1861 / 297 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vertrag bezüglichen Ansprüche nit nur vor den Gerichten des Landes in welcem die Direction dex Versicherungs-Gesellschaft sich befindet, son- dern auch yor den Gerichten des Oris belangt werden, wo die Haupt- Agentur, durch welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, ihren Sih hat.

Artitél 19.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem perfönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand des Pächters (Art. 8.) den Wirkungen des Wohnsitzes gleich stehen.

Artikel 16.

Aus3nahmsweise sollen Studirende , ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs- diener, Kunstgebülfen , Hand - und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sih in dieser Eigenschaft aufhalten, während dicser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesehen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichts- standes beurtheilt werden.

Artikel 17. Gerichtsstand der Erben.

Exben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist. »

Artikel 18. Allgemeines Konkursgerichk.

Bei entstebendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt ; hat Jemand nach Art. 9, 10. wegen des in beiden Staaten zugleich ge- ommenen Wohnsißes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prä- bention.

Der erbschaftliche Liquidationsprozeß oder das Verfahren zur Aus- mittelung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende od er mit der Wohlthat des Jnventars angetretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem Gerichte des Wohnorts des Erblassers und im Falle eines mebrfacben solhen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßkurator in Antrag ge bracht wird.

Der Antrag guf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der lettert bereits rechtshängig ist.

A rtilel 19.

¡erna in dem einen Staate eròffnete Konkurs, resp. erbschaft- tionéprozeß erstreckt sich auch auf das' in dem anderen Staate ermdaen des Gemeinschuldners, welches daber auf Verlangen

erihtes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich be T+ inventixt, und entweder in nafura oder nach vorgän- zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß.

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finden jedo folgende Einschränkungen statt: n auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein- angefallene Erbschaft, so kann das Konkfursgericht nur die twortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts- biger, insoweit na den im Gerichtsstande der Erbschaft gel- Bel die Separation der Erbmasse von der Konfkurämasse o wie na Berichtigung der sonst auf der Erb- ten verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse

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Ausantwortung des Vermögens an das allge- den Geseken desjenigen Staates, in rtende Vermögen befindet , zulässigen

sonstige, cine vorzugsweise

den zu diesem Vermögen ge-

befindlichen Gegenständen,

verden, und ist sodann aus

Gläubiger zu bewirken und

bzuliefern, auch der etwa

allgemeinen Konkurses oder die Verität oder Priorität enselben Gerichten. zu ent-

oder Kuxe oder sonstiges Berg- Befriedigung der Berggläu- uró eingeleitet und nur der ¡zur Hauptmasse abgeliefert ner Seeschiffe oder dergleichen Befriedigung der Schiffsgläu- bei dem betreffenden See-

Spezialkonkurses

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ifel 19 bestimmten zemeins{chuldner bei die Nücsichts 1hrer hängigen Prozesse denn, daß leßteres

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halt des Urtikels 19

dúrsen, dort abei

Onnei bei Dem allge:

acht werben , in langt bei Dem Anmeldung noch zulässig Ul

Dingliche Nechte werden jedenfalls ‘nach den Gesezen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesehe des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts- geshäftes ankommt, die Gesche des Staates, wo das Geschäft vorgenom- men worden ist (Art. 32); bei allen anderen als den vorang eführten Fällen die Geseße des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konfkursgerichts geltenden Gesetze Nirgends aber darf ein Unterschied" zwischen in- und ausländischen Gläu- bigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Nechte gemacht werden.

Artibel 22. Dinglicher Gerichtóstand.

Alle Nealklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie au die sogenannten actiones in rem seriptàe müssen, dafern fie eine unbeweg- liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sih die Sache befindet, erhoben werden. Bei beweglihen Sachen hat der Klägkr die Wahl, ob er bei dem Gerichte der belegenen Sache oder dem personlichen Gerichtsstande des Beklagten obengedachte Klage anstellen will,

In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nchi auf Einräumung des Besißes der al Sypothef haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben geridftet ist, doch als eine wirklich@& hypo- thekarische Klage betrachtet werden \foll. |

Avutilktel 22.

Jn dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persön- lichen Klagen angestellt werden.

Artikel 23.

Eine Ausnahme von dieser Negel findet jedoch statt, wenn gegen den Besißer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besike des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft

[s Gutsbesißer vorgenommen hat. Wenn daher cin solcher Gutsbesißer 1) die mit scinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verhßindlich- keiten zu erfüllen, oder

die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer

ten Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder

seine Nachbarn im Besitze stört, i

sich eines auf das benachbarte ,Grundstück ihm zustehenden Rechtes

berühmt, oder

wenn ex das Grundstü ganz oder Zum Theil veräußert und den

Kontrakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichts- stande nicht belangen will.

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Artikel 24. Erbschaftsklagen.

