1861 / 139 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nicht mehr“ genau zu: ermitteln sind: oder ;uicht unmittelbax zur An- wendung gelà ‘tônnen, uach dem Betrage [derjenigen landes- üblichen:' Grundsteuern, wekche: von denbereits vollbesteuerten Grund- stücken ähulicher Beschaffenheit innethalb dexsélbèu ‘oder „einer zu- máäthst belegenen Feldmark et werden.

¿Mit der :oberen Leitung und Ausführung des Erxmittelungs- geschäfts find ‘die ausführenden Beamten ¡und „Kommissionen zu be- ‘auftragen , welche ‘uach dem zweiten Abschuitt „der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages-der- Liegenschaften Behufs auderweiter Regulirung der Grundsteuern (§. 6-des \Ge- sehe8s vom heutigen Tage, betreffend die „anderweite -Regelung der

Grundsteuer) eingeseßt sind. Die nähere Bestimmung hierüber er- folgt durth !den 6 r

Uéber ‘die Ergeèbnisse ver Ermittelung ist für jeden landräth- lichen Kreis éine Nachweisung aufzustellen, welche in dem-Geschäfts- ‘tofäle ‘des Landrath3amts während cines Zeitraums won mindestens vier Wothen offen gelegt wird. Der Tag, ¡mit welchem diese Offen-

legung beginnt, und die Dauer derselben ist dur ‘das Regierungs- Amtsblatt unter ‘der ‘Verwarnung zur öffentlichen «Kenntniß zu bringen, daß Einwendungen gegen die geschehene Ermittelung, so wie alle Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung nach den in ‘den ‘§§. 2 und 3 gegebenen Bestimmungen binnen einer Prä- Tlusivfrist ‘von 3! Monaten vom Tage der Offenlegung „dexr Nach- weisung an gerechnet, bei dem Landratbe ‘des Kreises anzubringen seien. Auf ‘die vorstehenden Bestimmungen ift in sämmtlichen \Ge- meinden ‘und selbstsdändigen GutsSbezirken noth -besouders mit dem ausdrücklihen Hinzufügen aufmerksam zu machen, daß Entschädi- gungsansprüche jegliher Art erlöschen und nicht ‘weiter -berüdcksich- tigt werden dürfen, wenn sie nicht innerhalb ‘der bezeichneten Prä- rflufivfrist geltend gemacht P /

Von denjenigen Grundbesißern, welche nur die Theilnahme an dem ‘Entschädigungs - Kapitale (§. 4) in Anspruch nehmen, können Einwendungen in Beziehung -auf ‘die Ermittelungen (§§. 8 bis 11) nur ‘dagegen erhoben werden, daß Güter oder Grundstücke, für wélche ein En'ischädigungs8-Anspruch behauptet wird, in die Nach- weisung nicht mit ‘aufgenommen seien. Ueber solche Einwendungen entscheidet die Regierung, unter Vorbehalt des Rewts der betref- fenden Grundeigenthümer , innerhalb einex Práäklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfang der ‘Regierungs -En|scheidung gegen lehtere den ‘Rekurs an die im H. 49 dieses Gesehes angeordnete Kommission zu ‘ergreifen. Gegen die Entscheidung der Kommis: sion findet ein ‘weiteres E nicht statt.

Bei den Berechnungen , Lie behufs Feststellung und Ver- theilung ‘der Entsehädigungsbeträge in Gemäßheit der Vorschriften än ‘den '§§.'5 ‘bis ‘14 dieses Geseßes ‘anzulegen find, wird jedes für sih bestehende Gruudstük oder Gut nach seinem gegeiwärtigen Besitzzusammenhange abgesondert behandelt, mit der Maßgabe, daß alle -nüßbaren Grundstücke, ' welche zur «Zeit des Erscheinens dieses Gesehes“ innerhalb desselben Gemeinde - oder selbstständigen Guts- bezirks demselben Eigenthümer gehören, bei der Berechnung und Feststéllung ‘des Entschädigungsbetrages als ein Ganzes behandelt werden,

§. 16.

Die’ Prüfung der auf Gewährung einer Entschädigung nach §8. 2 und 3 gerichteten, innerhalb ‘der im §. 13 bestimmten *Prä- Æufsivfrist angemeldeten Ansprüche, so wie die Entscheidung über dieselben, steht der uach Ÿ. 19 argeordneten Kommission zu.

