1861 / 258 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nung ‘der Cigarren-Wickel mit dem Deckblätt in der durch Beschrei-

bung und Zeichung nachgewiesenen Zusammenschung, ohne Andere

in der Anwendung bekannter Theile dieser Maschine zu beschränken, ist aufgehoben.

Finanz - Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der Aten Klasse 12äster Königlicher Klassen«Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 50,000 Thlr. auf Nr. 2927. 1 Hauptgewinn von 40,000 Thlr. auf Nr. 42,813. 1 Hauptgewinn von 30,000 Thlr, auf Nr. 59514. 1 Gewinn von 5000 Thlr. auf Nr. 22,999, 3-Gewinne zu 2000 Thlr. fielen uf Nr. 30/40. 51/105, und 93 256.

32 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 640. 6489. 6885, 7832. 12 151,14 441. 14919, 16,236. 21,916. 24,082. 24,230. 32,(99. 37,846. 40,248. 40,397. 41,718. 43,720. 45,297. 49,235. 57,116. 58,045. 60,430. 65,657. 65,664. 68,340. 71,899, 75,507. 76,838. 80,552. 84,607, 92,709 und 94,175.

Nr, . 1474. : 4216. 6048.

60 Gewinne zu 500 Thlr. auf (4,008, 12,010, 10,2000 4004021 de7, B19) 22002. 20,100, 2202.250220, 29.004, 31,896.

24,020. Ae, e900, 2/110, 2 33,939, 99,194. 36,129, 35,960...39,479, 39,591 40,346, 40;834. 99,099. 09,401. 59, (08, OU,249.

48.410. 49091. 49,710, 99,900.

60,621. 60,904. 61,199. 61,307. 63,291. 65,409. 67,296. 67,997. 68505, 68,823. 70,578. 70,938. 71,126. 72,276. 76,854, 78.880. 80,303. 80,871.-82,504. 83,619. 85,413. 88,543. 90,256. 92,190 und 94,209.

01 Gtminne alt 200 Thlx, auf Nr. 29607, 4929. 0122. 6867. 7139. 7956, 2012, 10/476, 11,097. 138,042, 14,959. 16,250, 17/909. L 09 20,794. 241450, 25,905, 27,520; 28 014. 45,190. 51/203, 51,345. 52,487. 58001./58,362. 58,894. 60,275, 60,646. 64,754. 65,159. 66,982. 67,216. 67,423;68/253: 70,977. 70/742. 74,707, 7005 73,042 73,644 78/051, 74,289. 74,322. 75,280. 76,088. 76,764. 78,390. 80,361, 81,199. 84,976. 85,427. 88,657. S804 90/774, 92,9874 93410, 93,587, 93,871, 94,101 und 94,331.

Berlin, den 28. Oktober 1861.

Oa e Wri exi Lr CTTC Ae CT Ih.

Ministerium der geistlihen , Unterrichts - und Mediziual - Angelegenheiten.

An der Ritter - Akademie zu Brandenburg ist der Schulamts- Kandidat Dr. Lorberg als Adjunkt angestellt worden,

Bescheid von 18, Juli 1861 betreffend die Gna- eei Un Die Qintevbllebenen der Lald- Schullehrer.

Auf den Bericht vom 25. März d. J. erwiedere ih der König- lien Regierung, daß es nicht an der Zeit ist, jeßt eine prinzipielle Entscheidung über die den Hinterbliebenen der Landschullebhrer zu bewilligende Gnadenzeit zu treffen. Eine direkte Anwendung der Allerhöchsten. Kabinets - Ordre vom 27. April 1816 ift nicht ohne Bedenken, Dagegen hat in den zur Cognition des Ministeriums gelangten Fällen dieser Art eine analoge Anwendung der gedachten Allerhöchsten Kabinets - Ordre keinen Änstand gefunden, und über- lasse ich der Königlichen Regierung, bis zu der anderweiten geseh- lien Regelung der ¡Frage hiernach zu verfahren, beziehentlih die Gemeinden und sonst Verpflichteten vorkommenden Falls zu einer entsprehenden Bewilligung an die Hinterbliebenen eines Landschul- lehrers zu vermögen, |

Berlin, den 18. Juli 1861.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten, von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N,

Erlaß vom 28, Juli 1861 betreffend die Auf- bringung der Mittel zur Unterhaltung der Ele, mentar-Schulen.

Landgemeinde - Ordnung vom 19, t 1856 (Staats - Anzeiger “Nx. 117 S. 919).

