1861 / 294 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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beschioß diè Gemeinde-Vertretung zu R. unterm 29. Januar 1857 den Au- bau und die theilweise Verlegung des qu. Weges. Die projektirte neue Wegestrecke sollte über die zu H. belegene Besißung des Ackerwirths Sh. führen, dèr sih zur freiwilligen Abtretung der hierzu erforder- lichen Grundstückde um deswillen nicht verstehen wollte, weil exr eine an- dere, ‘seine Besißung nicht berührende Wegelinie für zweckmäßiger hielt. Die durh seine Reclamation veranlaßte, von der Könîig- lien Negierung zu Arnsberg angeordnete Untersuchung stellte jedoch heraus, daß die projektirte Wegelinie ohne JZnfkonvenienzen nicht geändert werden könne. Sch. erhielt unterm 11. Februar 1858 vom Landrathe, unterm 3. Juni desselben Jahres von der Königlichen Negie- rung, unterm 29. November desselben Jahres vom Herrn Minister für Handel 2c. einen ablehnenden Bescheid, die durch gerichtliche Taxation er- mittelte Entschädigungssumme wurde weil er die Annahme verweigerte zum gerichtlichen Depositum eingezahlt, die festgeseßte Wegebaulinie aber in Angriff genommen.

Jn der gegen die Gemeinde R. erhobenen Negatorienklage, in der er zugleich bemerkt, daß er gleichzeitig eine Besitstörungsfklage eingereicht habe, stellt Sch. den Antrag: zu erkennen, daß die verklagte Gemeinde nicht be- fugt sei, das Eigenthum des Klägers zum Zwecke ihrer neuen Wege-Anlage zu expropritiren.

Zur Begründung desselben wird auszuführen gesucht, daß ein geseß lich es Expropriationsrecht welches Verklagte zu beanspruchen scheine, obwohl cin förmlihes Expropriationsverfahren nicht stattgefunden habe und ibm ein Expropriationsbescheid bisher nicht zugegangen sei der Gemeinde nicht zustehe, da weder der Fall der §§. 4 ff. Tit. 15 Th. IL, 8g. á\bis 11 Tit. 11 Th. I. des Allgemeinen Landrechts Expropriation zu Staatszwecken und zum Wohle des gemeinen Wesens noch der des

74 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht wonach Nechte und Vortheile einzelner Mitglieder des Staates den Nechten «und Pflichten zur Beförderung des gemeinen Wobls im Kollisionsfalle nachstehen müssen vorliege, leßterer um deswillen mt Wal der S. (4 un zweifelhaft nicht das Jnteresse einzelner Personen, Corporationen odev Gemeindeverbände, sondern nur das Jnteresse der Gesammtheit der Staats- Einwohner ün Auge E

- “1 Y e 4 habe, was fich sowohl aus der Natur der Sache,

dle aus S Daa O

Ministeriums vom 16. November 1831 (Geseß-Samml. S. 256 f) kar

und dem Gutachten des Königlichen Staats- ergebe, und daß cendlih das Kurköllnische Wege-Edikt vom 14. Januar 1769 (Scotti Sammlung I. Abth. und Theil, S. 891 ff.) dem Kläger die ibm von der Verwaltungsbehörde beigeinessene Eigenschaft eines Pr 0- vinzial-Geseßzes im Sinne des §. 3 des Patents vom 21. Juni 1829 (Geseß-Samml. S. 152) bestreitet der Gemeinde ein solches Expro- priations-Necht nicht verleihe, weil die Art. 1—13 desselben rein tran- sitorische Anordnungen träfen, der Art. 14 aber, der allein Bestim- mungen über künftige Behandlung der nach Vorschrift des Edikts in Stand geseßten Wege enthalte, weder dem Staate, noch den Gemeinden eine Expropriations - Befugniß fr Den: S M M W- funft belicbhter Veränderungen oder Verlegungen

e bestehender Wege beilege. Da nun auch bei der entschiedenen ausgesprochenen Weigerung des Klägers, sein Eigenthum herzugeben, ein Vertrags C Ner Qe: meinde nicht zur Seite stehe, das Begehren der leßteren sich alfo als ein widerrechtliches darstelle, so hält Kläger den gestellten Klageantrag für gerechtfertigt.

