1861 / 186 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1861 (Geseßsammlung für 1861, Seite 233) zu erledigen, wollen Wir diesem Statut-Nachtrage Unsere landesherrliche Genehmigung

hierdurch ertheilen,

Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statut - Nachtrage

durch die Gesehsammlung zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem- Königlichen Jnfiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. Juli 1861. (L. S.) TWilhelm. von der Heydt. von Bernuth. d,

N a ch ET Q g zum Statute der Rhein-Nahe-Eisenbahn-Gesellscha ft. Q k.

Die Rhein-Nahe-Eisenbahn-Gésellschaft unterwirft sih allen in den Bestimmungen des Gesehes vom 22. Mai 1861 (Geseß-Samm- lung, Seite 233 Nr, 18) ihr auferlegten Bedingungen und Ver- pflihtungen.

C 9

Der Reinertrag aus dem Betriebe der Rhein-Nahe-Eisenbahn, welcher nach Deckung der Zinsen für die beiden Prioritäts- Anlei- hen von 6, resp, 24 Millionen Thalern, so wie nah Abzug der zur Amortisation derselben und zur Erstattung der etwa von der Staatskasse gezahlten Zinszuschüsse zu verwendenden Summen sich ergiebt, wird dergestalt vertheilt, daß unter Berücksicbtigung der Bestimmungen in §. 14 des Gesellschafts-Statutes zunächst bis zu zwei Prozent Dividenden alljährlih an die Jnhaber des ursprüngs- lichen Stamm-Actien-Kapitals von neun Millionen Thalern gezahlt werden, der dann noch verbleibende Uebershuß aber zum Ankaufe, resp. zur Ausloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 28. Januar 1861 neu fkreirten Prioritäts - Obligationen -

0.

unbeschadet des der Gesellschaft nah §. 3 dieses Privilegii zu-

-

i | stehenden Kündigungsrechts so lange verwandt wird, bis die |

Prioritäts - Anleihe der zwei und ein Viertel Million Thaler voll- ständig getilgt ift.

i Ln ete E E pee ES mert M S T MAT S E

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Bau-Jnspektor Herr zu Halle is zum König-

lichen Ober-Bau-Jnspektor ernannt und demselben die Ober-Bau- e S E q ¿ ZJnspektor-Stelle zu Oppeln verliehen worden.

E D E E T A E T E r E

Märkischen Eisenbahn A, Wöhler in Frankfurt a. d, O dem 1, August 1861 ein Patent

Dem Königlichen Ober - Maschinenmeister der Niederschlesis{- | T D i

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte

Sicherheits- Vorrichtung für Dampfkessel,

uf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang |

Au! l des preußischen Staats ertheilt worden.

M T M E M A E E A AERO A 05 TRISIAR: S E

Dem Maschinenbauer C. Held zu Berlin is unter dem 31sten Ov..Y! N - % S / Juli 1861 ein Patent

auf eine Pumpen - Construction in ihrer ganzen, durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen-

Lung i auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerehnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Maschinen - Fabrikanten Ewald Hilger zu Essen if unter dem 31. Juli 1861 ein Patent auf eine Tuchpreßmaschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung, ohne „Zemand in der Anwendung bekannter Theile zu be- \hráänken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden. '

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Cirkular - Erlaß bom 24 Zuli 1861 betref- fend die Revision der bestehenden Gewerbe-

Gesehgebung.

( 2 a ja y G «2 c. ck 9 Das Haus der Abgeordneten hat “in seiner Sihung vom

gereichten Entwurf eines Gewerbegeseßes dem Königlichen Skaats Ministerium mit der Erwartung zu überweisen, daß dasselbe is Revision der bestehenden Gewerbe - Gesehgebung einleiten werde, demnächst aber einen weiteren Geseß-Entwurf vorlege, welcer unter Abänderung, beziehungsweise Aufhebung der entgégenstehenden Be, stimmungen der bestehenden Geseße, von den in der Anlage (a) zusammengestellten Grundsäßen ausgehe, E

