1861 / 205 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Durchgangszöllen unterliegen, sollén diè aus dem Mosel-Departé-

ment herstammenden, auf dem Saarkohlen-Kanal nach Frankreich

zurückgehenden Kohlen bei ihrem Durchgange durh Preußen, an

Stelle des Durchgangszolles, nur eine Kontrollgebühr entrichten,

welhé in keinem Falle die Höhe von Einem Pfennig Preußisch für

vierzig Centner oder zweitausend Kilogrammes überschreiten darf. Ti, A,

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt werden und die Aus- wechselung der Ratifications: Urkunden zu Paris so bald als mög lich, spätestens innerhalb sechs8 Wochen stattfinden.

ZU Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten

vorstehenden Vertrag unterschrieben und mit ihrem Wappen

ersiegelt.

So geschehen zu Paris, den vierten April 1861.

QI A 4 : T - A, Pourtalés, (Bus

4h ouv en el.

Der vorstehende Vertrag if ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkfunden zu Paris bewirkt worden,

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Möller in Burbach is zum Königlichen KreiSbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeister - Stelle in Wehlau verlieben worden,

è Eirkular-Erlaß vom 29, Juni 1861 betreffend päutewnisGer Gutätbten in

Untersuchungs-Sachen,

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dir Eilinihblüng

Jn der Anlage erhält die Königliche Regierung Abschrift einer | 45 C 7 L O \

von dem Herrn Justiz-Ministér an die Herren Ober-Staats-An-

wáälte erlassenen Cirkular-Verfügung vom 18, April d J. (Anl. a), |

betreffend

suchungen, zur Kenntnißnahme mit der Anweisung, wenn dessenungeachtet in Sachen, bei welchen es auf bautehnishe Gutachten bei fonfurrirendem öffentlichen oder fiskalischen Jnteresse ankommt, Requisition zur Abgabe derselben durch die technishen Mitglieder des Kollegiums seitens der Staats - Anwälte oder Gerichte ergehen sollten, unter Hinweisung auf diesen Cirkular - Erlaß die Abgabe abzulehnen,

die Einholung technisher Gutachten in Vorunter-

sobald es sich nicht um ein Superarbitrium über bereits abgegebene und angefoch- tene Gutachten von Kreisbaubeamten handelt und dagegen geeig- nete Sachverständige aus der Zahl der leßteren, an welche die re- quirirenden Behörden sich zu wenden haben, zu bezeichnen.

Derlin, de 29, Uni 1801.

Der Minister für Handel, Gewerbe und offentlihe Arbeiten. Don D De An sämmtliche Königliche Regierungen,

à,

Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten ist es in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß in Untersuchungssachen, in welchen das Gutachten eines Bauverstän- digen erforderlih war, die Abgabe desselben von vorn herein von dem technischen Mitgliede eines Regierungs-Kollegiums verlangt, und im Falle dagegen erhobener Ausstelluugen demnächst die anderweite Begutachtung durch die Königliche tehnische Bau-Députation beantragt worden ist.

Da es der sonstigen Bestimmung der höchsten technischen Baubehörde aber nicht entsprechen würde, in allen Fällen, wo gegen bautechnis{che Gut- achten Sachverständiger Bedenken erhoben iverden, unmittelbar auf sie zu refurriren, so empfiehlt es fich, daß, wenn sahverständige Gutachten dieser Art exforderlich sind, in der Regel zunächst unbetheiligte Kreisbaubeamte zu diesem Zwecke zugezogen werden, wonächst dann eventuell die nöthig werdende anderweite Begutachtung durch die technischen Mitglieder der Negierungs-Kollegien eintreten könnte. i | ____Jm Eiñverständniß mit dein Herrn Minister für Handel 2c. werden Gle, Herr Ober - Staatsanwalt, aufgefordert, die Beamten der Staats- Anwaltschaft Jhres Departements anzuweisen, vorkommenden Falls bei Stellung ihrer Anträge nach diesen Andeutungen zu verfahren.

Berlin, den 18, April 18641.

Der Justiz - Minifter. von Bernuth. Un ' die sämmtlichen Königlichen Herren Ober-Staatswalte.

