1885 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jun 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Tarifnummer 4.

Steuer-

S saß S Mett Berechnung L Gegerstand der Besteuerung. : der = E Ë Abgabe. e M S | R 41A. Kauf- und sonstigeAnschaffungs- vom Werth des geschäfte über Gegenstandes des 1) ausländise Banknoten, Geschäfts und zwar ausländisbes Papiergeld, in Abftufungen von auélândisbe Geldsorten ; | je vollen 20009 Æ, 2) Werthpapiere der unter 1, | bei Geschäften im 2 und 3 dieses Tarifs be- Werthe v, 100004 zeihneten Art. . [1/10 || und mehr in Ab-

stufungen von je vol- len 10 000 A Bei Geschäften unter 2000 M wird die Steuer von einem Werthe von 2000M. berechnet.

Der Werth des Gegenstandes wird nab dem vereinbar- ten Kauf- odec Lie- ferungépreis, sonst durch den mittleren

B. Kauf- und sonstige Anscbaffung2- geschäfte, welehe urter Zugrunde- legung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Lermir-, Prämien- 2c. Geschäfte), über Mengen von Waaren, die börsenmäßig ge- anbei wet .. ., |— [o /

Als börsenmößig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Ujarcen für das Geschäft maß- gebend sind, Terminpreise notirt

wérden. Börfen- od. Markt- Anmerluüng: preis am Tage Kauf- und sonstige An- des Abscblusses be-

stimmt. Die zu den Werthpapieren ge- hôrigen Zins- und

\chafungsgeschäfte über im In- lande von einem der Kontra- benten erzeugte oder hergestellte

Mengen von Satwen oder Dividendencoupons8 Waaren sind fteuerfrei, bleiben bei Berech- Befreiungen. nung der Abgabe

Die vorbestimmte Abgabe außer Betracbt.

Ausländ. Werthe sind na den Vor- \hriften wegen Er- hebung des Wech- selfterpels umzu- rechnen.

wird nicht erhoben :

1) falls der Werth des Gegen- standes des Geschäfts nicht mebr als 600 M beträgt,

2) für f\ogenannte Kontant- | geschäfte über die unter A 1 | bezeihnètenGegenstände, fo- |

wie übér ungemünztes Gold |

oder Silber. ;

Als Kontantgeschäfte gel- ten soibe Geschäfte, welche | vertrag8smäßig dur Liefe- | rung des Gegenstandes Sei- | tens des Verpflichteten an | dem Tage des Geschäfts- | abs{chlufses zu erfüllen sind, |

BelanntmaGGunag, betreffend die Redaktion des Gesetßes wegen Er- hebung von Reichsstempelabgaben. BVBont 5. ZUÊnt L885. Auf Grund des Artiïels 11, des Geseßes vom 29. Mai d. J., betreffend Abänderung des Ges:.ßes wegen Erhebung von Reichtstempelabgaben vom 1. Juli 1881, wird der Text des Geseßzcs, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, nachstehend bekannt geinaht. Berlin, den 3. Juni 1885, Der Reichskanzler. von Bismarck.

Gee betreffend die Erhebung von Reichsstempel- abgaben. Q,

Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 be- zeichneten Urkunden und die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeihneten Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen :

1, Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.

(Tarifnummer 1 bis 3.) 4

Die Verpflihtung zur Entrichtung der unter Tarif- nummer 1 bis 3 bezeihneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständtge Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempel- marken zum entsprehenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrücung des Stempels zu veranlassen hat.

In welchen Fällen und unter welhen Bedingungen dex Verei zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stewpelmarken ohne amtlihe Mitwirkung einer Steuer- stelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.

S0:

Wer Werthpapiere der unter den Tarisnummern 1 bis 3 bezeichneten Art innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, ver: äußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflich- tung zux Versteuerung erfüllt oder in den in der Befréiung zu Tarifnummer 1 und den unter Tarifiummer 2 Litt. cc und 3 Litt, b bezeihneten Fällen den Kontrolvorschristen des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleih- Laas mitidestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier eträgt.

Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat.

_ Dieselben Personén sind für die Entrihtung der Steuer solidarisch verhaftet, S, 4.

_ Bevor stempelpflihtige inländishe Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, odex zu weiteren Einzahlungen auf folhè aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und dés Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu [leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundes- rath zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten.