_Ew. 2c, erwiedern wir ergebenst auf den gefälligen, die Auf- bringung der Schulkosten in N. betreffenden Bericht vom 5. Januar c daß wir die von der Königlichen Regierung zu N. gegen hre Verfügung vom 8, November pr. erhobenen Bedenken nicht zu theilen, dagegen das von der gedahten Regierung vorgeschlagene Verfahren im vorliegenden Falle nit sür ein angemessenes zu er- achten vermögen.

Nach den Beftimmungen des Allgemeinen Landrechts und dex bier zur Anwendung kommenden Landgemeinde - Ordnung vom 19. März 1856 sind die politishen Gemeinden nicht verpflichtet wohl aber berechtigt, freiwillig die Unterhaltungsfosten der Eles mentar-Schulen aus Gemeindemitteln zu übernehmen. Die Aus- führung eines hierauf gerichteten, jedoch auêdrü&cklich nur die Schulen der Konfession der Majorität berücksichtigenden Gemeinde- Beschlusses würde nun in der von der Règierung zu N. vorge- shlagenen Weise, durch einfahe Abseßung der votirten Kosten vom Gemeinde-Etat, von Aufsihtswegen nur verhindert werden können indem man auf Grund des §. 33 der Landgemeinde - Ordnung denselben für nichtig erklärte.

Man wird von diesem Auskunftsmittel in Fällen, wo die Majorität eines Gemeinde-Raths einen Beschluß zu Gunsten nur der Einen Klasse der Eingesessenen faßt, welcher diese Majorität angehört , der Regel nah nur da Gebrauch zu machen haben, wo in augenfälliger Weise ein Widerspruch zwischen den persönlichen Jnti-ressen der einzelnen Mitglieder und den Juteressen der Ge- meinde als folher behauptet und wo gleichzeitig die Benachtheili- gung der Minorität nicht in anderer , der Gemeinde-Ordnung ent- sprechender Weise verhütet werden kann.

Das Eine wie das Andere .im vorliegenden Falle vorauszu, seßen , erscheint bedenklih und jedenfalls bedenklicher, als das be' Konflikten ähnlicher Art bisher eingehaltene, dem Geseh ebenso» wie-der Billigkeit entsprehende Verfahren.

Beruht es nämlih allerdings auf dem freien Entschluß einer Gemeindevertretung, ob sie die sonst der Schulsozietät zur Last lie- genden Schul-Unterhaltungskosten übernehmen will, so folgt daraus, wenn sie dieselbe übernehmen will, doch keinesweges, daß die Ge- meinde, so lange fie bei ihrem Entschlusse beharrt, demjenigen nicht unterworfen sei, was die Schul- und was die Gemeinde- Aufsichts- behörde, jede innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz, in Bezug hierauf anzuordnen für angemessen erahten. So lange die Ge- meinde mit Unterhaltung der Elementar-Schulen fih befaßt, so lange muß fie fi den Anordnungen der Schul - Aufsichtsbehörde unterwerfen, wenn diese z. B. die Errihtung von Konfessions- Schulen statt der bisher nur vorhandenen Simultan-Schule vors schreibt. Und eben so muß fie auch bei freiwillig übernommenen Leistungen sich demjenigen fügen, was die Gemeinde- Auffichtébehörde als durch die unpartetishe Handhabung der Gemeinde-Ordnung be- dingt für nöthig erkennt.

Der §. 2 der Landgemeinde - Ordnung vom 19, März 1856 bestimmt nun in Uebereinstimmung mit den übrigen Gemeinde- Ordnungen, daß alle Einwohner des Gemeindebezirks, ebenso wie sie zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet sind, so auch zur Mitbenußung der öffentlihen Gemeinde - Anstalten berechtigt sein sollen, Es fann nicht zweifelhaft sein, daß diesem Rechte der Einwohner auch die korrespondirende Pflicht der Gemeinde gegen- übersteht, wenn jenes Recht nicht ein illuforisches sein sell die öffentlihen Gemeinde - Anstalten so einzurihien, daß alle Ein- wohner, soweit ihre Lebensverhältnisse dazu angethan sind, auch wirklih Gebrau davon machen können, |

Hiermit soll allerdings nicht behauptet werden, daß die Ges meinden verpflichtet seien, was auch faktisch unmöglich sein würde eine absolute Gleichheit in der Möglichkeit der Mitbenußung herzustellen, beziehungSweise nur solche Gemeinde- Anstalten zu er- rihten, nur solche Wege z. B. zu bauen, welche allen Eingesessenen in gleicher Weise zu Gute kommen.

