1861 / 259 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium des Junern.

Erlaß vom 28. Juni 1861 betreffend die.Er- höhung der Gehälter der Magistrats-Mitgliedex auf Anordnüng der Verwaltungs8-Behörde,

(Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143, S. 971.)

Mit Ew. 2. Ansicht in dem gefälligen Bericht vom 8. d, M,, betreffend die Beschwerde des Magistrats und der Stadverordneten zu N., wegen zwangsweiser Erhöhung des Bürgermeister-Gehaltes faun ib mich nicht einverstanden erklären.

Wenn auch der Königlichen Regierung nah §. 64 der Städte- Ordnung vom 30, Mai 1853 das Recht zusteht, zu verlangen, daß dem Bürgermeister N. die zu einer zweckmäßigen Verwaltung an- gemessenen BesoldunFs-Beträge bewilligt werden, so muß doch eine folche Prüfung und Feststellung, wie die Beshwerdeführer ‘richtig ausführen , der Anstellung -des -betreffenden Magistrats-Mitgliedes vorbergehen und ih kann daher die Königliche Regierung nicht für befugt erachten, im Laufe der Amtsperiode des Bürgermeisters N. eine Erhöhung seines Gehaltes gegen den Willen der Kommune anzuordnen.

Es is zwar nicht zu verkennen, daß das Gehalt des 2c. N. außerordentlich niedrig normirt is, jedoch fann hierbei auch nicht außer Acht gelassen werden, daß wenn dasselbe bei Ausschreibung der Wahl auf-einen höheren Betrag festgeseßt worden wäre, die Stadt insofern einen Vortheil gehabt haben würde, als dann eine größere Koakurrenz unter den Bewerbern stattgefunden hätte.

Schon aus diesem Grunde kaun nicht zugegeben werden, daß das Rect, während eingetretener Vakanz das künftige Gehalt des Amts8inhabers zu normixen, das weitergehende, das Recht, eine Erhöhung „des Gehalts während der Dauer der Amtsperiode an- zuordnen, das mindere wäre.

Aber quch darum ist der in Ew. 2c. gefälligem Berichte an- geführte Saß: - minus inest majori auf die von -der Regierung gegenüber den Stadtbehörden von N, beansprute Befugniß nicht anwendbar, weil das Recht: das für eine gewisse Stelle noth- wendige Gehalt zu bestimmen, qualitativ ein ganz anderes ist, als das Recht : das Gehalt einer bestimmten Person zu normiren,

Berlin, den 28. Juni 1861.

Der Vunister des Zunern, Graf von S{ werin.

An den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.

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Bescheid vom 17, August 1861 betreffend das Aufblasen des zum Verkauf gestellten Fleisches.

Das Verbot des Aufblasen83 von zum Verkauf gestellten T leisde, welches die Königliche Regierung nah Juhalt der mit dem Berichte vom 26, Juni in Abschrift vorgelegten Polizei- Verordnung vom 30. Januar d. J. erlassen hat und gegen welches die anliegend zurückerfolgenden Vorstellungen der Fleischer-Fnnungen zu N. N. gerichtet sind, läßt fi in dem Umfange, in welchem es gegeben ist, nit rechtfertigen. Das Aufblasen, welcbes sih auf das Fleis und einen Theil der Eingeweide von Kälbern und Hammeln zu beschränken pflegt, gewährt den Vortheil, daß die Haut fich leichter uud ohne Verleßungen ablösen läßt, und daß das Fleisch ein besseres Aussehen erhält. Geschieht es mittelst B lasebalges so ist es für die Gesundheit des Genießenden ohne allen Nachtheil, Es begünstigt aber auch nicht den Betrug, da das Fleisch fast aus. ließli nah dem Gewicht verkauft wird und das Aufblasen einen irgend exheblihen Unterschied im Gewicht nicht hervorbringt, Ein sachlihes Bedürfniß zur Untersagung des Aufblasens mittelst Blase- balges if daher nicht anzuerkennen, das unbedingte Verbot aber auch dur den formalen Grund nicht zu motiviren, daß die Kontrole darüber, ob das Aufblasen mit Hülfe des Blasebalges oder durch Einblasen mit dem Munde geschehe, niht durchführbar sei. Diese Kontrole ist wohl möglich, da fih darauf halten läßt, daß die Fleischer sih mit geeigneten Blasebälgen verschen, und sobald dies einmal gescbehen,

ie Anwendung derselben, welche von den Fleischern selbst dem un-

bequemen und anftrengenden Aufblasen mit dem Munde vorgezogen wird, durch öftere Visitationen sich kontroliren läßt. Jn dieser JReise ift in hiesiger Refidenz die Kontrole gehandhabt worden und babei irgend eine erheblihe Schwierigkeit nibt hervorgetreten.

