1861 / 139 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Hamburg, 10. Juni, Nachmittags 2 Uhr 55 Minuten. Sehr geschäftslos, Én

Schluss - Course: Oesterr. Kredit - Actien 63%. Vereinsbank 1003, Norddeutsche Bank 875. National-Anleihe 57%. 3proz. Spanier 45 G. 1proz. Spanier 405 Br. Stieglitz de 1855 —. Disconto —.

Getreidemarkt, Weizen loco zu gedrückten Preisen einiges Geschäft für Belgien, ab auswärts zu 2 Thlr. unter letzten Preisen ein- zelne Frage. Roggen loco unverändert, ab Königsberg Juli-September T2 T4 zu kaufen, Oel 25:2. Kaffee 2500, 3000 Sack zu letzten Prei- sen. Zink flau.

Frankfurt a. M., 10. Juni, Nachmittags 2 Ubr 31 Minuten. Ziemlich fest und lebhaft bei wenig veränderten Coursen in österreichi- schen Effekten, spanische billiger verhandelt.

Schluss - Course: Neueste Preussische Anleihe 125. Preussische

London, 10. Juni, Nachmittags 3 Uhr. (Wolffs Tel. Bur.) Börse flau. Silber 60z. - i

Consols 90. 1proz. Spanier 423. Mexikaner 217, Sardinier 77, 5proz. Russen 102. 4¿proz. Russen 91.

Der «Dampfer » Europa« ist aus New - York eingetroffen,

Getreidemarkt (Schlussbericht), Englischer Weizen einen bis zwei Schillinge, fremder theilwe'se einen Schilling niedriger. Hafer edrückt, einen halben bis einen, Bohnen, Erbsen einen, amerikanisches Mehl einen halben bis einen Schilling billiger als am vergangenen Montage. Regenwetter.

Liverpool, 10. Juni, Mittags 12 Uhr. Baumwolle: 8000 Ballen Umsatz. Sonnabend unverändert.

Paris, 10. Juni, Nachmittags 3 Uhr. (Wolffs Tel. Bur) Die

(Wolfs Tel. Bur.) Preise gegen vergangenen

Kassenscheine 105%. Ludwigshafen - Bexbach 137%. Berliner Wechsel Londoner Wechsel 1185. Darmstädter Bank - Actien 186.

1055. Hamburger Wechsel 873. Wechsel 931. Wioner Wechsel 843. Darmstädter Zettelbank 236. burger Kreditbank 84. Spanische Kreditbank von Pereira 479. Rothschild 530. Kurhessische Loose 4985, Dproz. Metalliques 485. Oesterreichisches National - Anlehen 552. Staats - Eisenbahn - Actien 234. Oesterreichische Kredit- Actien 150.

Lit, C. 992.

Wem, 10. Juni, Mittags 12 Uhr 30 Minuten. (Wolffs Tel.

Bur.) Günstige Stimmung.

5proz. Metalliques 68.00. 4¿proz. Metalliques 59,25. Bank-Actien 1854er Loose 91 . 00. lehen 80.00. Staats - Eisenbahn - Actien - Certificate 275. 00. Credit- Actien 179.80. London 138.50. Hamburg 103. 70.

780. Nordbabn 195. 20.

Gold —. Elisabethbahn 171.00. Kreditloose 117.00. 1860er Loose 85.00.

Amasterdam, 10. Juni, Nachmittags 4 Uhr. (Wolffs Tel.

Bur.)

Dproz. österreichische National - Anleihe 535. Lit. B. 635. S5proz. Metalliques 465. 2{proz. Metalliques 2477. 5proz. Russen 83. Wiener Wechsel, kurz 83. Häm- burgêr Wechsel 35%. Holländische Integrale 634. Weizen unverändert. Rog- Raps, September Okto-

Spanier 425. 3proz. Spanier 48, litz de 1855 955. Mexicaner 207.

Getreidemarkt gen preishaltend, ber (15. Rüböl,

(Schlussbericht). erbst 41.

Meininger Kredit - Actien 70. 3proz. Spanier 49. Spanische Kreditbank von ] s uer Y Badische Loose 53%, | Actien 507. Oesterreich. Credit-Actien —. 4¿proz, Metalliques 42. Vesterreichisch - französische Oesterreichische Bank - Antheile 658. Oesterreichische Elisabeth - Bahn 1185. Rhein-Nahe-Bahn 22, Mainz - Ludwigshafen Lit. A. 1055; do. Neueste österreichische Anleihe 62.