Das Herrenhaus, bei welchem mehrere Petitionen um Auf- rechthaltung der bestehenden Bestimmungen über den handwerks. mäßigen Gewerbebetrieb eingereiht worden find, hat in seiner Eizung vom 11. Mai d. J. ‘beschlossen, diese Petitionen nach dem Antrage der Petitions-Kommission der Staats-Regierung zur Ex- wägung zu überweisen. Jn dem Berichte der Petitions-Kommission (Nr. 54 der Drusachen des Herrenhauses) waren die Anträge der Petenten als begründet anerkannt und die Rüeksichten gebilligt worden, welche die Staats-Regierung abgehalten haben, mit Vor- schlägen zur Abänderung jener Bestimmungen vorzugehen,

Die hiernach zwischen den beiden Häusern des Landtages her- vorgetretene Verschiedenheit in der Auffassung dieser wichtigen Yrage macht der Staats-Regierung die sorgfältigste Prüfung der Nothwendigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Aenderun- gen in Beziehung auf die einzelnen, in der Anlage bezeichneten Punkte nah den obwaltenden Verhältnissen und Interessen doppelten Pflicht. A A

Nach den in der Anlage unter 1, Nr. 1 bis 3 aufgestellten Grundsäßen soll, mit Aufhebung der im N20 Des Verordnung vom 9, Februar 1849 vorbehaltenen Abgrenzung der einzelnen Handwerke, der Nachweis einer Befähigung für den selbstständigen Gewerbebetricb (F. 23, 26 a. a. O.), so weit es sich nit um Gewerbe handelt, bei deren Ausübung gesundheits- oder andere sicherheitspolizeiliÞe Jnteressen in Frage stehen, fernerhin nitt mehr erfordert, an einen solchen Nahweis auch die Befugniß, Lehrlinge zu halten, niht mehr geknüpft, und sowohl jedem selbst:

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% Mai d. J. beschlossen, den von mehreren seiner Mitglieder ein-

ständigen Gewerbetreibenden die Beschäftigung von Gehülfen jeder Art, insbesondere auh der Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge an- derer Handwerle, als den Gesellen und Gehülfen der Eintritt in die Arbeit bei jedwedem Arbeitgeber gestattet werden, Mit den davon ab- weichenden Bestimmungen der §y, 47 und 48 a. a. O. sollen aud Beschränkungen wegfallen, welchen nah den §§. 25, 31 und a, á, O. die Baumeister und die Jnhaber von Fabriken hbinsid der Beschäftigung von Gesellen 2c. unterliegen.

_ Auf die Fragen, von deren Beantwortung eine derartige Um- gestaltkung der bisherigen Gewerbe - Verhältnisse abhängig gemacht werden muß, ist in meinem Cirkular-Erlasse vom 16. Juni v, (F, unter Nr. 1 hingewiesen, Wenngleich dieselben in den auf leßtern eingegangenen Berichten bereits erörtert worden sind, hat doch theils die mittelst Erlasses vom 2. April d. J. mitgetheilte 2u- jammenstellung des Jnhalts dieser Berichte, theils der Kommissions- Bericht vom 22. April d. J. (Nr. 163 der Drucksachen des Hauses

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( Des der Abgeordneten) und die Berathung desselben in den Plenar- Sißungen vom 6, bis 8. Mai d. F., theils endlih der vorer- wähnle Bericht der Petitions - Kommission des Herrenhauses, die Unterlagen für die Beurtheilung der Angelegenheit wesentlich ver- vollständigt, Jch glaube demzufolge den Rücksichten zu entsprechen weiche fih aus der Wichtigkeit der vorliegenden Fragen und aus den Verhältnissen der betheiligten Gewerbetreibenden ergeben, wenn ih der Königlichen Regierung Gelegenheit gebe, Sich nochmals über die Jeßt vorgeschlagene Aufhebung der erwähnten Bestimmungen von Fhrem Standpunkte aus zu äußern. Abgesehen von den Erwägungen, welche für und wider Beibehaltung der Vorschriften über die Bedingungen des werk3mäßigen Gewerbebetriebes geltend gemacht worden sind, und bei welchen auch die unterm 2. April d, J, ertheilten Anweisun- gen zur Vermeidung fernerer Unregelmäßigkeiten und Mängel der Ausführung niht außer Acht gelassen werden dürfen, erfordern noch folgende Fragen eine nähere Erörterung. : 1) Unter T. Nr. 4 der Anlage if, in Uebereinstimmung mit §9. 134 der Gewerbe - Ordnung, die Festseßung der Verhält- je zwishen Meistern und Lehrlingen, mit Einschluß der

Hand: 1

nis Dauer der Lehrzeit, als ein Gegenstand freier Uebereinkunft harafkterisirt, dabei jedoch die Aufnahme als Lehrling oder die Einzeichnung der Aufnahme - Bedingungen vor Be- hörden oder Jnnungen als nicht mehr erforderlich bezeichnet.