Die Königliche Regierung wolle hiernach eine Abänderung des erlassenen Verbots dahin, daß nur das Aufblasen, welches nicht mit Hilfe von Blasebälgen- geschieht, untersagt werde, in Erwägung nehmen, und im Falle Sie dazu sih ver-

für unbegründet halten.

anlaßt findet, „diése Abänderung der Verordnung vom 30. Zanug c, zur Kenntniß der Betheiligten bringen, anderenfälls" aber unt Darlegung der besonderen Gründe, welche „nah Jhréèr Erfahrung für die Aufrehthaltung des Verbots sprechen, anderweit berichten

Berlin, den 17, August 1861. L:

Der Minister des Jnnern.

| Der Minister für Handel, Gewerbe xe Graf von Schwerin. :

Jm Auftrage: E S As Delbrück. Der Minister der geistlichen 2c, Angelegenheiten, Jm ‘Auftrage : | L ehn e Lt. An ‘die Königliche Regierung zu N.

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Erienntuiß des Gerichtshofes zuz Entscheidung der Kompetenz-Konflikte D M Bien Dktober 18600 f

beschäftigten Büreau - Gehülfen, Leistung von Kommunalabgaben herangezogen werden, ihre Befretung von denselben auf G rund bes Gesehes vom 11 1822 C. nal ann... 180) not 1 NeStaw ege

machen föônnen.

Königlichen

daß die betnmontiglihen Behörden

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FUli (Geseß-

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Stä dte-Ordn ung vom 30, Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143 9741

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Auf den von der Königlichen Negievrung zu Frankfurt a. O. e

erhob 4+ L é l

nen Kompetenz-Konsflikt in der bei dem Königlichen Appellationsgerich | selbst anhängigen Prozeßsache 2c. 2e. erkennt der Königliche Gerichtsh zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Necht: daß

da: ) l : | j der Nechtsweg in diejer Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daber für begründet zu erachten. Von Nechts wegen. i :

L Gründe.

Der bei dem Kreisgericht zu L. diátarisch als Büreaugehülfe be- schäftigte Kläger, welcher von dem dortigen Magistrat in den Jahren 1899 bis 1898 zur Zahlung von Kommunal- Abgaben herangezogen wor- den ist, ‘forderte, ‘da feine im Verwaltungswege hiergegen erhobenen Be- schwerden fruchtlos geblieben waren, im Wege des bei dem dortigen 'Kreis- gericht angestellten Prozesses Erstattung der gezahlten Gelder im Gesammt: betrage von 8 Thlr. 10 Sgr. 1 Pf., indem ‘er kehauptet, das Geseh vom 11. Juli 4822 befreie ihn von deren Entrichtung, da es im §. 11 be- stimme, daß in Bezug auf Gemeinde-Abgaben außerordentliche und einst weilige Gehülfen in den Büreaus der Staatsbehörden als solche über- haupt nicht für Einwohner des Orts zu erachten, vielmehr denselben nur dann gleich zu behandeln seien,, wenn sie anderweit im rechtlichen Sinne einex Wohnsiß daselbst hätten, was ‘bei ihm in L. nicht der Fall sei.

Der verklagte Magistrat bestritt zwar die Zulässigkeit des weges und seßte event. dem Anspruch unter anderen Einreden auch die entgegen, daß Kläger nach der-Angabe des Appellationsgerichts zu Frank- surt, seinen Wohnsiß allerdings in L. habe; dennoch abex erkannte d Fommissarius des Kreisgerichts, indem er den Präjudizial-Einwand d Unzulässigkeit des Necht8weges verwarf, auf Verurtheilung des Verklagten Nachdem dieser gegen das Erkenntniß den Nekuxs bei dem Appellations- gericht eingelegt hatte, erhob die Regierung zu Frankfurt den Kompetenz- Konflikt, den indessen sowohl der Kläger als auch das Appellationsgericht