'Diese erläßt in ‘jedem einzelnen Falle, nah vorheriger Erörte- rung und!Begutachtung desselben dur die Regierung, zunächst eine ‘vorläufige ‘Entscheidung, ‘welche den Betheiligten mit dem Eröffnen und mit der Wirkung gzugefertigt wird, daß die- vorläufige Ent- \{cheidung, wenn nicht eine ‘bei der Regierung einzureichende Erfklä- rung darüber binnen sech8 Wochen . nah ‘dem Euipfange der Ent- \{heidung erfölgt, die Kraft einer endgültigen Festseßung erlangt, gégen ‘"welhe ¿eîn ‘weiteres Rechtsmittel nicht ftattfindet. Werden in der - bezeichneten mission demnächst ihre 'shließlihe Entscheidung.

Gegen ‘diefe Neht ‘dem betreffenden Grundbesizer der Rechts- ‘weg zu; ‘der Richter ‘hat ‘jedoch nur: (ber das Recht auf Entftlä- digung nah §§. 2 und Z dieses Gesetzes, über den Eutschädigungs- ‘Fáß ‘dagegen nur ‘dann zuerkennen, wenn n dem Vertrage oder "Privilegium besondeve ‘Bestimmungen Über die Höhe der Entschädi- ‘gung - getroffen sind. "Die gerichtliche: Klage muß binuen einer Ptä- lüstvfrift "vondrei Monaten nach Empfang der -fchließlichen Ent- sheidung der Kommission bei ‘dem zuständigen Gerichte eingereiht werden, was dem Betheiligten bei Zufertigung der Entscheidung ausdridlii béannt zu machen M

Jn Betreff ‘der Städte ‘(§. 7) hat ‘die Regierung die Verfol- gung hrer Ansprüche auf ‘Theilnahme an dem Entschädigungs- Tapitcl (§. 4) von ‘Amtswegen zu veranlassen ‘und über jeden fol-

Frist Eiuwendungen erhoben, fo erläßt die Kom-

Men Ansprach zu entscheiden, mit Vorbehalt des ‘Rechts der Stadt : gegen Diese Entscheidung innerbalb „einer Präklufivfxist von sechs Ó ohen nach dem Empfange derselben den Rekurs -an die in §. 19 dieses Gesehes angeordnete Fonmission zu ergreifen. Gegen: die Entscheidung der „Kommission findet zein weiteres Rechtsmittel

nit „statt. 8. 48,

Das Entschädigungskapital (§. 4) wird auf die „zur Theil, nahme daran ‘berechtigten Besißer bisher befreiter und. bevorzugter Grundstücke gleihmäßig nah Vethältniß dessen vextheilt, was sie vom 1. Januar 1865 in Gemäßheit der Vorsthriften in dem g, 5 des .Gesezes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Nege- lung der Grundsteuer, an neuer «Grundsteuer gegen die bisher vou ‘ihren Gütern «und Grundstücken schon „zur Staatskasse -ent- richtete Grundsteuer und ‘grundsteuerartigen Abgaben mehr zu über; nehmen haben, i

Bei dieser Vertheilung sind nur diejenigen Städte zu berü: sichtigen, deuen in Gemäßheit des- §. 17 ein Anspruch „auf Theil nahme an dem Entschädigungs: Kapitale zuerkannt ist. Der hier: uach auf cine solche -Stadt treffende Entschädigungs - Betrag -wird der Stadtgemeinde überwiesen, ‘deren von der Regierung zu bestä tigenden Beschlusse es „vorbehalten bleibt, ob und in welcher Weise die Entschädigungssumme auf die einzelnen Besizex der Grundstü in der Feldmark nah Maßgabe der ihnen auferlegten Grundsteuer zu vertheilen ist,

Der über das Eutschädigungs-- Kapital aufzustellende Verthei- lungsplan unterliegt der Bestätigung dur die im §. 19 angeord- nete Kommission.

§. "#9; I. Grundsteuer - Entschädigungs Kommission.