Den Bestimmungen. dexr §8§:: 147 his...149- a. a; O, welche danach aufzuheben wären, liegt einerseits die Absicht zum Grunde, die Aufrechthaltung der Vorschriften zu er- leihtern, durch welche die zur Ausbildung von Lehrlingen niht befähigten, namentlich die wegen entehrender Ver- gehen verurtheilten Gewerbetreibenden, von der Befug- niß, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen werden, An- dererseits sollen die vorgeschriebenen Erfordernisse der Aufnahme darauf hinwirken, daß die Lehrlinge sih die nöthi- gen Schul- und Religionskenntnisse {hon vor dem Eintritte in die gewerbliche Beschäftigung aneignen. Die angeordnete Aufzeihnung der Bedingungen des Lehrvertrags hat zum

L 3 F p 9 9) Nah dem Vorschlage zu 1. Nr.'5 der An:

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j 5 2Zwecke, den Streitigkeiten vorzubeugen , welde E U gender Feststellung dieser Bedin n g dun Sa und dem Lehrlinge, oder dessen Ungehö gen s B E Jn dem Kommissionsberihle E iu L aMte Sin- ur Motivirung der verlangken Au] wen g S agi fgge richtungen bemerkt , daß dieselben v8 a r E Natur eines solchen Privat- und Vertrags - B E widersprecend und mit der allgemeinen G O Mer, eanlichen Freiheit nicht vereinbar seten, Yiit tüdsid hie! E, A t der Handhabung der betreffenden Vorschristen O P Ls A über die Wirkungen derselben zu A bisher Beschwerden Über die seit alter Zeit her- 2 aaGce! tRtilihe Aufnahme der Handwerks-Lehrlinge nicht rur Kenntniß des Ministeriums gelangt find. N S ) age soll mit der Verpflichtung zur Ablegung her Meisterprúfung auc Verpflichtung zur cat L A4 Gel S Pr vom das Erforderniß einer bestimmte feliizeit Von wee die Éttotbiund vom - 9, Februar 1549 1m §Ç. 39 die Qu t n Meisterprüfung abhängig macht, wegfallen. A A len M ei ster- und Gesellen - Prü jung u du (tativ stattet sein, Zun Betreff bSO P O 3 esellenprüfunc ] der Kommissionsberiht die Beibehal- Gesellenprüfung mmmtl der A0 mis] E N C 157 der Gewerbe - Vrdnung n E Sinne ist der Vorbehalt der fakultativen Ra gO dahin aufzufassen , daß denjenigen, welche A n Besik der für den selbstständigen Betrieb eines i nens N 1 Kenntnisse und Fertigkeiten ausweisen E A dazu beschafft werden (ol 40 nach dem les 4 der Resolution die Meisterprüfung klein Srfor: 1 f\elbstständigen Gewerbebetrieb , fr die Des e zu halten, und für die Aufnahme 1n eine in: fein soll, so fragt!es! 14.09 anzunehmen it, daß die Zah derjenigen, welche noch Per E könnten, sich einer Prüfung zu unterwerfen gu S sein werde, um besondere, für diesen Zwedck eingeseßzte P an @ommissionen in Thätigkeit zu erhalten, und auf A age Mitwirkung befähigter Meister bei der Abhaltung r Pri fu g P ied “wie de H \chon bei der Ausführung der Ge- zw pechuen] wie; denn al: an ey L - Kommissionen, werbe-Ordnung der Bildung der Prufungs L i a vor welchen die in den §g. 108, 131 a. a, D. S R Prüfungen abgelegt werden sollten, E entgegengetreten sind. Die damals gemachten Erfahrung

e Q aéiwontuna diefer Iugage géelgueten Anya werden für die Beantwortung diesel ¿Frage g eignet ;

fugniß, L JFnnung \

N ieten 9 H 91 | Sinsichtlich der Erhaltung und ferneren A E Zu i nunaen enthält die Anlage unker I eine Reihe Hon E en, welce mit Ausnahme des zu Nr, 9 org S LRNp falls der Prüfung für die Aufnahme in die Genossen- i mit den Vorschriften der Gewerbe- Gleichwohl würden diese Corpo- Aenderung anderer Vorschriften