Wohl aber und mit vollem Recht wird der Gemeinde die Be- fugniß zu bestreiten sein, solche Anstalten aus Gemeindemitteln zu gründen und zu unterhalten , von deren Mitbenußung, troh ihrer sonst dazu geeigneten Lebensverhältnisse, gewisse Klassen der Ein- gesessenen grundsäßlich ausgeschlossen sein sollen. Dann wenig- stens wird ihr jene Befugniß zu bestreiten sein, wenn diéselbe Ge- meinde es verweigert, neben jenen Anstalten auch solhe zu grün- den und zu unterhalten, welhe für die aus den ersteren grund- säßlich Ausgeschlossenen einen genügenden Ersaß bieten. Ein solches Verfahren der Gemeinde würde eine direkte Ver- lezung des im allegirten § 2 ausgesprochenen Grundsatzes der Parität nur dann nicht enthalten, wenn der Begünstigung der Einen Klasse besondere wohlmotivirte Rückfihten der Humanität

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oder eine: positive Verpflichtung gerade nur dieser Einen Klasse ge- nüber zum Grunde lägen. Weder das Eine, noch das Andere ist aber hier der Fall. Gründe der Humanität liegen gewtß nit vor, wenn die Gemeinde der einen Konfession auf eine nur engherzig u nennende Weise versagt, was sie der andern im vollen Maße gewährt. Au eine positive Retspfliht nur der fatholishen Kon- fession gegenüber kann, wie auch die Regierung zu N, annimmt, als vorhanden nicht anerkannt werden. Die Regierung führt mit Recht aus, daß eine Observanz nur zu Gunsten der Katholischen _ vor Einführung des Allgemeinen Landrehts, wo dies rechtlich nur möglich gewesen wäre schon deshalb sih nicht gebildet haben fönne, weil der Gegensag zwischen katholischen und evangelischen Schulen u N. bis vor wenigen Jahren noch gar nicht existirt und daher das Rechtsbewußtsein eine Beschränkung auf die fatholishen Schulen nit habe aufstellen können. Dieselbe Erwägung steht aber der Annahme einer bereits vollendeten Verjährung zu Gunsten der Ratholifen allein auch dann entgegen, wenn man, abweichend von der Regierung zu N. und der jeßt wohl allgemein angenommenen Ausicht folgend etnen dreißigjährigen und nichc einen vierund- vierzigjährigen Zeitraum als genügend zur Aquisitiv-Verjährung einer politishen Gemeinde gegenüber anjieht. Eine gesonderte fatholishe und evangelische Schul-Sozietät existirt zu N. erst seit 1857; die bis dahin seit 1825 etwa vollendete Verjährung würde also nur der bis dahin bestandenen, beide Konfessionen umfassenden Schul-Sozietät zu Statten gekoinmen sein; man müßte annehmen, daß die daraus entspringenden Rechte, nah Trennung diejer S0-

zietät in deren zwei, gänzlich erloschen, oder, was wohl das Richtigere, daß sie auf beide neu geschaffene S ozietáäken, also auf die evan- gelishe eben so wie auf die katholische übergegangen seien.

Demnach stehen der Handhabung des allegirten Y. 2, der Aufrechthaltung des durch denselben hingestellten, in Beziehung auf jüdishe Schulen dur §. 67 des Gesehes vom 29. Juli 1547 ausdrücklich anerkannten Grundsaßes der Gleichberetigung aller Einwohner keine Bedenken entgegen und die Aufsichtsbehörde muß deshalb ebenso verpflichtet wie berechtigt erscheinen, sich dieser Hand- habung zu unterziehen. Glaubt die Gemeinde si nmcht in der Lage, die Unterhaltung der Elementarshulen von jeßt ab den Schulsozietäten wieder zu überlassen, so muß se dazu angehalten werden, der einen dieser Sozietäten verhältnißmäßig eben das zu gewähren, was sie und so lange sie es der anderen gewahrt. Welcher Maßstab hierbei anzulegen sei, bleibt zunächst da das Thatsächliche in dieser Beziehung nicht klar vorliegt der Erwä- gung der Königlichen Regierung überlassen, soweit indessen, wie der Fall zu sein scheint, die Gemeinde N, alle dur das Schulgeld nit gedeckten Schulbedürfnisse der Katholiken bestreitet, soweit wird sie auch alle durch das Schulgeld nicht gedeckten Schul- Bedürfnisse der in N. wohnenden Evangelischen zu Übernehmen haben. E

Ew. 2c. ersucten wir ergebenst, bei der zunächst von

%

Zhnen zu

treffenden Entscheidung die vorstebenden Ausführungen zur Nicht- |

s{nur nehmen zu wollen, Berlin, den 28. Juli: 1501.