Lombardische Eisenbahn 218 00.

ro Oktober 1 FI. niedriger.

Pariser | Börse eröffnete still.

Luxem- & eingetroffen.

1proz. Spanier 427.

Spanier 483. 1854er Loose 6d%.

Die Renté be

iproz. Spanier 43.

Schluss-Course: 3proz. Rente 67.65. 4¿proz. Rente 9635 3proz. Oesterreichische Staats - Eisenbahn- Credit-morbilieA ctien 692,

Der Freishükß. C. M. von Weber.

National - An- Paris 54.90.

Donnerstag, 9proz. Metalliques 1proz. 9proz. Stieg-

Schauspiel - Ferien.)

Oper in 3 Aufzügen, von Fr. Kind.

) 2 U, J Abonnements - Vorstellung und Der Majoratserbe, [lungen vom Verfasser von „Lüge und Wahrheit.“ der Feder, Dramatische Kleinigkeit in 1 Aft, von S, Schlesinger.

Kleine Preise.

Jm Opernhause keine Vorstellung.

Der Billet-Verkauf findet nur am Tage der Vorftellung statt.

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 12. Juni,

Im Opernhause,

-

Schauspielhause,

Oeffentlicher Anzeiger.

{1225] Sit L Cbri f,

Gegen den unten näher bezeichneten Muster- maler und Commissfionair Johann Carl Peter Ernst Wolff ist die gerichtliche Haft wegen unbefugten Kreditgebens an Minder- jährige beschlossen worden. Die Verhaftung hat niht ausgeführt werden können, weil derselbe in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden is. Ein Jeder, welcher bon dem Aufenthaltsorte des 2c. Wolff Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts - oder Polizei-Behörde An- zeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair- Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Angeschuldigten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm fich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadt- bvoigtei-Direction hierselbst abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehr- lichen Behörden des Auslandes eine gleiche Nechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den 7. Juni 1861.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission Il. für Voruntersuchungen.

Signalement.

Der Mustermaler und Commissionair Johann Carl Peter Ernst Wolff ist 35 Jahre alt, am 2. Juli 1826 in Prenzlau geboren, evange- ischer Reli gion, 5- Fuß 2 Zoll 4 Strich groß,

hat blonde Haare, graublaue Augen, hellblonde Augenbrauen, hellblonden Bart, breites Kinn, etwas dickde Nase, großen Mund, mit etwas dicker Unterlippe, ovale hagere Gesichtsbildung, gelblih blasse Gesichtsfarbe, gute Zähne, ist un- tersehter, breitschulteriger Gestalt und hat als besondere Kennzeichen: angewachsene Ohrzipfel,

Die Bekleidung kann nicht agegeben werden.

[1224] 0 1e G L C

Gegen den unten näher bezeihneten Haus- diener Hermann Kottke ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil derselbe in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder , . welher von dem Aufenthaltsorte des 2c. Kottke Kenntniß hat, wird aufgefordert, da- von der nächsten Gerichts- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil - und Militair- Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Angeschuldigten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei- Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die un- pom Erstattung der dadurch entstandenen

aaren Auslagen und den verehrlichen Behörden

des Auslandes eine gleiche Rehtswillfährigkeit verfichert.

Berlin , den 8. Juni 1861.

__ Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission I. für Voruntersuchungen. Signalement.

Der Hausdiener Hermann Kottke ist 26 Zahre alt, am 21. Mai 1835 in Wepriß gebo- ren, evangelischer Religion, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat blonde Haare, blaßblaue Augen, blonde Augenbrauen, rundes Kinn, stumpfe Nase, brei- ten Mund, runde, volle Gesichtsbildung, rothe Gesichtéfarbe, vollständige Zähne und is mittler und fkorpulenter Gestalt.

Die Bekleidung kann nit angegeben werden.

[1223] Btuabrite f,

Gegen den unten näher bezeichneten Kutscher Philipp Hirschburg ist die gerichtliche Haft wegen versuchten Betruges und wegen Dieh- stahls beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden fönnen, weil er in der bisherigen Wohnung, Mulacksgasse Nr. 37, und auch sonst hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des Hirschburg Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen,

gann ZU 67.65, hel auf 6755 und schloss fest und belebt zur Notiz. Consols von Mittags 12 Uhr waren

(108te Vorstellung.) : Musik von (Hr. Fi scher, vom Herzoglichen Hoftheater zu Braunschweig: Eremit, als Gastrolle.)

Mittel - Preise.

