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F. 2. Kaufleute im Sinne des Handels8geseßbuchs, welche ihre ahlungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden :
1) wenn sie nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Güter- trennung verheirathet, die Vorschriften des Artikels 41 dieses Geseßes nicht befolgt haben;
2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nah Einstellung der Zahlungen die durch Artikel 440 des Rheinishen Handels- geseßbuchs vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller solidarish haften- den Gesellshufter enthält ;
3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festge- seßten Fällen und Fristen nicht bei den Agenten und Syn- difen persönlich eingefunden, oder, nachdem sie ein freies Ge- leit erhalten, niht vor Gericht gestellt haben.
Die in den * Artikeln 69 und 586 bis 599 des Rheinischen Handel8geseßbuchs enthaltenen Strafbestimmungen sind aufgehoben.
F, 3, Ein Gläubiger, welcher nah erlangter Kenntniß von der Zahlungseinstelung zu seiner Begünstigung und zum Nachtheil der übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Gemein- schuldner oder dessen Erben eingeht, oder welcher sih von demselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprehen läßt, daß er bei der Berathung und Beschlußnahme der Gläubiger in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Auch kann gegen denselben zugleih auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden,
ŸY, Wb 2:4 Bestimmungen, das Seerecht betreffend, Arti kiel: 53
Die auf die Führung des Schiffsregisters - sib. beziehenden Vorschriften der Arlikel 432 bis 438 des HandelsSgeseßbuhs wer- den durh die nachstehenden Bestimmungen ergänzt:
§4 L,
Als preußische Schiffe und als berechtigt, die preußische Flagge zu führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche find in dem ausschließlichen Eigenthum preußischer Unterthanen be- nden.
Actiengesellshaften, welche in Preußen errichtet sind, und welche zugleih in Preußen ihren Siß haben, stehen preußischen Unter- thanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit - Gesellschaften auf Actien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sih
haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mitglieder derselben |
sämmtlich preußische Unterthanen find. R,
Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Certifikate wird den Handelsgerichten übertragen, in deren Bezirken die Seehäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichte hat für alle Häfen seines Bezirks nur Ein Schiffsregister zu führen.
D
Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister einge- tragen werden, welches für seinen Heimathshafen (Artikel 435 des Handelsgeseßbuchs) geführt wird.
. 4
halt Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß ent- alten : L) e Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg u. 4 Wg 2) seine Größe und die nah der Größe berechnete Tragfähigkeit ; 3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es einem anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die Landesflagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Er- bauung ; | den Heimath8hafen ; den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders (Art. 450 des Handelsgeseßbuhs), oder, wenn eine Rhederei be- steht (Art. 456 a. a. O.), den Namen und die nähere Be- zeihnung aller Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden; is eine Handelsgesellshaft Rheder oder Mit- rheder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sih hat, und, wenn die Gesellschaft nicht eine Aktien-Gesellschaft ist, die Namen und die nähere Be- zeihnung aller Gesellschafter einzutragen; bei der Kommandit- Gesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlih haftenden Ge- sellschafter : 6) den Nechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs oder der einzelnen Schiff8parten beruht; 7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder ; 8) den Tag der Eintragung des Schiffs. Ein led Schiff wird in das Schiffsregister unter einer be- sonderen Ordnungsnummer eingetragen. d: D
geschehen, nachdem das Recht Lesselben, die preußische Fla
führen (§. 1), und alle in dem §. 4 bezeichneten ggf nun
haft nachgewiesen sind. : i g. 6
Das Recht, die preußische Flagge zu führen, darf weder vor der Ein; tragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der Augs. fertigung des Certifikats ausgeübt werden. 1
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen if, und bezeugen daß die nah §. 5 erforderlichen Nachweisungen geführt sind,
Our das Certifikat wird das Recht des Schiffs, die preußi: sche Flagge zu führen, nachgewiesen.