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V a e L 1 ovp auf welcher 1hre den arößten Theil der Wirksamkeit verlieren, aus welcher 1h is “eaenwártige Stellung beruht. Denn während ihnen zur gegenwarilge Wit E e o Mogpo a der Lehr- Beit eine nachhallige Einwirkung auf die R fen nag und Arbeitsverhältnisse zusteht, und den Zeugnisse! I DS Ul B O As R e_N 6 tor - RrTÜ- L ai bestandenen Gesellen- und Meister - s G A Kav geschriebenen Be- gen als genügender Nachweis der H s N En O V RI E fo x Verpflichtung zux

igung gelten, würde die Aufhebung der BerpsuMtulig j

im Wesentlichen Ordnung übereinstimmen. ationen durch die angeregte

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Ablegung solcher Prüfungen und die, Dau stimmungen über die Dauer der Lehrlings- E Mei- | nit allein die gegenwärtigen Verhältnisse R R. stern, Gesellen und Lehrlingen ändern, E s Tfs- nungen jede Einwirkung auf die Negelung N betriebs entziehen. Von den ¿zuncttonen, Ln s ‘würde

Fnstituten des öffentlichen Rechts zugewiesen n 153 är dann nur die Erledigung der in den §§. 13 Teil, Gewerbe - Ordnung erwähnten Streitigkeiten N 08 ri nabme an der Verwaltung solcher Unterstuung® M 16 bleiben, welchen, nah ortsstatutarischen E A ‘I 849) der Verordnung vom 9. Februar L es betreffenden Handwerts odex

G C A a; us 14, V0

alle Gesellen und Gehülfen des d N sämmtliche Meister desselben beitreten M E 1A Im Uebrigen haben die Fnnungen End Ga Gtsehs Privat Gesellschaften, welche in Folge der bestehen 4 ‘irie ohung mit Corporations - Rechten ausgestatte! Q M Mi ‘annen in einzelnen Fällen, d. B. bei N E ‘deutenden Jnnungs-Vermögens, E ay n, sein. Dagegen erscheinen sie zur Förderung E Rin | haften, welchen öffentliche Functionen nicht N Am sollen, im Allgemeinen weder nothwendig noch L tet Hause der Abgeordneten is bei der A iiribtimg den Frage bemerkt worden, daß die LOPPora liber Ante der Jnnungen zur Grundlage O N nex Corbo- | nehmungen nicht geeignet sei, weil die Thältgte |