Das 32ste Stück der Gesez-Sammlung, welches heute auÏsge- geben wird, enthält unter i

Nr. 5422, den Vertrag zwischen Preußen und Frankreich wegen Herstellung des Saarkohlen- Kanals. Vom 4. April 1861 ; unter die Bestätigungs - Urkunde, betreffend den Nachtra zum Privilegium wegen Emisfion von 2,000,000 Thlrn, Prioritäts-Obligationen, der Magdeburg-Wittenberge- schen Eisenbahn-Gesellschaft vom 4, Márz 1850. Vom 21. Juli 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Juli 1861, betreffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde - Chaussee von Stkump an der Dünnwald-Dabringhausen-Kammerforster- höher Bezirksstraße ip Kreise Lennep, Regierungs- bezirk Düsseldorf, über--Kesselsdhünn und Bechem nah Spibe an der Mülheim - Wipperfürther Bezirksskraße im Regierungsbezirk Cöln; unter das Privilegium wegen“ Emission von Prioritäts- Obligationen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft im Gesammtbetrage von 3,500,000 Thlrn. zum Bau der festen Rheinbrücke bei Koblenz und der dazu gehörigen Unlagen. Vom 31. Juli 1861, und unter 5 die Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung des Statuts einer unter der Benennung: Aachener Actiengesellschaft für Gasbeleuhtung“ mit dem Dos- mizil zu Aachen errichteten Actiengesellschaft, Vom 9, August 1861. i Derlin, den 27, Auf! T8601, Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung,

nisteriune dér geistlichen, Unterrichts - uud

L Medizinal - Angelegenheiten.

An der Realshule zu Potsdam ist dem Oberlehrer Hamann das Prädikat „Professor“ beigelegt worden. :

Der Wundarzt erster Klasse Himmelreich zu Lennep ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Lennep ernannt worden.

Der -Thierarzt erster Klasse Stoehr zu Rosenberg ift zum KreiSthierarzt für die Kreise Rummelsburg und Bütow, im Regie- rungs8-Bezirk Cöslin, ernannt worden, i

Königliche Bibliotbek. T) or

Ver Bestimmung des Königlichen Hohen Ministerii der geifl- lihen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten zufolge i| die Königliche Bibliothek der vorzunehmenden baulichen Einrichtungen, so wie der Reinigung der Säle und Bücher wegen auf drei Wochen, und zwar vom 19. August bis 8. September c. geschlossen.

Berlin,, den 12. August 1861, |

Vie Königliche Bibliothek.

Ministerium des Funern.

Erlaß vom 14, März 1861 betrxffend das Dis- ziplinar-Strafverfahren in den Straf-, Arrest und Corrections- Anstalten der Rhein - Provinz.

Fn der Angelegenheit, betreffend die Disziplinar-Strafbefugniß des Direktors N. zu N., fann ich Ew. 2c. in ergebenfter Ecr- wiederung auf den gefälligen Bericht vom 1. November pr. darin nur beitreten, daß es ein Mißverhältniß if, wenn nach den be- stehenden Vorschriften die Disciplinar-Strafbefugniß der Vorsteher an den fünf großen Arrest- und Korrektions-Häusern zu Düsseldorf, Köln, Koblenz, Trier und Aachen in Beziehung auf die Festsezung von einsamem Arrest als Disziplinarstrafe gegen Gefängnißstrafe Verbüßende auf drei Tage beschränkt ist, während denselben anderers- seits durch die Cirkular: Verfügung vom 13, November 1838 die Befugniß beigelegt ist, in ernsteren Disziplinarfällen körperliche Züchtigungen bis zu zehn Peitschenbieben als Disziplinarstrafe festzusetzen.

Um diesem Mißverhältniß abzuhelfen und zu verhindern, daß bei Disziplinar-Vergehen der bezeichneten Gefangenen in ¿Fállen, wo eine dreitägige einsame Einsperrung nicht usreichend erscheint, niht immer sogleich zur Festseßung von körperlichen Züchtigungen gelMriiten werden - dltse, will ich Ew, 2, na JZhrèem Antrage ermächtigen, die Disziplinar-Strafbefugniß des Direktors an dem Arrest- und Korrektionshause zu N,, wo die Einrichtung und

| Zusammenberufung einer besonderen Disziplinar-Straf-Kommission,

wie sie in der Hausßordnung für die Rheinischen Arrest- und Korrektions-

Häuser vom 23, Oktober 1827 gedacht ist, nah den örtlichen Verhälts

nissen als besonders unpraktisch und unausführbar sich erwiesen hat,

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dahin zu erweitern, daß derselbe befugt sein soll, die Strafe des einsamen Arrestes (Cirkular-Verfügung vom 31, März 1834 Annal, S. 195) nicht, blos auf drei Tage, sondern nöthigenfalls bis zu einer Dauer von vierzehn Tagen anzuordnen,

Znwieweit dieselbe Befugniß auch den Direktoren der anderen 4 genannten Arresthäuser beizulegen, muß von dem Nachweise eines gleichen Bedürfnisses hierzu abhängig gemacht werden, was Ew. 2c. deshalb gefälligst mit besonderer Rücksicht auf die Frage, ob in diesen Orten ähnliche Schwierigkeiten in Betreff eines regelmäßigen Zusammentritts der Disziplinar-Straf-Kommission obwalten, even- fuell in jedem einzelnen Fall einer näheren Prüfung unterwerfen wollen.