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“Dies ift derselbe indessen nicht; vielmehr muß ex für begründet erklärt werden. Die Regierung stüßte in ihrem Beschlusse den Kompetenz Konflikt auf folgende Erwägungen: N |

a) daß die Entscheidung darüber, wer nah §. 4 der Städte-Ordnung

von 19953 zu den Kommunallasten beizutragen habe, in der Regel den Verwaltungsbehörden zustehe, und

b) daß ‘Kläger selbst niht zu der Klasse der Beamten gehören wolle,

für welche durch das Geseß vom 11. Zuli 1822 eine ‘besondere Be- stimmung getroffen , vielmehr sich selbst zu den Büreaugehülfen rechne, welche nah §. 11 a. a. O. gleih anderen Bürgern und Schußverwandten behandelt werden sollen, mithin jeder besondere Grund für die Zulässigkeit des Nechtsweges fehle. Hierauf ist von dem Kläger erwidert worden: wenn es auch richtig sei, daß die Entscheidung über die Beitragspflicht zu Gemeindelasten der Negel nach den Verwaltungsbehörden gebühre, so süße doch gerade der vorliegende Anspruch auf gänzliche Befreiung sich auf das Ausnahme Geseß vom 11. Juli 1822, Aus diesem sei nach vielfachen Entscheidun- gen des Kompetenz - Gerichtshofes der Nechtsweg jederzeit zugelassen wor- den. Ebenso erhelle klar aus §. 11 des gedachten Geseßes, daß Büreau- gehülfen nicht als solche, sondern nur dann zur Leistung von Kommunal- Abgaben herangezogen werden könnten, wenn fie aus anderen rechtlichen Gründen am Orte ihren Wohnsiß bätten. Daß aber Leßteres bei dem Kläger in L, der Fall sei, habe der verkflagte Magistvat nicht nachzuweisen | vermocht. | / E Diese Ausführung widerlegt indessen die im Wesentlichen zutreffenden Argumente der Regierung nicht. Denn wenn auch allerdings derx untel- zeichnete Gerichtshof oftmals s{hon Klagen von Staatsdienern, welche si wegen ihrer geforderten gänzlichen oder theilweisen Befreiung von Gt- meindelasten auf die eine solhe Befreiung aussprechenden Vorschriften

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des Geséhes vom 114. Juli 1822 beriefen, zum rehtlichen Gehör nach 79 Tit. 14 Th. 1. des Allgemeinen Landrechts um deshalb verstattet hat, weil jene Vorschriften die Natur eines den Staatsdienern ertheilten rivilegiums an sich tragen , ]9 kann doch hieraus tvte die Ne- ¡erung richtig bemerkt eine gleiche Entscheidung nicht auch zu Gunsten des jeßigen Klägers hergeleitet werden, welcher, ganz abweichend bon den Klägern in jenen erwähnten früheren Fällen, seine behauptete reiheit pon den Gemeindelasten in L. gerade nit auf seine Eigenscha\t als an- gestellter Sta atsdiener, und auf die rüdsihtlich dieser Perionen in den §g. 1 bis 8 des Gesezes von 1822 ertheilten privilegienartigen Voxr- (chriften, sondern 1m Gegentheil darauf gründet, daß er nicht zu den an- gestellten Staatsdienern , vielmehr nur zu den ihnen in jenem Geseße gegenübergestellten B üreaugehülfen gehöre, rücksichtlih deren der Y. 11 dea Geseßes Folgendes bestimmt: R Â, Auch werden außerordentliche und einstweilige Gehülfen In den Bll- reaus der Staatsbehörden in Hinsicht der Gemeindelasten den Staats- dienern nicht“ gleih und solche überhaupt nicht für Einwohner des Ortes geachtet, sondern nur, wenn sle anderweitig thren Wohnsiß im rechtlichen Sinne am Okte haben , gleich anderen Bürgern und Schuß- verwandten behandelt , je nachdein sie zu der einen oder der anderen @lasse- gehöòren.”

Diese Vorschrift kann aber in teiner ] Apypellationsgericht zu Frankfurt vermeinen, als ein den Büreaugehülfen extheiltes Privilegium aufgefaßt iverden; ste bestimmt nicht, wie es die C6 1bis; (. des Geseßes rüdcksichtlich der besoldeten Staatsdiener thun, daß die Büreaugehülfen ganz oder theilweije von den Gemeindelasten be- freit sein sollen, vielmehr erflärt sie 1m Gegentheil tese Personen glet ch allen übrigen Einwohnern des Orts für a big abepflichtig, \0- fern sie überhaupt dort einen Wohnsiß im rechtlichen Sinne haben, und e defklarirt nur in der leßteren Beziehung noch, daß das Vorhanden]ein eines Wohnsißes dieser Personen an dem Orte noch nicht aus dem Umstande allein gefolgert werden solle, daß fie fich _als Gehülfen im Büreau einer Staatsbehörde dori aufhalten. Diese lektere Bestimmung is aber keinestveges , wie naméentlich das Appellationsgericht auGuführes sucht; als cin Privilegtum zu Gunsten dieser Büreaugehülfen zu betrachten; ihre Natux is vielmehr der eines Privilegiums oder Ausnahmegesezes gerade entgegengeseßï, tndem fe offenbar nur verhüten will, daß nicht auch auf diese Büreaugehülfen die vorher im §. 8 in Ausehung der eigentlichen Staatsdiener aufgestellte

| : Vorschrift angewendet werde, nach welcher diese Beamten un obne Nücksicht auf ihren zeitigen Aufenthalt als Einwohner I en, an welchem die Behörde, bei der sie Nüeksichtlich der Beurtheilung des Wohn-

