1861 / 244 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1890

Bekanntmachung vom 8, Oktober 1864 betref- fend Ermäßigung des Porto für frankirte Briefe nach und aus den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika.

Das Porto für frankirte Briefe nah und aus den Vereinigs ten Staaten von Nord-Amerika, welche in den direkten preußis- amerikanischen Briefpaketen Beförderung erhalten, ist auf 12 Sgk. für den einfachen, bis 1 Loth exfl. {weren Brief ermäßigt worden.

Für die unfrankirten Briefe kommt, wie bisher, der Portosaßz |

von 13 Sgr. für den einfachen Brief zur Erhebung. Berlin, den 8. Oktober 1861.

General-Post-Amt. Sc{müdcker!t.

Minifterium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Bekanntmachung. 1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich:

die Gemälde-Galerie, die Skulpturen-Galerte,? das Antiquarium,

im vorderen Musecengebäude, Sammlung der Gyps8-Abgüsse, historishe Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwéerken, Denkmälern u. \. w., Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters der neueren Zeit, Sammlung für Völke- kunde, Sammlung der nordischen Alterthümer, Sammlung der ägyptischen Alterthümer

\ im neuen Museengebäude

sind für den Besuch des Publikums geöffnet : Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gefkleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) Mittwockcs, Donnerstags und Freitags is der Besuch der genannten Sammlungen auss{ließlich denjenigen Ein- heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Ark benußen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritkk dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung

die die die die die die

und

der Copir - Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange |

ausgelegte Buh gefattet. Der Eingang findet an diesen Tagen dur die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs§- hau ftatt.

A) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia- turen und Kunstdrucke m neuen für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. Un den übrigen Tagen , also am Mo n- tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlih denjenigen Einhei- mischen und Fremden vorbehalten , welche dieselbe zu Skudien be- nutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage , Charfreitage, Bußtage und Himmelfghrtstage find die Königlichen Museen geschlossen.

6) Den Galerie-Dienern, Portiers 2c. is untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1861.

Der General - Direktor der Königlichen Museen. v. Olfers.

an. den T0 -

Finanz - Ministerium.

Verfügung vom 11. August 1861 die Tarifirung | des fogenannten Meladozuckers betreffend.

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Ew. N, erhalten die unterm 2, Juni d. J. vorgelegte Probe |

Kinder |

Museen - Gebäude if |

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von sogenanntem Meladozucker zurück, Dieselbe bésteht aus einer dickflüssigen braunen Masse, an deren Boden sich Zucker- frystalle in bedeutender Menge vorfinden, Hièrnah läßt sich die Waare als Syrup nicht ansehen, sondern ftellt sih âls eine Auf- lósung von Zucker dar, weshalb fie nach der Verordnung vom 31. Mai 1858, welche gegenwärtig noch maßgebend ist, dem Zoll- saße von 10 Thlrn. für den Centner unterliegt. Berlin, den 11. August 1861.

Der General - Direktor der Steuern.

An den Königlichen Provinzial-Steuerdirektor Herrn N. zu N.

Fnftiz - WVeinijtertum.

Ekkenntniß dés Königlichen Ober - Tribunals vom

12 Pri 1864.

Zur Festseyung der Brausteuerdefraudationsstrafe gegen den-Brauer genügt die Dhaljache, dap bet demselbèên mebr Malz\chroo0t d 0rgefuUnden Ir, als derselbe zur EitnmaisQUlig [Ur den folgenven Lag deklarirt und versteuert. hatte. ; |

