1861 / 303 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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So sehr es aber auf der einen Seite im Juteresse der Ver- waltung liegt, in solchen Fällen d durch eine angemessene Belohnung zur Nacheiferung aufzumunkern, fo fommt doch andererseits auch in Betracht, daß dergleichen Belohnungen für \hlechte Subjekte einen Anreiz geben können, Feuer im Walde anzulegen um die Gelegen- heit zux Erwerbung einer Geldbelohnung für si herbeizuführen.

ie überhaupt bei Bewilligung der fraglichen Belohnungen, so ist daher besonders in dieser Beziehung ri V lich, und ih vertraue darauf, daß die Königliche Negierung dessen stets eingedenk sein und von der Jhr ertheilten Befugniß nur Ge- brauch machen wird, nachdem S1e durch sor ‘gfâltige DOOI aller obwaltenden Umstände und der dabei in zzrage stehenden Persöôn- lichkeiten Sich davon U berzeugung verschafft hat, daß zur Bewilli-

guñg einer Belohnung hinreicbende Ursache vorhanden ist.

Durch die Cirkular - Verfügung vom 06. Maî 1842 1st ferner die Königliche Regierung \chon erm icbtigt, in den Jállen, wo fstatt- gefundene Waldbränd e absictlicher Brandstiftung zugeschrieben wer- den müssen, auf die Entdeckung des Urhebers nach eigenem Er- messen eine Prämie nah Umständen | s 2u 100 Zir, auszuseßen.

Nachdem in der Eingangs erwäh nten späteren Circ1 las Weêt- fügung vom 9. Dezember {842 bestimmt worden ist, daß Zahlun- n aus Veranlassung von aldbränden, welche den A : FTonderer Belohnungen obne Ministerial - Genehmigung nich1 geleistet werden durfen, ige N ege hieraus gefolgert, daß durch diese spätere die vorerwähnte, in der Cirku lar Verfügung vom 20. ausgesprochene Ermäcl gung

ieder aufgehoben sei. nicht in der Absicht gelegen wird der Königlichen Negterung lziermit erdf daß auch iglicbe Bestimmung der A e Verfügung vom 20. Yiai G als in Kraft bestehend anzunehmen 1st. Dabei wird darauf aufmerksam dindt, ( U Sm bon dergle!

Prämien nur im Einverständn1þ der Staats-Anwalt schal

n darf.

: A 44 Berlin, den

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Mai 1842

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betreffend die

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gegen eine Vertheilung der Kommunal- direften Staatssteuern protestirt, das

d der Kreis Landraih dieser Erflärung beis | “Bexichle vom 27. August e. sich für ‘igen Klassenverhá ltnisses aus\pricht,

die zwangsweise Durchführung

vorzuschreiben welcher sowohl von

ben nächsten Aufsichts behörden tvider-

z weder die Gründe als zutreffend Anwendbarkeit des im Allgemeinen enen Repartiti jons-Maßstabes geltend nehmigung zu der von der 2c. befür- rtâverfassung ertheilen, durch we [che das Mißverbältniß in wesentlichen V eziehun-

i verswärft wird.

e Vertheilung der Kommunals- landesherrlichen Sk uern für den legen und inzelnen Ge- 1 eine Repartition viel in der zahlen ift. bigen Zumme sehr einfachen B edarfs cine Yionat äfteuer den auf

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eine

Sinzelne

ibn fallenden Beitrag leiht fel bst berewnen und eben so die Rich- tigkeit der Gesammtre{nung aufs Le cichte| te tontroliren Wenz man hierbei nur bequeme Brüche, wie #, 5%, . der Monatsfsteuer Cader 15 2 - Pfennige vom Eilbergroschen od q guten Groschen) anwendet, so ‘wird die Gesammtsumme in der Negel etwas mehr, als die gerade aufzubringende Summe betragen müssen. Ein solches immer doch nur geringes Plus bleibt dann als Bestand in

rsicht erfordér- | der Gemeinde Kasse.

Die Vertheilung einer Summe na Klassen bet - einer größeren Zahl von Klassen ud erhe des Beitragsverhäl ltnisses oft s{chwieriger, als d (tlassensteuer sein. Will man nicht auf Br men, fo Wird auc bier die Verthe ilung einer bas größeren Summe, -als augenblicklich nothwe1 dia, Und die Aufhebung des Ueberschusses in (Gemeinde - Kasse nothwendig sein. Daß die Nepartition nach der landesherrlichen Steuern in der S O M Den 2c, angegebenen Scchn ¡erigfeiten vel den ift, folgt am sicher] Î

oun-

j dem Umstan daß dieselbe in iner sehr großen und skets wachsenden Zahl von Landgemeinden in Vel östlichen Provinzen zur Anwendung fommf.

