1861 / 246 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1914

F. 9. Jf der gemuthete Fund vorgezeigt oder genügend be- \heinigt und aicht im verliehenen Felde gelegen, so wird die Mu- thung angenommen (approbirt) und dem Muther zum verleihungs- fähigen Aufschluß des Fundes, falls nicht schon bei der Fundes- Feststellung die Bauwürdigkeit vollftändig dargethan ift, eine Frift gestellt, welche je nah dem Verhalten der Lagertstätte auf drei Mo- nate bis zu einem Jahre zu bestimmen ift.

Jn denjenigen Bezirken, in welchen das allgemeine preußische Landrecht Gesehßeskraft hat, wird der Muther zugleich aufgefordert, die Aufschlußarbeit bei Verlust seines Rechtes binnen vier Wocben anzufangen und ununterbrochen fortzuseßen,

Bei einem nach gevierter Vermessung gemutheten Felde wird der Muther zugleih aufgefordert, innerhalb derselben Frist diejeni- gen Versuche auszuführen, durch welche die Verbreitung des Minerals in” dem gemutheten Felde nachgewiesen werden foll.

Für die Verlängerung der Aufschlußfrist , so wie für die Er- theilung von Fristen zum Beginn oder zur Unterbrehung der Ar- beiten sind die Vorschriften der ortsgültigen Berggeseße maßgebend.

F. 10. Findet sih bei der Auftrazung des begehrten Feldes auf die Muthungskarte, daß dasselbe mit dem für eine andere Muthung begehrten Felde ganz oder theilweise zusammenfällt, #0 wird jeder der betheiligten Muther von der vorhandenen Kollision benachrihtigt mit dem Bemerken , daß, so lange keine Vereinigung unter den Muthern , oder eine Verzichtleistung auf das streitige Feld von Seiten des einen oder des anderen Theiles erfolgt, an- genommen werde, er erhebe gegen* die Verleihung der kollidirenden Muthung Einspruch (§. 4 des Geseßes vom 10. Juni d. J.).

F. 11, Wird vor dem Ablauf der gestellten Aufschlußfrifl von dem Muther nicht die Beendigung der Aufschlußarbeiten an- gezeigt und auf die Besichtigung derselben angetragen, oder wird in dem Nechts8gebiete des Allgemeinen Landrechts festgestellt, daß der Muther die Aufschlußarbeiten nicht rechtzeitig angefangen oder nicht ununterbrochen fortgeseßt hat, ohne dazu Frist erhalten zu haben, so wird die Muihung durch einen, gemäß des Y, 4 des Geseßes vom 10. Juni d. J., von dem Ober-Bergamte zu fassen- den Beschluß “zurückgewiesen.

g. 12, Wird von dem Muther rechtzeitig auf Besichtigung der Aufschlußarbeiten angetragen, so beauftragt das Ober-Bergamt den Berggeschworenen mit der Abhaltung des Termins zur Feldesbesichtigung, in welhem die Untersuchung der Bau- würdigkeit (A. L. R. 1x. 16 §. 169) und die Erörterung der er- hobenen Einsprüche stattfindet.

Sollen außer dem Fundpunkte noch andere Aufschlußarbeiten in dem gemutheten Felde besichtigt werden, so kann dem Muther die vorherige Einreichung eines Situationsplanes (§. 5) an den Berggeschworenen aufgegeben werden, auf welchem die sämmtlichen Aufschlußpunkte aufgetragen find. Leistet der Muther dieser Auf- gabe innerhalb der bestimmten Frist niht Folge, so beauftragt der Berggeschworene einen konzesfionirten Markscheider mit der Aufnahme und Kartirung der angegebenen Aufshlußpunkte auf Koften des Muthers.

Zu dem Feldesbefihtigung8termine werden

1) der Muther unter der Verwarnung, daß bet seinem Aus- bleiben angenommen werde, er könne die VerleihungSsfähigkeit des gemutheten Feldes beziehungsweise die Verbreitung des gemutheten Minerals in dem ‘begehrten Felde nicht nach- weisen; alle benahbarte Muther, deren begehrte Felder mit dem feft- zustellenden Felde kollidiren, unter der Verwarnung, daß bel bei threm Ausbleiben angenommen werde, sie haben zur Be- gründung ihres Einspruches nichts weiter anzuführen, vorgeladen,

Liegen in der Nähe des begehrten Feldes Muthungen, deren Feld noch nicht gestreckt if, die jedoch nah Lage ihres Fundpunk- tes bei erfolgender Streckung mit dem in Verleihung begehrten Felde fkollidiren können, so sind dieselben zu dem anberaumten Ter- mine mit der Aufforderung vorzuladen, spätestens in diesem Ter- mine das für ihre Muthung begehrte Feld zu strecken, widrigen- falls auf ihren etwaigen Einspruch gegen die beantragte Verleihung in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine Rücksicht werde genommen werden,

Die innerhalb der Grenzen des begehrten Feldes mit anderen Mineralien oder nach anderer Vermessung belichenen Bergwerk8- Eigenthümer der angrenzenden verliehenen Felder sind zu dem an- beraumten Termine zur Wahrnehmung ihrer Jnteressen mit vor- zuläden.