Die NKomniission zur Prüfung und Entscheidung der in Ge- máßheit des '§. 13- angemeldeten Entshädigungs-Ansprücbe, so wie zur Entscheidung über ‘die Rékursgesuche der Grundbesißer uid Städte nach F§. 14 und 17 ‘dieses Geséßes, zur Feststellung der Entschädigungs - Beträge für ‘die ‘nah 'F§ÿ. 2 und 3 Berebtigten, endli zur Bestätigung des über das Entshädigungs-Kapiral auf- zustéllenden Vertheilungsplanes (§. 18) ‘besteht:

1) aus ‘dem Finanzminister, oder dem von ihm zu ‘bestellenden

- Stellvertreter, -als Vorsizendem,

2) aus einem Rathe ‘des Finanzministeriums,

3) aus einem Rathe ‘des ‘Ministeriums für die landwirth\chaft:

lichen ‘Angelégenheiten,

4) -aus fünf Mitgliedern des Ober-Tribunals,

Die unter Nr. 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder werden von den betreffenden ‘Ministern ernannt.

Die Kommisfion ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorfitzen- den mindestens vier Mitglieder und unter diesen drei der unter Nr. 4 bezeichneten Mitglieder anwesend sind, Sie faßt ihre Be- schlüsse uach Stimmenmehrheit. Jm Falle der Stimmengleichheit giebt die- Stimme des Finanzministers oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

N. ZU IV, Auszahlung der Entfchädigungsbeträge ; Ausfertigung der ____ Staatss{uldvershreïbungen u. f. w.

Die sestgestelten EntshädigungSbeträge werden in Gemäßheit der von dem Finanzminister zu ertheilenden näheren Bestimmungen in Staatsschuldverschreibungen nah deren Nennwerthe, oder in baarem Gelde geleistet,

Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat zu diesem Be- hufe über den Gesanmntbetrag ‘der nah Maßgabe dieses Gesehes zu gewährenden Entschädigungen Staatsschuldverschreibungen aus- zufertigen, welche nicht über „andere Beträge als über Eintausend Zhaler, fünfhundert Thaler, - Einhundert Lhaler, funfzig Thaler, fünf und zwanzig Thaler und zehn Thaler lauten dürfen, von dem Zeitpunkte ab, wo die Grundsteuer in Hebung tritt, jährli mit vier und œinem halben vom Hundert werziuset uud mit einem hal- ben vom Hundert der Gesammtschuld, so wie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen-der Gesammt- s{uld getilgt werden müssen, Dem Staat bleibt vorbehalten , den TilgungSfonds zu-verftärken, so wie den Gesammtbetrag der Stchuld- verschreibungen - gegen „Baarzahlung ihres Nennwerthes wieder ein- zuziehen, Den M dadern der -Schuldverschreibungen -steht ein Kün- Wut het nicht zu.

Wegen -Verjährung der Zinsen, wegen Abführung- der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beiträge an die „Hauptver: waltung ‘der Staatsschulden, so wie wegen Verwendung des Til: gungsfonds -fiuden- die Bestimmungen „der §8. 3, 4 und 5 des Oe- fehes vom 7, Mai 1851, betreffend die Tilgung der freiwilligen :Anlethe -vom Jahre 1848 und der Staats: Anleihe vom Jahre 1850, so wie die Ueberweisung der leßteren an die „Hauptverwaltung der Staatsschulden (Gesez-Sammlung S. 237) mit der Maßgabe An- wendung, daß im Falle der Verloosung der einzulösenden Schuld- dokumente dieselbe :nicht in den Monaten Mäxz und September, sondern in den Monaten Dezember und Juni zu geschehen hat.

[1226] Ÿ : | Der hinter den Kassendiener der städtischen

Gleichzeitig werdeu alle Civil- und Militair-

| Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ; ersucht,

auf“ den Angeschuldigten zu ‘vigiliren, n im Betretungsfalle festzunehmen und mit

cllen bei ihm fich vorfindenden Gegenständen und | Geldern mittelst Transports an die Königliche

Stadtvoigtei-Direction hierselbst abzuliefern. Es

* wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent-

andenen baaren Auslagen und den verehrlichen

| Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill-

* fáhrigkeit j! Gin, den 10. J

versichert. uni 1861. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs - Sachen. Kommisfion II. für Voruntersuchungen. Sg nal e meen ti Oer Kutscher Philipp Hirschburg ist

Ÿ 31 Jahre alt, am 17. September 1829 in Ber-

| lin geboren, jüdischer Religion, 5 Fuß 1 Zoll F groß, hat shwarzbraune Haare, braungraue | Augen, shwarzbraune Augenbrauen, spißes Kinn, } [ange Nase, kleinen Mund, starke, breite Gesichts- | bildung , gesunde Gesichtsfarbe, defekte Zähne | und is unterseßter Gestalt.

Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.