Dagegen *muß in Betreff der körperlichen Züchtigungen, so weit dies noch nicht geschehen, für die Zukunft streng der Grund- saß festgehalten werden, daß fkörperlihe Züchtigung immer nur

ganz ausnahmsweise in besonders erheblichen Fällen, aber auch dann überhaupt nur gegen solhe Gefängnißsträflinge als Diszi- inarsirafe verhängt werden dürfe, welchen das Recht zur Aus- bung der bürgerlichen Edrenrechte rechtskräftig aberkannt ift.

Ew. 2c, ersuche ih ergebenst, gefälligst Fürsorge zu treffen, daß in diesem Sinne die Vorsteher der einzelnen Anstalten aus- drüctlih mit Anweisung versehen werden.

Berlin , den 14. März 1861.

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Der Minister des Junern Graf von Schwerin.

An den Königlichen Ober-Präfidenten der Rheinprovinz

edi Sanwezenz de , ,

BVersgung. vom 31. Mai 1861 betreffend die Kosten für allgemeine polizeilihe Maßregeln.

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Kosten für allgemeine polizeilihe Maßregeln wie die im vorliegenden Falle im Jnteresse der öffentlichen Sicherheit polizeilich angeordnete Aufstelung von Sprißen behufs Bewachung der Brandstätte zum Behuf der Hülfsleistung bei einem etwaigen Wiederauflodern des Brandhaufens können in Ermangelung hesonderer g esebliher Vorschriften, die ein Anderes bestimmen, nicht dem einzelnen Privaten, bei welhem jene Maßregeln gerade zur Anwendung kommen, sondern nur demjenigen zur Last gelegt werden , der gesetzlich die örtlichen Polizei-Verwaltungs-Kosten zu tragen hat, d. i. der Kommune, wogegen von dem Einzelnen hochstens verlangt werden darf, daß er sein Eigenthum im polizeimäßigen Zustande halte. Genügt er der desfallfigen A u ff o r- derung nit, so würde die Polizei-Behörde berechtigt sein, auf seine Kosten ihre Anordnungen zur Ausführung zu bringen. Da- gegen können die Kosten allgemeiner, über das Gebiet der pri- vaten Verpflichtung hinausgehender Anstalten durch eine bloße Polizei-Verordnung (und eine solche ist die Feuer-Ordnung für die Stadt N. vom 26, August 1833) den einzelnen Betheiligten nicht auferlegt werden : vielmehr kann dies nur durch eine geseßliche Vor- schrift geshehen, Die Bezugnahme auf den §. 109 der gedachten ¿Feuer-Ordnung reicht daher nicht hin, um eine geseßlih nicht be- stehende Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Erstattung der qu. Brandwachtkosten zu begründen,

Abgesehen hiervon würde aber auch äußersten Falls nur die Polizei-Behörde befugt sein, die entstandenen Kosten von den an- geblih Verpflichteten beizutreiben, während es an jeder geseßlichen Unterlage dafür fehlt, den einen Verpflichteten zur Einziehung und Beikreibung derartiger Kosten im administrativen Wege von dem andern Verpflichteten zu ermächtigen.

Zn dem vorliegenden Falle ist es aber nit die Polizei - Be- hôrde, sondern die Stadt N., welcher gesetzlich zunächst die Polizei- kosten zur Last fallen, und welche gleichwohl für befugt erachtet werden foll, die Kosten der Bewachung von den Theater - Eigen- thümern einzuziehe:.

Der von der Kommune gegen die Petenten erhobene Anspruch auf Erstattung der fraglichen Kosten stellt sich hiernach als ein rein privatrechtlicher dar, und es ist demgemäß von allen admini- strativen Zwangs - Maßregeln gegen lehtere Abstand zu nehmen, der Stadt N. vielmehr lediglich zu überlassen, Behufs Realifirung ihrer qu, Forderung den Rechtsweg zu beschreiten. :

Die 2c, wolle demgemäß das weiter Erforderliche veranlassen und die Beschwerdeführer bescheiden

Berlin, den 31. Mai 1861.

Der Minister des Jnnern. Graf von Sch{chwerin,

An die Königliche Regierung zu N.

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¿Finauz : Minifterium.

