ben, so weit dieselben zur Staatskasse fließen;

diejenigen Grundsteuern und grundsteuerartigen wGe in mehreren Theilen der östlichen Provinzen auf den Städten im Ganzen oder auf den in den Städten und deren Feldmarken befindlichen Gebäuden ruhen,

Staatskasse fließen ;

Servis;

4) die nah dem Geseh vom 1. August für 1855 Seite 579) oder nach den Städten an Stelle der Kriminalfosten auferlegten Renten ;

5) der bisher an die Kämmereikasse in der

1855 (Gesez-Sammlung

idtischen Grundsteuer) ; j 6) H: VeR TSUEM ader Provinzen die Grundsteuer , welche

: 7 : : d

M be der Katastralerträge auf die Gebäude un u die T owvifiiben gehörigen Hofräume und Hausgärten (§. 1 des im §. 1 ar Gesetzes) veranlagt ist.

eit von der Gebäudesteuer sind D e

1) Milt Veblubsl Auelhé fim Besiß der Mitglieder des e lihen Hauses oder eines der beiden:Hohenzollernshen She “es häuser befinden oder zu den im Besiß des Be e 4 “ais lichen Gütern gehöôrèn ; desgleichen die zu den StandesSherr-

herrshäften * der vormals reihs8unmittelba

von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c, | Aus-, | untex |

»f î T f 5 (O E D | jedes der Steuer unterliegende Gebäude

3) der nah §. 6 des Geseges über die Einrichtung des Ab- 1ährlichen Nußungswerthes zu einer

gabenwesens vom 30. Mai 1820 zu entrihtende städtische

Berlin, Mittwoch den 12, Juni

| | | | |

ren Fürsten und |

1861,

Grafen in dem durch §. 24 der Jnstruction vom 30. Mai 1820 (Gesek-Sammlung für 1820 Seite 81) bezeihneten Um- fange gehörigen Gebäude, sofern nicht die gedachten Fürsten und Grafen in besonderen Verträgen auf die Grundsteuer- freiheit verzichtet haben ; | diejenigen Gebäude, welche dem Staate, den Provinzen, den fommunalständishen Verbänden, den Kreisen oder den Ge- meinden, resp. zu selbstständigen Gutsbezirken gehören, inso- fern sie zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, insonderheit also die zum Gebrauche öffentlicher Behôr- den oder zu Dienstwohnungen für Beamte bestimmten Ge- bäude, als: Militair-, Regierungs-, Justiz-, Polizei, Steuer- und Postverwaltung8gebäude, Kreis- und Gemeindehäuser, so wie Bibliotheken und Museen ; : : Universitäts - und andere zum öffentlichen Unterrichte bè- stimmte Gebäude; M Kirchen, Kapellen und andere, dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, so wie die gottesdien stlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften ; die Dienfthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom- und Kurat - oder Pfarrgeistlihen und sonstiger mit geistlichen Fünciionen bekleideter Personen der mit Corporationsrehten versehenen MReligionsgesellschaften-, A der Gymnasial-, Seminar- und Schullehrer, der- Küster und anderer Diener des öffentlichen Kultus; ab Waisen, und Krankenhäuser, BesserungS- Aufbe- wahrungs- und Gefängniß-Anstalten, jo wie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittel- bar benußt werden; i diejenigen unbewchnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Landwirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirths schaftsviehes, der Wirthschaftsgeräthe, der Bodenerzeugnisse u. \, w. bestimmt- sind, nicht minder solche zu gewerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien und Rohstoffen, so wie als Stallung für das lediglih zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen;

8) die zu Entwässerungs- unbewohunten Gebäude.

oder Bewässerungs-Aniagen dienenden

erfolgt dergestalt, daß nach Maßgabe seines der in dem anliegenden Tarif

a) bestimmten Steuerstufen eingeshähßt wird. : je Trifft der ermittelte Nuzungswerth zwischen zwet Stufen, o

g. 4. Die Veranlagung der Gebäudesteuer

" wird das Gebäude zu der geringeren einges{häßt. früheren Spezialverträgen Verpflichtnng zur Tragung der Stadt Erfurt ent- richtete“ sogénannte Realgeschoß ( Gesammtbetrag der jegigen

Die Steuer beträgt jährlich : ;

1) für Gebäude, welche vorzugsweise zum Bewohnen und nur in Ansehung einzelner Räume zu gewerblichen Zween, z. B. zu Kauf- und Kramläden, Werkstätten u. w. benußt wer- den; ferner für Schauspiel Ball-, Bade-, Gesellschafts- häuser und ähnliche Gebäude vier vom Hundert des Nußungs8-

werthes ; 24 | i Ä welche ausschließlich oder vorzug8weise 2) n Ae S La Ri für Fabriken und

um Gewerbebetriebe dienen, j Manufakturgebäude, iegel-, Kalk- und Gypsbrennereten, für Brauereien und _* ranntweinbrennereien, für Hammer-

uüttenwerke, Schmieden und Schmel zöôfen , Dawmpf-, A und Windmühlen, desgleichen für solche, nit zur Benußung für die Landwirthschaft und Fabriken (§..3-Nr. 7) bestimmte Keller, Speicher, Remisen, Scheunen und Ställe, welche als. selbstständige Gebäude betrachtet werden müsen,