1861 / 191 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artik el 22.

Die bisherigen geseßlihen Bestimmungen, welche Regeln dar- über enthalten, wie der Beweis durch Handels8bücher geliefert wird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I, Tit, 10 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft.

Artikel 23,

Grundstücke, Gerechtigkeiten, dinglibe Rechte und Hypotheken- Forderungen, welhe zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Actien oder eine Actiengesellschaft, werden auf den. Namen der Gesellschaft in das Hypothekenbuch ein- getragen,

Hierbei gelten nachstehende Bestimmungen :

1 2

Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnen Ge- sellschafter ; sie darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesell- schaft in das Handelsregister nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo fie ihren Sih hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder den Siß der Ge- sellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hypothekenbuche zu vermerken.

F

L 2:

Soll eine Verfügung, welhe im Namen der Gesellshaft über einen der im Eingange dieses Artikels bezeihneten Gegenstände er- folgt ist, in das Hypothekenbuch eingetragen werden, so genügt zur &eststellung der Befugniß desjenigen, welcher im Namen der Ge- sellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe zu der Gesellshaft in einem Verhältniß gestanden hat, wo- durch er nah den Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit reht- liher Wirkung gegen Dritte zu verfügen. *

Die Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handelsregister

führt.

: Arlilel 24, : Bei der Auflösung von Handels-Gesellschaften kommen die Vorschriften der §§. 308, 309, 310, Theil 1, Titel 17 des AlU- gemeinen Landrechts, so wie der §. 163 Theil T, Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung fortan nicht zur Anwendung.

i Mi T el 29, __ Die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkeit des öffent- lichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger einer Handelsgesellshaft in Folge des Austritts eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft, so wie die bisherigen Vor- schriften über die Zulässigkeit des öffentliden Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger, welhe aus den Rechtshandlun- gen eines Prokuristen oder Handlungsfaktors gegen den Eigen- thümer der Handlung Ansprüche herleiten, insbesondere die Vor- schriften der §§. 159 bis 162 und 164 bis 168 Theil 1. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft.

: Artikel 26. __ Die auf Schuld - Jnstrumente, welche zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmt sind, sich beziehenden Vorschriften der §§. 738 und 739, Theil T. Titel 11 des Allgemeinen Landrechts und §§. 175 bis 181 Titel 2 der Allgemeinen Hhpotheken-Ordnung werden dur den Artikel 295 des Handelsgesezbuhs nicht berührt.

5 : Titel 27.

Die in den bisherigen Geseßen den Kaufleuten eingeräumte Befugniß, Waaren oder andere beweglihe Sachen ohne körperliche Uebergabe (durch symboliscbe Uebergabe) mittelst besonderer Förm- lihkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lassen, steht fortan denjenigen Personen zu, welche nah den Bestimmungen des Handels- geseßbuch8 als Kaufleute anzusehen sind.

A Ie 28,

Der H. 32 der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 findet au auf diejenigen Gläubiger Anwendung, welchen das Handels- geseßbuch in den Artikeln 374, 382, 409, 624, 629, 675, und rüdsihtlih der Ladung des Schiffs in den Artikeln 680, 697, (A; 753, 781 ein Pfandrecht beilegt.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle

Jir 67 8 der Vorschriften unter

im §. 33 der Konkurs-Ordnung. | Uriel 29.

__ Welche Forderungen die Rechte eines Scbiffsgläubigers ge- ivähren, wie weit das dingliche Recht der Schiff8gläubiger sich erstreckt und in welcher Reihenfolge dieselben zur Hebung kommen, bestimmt fi in Betreff der Seeschiffe nicht mehr nah den Vorschriften der 2 idi Vort A tbnung bom G. Mai 1859, sondern

orschristen des zehnten Ti inften B Sandél2gescibuGs, zeh Titels des fünften Buchs des Artikel 30,

_Das nach Artikel 313 bis 315 gründete Zurückbehaltungsrecht kann mögen des ausseßungen

des Handelsgeseßbuchs be- U im Konkurse über das Ver- Schuldners von der Gläubigerschaft unter den Vor- und nah Maßgabe der Vorschriften der §. 100 und

101 Ziffer 1 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 angefochten

werden; die Ueberlafsung des Besißes der Sache oder des Werth-

papiers, durch welche das Zurückbehaltungsrecht begründet wird.

steht hierbei der Bestellung eines Pfandes gleich. i Artikel 31.