Wer stempelpflihtige inländische Werthpapiere, welhe von einem früheren als dem Zeitpunkte des Jukrafttretens dieses

Gesetzes datirt sind, nah dem leßtérwähniten Zeitpunkte aus- 2

giebt, hat jedes Stü nit einem Vermerke zu versehen, aus welhem ersichtlih ist, daß die Ausgade nach dem Jnfkraft- treten dieses Geseßes erfolgt ift. : S s

Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zieht Geld- sirafe im Betrage von fünfzig D fünfhundert Mark nah fic.

Die der Reihsstempelsteucr unterworfenes Werthpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. \. w.).

Auch i} von der Umschreibung solher Werthpapiere in den Büchern- und Registern der Gesellschaft 2c., sowie von den auf die Werthpapiere felbst| geseßten Uebertragungevermerken (E Cesfionen u. \. w.) eine Abgabe niht zu entrichten.

Jm Uebrigen, insbesondere hinsihtlich der Urkunden üder Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften unberührt.

IL, Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. (Tarifnummer 4.) & 6.

Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ijt von allen im Jnlande abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. E |

Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Ab- gabe, wenn beide Kontrahenten im Jnlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Julande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrihten. Bei kauf- männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnortes der Siß der Handelsniederlassung, welhe das Geschäft ab- geschlossen hat. I

Als im Auslande abgeschlossen gelten auch folhe Ge- äfte, welche durch brieflihe oder telegraphische Correspon- denz zwishen einem Orte des Jnlandes und einem Orte des Auslandes zu Stande Gen sind.

D .

Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Zst einem Kontrahenten ein Wahlrecht ein- geräumt, oder die Befugniß, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchstmöglihen Werth des Gegenstandes des Ge- \@Gäfts berechnet. . i;

Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Ge- {ästs unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen spä- teren Termin vershoben wird, gilt als neues abgabepflich- tiges Geschäft. i L

Jst das Geschäft von einem Kommissionär (Artikel 360 des Handelsgeseßbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe fowohi für das Geschäft zwishen dem Komissionär und dem Dritten, als auch für tas Abwidcktelungsgeschäft zwishen dem Kom- missionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des §8. 12 Absatz 2 eintritt.

Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Auf- gabe“) abgeshlossen werden, sind abgabepflihtig, Die Be- zeihnung des definitiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht wiro; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges A

Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleihen Vertragsbestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler oder durch den- selben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in Betreff der Besteuerung als pn. Geschäft.

Zur Entrichtung der Abgabe is} zunächst verpflichtet :

1) wenn das Geschäft durch einen im Fnlande wohn- haften Vermittler abgeschlossen ist, dieser, i

andernfalls :

2) wenn nur einer der Kontrahenten im Fnlande wohn- haft ist, dieser,

3) wenn von den Kontrah?nten nur der eine ein im Jn- lande wohnhafter nah Art. 28 des Handelsgesezbuhs zur FUgeung von Handelsbüchern verpflihteter Kaufmann ist, der eßtere,

q 4) wenn es sih um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (8. 7 Abs. 3), der Kommissionär,

5) in allen übrigen Fällen der Veräußerer.

Die im FJalande wohnhaften Vermittler und die Kontra- henten haften für die Abgabe als Gefammtschuldner, indessen ist bei Geschästen, für welche kie Abgabe nur im halben Be- trage zu entrichten ist (8. 6 Absaß 2), der nicht im Fnlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.

Der Vermittler ist berehtit, den Ersay der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.

Â. 10;

Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflihtige Geschäst eine Schlußnote aus- zustellen, welhe den Namen und den Wohnort des Vermitt- lers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedin- gungen des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderli. ;

Die S{hlußnoté ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlihen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am dritten Tage nah dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aus- steller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälste der leßteren, wénn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (8. 9 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.

Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.

Der zur Eutrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Sclußnoien über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der Hand geben.

Ag

Jt cinem qur die É¿Maelua der Abgabe verhafteten Kontrahenten (8. 9 Absag 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen nah dem Tage des Geschäfsteabschlusses den fehlenden Stempelbetrag auf der Shlußnote nahträglih zu verwenden ;

| |

ist einem solchen Kontrahenten eine versteuerte Shlußnote überhaupt nit zugegangen, fo hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nah Maßgabe der im §. 10 Absatz 1 uud 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren.

