1861 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der geschlichen Anordnungen über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und über die Zeichnung oder Einreichung der Zeihnung der Firmen oder Unterschriften durch Ordnungs- ftrafen anhalten sollen, sind nah folgenden Bestimmungen in Aus- führung zu bringen: /

L 1.

Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon Kennt- niß erhält, daß die geseßlihe Anordnung nicht befolgt worden ist, so hat es eine Verfügung an den Betheiligten zu erlassen , durch welche derselbe unter Androhung einer angemessenen Ordnungs§- strafe aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist entweder die geseßlihe Anordnung zu befolgen, oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. °

Der Lauf der in der Verfügung bestimmten Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgt.

s Der Einspruch geschieht dur schriftlihe Eingabe an das Han- delsgericht, oder zu Protokoll Er

Wird binnen der durch die Vefügung bestimmten Frist weder die gesehlihe Anordnung befolgt, noch Einspruh gegen die Ver- fügung erhoben, so hat das Handelsgericht die angedrohte Strafe gegen den Betheiligten festzuseßen und gleichzeitig die Verfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu wieder- holen.

§, K

Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Ein- spruch erhoben, so hat das Handelsgericht, sofern nicht aus dem Einspruch die Rechtfertigung des Betbeiligten sich ergiebt, einen Termin zu bestimmen, in welhem mündlich und in öffentlicher Sikung der Betheiligte über die Verwirkung der Ordnungsfstrafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zu ent- scheiden ift.

Der Betheiligte is zu diesem Termine vorzuladen; er kann in demselben persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Beweise seiner Rechtfertigung vorbringen, Wer als Bevoll- mächtigter zuzulassen sei, ist nah den Vorschriften zu beurtheilen, welche bei dem Gericht für das Prozeßverfahren in Civilsachen maßgebend sind,

Erscheint der BVetheiligte niht in dem Termine, oder ergiebt sih bei der Verhandlung, daß die geseßliche Anordnung von dem Betheiligten hätte befolgt werden müssen, so wird die Ordnungs- strafe gegen denselben festgeseßt und zugleih mit der Entscheidung, wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sih geändert haben, eine neue Verfügung nah Maßgabe des §. 1 erlassen.

Fe: Ds

Der Verurtheilte kann gegen die Entscheidung nur Beschwerde an das Appellationsgerict erheben, Dieselbe muß binnen zehn Tagen durch schriftliche Eingabe oder zu Protokoll bei dem Han- delsgeriht angemeldet werden. Die Vollstreckung der Entscheidung wird durch Einlegung der Beschwerde gehemmt. Das Handels- gericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst den bisherigen Ver- handlungen dim Appellatiousgericht einzureichen. Bei diesem ist nach den Bestimmungen des §. 3 zu verfahren.

Ci. Qi

Für die neuen Verfügungen, welche gemäß §. 2 oder §. 4 erlassen werden, und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist.

Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß Y. 4 erlassenen neuen Verfügung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der auf den- jenigen folgt, an welchem die Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ift,

Die Verfügungen und die Festsebnngen von Ordnungsstrafen werden wiederholt, bis die geseßliche Anordnung befolgt, oder ihre Vorausseßung weggefallen ist. è

S D li

Die Ordifungsstrafe, welche angedroht und festgestellt werden fann, besteht in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern, Eine Umwandelung der Geldbuße in Gefängnißstrafe findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen. '

f: Os Die Gerichte sind befugt, zu jeder Zeit, das Verfahren mag bereits eingeleitet sein oder nicht, durch die Beamten der gericht- lien Polizei oter der Verwaltungs - Polizei Ermittelungen über den Sachverhalt einzuziehen, auch in Fällen, in welchen dies er- forderlih erscheint, dur einen Kommissar des Gerichts oder durch Requisition anderer Gerichte die eidlihe Vernehmung von Zeugen zu bewirken. Sie können auch die Verhandlung in der Sihung zu einer anderen Sißung vertagen, so wie von Amtswegen Zeugen zur Sißung vorladen lassen. Gegen Zwischenverfügungen findet ein Nechtsmittel nicht statt. E S, D,

diesem Verfahren die Eingaben an das Haudelsgeridtt bei dem Sekretariat desselben einzureichen und die Protokolle über den Ein- spruch und die Beschwerde von dem Secretair des Handelsgerichts aufzunehmen. Die Verfügungen und Entscheidungen werden dur einen von dem Präsidenten des Handelsgerichts beauftragten Ge- rihtsvollzieher zugestelt, Die Anweisung der Gebühren der Be, amten und der Entschädigung von Zeugen, so wie die Einziehung der Geldbußen und Kosten wird in gleicher Art, wie bei den Land- gerihten in den vor sie gehörigen Strafsachen, bewirkt. Artikel 6.