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Weise, wie der Kläger und das

thren Sih hat. oh

davon abhängigen Steuerpflichtigkeit der Büreaugehülfen

will es a ; Gesebß lediglich bei den allgemeinen Regeln lassen, nach wel uch a : übrigen Einwohner d mit Ausnahme der Staats-

be ilt werden. :

ernach die Berufung des Klägers auf den Y. (1 des Ve-

seßes vom Fuli 1822 nicht als Berufung auf ein Privilegium zu be- trachten, \o fann demselben auch der Rechtsweg über De N VeL Klage behauptete Steuerfreiheit nach Y. Tit. 14 Th. 11. des Allgemeinen Landrechts nicht zugelassen, vielmehr mußte der Kompetenz-Konflikt fur dbe-

" "n 5+ v Es Hav NoON gründet ertlart werden.

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Dftober 1860.

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Berlin tober. Sterbehause stattgehabten | am 25sten d. heimgegangenuen Staats - Minulters,. a. 2. von: Savigny. waren - Sée; Majestät der

Ko nig und die Prinzen des Königlichen Hauses antvesend.

Preußen. Nachmittag 1m

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Zu der zzhlreichen Trauerversammlung- sprach am. Sarge der General - Superintendent Búcbsel. Der Leichenzug geleitete darauf’ den Verstorbenen zu fet- ner lebten Ruhestätte auf dem Jerusalemer Kirchhof. Fr. Karl von Savigny war 1779 zu Frankfurt a, M. geboren und nah einander in Marburg, Landshut und seit 1810 în Berlin als Pro- fessor der Rechte thätig. . Jm Jahre 1842 wurde er von des hoch- seligen Königs Majestät zum Wirklichen Geheimen Rath und Ju- stizminister für die Geseßesrevision ernannt. Er war Kanzler des Ordens- pour le merite für Wissenschaften und Künste, so wie

Ritter des: hohen Ordens vom s{warzen Adler.

Belgien. Brüssel, 27. Okfober. Der „Moniteur“ bring? beute an der Spie seines amtlichen Theiles fünf unter: dem 26. Oktober ausgefertigte Konigliche Erlasse, durch welche die De- mission des Herrn de Vrière genehmigt, Herr Nogier an seiner Stelle zum Minister des Auswärtigen, Hr. Alph. Vandenpeereboom

zum Minister des Jnneren und Hr. Fréère zum Finanz-Minister ernannt wird. Die für die

beiden leßtgenannten Herren dur ihren Eintritt in das Kabinet verfassung8mäßig nothwendigen Neuwahlen als Abgeordnete sind in Ypres und in Lüttich auf den 11. Novem- ber, den Vorabend des Zusammentrittes der Kammern, gleichzeitig angeordnet.

Fraukreich. Paris, 26. Oktober. Bei der Expedition gegen Mexiko wird der französishe Gesandte Dubois de Saligny, der fast ein: Opfer: mexikanischen Meuchelmordes- geworden wäre, dieselbe Stellung: haben, wie Baron Gros bei der Expedition gegen China: |

Der Tabas-Verkauf in Frankreich, welcher seit 1816 Monopol der Regierung ist, betrug: 1819 64 Millionen, 1829 664 Mill, und 1847 1174 Mill. Für 1862- if er auf 223,400,000 Fr. veran- s{lagt, wovon nah Abzug der Einkaufssumme von 45,340,000 Fr. und der Kosten des Dienstes von 16 Mill. ein Reingewinn von ungefähr 162 Mill. Fr. für den Staat übrig bleibt. Rechnet man hierzu einen Gewinn von 12 pEt. für die Detail-Verkäufer, so er-

sieht man, daß die Consumtion des Tabafïs in Frankreich eine Aus-

gabe von 250 Mill. Fr. verursacht.

