1861 / 212 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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als bisher zur Steuer heranzuziehen und dadurch, außer dem Ersaß für die anderen Gewerben zu Theil ge- wordenen Steuer - Ermäßigungen, cine, der fortgeschrittenen Entwickelung des Handels und der Fabrication entsprehende Mehr- Einnahme für die Staatskasse zu erzielen, vereitelt werden möchte, zumal da nicht nur diejenigen Gewerbtreibenden, um deren Ver- seßung in Klasse A. I. es sih handelt, häufig vorziehen würden, in Klasse A, II. zu verbleiben, sondern auch sämmtliche Mitglieder der Klasse A. II. das Junteresse haben, die ersteren, welche jedenfalls mehr als den Mittelsat dieser Klasse zu übernehmen haben würden, in der Klasse A. 11. verbleiben zu sehen, während die Mitglieder der Klasse A. 1. nur solhe Gewerbtreibende sih zugesellt zu sehen wünschen werden, welche unzweifelhaft den Mittelsaßz der Klasse A. 1. zu tragen vermögen.

Um die für das weitere Verfahren (§. 9 Nr. 8 des Gesetzes) nothwendige Grundlage zu beschaffen, haben die Königlichen Re- gierungen die Liste derjenigen Geschäfte, welche Dieselben für jeßt zur Besteuerung in Klasse A, I, geeignet halten, selbstständig auf- zustellen.

Dabei werden die Behufs Begutachtung der Entwürfe des

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Geseßzes vom 19. Juli d. J

stärker

J. gesammelten Materialien und die danach gema{chten Aufstellungen über die künftig in Klasse A. I, zu Besteuernden zu benußen, es wird jedoh zugleih eine wiederholte Prúfung derselben unerläßlih, und insbesoudere zu berücksichtigen sein, daß nah §. 8 der geringste Say der Klasse A, 1, von 36 Thlr., wie er in den Entwürfen angenommen war, auf A8 Thlr. erhôht worden is, um einer zu weiten Ausdehnung der Klasse A. I. vorzubeugen. Bei dér erneuerten Prüfung werden die Königlichen Regierungen den Betrag der bisher gezahlten Gewerbesteuer zum Anhalt nehmen können, indeß denselben nicht für unbedingt maßgebend ansehen dürfen, dergestalt etwa, daß alle jeßt mit 48 Thlr. besteuerten Geschäfte und keine niedriger be- steuerte zur Klasse A. I. gewiesen würden. Denn die Verschieden- heit der Mittelsäße in den vier Gewerbesteuer - Abtheilungen und die Ungleichheit, mit welcher die einzelnen Geschäfte in den verschiedenen Rollen - Bezirken, je nach der größeren oder geringeren. Anzahl mehx oder weniger umfangreicher Geschäfte innerhalb derselben, hier und da bisher besteuert wurden, hat dazu geführt, daß in einem oder dem andern Rollenbezirke nur mittel- mäßige Geschäfte eine Steuer von 48 Thlr, und darübex bezahlen, während in anderen sehr umfangreiche Geschäfte mit weniger als A8 Thlr. veranlagt find. Der lettgedahte Fall wird namentlich da nicht selten vorkommen, wo sih auf dem platten Lande bedeu- tende Fabrikanlagen befinden. Rückfichtlich aller Geschäfte, welche in ihren Rollenbezirken zu den höchst besteuerten gehören, ist daher

zu prüfen, ob sie von so bedeutendem Umfange sind, daß sie zur |

Klafse A, I, gehören oder nicht.