In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handels- geschbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen ein- schreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma hbedie- nen (Art, 26 des Handelsgeseybuchs), kommen die Bestimmungen des vorhergehenten Artikels mit folgenden Maßgaben zur An- wendung :

1) Die Verfügung (Artikel 5 §. 1), durch welche das Handels- gericht einschreitet, so wie die neue Verfügung, welche gemäß Artikel 5 §. 4 oder 6 ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sih dieser Firma nicht ferner zu bedienen. : Das Handelsgeriht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Artikel 5 §Y. 3 ff. weiter zu verfahren, wenn es in glauh- hafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung nah Zustellung derselben zuwider gehandelt worden ift.

Artikel 7,

Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei liegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handelsgeseßbuchs, zu deren Befolgung die Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen an- zuhalten haben, von den dazu verpflichteten Personen genügt wird; dieselben haben die Unterlassungen und Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuständigen Handel8gerichten zur Anzeige zu bringen. E

Artik el:B.

Die Handels8bücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten gegen Nichikaufleute für fich allein zur Erbringung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstüßung anderer Beweise ge- eignet, i

Jedoch hat der Richter nach seinem, durch die Erwägung aller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachen in dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen oder der andern Partei der Eid auferlegt werde.

Urtilel: 9.

Jn Betreff der Handelsmäkler wird Folgendes bestimmt:

Se 1,

Die Handel8mäkler werden an den Orten, für welche kauf männische Corporationen oder Handelskammern bestehen, von diesen ernannt; die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung,

Die Anstellung von Handels8mäklern an anderen Orten geschieht durch die Negierung. |

Die Bestimmung des §. 310 der Konkurs-Ordnung vom Sten Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handelsmäkler nicht zugelassen werden köôns- nen, so lange sie die Wiedcreinsezung in den vorigen Stand nicht

erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appellations gerichts- hofes zu CEôln in Betreff der Personen, welche fallirt haben, #9 lange sie nicht rehabilitirt sind.

Zur Bestellung einer Dienstcaution sind die Handelsmäller nicht verpflichtet.

Le!

Den HandelSmäklern steht ein ausschließlihes Recht zur Ver- mittelung von Handel8geschäften nicht zu. Die Gesehe oder Ver- ordnungen, durh welche ihnen ein solwdes Recht beigelegt ist, wer- den aufgehoben. i

d s Fs

Die Handelsmäkler, welche zur Vermittelung von Kaufgeschäften über Waaren, Schiffe oder Handelspapiere bestellt sind, haben zu- glei die Befugniß, öffentliche Versteigerungen derselben Gegen- stände abzuhalten. :

4: 4:

Die Beeidigung der Handelsmäfler erfolgt bei dem Handels- gericht.

Die für das Tagebuch des Handelsmäklers in dem Artikel 71, des Handelsgeschbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht dur den Borsißenden des Handelsgerichts, A

Die Behörde, bei welcher nah der Vorschrift des Artikel 75 des Handelsgefeßbuhs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Handelsgericht,

Ci 20, : HandelS§mäfkler, welche eine der nach dem Artikel 69 des Han- delsgesezbuchs ihnen obliegenden Pflichten verleßen, werden mit

Jm Bezirle des Appellationsgerichtshofes zu Côln find bei

Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft;

Handlung begründet ift.