Die Klage wurde von der Königlichen Kreisgerichts8-Kommission zu M. eingeleitet, von der Gemeinde R. die den Einwand der Unzulässig- keit des Rechtsweges erhob, event. aber auch Zurückiwveisung der nach ihrer Ansicht materiell unbegründeten Klage beantragke beantwortet, Inzwischen erhob noch vor Eingang der Klagebeantwortung die König- lihe Negierung zu Arnsberg durch Plenarbeschluß vom 16. Dezember 1859 den Kompetenz-Konflikt, worauf das Königliche Kreisgericht zu Arnsberg das Rechtsverfahren vorläufig einstellte. Von den Parteien hat nur Kläger durh seinen Sachwalter eine Erklärung Über den Kompetenz-Konflift abgegeben, in welcher dessen Verwerfung beantragt wird. Das Königliche Kreisgericht und das Königliche Apypellationsgericht zu Arnsberg halten nah ihren qutachtlichhen Berichten den Kompetenz- Konflikt für begründet, eine Ansicht, der auch der Herr Handels- Minister in seinem an den Gerichtshof gerichteten Schreiben fich anschließt.

Der Kompetenz-Konflikt war für begründet zu erachten. Jn dem Plenarbeschlusse der Königlichen Regierung wird zunächst das zu Ein- gang bereits angegebene Sachverhältniß und der Jnhalt der Klage vorgetragen, die Deduction der leßteren zu widerlegen und auszuführen gésucht, daß die kurköllnische Verordnung vom 14. Zántüar 1769 als Provinzial-Geseß Geltung yabe, auch das Expropriationsrécht für Fälle der vorliegenden Art begründe. Es wird hervorgehoben, daß nach den dafür stattgehabten Ermittelungen die Expropriation der klägerischen Grundstücke nothwendig ei, weil der bisherige Weg in ‘dém Dorfe H. streckenweise Hohl- und Wässerweg und deshalb nur mit Ge- fahr und Beschwerde zu beuuyeén, die pvojettirte Wegelinie aber die einzige sei, welche einen bleibend guten uud brodckenen Weg ‘gewähren könne. Es wird der fragliche Wégebau, das dabei eingeschlagéne Verfabren und die dadurch bedingte Expropriation als eine nah dem ‘allegirten Probinzial-Gesehe gerechtfertigte, polizeiliche Maßregel bezeichnet, und ‘die Unzulässigkeit des Nechtsweges darauf begründet, daß fkeïner der Fälle vorliege, ‘in benen das Geseß voin 11. Mai 1842 denselben ausnahmsweise gegen solche Maßregeln aeftattet.

Dieser Ausführung {ließen sich die in den gutachtlihen Berichten der Gerichtsbehörden enthaltenen im Wesentlichen an. Kläger dägegen bestreitet in seiner Erklärung über den Kompetenz - Konflikt zubörderst die Behauptung der königlichen Regierung, daß der bisherige Weg in dém Dorfe H. mit Gefahr und Beschwerde zu benußen sei, indêm er über das Gegentheil event. Beweis durch die Sachberständigen antritt. Er wieder-

holt seine in der Klage enthaltene Ausführung über den Jnhalt und die

Bedeutung des Edikts vom 14. Januar 1769 und stellt endlich in Ab- rede, daß das Gese vom 11. Mai 1842 auf den vörliegendén Fall passe, weil es, wie er behauptet, sich in casu nicht um Durchführung einer polizeilihen Maßregel handle, da die Königl. Regierung das Wegebau - Projekt, welches von der polizeiliche Befugnisse ntrht aus- übenden Gemeinde ausgegangen, zwar ge nehmigt habe, dies aber von ihr nicht in ihrer Eigenschaft als Polizeibehörde, sondern nur in der einer Aufsichtsbehörde der Gemeinde geschehen sei, indem die höhere Genehmigung, wie bei allen Gemeinde-Anlagen, so auch hier {on

der Kostenfrage halber nothwendig gewesen.

