Aulage UX.
Unterschied zwishen dem Erlös aus der gesamten Verw
Material für die kontradiktorischen Verhandlungen in der Kartellenquete, ertung (aller Qualitäten nach In
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1 | ü i G. m. b. H. zu Berlin. tellt von der Zentrale für Spiritusverwertung i E land úünd Ausland) und dem an die Mitglieder des Verwertungsverbande&
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ausgezahlten Jahresdurchschnittserlöse. — — m Er Duréhschuitilih E 1899/1900 1900/1901 1901/1902 1902/1903 1903/1904 1904/1906 s 49,40 44,94 M 53,32 J * M 64,87 } t 49, K. 48,49 M. 47,98 M 37,92 of 48, 0.63 M 1,04 Æ 1,02 ittliher Bruttoerlös8. . . A Ge E ' 1,34 M 0,86 b 0, , M dbiüglid ver Selbstkoften da e, K 156 1,69 E 051 2 1,69 O 06 00. 0M 181 O L E L „0,65 E URUIN Ee gi, Vi, Mlinter vaten E D 4e 45,99 4 36,02 4 12,81 "4 51,86 7% 62,88 s h l f w 5 Fahreëdurhschnittse:lös für die Mitglieder des Verwertungs- 41,51 T wo . 31,68 , 40,51 „ 46,54 2 — = T E E 4 5,29 A 6,99 M 1,34 4 2,30 M 5,32 M 6, A c L / — M 1,99 i Betriebsunkosten *) M 1,73 Es E M E 9 318 D 3/28 » de - S Tie b D . . s . . - . . . c G C & j " t C é z h o iy Rektifikationsprämie und Rohspiritusprovision **) v 2m 0,19 016 ¿Ou " 0,20 * 098 f ” 0/09 Tranäportmanlo «a e “0.16 204 ¿A GQII U | Abschreibung auf Bestände " : O | : A0 M 2,30 ; Ö e\tà : . | C 5,18 E E Se O L M 5.29 M 6,99 M 4,34 8 M 5,32 4_6,83 M = L —————————————————————————————
*) Betriebsunkosten.
Denaturterungsge
Bermittlerprovision laut § 7 des Haupivertrages
Lagermiete
Kesselwagenmiete
Faßmiste laut Tee burn,
Kosten der Prüfungéstelle, des Gesamtausschusses, des 5 „Z per Hektoliter r. A. an
V
des Hauptvertrages
bühr laut § 2 des Hauptvertrages
an Brenner, Spritfabriken, Händler und Genossenschaften.
tep nd Unterhaltunoskosten auf Kesselwagen, E Wes Beirats und der
Beitrag zu den Kosten des gesamten kaufmännischen Stempelabgaben.
Gerichtskosten.
Zuschuß zur Technischen Abteilun **) Ausgaben für Refktifikationsprämte und
Verwertungêéverband U Be
astagen,
chiedsgerihte laut §§ 27, L 37 des Hauptvertrages. A triebes, sowie zu den Provisionen und Spesen
Gebäude und Zubehör laut 8 16, 17, 21 des Hauptvertrages.
Robspiritusprovision, umgelecat auf den Gesamtumsaß.
24, 26 und 33 des Hauptvertrages. für Reisende und Agenten: 50 -Z per Hektoliter 1. A. laut & 14 d:6 Hauptvertrages.