Berat

&

Nach der Bekanntmachung der Königlichen Eisenbahn-Direction in Elberfeld vom 21, Mai d. J, betreffend die Herabseßung des ZinSfußes der fünfprozentigen Prioritäts - Obligationen Ser. 1, und Ser. 1. erster Emission der Bergisch - Märkischen Eisenbahn, haben die Jnhaber der bis zum 1. Juli d. J. nicht konvertircten derartigen Obligationen die Rückzahlung des Kapitals und der darauf haftenden Zinsen vom 1. Dezember d. J. ab bei unserer Haupt-Kasse oder bei der Haupt - Kasse der Königlichen Eisenbahn- Direction in Elberfeld in Empfang zu nehmen.

Wir erklären uns bereit, die Rückzahlung au schon früher durh unsere Hauptkasse an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Bormittags gegen Rückgabe der Obligationen nebst Coupons über die Zinsen vom 1, Juli d, J. ab und Quittung in der Weise be- wirken zu lassen, daß wir die auf den Obligationen haftenden Zinsen à 5 þpCt. vom 1, Zuli d. J. bis zum Einlieferungstage vergüten und außerdem eine Bonification von 5 pCt. des Nominal- betrages für die im Laufe dieses Monats eingelieferten Obligationen gewähren.

V3 D 2 ris on 2 Berlin, LVEHA O,

August 1861,

General-Direction der Seehandlungs-Societät

Scheller. Ha ce,

Justiz: Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz «4 Konflikte, 9,o.m 14, April 1860 = betreffend die Zulässigkeit des Necht8wege3, wenn der Magistrat einer Stadt auf Requisition des Gerichts den Transport pon Gefangenen bewerkstelligt, und die Erstattung der dadurch entstandenen Ausgaben demnächst von dem Fiskus um deshalb verweigert wird, weil bei Aus- führung derRequisitionvonSeiten desMagisflrats ein Versehen begangen worden sei.

Auf den von dem Königlichen ostpreußishen Tribunal zu KönigS8berg erhobenen Kompetenz - Konflikt in der bei dem Kônig- lichen Kreisgericht zu Memel anhängigen Prozeßsache 2c, 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Kon- slifle für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zuläsfig und der erhobene Kompetenz-Konflift daher für unbegründet zu êr- achten, Von Nechts wegen.

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Der Magistxat zu Memel ließ in Folge zweier, am 21. April 1857 von dem dortigen Kreisgericht an ihn erlassenen Nequisfitionsschreiben zwei Gefangene, und zwar den einen am 23sten, den andern am 2ásten dessel- ben Monats, zu Wagen nach der Stxafanstalt zu Jnsterburg transporti- ren, und erhielt demnächst den für jeden dieser Transporte liquidirten Kostenbetrag von 10 Thalern 22 Sgr. 6 Pf. aus dem Kriminalfond er- stattet. Die Ober-Rechnungskammer monirte indessen diese doppelte Zah lung; fie war der Meinung, daß beide Gefangene auf einem Wagen hätten transportirt werden fönnen, und ordnete daher an, dgß 10 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. von dem Magistrat, und zwar obne Klage, wieder ein- zuziehen seien. Dies geschah auch, indem der Magistrat in_ Folge der, durch Vermittelung der Regierung ihm angedrohten Execution die Rü- zahlung jener Summe zur Kreisgerichts - Sglarienkasse unter Vorbehalt leistete. Gegenwärtig aber fordert derselbe flagend von dem duxch die gedachte Kasse vertretenen Justiz-Fiskus „Wiedererstattung dieser von ihm zurückgezahlten 10 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. Transportkosten“, indem er be- hauptet, daß ihm hinsichtlih des veranlaßten doppelten Transports kein vertretbares Versehen zur Last falle, da beide Requisitionsschreiben des Kreisgerichts , deren jedes fich nur auf einen dex beiden Gefangenen bezogen habe, zwar an demfelben Tage, allein nicht gleichzeitig , viel- mehr das eine Vormittags , das andere erst Abends , bei ihm einge- gangen seien, auch in keinem derselben das Verlangen eines zu be- wirkenden gemeinschaftlichen Transports ausgesprochen, und deshalb zu vermuthen gewesen sei, daß gerade der gesonderte Transport der Verbreher von der requirirenden Behörde für nothwendig erachtet und beabsichtigt worden sci. Ueber die Zweckmäßigkeit dieser Maßregel habe den Magistrat, als der requirirten Behörde, kein Urtheil

| zugestanden, und sei daher der doppelte Transport dur ein Versehen ver-

anlaßt, so falle dies dem Kreisgericht, nicht aber dem Magistrat zur Last.

Noch vor der gerichtlichen Verhandlung über diese Klage hat das Ost- preußische Tribunal den Kompetenz-Konflikt erhoben, welchen jedo sowohl der flagende Magistrat , als der Kommissarius des Kreisgerichts für un