Das einzige erhebliche Bedenken gegen diesen Nepartitions- Modus, welches ich anerkennen muß, liegt in der Ungleichmäßigkeit der Vertheilung der Grundsteuer. Wo hi e solche besteht und so lange die in Aussicht! stehenid g der Grundsteuer nichi durchgeführt 11T, empfiehlt es n, al Ste lle der Grund |teueu 09 Hufen- resp. Morgenzahl oder den in der Separation festgestellten Meßtenertrag 2c. der Verthe1 lung der Gemeinde-Abgaben zu Grundi kil: legon, da eine Nepartition nach der Klassensteuer allein die ileinern Be sier in Negel unbil 08 stark belastet.

Daß übrigens die bestehende Einth ilung in Besitklaspen nicht zu verwerfen, vielmeh1 MiO Grundlage der Kommunal-Befsfteuerung mit den twa nôthi N Vi odificationen da beizubehalten is, wo die alten Klassen-Unterschiede sich deutli el fennbar erhalten haben und ie innerhalb (lea fi ‘lasse bestehenden Verschiedenheiten des Be. sikstandes nicht erheblich genug sind, um eine besondere Berücksichti- gung zu fordern, habe ih wiederholt auWgesprochen. Nur soll die Gerechtigkeit der Besteuerung nicht dem Wunsche, Kl assen - Unter- schiede zu erhalten, p Opfer SMELON werden. Jm vorliegenden Falle gehören beispiel Sweile zur Klasse der ischer «Grundstücke N figungen“ mil einein Jahr resertrage von resp, 60, 1V0, 200, und 400 Thlr. , die Büdner-Grund stücke baben Erträge von [2 100. Thlr. So lange über eine Besteuerung E s gleichartigen Klassen von den Bethe ad selbs keine X% erboben wird, hat die Aufsichtsbehörde keine dringende e d assung u einer zwang8weisen Aenderung A Ortsverfassung. Auch ivird einem Gemeindebeschlusse die Bestäkigung niht zu versagen sein, durch welchen das Beitrags-VBerhäll tniß der ármeren Klassen herab geseht würde. Kommt aber ein solcher Gemeindebeschluß nickt zu

‘tande und wird eine Aenderung der Ortsverfassung von Vbher- au'sfichtswegen nothwendig, so darf dieselbe sich nicht auf eine Mo- dification der leßtgedacbten Art beschränken, , (8 würd sonst im kurzer Aer eine abermalige Aenderung W OrtS8verfassung zur abweis8baren Nothwendigkeit werden. Der Umstand, daß zur die Geringfähigfkeit der Kommunal - Beiträge die Unbilligfeit Nepartition nach den bestehenden Klassen wenig fühlbar macht, lan hierbei nicht in Betracht kommen, Abgesehen davon, daß beim Fortschreiten der Kultur eine Erhöhung der Rommundl:« Ubgo nicht ausblelbe n kann, so hat schon die Gerabsepung t des Beitrags: Verh (tnisses d der ärmsten Klasse (der BÜdnex) eine stärkere Heran ziehu Ua N der höhern Klassen zur Folge und es wird der Mitftand e [cher z. B. in der gleicen Béfteuétung eincs Fischers mit 60 2 und eines Fiscters. mit 400 Thir. Einkommen liegt, sehr baid empfindlich Tage

zu Iren H, Berlin, den 22. Oktober

E selten leichter,

[ichen Abstufungen ie nad (Grund- und ruchpfennige hinausfom-

Oer Maßgabe DOUN DeL ften

(1115 de,

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1861.

Minister des Junern.

Graf von S ch w e:xin,

An

Königliche Regierung zu N.

(83 sind ernanni worden : | E

Der Notariats - Kandidat Lürken in Waldbroel zum Moll!

für den zFriedensge ‘richts-Bezirk Neuerburg, im Landgericht8-Beziri Trier , mit Anweisung seines E in Neuerburg ;

Der Notariat 8-M( andidat Jof eph Blocck in Côln zum

den Friedensgerich! Z- Bezirk Hillesheim, im Landgericht8-ck

h mif Anweisung seines Wohl) Des in Hillesheim, und

Der Landgerichts- Assessor Rich ker zu Coblenz zum Advokal

m Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Côln.