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im Rüfalle kann außerdem auch auf Entsezung erfannt iverden, Hur diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nit ausgeschlossen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesezen dutch die

Die Verordnungen, nah welchen faufmännische Korporationen héfugt sind, die Handelsmäfler wegen Pflichtverlezungen anderer irt im Wege der -Disziplin zu besirafen,, bleiben in Kraft.

i Artikel 10, S

Zur Errichtung einer Kommandit-Gesellschaft auf Actien is die staatliche Genehmigung A e | rti i E

Die persönlich haftenden Mitglieder einer A L {haft auf Actien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten Le T in sie vorsäßlih Behufs der Eintragung des Gesellscha|ts-

Vertrages in das Handelsregister falsche Angaben üher die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Fommanditisten én i 2) Pin: dirs ihre Schuld die Gesellschaft längér als drei Mo- nate ohne Aufsichtsrath geblieben 1st. Artie 12. A | :

Jn Bezug auf die Actien-Gesellschaften, bei welchen der E stand des Unternehmens 1n Händel8geshäften beseht, treten Li Bestimmungen des Handel8geseßbuch8 an die Stelle des d K ber Actien-Gesellshaften vom 9. November 1843 (Geseh - Samml. S, ( Rin ston ferner die folgenden Be-

Für diese Actien-Gesellschaften gelten ferner die folgenden De fti A stimmunge 6. 1. : i u

Unter der in den Artikeln 208, 214, 242, 240 und 248 des Handelsgeseßbuchs für erforderli ‘erklärten staatlicen Genehmlt- gung ist die landesherrlie O zu verstehen.

Unter: der Peldattanäubedirbe, welche in den Artikeln 240 und 242 des Handelsgeseßbuhs erwähnt wird, ist die Regierung zu verstehen, in deren Bezirke die Aktiengesells{ aft ihren Siß hat. T1. für die lehtere eine besondere Aufsichtsbehörde bestellt, jo tritt diese an die Stelle der E

Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung e Aktienge- ellschaft wird der Gesellshaftsvertrag nebst der Genehmigungs- Urfunde durch das Amtsblatt desjemgen Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Siß hat, bekannt gemacht. vas

‘Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Er- richtung der Gesellschaft is in die Geseß-Sammlung aufzunehmen.

" Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägk

Die Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft ‘wer- den mit Gefängniß bis zu drei Monaken bestraft, wenn sie, der Vorschrift des Art. 240 des Handelsgeseßbuchs zuwider, dem Ge- richt die Anzeige zu machen unterlassen, daß das Vermögen der Gesellschaft niht mehr die Schulden deckt, j :

Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird,

daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist.

Axrliteèl. 13. eine Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft , eine Kommanditgesellschaft, eine Kommandit gesell- haft auf Actien oder eine Actiengesellschaft, der Konkurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handel8register einzutragen.

Die Bekanntmachung der Eintragung dur eine Anzeige in öffentlichen Blättern unterbleibt. i :

_ Wenn das Handel8register nicht bei dem Konkursgericht ge- führt wird, so is die Konkur8eröffnung von Seiten des Konkurs- geribts dem Handelsgericht, bei welhem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 14.

Die Höhe der geseßlihen Zinsen, insbesondere auch der Ver- zugszinsen, ist in allen Handelssachen sechs vom Hundert jährlich; ingleichen fönnen in allen Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hun- dert jährli bedungen werden. : fis i igl

Die Vorschrift des Artikels 292 Absaz 2 des Handel8geseßs buchs wird hierdurch nicht berührt.

Artil el 12. ;

Die Artikel 306 und 307 des HandelSgeseßbuch8 finden bei Papieren auf Junhaber, so lange dieselben außer Cours gesetzt sind, feine Anwendung.

Wird Über

Atitel, 10 ;

Jn den Fällen der Artikel 348, 365 und 407 des 1 Geseßbuhs is eine besondere Ernennung von Sachverständigen nicht erforderli, wenn solche Sachverständige etn für alle Mal im Voraus von dem Handelsgerichte bestellt sind. Jn dem Be- zirke des Appellationsgericht2hofes zu Côln ist in den bezeichneten Fällen für die Ernennung von Sachverständigen der Vorsitzende des Handelsgerichts zuständig.

i A till 16, D ais 1

Wo das Handel8geseybuch von dem Konkurse spricht, ist darunter auch das Falliment des Rhéinischen Handelsgeseßbuches zu verstehen, | :

M titel, L2. Ar U

Untér der Bezeichnung : „Fabrikbesißer, SchiffSrheder und Handelsleute“ in den §§. 259 bis 262 des Strafgeseßbuchs find fortan diejenigen Personen zu verstehen, welhe nah der Bestim-

die Gesellschaft. i h J e C 2wortraAaPR Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschaftôverlrages

kannt zu machen. A E Die in dem Handel3geseßbuh über die Veröffentlichung ent- haltenen Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nichk berührt,

g. 4.

s

Landesherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen | Y Ueber die Höhe der Ent- |

Entschädigung zurückzenommen werden, ) R E schädigung entscheidet in streitigen Fällen das ordentliche Geri! des Orts, an welchem die im § 2 bezeichnete Behörde 1hren Sih hat.