Bei Beurtheilung der Sache kann es zunächst keinem Zweifel unter liegen, daß es sih bei dem fraglichen Wegebau, zu dessen Behuf die Be sißungen des Klägers im Wege der Expropriation in Augriff genommen worden sind, in der That um eine polizeiliche Maßregel, als welch dieselbe in dem Plenarbeschlusse der Negierung bezeichnet wird, handelt, nämlich um Herbeiführung einer, dem öffentlichen Bedürfnisse entsprechen den Communication zwischen dem Kirchspiel H. und dem zwischen F. und G. projektirten Wege. Die zu Eingange erwähnten Verhandlungen er geben dies flar, wie denn auch die vom Kläger gegen die das Projekt genehmigende Verfügung der Königlichen Regierung an das Kön liche Ministerium des Innern gerichtete Beschwerde an den Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten als die in Wegebau-Polizei-Angelegenbeiten kompetente Centralbehörde, zur ressortmäßigen Erledigung abgegeben, und von diesem der Kläger per dec1 vom 29. November 1858 ablehnend beschieden worden ist. Der Beschluß der Gemeinde N. wurde auf Anweisung des Landraths als der Kreis- Polizeibehörde bom Bürgermeister zu E. nur um deswillen veranlaßt weil die Gemeinde die Kosten des Baues der in ihr Gebiet fallenden Weaebaustrecke, deren Änlegung im Jnteresse der Wegebau-Polizei als nothwendig bezeichnet wurde aufzubringen hatte.

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Handelt es sich aber was Kläger hiernach mit Unrecht um cine polizeiliche Maßregel, und muß daher allerdings d vom 11. Mai 1842 die Zulässigkeit des Nechtsweges in Beziel polizeiliche Verfügungen (Ges. Samml. S. 192) der Beurtheil1 Grunde gelegt werden, so erscheint auch der Rechtsweg in der Weise, wie L in derx vorliegenden Klage betreten warden, offenbar unzulässig Denn nach §. 1 das. gehören Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Urt, le mogen Vie Geseßmäßigkeit odex Nothwendigkeit derselben betresfên, vor die vorgeseßte Dienstbehörde. Ver Nechtsweg Ut Nur {lt (Ma, Menn die Verlebung eines ¡Um Priv atrergenthum ge Ddvrenden Nets behauptet wird, Und nux unter den in den nachfolgenden Paragraphen angegebenen näheren Bestimmungen“ nämlich, :

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a) wenn Befreiung auf Grund einer speziellen geseßl| oder eines speziellen Nechtstitels behauptet wird (

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darüber, ob ein zur Entshädigung verpslichtenderx in Privatrechte geshehen und über den Betrag der zu

Entschädigung (Y. 4);

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unter den Kontribuenten darüber, ob die dem Einen du Verfügung auferlegte Verpflichtung einem Anderen obl die von diesem zu leistende Entschädigung (Y. 5);

im Falle cine polizeiliche Verfügung im Beschwerdewege aufehoben wird, über die von den verfügenden Beamten nach den a8gemeinen geseßlichen Bestimmungon über die Vertretungspfliht der Beamten zu leistende Entschädigung (YŸ. 6).

Keiner dieser Ausnahmsfälle liegt hier vor; die Klage ift in dei Weise, wie fie begründet und wie ihr Antrag gestellt wird, lediglich dar auf gerichtet, die begonnene polizeiliche Maßregel rückgängig zu mhchen Alles, was in derselben úber die Unanwendbarkeit der landrechtlichen Vorschriften , über Expropriation und über das Kurlöllnische Wegebau Edikt, dessen Jnhalt und die ihm angeblih mangelnde Eigenschaft eines Provinzial - Geseßes ausgeführt wird, die Behauptung endlich , daß ein Bedürfniß zu der projektirten Wegelinie niht vorhanden fei. betrifft nur die Gesezmäßigkeit , Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der qu. Polizei Maßregel, über die der Nechtsweg nach §. 1 des Geseßes vom 11. Mai 1842 ausges{lossen ist, weshalb es denn auch dahingestelle bleiben kann ob die geseglihen Vorschriften über die Exproprivtion in dem im vorlie- genden Falle stattgehabten Verfahren beobachtet worden find. Es wa1 demnach wie geschehen zu erkennen.