Nach einer telegraphischen Depesche aus Toulon 12 der Vice- Admiral Le Barbier de Tinan mit vier Linicnschiffen des syrischen Geschwaders daselbst glülih eingelaufen. Die übrigen Schiffe sind noch ift Mission im Archipel zurüxkgeblieben und kommen erst in den ersten Tagen der nähsten Woch, an. Auf der Rhede von Beirut if eine Division zurückgeblieben. Sie wird zum Schutze der shrisben Christen in den dortigen Gewässern überwintern.

27, Oktober. Dem „Moniteur“ ift aus den Vereinigten Staaten die Mittheilung zugegangen , daß die Leuchtthürme- von Jupiter Junlet, Kap Canaverac, Keh - Biscagno , Kap ¡ Florida, Carisfort-Street und Süd-Hatteras:Jnlet von den Anwohnern, die eine Landung füchteten , zerstört worden, und daß zu fürchten stehe, daß noch andere Leuchtthürme an der Züdküste und am M cerbusen von Mexiko zerstört seien.

Neuerdings sind in den öffentlihen Bibliotheken Frankreichs so viele Bücher u. #. w., entwendet worden, daß die Kaiserliche Negierung Befehl ertheilt hat, daß beim General - Direftor der Archive des Kaiserreichs alle Kataloge von Büchern, Manustripten und Autographen, die zur Versteigerung bestimml sind, eingereicht werden müssen

Das diplomatishe Personal Franfkreis besteht aus Agenten (96 politische und 194 Konfular-), die ersteren zählen Gesandte, 23 bevollmächtigte Minister und 62 Gesandtschafts- cretaire. qs Gehalt der Gesandten ist sehr verschieden. Die] nigen in erS8hurg und 300,000 Fr., in Wien 200,000 Fr., in und Rom 140 000 Fr., in Berlin und Bern 100,000 Fr., in §0,000 Fr. und derjenige in Brüssel 76,000 T LAS der bevollmächtigten Minister ist 80,000 Fr., das Mi- Das Géhalt der Gesandtschafts-Sekretaire steigt von 5: bis. 14,000 Fr., mit einer Zuläge - bon bi8 4000 Fr., je nah dem Gesandtschast8posten. Das Geh General- Konsuln variirt zwischen 15- und 60,000 Fr. Budget vo (862 beträgt das Gesammtgehalt aller 6,222 800 Fr. E

Im Fahre 1791 hatten die Waldungen Frankreihs eine Aus- dehnung von 9,589,869 Heftaren, wovon 1 360,492 dem Staat gehörten. 1851 betrug ihre Ausdehnung nur noch 3,967,000 Hekt. (wovon 1,226,000 Staats- Eigenthum). Lehteres ist seitdem auf 1,077,046 gesunken. Um dieser fortschreitenden Verminderung Cin- balt Wu Win, bat ber Stag ful die Dauer- von zehn Jahren jährli eine Million Francs zur Wiederbewaldung der Gebirge ausgeseßt. : /

Am 1. Januar. E839, 0 das leßte Jnventar aufgenommen wurde, belief sich dex Werth des sämmtlichen in den Arsenalen, Magazinen und sonstigen Anstalten aufgehäuften Kriegsmaterials auf die Summe von 611,821,022 Frs. Das Verbrauchs- oder Transformations - Material beträgt allein 568,279,486 FrS., der bleibende Mobiliarwerth 43,541,536 Frs. Frankreich dat 12 Ar- illerieschulen und Z Spezialschulen : die Applications- und

» Feuerwerkershule in Meg und die Pontonnierschule in Straßburg; 3 Kanonengießereien, in Voual, Straßburg Toulouse; 4 Wasffenfabriken, in Mußkig, St. Etienne, und Chatellerault; 11 Pulvermühlen, 0 Pulverraffinerien, 2 ütchenfabrifen (in Paris und in Montreuil bei Paris); 16 neral-Magazine für Bekleidung, Lagergeräth und Sattelzeug ; Directionen und 4 Regimentsschulen für die Genieiruppen (leß in Arras, Metz, Montpellier und Versailles), 20 Depots für Remonte und 55 Militairspitäler. R E i Die italienishe Regierung läßt auf den Werften von zwei neue Panzer-Fregatten bauen, die „Jmpavida® und

yi j A S L t A n heißen und im Dezember 1862 vom Stapel laufen sollen.

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Ftalien. Turin, 26. Oktober, ie amtliche Zeitung öffentlicht ein Königliches Dekret, welches dle Errichtung Section für allgemeine Statistik im Ministerium für Aerbau, J dustrie und Handel anordnet. Gleichzeitig werden bei den Set tariaten der Provinzial-Regierungen statistische Bureaus eingefüß und in jeder Gemeinde ein statistisher Ausschuß gegründet,