§. 13. Jn dem Termine zur Feldesbesihtizung werden die von dem Muther vorgezeigten Aufschlüsse am Fundpunkte und in- nerhalb des begehrten Feldes von dem Berggeschworenen besichtigl und über den Befund ein Protokoll aufgenommen, in welchem der Berggeshworene über die Bauwürdigkeit der Fundlagerstätte ein beftimmtes Urtheil abzugeben hat. j

Sämmtliche erschienenen Jnteressenten werden mit ihren An- trägen beziehungsweise Einsprüchen in Bezug auf die zu ertheilende Verleihung vernommen,

Das Protokoll über den abgehaltenen Termin wird von dem Berggeschworenen mit einem gutachtlicbben Berichte über die erhobe- nen Einsprüche und über das nah Maaßgabe der erfolgten Auf- s{lüsse und des nacbgewiefenen Vorzugsrechtes dem Muther zu verleihende Feld dem Ober-Bergamte eingereicht.

§. 14. Auf Grund der eingereichten Verhandlungen wird von dem Ober-Bergamte der Beschluß Über den Verleibungs8antrag des Muthers und über die erhobenen Einsprüche gefaßt.

Wird der Verleihung8antrag ganz oder theilweise für be- gründet erachtet, so muß der abzufassende Beschluß enthalten :

l) die Entscheidung Über die von jedem der kollidirenden Muther erhobencn Einsprüche. Bildet die Ungültigkeit einer kollidirenden Muthung den Grund zur Verwerfung eines Eirfspruchs, so ift zugleich die Zurückweisung dieser Muthung auszusprechen ; die Feststellung des nah Maßgabe des vorhandenen Rechts- anspruchs und der nachgewiesenen Aufschlüsse zu verleihenden Feldes,

Dem Beschlusse muß ein Auszug aus der Muéhungskarte

(§Y. A.und 5) angehängt werden, auf welchem dieses Feld ver-

zeichnet ist,

Lautet der Beschluß auf Zurückweisung des Verleihungs- An trages, so bleibt die Entscheidung Über die kollidirenden Muthun- gen dem für diese besonders fortzuführenden Verfahren vorbehalten

F. 15. Jst durch den RNekursbescheid des Ministers oder falls

feine Berufung eingelegt ist, durch den Beschluß des Ober - Berg- | Amts der Verleihungs- Antrag des Muthers für zulässig erachtet so fertigt das Ober-Bergamt die Verleihungs-Urkunde aus. Di Urkunde sind beglaubigte Abschriften des Muthszettels und der Ver handlungen Über die Funde8besichtigung (§. 6) und über die FFeldesbesichtigung (Y. 13) und] die Ausfertigung des oberbergamt- lichen Beschlusses (§. 14) und des Recurs8bescheides, wenn ein solcher ergangen ift, anzuheften.

Ist der Verleihungs - Antrag nur theilweise für begründet ex „achtet, 10 1 der Muther vdr der Ausfertigung der Verleihungs | Urfunde zur Erklärung darüber innerhalb vier Wochen aufzufor- dern, ob er die Verleihung nach den Bestimmungen d | oder des Rekursbescheides, begehre, oder ob er auf die eingelegte Muthung Verzicht leisten wolle, Nach fruchtlosem Ablaufe diese &rist ist die Verleihungs-Urkunde nach dem Beschlusse, beziehungs- weise dem RNekursbescheide, auszufertigen.

C. 16. Jfi dur den endgültig gewordenen B des Ober-Bergamtes oder durch den Rekursbescheid des Minist

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sters eine Muthung zurückgewiesen, so verfügt das Ober - Bergamt die Löschung derselben in dem Muthungsregister und in beiden Exemplaren der Muthungskarte.

G 17. Jn Bezug auf die vor dem Erlaffe diesex Funstruckton eingelegten oder bereits approbirten Muthungen is die weitere Verhandlung nach den Vorschriften dieser JFnstruction fortzuführen Jf die Verhandlung über die Muthung und die Erörterung der" er-

hobenen Einsprüche bereits beendigt, so ift 3 nah Y. 15 abzufassen.

ts ohne Weiteres der Be- {luß des Ober-Bergamte S U Den reit

srheinishen Bezirke des Ober-Bergamts 1 timmungen bis auf r die Berggeschw0-

zu Bonn bewendet es statt der vorstehenden Be Weiteres be Fnfstruction fi

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I} Venen Vom 24, Oltober 1508 in ben Ch, 4— 19 schriften Über die Jnstruction der Muthung8gesucbe, gen“ find daber in dem gedachten Bezirke wie bishe geschworenen des Reviers einzureiche! Bestimmungen der angeführten J

Berlin, den 30.

i den in der Dienft -

l U DON nstrucstton zu de: « q 4 f M September 1861. Der Ministe1 Ul DAUnbei, (Gewerbe und

von der Heydt

U IILCLLUCLSO - 131 6)

Am Gymnasium zu Nordhausen is die Anstellung des Pr

dt und des Lehrers Perschmann als Ordentliche Lehrer ge- nehmigt worden.