Sind bei einem durch einea Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (8. 9 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten bethei- ligt, so hat jeder von ihnen nur die Hälfte des auf der zu: gestellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglih zu ver:

wenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm auszustelenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.

Die nah den vorstehenden Bestimmungen Mangels des Empfanges der Schlußnote entrichtete Abgabe is zurück: zuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß der zunächst Ver- pflichtete die ihm rah §. 10 obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Ver- waltungswege.

& 19;

Eine Swlußnote kann mehrere abgabepflihtige Geschäfte umfassen, insofern leßtere demselben Steuersaße unterliegen und an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleiher Eigenschaft gehandelt haben, abgeshlo}en worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Ge- sammtwerth der Geschäfte zu berehnen.

Wird bei Kommissionsgesäften für einen autwärtigen Kommwittente? welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusaße „in Kom- mission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen izm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote spätestens am ersten Werktage nah dem Empfang unter Beifügung des Namens feines Kommittenten an den leßteren absendet.

8. 13.

Die Sg@&lußnoten sind nah dec Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang aufzubewahren. J

Js bci dem Abschluß eines abgabepflihtigen Geschäfts zwishen zwei Kontrahenten, welhe nicht nah Art. 28 des Handelsgeseßbuchs zur Führung von Handelebüchern ver: pflichtet sind, eine beiderseits untershriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die §8. 9, 10, 11, 12, 13 außer Anwendung. Die Kontrahenten find verpflichtet, die Vertrags: urkunde binnen vierzehn Tagen nah dem Geschäftsabschluß der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen ; diese Ver- pflihtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (8. 6 Abs. 2), nicht auf den niht im Jnlande wohnhaften Kontrahenten.

Q 10;

Bei Geschästen, für welche eine rechtzeitige Berehnung der Steuer niht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrath festzuseßenden Maßgaben so lange ausgeseßt, bis die Berehnung möglih wird. Der Bundcsrath bestimmt ferner, unter welhen Umständen außerhalb dieses Falles, ins: besondere bei im Auslande abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlußnoten eintreten kann,

Q 16 F' 1

Nath der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeihen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden.

o

Geschäfte, welhe nah Tarifnummer 4 abgabepflichtig find, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstüce über solhe Geschäste sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. #. w.) unter- worfen. Werden diese Schriftstücke indessen gerichtlih oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 sür das Geschäft vorgeschrie: benen Abgabe, den in den Landesgeseßen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschrie- benen Stempeln (Taxen, Sporteln u. f. w.).

i S 18

Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, § 11 Absag 1 und 2 und §. 14 zuwiderhandelt , hat eine Geldstrafe verwirkt, welhe dem sünfzigfahen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgk.

Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht fest- gestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünstausend Mark ein.

19,

Wer, nachdem er auf Grund des §. 18 bestraft worden, von Neuem den dortselbst bezeihneten Vorschriften zuwider- handelt, hat neben der im §. 18 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfün}fzig bis sünfstausend Mark ver- wirkt,

Diese Rüdfallsstirafe tritt ein ohne Rücksiht darauf, ob- die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrihtet oder ganz oder theil: weise erlassen ist,

Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Eatrichtung oder dem Erlaß der leßten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre Ee find,

D‘ J

Wer gegen die Vorschriften im §. 10 Absag 3 und §, 13 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.

M Lotilérvieloo)e. (Tarifnummer 5.)

8:21.

Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen ver: anstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamuze plan- mäßige Anzahl der Loose oder Ausweise über Spieleinlagen im Voraus zu entrichien,.

Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Loosabsaße nicht begon- nen werden. Die Genebmigung kann von vorgängiger Sicher- stellung der Abgabe abhängig gemacht werden.

o. 23

Wer ausländische Loose oder Ausw:ise über Spieleinlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, ha! dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nah dem Tage dex Einführung oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten.

S. 24.

Die Verpflihtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der zu ständigen Behörde.

Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempel-

zeichen staitzufinden hat, bestimmt der Bundesrath.

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C an

: , ; J: 49, Die Nichterfüllung der in den 88. 21 bis 23 bezeidneten Verpflichtungen Wird mit einer den fünffahen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geabndet.