Erbschaftéklagen werden da, wo di Erbschaft sich befindet, erhobe1 Wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dêm anderen (Herichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, obne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschafts\sachen sich befinden mag.

Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücfe fo angesehen, als be fänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden obne Unterschied, ob sie hypothekarish sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.

L Gl 204 Gerichtsstand des. Arrestes.

Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen dessel ben gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedo, daß entweder auch die Hauptsache dorthin geböôre, oder daß sich etne wirkliche gegenwärtige Gefahr au] Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Z\t in dem Staate, in welchem dex Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache m! begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Nichter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Ark. 4

Av tial 20, Gerichtsstand des Kontrafktes. :

Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Er füllung, als auf Aufhebung des Kontraftes geklagt werden fann, is, im Fall ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden , in diesem, außel- dem aber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschluß gekommen wal, begründet. Er findet jedoch nux dann seine Anwendung, wenn der be- flagte Kontrahent in dem Bezirke dicses Gerichtsstandes die Ladung au] die Klage behändigt erhalten hat.

Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen an\vendbar,

Artikel 27. Gerichtsstand in Wechselklagen.

Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des ZablungSortes, als bei dem Gerichte, bei welchem dex Beklagte seinen persönlichen Vé- rih{sstand hat, erhoben werden. B

Wenu mehrere Wechselshuldner zusammen belangt werden, so 1! außer dem Gerichte des Zahlungsorls jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten persönlich unterworfen i,

Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wecbselklage anhäng1g gemacht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von ciner Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Prozeßgeseße zur Negreßleistung beigeladen oder nach gehdrig geschehener Streityerkündigung belangt werden. :

Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exekution

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gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgeseßt, daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, egen welche nah den Geseßen des Staates des requirirten Gerichtes der Wechselarrest zulässig ist. Artikrl 28. Gerichtsstand geführter Verwaltung.

Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Nermögen bewirtbschaftet oder verwaltet hat , muß er áuch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen fih einlassen, es müßte denn die Administration bereits vôllig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Nückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angcfochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.

Ar tikel 29. Ueber Jutervention.

Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anbängigen Prozeß einmischt, hie fei prinzipal oder accessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nah vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Ver- handlung und Enscheidung des Jnterbventionsverfahrens die Gerichts8bar- keit des Staates, in welchem der KHauptprozeß geführt wird.

At tibeél. 90, . Wirkung der Nechtshängigkeit.

Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- richtsstande eine Sache rechtshängig gemacht ist, #0 „ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß die Nechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsißes oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben wer- den könnte.

Die Nechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch Jnsinuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.

Nrtilsl! 91; Wenn in Civilprozeßsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich is, soll von dem requirirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen inso- fern nicht verweigert werden dürfen, als dieselbe auf Nequisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem der Zeuge angehört, nach den Landes-

geseken würde erfolgen müssen, L A)

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2, Jn Hinsicht der Gerichtsba Petit in Lt Neitigen Net aia en. Ati tel 92 Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall was die Gültigkeit» derselben rücksichtlich ibrer Form betrifft, 1 Gesehen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

L Verträge, welche \

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werden, 1h Den

die Begründung emes dinglichen Nechtes auf un- bewegliche Sachen zum Zweck haben, richten ih lediglih nach den Se- seßen des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gertichts|tand der belege nen Sache ist zur Jngrossation und Confirmation solcher Nechtsgeschäfte der ausschließlich kompetente.

Jedoch haben die bor einem Gerichte oder Staates nach dessen Geseßzgebung gültig abgeschlossenen und retognoszirlen Ver- träge in dem anderen Skaaki dieselbe sa als ph fle Bor. einem

M d S Di Gerichte odex Notare des leßteren abge] en Ler 8 Sztrt worden

C befohlene seinen aufhält, und bei richt ktoinpetent. gehörigen Zmmobilien , weiche Untex Der andere steht der jenseitigen Ver1Wtsbe rde frei, wegen dieser besondere Vor münder zu bestellen oder u Sr Rerfonalbormund ebenfalls zu bestätigen, welcher leßtere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehen Den (Se\chäften die amn Tie Deo Gegen (Hrundstückes aeltende1 s [ichen ersteren Falle 1nd erichte der PHauptbormund cha hi welche wegen der Grundstücke besondere den Utkten

higen Nachrichken | itzutbeilen: auch haben die beider- seitigen Gerichte wegen % l q Einkünfte aus. den Gütern, jowei solche zum Unterhalt und der Erzteh1 oder dem sonstigen Fortto! der Pflegebefohlenen f sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das 2Ubthige zu \erabreichen. Erwirbt | befoblene später in dem anderen Staate einen Wohnsiß im lichen Sinne, so kann die (Pe \onal- oi Saupt-) Vormunds\ ericht seines neuen Wohnsißes ¿war übergehen, edoch nux auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen oberbormundschaft- lichen Behörden. :

Die Beendigung der (Pers onal-) VRormundschaft richtet sich nach den

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vei mangelndem Wohnsiße, wo er

10) ist das prävenirende Ge- Vermögen der Pflegebefohlenen n Landeshoheit liegen

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V Gescken des Landes, unter dessen Gerichten fte stehk.