Jm Schauspielhause keine Vorstellung.

(121fte vorleßte Vorstellung vor den Lustspiel in 4 Abthei- Vorher: Mit

erhalten, müssen darin alle Veränderungen. nacbgetxagen ‘werden, P ilibe ‘dadur entstéhen, daß :

4) ‘in dem “Eigenthümsvethältniß der Gébäude €in Wechfel eintritt ;

2) ibi8her !steuexrvflihtige Gebäude in die Klasse «der steuerfreien (F. 3 dieses Gesetzes), oder bisher fteuerfreie Gebäude in die Klasse der steuerpflichtizen übergehen ;

3) Gébäude durch Veräüderung ihrer Bestimmung aus der §. 5 Nr. 2 bezeichneten Klasse in die §. 5 Nr. 1 -bezeihnéte Ge- bäudéflafse übergehen, und umgekehrt;

Gebäude neu entstéhen oder gänzlich ‘eingehen ;

besteuerte Gebäude dur Veränderung in ihrer Substanz, namentlich durch das Aufsezen oder Abnehmen eines -Stock- werts, oder -durch das Anhauen oder ‘Abbrechen eines Ge- bâäudetheiis , „dur Vergrößerung oder durch „gänzliche oder theilweise Abtrennung [der dazu „gehörigen Hofráume und Gärten, an ‘«Nußungswerth gewinnen oder verlieren,

g. 16.

Die Eigenthümer „oder Nuzniéßer der Gebäude find verpflich- tet, die im §. 15 gedachten Veränderungen den mit der Fortfüh- rung der Gebäudefteuerrollen beauftragten Beamten shriftlih oder

protofollatisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der Rolle er-

forderlichen Nachrichten beizubringen.

Cs

Fs ‘die Anzeige ‘von dem Wechsel in dem Eigenkhum (F. 15 zu 1.) nit erfolgt, so witd die veranlagte Gebäudesteuer von dem in der Rolle eingetragenen Eigenthümer bis für den Monat “ein- shließlich forterhoben, in welhem die zur Fortschreibung und Be- richtigung der Rolle erforderliche Anzeige gefchieht, ohne daß da- durch der neue ‘Besißer von der au ‘ihm gesezlih obliegenden Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden wird.

Js ‘die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (§. 15 zu 2 bis 5), so wixd die Steuer ebenfalls bis für dén Monat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.

Neu entstandene “Gébäude (F 15 zu 4), ‘desgleichen wesentliche Verbesserungen ‘von Gebäuden, so wie Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen "Hofräume u, #._w. (F. 15 zu 5), ‘sind spätestens drei Monate -vor dem Termine anzumélden, mit welchem ‘sie zur Ver- steuerung gélangen müssen (§. 19 zu 1 und 2); Veränderungen in der Einrichtung oder Benußung ‘der im ‘§. 5 ‘Nr. 2 gedachten Ge- bäude, wodurch ‘diesélben in die Y. 5 Nr. 4 erwähnten Gebäude- klasse übertreten, sind binnen drei Monaten nah [Ablauf bes JAYres, in welchem die Veränderung ‘eingetreten ist, anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ‘ist, ‘in eine dem doppelten Bétrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße ‘von zehn Silbergroschen bis flaif Thaler.

Die Untersuhung und Entscheidung steht dem Gerichte zu wenn nicht derjenige, welcer der Verlegung einer dex vorstehenden Vorschriften beschuldigt wird, binnen einer von dem Landrath, .be- ziéhungSweise Gemeindevorstand zu bestimmenden Frist den ihm be- fannt gemachten Strafbetrag nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die dur das Verfähren gegen ihn entstandenen Kosten frei-

willig zahlt. g. 18,

Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigen- thümer de Gebäude, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 15, ‘Nx. 1), nach ‘der näheren Bestimmung des Finanz- Ministers eine Gebühr zu entrichten, welche den Betrag von fünf Silbergroschen für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinen Falle Übersteigen darf.

g. 19.

¿u erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Ge-

M Ei v Nad erst nach Ablauf zweier ‘Kalenderjabre seit dem

Kalenderjahre, in welchem sie ‘bewohnbar, beziehungsweise nuvbar geworden find, zur Gebäudesteuer herangezogen.