Unter der Bezeichnung: „Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrifbesißer“ in den §§. 80, 113, 114, 116, 308, 310, 319, 432 der Konkurs - Ordnung vom 8, Mai 1855 sind fortan diejenigen Personen zu verstehen, welhe nah der Bestimmung des Artikels 4 des Handelsgeseßbuhs als Kaufleute anzusehen sind; der Ax- tifel X1V. des Geseßes vom 8, Mai 1855, betreffend die Ein- führung der Konkurs - Ordnung (Geseß - Samml. S. 317), bleibt dabin in Geltung, daß die darin bezeihneten Gutsbesißer in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Konkurs - Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rechnen sind. i

Briitel 32

Unter den im §. 281 der Konfkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 bezeihneten Actien-Gesellshaften sind fortan diejenigen zu verstehen N ad der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften vesteht.

Hiernach bestimmt fich auch der Begriff der Actien-Gesellschaft im §. 307 der Konkurs-Ordnung.

Der §. 325 der lehteren gilt für Actien - Gesellschaften , bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels- geshäften besteht, i j : Uttitel I9.

Wenn in Folge der Artikel 123, 170 oder 200 des Handels- geseßbuchs eine offene Gefelishast oder eine Kommandit-Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder eine Kommandit - Gesellschaft auf Actien dur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines persönli haftenden Gesellschafters aufgelöst ist, so hat bei der in Gemäßheit der Artikel 133, 172 und 205 des Handelsgeseßbuchs stattfinden- den Liquidation der Verwalter der Konkursmasse deren Rechte wahrzunehmen. /

Diese Bestimmung tritt an die Stelle des §. 291 der Kon- kurs Ordnung vom 8. Mai 1855. :

L O D L Bestimmungen für die Landestheile, in welchem das gemetne Douts@e. Net gilt. | ; U T4161: 34;

Jn den Landestheilen, in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt, mit Einschluß der Hohenzollernschen Lande, kommen die Vor- schriften der Artikel 19. 22. 25. 33. des gegenwärtigen Gesehes ebenfalls zur Anwendung. s

: Uriel 2d,

Für die Hohenzollernschen Lande gelten auch die Artikel 28, bis 32, des gegenwärtigen Geseßes; der Artikel XVII1. des Ge- seßes vom 31, Mai 1860, betreffend die Einführung der Konkurs- Ordnung vom 8. Mai 1855. (Geseß-Samml!. für 1860. S. 214), bleibt nah Maßgabe des Artikels 31. des gegenwärtigen Geseyzes in Kraft. f

Uriel 90.

Jür die Landestheile des gemeinen Rechts, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, wird in Betreff des Konkurses von Handels- gesellschaften Folgendes bestimmt :

Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellshaft oder eine Kommanditgesellshaft auf Aktien, ist der Konkurs zu eröffnen, wenn in Bezug auf die Ge- sellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchen über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnen is, und wenn zuglei die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. :

__ Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft er- öffnet, so ist zuglei über das Privatvermögen eines jeden persöôn- (ih haftenden Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen,

An dem Konkurse über das Gesellshaftsvermögen sind nur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Die- selben können wegen des Ausfalls in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen über das Privatvermögen der persönlich haften- den Gesellschafter als Gläubiger auftreten,

Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Konkurs über das Vermögen der Gesellshaft nicht nach fich. V B04 N 10:1.

Bestimmungen für den Bezirk des Appellations- gerimtoboses zu Coln,

: Artie: 37.

Ein Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, kann nur dann Kaufmann sein und auf Grund des Artikels 487 des Civilgeschz- buchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden, wenn er 18 Jahre alt, emanzipirt und ausdrücklih ermächtigt ist, das Handelsgewerbe zu betreiben,

Die Ermächtigung wird von dem Vater, wenn dieser gestorben,

inkerdizirt oder abwesend ist, von der Mutter, in Ermangelung

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beider dur einen von dem Landgericht bestätigten Beschluß des

r? 3 ertheilt. . . - Familienrath Gx isse vorhanden, so fann der Minderjährige

Sind diese Erfordernisse s den Handelsbetrieb mit Schul- und veräußern, das leßtere

ormen der Artifel 457 ff. des

seine Jmmobilien in Bezug det e zur Hypothek stellen jedoch nur unker Beobachtung der F

6 ubs. Civilgesehbuc Artikel 38.