Zent ür Spiritus rtung G. m. b. H: zu Berlin. E ial für die konttadiktorishen Verhandlungen in der Kartellenquete, zusammengestellt von der Zentrale für Spiritusverwe g i a Ee Der Zentrale äls Gesellschafter angeschlossene Aktiengesellshaften. d Dividende S i A L Vini L, ; 90 Q ACHeTapitn Entwicklung Betriebe betrie Siß Name [188518861887 1888 1889 1890 1891/1892 1893/1894/1895 1896/1897 18981899 /1900/1901/1902 1903 1904 86 S7 | 88 | 89 | 90 | 91 | 92 | 93 | 94 | 95 | 96 | 97 | 98 | 99 11900| 01 | 02 | 03 | 04 | 09 i E ali | 372 : gegri i : \üngemittelfabrik E 3 3 L 91 / 98 | 6 5 44 | Y 5 5 11872: 6 000 000 | 1872: gegründet seit 1901: Düngem y Berlin Bank für Sprit- | 6 4 | 38 | 24 3 31 83/44/3322 128 28 | 2 D 4 | 45 9 9.1 E: 5 000 000 | 1901: Errichtung der] . Lithtenberg, Getreide- und Futter- i und Produkten- | |JahrsJahr 1892: 4 500 000 | Fabrik in Lichten- | bis 1901: Berlin |_ mittelhandel m Handel kd ind 1901. 3 375 000 | berg, Verkauf in | und Oschert leben |Oscheröleben bis 1901, A | | Berlin u. Oschers- Betrieb von Bank- leben geshäften. j A nh A 1 i 4 1 11872: 450 000 | 1872: gegründet Breélau } Getreide-, Futter- p Breslau Breslauer auf M 1200 000,— Vorzugsaktien : 44 f 44 45 43 4 m n T 388 000 1884: Liffa Kandrzin Kandrzin (1884) und Sd E DOTS Stammaktien: 8 7 6/68 7/85/85 8/10/1012 12 1214| 15 | 1 | 1887: 1380000 |1894: Produkten- | Lissa i. P. (1884) handlung (1893/95), Aft.Ges. T i T 1888: 1 500 000 | handel _ Lagerhaus Faßfabrik (1897), E 1889 : 2 1C0 000 | 1897 : Faßfabrik Frankfurt a. O. | Oelkuhenmühle 1894 : 3 000 000 | 1900: Delfkudchen- (1900). L 13000000St.A.| mühle, Lagerhaus 0 \ 1200000 V.A.| Frankfurt i G ) 171] 7a 1 V | L 64A | 5 L D N 1884: 400 000 | errichtet: 1874 Flensburg Badeanfialt. Flen&burg Flensburger | 92 3 D E B (F | D ) 1904. 270 000 | gegrüntet: 1884 Spritfabrik Akt.-Gesf. | | — - E [F 148 Í E : 885 : 2 000 000 | errihtet: 1847, 1867,} Grünwinkel 3 Spiri eune- g E N S | Gesellschaft für 1241/4 51451-1666 15 18 P (12 |10, 29 E 8 000 000 1888 (Käferthal, Freien, 1 Spritlager- L Jahr|Jahr| 1897 : 4 000 000 | gegründet: 1885 | Durmeröheim), | halle in Mannheim, Spiritus: und | 4 n 1898 : 5 000 000 | 1888: Spritfabrik | Neufahrwasser, | 3 Preßhefefabriken, “ Preßbefen | Grünwinkel Stettin, 1 Brauerei, 1 Mühle, Fabrikation 1898: Stettin und Luban 1 Stärkefabrik, Fluß- vorm. E Sinner Neufahrwafser u. Seereederei, d Ea und Restauration, . Apparatevertrieb ; bi€ 1893 EGffigfabri? und früher Kartoffelmehl- fabrik, Mälzerei. | 3 0 1889: 1 Ç g Weinexport, D ; 8 10 | 10 11889: 1/000 000 | 1889: gegründet _ Hamburg in Hamburg Norddeutsche 59/42 a pla 2 E — 5 : L ait 1899: 2 000 000 Ra L S der E Neue- Spirituosen. E Spritwerk Betrieb érweite amann'i{en j Spritwerke Betrieb ruhte | : D abrit ‘bpiold. | 1895— 1899: ver- | straße seit 1900 pahtet an Export- | außer Betrieb u. Lagerhaus -Ge- scllschaft Ç ( ( 2° (900000 Lit. A | 1893: gegründet Leipzig Leipzi Leipztger Sprit-| Die Brenner sind nah | Aktien Lit. A:| 0 24 40 0 i | “ Y 4 s S (450 000 Lit B T fabrik Akt.