Dieselbe ift jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielun- gen im Bundesgebiete besorgt, niht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzuseßen. 5

gst die Zahl der abgeseßten Loose niht zu ermitteln, * so tritt Geldstrafe von zw-ihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein.

| A

Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Ab- gabebetrages ift autgeshlofsen; eine solhe kann von der obersten Landes-Finanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislih nicht zu Stande gekommen ift.

M : &: 37,

Die S. 21 bis 26 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine Anwendung.

Die Stempelsteuer sür die Loose der leßteren wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für es Ss der von ihr abgeseßten Loose zur Neichskasse avgesugrt. j

Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt,

E

Loose 2c. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Jnfrafttreten dieses Geseßes die obrigkeitlihe Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nah dem FJnkrafttreten dieses Geseßes bei der zu- ständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staats- lotterien, deren Ausgabe auh nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichs- stempelabgabe nit.

8. 29.

Oeffentlihe Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welhe die Reichéstempelabgabe zu entrichten ist, unter- liegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempel- abgabe (Taxe, Sportel u. \. w.).

M. Allgemeine Bestimmungen. S. 30.

Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der An- fertigung und des Vertriebes der nah Maßgabe dieses Gesehes u verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, Vioie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten und über die Art der Verwenvbung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welhen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist. :

8. 31,

Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, a d nicht verwendet angesehen. 2 J T

Jn Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zu- lässig. Die Klage i bei Verlust des Klagerehts binnen sehs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berehnung dieser Frist sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maß- gebend, Zuständig sind ohne Rücfsiht auf den Werth des Streitgegensiandes die Landgerichte. Soweit vei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde gegen Ent- scheidungen der G A geht an das Reichs3gericht.

L 09.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Geseßes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in demselben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungéstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88. 3, 18 und 25 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuer- binterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht be- absichtigt worden ist.

8. 34.

Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen find bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften ceg-n die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellshaften gegen die persönlih haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesell- haften gegen die Gesellshafier nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelien als Gefammtschuldner festzuseßen. Ebenso is in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäste mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als geineinschaftlihe Kontrahenten betheiligt find.

Auf die Verhängung der im §. 19 vorgeschriebenen Rük- fallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Hinsichtlih des administrativen Strafvecfsahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschristen in den 88. 17 Sag 1, 18 und 19 des Ge- seßes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Geseßes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheizung er- lassen ist.

S. 90. :

Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend is, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher

N

ist, kein Grundstück subhastirt werden. 37

Unter den in diesem Geseße erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gese nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.

Welche dieser Behörden und Bcamten die in dem Geseße als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Geseß nihts anderes verfügt, die Landesregierungen. 5

Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und Beamten ob.

g. 38. A

Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaussichti- ung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlih der nah den Landes-

geseßzen zu entrihtenden Stempelabgaben zustehen, auch hin- sihtlih der in diesem Geseze bestimmten Abgaben wahrzu- nehmen.

Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths -die Schriftstücke der öffentlihen und der von Aktiengesellshaften oder Kommandit- gesellshaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit- oder Ver- siherungsanstalten, sowie der zur Erleihterung der Liquidation von Zeitgeshäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbureaux E w.) periodisch bezüglih der Abgabenentrihtung zu prüfen aben.

Den revidirenden Beamten find alle bezüglihen Schrift- stücke und erforderlihenfalls au die Geschäftsbücher zur Ein- sicht vorzulegen.

Von anderen als den im Absatz 2 bezeihneten Personen kann die Steuer-Direktivbehörde die Einreihung der auf be- stimmt zu bezeihnende abgabepflihtige Geschäfte bezüglichen Schriftftücke verlangen. g

D9,

Außerdem haben die Reihsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handels- vorständen ecingeseßten Sachverständigen-Kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflihtung, die Be- steuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

S. 40,

Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei admi- nistrativen Straffestsezungen Sachverständige zu hören find; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu be- zeichnen, f

Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirks, zum Zweck der Durchführung des Geseßes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarishe Anordnungen er- lassen ; leßtere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.

D* .

Bezüglih der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungs- verfahrens werden die Reichs-Stempelabgaben den Landes- abgaben gleihgeachtet,

S 42.

Die Kassen des Reichs find von der Entrichtung der durch dieses Geseg unter Tarisnummer 1, 2, 3 angeordneten Ab- gaben befreit.

Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht aus- drücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht |tatt.

Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Be- } freiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, |! sowie wegen der Erstattung der von solhen Berechtigten ent- | richteten Stempelbeträge, kommen die entfprehenden Bestim- j

mungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (S. 26 Absatz 2 bis 4), zur Anwendung. Q 43.

Jedem Bundesstaate wird von der jährlihen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichsftempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der Reichskasse gewährt.!

. 44. Der Ertrag der Abgaben: fließt nah Abzug 1) der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwal- tungsvorschriften beruhenden Steuererlafse und Steuer- erstattungen, 2) der nah Vorschrift des §. 43 zu berehnenden Er- hebungs- und Verwaltungskosten in die Neichskasse und ift den einzelnen Bundesstaaten nah dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Ma- trikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen,

Satt

Steuer- satz

E . vom

Gegerstand der Besteuerung.

Laufende Nr.

Hundert. Tausend.

I. Aktien, Renten- und Scbauld- verschreibungen.

a. Inländische Aktien und Aftien- antbeils\cheine, sowic Interims- seine über Einzablungen aus diese Werthpapiere, |

b. Ausländische Aktien und Aktien- | antheils\cheine, wenn fe innerhalb des Bunde8gebiets au2gehändigt, veräußert, ver- pfändet, oder wenn dafelkst ardere Geschäfte unter Leben- den damit gemacbt oder Zah- lungen darauf geleistet werden, unter der glci&en Voraus- seßung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Bera

Die Abaabe if von jedem

Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind:

alle vor dem Junkrafttreten

dieses Gesetzes ausgegebenen in-

ländischen Aktien und Aktien-

Gn

Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein- zablungen und zwar in Abstufungen von 50 4 für je 100 M

antheils\cheine, sowie die in- oder einen Bruch- ländischen Interimsscheine und theil dieses Be- nach dem Inkrafttreten dieses trages. Gesetzes ausgegebenen Aktien in Die Ur Jntes Ansehung der vor diesem Zeit- rims\{eine nach- punkte!geleisteten Einzahlungen, weislih gezahlten sofern wegen dieser Aktien Steuerbeträge wer- den vom Bundesrath zu er- den auf die dem- lafsenden Kontrolvorschriften nächst etwa fällig genügt wird. werdende Steuer Ausnahme. für die Aktien 2c. Werden ausländische Werthpapiere angerechnet. der vorbezeichneten Art, welcbe Ausländ. Werthe vor dem Inkrafttreten dieses werden nach den Gesetzes ausgegeben sind, inner- | Vorschriften wegen balb 90 Tagea nah diesem | Grhebung des Zeitpunkte zurStempelung vor- | Wechselstemp. um- gelegt, so beträgt die Stempel- | gerechnet

abgabe für jedes Stück 50 4.

vom Nenvywerthe, bei |

4 E I

Laufende Nr.

Gegerstand der Besteuerung.

Hundert.

E S

Steuer-

sh 9

vom

Tausend.

Berechnung der

Stempelabgabe.

b

. Renten-

Inländische für den Handels- verkehr bestimmte Renten und Schuldverscreibungen (au Partial-Obligationen) fofer sie nicht unter Nr. 3 fallên, sowie Interimsscheine Über Einzah- lungen auf diese Werthpapiere, und Schuldverschrei- bungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesell- chaften oder industrieller Urs

ternebmungen und sonstige für |

den Handelsverkehr beftimmte auéländisde Menten- und Swuldverschreibungen, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehäntigt, veräußert, ver- pfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Leben- den damit gcmacht oder Zah- lungen darauf geleistet werden sollen, unter der gleichen Vorausfetzung auch Interims- scheine über Einzablungen auf diese Werthpav'ere 5 Die Abgabe is von jedem Stück nur einmal zu entrichten. eir eit inD: aa. alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländishen MRenten- Schuldverschreibungen der oben bezeiwneten Art, s0- wie die Interimsscheire in Ansehung der vor diesem

und UnD

Zeitpunkte geleisteten Ein- |

zahlungen ;

bb. Renten- und Schuldver- \hreibungen des Reichs und der Bundesftaaten, sowie

Interimsscheine über Eins j zahlungen auf diese Werth-

papiere;

ce. inländisce MRenten- und

Schuldverschreibungen,

weicbe nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den deéfalls von dem Bundesrath zu er- lafsenden Kontrolvorscriften genügt wird;

dd. die auf Grund des Reichs- geseßes vom 8. Junt 1871 abgestempelten auéländischen Inhaberpapiere mitPrämien

Ausnahme.

