1861 / 139 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zu §. 4.

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zur Veranlagung der Gebäudesteuer.

Jährlicher Nuzungswerth

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Gebäude. nah §. 5 zu 1, | nah §. 5 zu 2. Tblr. |_ “Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr.

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Bis 2000 Thlr. Fn jede Stufe u und weiter um je 200 Thlr.

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je 100 Thlr., von 2000 Thlen.

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Wren Detressend die für vie Aufbdebuüng der Grundsteuer - Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung.

Vom 21. Mai 1861.

Wir IV ilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen A La fs bad fans E Monarcie, mit N nostas Ger ohenzollernshen Lande und des adegebiets, unter Zusti der beiden Häuser des Landtages, De lat: E 1

__Für- die im §, 5 des Gesezes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der SöunbitenèL" «liaturdnelé Mb ziehung bisher befreiter oder bevorzugter Grundftücke zur Grund- fteuer wird in dem durch die §F§. 2 bis 4 des gegenwärtigen Ge- seßes bestimmten Umfange eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt. |

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T, Hôhe der GrundfteuereEntschädigung für die verschiedenen Arten der Grundeigenthümer unt BereWtlaung lbe, Die Besißer solcher ländlihen oder städtishen Grundstücke,

welhen die Grundsteuer - Befreiung oder Bevorzugung mittelst eines lästigen Vertrages, oder mittelst eines für das einzelne Gut oder Grundstück, oder für mehrere namhaft gemachte Güter oder Grundstücke ertheilten speziellen Privilegiums vom Staate verliehen ist, oder welche ben Nachweis führen, daß ihrem Gute oder Grund- stücke aus einem anderen Titel des Privatrehts der Rehtsanspruch auf Steuerfreiheit oder Bevorzugung dem Staate- gegenüber zur Seite steht, erhalten als Entschädigung den zwanzigfahen Betrag

desjenigen Grundsteuer - Betrages, welchen die betreffenden oder Grundstücke nah den Resultaten der GUABN e E Gern i in Gemäßheit der Vorschriften in §.-5 des im §. 1 anáefäbrtes Geseßes mehr als seither zur Staatskasse zu entrichten haben Sind jedoch in dem Vertrage oder Privilegium in dieser Bezie- hung anderweite Bestimmungen getroffen, so behält es bei diesen sein Bewenden. S: 3

Wenn von einem Gute oder Grundstück an den Domainen- oder Forstfiskus Abgaben zu entrichten find, und dem ersteren és Rechtsanspruch auf Grundfteuerfreiheit oder Bevorzugung nah §. 2 zur Seite steht, so wird dem Besißer des betreffenden Guts oder Grundstücks anstatt -der besonderen Entschädigung ein dem Betrage der neu festgestellten Grundsteuer (Y. 5 des Gesehes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grund: fteuer) entsprechender Theil der Domainenabgaben erlassen.

Jn derselben Art ist zu verfahren, wenn nahweislich in den Domainenabgaben des Guts oder Grundstück3 eine Grundsteuer Srl ente O n BE a den Betrag der landesüblichen

4 er in dem betreffenden Lan i Grundsteuer-Verfassung beschränkt ia E ; Läßt sich der Nachweis einer solhen Beschränkung führen, so ist auch nur ein der landesüblihen Grundsteuer entsprehender Be- trag von der auf dem Gute oder Grundstücke an den Domainen- oder Forstfiskus zu entrihtenden Abgabe , jedoch in keinem Falle über den Betrag der neu festgestellten Grundsteuer (F, 5 a. a. O.) hinaus zu erlassen, |

Hat in den Fällen der vorgedachten Art eine Aussonderung der unter den Domainen- Abgaben befindlihen Grundsteuer bereits früher ftattgefunden, und bleibt die auSgesonderte Grundsteuer hinter demjenigen Betrage zurü, welcher si unter Anwendung der vor- bestimmten Grundsäße ergiebt, so ist hinsichtlih des früher zu wenig V E Betrages eben so, wie oben vorgeschrieben, zu ver-

Sind jedoch Domainen - Abgaben der gedachten Art berei vollständig oder bis auf einen die Le Naadoriea Steue nicht erreichenden Betrag abgelöst, so wird dem Besißer derjenige Theil des gezahlten, beziehungsweise nah der gestellten Amortisa- tionsrente zu berechnenden Ablöfungsfkapitals zurückerstattet, welcher der in der vorgedachten Art Le a oi Grundsteuer entspricht.