Y Der Minister des Jnnern.

Der Minister der geistliben, Unker- r Graf von S chwerin,

rihts- 2c. Angelegenheiten An Vertretung. A À [E

L CUNCLI,

An f E S \ nr “BA S x V CIE E den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz Weftfalen,

RZustiz= Vi

Erkenntniß des Königlichen Gerichts8hofes- zur Entscheidung der Kompetenz-Konflitte vom 1VUten März 1860 daß, wenn Steuerbeamtke bei dem Verdacht einer Steuer - Defraudation die Ge- after und, Sitiplur en eines Kaufmanns oder Fabrikanten ohne hinreihenden Grund in Beschlag nehmen, darin eine Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse liegt, und sie demzufolge für den dadurch entstehenden Schaden verhaftet sind, der

Entschädigungs-Anspruch aber im RehtSwege

geltend zu machen ift.

Auf den von der Königlichen Provinzial-Steuerdirection zu Côlm er- hobenen Konflikt in der bei dem Königlichen Landgericht zu Aachen an--

hängigen - Prozeßsache 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei dung der Kompetenz-Konflikte für Recht : 4 daß der Nechtsweg in dieser Sache für zuläf| flift daher für unbegründet zu erahten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Der Dirigent des Haupt - Zollamts zu Aachen, Ober - Zoll-Jnspektor G., hatte den jegigen Kläger in Verdacht, mit auswärtigen Schmugglern in Verbindung zu stehen, und durch dieselben ausländische Tuchwaaren mit Umgehung des Zolls in bedeutenden Quantitäten einzuführen. Er nahm deshalb im Herbst 1858 und Januax 1859- Haussuchungen in den Wohnungen und den Waarenlagern des Klägers, die außerhalb des Grenz- bezirks, also im Binnenlande liegen, vor, und bat dabei verschiedene Ge- shäftöbücher des Klägers und Briefe in Beschlag und Gewahrsam ge- nommen, auf deren Rüägabe und: Entschädigung wegen ter Wegnahme und Vorenthaltung derselben im vorliegenden Prozesse bei dem Landgericht zu Aachen am 12. Februar v. J. Klage gegen den bezeihneten Beamten erhoben worden ist. Schon am Tage danach hat die Provinzial-Steuer- Direction den Kompetenz-Konflift erhoben, indem fie, unter: Allegation des §. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1854 und §. 4 des Gesezes vom 8ten April 1847 das Fundament der Klage, daß nämlich nach §. 38 des Zoll- geseßes vom 23. Januar 1838 die Zollbehörde überhaupt und insbefondere ein einzelner Zollbeamter ohne Beschluß des Haupt-Zollamts nicht befugt gewesen, Haussuchungen und Beschlagnahme im Binnenlande vorzunehmen, durch Bezugnahme auf eben diesen Paragraphen , in Verbindung mit den §§.7 28 und 33 des Zollstrafgesezes zu widerlegen sucht, worin thr der Ober-Prokurator beigetreten ist, während der Kläger in einer rechtzeitig eingereihten Erklärung den Kompetenz-Konflikt bestritten hat.

Der Beschluß der Provinzial-Steuer-Direction vom 13. Februar b. J. enthält der Ausführung. nah und nicht der demselben gegebene Name, sondern nur der Jnhalt des Beschlusses kann darüber entschei- den nur einen Kon flift im Sinne des Geseßes vom 13. Februar 1854, obwohl er als Kompetenz-Konflikt bezeichnet ist. Denn die Provin- zial-Steuer-Direction behauptet gar nicht, daß bei vorausgeseßter Richtig- keit des faktischen und rechtlichen Klagefundaments nicht der Prozeßrichter, sondern die Verwaltung über die Klage auf Rückgabe widerrehtlih weg- genommener Bücher und Entschädigung zu entscheiden habe. Es wird gerade mit Bezug auf das Geseß vom 13. Februar 1854 zur Entscheidung im jegigen Verfahren ausgeführt, daß der Verklagte in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse geblieben sei, und deshalb niht im Prozeßwege dieser- halb belangt werden fönne, sondern event. wegen etwaiger Beschwerde- puykte nur seine Disziplinarbehörde angegangen werden dürfe. Gerade das soll also vor dem Kompetenzgerichtshofe erörtert werden, was das Geseß von 1854 als Gegenstand des Konflikt-Verfahrens bezeihnet.