§. 7,
Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum eities preußischen Uniterthans das Recht, die preußische Flagge zu führen, erlangt, so können die Ein- tragung des Schiffs in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem preußishen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums - Ueberganges sich befindet, über den Erwerb des Rechts, die preußische Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedo nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausftellung des Attestes, erseßt werden. | t:
(A,
Tritt in den Thatsachen, ‘welche in dem §. 4 bezeihnet sind nach der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister eine Ver- änderung ein, so hat der Rheder dieselbe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihr Kenntniß erhalten hat dem das Schiffsregister führenden Gericht zum Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 des Handelsgesezbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache eintritt, welhe nah dem zweiten Absay des Artikels 436 des Handels; geseßbuhs die Löschung des Schiffs im Schiffsregister und die Zurüdcklieferung des Certifikats erforderlich macht.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern; i
) wenn eine Actien-Gesellschaft Rheder oder Mitrheder is, für
dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes; |
3) wenn eine andere Handelsgeselshaft Rheder oder Mitrheder
ist, für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern ;
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthum8wechsel besteht,
wodurch das Recht des Schiffs, die preußische Flagge zu
führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart. G; 9.
Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechS8wöcentlihen Frist nicht erfüllt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft, sofern er nit beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen; die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung e einem Mitverpflichteten erfüllt ift
10
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen ob und inwieweit die Artikel 432 bis 437 des Handelsgesezbuchs und die vorstehenden §§F. 1 bis 9 auf kleinere Fahrzeuge (Küsten: fahrer und dergl.) keine Anwendung finden sollen.
B 11:
Der Justizminister hat die Gerichte wegen Führung des Schiffs-
registers mit einer Junstruction zu versehen. : : Artilel 34
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, in Betreff ein: zelner Häfen zu verordnen, daß denselben für die Anwendbarkei! der Bestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs in dem Heimathshafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihres Reviers gleihzuachten seien (Artikel 448 des Handelsgeseßbuchs).
Wtrilel 99. :
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und DTET) Die Führung eines Journals nicht erforderlih sein soll (Artikel 459 des Handel8geseybuhS).
Ae 90.
Ueber die Rechte des Schiffsmannes in Ansehung der Heuer wird zur Ergänzung der Artikel 536 und 541 des Handelsgeseß- buchs Folgendes verordnet. : _—_
E,
__ Wenn nach Beendigung “der Ausreise eine oder mehrere Zwischenreisen unternommen werden, so kann der Schiffmann, s0- bald: sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofern es darin ganz oder zum. größeren Theile ge!ösht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen. Die Zahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer Anwei- ae den Rheder erfolgen, welche zwei Tage nah Sicht zahl- ar ift,
In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs8 Monate
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst
seit der früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der
Gálfte der seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer zu for-
dern berechtigt.
Die in dem Erhöhung der na des dritten Jahre Jahres an eim
Jesekten Betrages ; m A ge] res in die Heuer der VRoUmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer
J a hx
der Leichtmatrose1
erwähnten Erhöhung.
ch Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn
1527
S: Bi i Artikel 541 des HaudelsgeseßbuchsS vorgeschriebene
3 an ein Fünftel, von dem Beginn des vierten ferneres Fünftel des 1n dem Heuervertrag fest: Leichtmatrosen rücken mit Beginn des dritten 1, in beiden Fällen unker Hinzurechnung der bvor-
Artikel 57.
die Ausführung derselben werden
machung dem Handel8gericht zu überreichen,
liegt ob, oder Mángel finden,
tigt ist, werden diejenigen Betheiligten, welche bei dem Gerichte sich
gemeldet haben, / 18 de Scbisfs- oder Ladungs - Papieren bekannk geworden sind, sofern ste am Orte des Gerichts sich aufhalten , treter bestellt haben, | et en ein ihnen zu hestellender Offizial - Anwalt zu einem Termin vor etnem Kom- miffsar des Gerichts vorgeladen, um sich über die Dispache zu er-
klären.
den Nichtershenenden angenommen wird, er habe gegen die Dis- pache nichts zu erinnern.
dungen erhoben, #0 hat das Gericht dieselbe zu bestätigen.
dieselben im Termine näher zu begründen oder sih eine besondere Klageschrift vorzubehalkten. hle alle m : Klagesch1
N vierzehn Tagen bei dem Gerichte eingereicht werden ; wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß das im Termin auf« genommene Protokoll als Klageschrift gelten folle.
Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und über y folgende Borschriften ertheilt. oil. ” Der Dispacheuxr hat die Dispache sofort nah ihrer Auf- 11 | : Dem Handelsgericht die Dispache zu prüfen und dieselbe, wenn sich Fehler durch den Dispacheur berihtigen zu lassen.
erforderlichenfalls berich-
Nachdem die Dispache geprüft und
oder demselben anderweit, insbesondere aus den oder dort anwesende Ver- und für die übrigen Betheiligten ein ihnen
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen
G. 3
dem Termine gegen die Dispache keine Einwen-
Verden ' in
7
§. 4
Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend macht, 0 hat er
Jm lehteren Falle muß die Klageschrift
Auf die Klageschrift, oder wenn cine solche nicht vorbehalten oder innerhalb der vierzehntägigen Frist nit eingereeih! ist, auf die als Klageschrift dienende Abschrift des Terminprotoktolls wird von dem Gerichte. das ordentliche Prozeßverfahren eingeleitet.
{luß derjenigen , welche in find, an
Antragsteller angezeigt sind, oder welche sich gemeldet haben, ihr Rechte vorzubehalten, die übrigen Schiffsgläubiger mit
ihren An- sprüchen auszuschließen. g. 4. : : Eine Ausfertigung des Präklusions - Erkenntnisses ist dur öffentlihen Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen ; die Jnsinuation «an die ausgeshlossenen Scisfsgläubiger gilt als be- wirkt, wenn die Ausfertigung vierzehn Tage lang ausgehangen hat. Den Gläubigern, welchen ihre Rechte vorbehalten find, ist eine Abschrift des Erkenntnisses mitzutheilen. | Gegen das Erkenntniß findet nur das Rechtsmittel der Resti- tution statt. Axtikel 59. :
Jn den Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht
gilt, treten in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mit Aus-
das Sciffsregister nicht einzutragen die Stelle der §§. 302—307 und 313 des Allgemeinen Landrechts Theil 1, Titel 20 E Vorschriften :
das Schiffsregister eingetragen
Die Verpfändung muß in werden. : 48 — Die Eintragung erfolgt von dem Gericht, welches das Schiffse register führt.
Sie muß enthalten : H
1) den Namen des Gläubigers ; cil g 2) die Forderung, für welche die Verpfändung geschehen ift; : s 7 L 3) die Bezugnahme auf die Verpfändungs - Urkunde unter Be- zeichnung des Orts und des Datums der Ausstellung ; 4) die Zeit der Eintragung. : H :
Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf der Ver- pfändungs-Urkunde und auf dem Certifikat des Pfandbestellers zu vermerken.
g. 2. eg
Durch die Eintragung in das Schiffsregister wird die Ber- pfändung selbst vollzogen.
So lange die Verpfändung in das ist, kommen dem Gläubiger die Rechte inhabers zu. De, :
Die Eintragung der Verpfändung wird nah der Aufhebung des Pfandrecbts im Schiffsregister gelöscht.
in das Scbiffsregister eingetragen eines wirklichen Pfand-
. Vos Unter den in das Scbiffsregister eingetragenen Pfandrechten bestimmt fih das Vorrecht nah der Zeitfolge der Eintragung. t px. Titel. | i die Aufhebung bisheriger Geseße betreffend, Artilel V. L Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gefeße und
Bestimmungen,
Fe, De | ble Sind die vorgebrachten Einwendungen dur rechtsfräftize Entscheidung oder in anderer Art endgültig erledigt, | Tue Bestätigung der Dispache dur das Gericht, nachdem diesetbe t forderliwenfalls nah Maßgabe der Erledigung der Einwendungen
berichtigt if. E Í G. O.