Gymnasium zu Treptow a. R. is die Anstellung des

rs Vogel als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden,

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Kriegs - Veinisteriunr.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 26. September

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1861 Befkleidungs-Angelegenheit betreffend.

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Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre :

1915

Jch bestimme, unter Aufhebung der in der Ordre vom 2. Februar 1854 enthaltenen Festseßung, hierdurch, daß die Offiziere des Garde-Husaren-Regiments auch fernerhin die blauen shoitaschir- ten Beinkleider tragen sollen, Das Kriegsministerium hat hier- nach das Weitere zu veranlassen.

Coblenz, den 26. September 1861.

(gez,) Wilhelm.

An das Kriegs-Minifterium.

wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, Berlin, den 7. Oktober 1861.

Kriegs - Ministerium. v. Roon.

Verfügung vom 8 Oltober 1861 anderweite Benennung der Unkeroffizter-Nompa g nie:

Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabi: nets-Ordre vom Zten d. Mts. zu bestimmen geruht, daß die Garde-Unteroffizier-Kompagnie fortan „Schloß-Garde-KFompagnie“ zu benennen ist, was hiexdurch zur Kenntniß der bracht wird. Berlin, den 8. Oktober 1861.

Armee ge-

TT a e L C a A (T 9 O 4 Allgemeines Kriegs-Vepartementi t,

v. Gottberg

Kriegs - Ministerium

ustiz: Mintiteriunz. Der Notar Reckum in Adenau ist vom 1, November d. F. in den Bezirk der Friedensgerichte zu Coblenz, mit Anweisung

in Coblenz, verseßt worden.

seines Wohnsißes

NAbagere!st: lerS8wald und

Se, Excellenz der öffentliche Arbeiten,

T A für Handel, Ve-

L d 4 L ah D TTC her a werbe und nach KöntgSberg

M) v n BreuBen,

, Majestät Der König haben Al er- gnädigst geruht: Dem Ober - Jägermeister, Wirklichen Geheimen Nath Grafen von der Asseburg-Falkenstein auf Meisdorf die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Großkreuzes des Guelphen-ODrdens und dem Geheimen Regierungs-Rath Mayb a ch zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Civil-Verdienst-Ordens der Bayerschen- Krone zu ertheilen.

Berlin, 12, Oktober. Se, ]

Personal - Veränderun en in der Armee.

Hffiziere, Portepee- Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versezgungen

Den 28. September. :

Köppen, See. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats. 1. Brandenb. Landw. Negts. Nr. 8, als Sec.- Lt. im 5. Brandenb. Jnf. Regt. Nr. 48, Stein- beck, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats. 2. Magdeb. Landw. Negts. Nr. 27, als Seec. Lt. im 4. Magdeb. Jnf. Regt. Nr. 61, Pitsch, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 1. Bats. 2. Westf. Landw. Regts. Nr. 15, als Sec. Lt. im 3. Pos. Inf. Regt. Nr. 58, alle drei mit Patenten vom 31. August 1861 angestellt.

Den 4, Oktober. h S y. Massow, Rittm. und Esk. Chef vom Thür. Hus. Regt. Nr. 12,

| verseßt.