Jn der Untersuchung wider den Brauermeister N, zu N. auf die Nichtigkeitsbeshwerde des Angeklagten hat das Königliche Ober- Tribunal, Senat für Strafsachen, erste Abtheilung, in seiner Sißung vom 12, April 1861 5 S für Recht erkannt :

daß die wider das Erkenntniß des Kriminal-Senats des König- lihen Appellationsgerichts zu Breslau vom 15. Dezember 1860 eingelegte Nichtigkeit 8beshwerde zurückzuweisen und Jmplorant in die Kosten seines Rechtsmittels zu verurtheilen. Von Rechts-Wegen. / Grunde. Das Königliche Kreisgericht zu N. stellt in seinem Erkenntnisse vom 20. September 1860 thatsächlich fest: daß der Angeklagte, Brauermeister N. zu N., auf dem Steueramt zu N. sieben Centner Braumalz als das Quantum, welcves am folgenden Tage zur Einmaishung kommen sollte, deflarirt hat, während von den Steuer- Aufsehern N. und N. am 23. Mai nicht sieben Centner, sondern acht Centner sechs Pfund für diesen Tag einzumaischendes Braumalzschroot bei Aus- übung der Kontrole in der Brauerei zu N. vorgefunden wurden,

Der Angeklagte ist jedoch von der Anschuldigung der Brau-

malzsteuer-Defraudation freigesprochen, weil nicht erwiesen sei: daß an dem zur Aufbewahrung des Braumalzes in der BraueLce! zu N. N. bestimmten. Drt mit Wissen. des Angeklagten Ueberschuß von Malzscbhroot Über das für den 23. Mai deflarirte und versteuerte Quantum vorhanden gewesen ift : hiernach niht die Ueberzeugung gewonnen werden könne, daß der Angeklagte die Absicht gehabt, durch unrichtige Angaben auf Kosten des Steuerfiskus einen Gewinn zu machen, dem Angeklagten viel- mehr nur die Nacbläffigkeit zur Last falle, daß er, nachdem er vor- her dem Gesellen A. den Auftrag zur Schrootung von acht Centner sechs Pfund Braumalz gegeben, diesem die eingetretene Veränderung im Gewicht nicht direkt angezcigt, sondern sih darauf verlassen habe, daß A. das zurücgeschickte Braubuch einsehen würde Eine Nachlässigkeit begründet aber nicht den Begriff der Steuer- defraudation, da zu derselben stets eine unredlihe Absicht gehöre.

Auf die Appellation der Polizei-Anwaltschaft hat das König- lih e Appellationsgeriht zu Breslau am 15. Dezember 1860 ohne neue Beweisaufnahme abgeändert und den Angeklagten wegen Braumalz-Steuerdefraudätion zu einer dem vierfachen Betrage der mit zwanzig Silbergroschen defraudirten Steuer gleichkemmenden Geldbuße von zwei Thalern zwanzig Silbergroschen event. drei Tage Gefängniß verurtheilt, : |

Der zweite Richter behält die erstribterlihe Feststellung bei. Danach stehe dér objektive Thatbestand einer Steuerdefraudätion fest, welcher zur Verurtheiluna des Angeklagten genüge. Die un- redlihe Absicht des Damnifikanten gehöre niht zum Begriff einer Malzfteuerdefraudation. |

Die gegen diese Entscheidung vom Angeklagten wegen un- richtiger Anwendung des Gesezes eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet. | __ Denn die durch das Breslauer Amtsblakt publizirte, an den Finanzzninifter erlassene Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. Ja- nuar 1824 (Sch{immelpfennig S. 355 und Annalen Bd. 8 S. 50) verordnet: t

„Jeder Brauer if verbunden, seinen Vorrath an Malzschroo nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden Ort,

