1861 / 245 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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soll die Anzahl der von jeder Steuer - Gesellschaft zu wählenden Abgeordneten, denen die Vertheilung der Steuer unter die Mit-

lieder der Steuer-Gesellshaft und die Beschlußfassung über die

ei der jährlichen Veranlagung zum Grunde zu legenden nament- Tien AMWEIUNGgen Dia (9/0 N. 1 u, ‘8 a. a. O.), in der Regel fieben betragen. Der Finanz-Minister ist jedo ermächtigt, für einzelne Steuerbezirke, wenn örtliche oder gewerb- liche Verhältnisse dies bedingen, eine höhere oder geringere Anzahl festzuseßen. Es ift daher vorbehalten, einerseits für die Steuer- bezirke, in welchen sich eine große Zahl von Mitgliedern der Klasse A. [. befindet, oder in welchen die Arten der Gewerbe besonders mannigfaltig sind, den Verhältnissen entsprehend die Anzahl der Abgeordneten höher als auf fieben zu bestimmen, andererseits für die Steuerbezirke, in welhen mit weniger als fieben Abgeordneten auszureichen, und eíne Herabseßung dieser Zahl im Jnteresse des Geschäftsganges und der Steuerpflichtigen relbsst zu wünschen ift, die Anzahl der Abgeordneten nah dem wirklichen Bedürfniß zu bémessen. Demgemäß wird die Anzahl der von den Steuergesell- fhaften zu wählenden Abgeordneten, wie folgt, festgeseßt:

1) auf 5 für die Regierungsbezirke Marienwerder ,

Stralsund, Oppeln und Münster;

2) auf 9 für die Regierungsbezirke Königsberg und Mazddeburg;

Z) auf 11 für die Regierungsbezirke Breslau und Arnsberg

und für die Stadt Berlin, welche einen Steuerbezirk für si

bildet ;

4) auf 13 für den Regierungsbezirk Düsseldorf.

Jn den Regierungsbezirken Gumbinnen, Danzig, Posen, Brom- berg, Stettin, Liegniß, Potsdam, Frankfurt, Merseburg, Erfurt, Minden, Köln, Koblenz, Aachen und Trier verbleibt es bei der im Geseß als Regel bestimmten Anzahl von 7 Abgeordneten.

Bildung von Wahlbezirken.

1II. Die Mitglieder der Steuergesellschaft der Klasse A. 1, follen Bsehufs Vornahme der Wahl der Abgeordneten in der Regel an Einem Wahlort versammelt werden z indessen ist der Finanzminister nah dem §. 9 Nummer 5 des Geseßes ermächtigt, Über die Ab- grenzung der Wahlbezirke Eines Steuerbezirks Bestimmung zu treffen und leßteren in zwei oder mehrere Wahlbezirke zu zerlegen. Bei dieser Ermächtigung ist in Betracht gezogen, daß je nah dem Umfange und der Lage des Steuerbezirks, nah den Entfernungen zwischen den Wohnorten der Betheiligten und dem Wahlort und nach den vorhandenen Anstalten für den Verkehr die Zusammen- Funft der Wähler aus dem ganzen Bezirke an Einem Orte zu einer erheblichen Belästigung dérselben gereihen und Manche von der Theilnahme abhalten kann, daß ferner, wenn die Anzahl der Wähler sehr groß is und die gewerblichen Verhältnisse größerer Theile des Bezirks von einander so abweichend sind, daß die Sicherung einer entsprehenden Vertretung der verschiedenen Jndustrie- oder Han- dels8zweige bei der Steuerveranlagung erwünscht sein muß, in der Vereinigung sämmtliher Wähler zu einer Wahlversammlung nit eine genügende Bürgschaft für ein die Betheiligten selbst befriedi- gendes Ergebniß zu finden sein würde. Jm Falle der Bestimmung mehrerer Wahlbezirke ist die Vertheilung der Zahl der zu wählen- den Abgeordneten auf die einzelnen, für sih wählenden Wahl- bezirke geboten, wobei nah Billigkeit zu verfahren und es nicht ausführbar sein wird, die Vertheilung stets in der Art zu bewir- Ten, daß die Zahl der Abgeordneten zu der Zahl der Wähler in allen Bezirken genau in demselben Verhältnisse stände. Auch bleibt die spätere Berichtigung der Wahlbezirke und deren anderweitige Abgrenzung s{chon wegen der im Verlauf der Zeit in den gewerb- Tichen Verhältnissen eintretenden Veränderungen vorbehalten und es fann eine solche Aenderung für jede neue Wahlperiode angeordnet werden. Erscheint die Zerlegung eines Steuer- bezirks in zwei oder mehrere Wahlbezirke, oder späterhin deren Berichtigung oder Beseitigung angemessen, so wird die hier - Über erforderlihe Bestimmung durch den Finanz - Minister auf den Bericht der Bezirks-Regierung erlassen und von leßterer durch das Amtsblatt, jedenfalls vor dem zur Vornahme der Wahlen an- beraumten Termine, veröffentlicht. Die Königlichen Regierungen Haben mit Beachtung des Vorbemerften , sofern es noch nicht ge- {ehen if, alsbald und demnächst vor dem Eintritt jeder neuen Wahlperiode in Erwägung zu nehmen, ob die Zerlegung des Steuerbezirks in mehrere Wahlbezirke oder, wo früher eine solche ZBerlegung stattgefunden hat, die Verminderung der Wahlbezirke zwecckmäßig sei, nah Umständen Jhren Antrag dieserhalb in Zeiten zu machen.

