1861 / 296 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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das deutshe Porto mit 3 Sgr.

das scweizerisce Porto mit 2 Sgr. ‘das italien {he Porto mit 14 Sgr. pro 77

b) dur Frankrei.

Die Absendung der gewöhnlichen Briefe kann gleih- falls franfirt oder unfranfirt erfolgen.

Außer dem preußischen Porto, welches für jedes Loth zur Erhebung kommt, wird das fremde Porto mit 32 Sgr. für je 2 Loth des Briefgewichts berechnet.

c) durch Oesterreich.

Das Porto muß bis zur ósterreichischen AuSsgangSgrenze mit Z Sgr. pro Loth vorausbezahlt werden.

Berlin, den 6, Dezember 1861,

| pro Loth,

Loth;

General-Post-Amt,

Schmüdcerk.

Verfügung vom 6. Dezember 1861 betreffend die Post -Dampfschiff-Fahrken zwischen

sund und Vstadt.

Stral- «

Die Post-Dampfschiff-Fabrken zwischen Stralsund und Vstadî sollen zwar, so lange die Witterungsverhältnisse es gestatten, noch fortgeseßt werden, es sind jedo, einer Mittheilung der Königl. Schwedischen Post - Verwaltung zufolge, die sich an jene Fabrten ans{ließenden Sommer-Posten zwischen Nstadt und Stoctholm be reits aufgehoben und dagegen die täglichen Winter - Posten zwischen Stockholm und Helsingborg eingerichtet worden, welche mit den dänischen Posten nah und vom Festlande in Verbindung steben. Die Post-Anstalten werden hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, alle Brief- und Fahrpost-Sendungen nach Schwe den, von jeßt ab ausschließlih auf dem Wege durch Dänemark zu befördern.

Berlin, den 6, Dezember 1861.

General-Post-Ami Scmüdckert.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Mediziual- Angelegenheiten.

Der Schulamts-Kandidat Karl Hülsenbeck ist bei dem Gyn nasium zu Münster als ordentlicher Lehrer angestellt worden

M2 9 . - La » B LeTanntmaMOung.

1) Di Gemälde-Galerie, Sfkulpturen-Galerie, Antigquarium, im vorderen Museengebäude Sammlung der Gyp8-Abgüsse, historishe Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Denkmälern u. \. w., fleineren Kunstwerke des

e Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich:

Mittelalters und

Bölkerfunde, nordischen Alterthümer, ägyptischen Alterthümer neuen Museengebäude 3 Publikums geöffnet : abends und Montags, n von 10 bis 3 Uhr, 1 -von 410 bis 4 Uhr: 2“ bis 2 Uhr. ist an diesen Tagen während | Und Zwar dUxrckd den ren Museums von der großen gestattet. Doch werden Kinder

E nit, Unerwachsene aber nur in Begleitung 2elalen,

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Donnerstags und Freitags i Imm ausschließlich denjenige1 he dieselben zu S

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diesem Zweck der

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dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigun der Copir - Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs- bau ftatt. S

A) Die Sammlung der Handzeihnungen, Minig- turen und Kunstdrucke im neuen Museen - Gebände i für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 1 2 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen , also am M'on- kag, Mittwochy:DounVr si ay, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausscließlich denjenigen Einhei- mischen und Fremden vorbehalten , welche diéselbe zu Studien he- nuten wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den lichen Feiertagen, nämlich an heiden Festtagen des Oster-, BVhnast-e Und S. Neujahrstage, sind die Königlichen

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Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage Museen geschlossen. 6) Den Galerie-Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Ge {ent anzunehmai. l.

Berlin, den Oftober 1861.