am 22. Mai 1860

ein 1860

1891

welcher zu jeder Zeit der Revision der Steuerbeamten unterliegt, aufzubewahren. Alles Malz;schroot, welches si sowohl an die- fem Ort, als anderwärts, bei dem Brauex über das zur Ein- maishung längstens für den folgenden Tag deflarixte und ver- fteuerte Quantum vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angeb- lihe Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defrauda- tion angesehen, und die Aufbewahrung an cinem anderen , als dem deklarirten Ort, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Orduungsstrafe von einem Thaler für den Centner, geahn- det werden,“ t Hiernach soll shon das bloße Aufbewahren des Malzschrootes an einem andern, als dem deflarirten Ort mit einer Ordnungs- strafe von einem Thaler für den Centner geahndet werden, sobald aber ein größeres als das für den folgenden Tag zur Einmaischung deklarirte Quantum vorgefunden wird, die Defraudationsstrafe ein- treten, wobei es, wie der Appellationsrichter mit Recht ausführt, auf die unredliche Abscht des Brauérs, sich auf Kosten des Steuer- Fiskus einen Gewinn zu machen, gar nicht anfommt, Es genügt vielmehr zur Verwirkung der Defraudationsstrafe, daß ein größeres Quantum Malzschroot als das zur Einmaischung deklarirte vor-

gefunden ist, was im vorliegenden Falle der Appellalionsrichter feft- gestellt hat. : : E ö Oa das Malzsc{root übrigens nicht declarationswidrig auf- bewahrt ist, so fonnte auch eine Ordnungsftrafe wider den Ange- klagten nicht festgeseßt werden. Wäre dagegen nicht bloS mehr Malzschroot, als zur Ginmaischung deklarirt war, sondern dasselbe auc an cinem nit deklarirten Orte vorgefunden worden, so hätte der Angeklagte nicht blos die Defraudationsstrafe, sondern auch noch die vorgedachte Ordnungsstrafe verwirkt

Ausgefertigt unker Siegel und Unterschrift Ober-Tribunals.

des Königlichen

Preußische Bauk.

Bekanntmachung. E Am Tage des Einzuges Jhrer Königlichen Majestäten, Dienstag den 22. d. Mts., bleibt die Bank geschlossen. Berlin, den 10. Oktober 1861. Königlich Preußisches Haupt-Bank- Direktorium.

r L REE L R Ä E S —————_—._———_—__————————————— O T E EETET T EEEHÄ G G T En

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, Kommans- dant von Berlin und Chef der Land-Gendarmerie, von Alvens- leben, nah Neustadt.

Bekanntma Hu:n g.

Für diejenigen hiesigen Lehrer, welche sich in einzelnen Lehr- . fächern fortzubilden wünschen, wird in dem bevorstehenden. Winter- halbjahr, und zwar vom 17ten d. M. ab, Donnerstags von 5 bis 7 Uhr Abends cin Lehrkursus abgehalken werden, in welchem

1) der Seminar-Direktor Thilo über Schulkunde,

2) der Seminar - Lehrer Strübing über die von ihm veranstal- teten Bilder und: deren Behandlung für den Anschauungs- und Sprachunterricht

Vorträge halten werden.

Diejenigen Lehrer, welcbe an diesem Lehrkursus Theil zu nehmen beabsichtigen, haben sich am Mittwoch, den 1Gtenv. M. Nachmittags von 1 bis 2 Uhr, bei dem Herrn Seminar- Direktor Thilo (Oranienburgerstraße Nr. 29) persönlich zu melden.

Die Theilnahme erfolgt unentgeltlich.

Berlin, den 3 Oktober 1861.

Berlin, den 12, April 1861.

des Tabaksbaues

Flächen-Jnhalt der 1

I. Klafso. Il

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Klasse.

Morgen. Morgen. (YR. | Morgen.

C A R A I Z-T E

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Ostpreußen Westpreußen Posen .…. Pommern Schlesien Brandenburg SAaMIN- - «6s

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6,076 288 | 127 2,0329 Westfalen. 29 | 192 20 | Ana 0 4 [4590 | 20 D009 | Zusammen L LABS T 120, Fee 100 H Der Tabaksbau der vereinsländischen Gebiete Kassen fließt , ist hierunter mitbegriffen.

4 —ck —J

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Anmerkung

Nebersicht E des Weinbaues im preußischen Staake für das Jahr 1800. (einschließl. des steuerfreien Haustrunfks). Eimev. Qrt.

Productions- F l ä ch e.

CIN.