Steckbriefs-Erledigung.

| Erleuhtungskasse Carl Louis Burghardt, ‘genannt Neumann, unterm 3. Juni d, J. ‘erlassene Steckbrief ist erledigt,

| Berlin, den 6. Juni 1861.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Kommission ll. für Voruntersuchungen.

11222] Steckbriefs- Erledigung.

Dex behufs Verhaftung des Gärtners Eduard Friedrich Bauß aus Charlottenburg unter dem 18. Mai d. J. erlassene Steckbrief ist durch Vdie erfolgte Gestellung des 2c. Baug erledigt. Berlin, den 5. Juni 1861. i önigliches Kreisgericht, I. (Kriminal-) Abtheilung.

M1227] Bekanntmachung. In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Monius Gottheil hier ist zur Ver- lng und Beschlußfassung über einen Akkord ermin E auf den 17. Juni d. J., Vormittags E 10U bx, j bor dem unterzeichneten Kommissar im Termins- immer Nr. 8 anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit dem [Vemerken in Kenntniß geseht, daß alle festge- stellten oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenreht, Pfand- echt oder anderes Absonderungsrecht in An- Mpruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. E Halle a. d. S., am 31. Mai 1861. E Königlich preußisches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses. von LandwÜüfst, Kreisrichter.

Ü] Oeffentliche Vorladung.

Die verehelichte Tagearbeiter Gerlach, Louise tborne Werner aus Dabersaul, jezt zu Niede- i, hat gegen ihren Ehemann, den Tagearbeiter hristian Gerlah, wegen liederlichen Lebens- pandels und unüberwindlicher Abneigung auf

ennung der Ehe geklagt und den Antrag ge-

ellt, den Verklagten für den allein {huldigen

pu zu erachten, denselben zur Herausgabe des en Theils seines s{uldenfreien Vermögens zu

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verurtheilen“ und ihm die Koften des Prozesses zur Läst zu legen. G Lun

Der 2e. Gerlach, dessen Aufenthaltsort unbe- fannt ist, wird zur Beantwortung der Klage zu dem auf

den 5. September d. J., Vormittags

j L Ubr, t

an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine

7 unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle

feines Ausbleibens er in contumaciam des Klage- Vortrages für geständig erachtet und danach weiter gegen ihn verfahren werden wird. Croffen, den 20. April 1861. Königl. Kreisgericht, [. Abtheilung.

[1218] Bekanntmachung.

Der ehemalige Brennerei-Jnspektor Christian Carl Staehr, geboren zu Raßdorf den 7. Okto- ber 1796, ein Sohn des Erb- und Braukrügers Christian Staehr daselbst , ist seit dem Jahre 1857 verschollen. Derselbe oder seine etwa zu- rückgelassenen unbekannten Erben oder Erbneh- mer werden aufgefordert, sih vor oder in dem

auf den 15. April 1862, Vormittags 10+Uhx;

anberaumten Termine bei dem unterzeichneten

Gerichte oder in der Registratur desselben schrift-

lich oder perfönlih zu melden und daselbst wei-

tere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls der |

Genannte für todt erklärt und sein nachgelasse- nes Vermögen seinen Erben resp. dem Fiskus verabfolgt werden wird. Arnáóivalde, den 31. Mai 1861. Königliche Kreisgerichts-Deputation.

s Bekanntmachung.

Zufolge höheren Auftrages soll die Chaussee- geld-Hebestelle zu Ragow auf der Berlin - Cott- busser Kunststraße, zwishen Lübben und Lübbenau belegen, vom 1. Oktober d. J. ab, anderweit in Pacht gegeben werden.

Wir haben hierzu einen Licitationstermin auf Sonnabend, den 15. FZUnt..d. J, Vormittags 10 Uhr,

in unserem Amtslokale hierselbst anberaumt.

Die Pachtbedingungen sind täglich während der Dienststunden bei uns einzusehen, und be- merken wir noch, daß nur dispositionsfähige Personen, welche vorher 100 Thlr. baar oder in annehmbaren Staatspapieren nah dem Cours- werthe bei uns deponiren, zum Bieten zugelassen iverden.

Lübben, den 23. Mai 1861.

Königliches Haupt-Steuer-Amt.

Neisse - Brieger- N Eisenbahn.