Direftor der Königlichen Museen. 9 Vlfêrs.

e Ra A Her General

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Erkenntniß des

Kompe

Entscherdung der R etiür 1560 da f Gewährung der Vorfluth und die übrung sowohl bei stehenden Seen als bei anderen der Ableitung bedürfen

wässern den Verwaltungs-Behörden zin & hie,

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Auf den von der Königlichen Negierung zu Königsberg erhobenen Fompctenz-Konslikt in dex vet dem Königlichen Kreisgericht zu B. anbän gigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei-

dung der Kompetenz-Konflikte für Recht : daß der Rechtsweg in dieser Sache für Kompetenz - Konflikt daher fux wegen.

ela Ad CVUQVENi

unzulässig und der begründet zu erachten. Von Nechls i j E Gründe.

An den katholischen Kirchhof zu B, grenzt der Garten des Kaufmanns N und ist tiefer belegen, als ersterer, so daß das auf dem Kirchhofe ih \ammelnde Negen- und Schneewasser nach dem Garten abflließt. Schon früber hat in Folge gewisser, von dem unterhalb liegenden Besißer getroffe- nen Veranstaltungen, welche dem Wasserzuge eine andere Nichktung geden sollten, ein Verfahren im Verwaltungswege geschwebt, und die Re- gierung zu Königsberg hat durch Nefolut vom 19. September entschieden, daß der Kaufmann N., der jehige Kläger, verpflichtet fei, den auf dem hinteren Theile des Kirchhofes sich sammelnden Wasser Abzug über seine Grundstücke zu gestatten, und die zur Abwehr dieses Wassers getroffenen Anstalten fortzuräumen. Demzufolge ist das Wasser in eine auf dem Grundstück des Klägers befindliche Drumme geleitet worden. Da sich dies aber als ( ( Dat,

eine zureichende Maßregel nicht bewährt

indem die Drumme, neben ibrer ursprünglichen Bestimmung , das vom Kirchhofe abfließende Wasser nicht hat fassen können, dieses vielmehr üiberfloß und des Klägers Garten - Anlagen zerstôrte, so wird von dem verklagten Theile verlangt, daß er auf eigene Kosten eine Drumme zur Ableitung des Wassers aánlege.

Der ursprüngliche Klage-Antrag ivar auf Herrichtung dieser Anlage gerichtet. Als aber darauf eine nähere Bezeichnung des Klage - Antrags durch Beschreibung der Art und Größe der anzulegenden Drumme ver langt wurde, wollte der Kläger nach Inhalt einer anderweiten Schrift die Verfügung der Regierung vom 19. Septemder LODo Nt als Vers pflichtend anerkennen, sondern behauptete, gegen das wild ablaufende Wasser sich durch anderweite Veranstaltungen decken zu dürfen. Hiervon i eon, E - Fe dur die Berfügung vom 20. April 1859 darauf aufmerksam gemaht worden, daß gegen die im Verwaltungswege getroffene Anordnung der Nechtsweg nicht zuU- lässig sei, wiederum zurückgekommen und hat. in der Verhand- lung vom 11. Juli 1859 den Antrag dahin gerichtet: die Beklagte zu verurtbeilen, ibre Verpflihtung anzuerkennen, zur Beschaffung der Vor- fluth für ‘das auf ihrem Grundstück angesammelte und durch des Klägers (Hrundstück abzuleitende Wasser eine Drumme herzurichten und zu untek- halten, die Entscheidung über Nichtung, Umfang und Länge derselben aber einem besonderen Verfahren vorzubehalten. ;

Zur Begründung dieser Verpflichtung ist nicht nur auf die Vorschrift der Geseße, sondern auch auf den Jnhalt des Nesoluts der Regierung vom 19. September 1853 Bezug genommen, worin es heißt:

„Sofern jedoch zur Beschaffung der Vorfluth die Anlage neuer Gräben oder die Räumung schon vorhandener erforderlich sein sollte, wird solche auf Kosten des katholischen Kirchen-Kollegiums zu bewirken sein,“