Werden ausländish2 Werthpapiere

der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, inner- balb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vor- gelegt, so beträgt die Stemvel- abgabe für jedes Stü 10 ,

úInländiscbe auf den Inhaber lau-

tende und auf Grund staat-

liber Genehmigung ausgege-

bene Renten- und Sthuldver-

\chreibungen der Kommunal-

ve: bände und Kommunen, der

Korporationen ländlicher oder

städliscber Grundbesitzer, der

Grundkretit- und Hypotheken-

banken oder der Tran®éport-

gesellschaften, sowie Interims- scheine Über Einzahlungen auf diese Werthpapiere

BDesreit ind!

alle vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes ausgegebenen Renten- und Schuldverschrei- bungen der oben be,eichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeiipunkte geleisteten Zah- ¡ungen ;

. Renten- und Schuldverscbrei- bungen der oben bezeicneten Art, welche nur zu dem Zw-ck des Umtausches ausgest:llt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu er- lafsfenden Kontrolvorschriften genügt wird.

11. Kauf- und \onftige An-

\chaffungsgescäfte.

. Kaufe und sonstigeAnshafffungs-

geschäfte über

1) auéländische auéländisbes ausländische Geldforten ;

2) Werthpapiere der unter 1,

2 und 3 dieses Tarifs be- !

zeichneten Art .

. Kauf- und fonftigeAns&affungs- geschäfte, welcbe unterZugrunde- j legung von Usancen einer Börse j ges{chlofen werden (Loko-, Zeit-,

¿Fixo, Termin-, Prâmien- 2c. Geschäfte), über Mengen von Waaren, die börfenmäßiz ge- handelt werden d

Als börsenmäßig g?handelt gelten diejenigen Waaren, für wel%e an der Börse, deren Usancen für das Gescbäft maß- gebend sind, Terminp-eise notirt werden.

Anmerkung.

Kauf- und sonstige An- \chafungs8geschäâfte über im In- lande von einem der Kontra- henten erzeuñte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren find steuerfrei.

Banknoten, i Papiergeld, ;

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vom Nennwerthe, bet Interimé\checinen vom Betrage der besceinigten Einzah- lungen und zwar in Abstufungen von 20 4 für je 100 Æ oder einen Bruchtheil dieses Betrages Erfolat die Aus- aabe cines vor dem íInkrafttreten dieses Gesetzes bereits lan- desgesetzlih gestem- p:lten inländischen Wertbpapiers erft nab diesem Zeit- punkte, fo ift dasselbe au mit dem Reichs- stempel zu versehen. Auf Letteren ist jedo der bezablte Landesftempel in An- rechnuna zu bringen. Die für Interims8- \beine nacbweislich gezahlten Steuer- beträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer ü Die Rentenverschreibun- gen 2c. angerechnet. Ift der Kapital- werth von Renten- vers{hreibungen aus diesen selbt nicht Cr, 10 gui als folcher der 25- fahe Betrag einjährigen Rente. Ausländ, Werthe werden nach den Vor- \hriften wegen Er- hebung des Wechfel- stempels umgerechnet.

oar Der

vomNennw ?rthe bezw, vom Betrage der bescheinigten Einzah- lungen nah Maß- gabe der Vorschriften für die Abgaben- berebnung bei in- ländishen Werth- papieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art. und zwar in Abstufungen von

! 10 für. fe 109 A

oder einen Bruch- tbeil dieses Betrages.

vom Werth des Gegenstandes te3

Ge!châäfts, und zwar in Abstufungen von je vollen 20 0 bei Geschäften im Werthe v.10 000 6 und mehr in Ab- stufungen von je vollen 10009, Bei Geschäften unter 2000 #4 wird die Steuer von einem Werthe von 20004 berechnet. | Der Werth des Gegenstandes wird na dem verein- bartenKauf- od.Lie- ferungspreîs, fonft dur den mittleren Bôörsen- od. Markt- Preis amn Wage des Abscblufses be- stimmt. Die zu ten Werthpapieren ge- hörigen Zins- und Dividendencoupons bleiben bei Berech-

nung der Abgabe

außer Betracht.