Berechtignng zur Theilnahme an der Wahl und

Wählbarkeit.

IV. Sämmtlihe in der Gewerbesteuerrolle der Klasse A. I und in der Zugangsliste zu derselben für das Jahr, in welhem die Wahl erfolgt, aufgeführte Steuerpflichtige find zur Vornahme der Wahl der Abgeordneten für eine dreijährige Wahlperiode berechtigt. Die Abgeordneten und deren Stellvertreter (F. 9 Nummer 4) find aus der Mitte der Steuer- Gesellshaft zu wählen. Js der Steuerbezirk in mehrere Wahl- bezirke eingetheilt (Nummer 1Il,), so sind alle Mitglieder der Steuer-

Cóslin,

Gesellschaft in jedem Wahlbezirke wählbar, mithin auch in denjeni: gen Wahlbezirken, in welchen fie nicht selbs zur Theilnahme am Wahlakte befugt sind. Von mebreren Jnhabern eines Geschäfts ist nur Einer zur Ausübung der Wahlbefugniß zu verftatten, auch darf von mehreren Jnhabern eines Geschäfts nur Einer derselben zum Abgeordneten für denselben Steuerbezirk gewählt werden. Actien- und ähnliche Gesellshaften werden durch einen von dem geschäftsführenden Borstande zu bezeichnenden Beauftragten bei der Wahl vertreten, während die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sämmtlih wählbar sind, jedoh mit der Maßgabe, daß nur Eins dieser Mitglieder für denselben Steuerbezirk zum Abge- ordneten gewählt werden darf. Für diejenigen Geschäfte, deren Jnhaber Minderjährige oder Frauen sind, werden Prokuristen oder andere Bevollmächtigte, welhe sih gehörig zu legitimiren haben und ebenfalls wählbar sind, zur Theilnahme an -der Wahl zuge- lassen. Niemand darf mehr als Eine Stimme bei der Wahl abgeben. Die Uebertragung des Stimmrechts is unzulässig. i Leitung der Wahl.

V. Zur Leitung der Wahlen bestellt die Bezirks - Regierung einen Kommissarius. Vorbehaltlih besonderer Ausnahmefälle ift für dieses Geschäft der wegen Aufstellung der namentlichen Nach- weisungen ernannte Kommissarius (§. 9 Nr. 8) zu bestimmen. Zerfällt der Steuerbezirk in mehrere Wahlbezirke, so hat der Kom- missarius die Wahltermine nach einander abzuhalten, Die Reihen- folge wird von der Regierung so bestimmt, daß der die meisten Abgeordneten wählende Bezirk in der Regel zuleßt wählt. Das Ergebniß der bereits vollzogenen Wahlen ist den Wahlversamm- lungen der später wählenden Bezirke durh- den Kommissarius im Wahltermine bekannt zu machen. Die Wahltermine werden durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Einladung zum Wahltermin.

VI. Die Mitglieder der Steuergesellshaft werden zum Wahl- termin schriftlich eingeladen, Die schriftliche Einladung erfolgt unter der Unterschrift des Wabl - Kommissarius und wird an die Firma gerichtet, unter welcher das steuerpflihtige Geschäft betrieben wird. Die Jnsinuation der Einladung wird bewirtt - bur die KreiS- beziehungS8weise Gemeindebehörden, welche die vollzogenen Empfangsbescheinigungen. an den Kommissarius zurückreichen. Die Vorladung muß die Angabe des Wahllokals, des Tags und der Stunde des Termins, ferner der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten und Vertreter, außerdem auch die Hinweisung darauf enthalten, daß die im Termin Erscheinenden, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, zur Wahl werden zugelassen werden und daß, im Falle die Abgeordneten für den Steuerbezirk überhaupt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Anzahl gewählt werden sollten, die Bezirks- Megierung die Verthetlung ‘der Steuer. bewirken tverde. (J. 9 M. (0a O) :

Verfa. brèn. beider Wahl.