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Berlin, den 8. Dezember 1860.

Königlicher Gerichtshef zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte,

Berlin, 10. Dezember. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Commandeur der 10. Division, General- Lieutenant von der Muelbe, die Erlaubniß zur Anleguyg des von des Großherzogs von Sachsen Königlicher Hoheit ihm ver- liehenen Komthur- Kreuzes erster Klasse des Haus8ordens vom Weißen Falken, und dem Commandeur des 5. Ostpreußischen Jnfanterie- Regiments Nr. 41, Obersten von Knorr, zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreih Majestät ihm verliehenen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse zu ertheilen,

Ie ichtamtliches.

Dezember. Ein gesiern Nesfkfript proponirie diè Èr-

Meckleuburg. Sternberg, 7. einzegangenes bohes s{werinsches

hóhung der Bewilligung hinsichtlich der 1862 in London statt- findenden allgemeinen Ausstellung um noch 200 Thlr., fo daß, da Stände dafür con 3000 Thlr. aus dem Jnduftriefond be- willigt hatten, im Ganzen 5000 Thlr. zu zahlen wären. Jndeß wurde mit 53 gegen 39 Stimmen für die Ablehnung der propo- nirten Erhöhung entschieden.

Sachsen. Dresden, 9. | des „Geseß- und Verordnungsblattes" nbrung des allgemeinen deutschen FTOPET D,

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der Annahme des Entwurfs

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Ober- Konsistorium revidirten Katechismus ohne iederholte Vorlage die Generalsynode gegen eine nur unbedeuten größere Minder: heit angenommen. Jn der heutigen Sißung wurde auf den An- trag des Dekans Amthor mit 70 gegen 59 Stimmen beschloss die Wahl der Kommission8mitglieder zur Revisi i

on ! ° g GIN C. wi 6 410 1! ana A5 unbeschränkt dem Ober-Konsistorium zu überlassen.

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Niederlande. Haag, & ts f | gen Uber das

Wochen werden l De weiten l ( Budget ohne Unterbrewung fortgeseßt. Fünf beschlossen, eine Untersuchung der Kammer über 1 sere Seemacht zu beantragen, und zwar in fo'gender Beziehnng: Welcher See- t bedarf QoUand, w ist der gegenwärtige Zustand der- und endlich,

mai D( selben und in wie weit entspricht er den Bedürfnissen, bei dem Baue der Kriegsschiffe zu befolgen {—

anien is von seiner {weren Krankheit voll-

mol of Cck ( 4 welces Synem Der Prinz von

ständig genesen.

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Großbritannien und Frland. London, 9, Dezember, erste Bataillon der Garde - Grenadiere und das zweite Ba- der schottischen Garde-Füseliere haben Befehl erhalten, nch

nshffung nach Kanada bereit zu halten.

Men Ver Eoutier du eder Nummer das Portrait literarishen oder fünstle-

Frankreich. Paris, 9. Dimancbe“ wird von Neujahr av 1n ] einer Persönlichkeit aus der politischen, risden Welt mit Biographie bingen. : Detret 11 dem - Admiral Charner,

den chinesischen Meeren, die Militair-

Sharner dient bereits 50 Jahre, wo-

L Durch Matilerllches Ober - Komman -irenden ille verliehen word G N I Durch

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T) a5 C Í y i iferlie Entscheidung vom 5. d. M.