-Ges. | Maßgabe ihrer Liefe- | tien Lit. B: 4| 4/4/ 5|2/ 45|5|55 5| 5/5 rungen beteiligt | i — 7 SL | 6G & U. D 8 811888: 500000 | 1888: gegründet Ludwigshafen, Preßhefenfabrik. Ludwigshafen | Pfälzische Preß- 17 15 15 | 4 5 ( Se | O8 "N chr 1890: 700 000 | 1902: Landstuhl an- Landstuhl G hefen- und Sprit : 1894 : 1 000 000 | gfauft fabrik L ; U 4/041 P V 9 249 1892: 500 009 | 1829: errichtet München Gognacbrenuereìi. München | Deuts: Fran- s sk 1898: 750 000 | 1892 : gegründet ——_|6sishe Gognac- Xahr 1899: 1 250 090 | 1900: neue Fabrik Brennerei und Ißeinsprit Raf- gte em S Macholl Aft. Ges. U i 21 P 0 0 0490 |410// 10 | 156 | #6 16 11895: 307 000 | 1895 : gegründet Nordhaufen Nordhausen Nordhäuser 28 2 Fg s Afkftien-Sprik- E fabrik vori, ch Lelßner & Co. | - - C 4 7 ) D111 D D 0 | 10 | 15 11896: 600000 | 1896 : gegründet Nürnberg Pp Nürnberg Preßhefen- u. ¡ ¡ 7 07. .0DD.DOD I 18D: Ankauf a. E Spiritusfabrik 1903: 500 000 use schen vorm. I. M. Bast Fabr und L ERe | Spritfabri | | | - - | 7 |12 7 2 | 12 | 12 | 14 16 | 18 |1872: 3000 000 |1872: gegründet ‘Posen, Posen Posener Sprit- 10 | 3 4/ 4/4] 5! 2/40/1097 12 1 4 1875: 750 000 gu E ae Magdeburg i ; f G 1895 : 1 350 000 ourzu n aftiengesell)chaft ourzutchtw ichen urg | R | Oi.B| O : : errichtet Wandsbek , | c c 33 0.2 f ü 6 11889: 6 000 000 | 1836: errid) Wandsbek Dampf-Korn- | "014 Q 02 8 2 9 V 34 4 | E: A O Io LEITE aaa | Gro otte s jo Jahr | 1898: 3 000 000 | 1890 : Ankauf der _ M onweinfabrit brennerei und P ) Loebell hen Fabrik Minera E dama Mili Fami 1 . N a
Helbing Akt.-Gef.
E 2) Umfang der Versicherung.
« Ver Umfang der Versicherung bestimmt sich nach der Höhe des von dem Angestellten aufzuhringenden Beitrages zuzüglih des von der Zentrale zu leistenden Zuschusses.
3) Kosten der Versicherung. L § 7. Die Höhe des von dem An estellten aufzubringenden Beitrages wird von ihm selbs vor Stellung des Versicherungs- antrages bestimmt und durch Vereinbarung mit der Zentrale fest- geseßt. Prämien, welche der Angestellte zur Zeit dieser Vereinbarung auf bereits bestehende, die Zwecke einer Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge erreihende Versicherungen zu leisten hat, R E als Beiträge zur g torgeeinriBtung, insoweit der Angestellte
ch hinsihtlich dieser Versicherungen den Bestimmungen der Saßzungen unterwirft. H 8. Ein Zushuß wird von der Zentrale nur geleistet, falls
der Angestellte einen angemessenen Beitrag aufbringt.
Die Höhe des Zuschusses wird aut Grund der Bestimmungen der §§ 12—15 berechnet und durch Vereinbarung zwischen der Zentrale und En j gr eige eßt.
ur eje Vereinbarung wird die Verpflichtung der Zentrale zur Zuschußleistung begründet, s Ls 9 F 9. Die Police-Stempelkosten trägt die Zentrale. 4) Vorausfezun en für die Zushußgewährung. -
j 10. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist für die bei Inkrafttreten diefer Saßungen verbeirateten Angestellten die vor dem 30. September 1906 eingetretene Vollendung des zweiten und für die sonstigen Angestellten die vor dem 30. September 1906 eingetretene Vollendung des dritten Dienstjabres. Als verheiratet gelten auh Witwer mit einem oder mehreren Kindern.
Die Gewährung des Zuschusses beginnt mit dem auf die Erreihung des genannten Dienstalters nächstfolgenden 1. Oktober bezw. 1. April. § 11. Auch die Angestellten, für elde die Vorausfezungen einer Zushußgewährung nicht vorliegen, sind bêrechtigt, von der Ver- sicherung bezw. soweit eine Versicherung für sie niht in Betracht kommt (S 31), von der Spareinrihtung der Zentrale — jedo ohne Zuschuß Gebrau zu machen. Die Versicherungen und Sparbeträge dieser Angestellten unterliegen im übrigen den Bestimmungen der Satzungen
nicht. 9) Berechnung des Zuschusses.