VIl. Der Regierungs-(ommissarius eröffnet und {ließt den Wahltermin und leitet die Geschäfte in demselben. Er ernennt zu seiner Unterstüßung und zum Zählen der Stimmen nah Bedürf- niß einen oder mehrere Beisißer aus den Anwesenden. Ueber den Hergang im Termine wird ein Protokoll aufgenommen, welches der Kommissarius und die Beisißer unterzeihnen. Jeder Ab- geordnete wird in einem besonderen Wahlakte gewählt. Vor Be- ginn des erften Wahlakts erfolgt der Aufruf der erschienenen Wähler; später Erscheinende haben fih bei dem Kommissarius zu melden, che sie an der Wahl Theil nehmen dürfen.

Die Abstimmung geschieht mittelst Abgabe von Stimmzetteln, auf welche der Name des zu Wählenden geschrieben ist. Zettel, welche auf niht wählbare Personen lauten oder keine Bezeichnung einer bestimmten Person enthalten, sind ungültig. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung nicht eine absolute Stimmenmehrheit, so wird zux engeren Wahl zwischen denjenigen beiden Personen ge- schritten, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Bei Stimmen- gleihheit entscheidet das Loos. Das Ergebniß der Wahl, hin- sichtlich dessen dem Kommissarius allein die Entscheidung zusteht, wird sofort im Termine bekannt gemacht, Ju gleicher Weise wird demnäcst für jeden Abgeordneten ein Stellvertreter für Be- hinderungsfälle gewählt.

Vil, Bei der Wahl der Abgeordneten, so wie der Stellver- treter ist zu beachten (§. 9. Nr. 3.) daß mindestens Einer derselben zu den am höchsten, Einer zu den am niedrigsten zu besteuernden Gesellschaftsmitgliedern gehört und zwei aus solchen Mitgliedern gewählt werden, welche das Gewerbe im mittleren Umfange betrei- ben. Auf die Beobachtung dieser Vorschrift ist von dem Kommissa- rius möglichs hinzuwirken. Zerfällt der Steuerbezirk in mehrere Wahlbezirke (Nr. 11l.), so muß das Ergebniß des früheren Wahl-

termins in den späteren Wahlterminen dergestalt berücksichtigt wer-

den, daß das Ergebniß der Wahlen in dem ganzen Steuerbezirk der vorgedachten Geseßesbestimmung entspricht.

IX. Die vorstehend unter VIl. und XII[. erlassenen Vor- schriften find beim Beginn jedes Wahltermins durh den Kommissa- rus zu verlesen,

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Annahme der Wahl und Nachwahlen.

X. Der Kommissarius seyt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß.

Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme des Geschäfts eines Abgeordneten, beziehungêweise Stellvertreters, kommt der §. 29 a. des Gewerbesteuer - Gesezes vom 30. Mai 1820 zur Anwendung. Sollte hiernach die Annahme der Wahl aus geseßlich gerechtfer- tigten Gründen abgelehnt werden, fo ist eine Nachwahl zu veran- lassen. Erfolgt der Abgang eines Abgeordneten im Laufe der Wahlperiode, so tritt der Stellvertreter desselben für ihn ein. Neuwahlen im Laufe der Zjährigen Wahlperiode sind wegen der für die Wähler daraus erwachsenden Belästigung möglichst zu vermeiden.

Verfahren, wenn die Wahlen nicht bewirtt werden.

X11. Sollte in einem Steuerbezirke die Wahl der Abgeordneten «überhaupt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Anzahl bewirkt werden, so hat die Bezirksxegierung neben der Aufstellung der namentlichen Nachweisungen über die in Klasse A. l. zu veranlagen- den Steuerpflichtigen, die Vertheilung der Steuer selbst zu über- nebmen. Wenn der Steuerbezirk in mehrere Wahlbezirke getheilt ist (Nr. [111.), und die Wahl der Abgeordneten in einem Wahlbezirke nicht bewirkt wird, so wächst die Anzahl der von demselben zu wäh- lenden Abgeordneten der Anzahl der von den übrigen Wahlbezirken zu Wäblenden nach der von dem Kommissarius jedesmal zu tref- fenden Bestimmung zu. Auch kann die ganze Unzahl der vorgedach- ten, von einem Wahlbezirke niht gewählten Abgeordneten auf einen Wahlbezirk übertragen werden.