Zur Entschädigung der Befizer folcher seither von der Grund- steuer befreiter oder hinsichtlich derselben V Gai Güter oder Grundstücke, welhe weder einen Rechtstitel der im §. 2 gedachten Art für sil geltend machen fönnen, noch zu den im §. 3 des gegen: wärtigen Gesehes, oder in den §§. 2 zu 5 und 21 zu 2 des Ge: seßes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung einer allge- meinen Gebäudesteuer, bezeichneten gehören, ist im Ganzen ein Ka- pital zu verwenden, dessen Höhe durch den dreizehn- ein drittel- fachen Betrag derjenigen Summe bestimmt wird, welche die bezeith- neten Grundbesizer zusammengenommen mehr als seither von ihren Gütern und Grundstücken an Grundsteuer zu entrihten haben würden, wenn diese Güter und Grundstücke überall nur nah Maß- gabe der in den einzelnen Landestheilen bestehenden Steueryver-

fassungen zu den dort landesüblichen Grundsteuern veranlagt |

wären,

Als zur Theilnah d: 4 ; eilnahme an dem nach §. À ausgeseßten Entschädi- gungsfapitale berechtigt, find von ländli b inson- derheit Mlt f ndlihen Grundbesfißern infon ie Befißer der unter verschiedenen Benennungen, als: Stan- desherrschaften, Ritter-, Beitrags-, Kanzlei, Lehn-, Grei» Kloster-, Stiftsgüter u, a. m. vorkommenden Güter, sofern dieselben entweder ganz grundfteuerfrei sind, oder keine eigent- lihe Grundsteuer, sondern an deren Stelle nur einen be- stimmten Geldbetrag Lehnpferdegeld, Allodificationssteuer,

Ritterdienstgeld, Donativ u. a, m. zu entrichten haben, i

oder nur mit einem Theile der zu dem derzeitigen Guts- umfange gehörigen Grundstücke der landesüblichen Grund- steuer unterliegen, oder endlich zu einer anderen, grundsäßlih geringeren Grundsteuer, als die derselben Grundsteuer - Ver- fassung unterworfenen Grundstücke bäuerliher Art, heran- gezogen sind,

_ Diesen Gütern sind jedoch nicht beizuzählen : die Ritter- güter, so wie die ehemals geistlihen und Stiftsgüter, nebst den davon abgetrennten Grundstücken in den der schlesischen, der posenshen (durch die Verordnung vom 14, Oktober 1844 geregelten), Herzoglich warshaushen “und westpreußischen Grundsteuer - Verfassung unterliegenden Landestheilen, soweit die bezeichneten Güter und Grundstüe die geseßlichen, wenn- gleih nah anderen, als den für die bäuerlihen Grundstü angenommenen Grundsäßen veranlagten Grundsteuern wirk- lih entrihten;

2 die Besiger solcher kleineren Besißungen und einzelner Grund-

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stúde, welhe von dén ‘unter Nummer 1- im ersten Absah gedachien Gütern steuèrfrei oder mit einer Steuer-Bevorzus gung abgetrennt find ;

die Besißer solher Grundstücke, welche seither aus besondern Gründen von der Grundsteuer befreit geblieben find, soweit fie nicht zu den in den §H. 2 und 3 dieses Gesetzes, oder zu den in den §§. 2 zu 5 und 21 zu 2 des Gesehes vom heu- tigen Tage; betréffend die Einführung einer allgemeinen Ge- bäudesteuer, oder entlih zu den im §. 6 dieses Gesehes bes

zeichneten gehören. §. 6

Ausgeshlossen von der Theilnahme an dem Entschädigungs- Kapi tal (§. 4) bleiben die Besißer: i 1) derjenigen Grundstücke, welhe erweislih den bestehenden Vorschriften, insbesondere dem §. 3 des Landes fultur-Edikts entgegen, ohne Uebernahme eines berhältnißmäßigen Grund- steuer: Antheils von anderen, bereits landesûblih besteuerten Gütern und Grundstücken abgetrennt und dadur thatsächlich steuerfrei gestellt sind; solher Güter und Grundstücke , deren thatsähliche Steuer- freiheit hon nah der besonderen, in dem betreffenden Lans deâtheile bestehenden Grundsteuer - Verfassung nicht zu Recht besteht, vielmehr nah den Grundsäßen dieser Verfassung zu jeder Zeit ohne E aufgehoben werden konnte.