A. Rheinprovinz. | N n Klas 50 | : 2D n Kiasse I ee D | Ac _2lD)

E N , O N j 3¡004 | 34,962 | 98 91,076 | 28 89,435 | De 69,060 | 59 280,810 | 11 168,299 | 14 35,583 ol 83.996 | 57

Morgen.

29 39

54

46,456 22,219 10,648 13,588

Zusammen an der Mosel... am Rheine

| und sonst

Dovon

m Jahre 1860 mit Tabak bepflanzten Grundstücke.

Steuerklasse und Angabe des Tabaïsl

I[T. KRlafse.

oder Gebiets8theile,

Weingewinn |

Zusammen | 46,490 280,819 | 11

B. Provinz Sachsen (einschließli in “den zum Thüringischen Vereine gehörigen preußt- schen Landestheilen C. j Brandenburg D. „__ Sthlesien E, „Posen Ls (Von B. bis E. in den drei untersten Klassen von IV., Ÿ. und VI, Die übri- gen Provinzen haben keinen Weinhau.)

Zusammen im preußischen Staate

14,171 12,870 39,568

3,464

3,164 4 AAN

| Z4T | 399

T T O

Königliches Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.

U eh e 9M

in der preußischen Monarchie für das

Jahr 1860.

Ges. - Flächen- raum d. m. L2a- bak bepflanzten Grundstüce. ÿ Morgen. [IN. 624 | 18] 96 152 | 151 306 235 | 68 N

|

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Außerdem in nicht steuerpflichtigem Umfange. Morgen. (R.

andes jeder Klasse.

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Flächeninhalt Morgen. (IN.

IV. Klasse. CIR

R. | Morgen. 38 f 342 65 39 ) 1,693 | 100 21 : 1/236] 4170 152 G 4,949 | 174

25D 2,046

Dal | L 8,516 307

19 A 2,907 j 22

| E E 50 E R | J

120 T 49 1105 | 194 i 20 1,780

ZA 1 4/074 1.1604 23 461 26 | LOTt | 921 0/204

deren Tabakssteuer als gemeinschaftliche Einnahme in preußische

201 1 192 159 91 143 130

59

A o S _—Ì S

» D m dO D —I 2

Außerdem find an Wein von fremden Trauben in ge- quetschtem Zustande von der Grenze gegenüberliegenden Grundstücken inländischer Besißer zur Kelterung 1m Jn- lande eingegangen:

in der Rheinprovinz .

Bemerkung.

. 2,034 Eiméx 44 Quart.

Ra D. R M dai Vor

ichtamútiichesS. Düsseldorf, 9. Oftober. Se. Majestät der 112 Uhr mit einem Extra- auf dem Köln-Mindener Majestät hatten ih anm

Preußen. König trafen gestern Abend gegen zuge vón Compiègne über Köln fommend Bahnhofe hier ein. Zum Empfange Dk. Al! tten si Perron des Bahnhofes die Spißen der Civil- und Militairbehör: den eingefunden. Um 12 Uhr fand Souper hei dem Präsidenten von Massenbacy statt. Se. Majestät fuhren heute Morgen um 114 Uhr zum Köln-Mindener Bahnhofe und werden sich mit einem Extrazuge nach Essen begeben. i __ (Düss. Ztg.)

Stettin, 9. Oltober. Se. königliche Hoheit der Prin Adalbert, welcher hier heute von Stralsund eintraf, ist mit dem Vormittagszuge nah Danzig gereist, (Ofts. Z.)- E |

Sigmaringen, 6. _Oltober, Se. Hoheit der Fürfl von Hohenzollern - Sigmaringen, Jhre Hoheit die Fürstin, Prinzen und Prinzessinnen sind heute hier eingetroffen. Das neuvtr: máhlte erbprinzlihe Paar hat in dem Sommerscblo}|}e Krauchenn les Absteigquartier genommen. Unter den hohen Gásten befinden sid auch die Herzoge von Oporto und Beja, Königliche Hoheiten