Mit dexr Vorinundschaft üben die Person erreicht auch die rücksihtlich

des im Gebiete des and Staates belegenen Jmmodbiliarvermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Endschafk, selbst dann, wenn der Pflege-

dieses Staates noch niht zu dem Alter der

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befoblene nach den Gefeßen Volljährigkeit gelangt sein sollte. S Nt Od er Strafgerichtsbarkeit. Avtikel 34. Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Stgate begangenen Verbrechen. Die Uebertvreter bon Strafgeseßen werden bon dem Staate, welchem sie angehören, an den anderen nicht ausgeliefert, sondern können nur in demselben wegen der: in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Ver-

géhen oder Uebertretungen, wenn fié au na dén Gesehen des Staates, dem fie angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen uftd nach dessen Gesegen bestraft werden. Daher findet auch ein Kontumaziäl - Verfahrén des anderen Staates gegen fiè nicht stätt.

Hinfichtlih déx Först- und Jaägdfzevel in den Grenzwaldungen betvendet

E A j 9, November -_. es bei den zu deren Verhütung und Bestr vom ————— E482 d ; h g estrafung unter dem 10. Sftobet 1822

und 75” Oktober 1846 abgeschlossenen besonderen Uebereinkommen.

ACtil el 33, Vollstreckung der Straferkenntnisse. _ Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich cines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung \chuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorishe Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in feinen Heimatsstäät zurül- begeben hat, von dem ordentlichen Nichter desselben die Behändiguüng von Vorladungen des ausländischen Gerichts bewirkt und das Erkenntniß des leßteren nach vorgängiger Nequisition und Mittheilung des Urtheils, \o- wohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern

des Verurtheilten vollzogen, vorausgeseßt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden is, auh nah den Gesetzen des réquirir- ten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei- oder finanzgesezliche Vorschriften gerichtet ist , ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- oder Begnadigungs- rechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt. °

__ H 10 der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung def Unter- suchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen , unter Mittheilung der Akten auf Fortseßung der Unter- suchung und Bestrafung des Angeschuldigten nah Maßgabe der Gesebe des reguirirten Staates und, insofern nach denselben ein strafgerichtliches Verfahren zulässig ist , auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussezung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Geseßen des requirirten Staates mit Strafe bedroht ist, ein strafgerichtliches Verfahren zuläßt und nicht blos gegen polizei- oder finanzgeseßliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. Jn Fällen, wo der Berurtheilte nicht ver- möôgend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestim- mung des Artikels 44 ein.

Ar tibe l: 36. Bedingt zu verstattende Selbststellung.

Gat der Unterthan des einen Staates Strafgeseßze des anderen Staa- tes dur solche Handlungen verleßt, welche in dem Staate, dem er an- gehört, gar nit mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigen thümlicher Abgabengeseße, Polizei- Vorschriften und der(leichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und aegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne.

soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag ge- orden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial-

(T, 4 pl O)

nommen l NVerfahrens \{chlag genommenen Gegenstände beschränkt.

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O oder sonst, nur insofern eintreten, als fie sih auf die in Be- Jn Ansehung der Contra vention gegen Zollgeseße hewendet es bei dem unter den resp. Vereinss- staaten abgeschlossenen Zollkartell. de o E: C T L TCI O (e Der zuständige Strafrichter dar] au, 10 WEIT L Qandes es gestatten, Über die aus dem Verbrechen entsprungenen Pribalt

die Geseße seines g ansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angt worden 1.

Artikel 58.

Auslieferung der Geflüchteten (Bundesbe| und 26. Januar 1 Unterthanen DCS einen Staates, wel oder Uebertretungen 1hr Baterland verlassen und 1n dèn anderen Staal

aufgenommen orden

dlüse O04). e wegen Verbrechen, Vergehen

ich begeben haben, ohne DajelvIT zu Unterthanen 1 sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der +

ear A 1 p AauSacLile!ci

CLULCO.

Jndibiduen, Unterthanen sind, werden, Staaten verleßt zu haben beshuld die strafbare Handlung beru Urber Erstattung der Kosten ausgeliefert. cktaate überlassen, ob er dem Auslieferung bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem angehört, bon trage in Kenn niß gescßt und del halten habe, ob fie den Angeschuldigten zur eigenen

ren wolle.

Kom On L L141 «111

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Artikel 40, Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. In denselben Fällen, wo Der eine Stäat berechtigt Uk, D rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, dem anderen Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. Artikel Stellung der Jn Kriminalfällen, wo die persönlich

Orte der Untersuchung nothwendig ist,