Berlin, den 30, September 1861.

Der Finanz - Minister. von Patow.

Angekommen: Se, Durchlaucht der Herzog von Aren- berg, von Brüssel,

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Der Wirkliche Geheime Ober-Finanz-Rath Bitter aus der Provinz Sachsen.

Abgereist: Der Unter - Staats - Secretair Königsberg i. Pr.

Sulzer. nach

Berlin, 11. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Sacbsen-Coburg-Gotha Hoheit ibnen verliehenen Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens zu ertheilen, und zwar: L

ves Komthux-Areuzes orsier Kale Chef der Abtheilung für das Jnvaliden-Wesen im Kriegs- Ministerium. Obersten von Koehlau und

des Komthur-Kreuzes zweiter Klasse: dem Geheimen Kriegsrath Nausefster und em Hauptmann von Hartmann vom Kri Z-Ministerium.

dem

F ichtamtliceS-

Preußen. Sigmaringen, 8. Oftober, Unter dem zahlreichen Zuflusse der Bewphner von Stadt und Land, unler lebhaster U grüßung und unter freudiger Theilnahme hat gestern Mittag der feierliche Einzug Sr. Durchlaucht des Erbprinzen Leopold von Hohenzoll-rn-Sigmaringen mit Höôcbstdessen Gemahlin, Jhrer kónig- lichen Hoheit der Frau Erbprinzessin Antonia, Königlichen Prinzessin von Portugal, in die Burg der väterlichen Ahnen und in die festlich geschmückte Stadt Sigmaringen stattgefunden. (Schw. M.) Aachen, 9. Oktober. Heute Mitt g traf mit einem Extra- zuge von 20 Wagen der Marschall Mac M aßhon, Herzog „von Magenta, aus Paris hier ein, um nah kurzem Aufenthalt seine Reise nah Berlin und KönigSberg fortzuseßen. _ : H A Hainburg, 10. Oftober. Jn der gestrigen Sizung der Bürgerschaft wurde die Diskusston über die Kanonenboot - ¿Frage niht zu Ende geführt ; dieselbe ift auf den 16. d. vertagt. A Sachsen. Dresden, 10. Oftober. Se. Königliche Cour der Kronprinz wird sih im Allerhöchsten Ausftrage zur E feier nah Königsberg begeben. Wie das Dresd. Ît E wird Se. Königliche Hoheit von dem Chef des Königen U d - ftabes, General - Major von Stiegliß, und den Aera 9 ajor Grafen zur Lippe und Oberlieutenant Freiherrn von Welck beglei- tet sei Wade, Baden, 9. Oktober. Heute Morgen um 10 Uhr daben Jhre Majestät die Königin, so wie Jhre Königliche Hoheit die Frau Kronprinzessin von Preußen Baden verlassen. Jhre Majestät die Königin begiebt si nah Koblenz, die Kronprinzessin reist ohne Aufenthalt nah Potsdam, (Karlsr. Z,)

Vayern. München, 9. Oktober, Se. Majestät König Otto von Griechenland is, von Darmstadt zurückehrend, heute wieder hier eingetroffen. Se. Majestät begiebt fih morgen nochmals nach Berchtesgaden und wird von dort kommende Woche die Rückreise nah Athen antreten. (N. C.)

Desterreih. Wien, 10. Oftober. Der russishe Gesandte, von Balabine, hat sich heute mittelst Nordbahn an die russische Grenze begeben, um dort den russishen Thronfolger Cäsarewitsh Nikolaus, welcher bekanntlich zur Krönungsfeier nah Königsberg reist, zu empfangen. Baron von Koller, der Unterstaatssecretair im Ministerium des Aeußeren, is gestern nah Berlin abgereist.

Die Uebergabe der fkroatishen Adresse an den Kaiser hatte gestern stattgefunden. Die Antwort des Kaisers stimmte fast wört- lih Überein mit der früher auf vie Adresse des ungarischen Land- tags gegebenen. Se. Majestät sprach sih dahin aus, daß später Zhre Entscheidung zur Kenntniß gelangen würde.

Niederlande. Haag, 9. Oktober. Die Abreise unseres Königs nah Frankreich ist jeßt auf nächsten Sonnabend, Morgens 2x Uhr, festgeseßt. Daß der König auf seiner Rückreise eine Zu- sammenkunft mit dem Könige der Belgier in Lüttich haben wird, scheint keinem Zweifel mehr zu unterliegen. (Köln, Ztg.)