Bestimmte Merkmale, aus denen auf den Umfang des Geschäfts mit solcher Sicherheit zu schließen wäre, daß danach eine scharfe Grenz- linie zwischen den nah A. I. und den nah A. 11. gehörigen Geschäften fúr alle Fälle gezogen werden könnte, lassen sich der Natur der Sache nach nicht aufstellen. Jm Allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß die über das gewöhnliche Maaß gleichartiger oder ähnlicher HandelS- oder Fabrikgeshäfte entschieden hervorragenden, im §. 2 Nr. 2 des Gesezes bezeihneten Geschäfte, von welhen nach dem Umfange, in welchem fie betrieben werden, anzunehmen ift, daß die Besteuerung mit einèm geringeren als dem Minimalsaßze der Klasse A. 1. im Vergleiche mit den für die Klasse A. Il eintretenden Steuersäßen, eine zu niedrige sein würde, der Klasse A. 1, zu überweisen sind. Jm Uebrigen ist für jeden besouderen Fall stets die Gesammtheit der Verhältnisse des betreffenden Geschäfts ins Auge zu fassen und dabei sowohl die Höhe des Anlage- und Betriebs-Kapitals, so wie dessen nach Art des Geschäftsbetriebs schnellerer oder langsamerer Umlauf, als auch die Erheblichkeit des jährlihen Umsatzes, welcher bei gewissen Geschäftsarten (z. B. Agenturen) nicht nothwendig ein erhebliches Betriebs-Kapital vorausseßt, genau zu beachten. Au sonstige äußerlich erkennbare Merkmale, z. B. die Zahl der Handels- und Gewerksgehülfen, sowie der sonst im Gewerbe, sei es auf Reifen oder in der Fabrik, im Handelslofale, in den Getreide- fpeichern, auf deu Holzhöfen u. \. w. beshäftigten Personen, ferner die Menge, der Umfang, die Beschaffenheit, Kraft u. \. w, der im Gewerbe in Anwendung kommenden Maschinen und Werkzeuge, die Transportmittel an Schiffsgefäßen, Fuhrwerken u. f, w,, welche zum Vertrieb der Waaren benußt werden, die Ausdehnung des Geschäfts über den Ort hinaus, an dem es fich befindet, oder, bei dessen Beschränkung auf eineu engeren Geschäftsbercih, inner- halb desselben ein Absab, welcher jede fremde Konkurrenz mehr oder weniger auss{ließt u, s. w. find einzeln und in Verbindung mit einander, als Anhaltspunkte, indessen nit als allein entschei: dende Besteuerungs- und Classifications-Merkmale zu richtiger Er- faffung der Gesammtverhältnisse des Geschäfts bei Abgrenzung der Steuerflafse mit zu berücksi{tigen. A C. Sobald die vorláufige Nachweisung der nah dem Er- meen der Königliben Regierungen in Klasse A. I, zu besteuern-

DEN

n Vewerbireibenden aufgeftellt ist, werden legtere zur Vornahme

der Wahl der Abgeordneten durch schriftlihe Einladung berufen {§. 9, Nr. 6 des Gesehes.) Gleichzeitig werden die vorerwähnten Gewerbetreibenden den Veranlagungsbehörden des Bezirks behufs Beachtung bei Aufstellung der namentlihen Nachweisungen für Klasse A. I1T. namhaft gemaht, Der Zusammentritt der Abh- geordneten der Klasse A. I. (§, 9 Nr. 8) is demnächst möglich| bald zu veranlassen, in diesem Jahre vor Ausgang Oktober. “Nach endgültiger Feststellung der namentlihen Nachweisungen werden den Veranlagungsbehörden die gegen die vorläufige Aufstellung ein- getretenen Veränderungen mitgetheilt, Die Vertheilung der Steuer erfolgt in Klasse A. T, ohne, Betheilung des Regierungs-Komnaissars

Die sonstigen auf das Verfahren bei der Wahl der Abgeord- neten der Klasse A, 1, bezüglichen Vorschriften werden einer be- sonderen Anweisung vorbehalten. (§. 9 Nr. 5.)

83. Um auch den in Klasse A. 11. zu Besteuernden einen regel- mäßigen Einfluß auf die Abgrenzung dieser Steuerklasse zu ge- währen, bestimmt das Geseh im §. 11 Absah 2, daß die Abgeord- neten der Steuergesellshaft über die bei der Einshäßung zum Grunde zu legenden namentlihen Nachweisungen der in dem Nollenbezirke in Klasse A, 11, zu Besteuernden gehört werden,