§ 12. Für die Berehnung des Zuschusses bildet, au wenn gemäß § 5 eine andere als die im § 4 bezeichnete Versicherungêsärt gewann ist, diejenige Prämie die Grundlage, welche bei der im 8&4
ezeihneten Versicherungsart erforderlich ist für die Versicherung :
a) einer Lebensversiherungssumme in Höhe des vierfahen Dienst- cinkommens (§ 18), nos von höchstens 4 24 000;
b) etner jährlihen Invalidenrente in Höhe von zwei Fünfteln
des Diensteinkommens, jedoch von höchstens 46 2400. Hierbei gilt für die Angestellten, welche älter als 35 Jahre sind, ant erun t patrlsatter ein fingiertes Lebensalter von 35 Jahren zuzügliÞ der Anzahl der Dienstjahre, in keinem Falle jedoch ein höheres, als das wirklihe Lebensalter.
§ 13, Zu der gemäß S 12 berechneten Prämie gewährt die Zentrale bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 einen Zuschuß in solder Höhe, daß
1) die bei Inkrafttreten dieser Satzungen verheirateten An- gestellten mit 4000 Æ oder weniger als 4000 & und die sonstigen Angestellten mit 2000 Æ oder weniger als 2000 E An einen jährlihen Beitrag von niht mehr a 0, 2) die übrigen Angestellten einen jährlihen Beitrag von nit mehr als 45% der dividendenberehtigten Tarifprämie, welche für eine gemäß §8 4 und 12 abzuschließende Versicherung von der Versicherungsgesellshaft (§ 2) erfordert wird, zu tragen haben.
Für Angestellte mit einem Diensteinkommen von mehr als 4000 M bezw. 2000 M ist der Zuschuß fo zu bereGnen, als ob sie ein Diensteinkommen von nur 4000 Æ& bezw. 2000 4 hätten, falls bei dieser Berehnung die Summe von diesem Diensteinkommen und Zu-
{uß für sie höher ist.* S 14. Auf den Zuschuß werden die Rabatte und Dividenden, welche avf die volle Prämie einer gemäß 88 4 und 12 bei der Ver-
sicherungsgefellschaft (§ 2) abgeschlossenen Versicherung vergütet werden,
in voller Höhe angerehnet; ist eine Versiherung ge:näß § 5 ab- ges{lossen worden, so werden ebenfalls die Rabatte und Dividenden,
welche auf eine gemäß F§ 4 und 12 abgeschlossene Versicherung ver- gütet werden würden, auf den Zuschuß angerechnet.
8 15. Jst mit dem Angestellten gemäß § 7 die Leistung eines Beitrages vereinbart, welcher hinter dem nah § 13 auf ihn ent- fallenden Beitrag zurückbleibt, so ermäßigt sich der Zuschuß der Zentrale in gleihem Verhältaifse. :
§ 16. Erhöhungen des Diensteinkommens bewirken eine ander- weite Festseßung des Zuschusses nur für die Zeit vom 1. Januar 1907 ab und nur für die Angestellten, deren Diensteinkommen am 1. Januar 1907 im Vergleiche zu dem Zeitpunkte des Abschlusses der Vereinbarung (S 7) um mindestens Æ 500 erhöht worden ist. Für die anderweite Festseßung des Zu1husses gelten die für die Berehnung des Zuschusses erlassenen Bestimmungen.
6) Zahlung des Beitrages.
8 17. Die Zentrale ist berechtigt, dem Angestellten den Beitrag, zu defsen Zahlung er sih in der Verernbarung (§ 7) verpflichtet Lee ¿Ion den Gehalts- bezw. Lohnzahlungen in gleichen Raten einzu-
ehalten.
Erhält der Angestellte eine Gratifikation, Tantieme oder sonftige außerhalb seiner regelmäßigen Bezüge ftehende Vergütung von der Zentrale, so ist mindestens der vierte Teil davon, jedoch nicht mehr als ein Jahresbeitrag zu einer gleihmäßigen Ermäßigung der von ihm in den nächsten zwölf Monaten zu leistenden Beitragëquoten zu ver- wenden. Die Zentrale ist bere(tigt, diesen Betrag einzubehalten.
Bleibt der Angestellte troy des Einbehaltungsrehts der Zentrale mit Beitrittêquoten länger als drei Monate im Nückitande, so ist die
entrale ferner berehtigt, den in der Vereinbarung (§ 8) festgeseßten Zus{uß in gleihem Verhältnis zu kürzen und die sih hieraus er- gebende Ermäßigung der Versicherungësummen herbeizuführen. 7) Diensteinkommen.
§ 18. Als Diensteirkommen gilt das von der Zentrale bezogene Jahresgehalt einshließlich etwaiger Nebenbezüge, ausshließlich der Zuschüsse : \{chwankende Bezüge werden nach ihrem leßtjährigen Betrage in Ansatz gebracht.