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beiden Klage insoweit nompPetd 2atthaft V Lde nüd (olonen 1g führenden Fahrwege ü it, indem derselbe von der Gemeinde A. al im erachteten Fahrwege gehörig raben hat T. im Herbst 15: b bringen lassen, und soll dabeï angrenzenden Fahrweg 1 verringert haben. Er 1st durch eine Verfügung 5 Po Verwalters, vom 23. Dezember 1857, im 349 Nr. Strafgeseßbuchs ern verurtheilt, ist ihm gleichzeitig {4 Tagen den Weg in seiner früheren La A ner jerdoppelung der Strafe f seine Kosten virkenden Herstellung des u) i

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V unter der Beha1 1g, daß der cktoppelkampes sci, und seit länger denn Vorbesitzern von Zeit zu Zeit aussblie geworfene d fl Schlamm

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Aus WGUCde ned f 3 § t M F »yY D v 4 Q legenden XKde1 berivandt orden

demn GeleBe DOIN nach Entrichtung

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A. schuldig, ihm die afe von 2 Thalern zu erstatten. etlagte bestrill die thatsächlichen Vorausseßungen des Klägers daß der Graben zu dem Wege, zu desse n Entwässexung er [Ll, gehöre, daß dieser Weg ein dffentlicher unve E Mes Weg | older in der Flurkarte verzeichne! stehe, und die Verbindung wischen den Dörfern A. und N. herstello Oie Strafverfügung des Amt- manns beziehe sich nicht auf den Graben, sondern auf den Weg diesen lekteren ha A r untergraben, so daß - aplen cslithr ie nstürzen müße, und daß Te eselben, wenn Kläger in leine Prozedur «fo rtfahre, auf dessen Acker ei sein werde. Die Klage sei zum Nechtswege nicht ge- eignet, weil dexr Amtmann das Resolut in seiner Eigenschaft als Nepr: sentant der öffentlichen Polizeigen valt erlassen habe, und weil es sich um cinen öffentlichen Weg k \andle. Aus der Amtshandlung des Amtmanns in feiner Eigenschaft als Pol lizeiverwalter fönne aber auch die Gemeinde A,, die ein ganz anderes Nechtssubjekt derse: nit belangt werden. „Es wird daber von der Beklagten auf die Abweisung des Klägers angetragen. Nachdem ein Beweisverfahren durch Einnahme des Pen Augen scheins und Vernehmung bon Zeugen und Sachverständigen stat! gefunden hatte und Termin zum mündlichen €& chlußverfahren anbera1 imt worden war, erfolgte von Seiten der Königlichen Regierung zu Münster mittelst Plenarbesch [usses vom 9A. November 1858 die Einlegung des Kom petenz-Konflifts. Die Beklagte hai sich mit dem Kompekenz- Konflift völlig einverstanden erklärt, und der Kläger sich dahin geäußert, daß au 1h ex gegen denselben keine Einwendungen zu machen vielmehr hoffe, daß auf diese m die Thatsache E festgeste! \perden , daß d der an den streitigen Graben stoßende Weg kein öffentlicher Weg sei. Er hat jedoch seine Klage nicht zurü ckgenommen, E es muß daher Über den Kompetenz Konflikt entschieden S Das Kreisgericht in St. erachtet den Nechts- weg mit einer Beschränkung O, des zweiten Klage - Antrages für zulässig, das Appe [lationsgericht hält ihn für durchweg zulässig. lehteren Meinung läßt sich nicht beitreten. H Es is gegen den Kläger am 29. V ezember 180“ an borlí ; Me [lut des Amtmanns ‘und Polizei-Verwalters ergangen welches abin lautet: „daß Kläger, weil er den dffen tl lihen Fahr weg, der zwische n seinem Stoppelkamp und den Grundstücken des U S Sils führt, nicht allein durch Abgraben vexringert, sondern auch von der abge- qrabenen Erde vershpen und fie auf seinem Ader zu seinem Vortheile benußt hat, mit ¿ L Thalern E Aga zu belegen set.“ Außerdem heiß? es in diesem Resolut noch weiter : „Es wixd dem L. aufgegeben, 1nncer- halb 44 Tagen den Weg in seiner früheren Lage wieder Ven vid rig enfalls nicht allein die Strafe verdoppelt, sondern auch die Wied ber stellung des Weges von Polizei wegen aus feine Kosten ausgeführt werden wird.