Die Zahlung der am 1. Juli 1861 fälligen Zinsen Unserer Prioritäts - Obligationen erfolgt von diesen Zeitpunkte ab mit Ausnahme der Sonn - und Feiertage in den Vormittagsstunden

in Breslau bei unserer Kasse Palm- und Grünstraßen.Ecke, 1ste Etage,

in Berlin bei errn Jacob Wil- helm Moßner.

Die Jnhaber mehrerer Coupons wollen den- selben ein Rummern-Verzeichniß beifügen. Breslau, den 9. Juni 1861. Direktorium.

[1231] Zins- Zahlung.

Ludwigshafen-Bexbacher Eisenbahn-Actien. Oie Zinscoupons per d. 1. Juli c. werden

on von heute ab realifirt bei M Y J, Gebert & Co.

Friedrichsstr. 191 (Ecke Kronenstr.)

[1229]

Wilhelmsbahn. Jin Monat Mai betrugen die +Einnahmen und zwar: |

ore È 190i | 1860

Thlr. | Thlr.

1) aus dem: Personen- und Gepäck-Verkehr 2)- aus dem Güter- und Vieh- Transport : a) im innern Verkehr b) im direkten und Durch- gangs-Verkehr 3) ad extraordinaria Zusammen

Pro Monat Mai 1861 also mehr Hierzu die Mehreinnahme bis ultimo April mit 4,192 Mithin pro 1861 im Ganzen] | mehr 6,409 atibor, den 10. Juni 1861. Königliche Direction der Wilhelmsbahn.

[1220] Actien-Bau-§esellschaft Alexandra-Stiftung.

Jn dem zur Verloosung der zu amortifirenden Actien unserer Gesellshaft anberaumt gewesenen öffentlichen Termine find die Nummern 22. 110 und 183 unserer Gesellschafts - Actien gezogen worden.

Die Jnhaber derselben werden hierdurch auf- gefordert, den baaren Betrag von 100 Thalern Courant pro Actie gegen Auslieferung der Lehtz- teren und der noch nicht fälligen Dividenden- scheine bei dem Schaßzmeister der Gesellschaft, Herrn Banquier Hackel, Französischestraße 32, Firma M. Borchardt jun., in der Zeit vom- 1. bis 31. Oktober d. J. (§. 26 des Statuts) täglich in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vor- mittags in Empfang zu nehmen.

Für diejenigen Actien, welche niht abgehoben worden, treten die Folgen ein, welche die §§. 27 und 29 des Gesellschafts-Statuts bestimmen.

Berlin, den 6. Juni 1861.

Das Kuratorium der Alexandra-Stiftung.

7,053| « 6,749

11,805

14,445 4,937

38,240

11,754

12,602 4,918

36,023 2,217

[1228] Bekanntmachung. i

Kapital und Zinsen der in Folge Ausloosung in diesem Jahre zur Amortisation gelangenden, mit den Nummern 180. 200. 253. 308. 438. 447, 332. 542. 030... (21. SO G2 GLA here sehenen Schuldverschreibungen der hiesigen Kauf- mannschaft (Schauspielhaus-Obligationen) wer- den gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen Zins - Coupons am 1. Juli d. J., mit welchem Tage die fernere Verzinsung der ausgeloosten Kapitalien aufhört, bei unserer Kasse in der Börse bezahlt.

Stettin, den 6. Juni 1861.

Die: Vorsteher der Kaufmannschaft.

“Cólnische Maschinenbau- Actien - Gesellschaft.

General-Versammlung. :

Die fünfte ordentliche General-Versammlung der Äctionaire der Kölnischen Maschinenbau- Actien-Gesellschaft wird / Freitag, den AuB er., Vormittags

ei ;

im großen Rathhaussaale hierselbft,

attfinden. : l P e Hinweisung auf die §F. 28 bis inkl. 34 unseres Gesellschafts-Statuts laden wir die dazu berechtigten Actionaire ein, an diejer Ge= neral-Versammlung theilzunehmen, mit dem Be=- merken, daß die Eintrittskarten am Donner stag, den 27. Juni d. J., Vormittags von F bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, auf ein Attest der hiesigen Baukhäuser - Sal. Oppenheim jr. & Cie., J. H. Stein oder des A. Schaaffhausen' schen Bankyver= eins über die bei einem derselben wénigsten® acht Tage vor der General-Versammlung ex=- folgte Hinterlegung der Actièn - Dokumente, in dem vorerwähnten Rathhaussaale in Empfang genommen werden können.

Côln, den 7. Juni 1861.

Dex Verwaltungsrath,