Belgien. Brüssel, 9. Oktober. Der türkishe Gesandte in London, Mussurus Bey, ist hier eingetroffen und hat gestern in feierlicher Audienz dem Könige seine Beglaubigungsschreiben über- reiht, Er wird sich nah kurzem Aufenthalte von hier aus nach der niederländischen Hauptstadt begeben.

Großbritannien und Jrland. London, 9. Oktober. Jn Balmoral sind noch Prinz Ludwig von Hessen und Prinzessin Hohenlohe zu Gaste.

Die Aldermen der City von London haben, wie allgemein er- wartet wurde, den Lord Mayor Cubitt zum Lord Mayor für 1862 erwáhlt,

Auf die neulich erwähnte Petition, die in Betreff der mexikani- \hen Angelegenheit dem Staatssecretair des Auswärtigen überreicht wurde, ift jeßt die Antwort Earl Nussell’s erfolgt. Jhrer Majestät Regierung, so heißt es in dieser Antwort, hat ein vertragsmäßiges und internationales Recbt, Sicherheit für die Personen und das Eigenthum britisher Unterthanen , so wie die Erfüllung spezifischer Verbindlichkeiten von Seiten Mexiko's zu fordern. Von diesem Recht wird Jhrer Majestät Regierung Gebrauch machen. Aber Jhrer Majestät Regierung kann és nicht für weise erachten, in die innere Negierungsweise Merxiko's einzugrei- fen. Sie scheine zu denken, daß, wenn man eine s{üßende Truppenmacht na Mexiko würfe, um einfach die öffentliche Ruhe daselbst aufrecht zu halten, dieses Ziel glücklich erreiht werden würde, und daß selbst eine kleine Streitmacht zu diesem Zwecke ausreichen dürfte. Jch bedauere, sagen zu müssen, daß meinem Dafürhalten nach eine sehr große Streitmacht nicht hinreichend wäre, die öffentliche Ruhe wieder herzustellen. Dies ist eine Aufgabe, welche die Mexikaner für sih selbst erfüllen müssen. Es giebt sehr wenige Fälle, in denen eine fremde Einmishung wohlthätig wirken fann, und selbst in jenen Fällen muß im Lande eine große und zablreiche Partei bereit sein, von dem fremden Beistand Gebrauch zu machen. Jch sage mit Bedauern, daß ih keinen Beweis von dem Vorhandensein einer solchen Partei in Mexiko sehen kann. Jhrer Majestät Regierung muß si daber auf den klaren und rechtmäßigen Vorsaß beschränken, von der wie immer fkonstituirten de faeto Regierung Mexifo's Achtung für die Per- sonen und das Eigenthum britischer Unterthanen, und die Erfüllung ur- fundlicher Verbindlichkeiten zu heischen. |

Frankreich. Paris, 9, Oktober. Dem „Moniteur“ scbeint es gewiß, daß der König der Niederlande am 12. d. in Compiègne eintreffen, dort mehrere Tage verweilen und sih dann nach Paris begeben wird. Der Kaiser hat bereits die Offiziere seines Hauses bezeichnet, welbe um die Person des Königs während dessen An- wesenheit in Frankreich sein sollen. L s e

Jn Lyon ist ein Manuskript von Charlotte Corday ausgefun- den worden, eine Adresse au peuple, geschrieben am Abend vor ihrer Verhaftung. 5 Nat det ae du Midi“ is für Ende Oftober die ges ritlihe Entscheidung in der Streitsache zwischen dem Könige bon Ftalien und dem Könige von Neapel vor dem Tribunale von Mar- seille anberaumt. Berryer plaidirt für Franz IL, Thourel für Victor Emanuel. Wie bekannt, handelt es sich um den Besiß einer Fregatte und eines Dampfschiffes, welche seit dem Beginne der (Garibaldi’shen Expedition in dem Hasen bon Marseille liegen, und quf welche der jeßige wie der frühere Souverain ein Eigenthums=-

cht geltend machen. : Sas, M aila n. Oktober. Der Perseveranza® zufolge ist der Bischof Canlimorti mit Zustimmung der Regierung am 6. in Parma angekommen, um seinen Posten wieder einzuneh- men. Seine unerwartete Erscheinung machte große Sensation dei der Bevölkerung,

Amerika, Ueber New-York sind Nachrichten aus Carth a- gena (Neu-Granada) bis zum 10. September eingegan en. Es bestätigt fi, daß Arboleda Popayan genommen hak und A E tioquia sich weigert, die Regierung von Mosquera anzuerkennen. General Gutierrez war in Tunda angekommen, wo E Ae Truppencorps unter Canales sein weiteres Na teg tan Ae Lozano stand mil 1500 Mann in Nieva und Espinofa 1n Mapet,