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Nachdem der Prozeß eingeleitet worden, ist box Beantwortung der glage von der Regierung zu Königéberg der Kompetenz-Konflikt erhoben, weil nach §- 15 des Vorfluths- Edikts vom 15. November 1811 die Mo- dalitäten, unter denen die Ablassung des Wassers auszuführen , von der drovinzial - Polizeibehörde vorbehaltlih der Berufung an die vorgeseßte Yerwaltungs-Jnstanz festzuseßen seien. Das Kreisgericht zu B. und das Ostpreußische Tribunal zu Königsberg erachten den Kompetenz-Konsflift für begründet; das erstere mit beigefügtem Bemerken, daß es bei Ein- leitung der Klage von der Ansicht ausgegangen sei, als ob die §Y. 1D ff. des Vorfluths-Edikts vom 19. November 1811 sich nur auf die Ablassfung von Teichen und stehenden Seen, nicht auf die schon durch das AU- gemeine Landrecht Th. 1. Tit. 8 §§. 102 ff. geregelte Vorfluth, sofern von wild ablaufendem Wasser die Nede ist, bezógen, daß aber das Rollegium bei nochmaliger Erwägung der Sache zu einer anderen Ansicht gelangt sei, und die Ueberzeugung gewonnen habe, das Vorfluths - Edill müsse in seinen Fg. 15 ffff. enthaltenen Bestimmungen ebensowohl auf das wild abfließende Wasser, als auf die Ablassung von Teichen und steben: den Seen bezogen werden. 4 N

Das ostpreußische Tribunal führt dafür in seinem Bericht vom lten

September 1859 insbesondere an, der YŸ: {5 des Vorfluths - Edifts müsse um so mehr auf alle vorangehenden Bestimmnngen bezogen werden , a[s der vorstehende Y. {4 auf den das Kreisgericht zu B. dte Anwendbarkeit ursprünglich babe beschränken wollen, mit den Worten beginne: „Selbst zu Ablassung von Teichen und stehenden Seen u. |. w.“ Dieser Ansicht dex Gerichtsbehörden muß beigetreten werden. Denn es ergiebt fich aus dem ganzen Jnhalt des Vorfluths-Edikts, daß die neue Regnlirúng im Wege der Verwaltung erfolgen solle. Die entgegengesetzte Anficht, wovon das Kreisgericht zu B. urfprünglich auSgegangen war, daß nämlich der Y. 15 des Edikts nur auf stehende Wasser zu beziehen, | wohl auch sonst aufgestellt, allein sie ist nicht für begründet zu erachten. . E

Das Vorfluths-Edikt enthält Bestimmungen wegen des Wasserstandes bei Mühlen, inden §§. 1 bis 9, wegen Unterhaltung der Gräben, m9. A wegen der Eigenthums-Beschränkungen bei Mühlen, in den L 11 und 12, und kommt sodann 1n den Cg. 13 und 14 auf die Be- \{ränkung anderer Grundbesißer, geht rüsichtlich der Gestattung der Bor quth weit über die in den §Y. 103 ff. ( des Allgemeinen Land rechts gestellten Bedingungen hinaus,» und dehnt die Verpflichtung des tiefer liegenden Grundbesißers, im Gegensaße zu Y. 117 Dit, O D). 1. Des Allgemeinen Landrechts, auf die Ableitung bon Teichen und stehend Seen aus. Während hiernächst die §Y. 19 —19 des Vorfluths-Edikts das Verfahren reguliren, und zwar für alle Fälle, in denen das Edift zur An

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wendung kommt, sagt der 4: 204 Jedoch fann über den Umfang der Pechte, welche jede Partei zur Aus gleichung bringt, durch den polizeilichen Entwässerungsplan niem__ twas bestimmt werden, sondern es muß, wenn der Wasserstand streits ist, derselbe nach FY. 1 Os D festgeseßt, lede andere streitige Befugn!® aber zur richterlichen Entscheidung verwiesen werden."