Die Gemeinde-, beziehung8weise Kreisbehörden, haben vorerst die Wahlen der Abgeordneten, unter Beachtung des Absatzes Z im §. 11 und unter schriftliher Einladung der hiernach zur Theil- nahme von ihnen bestimmten bisher in Klasse B, besteuerten Per- sonen, Übrigens aber ganz in bisheriger Weise zu veranlassen Den demnächst unter Vorsiß eines Mitglieds der Gemeinde - Be- hórde, beziehungsweise des Kreislandraths oder seines Stellvertxre- ters, zusammen zu berufenden Abgeordneten ist die namentliche Nach- weisung zur gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Bevor dies ge- schieht, ist es nicht erforderlich, die Feststellung der nameutlichen Nachweisungen für Klasse A. 1, abzuwarten (§. 9 Nr. 8), da an- genommen werden muß, daß die etwa aus Klasse A, I. Aus- scheidenden der Klasse A. 11, unzweifelhaft angehören und der hier- gegen etwa zu erhebende Widerspruch Seitens der Abgeordneten der Klasse A, 11. demnächst noch geltend gemacht werden kann,

__ Fâllt das Gutachten der Mehrheit der Abgeordneten gegen die Aufnahme oder Weglassung einzelner Steuerpflichtigen aus, so hat die Gemeinde-, beziehung8weise Krei8behörden, sich anderweit zu entschließen, ob sie dem Gutachten beitreten zu müssen glaubt oder nicht. Hiernach ist die namentliche Nachweisung von ihr fest- zustellen und den Abgeordneten Behufs Bewirkung der Eins{äßung zuzufertigen. Die Ausführung der Gründe, weshalb von dem Gut- achten abgewichen ift, zu fordern, sind die Abgeordneten nicht berechtigt. Wollen dieselben die Berufung an die Bezirks-Regierung einlegen, so haben fie dies der Gemeinde-, beziehungsweise Kreisbehörde un- verzüglich anzuzeigen, welche sodann ohne Verzug die Angelegenheit

| pee unter Angabe der wider den angefochtenen Beschluß angeführten

und der ihres Erachtens dafür sprechenden Umstände der Regierung vorträgt. Sobald die Entscheidung erfolgt ist, muß die Steuer- Vertheilung durch die Abgeordneten der Steuergesellshaft obne wei- teren Aufenthalt bewirkt werden.

__4) Der aus den bisherigen Vorschriften folgende Grundsaß, daß ein Handeltreibender, welcher mehrere Verkaufsstellen oder Comtoire hâlt, wenn er in Bezug auf eins der Klasse A, angehört, auch für alle übrigen in demselben Nollenbezirke belegenen Ver- faufsstellen in derselben Klasse besteuert werden müsse, verliert seine Anwendbarkeit, weil es für die Bestimmung der Steuerklasse fortan gleichgültig ist, ob der Gewerbetreibende kaufmännische Rechte be- sißt oder niht. Es darf fortan die Veranlagung nur nah Maß- gabe des Umfangs des in jedem Comtoir, auf jeder Verkaufsstelle betriebenen Geschäfts stattfinden, ohne alle Rücksicht darauf, ob etwa der Geschäfts - Jnhaber wegen eines anderen Comtoirs oder einer anderen Verkaufsstelle in einer höheren oder niedrigeren Klasse zu besteuern ift. i

9) Nach Maßgabe der Bestimmungen in den §FF. 3 und 4 des Gewerbefteuer - Geseßes vom 30, Mai 1820 is bisher ein Fabrik- befißer, dessen Geschäft nur Eine Firma führte, für die Fabrication und für den Handel mit den Erzeugnissen seiner Fabrik, auch wenn Fabrication und Handel in verschiedenen Lokalen betrieben wurden, nicht besonders besteuert worden, sofern in der Fabrik kein Verkauf betrieben ward und beide Lokale in demselben Gewerbesteuer-Rollén- bezirke sich befanden. War lebteres nicht der Fall, so mußte fo- wohl die Fabrik, auch wenn in derselben kein Verkauf stattfand, als das Verkaufslokal besonders zur Gewerbesteuer veranlagt wer- den. Diese zweifache Besteuerung ist durch den Schlußsah des §. 2 des Gesehes beseitigt. Vom 1. Januar 1862 ab find demgemäß Fabriken niht besonders, vielmehr nur mit dem dazu gehörigen Ver- taufslokal gemeinschaftlich und zwar in dem Nollenbezirke, wo letzteres belegen if, als Ein Geschäft, welhes in seiner Gesammtheit auf- zufassen ift, zur Gewerbesteuer zu veranlagen, fofern von dem Fa- briflokale aus ein Verkauf der Fabrikate gar nicht stattfindet und sowohl das Fahrif-, als das Verkaufslokal im Jnlande belegen ift, Treffen diese Voraussezungen zu, so ift die Fabrik in der Steuer- rolle desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe liegt, jedoch ohne Steueransayß und unter Verweisung auf die Rolle, in welcher sie