Von den Städten sind diejenigen, welche nur den Servis nah F. 6 des Abgabengeseßes vom 30. Mai 1820, oder weder Servis- noch Grundsteuer an den Staat zu entrichteu haben, oder in welhen die landesüblichen Grundfsteuern nicht mit dem vollen Betrage, oder nur von einem Theile der zur städtishen Feldmark gehörigen Grundstücke erboben werden, zur Theilnahme an dem Eatschädigungs- Kapital (F. 4) berechtigt, sofern der Gesammtbetrag der für die betreffende Stadt veranlagten Ge- bäudesteuer mit dem Betrage derjenigen Grundsteuer, welche den städtischen Liegensbaften nah dem Gesekze vom heutigen Tage wegen anderweiter Regelung der Grundsteuer auferlegt ist, zusammen- genommen den Gesammtbetrag der von der Stadt seither entrich- teten Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben (§. 2. Ne: 2 und 3 des Eebäudesteuer- Gesehes) Übersteigt. Jn Fällen dieser Art is der Stadtgemeinde für den Mehrsteuerbetrag ihr Antheil an dem Entschädigungs - Kapital nah dem im §. 18 bestimmten Verhältnisse zu gewähren, in keinem Falle darf jedoch dieser Ent- shädigungs- Antheil höher bemessen werden, als nah dem Betrage der Grundsteuer, welcher der städtischen Feldmark und den von der Gebäudesteuec nicht betroffenen Liegenschaften neu auferlegt ift.

G8: 11. Verfahren Behufs Feststellung der Entschädigungsbeträge.

Die Ermittelung der landesäblihen Grundsteuer für die bis- her befreiten und bevorzugten Grundstücke erfolgt innerhalb be- ftimmter Bezirke. Jeder Landestheil , welcher einer besonderen Grundsteuerverfassung unterliegt, bildet einen solchen Bezirk, oder wird, und zwar, soweit es thunlich is, unter Berücksichtigung der Kreisgrenzen, in mehrere dergleichen getheilt.

Die Bezirke werden durch den Finanzminister festgestellt.

009 Als landesübliche N Meier sind dem ErmittelungSver- fahren zum Grunde zu legen : h 1) in den vormals sächsishen Erblanden, mit Einschluß der ehe- maligen Stiftslande Merseburg und Naumburg - Zeiß; die gesammten , auf den bäuerlichen Ländereien als Schocksteuer, Kavallerie-Verpflegungsgelder und Quatemberfsteuer veranlag- ten, jeßt fest bestimmten (Prundsteuern ; : 29 in dem - ehemaligen Fürstenthum Querfurt: die ordinaire und extraordinaire Steuer mit den Portions- und Rations- eldern; In dem vormals kursächsischen Theile der Grafschaft Mans- feld: die Contribution mit den ihr einverleibten Portions- und Rationsgeldern ; 0 G in der Niederlausiz: die auf den vollbesteuerten bäuerlichen Besizungen haftenden, unter dem Gesammtnamen „Grunds- steuer“ zusammengefaßten älteren Steuerarten, soweit diesel- ben der Staatskasse zufließen ; si 5) in der. Oberlausiß, für die der sogenannten Landesmitleiden- heit unterworfenen Ortschaften: die, auf den bäuerlichen Grundstücken zur Zeit haftenden Rauchsteuern mit den Na- tions- und Portionsgeldern ; für die der städtischen Mit: leidenheit unterworfenen Ortschaften : die sogenannte Fah-, beziehungsweise Doppelsteuer mit den Rations- und - Por- tionsgeldern, der Servis- und Accisegrundsteuer, nah Aus- sonderung der unter diesen Steuern begriffenen ständischen Antheile; | 09 6) in dèn der magdeburgischen, der kur- oder neumärkischen

Grundsteuer-Verfassung unterliegenden Landestheilen : die auf den bäuerlichen Ländereien haftende Contribution mit den ihr

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einverleibten Steuerarten, so wie der niht auf den Häusern