II. Nechtsverhältnis zwischen der Peutrale der Versicherungsgesellshaft und den Angestellten. 1) Rechtsverhältnis während der Dauer des Dienstverhältnisses.
& 19, Der Versiherungsantrag ist von dem Angestellten dur Vermittlung der Zentrale bei der Versicherungsgesellshaft zu stellen. Für die Richtigkeit seiner Angaben in dem Antrage ist der Angestellte allein verantwortlich. :
& 20. Die Versicherungspolice wird ausgefertigt auf Grund der Bedingungen des mit der Versicherungsgesellshaft abgeschlossenen Vertrags und ist von der Zentrale oder von einem yon thr zu be-
ti u nehmen. | "TN h L, des Dienstverhältnisses besteht
wi d tellten und der Versicherungsgesellshaft keinerlei Retter ttnie D Hud der Versicherung hervorgehenden Rechte und Pflichten berühren ledigli | das Nerhältnis zwischen der Zentrale und d ß; aft.
y Die S: der Zentrale an die Versicherungs- gesellshaft gezahlt.
*) d, h, in Grensfällen zwishen § 13 Nr. 1 und § 13 Nr. 2 ist der vid An aefiellien tünstigere Berechnungsmodus zu wählen,
Nur die Zentrale ist über die aus der Versicherung hervor- gehenden Rechte versligungserownat und binsihtlich der auf Grund der Versicherung seitens der Versicherungsgesellshaft erfolgenden
ablungen empfangsberechtigt. Die Verwendung der seitens der
ersiherungageselli aft an die Zzntrale gezahlten Gelder regelt sih nach den Bestimmungen dieser Saßzungen und der mit den Angestellten einzeln zu treffenden Vereinbarung.
§ 22. Bei Eintritt des Versicherungsfalles sind die seitens der Versicherungégesellschaft an die erale gezahlten Versiherungssummen von dieser unverzüglih an den Angéstellten bezw. den oder die Berech- tigten auszuzahlen.
Für den Fall, daß entweder die Witwe oder Kinder des Ange- stellten, oder seine während der leßten dri Jahre wegen Bedürftigkeit
, bon ihm fortlaufend uterliS n Kindebkinder oder Aszendenten die
Empfangsberehtigten sind, kann die Zentrale die Auszahlung der wegen Todesfalls fällig gewordenen Versiherungssumme von ihrem Einverständnisse mit der von den Empfangsberehtigten anzugebenden Verwendungsart der Summen abhängig machen. Ft ein solches Ein- verständnis innerhalb einer Frist von zehn Tagen feit Eintritt des Versicherungsfalles nicht zu erzielen, so hat die Zentrale das Recht, eine endgültige e ried über die Art der Verwendung durch den Fürsorgeaus\chuß (§8 35—38) herbeizuführen. Der leßtere hat als- dann mit größtmöglicher Beschleunigung nah pflihtmäßigem Ermessen und nach Anhörung der Sup tange erechtigten, sowie unter Berück- sihtigung ihrer Bedürfnisse die Art der Verwendung festzuseßen. Die Zentrale kann in diesem Falle die Auszahlung der Verforgungssummen für solange aussetzen. bis die Ausführung der Entscheidung des Für- sorgeaus\{chu}ses gewährleistet ift.
§ 23. Die Zentrale ist zur Auszahlung der Versicherunçs- summen nur insoweit verpflichtet, wie die Versiherungsgesellschaft die versicherten Leistungen an sie bewirkt.
Sollte in den Fällen des § 3 II 1, §31[4, §3 1Il 1 des mit dem Nordstern abgeschlossenen Vertrages vom 24. September 1904 *) in der Zeit bis zum 30. September 1909 infolge einer etwaigen Kürzung der versicherten Summen die dur den Nordstern zur Aus- zablung gelangende Summe hinter dem Gesamtbetrage der für den in Frage kommenden Angestellten geleisteten Beiträge und Zuschüsse zuzüglich 49% Zinsen zurüdckbleiben, so hat die Zentrale die aus- gezahlte Summe auf diesen Gesamtbetrag zu ergänzen.
2) Rehtêverhältnis nah Beendigung des Dienstverbältnisses.
à 24. Mit dem Tage der Beendigung des Dienstverbältnisses, spätestens jedoch am 30. September 1914 gehen die Verpflichtungen der Zentrale gegenüber der Versicherungsgesellshaft aus der Ver- ierung auf den ausscheidenden Angestellten bezw. den oder die von hm bezeihneten Dritten über.