-

D. i i

Menn eine Actien-Gesellschaft sih recht8widriger R eS

c e s 2 Mo \ j

oder Unterlassungen s{chuldig macht, durch welche das Gemeinwody gefährdet wird, so kann sie aufgelö} werden, ohne daß deshalb ein

Anspruch auf Entschädigung stattfindet. tliches Die Auflösung kann in diesem Falle nur dur gerichtliches Erkeuntniß auf Betreiben der im §. 2 bezeichneten Behörde

des Handelsgesezbuch8). 96

§ Die nah den Artikeln 227

handlungen, für welche nah den Gesehen eine Spezialvollmacht er- forderlich ift. G

Innerhalb der im Artikel 239 des Handel3geseßhuchs vorge-

schriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Vilanz auch der im

L. 2 bezeihneten Behörde einzureichen. : 8 "” U 2 S Í - e a ¿ , (Si l- m Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schu den Ft bat die im §. 2 bezeichnete Behörde dem zur Eröffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilung zu maden,

sobald fie die Sachlage durch Einreichung der Bilanz erfährt.

Die Genehmigung einer Actien - Gesellschaft kann von dem | {immungen der bisherigen Gesebe nicht berührt,

erfol- | gen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei n | cem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat (Artikel 213 |

und 230 des Handelsgesezbuchs dem Vorstande der Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung | derselben erstreckt si auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- |

mung des Artikels 4 des Handelsgeseßbuh8 als Kaufleute anzu-

| sehen sind,

E Ne ab Raf , der vorstehenden Bestimmungen be- | E B E l 0 L A f Ba T O e i | Bestimmungen für die Landestheile, 1n

I (Was A welchem das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts- j Ordnung Geseßesfraft haben. ALtilet 19, U Dur den Artikel § des Handelsgesezbuchs werden die Be- | C nach welchen der Ehemann, auch wenn keine Gütergemeinschaft besteht, unter ge- | wissen Vorausseßungen für die Handelsschulden seiner Seid | haftet ; insbesondere bleibt der F. 337 Theil 11. Titel 1 des All- | gemeinen Landrechts in Krast. Artitel ev, A a ( An die Stelle der Vorschrift im §. 423 Theil [L Tilel-1 des Allgemeinen Landrechts : R „Bei Kaufleuten in Handelsftädten machung auf der Börse oder gesMehen | tritt die Bestimmung : 0 i Zus ¿B I del Kertfedigon Personen, welche nach Artikel A A AAIPER Gesehbuchs als Kaufleute anzusehen sind, jedoch mit Nus] der im Artikel 10 des Handelsgeseßbuhs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs in das Handelsregister eingetragen und nah Maßgabe des Artikels 13 des Handel8sgeseßbuchS ver- öffentliht werden,“

muß außerdem die Bekannt- dur die Kaufmannsältesten

A A Spal 1 50d Die vormundschaftlichen Gerichte fönnen in den Fällen des Y. 62 Í Th. 11. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts die Handlung ent- weder durch einen Prokuristen (Artikel 41 des Handel8geseßbuch8), oder durch einen Handlungsbevollmächtigten mit einer allgemeinen Vollmacht (Artikel 47 des Handelsgesebbuch8) fortseßen lasen 110 | in den Fällen der §§ 774 und 779 Th, II. Tit. 18 des H ge ui nen Landrechts den eaE s als Prokuristen oder nur lungs-Bevollmächtigten einsezen. L D E 3 , p Phird für den Pflegebefohlenen ein Prokuri E O wird der Ehemann als Prokurist bestellt, so kommen die Uriel bis 46 des HändelsgesehbuchS zur Anwendung-