a 27 r Set VOR M 4 T D s\chiff-Commandeure ernannt,

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Ftalien. Tu ( Die Debatte des Abs geordnetenbauses wilde: inder Sitzung vom 7. Dezember durch mebrere 2Zwischenfälle bemerkenSwerth. Zuvörderst gab Ricasoli einige Aufschlüsse Über den Sicherheitsstand 1n Bologna, wo in letzter Reit bekanntlich mancberlei Krawalle, Morde und Diebereten vorfielen. Darauf gab der Finanzminister Bastoggi einige Berich- tigungen von Angaben, welche Ra zi Über die Finanzlage ge- macbt hatte. Endlich erhob radifale Abgeordnete Bertani gegen das Mmi'terium den Vorwurf, es habe das Briefgeheimnþ ver- lekt Minister und Abgeordnete waren durch diesen Borwurf so betroffen, daß jene beantragten, das Haus möge Mittel und Wege ref n um fich. über diesen Punk Klarheit zu vershassen. Vas Haus ernannte hierauf eine Kommission, die den Auftrag erhielt, den Ankläger zu vernehmen und zu prüfen, was an der Sache jel. Garibaldi batte während der kurzen Dauer seiner Anwesenheil in Turin eine Unterredung mit dem Könige und eine Zusammen- funft mit Natazz!. : ] 1 a baldi's mit dem Könige ward Meinisterrath gehalten, um über [Fka-

liens Lage Beschlüsse zu fassen.

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Amerika. New-York, 24. November. Es liegt jebt die an den Kongreß der füdlichen © taaten gerichtete Botschaft des Präsidenten Jefferson Davis in ihrem vollen Wortlaute vor. Ste

ist aus Richmond, 18, November, datirt. Jm Eingange des Schrift-

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stückes heißt es:

Am Abend nach der langen Unterredung Garis-

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Die wenigen seit der Vertagung des Kongresses verflossenen Wochen haben uns dem Ende des Jahres so nahe gebracht, daß wir jeßt im Stande sind, dessen allgemeine Nesultate zusammenzufassen. Dieser Nüd- blick ist so beschaffen, daß er die Herzen unseres Volkes mit Dank gegen die Fürsehung, wegen der Güte, mit der sie sih seiner angenommen hat, erfüllen muß. Neichlicher Ertrag hat die Arbeit des Ackerbauers belohnt, während die Fabriken der konföderixten Staaten niemals so blühend waren , als jeyt. Die Anforderungen der Zeit haben neue Zweige des Gewerbefleißes ins Leben gerufen und der Thätigkeit der \{hon früher vorhandenen cinen neuen Sporn gegeben. Die Mittel der konföderirten Staaten, die nothwendigen Lebensbedürfnisse und die zur Bequemlichkeit des Lebens dienenden Gegenstänbe innerhalb ihres Gebietes zu verfertigen, nehmen mit der Fortdauer des Krieges zu, und wir werden allmälig In Bezug auf die für den Krieg unerläßlichen militairischen Vorräthe und Munition von der übrigen Welt unabhängig.

Nach einem Rückblicke auf den bisherigen Gang des Krieges

über die zzinanzen bemerkt:

Es gereicht mir zur Freude, sagen zu können, daß das bereits ange- nommene Finanzsystem sich bis jeßt als zweckmäßig bewährt hat und guïte Nesultate für die Zukunft verspriht. Jn „dem Maße, als Schatßnoten ausgegeben werden, sieht sih die Regierung im Stande, Geld ohne Zin- sen zu borgen, und erleichtert fo die @riegsführung. Dieses Maß wird dur die Oxdße des Umlausfsgebietes, welches die Noten einnehmen, dbe- stimmt und iese hinwiederum hängt von dem Betrage der Schulden ab, für welche sie acceptirt werden. Nicht nurSummen, die man der Bundes=- Negierung oder den Negierungen der einzelnen Staaten, sondern auch solche, die man Körperschaften und einzelnen Personen schuldet, fönnen in diesem Medium gezablt werden. Ein bedeutender Betrag kann zu part in Umlauf gesezt werden. Es ist aller Grund zu der Annahme vorhan- den, daß die Schaynote der Konföderation (Confederate Treasury note) bald ein solches Medium wird. Die Bestimmung, daß diese Noten nach dem Belieben des Inhabers in Conkederate Stock zu 8 pCt. Zinsen ver- wandelt werden fönnen, sichert sie gegen eine Entwerthung bis unter den Werth dieses Stocks, und so lange die Zinsen pünktlich bezahlt werden, ist kein bedeutendes Fallen des erwähnten Werthes zu befürchten. Die púnktliche Bezahlung der Zinsen aber ist durch die Akte der yorigen Session gesichert, welche ein hinreichendes Steuermaß auferlegt, um die zu diesem Zwecke erforderlichen Mittel zu beschaffen.