) Eben fo treten Steuer-Erhöhungen in Folge von Verbesse- rungen ver Gebäude (§. 15 zu 5) erst nah Ablauf zweier Fahre seit dem Kalendverjahre in Kraft, in tvelchem die Ver- besserung volledet worden “ist,

ür solhe Gebäude, welche durch Brand, Uebershwemmung a 'ronstige Naturereignisse vollständig zerstört , oder von

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ibxem Eigenthümer gänzlich abgebrochen worden find, wird die Gebäudesteuer von dem ersten Tage desjenigen Monats ab, in welhem die!Zetstöturtqy ekfolgt, oder der Abbruch voll- endet is, abgesebt,

4) Gebt durch Erzeugnisse -der zu -3 Art -der „Zahres- ertrag eines. solhen „Gebáudes ganz joder-theilweise berloren, so ist, soférn der erlittene Verlust Den dritten Theil des jährlihen Nußungswerthes des Gebäudes erréiht oder Über- steigt, éin dem Vethältnfß des ‘stattgefundenènBerlufles-ent- fprechender Theil, nah Umstänyen der ganze Jahtesbêtrag dex “Gebäudesteuer zu erlässen,

Dieser ganze ‘Betrag ifff auch dann zu exrlássen, wenn ein Gebäude erweißlich während eines ganzen Jahres ünbenugt geblieben - ift.

g. 20.

Die Gebäudesteuer - Veranlagung wird alle funfzehn Fahre einer Revision unterworfen, bei deren Ausführung die im gegen- wärtigen Geseße enthaltenen Vorschriften ebenfalls zur Anwendung fommen.

g. 21.

1) Denjenigen Städten Und den Befigern dekjenigen städtischen Grundstücke, deren grundsteuerartige Abgaben (Orbesden, Fundshvß) inmerhalb ckder leßten zwanzig Jahre ‘abgelöst worden sind, ‘sollen die an die Staatskasse bezahlten Ab- lósungsfapitalien aus “dieser erstattet werden.

Der Stadt Erfurt wird an Skelle des ‘bisher an die Kämmereéikasse æntricbtêten Realgeschosses (§.L zu 5) der für das Jahr 1861 zur Soll - Einnahme gestellt gewesene Ges fammtbetrag des lehteren und der bis zur Aufhebung des Realgeschosses ohne Veränderung in dem System der jeßigen Steuerveranlagung oder des Prozentsaßzes derSteuer sich-Erge- bende Zuwachs als eine auf Verlangen des Fiskus mit dem zwanzigfahen Betrage in baarem* Gelde ablösliche Staats- rente gezahlt.

J| in Gemäßheit des §. 6 des Abgabengesezes vom 30. Mai 1820 der von ‘einer Stadt an die Staatskasse abzuführende Servisbeitrag ‘den städtishen Grundstücken ls Grundsteuer auferlegt, so wird den Eigenthümern der vom Realsexvise freigeblièbenen Gebäude, sofern die Freiheit sih auf ‘nen speziellen Rechtstitel gründet, als Entschädigung für die Auf- hebung ‘dieser Freiheit aus der Staatskasse ‘der zwanzigfache Betrag desjenigen Beitrages bezahlt, mit wélchem die bétref- fenden Gebäude, wenn ihnen nicht die Freiheit vom Real- servise zugestaüden hätte, zu leßterem jähxlih herangezogen sein würden. "Bleibt jedochdie neu jauferlegte Gebäudesteuer (§. 4) hinter diesem Beitrage zurü, so wird :nur der Zwan- gigfacve Betrag ‘der neuen 'Gebüudesteuer« in baarem “Gelde als Entschädigung aus der Staatskässe ‘gewährt.

Fn derselben Art werben “in allen übrigen Ortschgften die Eigenthümer von Gebäuden entschädigt, deren seitherige Haus - oder Grundsteuerfreiheit auf einem speziellen Rechts- titél beruht,

6. P

Die Vorscbriften dés Gesetzes übér ‘die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Geseh - Sammlung für 1840, Seite 140) nebst den dazu ergangenen Erläuterungen und Abäuderungen finden, soweit nicht bas gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die -Gebäudestener Anwendung.

§. .23. | “inanzminister ist „mit der Ausführung dieses Gesehes E N, Behufs derselben die exforderlihen Anweilun- gen „zu elassen. : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterfchrift ¿uad beigedrucktem Königlichen Jnfiegel,

Gegeben Berlin, den 21, ‘Mai 1861.

(L. §.) Wilhelm.

Fürs. pu Hobenzollern- Sigmaringen. von Auexsw ald R au P von Schleiniß. von Patow. Graf von -Púdckler. „p-on Bethmann -Hollweg. Graf von Schwerin. von Noon. po Bern uth.