Die Verpflichtung der Zentrale zur Leistung weiterer Zuschüsse erlisht zum gleihen Zeitpunkt. j
§ 25. Erfolgt der Dienstaustritt, weil die Zentrale am 30. September 1908, dem Tage des Ablaufs des zwischen dem Verwertungs-Verbande Deutscher Spiritus-Fabrikanten und der Zentrale abgeschlossenen Plpiverrages vom 29. März 1899 etwa in Liquidation treten sollte, fo ift ein Dushuß in der von der Zentrale vor dem 30. September 1908 zuleßt gezahlten, jedo gemäß F 14 ermäßigten Höhe über den Tag des Vienstaustrittes hinaus für die Zeit bis 30. September 1914 zu zahlen zugunsten derjenigen An- gestellten, welche bei der Zentrale bis zum 30. September 1908 im Dienstverhältnisse geblieben sind.
S 26. Die Zentrale bezw. das von thr eingeseßte Organ (§ 20) ist verpflichtet, die Versicherungspolice an den früheren Angestellten bezw. den oder die von ihm bezeichneten dritten Personen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Qu ga gung spätestens am 30. September 1914, auszufolgen und sämtlihe Rechte aus der Ver- sicherung (vergl. jedoch §8 27 bis 30) innerhalb des gleichen Va, raumes auf ihn bezw. den oder die von ihm bestimmten dritten Per- sonen zu übertragen.
§ 27. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses aus Gründen, die zur Entlassung ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, so hat der Angestellte, sofern der Entlassungsgrund von ibm \{uldshaft herbeigeführt ist, Anspruch auf Uebetlassung der
olice nur nach Reduzierung derselben auf den seinen Beiträgen ent- !prehenden Teil der E 8sfumme. Die übrigen aus der Ver- sicherung entspringerden Nechte fallen der Zentrale zu und sind zu- gunsten der A der Zentrale zu verwenden.
. Die Bestimmung des § 27 ist auf die noch niht aus?- gefolgten Policen (§ 26) finngemäß anzuwenden für den Fall, daß sich nach Auflösung des Dienjtverhältnisses herausstellt, daß der frühere Angestellte fich eine Verfehlung hat zu Schulden kommen lassen, welche zur Entlassung ohne Innehaltung einer Kündigungs- frist berechtiat haben würde.
8 29. Die Aufhebung der Versicherung durch Nückauf ist
a. insoweit der Nückkaufswert auf die Beiträge des Angestellten zurückzuführen ist, während eines Jahres nah dem Dienstaustritte,
b. infoweit der Rückkaufswert auf die Zuschüsse der Zentrale zurückzuführen ist, während der Dauer der Verficherung ‘
nur mit Genehmigung der Zentrale bezw. des von ihr eingeseßten Organs zulässig.
30. Auf die Beleihung der Policen if die Bestimmung des § 29 sinngemäß anzuwenden.
C. Spareinrichtung.
S 31. Für die Angestellten, deren Versicherung nicht mögli ist, oder — sei es wegen der Höbe der bet ihrem Alter erforderlichen Prämien, sei es wegen der mit Nüksiht auf ihren Gesundheitszuständ zu erfüllenden besonderen Versicherungsbedingungen — nicht zweck- mäßig erscheint, eröffnet die Bene ein Sparkonto. Die auf diesem aus den Beiträgen der Angestellten und den Sie der Zentrale angesammelten Rege werden von der Zentrale mit 4 9/69 jährlich verzinst. Für den Fall, daß die Zentrale in Liquidation treten sollte, erfolgt die Verwaltung der ersparten Summen von dem Zeit- punkt des Liquidationsbeschlusses ab durh das von der Zentrale ein- geseßte Organ.
Im übrigen sind die für die Versicherung erlassenen nas sinngemäß anzuwenden. Der Zuschuß der Zentrale wird \o be- rehnet, wie wenn die Angestellten verfihert würden. Für die Aus- zahlung der ersparten Summen sind die Bestimmungen des § 29 sinn- geman anzuwenden. y
ei Eintritt des Fürsorgefalles, spätestens am 30. September 1914 sind diejenigen Beträge auszuzahlen, welche für den Angestellten auf seinem Sparkonto angesammelt d. Im Inbvaliditätsfalle bestimmt der Fürsorgeaus\chuß die Art und den Zeitpunkt der Auszahlung.
D. Gemeinschaftlihe Bestimmungen für Versicherung und Spareinrichtung.
1) Uebertragung der Ansprüche.