Es egiebt sich hieraus klar, daß nur die bestehenden Rechte Gegen- stand der Festseßung duxch richterliche Entscheidung sein sollen, die Frage: ob zu entwässern“, und dte Modalitäten der Ausführung aber jedeêmal der Verwaltung anheimfallen. Gerade der Gegensaß der Ausdrücke in den §§. 14 und 15 zeigt deutli, daß der ÿ. 15 nicht auf stehende Vasser im Sinne d h

l t {4 sondern auf jedes der Ableitung beduürfendi Wasser zu beziehen ist

AA A j as Aus diesen Gründen ist der Kompetenz Fonflift in Uebereinstimmung von den Gerichten geltend gemachten UAusfasungen anzuertennen

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mit den gewesen. A {3 N53 44 ck ly Q Berlin, den 11, ¡Februal L Kdnialicber Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte.

Omen: Q N der Vas chóônburg-Glauchau, bol | Se; CGrcellenz der (Keneral - Feld au, (Bouberneur Berlin und Ober Befehlshal ruppen in den WVarken Ver von Wrangel,

Se. Excellenz der Staats- Minister Marine, General-Lieutenant von Roon, un Excellenz der Staats und Minister der auswärtigen

n. Graf von Bernstorff, von Leßlingen.

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und Minister des Krieges

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Excellenz der General der Jnfantert1:

Pg ereist: Se. Sy 1 irg, von Gayl, nah Magdeburg.

Gouverneur von Niagdeb1

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Diejenigen jungen Leute, welche ihrer Militairpflicht durch cinjähri- gen freiwilligen Dienst zu genügen beabsichtigen, haben die Berechtigung dazu mit der Aufgabe des Rechtes, an der Loosung Theil zu nehmen, bei der unterzeichneten Kommission nachzusuchen. Die Anmeldung hierzu darf frühestens im Laufe desjenigen Monats erfolgen , in welchem das 11te Lebensjahr zurückgelegt wird, und muß spätestens bis zum 1. Februar desjenigen Kalenderjahres stattfinden , in dem das 20ste Lebensjahr voll- endet wird. Bis zum 1. April des leßtgedachten Jahres muß der Nach- weis dex Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militairdienft bei Ver- lust des Anspruches darauf durch Vorlegung bon Schulzeugnissen oder durch die bestandene Prüfung geführt werden, Die unterzeichnete Kom- misfion, welhe für den am 1. April k. J. bevorstehenden Einstellungs- Termin im Monat Februar oder im Anfange des Monats MÜvz E zusammentritt, fordert diejenigen, welche die Vergünstigung. des einjähri- gen freiwilligen Militairdienstes nachsuchen wollen, oder die Eltern oder Vormünder derselben hierduxch auf, die desfallsigen Gesuche, welchen nah der dur die Königliche Negierung zu Potsdam unter dem 28. März

1859 (Amtsblatt Stück 13 Seite 111) publizi:ten Militair-Ersaz-Jnstvuc- tion vom 9. Dezember 1858 (§§. 129, 131 und 132) 1) der Geburtsschein, 2) die schriftliche Einwilligung des Vaters. oder Vormundes zur Ab- leistung des einjährigen freiwilligen Militaixdienstes, 3) das Schulzeugniß und 4) ein obrigfkeitlihes Führungs-Attest , wenn die moralische Führung nicht durch ein in neuester Zeit ausgefertigtes Schuljeugniß nah- gewiesen wird, beigefügt sein müssen, bis späteftens den 15. Januar l. A im unserem Geschäftslokale Niederwallstraße Nx. 39 einzureichen. Auf diese Gesuche werden zu den anzuberaumenden Terminen Behufs Feststellung der körperlichen Diensttauglichkeit resp. wissenschaftlichen Qua- lification seiner Zeit besondere Vorladungen ergehen, Später eingehende Gesuche können erst für den nächstfolgenden Termin berücksichtigt werden. Berlin , ‘den 16. November 1861. Königliche Departements-Prüfungs-Kommission für einjährige Freiwillige.

Fe ichtamtiiches.

Seine Majestät

empfingen heute Se. Königlicbe Hoheit den Prinzen

Albrecbt (Vater) und nahmen den Vortrag des Kriegs - und

Marine-Minister3, General-Lieutenants von Noon, und des General-

Adjutanten, General-Lieutenants Freiherrn von Manteuffel, ent-

agegen.