v. Gellhorn, Rittm. vom 1. Schles. Hus. Regt. Nr. 4, von dem Kom“ mando als Reitlehrer bei der Militair-Reitshule entbunden. bv. Stan“ gen, Rittm. vom Pos. Ulan. Regt. Nr. 10, unter Stellung à la suite des Negts., Frhr. v. Troshke, Pr. Lt. vom 2. Brandenb. Ulan. Regt. Nr. 11, beide als Reitlehrer, v. Arnim L, Sec. Lt. vom Westpreuß: Kür. Negt. Nr. 5, als Neitlehrer und Adjut. zur Mititair-Reitshule komman- dirt, Frhr. v. d. Golß, Sec. Lt. vom Schles. Ulan. Regt. Nr. 2, unter Beförderung zum Pr. Lt. mit einem Patent vom 15. Fanuar 1860, in das Westfäl. Kür. Regt. Nr. 4 verseßt. v. Ohlen u. Adlers kron, Rittm. vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6, unter Ernennung zum Escadr. Chef in das Pos. Ulan. Regt. Nr. 10 versetzt. s Den 4. Dktob er. b. Shwedler, Hauptm. und Comp. Chef vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 40, in das 2. Rhein. Juf. Regt. 28 verseßt. v. Goeße, überzähl. Hauptm. vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 40, unter Ernennung zum Comp. Ehef, Le Batteux, überzähl. Pr. Lieut. von dems. Réegt., in den Etat eingerüdt. B. Abschiedsbewilligungen 2c. Den 4. Oktober. v. Homeyer, Hauptm. und Comp. Chef vom 2. Rhein. Jnf. Regt. Nr. 28, v. Schlichten, Hauptm. und Comp. Chef vom Hohenzoll. Füs. Negt. Nr. 40, beide als Major mit der Regts. Uniform mit den bestim- mungsmäßigen Abzeichen und Pension zur Disposition gestellt, b. Sieg - ro t h, Rittm. und Ese. Chef vom Shles. Ulanen -Regt. Nr. 2, in Ge- 1 ehmigung seines Abs{hiedsgesuchs, als Major mit der Regts. Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen, Aussi{cht auf Anstellung in dex Gendarmerie und Pens. z. Disp. gestellt. AXachweisung der beim militairärztlihen Personal während des Monats September d. J. eingetretenen Beranderungen, Und Zwar l. Durch Verfügung des Herrn Kriegs- und Marine- Mintsets Excellenz. Den 18. Seytemver. Die Stabs- und Bataillons-Aerzte: Dr. Pesch, vom Füs. Bat. des Harde - Regts. z. F. zum Garde - Pion. Bat., Dr. Ewald, vom Füs. 4, Niederschles. Inf. Negts. Nr. 91, zum 2. Bal, 1 Sl, Oren: Nr. 10, Pawolleck, vom 1. zum 2. Bat. 4. Niederschles. Jnf. Nr. 51 versetzt. Durch Verfügung des Chefs des Militair-Med izinal- ; wesens. A S t Gn D0S Neu Den._ 7. September. | Dr. Steinhausen, Assistenz - Arzt vom 8. Brandenb. Jnf. Regt. 64, zum Garde-Füs. Regt. verseßt. : Den G September. N Breymann, Asfistenz - Arzt vom Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39,

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P, "A,

| zum 7. Rhein. Juf. Regt. Nr. 69 verseßt.

Den 1U. September, M Assistenz - Arzt des Ostpreuß. Jäger - Bats.

Dr. Gie C,

lassen. Dén 12. September.

Christ, Unterarzt vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, zum Train - Bat. des VIII. Armee - Corps, Dr. Beyer, Assistenz - Arzt vom leßteren zum ersteren Bat. verseßt.

Den 13. September. |

Dr. Berger, Assfistenz-Arzt aus dem Büreau des General - Arztes [IT. Armee-Corps, zur Garde-Art. Brig. verseßt.

Dén 14. September. f

Dr. Beer, Assistenzarzt vom 6. Brandenb. Jnf. Regt. Ne. 92,

| das Büreau des General-Arztes Il. Armee-Corps verseßt.

Den 18. September. L Pr Dr. Wachsmuth, als Unterarzt beim 2. Garde-Regiment zu Fuß

| angestellt.

Den 20. Septembe zeitheriger freiwilliger Arzt, als t L

ITn+0 hom K x UNtCrar;t Dem 0.

Dr. Oroßet

| Brandenb, Juf. Regt. Nr. 64 angestellt.

Den 23. September. Wauer, beim 2. Schles. Gren. Regt. Nr. 11, 0 ( L Steh mann, beim Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regimenkt “L Dr. Diehl, Der. Nieschling, beim Kaiser Franz Garde-Gren. gt Nr. 2, Dr. Kürten, beim Garde-Füs. Regt., Dr. BU chtema an, beim Garde-Kür. Regt., Dr Peibper, beim 2. Garde-Vrag. Regt., Dr. SeU- len, Dr. Passauer, bei der Garde-Art. Brig. als Unterärzte an

- S T Dr. BucertusS, Ur

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Den 26. September _ Assistenz-Arzt der Reserve, als D 1, Negt. Nv. & angestellt. Den 30. September. ls Unterarzt bei der Garde-Art. Brig B. Land eb Den 10. September.

Dr. Horré, Assfistenzarzt vom 1. Bat.

{7, entlassen. A i Den 15. SEptém bev.

Dr. Sorauer, Asfffistenzarzt vom 1. Bat. 3 Regts. Nr. 10, zum 3. Bat. 2. Obere).

Den 24. September.

Dr. Gumprecht, Assistenzarzt vom 1. Val. Negts. Nr. V zum 2. Bal, 1. Brandenb, yerfeßt. De ea Cem Dr. Wolff, Affistenzarzt vom 1. Bat. 1, Thür Landw

entlassen.