Dies vorausgeschickt, erscheint der Rechtsweg in der Sache zulässig und der eingelegte Konflikt unbegründet. 4%

Es bedarf bei der Beurtheilung der Sache eines Eingehens auf die beiderseitig erörterte Frage nicht, ob nah Y. 38 des Zollgejseßes vom 23. Januar 1838 und §§. 28 und 33 des Strafgeseßes von demselben Tage der Verklagte als Ober - Zoll - Jnspektor befugt war, Hausfuchung nach eingeschmuggelten Tuchwaaren bei dem Kläger im Binnenlande vorzunehmen. Denn aus dieser Befugniß würde immerhin noch nicht folgen, daß dem Verklagten die Befugniß zustand, dem Kläger feine Han- delsbücher und dazu gehörigen Litteralien, wegen deren Wegnahme allein (lage erhoben is, wegzunehmen und außer dessen Geschäfts-Lokalien auf- bewahren zu lassen. Diese Vefugniß folgt ohne Weiteres auch nit dar- aus, daß der Zollbehörde im §. 28 des Zollstrafgeseßes das Recht des ersten Angriffs und der vorläufigen Feststellung des Thatdestandes bei Entdeckung einer Zollgeseß - Uebertretung gegeben ist. Der Paragraph drückt dies um so weniger aus, als er nur von Beschlagnahme der G e- genstände des Vergehens, der Transportmittel, und, in Bezug auf unbekannte Kontravenièenten, von der Verhaftung und Ablie- ferung derselben an das nächste Gericht spricht. y :

Die Frage: ob und inwiefern bei gegründeten Anzeigen etner ber- übten Steuer-Defraude die Verwaltungsbehörde befugt set, die Bücher der Kaufleute durch ihre Beamten in Beschlag nehmen und nachsehen zu lassen? ist dagegen schon im Jahre 1819 zur Entscheidung des Königlichen Staats-Ministeriums gekommen, welLes am 13. Oftober desselben Jahres (\. Rheinische Sammlung Band Il. S. 14) entschied: 1) daß, wenn die Vorlegung der Handelsbücher verweigert werde, solches jedesmal als Be- rufung auf richterliche Untersuchung anzunehmen und in diesem ¿Falle die Sache an die betreffende Gerichtsbehörde abzugeben je, 2) daß die Maßregel der Versiegelung der Bücher zwar anzuwenden, folche jedoch in der Regel aus\chließlich nur von der Justizbehôrde zu boll- strecken sei, als Ausnahme aber die Versiegelung nur in dem ¡Falle der Verwaltungsbehörde zustehe, wenn alsbald keine Gerichtsperson zu haben ist. Um in leßter Hinsicht der Verwaltungsbehörde zu Hülfe zu fommen, wurden die Friedensrichter in der Rheinprovinz noch besonders angewiesen, auf Antrag der Verwaltungsbehörde sih der Versiegelung der Bücher zu unterziehen. Daneben wurde in den Resfripten des Justiz- Ministers vom 6. Februar und 2. September 1833 (Ergänzungen und

Gl 1H Aa v Gua H tSbUCcer C Das: GAL €- Erläuterungen der preußischen Nechtsk he Band IX. S ) _noch be- sonders bemerklich gemacht, daß nur die Gerichtsbehörden Offenlegung der kaufmännischen Bücher behufs der Nachforshung nah Defraudations- spuren verlangen könnten, und die Gerichtsbehörden der Steuerbehörde nicht die integrale Einsicht der Handelsbücher gestatten follten. J

Diese Bestimmungen sind dur die Zollgeseßgebung bon 1838 und durch die spätere nicht aufgehoben, sondern bestehen noch jet (Ministerial- Reskript vom 4. September 1849, vergl. Rheinische Samnlung Band X. S. 66). Es is nun aber nicht einmal von der Verwaltung, behauptet, daß der Kläger bei den Haussuchungen in Rede zugezogen ]e!, die R D. bücher vorgelegt und in die Wegnahme gewilligt, oder, daß der Verklagte in Aachen, wo Friedensrichter und Landgericht sind, feine Gexichtsperjon zur Versiegelung babe erlangen können. Er hat vielmehr nah der Klage obne Weiteres die in Rede stehenden Bücher und Skripturen mitgenom-

men, und, wie der Kläger behauptet, bei cinem Controleur in Verwahrun eben lassen. 40 N, : E Ned den angeführten Bestimmungen überschritt er hierin [etne Amts-

ig und der erhobene Kon-

E ¡C s E Rieersti der Bücher - und nach befugniß, und ist dem Kläger zuv Rückerstattung der i U R | Art 1382 des Civil-Geseyes auch: zur Entschädigung wegen diejer wider-