Venn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen Theil |
der Dispache berühren, so hat das Gericht die lehtere, insoweit sle
x
dur die Einwendungen nit berührt ist, sofort zu bestätigen.
_—
és Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet cution stait.
G,
C (Gas die CUe-
Ax ti fel: 980i 0 :
In anderen als den im Artikel 767 des HandelsgesegbuGs
bezeichneten Fällen der Veräußerung eines Schiffes erlöschen. Ie
Pfandrechte der dem Erwerber nicht befannten Schiffsgläubiger,
wenn diese zur Anmeldung ihrer Rechte auf Antrag des Erwer-
bers ohne Erfolg öffentlich vorgeladen sind.
Hierbei kommen folgende O Men zur Anwendung:
Der Antrag is erst nach der Eintragung der Veräußerung
in das Sciffsregister zulässig; er 11 bei dem Gericht anzubringen,
| s Der Antragsteller muß zZUk Be-
anzeigen, ob und welche
welches das Schiffsregister führt, 2 gründung des Anirages dem Gericht
,
Sciffsgläubiger ihm befannt sind.
Das Gericht hat einen Termin vor einem Kommissar anzu-
Cr
beraumen und durch öffentliche Bekanntmachung die nicht ange- zeigten Schiffsgläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bei ‘iee dung des Ausschlusses spätestens in diesem Termine anzumelden.
Der Termin wird auf drei Monate hinausgerüdt, ür die Berechnung der dreimonatlichen grist und die Axt und Mete öffentlichen Bekanntmachung sind die Vorschriften des S XV 1. | Mai 1899
a
des Einführungsgeseßes zur Konfkfurs-Ordnung vom °. maßgebend, ¿5% Nach Abhaltung des Termins ist ein Práflusions-Erkenntniß L A A Z AiE2aläubiae lebe v e abzufassen ; in diesem sind den Schiffsgläubigern, welche von d
o erfolgt die |
Verordnungen, nebst den dieselben ergänzenden oder erläuternden
Besti ge zer Kraft:
O Va M 475 bis 712 und die §Y. 1305 bis 2464 des achten Titels des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts, jedoch die §§. 1934 bis 2358 nur insoweit, als dieselben auf die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt sich be- ziehen ; ferner das Schwedish-Pommersche Seerecht; i die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handelsgeseßbuchs und sämmtliche in dem Bezirke des AppellationsgerihtShofes zu Cóôln publizirten französischen Geleße und Verordnungen ber die Börsen und die Handelsmäfler; vg alle bisherigen Geseße oder geseßlichen Vorschriften, welche iber Handelssachen (Art. 2 dieles Gesehes) besondere, von dem allgemeinen bürgerlichen Necht abweicbende, privatreh!- liche Bestimmungen enthalten, sofern E E Gegenstand betreffen, in Ansehung dessen as L E buch auf die Landesgeseßze hinweist, oder insofern nit E Fortdauer ihrer Geltung 11 diesem EinfübrungSge|eZe bes stimmt ist. Die das Prozeßrechk ‘betressenden Bestimmungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht in diesem Gesehe für abge-
ändert oder aufgehoben ertlärt find.
| Artikel 61. A :
| Ungeachtet der Vorschrift unter Ziffer 3 des vorstehenden. Lr-
| tifels beiben in Kraft, so weit nichf Bestimmungen des Handels-
geseßbu ch8 entgegenstehen:
1) die Geseße oder geseßlich stande haben:
die Versicherung, außer
fahren der S eeschifffahrt, i A
die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfen
und Lehrlingen, E : A
das Rechtsverhältniß der Stromsch1iffer zu ihren Leuten,
das Rechtsverhältniß ibnen eù fehrenden Perfonen, das Apotheker-Gewerbde ; ; : R
2) die pra at geseßlichen Vorschriften, welche in Ae nes von dem allgemeinen bürgerlichen Rechte Erz N D! S fristen für Forderungen der Kaufleute oder einzelner Kasen
en Vorschriften, welhe zum Gegen-
der Versicherung gegen die Ge
S
dip 44 \ i Pt der Wirthe zu den vet
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