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Erde auf feinen und zu sei nein z dex Graben in feinen tigen Zustande bestehen blei ie Gemeinde ohne Rehbäcrüda Ta réndins ( von treten die beiden exsten Anträge in Widerspruch betreffenden Amtmanns vom 23, Dezember 158

| s 1st bielleiht mckcht ammengefaßt hat: Wiederhersteuung Zustand ; aber d orirt werden dürfe, zivar richtig, wie die E Verfügung, mag man sie auffassen, nur von dem Wege @alâger in dem ang spricht ; Io i; geivonI 1 egi

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We Graben aber feine wie im leßten ene Erde. sich gen Zustande nlil) auch Weg, O De Verklagten in Uebereinstimmung mit der Þ! [iz geht, daß der aläâger Nusheben S G einex solchen Weise bewirkt habe, daß k badi irh dev eben deshalb er in Strafe genommen und die Wi in den früheren Zustand ihm anbefohlen worden ist. 4 beantragt, durch den Richter die Befugniß zu erlangen, jelben, nach dem Ermessen der Polizeibehörde dem Wege den Graben behandeln zu dürfen, so würde daraus schädlichen Zustandes gegen die Anordnung dev Es haben wirklich einige Zeugen und auch , daß der Rlâger die a m Weqg e liegende Seitenwand nehreren Stellen so steil abgegraben habe, daß Stellen nach dem Graben hin einstürze1 müsse, wenn namentli bei nasser Witterung, und daß daher, fortgefahren würde, der Kläger allmälig den Graben Weg hineinrücken und den leßteren \{mälern werde. Das enthum des Klägers am Graben, w

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in dex Weise zue benußen, Den Ute Polizeibehörde für den er Tetinen Eigentl ums r A behauptet auch eine solche Berechti den Weg beschädigt zu haben; i Gegentheil hiervon angenommen und ihm Weg den früheren Zustand wiede1 herzustellen, so ift in den ersten Punkten nichts weiter als ein Versuch polizeilichen Anordnungen zu entziehen, also eine, wenngleid Beschwerde über deren Gesezmäßigkeit, keit, und dabex nach §FY. 1, 2 und 4 des Gesehes vom nicht zum Nehtswege geeignet. Dies verkennt das Königliche gericht zu Münster, indem es daraus, daß (HSraben behaubte, und auf Grund de \selben auch (gn gegen die Gemeinde A. geltend mache, Es ist hon bemerkt, daß das Eigenthum am Graben Der U ist, und da auch vom Kläger. kein. besonderes vi freiung von der ihm durch die polizetliche Verfügung M pflichtung behauptet M \0 fann Wn nur en Ent schädig1 nach §. 4 des obengedachten Gesehes md( glicherweise zustehen. Das Gericht erster Jnstanz unterscheidet zwischen @lage- Anträgen. Den zw eiten derselben, der eine Wiederher|! (Grabens in den früheren Zustand bezwe( ckt, erachtet unstatthaft, wenn anzunehmen wäre, daß der Graben behörde mit dem daran liegenden Wege für worden sei, da alsdann der §Y. 4 des GeseBes vom Klage-Antrage en tgegenstehen würde; cs findet aber polizeilichen Anordnung so wentg, wi dem P rung, eine ausdrückliche Erklärung über die ia Grabens, und es hält deóhalb prinzipaliter ür prozehß fäbig. Den ersten Antrag Necht des Klägers

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im Zahre 18951 ge] ‘ehen sei, anzuerkennen demn Kläger jedenfalls zustehende Ente ] es dem Kläger freistehen müsse , dicse Entschädigungs-Frage und bor (erbe bringen.

Hiergegen ist er zu erinnern : daß die polizeiliche Bersügn ing vom 23. Dezember 1 ausdrücklich eine „dentlichen“ nennt, und dle ffentlichen Weges M den Kläger verhindert 1 mäßig der Ple narbeschluß der Regierung von der wirkten Abgrabung dffentlihen Weg Urtbeil über die Eigenschaft eines Eff entli ( was zu dessen Erhaltung, auch mit Nücksicht au] den Gräben exforderlich sei, der Verwaltuugs8be! will. Man kann hiernach nicht daran ¡weifeln zuständigen Behörde als ein öffentlicher erachtet Anlangend aber die Zulässigkeit erner i für die Entschädigungs - Forderung PÞL

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