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mit dem Verkaufslokal veranlagt ist, nahrihtlich aufzuführen. Eine im Julande belegene Fabrik, deren Verkaufslokal 1m Auslande sich befindet, welche mithin gemeinschaftlich mit leßterem nicht veranlagt werden kann, ist, wie bisher, auch dann, tvenn un Tabriklokale ein Verkauf nicht stattfindet, zur diesseitigen Gewerbe- steuer heranzuziehen. Eben so sind Fabrikbesißer zu behandeln, welche ihren Absaß lediglich auf auswärtigen Messen suchen, ; 6) Bei jeder künftigen Anmeldung zum Betrièbe des Handels ist bei der Bestimmung, welcher Klasse der Anmeldende zunächst zu überweisen sein wird, davon auszugehen, daß die Klasse As L die Regel bilbet (Absaß 1 des §. 2 des GesezeS). &Ur das erste Jahr des Gewerbebetriebes is daher jeder Häandeltreibende mit dem Mit- telsake der Klasse A. 1. zu besteuern,, insofern nit die obwalten- den Umstände für unzweifelhaft annehmen lassen, daß das Geschäft in die Klasse A. I. oder B, gehört. Unterliegt es keinem Beden- fen, daß das Gewerbe von vorn herein in sehr erheblichem Um- fange betrieben werden wird, wle z- B. bei großartigen Fabrik- Anlagen, so ist dem nah §. 9, Ne. 1 bestellten Regierungs-Kom- missarius sofort seitens der Gemeinde -, beziepungSwelle Kreis- behörde behufs der Besteuerung mit dem Mittelsaße der Klasse A.I. von der Anmeldung Anzeige zu machen. Erscheint es dagegen unzweifelhaft, daß das neue Gewerbe von vorn herein zu den Handelsgeschäften der geringsten Art gehören werde , welche das Gesetz im Y. 2, Nr. 3 in die Klasse B. verweiset, so ist der Miltel- sag dieser Klasse gleich für das erste Jahr in Ansaß zu buingen, 7) Nach dem zweiten Absaße des Z- 15 sol von dem als M bengewerbe auf Grund einer besonderen Konzesston betriebenen Ktein- handel mit geistigen Getränken, sofern derselbe niht nach Jnhalt der Konzession aus\chließlich auf den Handel mit Bier beschränkt ist, eine besondere Abgabe entrichtet werden. Diese Abgabe ist aus den Mittelsaß der Klasse B, mithin, je nachdem das Geschäft an einem Orte der 1,, 2., 3, oder 4. Gewerbesteuer-Abtheilung betrie- ben wird, auf jährlich 8, 6, 4 und 2 Thlr. festgeseßt und muß von Jedem, welcher den bezeichneten Handel auf Grund etner derartigen Konzesfion ausübt, in diesem bestimmten Betrage neben der S welche derselbe nah Maßgabe des Umfanges jemes sonstigen Ge-

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schäfts in einer der D E ae einer andern Steuerklasse u entrichten bat, besonders gezahlt werden. A B

zu E L (5 Absatz 5 ‘bezeichnete besonders steuerpflichtige Kleinhandel ist wie jedes andere, besonders steuerpflichtige Gewerbe bei der Gemeindebehörde von dem Gewerbetreibenden zur Gewerbe- steuer anzumelden. Außerdem haben die Königlichen Regierungen zu veranlassen, daß den Veranlagungs-Behörden Seitens Ey treffenden Polizeibehörden von allen Fällen, in denen zur Zeit ein Getränkehandel der gedachten Art betrieben wird, sofort, und ünf- tig gleiczeitig mit der Ertheilung der Konzession Mittheilung ger macht wird. Die Abgabe is dann vom ersten desjenigen Monats ab, in welchem der Getränkehandel beginnt, 1n Hebung zu seßen,