8§ 32, Eine Uebertragung und Verpfändung der aus der Für- \forgeeinrichtung hervorgehenden Nechte is gegenüber der Zentrale bezw. dem von ihr eingeseßten Organe ohne rechtliche irkung. Durch den Erlaß eines gerichtlihen Pfändungsbeshlusses erlöschen die aus diesen Satzungen hervorge zen Rechte des Angestellten ohne weiteres, soweit fie durch die Leistungen der Zentrale be-
ründet sind. G | 2) Verjährungsfrist.
8 33. Alle Forderungen, deren Befriedigung von der Zentrale bezw. dem Organ (§ 20) verweigert wird, müssen binnen einer Aus\{lußfrist von zwei Monaten nah erklärter schriftliher Ver- weigerung gemäß §8 37 bis 39 gegen die Zentrale oder das Organ geltend gemaht werden, widrigenfalls jeder Anspru erlisht. Auf diese Nechtsfolge soll in der Verweigerungéerklärung ausdrücklich hin- gewtesen werden.
*) Nunmehr: in den Fällen des § 3 I 2a, § 3 1 24, § 3 1 3a des Vertrages vom 12./19, Dezember 1904.
§ 34. Beträge, welche innerhalb 4 Jahren seit Hy des Berechtigten von der Zentrale ni allen der Zentrale und sind zu Gunsten der zu verwenden.
Qs t erfordert werden, ver- ngestellten der Zentrale
3) Fürsorgeaus\{chuß. 35. ur Mitwirkung bei der Durchführung der Fürsorge- einrihtung wird ein rath ebildet. _F 36. Der Fürsorgeaus\{hu efteht aus einem Auffichtsrats- mitgliede und zwei Angestellten.
Das Aufsichtsratsmitglied und ein Stellvertreter desfelben werden von dem Aufsichtsrat entweder für jeden einzelnen Fall seiner Tätig- keit oder für Zeitperioden in den Fúürsor rius delegiert.
Die beiden ‘Angestellten, welhe großjährig sein müssen, werden von dem großjährigen Angestellten in direkter Wahl gewählt. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Angestellten, welche einen Zuschuß von der Zentrale erhalten. Als ewählt gelten diejenigen zwei An- gten, welhe die meisten Stimmen auf \sich vereinigen; bei
timmengleihheit entscheidet das Los. Neben den ordentlihen An- gestellten-Mitgliedern sind zwei Stellvertreter zu wählen. Die Amts- dauer der Angestellten Mitglieder und ihrer Stellvertreter währt je zwei Jahre, ged längstens bis zum Dienstaustritt derselben. Für den Fall, daß die Zentrale am 30. September 1908 in Liquidation tritt, findet für die Zeit vom 1, Oktober 1908 ab ohne Beschränkung der Amtsdauer eine Neuwahl der Angestellten-Mitglieder und ihrer Stellvertreter stait. Für den Fall ihrer Behinderung hat die Handelskammer zu Berlin Ersagmänner zu ernennen.
4) Meinungsverschiedenheiten. §07. Der Fürsorgeaus\{chuß hat über alle aus der Fürsorge- einrihtung herrührenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Zentrale und den Berechtigten zu entscheiden.
I Soweit diese Meinungsverschiedenheiten lediglih die Art der Verwendung der Versicherungsfummen oder der Sparbeträge (S 22 Abs. 2, § 31) betreffen, ist die Entscheidung des Fürsorge- ausschusses eine endgültige.
§ 39. Für alle übrigen Meinungsverschiedenheiten is gegen die Entscheidung des n der ordentlihe Nechtsweg vor dem Kgl. Land- bezo. Amtsgericht 1 zu Berlin zulässig. Ft die Klage nicht innerhalb zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung des N ea Sihe erhoben, fo ist die Enticheidung des Fürsorge- aus\chufses rechtskräftig.
E. Schlußbestimmungen. § 40. Diese Satzungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. § 41. Aenderungen dieser Satzungen können jederzeit von der e nach Anhörung des Fürsorgeaus\{hus}ses erlassen werden. estehende Verträge werden dadurch nur berührt, soweit die An- gestellten niht ungünstiger gestellt werden.
Berlin, den 24. September 1904. Zentrale für Spiritusverwertung Gesellshaft mit beschränkter Haftung.
Anulage XVUAI.
Zentrale für Spiritusverwertung Gesellschaft mit beshränkter Haftung.