- haftende Theil des Hufen- und Giebelshosses; 4654 7) in den der alt-vorpommerschen oder hinterpommerschen Grund-

fteuer- Verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Besitzungen haftende Contribution mit Einschluß des Kavalleriegeldes; i in den der neu- vorpommershen Grundsteuer - Verfassung unterliegenden Landestheilen : die auf den bäuerlichen Grund- stücken haftenden, als Hufen-Contribution, Servis- und Tri- bunalsteuer veranlagten Grundsfteuern ; in den der westpreußishen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen : die auf den bäuerlihen Grundstücken haftende Contribution; in den der ostpreußishen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen : der Generalhufenschoß ; in den der \chlefishen Grundsteuerverfassung unterliegenden Theilen der Provinz Slefien und Brandenburg: die auf den bäuerlichen Besizungen haftende, nach dem Vivisor von 34 vom Hundert des veranschlagten Ertrages veranlagte Grundsteuer ; / in den ehemals westfälishen Landestheilen der Provinz Sab- sen: die na dem Grundsteuergesey vom 21. August 1808 eingeführte Grundsteuer ; in den der Erfurter Steuerverfassung unterliegenden Ort- schaften: der sogenannte Realgeschoß mit Einschluß der soge- nannten Magazin-Abggbe ; in den der bennebergshen Steuerverfassung unterworfenen dn die gewöhnlichen Grundsteuern und der Heerd- dilling ; in den Bezirken der s{chwarzburgshen Steuerverfassung : die jeßt fixirten Grundfteuern ; in den der weimarshen Grundsteuerverfassung unterliegenden Ortschaften: die ordinaire Steuer, die Landsteuer, die Hufen- gelder und die Extra-Kriegssteuer ; in den der böhmischen Steuerverfassung unterliegenden Orts- haften: die sogenannte Ackersteuer ; in denjenigen Theilen der Provinz Posen, für welche die Verordnung vom 14. Oktober 1844 ergangen ist: die nah Anleitung derselben umgestaltete Grundsteuer; in den ehe- mals Herzoglich warschauischen Landestheilen: die Rauch- fangsteuer und Ofiara,

Jnsoweit unter den vorstehend aufgeführten Grundsteuern An- theile zu ständischen oder Kommunal - Bedürfnissen enthalten sind, werden Behufs der gegenwärtigen Ermittelunger, nur diejenigen Steuerbeträge als landesublihe Grundsteuer angesehen, welche bise her zur Staatskasse geflossen R E leßteren verblieben sind.

Behufs Bestimmung der landesúblihen Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke ist in denjenigen Landes- theilen, welche einer der im g. 9 zu 1 bis 10 bezeichneten Steuer- verfassungen unterliegen, für jeden Bezirk (§. 8):

1) der durhschnittlic auf den Morgen trefsende Beirag an be- stehender landesüblicher Grundfteuer (§. 9) festzustellen;

2) durch Anwendung des durcbschnittlichen Steuersaßes zu 1 auf die Gesammifläche der bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke des Bezirks der den leßteren im Ganzen auszus erlegende Grundsteuerbetrag zu berechnen. : Bei Feststellung der Gesammtfläche, sowohl der Grundstücke

zu 2 als derjenigen Grundstücke, nach welchen der durhschnittliche Steuersay zu 1 berechnet wird, sind solche Flächen, welche zur Holzkultur dienen, je_ nah ihrer Beschaffenheit nur mit einem Dritt- theile bis zu einem Sech8theile ihres Jnhalts, auf Grund der dar- über zu treffenden Entscheidung der Regierung, nah Anhörung des Gutachtens der Veranlagungs - Kommission (§. 14 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegen- haften), in Ansaß zu bringen, diejenigen Grundstücke aber, wele sich als ertraglos darstellen, wie Sümpfe, wüste und ôde Lände- reien u. a. m., nicht minder alle gewöhnlich mit Wasser bedeckten Flächen, nicht zur Berechnung zu ziehen. Die zur Fischzucht ange- legten Teiche werden den nußbaren Grundflächen zugerechne!t. |

Die den bisher befreiten oder bevorzugten Gütern einverleib- ten, wenn auch nicht dem Hypothekenfolium des Hauptguts zuge- schriebenen, der vollen landesüblichen Grundsteuer bereits unterlie- genden Grundstücke_ sind bei den vorgeschriebenen Ermittelungen außer Ansay zu lassen, wenn dieselben ihrer örilihen Lage und ihrem Flächen-Jnhalte nach mit Bestimmtheit nachgewiesen werden können. - Andernfalls ist bei der Feststellung des Flächen - Juhalts das ganze Areal des betreffenden Guts in seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange zu E

Jn denjenigen Landestheilen, welche einer der im 9.59:z441 bis 18 bezeichneten Steuerverfassungen unterliegen, erfolgt die Bes stimmung der landesüblihen Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevorzugten Grundfiücke entweder nah den geseßlich fest- stehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsähen, „oder w9. solche

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