* Die Gewerbetreibenden, welche dieser besonderen Abgabe un- terliegen, sind in der Gewerbesteuer-Rolle der Klasse B am L zufammenzuftellen. Dabei ist erfichtlih zu machen, in welcher e werbesteuer - Rolle und unker welcher Nummer dieselben für daS- jenige Geschäft , neben welchem fie den Getränkehandel ausüben,

anlagt find. d f E bnd Schankwirthe , welche den bestehenden Vorschriften gemäß zum Kleinhandel mit geistigen Getränken befugt Maa dazu noch einer besonderen Konzession ZU Medafen Umar gen nicht der besonderen Besteuerung nah §. 15 Absaß 2. ‘Eben [0 wenig findet dieselbe Anwendung au! diejenigen Gewerbetreibenden, welche den Getränkehandel nicht als Nebengewerbe , | d vel chließlich betreiben, welche mithin glei{ allen anderen O benden lediglih nach Maßgabe des Geschäftsumfanges [Ur Jedes besondere Handelslofal u. st. w. zu besteuern sind. E Gast-, Speise und Schankwirth schaft und Vermiethen

moöblirter Zimmer.

Klasse C. §§. 14, 15, Absaß 1 und §. 16%: E

8) Der §. 14 erhöhet die biSherigen Mittelsäge der drei ersten Abtheilungen, während der Mittelsaßz der vierten Abtheilung und die niedrigsten Säße die bisherigen O A u Die Vorschrift im ersten _Absaß des §. 15 des Geseßes ses

nur die Allerhöchste Kabinets-Orde bom 26, Juli 1830 außer Wirl- samkeit und stellt damit-die Bestimmungen im §.10 des Gewerbesleuer- Geseßes vom 30. Mai 1820 wieder her, nach der ohne Ausnahme A welcher gewerbsweisezubereitete Speisen oder Getränke zum e hält, als Speise- oder Schankwirth \teuerpflichtig ist, Händler, weile ein Schank- oder Speisegewerhe, wenn auch nur in 19 rae Umfange betreiben, daß sie zu dem Mittelsaßze R Ne nicht herangezogen werden können, sind demnach fortan nicht V 0s in einer dex Handelsfklassen, sondern auch in Klafse C. zu veran- lagen, und es ist derjenige Betrag, um welchen die ihnen in dieser Klasse aufzuerlegende Steuer hinter dem Mittelsaße der seEben, Jus rück{bleibt, auf die übrigen Mitglieder der Klasse C. na der Dor {rift zu Nr. 9 der Beilage 3, zum GetwerbesteuereGeseze bom

der bes |

l ondern aus- |

F. 9. b. Jeden, welcher gewerbsweise mehr als ein möblirtes Zim- mer vermiethet, der Steuer in der Klasse C. unterwirft, tritt nah dem §. 16 des Gesezes vom 19, Juli d, J. die Gewerbesteuer- pflichtigkeit erst ein, wenn von demselben Gewerbetreibenden drei oder mehrere heizbare Zimmer vermiethet werden. Außerdem be- wendet es bei der {hon bestehenden Vorschrift, daß in Bade- und Brunnenorten das Vermiethen von Zimmern an Badegäste gewerbe- steuerfrei bleibt Fleischer gewerbe. Klasse 2 §: L7.

9) Der §. 17 stellt die Fleischer hinsichtlich der Mittelsäße und der niedrigsten Säße in der dritten und vierten, Abtheilung den Bäkern gleich.