Der Minister für Handel, Gewerbe

ration beschränkenden Formen und Bedingungen Merivorten werden muß, welche für manche Gewinn versprehende Ges schäfte die erforderlihe Freiheit der Bewegung ausschließen. Wie danach auf dem privatrehtlihen Gebiete des geschäft- lichen Verkehrs die freie Erwerbsgenossenschaft dur den corporativen Jnnungs-Verband nicht erseht wird, #0 hat auf dem Gebiete des öôffentlihen Rechts dieser Verband nur o lange seine Begründung, als den Jnnungen die ihnen zu- stehenden öffentlichen Functionen belassen werden, Sollten daher lehtere ganz oder doch zum großten Theile wegfallen, dann würde vom gewerbegesehlichen Standpunkte aus ein zureihendet Grund zur Erhaltung der Jnnungs-Einrichtungen nicht vorliegen, vielmehr wäre in solchem Falle zu erwägen, ob die Gesebgebung si darauf zu beshränken habe, die be- reits bestehenden Jnnungen als Privat-Gesellshaften mit den einmal erlangten Corporationsrehten fortbestehen zu lassen, ohne weitere Anordnungen Betreff der Bildung neuer knnungen zu treffen. E Nn Beziehülg auf den unter IIL, der Anlage geenten E, nah welchem den Königlichen Regierungen die 1m §. 9 des Gesekes vom 3. April 1854 vorbehaltene Ermächtigung zur Anordnung der Theilnahme der gewerblichen Arbeiter und ihrer Arbeitgeber an den UnterstÜßu ngs-Kas| ra E entzogen werden soll, ‘ist nad dem Ergebnis e der O Y Verhandlungen zur Einrichtung der erforderlichen 2 assen, zu erörtern, ob die bereits erlassenen statutarischen DENREn gen iberall dem obwaltenden Bedürfnisse genügen. Bei E ledigung dieser Frage hat die Königliche O ges darüber Auskunft zu geben,- bei welchen É rit T4 Verwaltungs-Bezirks die Nothwendigkeit hervorgetre en ur: von der erwähnten Ermächtigung Gebrau zu T, E n welchen Fällen die danach ohne Zustimmung der e Vertreter getroffenen Anordnungen bon den Dip ti 0 hôrden befürwortet oder als 4 örtlichen Verhältnissen ntsprechend anerkannt worden sind, 218 : Es vorstehend zu 1 bis 3 zur Erörterung aub Tragen sind mit Hinweisung auf die angeregte A (rg Vorschriften in Betreff des handwerksmäßigen m Betriebes jedenfalls die Magisträle der paar Vers nehmung der entsprechenden Organe des E erf e zur eingehenden Aeußerung zu veranlassen, Oh und Uwe N die Verhältnisse Jhres Bezirks Veranlassung darbieten, die Erörterung auf die Vernehmung nocch anderer Behörden aus- udehnen und zur Aeußerung über die 1in Betrach! EORAIG E Einrichtungen Gelegenheit zu geben, überlasse ich Jhrer Er- - 6 betreffenden Verhandlungen sind Jhrem gutachtlihen Berichte beizufügen.

Marienbad, den 22. Juli 1501.

öffentlihe Arbeiten.

n 1

von der Heydt, An sämmtliche Königliche Regierungen.

d.

des handwerk8maäßigen

betrieches:

ú \ c s ( g V Ä { SAO {) Die dur die Verordnung vom 9. Februar 1549

Sammlung Nr. 3102) eingeführte Abgrenzung I A j E a 4 A L A ta, TER T ¿Ks 4 thun d} L verschiedenen einzelnen Handwerken begriffenen Ber1 E “4 ingleichen jedwede Beschränkung in der gleihzeilige! tao Lu, Ä S É f N Be x Ton, F211 übung mehrerer Handwerke dur dieselbe Person, È aufzu- beh A. (Vergl. die §§. 28, 29, Verordnung vom 9, Februar De 4 V Y . a E e Vis / i 2 1849, Seite 99, 100, Ges Sa E eet bod E ab Der Beginn des selbstständigen Gewerdbede Ee E I 4 bi L 5 R A ZOO P 4 pií0o , oe ï Ee i Cl) hängig von einem Befähigungs - Nachweise, ieg V sid nit um solche Gewerbsbeschäftigungen handelt, bet de L j | / / - ff

Ausübung allgemeine gesundhei Ee Ves r. polizeilihe Juteressen in ¿zrage stehen. . Das Nothige hi über bestimmt das Gese S Gleiches gilt von der Befugniß, e fa mit l (Vergl. die §Y. 23, 26, Verordnung E Es und §, 131 der Allgemeinen“ Gewerbes Lung o L

Cy 145 | Is E 49,) - m N e 4 3j A «ll i Reder der ein Gewerbe selbstständig betreibt, sowohl wv” % E [ 4 C- beiten ebensowohl Meister und selbstständige B iet als Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge anderer Pans fung auch bei Meistern und selbstständigen Gewerdel anderer Handwerke in Arbeit treten.

VoN L 68

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j Bau- wie ein anderer Handwerksmeister, L e en Ar S ¿s werblichen Tnehmungen und Lene = rung seiner gewerblichen Unternehmung Gewerbetreibe de, ohne Einschränkung beschäfligen. Geselle obne

" Ebenso darf jeder - Gehülfe und Gejete 9"