Heute findet bei Jhren Königlichen Majestäten eine

arôßere Abend-Gesellschaft Statt.

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Vreußen. Berlin, 12, Dezember.

der Köôntg

Baveu. Karlsruhe, 10. Dezember. Ju der heutigen Zißung der Ersten Kammer wurde nach längerer Discussion, und nacbdem sowohl das Miniïterium als de Kommission sich mit der etwas veränderten Fassung einverstanden extlárt hatte, der Ent- wurf der Dankadresse auf die Thronrede eint imma g ange: nommen. Man einigte sid schließiih dahin : Der Passus, daß die gegenwartige fassung dem Bedürfnisse des deutschen olkes nicht entspricht, bleibt sehen, mit fast einmüthiger Majort- der Passus, daß durch neue staatsrecbtliwe Bande alle die- igen Bedingungen zu erfüllen seten, welche durch die Jahrhun- langen Beziehungen zwiscben Deutschland und Oesterreich ge- find, - fällt weg Dex Ber chterstatter selbst hatte \chlicßlich 58 gilt, die Einstimmigkeit des Hauses

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stellt dem Wegfalle zugestimmt. zu bewahren,

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IKürttemberg. Stuttgart, 10. De ember n De Zweiten Kammer wurde gestern sowobl der abgeschlossene ZoU- vereinsvertrag in Betreff der NübensteuerrÜckvergütung für auSge führten Rübenzucfer, als der Postvereinsve1trag n Bet1 eff der Ein- theilung des Gewichts im Postvereinsverkehr (das Pfund in 30 Loth u 10 Zehntheilen) genehmigf.

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Hesterreichh, Wien, 10, Dezember, Se. Majestät der Kaiser ist gestern Abend von Venedig hie1 angekommen. Großbritannien und Jrlaud. London, 10, Dezember. Das Kriegs - Comité hatte gestern cine Beraihung in der UAmts- wohnung des Kriegs-Ministers, Zugegen waren Sir J. G. Lemts, der Herzog von Cambridge Lord Palmerston, der Herzog von Newcastle, der Herzog von Somerset, Carl Grauville, Sir C Wood Earl de Grey, der Queens Advokate, der Solicitor-General, S1 Thomas Fremantle und der Schreiber des geheimen Staatsraths. Der „Warrigr “ift. so wels, zum aftiven L tenfst bereit, daß er morgen in See gehen könnte. Ach seiner 68-Pfirnder find dur 100pfündige Armstrongkanonen er ekk- morden. Die zwetit- große Cisenfregatte Englands „The Bla Prince“ wird ebenfalls mit möglichstec Eile in Stand geseßk. ¡f 0A Nach Woolwich is Befehl ergangen, die von Obrisl Kennedh befehligten 1, und 3, Bataillone des Meilitairtrains zur Eins{1issung nach Kanada bereit zu balten, Die Admiralität will, noch s Dampfer miethen um 600—©200 Tous Kriegsvorrätbe nach maica und Halifax, und weitere 800 Tons nach Bermuda zu fördern. | e Die Friedensgesell aft hat, wie immer, wenn Sturm zuge ist, aus ihrem hiesigen Centralbür-au einen Aufruf an Zweigvereine und Genossen erlassen, damit diese Geiste des Vereins thätig sein möcbken, : Die Kanadier beklagen sich, daß sie den Winter über, wo fie um nach Europa zu kommen, die Vereinigten Staaten passiren müssen, viel von den amerikan sen Postplackereien zu leide! werden. i

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nach KRraften

haben Ohne Paß dürfen fie sib nidt einschiffen, und amerita- nische Pässe werden nicht von den betreffenden Konsuln ertheilt, sondern müssen direkt von Mr. Seward aus bezogen werden. N A A

Der „Times “-Korrespondent in Ameriïa, William Nuffell sichert in seinem neuesten Berichte, die größten Zurislen 11 LBa