Handwerker. Klasse U. §. 186-Ÿ. 21, Mr, 2. i

10) Nach dem Gewerbesteuer-Geseß vom 30. Mai 1820, YŸ. 13h, i die Weberei und Würkerei nur dann gewerbefteuerfrei, wenn sie als Nebenbeschäftigung neben andcrem Gewerbe oder nur auf zwei oder weniger Stühlen betrieben wird; zufolge des §. 18 des Geseßzes vom 19, Juli d. J. unterliegt das vorbezeichnete (Gewerbe fortan der Gewerbesteuer nicht, wenn es auch auf vier (oder we- niger) Stühlen ausgeübt wird. : L

Qurch die Veslimmung im §. 21 Nr. 2 ist der Finanzminister ermächtigt, solchen Handwerkern, welche na der Natur ihres Ge- werhes dasselbe in lohnender Weise nicht wohl betreiben fönnen, ohne auch außer den Jahrmärkten ein offenes Lager fertiger Waa- ren zu ha’ten, oder die Wochenmärkte ihres Wohnorts zu bezie- ben, den Betrieb des Gewerbes steuerfrei zu gestatten, 10 lange die Handwerker höchstens Einen erwachsenen Gehülfen und Einen Lehr- ling halten, und so lange der Waarenvorrath nicht von erheblichem Umfange ist. Die Absicht diejer Anordnung geht nicht dahin, die Handwerker der bezeichneten Gattung vor anderen Handwerkern zu begünstigen, sondern dahin, sie audern Handwerkern gleihzustellen, während nach den bisherigen Bestimmungen das nach dex Natur des Handwerks nicht wohl vermeidliche Halten eines offenen Lagers oder das regelmäßige Beziehen der Wochenmärîte die Steuerpflicht begründete, wenngleich das Gewerbe in geringerem Umfange betrie» ben wurde, als andere steuerfreie Handwerke, für welche jene ¿For- men des Geschäftsbetriebs der Natur des Handwerks nach entbehr- lih waren, B / zitt

Es ergeben sih hieraus für die Beurtheilung der zur Bewil- ligung der Steuerfreiheit geeigueten einzelnen Fälle folgende Ge- sichtspunlfte : : e j

a) Nur folche Handwerker können in ¿5rage fommen, für welche allgemein oder nah dem Herkommen der bestimmten Begend das Halten eines offenen Lagers von fertigen Waaren oder das Be- ziehen der Wochenmärkte des Wohnorts der Natur des Gewer- bes na, nicht der individuellen Verhältnisse der einzelnen Hand- werker wegen Bedingung eines lohnenden Gewerbebetriebs is, Es fommt hierbei wesentli auf den bereits bestchenden Ges brauch an.

b) Die Steuerfreiheit i Bestand des offenen Lagers oder der Verkehr im Lade ngS- weise auf dem Wochenmarkte fo erheblih il, daß er mindestens dem Geschäftsumfange der zu dem Mittelsaze in Klasse B. desselben Nollenbezirks-veranlagten Handelsgeschäfte gleihgeactet werden muß.

c) Die Steuerfreiheit kann nicht bewiligi werde! Berücksichtigung des Laden- beziehungSwetie T0 in Verbindung mit dem sonstigen Handwerksbetried (Ard stellung), der Handwerker hinsichtlich der Gesamm verhältn Gewerbebetriebs anderen steucrpflihtigen Handwerkern, bei allgemeinen Vorausseßungen des §. 21 Nr. 2 uicht zutreffen, zustellen ift, ‘M; C Froifvoit aoatauezi

Die hiernach zur Bewilligung der Skeuersret it geeignet

nenden Fälle find von den Veranlagungsbehörden unter Beachmng des §. 30 des Gewerbesteuerge|ezes vom 90. Mai à& 20) jedesmal bei Aufftellung der Steuerrolle zu prüfen und in eine Lisie U} menzutragen. Diese Liste 111 der Bezirksregieru J Bericbt vor dem 15. November, in diesem J S vember, zu überreichen. E Gandwerfker, welche im Lau ginnen, haben bis zum Scbluh)e desselben auf Do! Gewerbesteuer keinen Anspruch. Vie Siuersraßtlt nur auf cin Jahr bewilligt, und hôrt mit dean Weafîa aussezungen , unter denen sie zuläsfig m wenn der Handwerker sein Gewerde mil med und einem Lehrling betreibt,

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fann nicht bewilligt werden, wenn der n beziebungS-

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Schiffergä (Maste 11) Der §. 19 ermäßigl Schiffergewerdes mil Strom nahme dex Dampfschiffe, benußten Fahrzeuge von 4

30. Mai 1820 zu vertheilen, i L U ad Während das Gewerbesteuer - Gese vom 30, Mal ch

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