in emanzipirter Minderjähriger , welcher nicht Kaufmann n fann gabe Handelsgeschäfte selbstständig A E a fung wie ein Volljähriger schließen, wenn er o Jaht Ai den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehe hezeichneten Weise ausdraars E ist, r s 4 - Fine Ebefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Autorisation C i ihre Srobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und S Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, fo E A 4 pfändung oder Veräußerung der Jmmobilien, Ra Le a gu E nur in den durh das Cla geno, veyeipaiEs und unte Be L orgeschriede! gen. Ge E e S L Eh enionates für die Verpflichtun- gen Cte Ehefrau aus ihrem Handel8gewerbe behält es V N Be: stimmung des Artikels 220 des Civilgeseßbuchs sein Bewenden. | A! f V welchen einer zu Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten, bon weichen eime den N E binnen einem Monat E e g \{lusse des Vertrages im Auszuge den in dem Artike L U N Civilprozeß-Ordnung bezeihneten Sekretariaten und Name ü s sendet werden , damit die Veröffentlichung mittels Eintragung 11 den Tabellen nah Maßgabe jenes

Artikels erfolge. S Jn dem Auszuge muß angegeben sein: ob für die Ehegatten

A5 h L Z U L C E | Gütergemeinschaft besteht, ob Trennung der Güter oder ob Dotal

‘eht vereinbart ift. S E A e den Ehevertrag aufgenommen hat, ist E pflichtet, die in diesem Artikel vorgeschriebene E wirken ; unterläßt er dies, so hat er eine Geldbuße au 6 E zwanzig Thalern verwirkt , er ist den Gläubigern E 6 y und wird mit Amtsentsezung bestraft, falls bewiesen as „Daß die Unterlassung in Folge einer Kollusion stattgefunden haf. Artikel 41, Jeder Ehegatte, für dessen Che Gütertrennung U O vereinbart is, muß, wenn er nah Scließung der Ehe | as h A werbe eines Kaufmanns ergreift, binnen etnem E E Tage an gerechnet, an welchem As E E hat, die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte eber) Y A 5 wirken ; unterläßt er dies, so kann er, im Fall er seine a! g einstellt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Artikel 46. : Gegen den Gläubiger, welher den Besiß einer Sache ohgr

eines Werthpapiers des Schuldners in einer das Zurückbehaltungs- ret der Artikel 313 und 314 des Handelsgeseßbuhs begründenden Weise erst seit dem Tage der Zahlungseinstellung oder innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage erlangt hat, C riften der Artifel 444 und 445 des Gesehes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handelsgeseßbbuchs vom 9. Mai 1859 in gleicher Weise anzuwenden, wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt worden

sind die Vor-

wäre. Artikel 47. i An Stelle der Artikel 631—634 des Rheinischen Handels-

geseßbuchs treten folgende Bestimmungen :

Die Handelsgerichte sind zuständig : 1) Ar (Ds Nechtsftreitigkeiten über Verbindlichkeiten eines Kauf- manns aus seinen Handelsgeshäften; : 2) für alle Rechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiten eines Nicht- faufmanns aus einem Handelsgeschäfte, wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ift; j 3) für alle Rechtsstreitigkeiten üker die im Artikel 2 Ziffer 2 bis 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unterschied der Per- sonen; 4 1 0 4) für alle Recbtssireitigkeiten über _Wechselverbindlichfeiten, Die Artikel 636 und 637 sind aufgehoben. i; Artikel AS 0! E | A In Handelssachen kann der Beweis dur Zeugen n 6 Fällen ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegen- tandes des Prozesses zugelassen werden I E Die Arlifel 1326, 1328 und 1341 des Civilgeseßbuchs finden in Handelssachen feine Anwendung. i A i , ‘Die Be, welche über die Beweiskrafk öffentlicher Urkunden und über den Beweis ihrer Unechtheit oder der Unrichtig- feit ihres Jnhalts bestehen, werden dur diesen Artikel nicht berührt. S Arte | Das Handel3geriht kann in allen Fällen, insbesondere in Sn es sich um die Auzeinandersezung von Gesell- shaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, Schriftstücken oder Handelsbüchern handelt, Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zunächst Behufs Auf- flärung und Feststellung der Streitpunkte und zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits vor einem Kommissar des Gerichts

verhandelt werden foll. : ; Artikel 50. : j us Artikel 1—4 des Gesehes vom 15. Ger-

und der Artikel 1, 2, 3 und S. 34)

die Stelle der r minial VI. Jahres (4. April 190): UUd ver Bts : 6 der Kabinetsordre vom 17. April 1833 (Geseß-Samml. treten folgende Bestimmungen:

An

O Auf Vollstreckung durch Personalarrest 1st zu erkennen :

Artill 44. f

Der Auszug, welcher gemäß Artikel 40 und 41 dem N N riat des Handelsgerichts übersendet wird, muß außer den n 4 Artifel 872 der Civilprozeß - Ordnung vorgeschriebenen rin - lihungen durch den Secretair des Handelsgerichts ohne S einem der öffentlichen Bläfter bekannt gemacht werden, ane A Vorschrift des Artikels 13 des Handelsgesez?uchL2 zur E lichung der in dem Handelsregister erfolgenden Eintragungen de 4 2, stimmt sind. N V

Bei jeder Klage auf Gütertrennung und Le anal Mae den Verfahren kommen die Artikel 1441 bis 1492 A g Be buchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeß - Ordnung zur Anwendung. AEN n Urtheil, welches zwischen Ehegatten , von e einer zu den Kaufleuten gehôri, die Trennung von Tisch i a oder die Ehescheidung ausspricht, müssen die in dem As e der Civilprozeß-Ordnung ‘vorgeschriebenen Förmlichkeiten a N werden, widrigenfalls die Gläubiger zu jeder Zeit deg, M y gegen das Urtheil, so weit es ihr Juteresse betrifft, Ane z erheben und jede in Folge desselben geschehene Ausßeinander|eZung

elte E A 4 G d

Die in den Artikeln 2074 und 2075 des Glilge Bua ae geschriebene Einregistrirung der Urkunde über die Pfandbestelung ist in Handelssachen nicht erforderlich. Aa E 68

Jm Uebrigen kommen die Bestimmungen des Ciyilbejezbuh®8

| Zl f i dels endung, #0 über das Faustpfand aub in Handelssachen zur Anwen g 182 weit die tikel 309 bis 316 des Handelsgeseßbuchs nicht ein An-

deres bestimmen. Artikel 45. Ÿ Die Pfandrechte, welche das Handels8geseßbuch dem Kommi/-

fionair, dem Spediteur und dem Frachtführer beilegt , gewähren, |

Handelsgeseßbuchs dauern,

so lange sie nach den Bestimmungen des „dau E Vorzugsrecht (Privileg)

in gleiher Weise wie das Faustpfand ein im Sinne des Rheinischen Civilgeseßbuchs.

|

1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufe manns aus einem Geschäfte N welches auf Seiten dieses 1ns ein Handelsgeschäft 1st; HlS G O ; s N s E der Verbindlichteit eines Kauf- manns in einer der im Artikel 2 Zisser 2—« aufgeführten Handelssachen erfolgt ; wenn die Verurtheilung wegen einer Nichtkaufmanns aus einem Geschäfte a es Seiten dieses Nichtkaufmanns ein Handel8ges{chaft E A) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechselverbindlichkeil

erfolgt.

2

Verbindlichkeit eines erfolgt, welches auf

.

E : A L O Von dem Personalarrest stnd in den Fällen unter f, 2 und 9 des vorstehenden Paragraphen ausgenommen. 1) Frauen, insofern sie nicht HandelSfrauen s ¿ 2) Minderjährige ohne Unterschied bes E 10A gleihgeahteten Personen, sofern sie nich es S mungen dieses Gesezes als volljährig u e tent 3) Wittwen und Erben, welbe als solche wégen: Bér : Vervind lichkeit des Schuldners, dessen Rehtsnachfolger fe nd, L urtheilt werden. Jn Bezug auf die A der Verurtheilung wegen elverbi der Artikel 2 der Allgemeinen Veutlschen E Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Guliy oge nung is in den im §. 1 bezeichneten Fällen nicht anwendbar. : Artikel 51. On Auf Personalarrest ist nux dann von den HandelSg erkennen, wenn darauf ‘angetragen 1. . Die Vollftreckung durch Personalarrest fann nur er wenn derselben dur Erkenntniß ausdrücklich flatige geen f M E Fn dem Artikel XIL, des EinfübrungSge]eze® zum bub treten an die Stelle der §ÿ. 2 und 9 dié

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