Berlin W. 8, den 15. September 1905. Taubenstraße 16—18. A
Umstehend überreichen wir Ihnen unsere Rabattafel nebst Nabaitt- bedingungen für das Geschäftsjahr 1905/06. Aenderungen gegen die Bedingungen des Pn eshäâftsjahres sind mit Ausnahme einer Stelle, welhe durch Sperrdruck besonders hervorgehoben ist, nit eingetreten.
Soweit nicht nah den Rabattbedingungen eine besondere Ver- einbarung mit uns nôtig wird, erübrigt sich eine Bestätigung des Empfanges der Rakbattafel.
Hochachtungsvoll Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H:
Rabattafel der Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H. für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1905 bis 30. September 1906 und Bedingungen für An-
wendung derselben.
Die Nabattvergütung bezieht sich auf die in der Zeit vom 1. Dftober 1905 bis zum 30. September 1906 unter den nahstehenden Bedingungen bezogenen Mengen.
Die ersten 7500 Liter r. A. empfangen keinen Rabatt.
Es werden vergütet: für diejenigen Teilmengen der Gesamt- entnahme eines Abnehmers, welche
zwishen 7501 und 60000 1 r. A. liegen, —,60 #, ú 000 O « —,80 , ü O00. L Ï 1,—
alle Teilmengen über 180000, ,„ , ä L
jedo in keinem Falle mehr als durchschnittlich 1,— 4 per Hektoliter r. A. auf den Gesamtverbrauch. l /
Der vorstehende Rabatt wird in voller Höhe demjenigen Käufer ewährt, welcher im Laufe unserer beiden mit dem 1. Oktober 1905 eginnenden und mit dem 30. September 1907 endigenden Ge\chäfts- fábre Sprit aller Art, Alkohol, Rohspiritus, Kornspiritus und dena- turierten Branntwein ausfchließlich von uns oder den uns als Gesell- schafter zugehörigen Spritfabriken gekauft und bezogen hat; und zwar
müssen die gekauften und bezogenen Mengen _— abgesehen von dena- turiertem Branntwein — im eigenen Betriebe verarbeitet und der
denaturierte Branntwein aus\schließlich im eigenen Detailverkauf ab- gegeben worden sein. Soll auch ein Verkauf denaturierten Brannts weins an Wiedexrverkäufer stattfinden, so bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit uns. Eine vorherige Vereinbarung mit uns ist LURE O erforderlich, falls der Käufer selbst in eigenem Betriebe Spiritus oder Sprit irgend welcher Art herstellt. Denjenigen Käufern, welche nur im Geschäftsjahre 1905/1906 die Bedingungen dieser Rabattabell: erfüllen, steht nur die Hälfte der Rabattbeträge zu.
Soweit die Bezüge zur Ausfuhr in das Zollausland gedient haben oder auf Grund besonderer Preisyereinbarung oder mit be- sonderer RNabattvergütung berechnet worden sind, fällt der allgemeine Rabatt weg. | :
Die Aufrechnung der Rabatte erfolgt auf Grund eines vom Käufer zwischen dem 1. und 15. Oktober 1906 einzureichenden, auf gew Geschäftsbücher verweisenden Verzeichnisses seiner Jahresbezüge ; n dem Verzeichnis ist gemäß näherer, von uns zu gebender Anleitung die Erklärung abzugeben, daß die in dieser Rahattafel enthaltenen oder sonst \{riftlich vereinbarten Bedingungen für die Rabattgewährung von vem Käufer tnnegehalten sind. In das Verzeichnis find alle bis zum 30. September 1906 für Rechnung und Gefahr des Käufers effektuierten Aufträge aufzunehmen. Diese Erklärung is nah unserer näheren Anleitung am Schlusse des Geschäftsjahres 1907 für die Zeit vom 1. Oktober 1906 bis 30. September 1907 zu ergänzen. Denat. Branntwein, für welchen der Preis für das Raumliter vereinbart worden, erhält ohne Nücksicht auf die wirklich gelieferte Alkoholstärke für 100 Liter Naum den Rabatt für 88 Liter r. A. Die Formulare zu den Verzeichnissen werden auf rechtzeitige Abfordecung des Käufers von uns geliefert.
Auf solhe Rabattanmeldungen, welche nah dem 15. Oktober 1906 eintreffen, ist der Anspru) auf Rabattvergütung verwirkt, da die alsdann beginnenden abscließenden Berehnungen des Verwertungs- preises der Brennereien eine nahträglihe Berücksichtigung solcher Anmeldungen unmöglich machen.
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