Die Stelle dec Botschaft, in welcher die Beziehungen zu den nördlichen Staaten besprochen werden, lautet:

Wenn Das, worin wie begriffen find, statt die Auflösung eines Bünd- nisses, in dor That eine Rebellion wäre, so könnten wir in den Scenen, die jeßt in den Vereinigten Staaten aufgeführt werden, eine überreichliche Nechtfertigung für das von uns beobachtete Verfahren finden. Un]er." Volk darf mit verachtendem Erstaunen auf diejenigen blicken, die noch vor Kurzem seine Genossen waren. Es bebt mit Abscheu vor dem bloßen Gedanken an die Erneuerung einer solchen Verbindung zurück. Wenn es sicht, wie ein Präsident, ohne die Genehmigung des Kongresses, Krieg anfängt, wie Nichter bedroht werden, weil fie die Habeas Corpus - Akte als ein Heiligthum des Freien beobachtet wissen wollen, wie Necbt und Gese mit der eisernen Ferse der Militair-Autorität getreten und redl'che Männer und unschuldige Frauen auf das bloße Edikt eines Despoten hin in ferne Kerker geschleppt werden, und wenn es findet, daß dieses Alles von einem Volke, welches sich noch vor ein paar Monaten im vollen Ge- nuß der Freiheit befand ,. geduldét und gutgeheißen wird, so glaubt es, daß zwischen einem solchen Volke und ihm selbst irgend eine radikale Un- verträglichkeit bestehen muß. Mit einem solhen Volke können wir allen- falls in Fried*n leben: aber die Trennung ist unwiderruflich, und die Unabhängigkeit, die wir geltend gemacht haben, wollen wir mit nichts Anderem vertauschen.

Die Kriegsführung des Nordens wird als barbarisch bezeih- net und den Ünionisten vorgeworfen, daß sie sengen und brennen und plündern. Deshalb könnten auch diejenigen unter ihnen, welche den Konföderirten in die Hände fielen, nicht daraus rechnen, als ehrliche Kriegsgefangene behandelt zu werden. Sie seien vielmehr als vogelfrei, als Feinde der Menscbheit, als Frevler gegen Jedes

göttliche und menschliche Necht zu betrachten.

Ueber die Gefangennehmung der Commissare chaft: _ Die Vereinigten Staaten haben durch diese Handlung’ eine allgemeine Gerichtsbarkeit über die hohe See beansprucht, und, indem fie 1 unter seiner Landesflagge segelndes britishes Schiff drangen, die

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bemerkt die

theils selbst unter Barbaren für heilig erachteten Gesandtschaftéreck leßt, als fie unsere Gesandten, während dieselben fih unter dem SQui und innerbalb des Gebiets einer neutralen Nation befanden verhafteten. Diese Herren standen auf jenem Schiffe und unter seiner Flagge ganz eben so gut unter der Gerichtsbarkeit der britischen Regierung, wie wenn sie auf britischem Boden gékvesen wären, und ein Anspruch von Seiten der Vereinigten Staaten, sie in den Straßen bon London zu verhaften, wäre ganz eben |o berechtigt gewesen, wie Der. d dort gefangen zu nehmen, wo sle: in Wirklichkeit gefangen ges nommen wurden. Selbst weny he Missethäter und Bürger der Ver- einigten Staten gewejen wären, bätten Ne nicht auf einem britischen Schiffe oder britischem Boden verhaftet werden dürfen, außer iraft Del ausdrücklichen Bestimmungen eines Vertrages und in Gemäßheil der darin für die Auslieferung von Verbrechern festgeseßten ¡Formen. Abex uh die heiligften Nechte scheinen alle Achtung in ihren Augen eing üßt zu haben. Als Herx Faulkner, der ehemalige Gesandte der Vereinigten Staaten in Frankreich, dex seine Stelle vorx dem Ausscheiden seines Heimathsstaates Virginien erhalten hatte, in autem Glauben nach Walh ng ton zurückfkehrte, um dort Rechenschaft abzulegen znd, alle pon ihm cin- gegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ward er in Rew-WOI t O er fi noch jeßt befindet, heimtückischer Weise verhaftet und eingekterterl