1885 / 158 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jul 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Inserate für den Deutsber Reich8- und Köntgl.

und das Central-Handel8-

reaister nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reihs-Anzeigers und Königlih

Preuß. Staats-Anzeiger

Prenßischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32. *

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

—Mi n, 8. w. von öffentlichen Papieren,

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. [18138] Steckckbrief,

Geaen den unten beschriebenen Reftaurateur Karl Nuauft Seeger, geboren am 16. Dezember 1843 zu Oderberg i. M., welcer flüctig ist resp. sich ver- borgen hâlt, ift die Untersuhurgéhaft wegen Er- reauna öôffentliden Aergerniïses und Kuppelei in den Akten I. 1V. B. 300/85 verhängt.

Es wird ersubt, denselben zu verhaften und in das Unteriubungs-Gefängniß zu Berlin NW., Alt- Moatit 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 6. Juli 1885.

Köntglie Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

Bese&reibuns. Alter 41 Jahre, Größe 1,70 m, Statur untersett, Haare bellblond, Stirn frei, Bart starker blonder Schnurrbart, Augenbrauen bellblond, Auger blau, Nase gewöhnli, Mund ge- wöhbnlib, Zähne gesurd, Kinn rund, Gesicht läng- lid, Gesicb16farbe blaß, Sprache deutsch.

718139] Steckbricf3-Erledigung. Der gegen die unverehelidte Louise Auguite Amanda Kroll wegen Unterschlagung in den Akten Kroll J.II. E. 179/85 unter dem 21. März 1885 erlafñene Stecbvrief wird zurückgenomnrten. Berlin, den 3. Juli 1885. Staatëarwaltscaft beim Königlichen Haadck.

E Ai

gerit I.

[18140] Bekanntmachung.

Der Arbeiter Friedri& Wilkelm Fraedrich

aus Lantwehbr, Kreis Soldir, geboren am 10. April 1864 zu Stolzenfelde, Kreis Königsberg N.-M,, ift tur redtéfräftiges Urtheil deé Körialihen Schwur- geribts bei dem Landgericht zu Landsberg a. W. rom 21. März 1885, wegen Mordeé, begangen gegen seinen leibliden V den Kolonisten August Frädri aus Landwehr, auf dem Wege von Staffelde na Landwebr, am 18. Norember 1884, zum Tode und Verlust der türgerlihen Ehbrenre(te verurtheilt worden.

Nachdem dur Allerhöchften Erlaß vom 30. Juni 1885 die Entschließung Sr. Majestät des Kaisers und Körigs ergangin, von dem Vegnadigungsrecbte keinen Gebraub machen zu wollen, ist das Urtkeil heute früh in dem Hofraume des Königlichen Amts- gerichis bierselbst durch Enthauptung des urtbeilten vollstreckt worden.

Landsberg a. W., den 8. Juli 1885. Der Erste Staattanwalt des Königl. Landgerichts,

Toussaint.

3A 5 Nater 4 4 Full,

N. Ver-

{17947] Bekanntmachung.

Dem Kaufmann F. Wutdorf in Schwedt a. O. sind die zwei Anleihescheine Litt. D. 361 032 uud 361 034 der consolidirten 4 prozentigen preußischen Staatsanleihe lautend auf je 500 M4 nebst Talons und Coupons gestohlen worden. Vor dem Arkauf wird gewarnt, sowie um Beschlag- nahme und schleunigste Mittheilung hierher ersucht. J, 1019, 85,

Prenzlau, den 4. Juli 1885.

Königlicher Erster Staatsanrwwalt.

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Subhaftationen, Aufgebote, Vorladungeu u. dergl.

[17964]

In der Zwangévollstreckungésache der Ehefrau des Scneidermeisters Wiiheim Lsse zu Scböningen, Klägcrin, wider den Schneidermeister Friedri Ma'cbe dafelbst, Beklagten, wegen Prozeßkosten werden die Gläubiger aufgefecrdert, ihre Forderungen urter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen ktinnen 2 Wocben bci Vermeidung des Aus\chlusses hier anzumelden.

Zur Erklärung über den Vertheilungëplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf

den 1. Oktober 1885, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeibneten Amtsgerichte anberaumt, woz1 die Betbeiligten und der Erfteher biermit vor- geladen werden.

Schöningen, den 30. Juni 1885,

Herzogliches Amtsgericht. Reindedck. 17967] Aufgebot.

Auf Artrag Nacblaßvflegers, Drahtziehers Wilbelm Werner zu Wiescerböfen, werden die un- bekannten Rectenachfolaer der am 20, Dezember 1884 im Alter von elf Moraten zu Hamm ver- storbenen Sophia Elisaberh Werner, uneheliche Tochter der am 30, August 1884 verstorbenen Wittwe Scbutmann Wilkelm Juckerack, Wilhelmine, geb, Werner, aufaefordert, \päteste:.s im Aufgebotstermine,

den 20. Mai 1886, Vormittags 10 Uhr, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nacblaß bci dem unterzeibreten Gericht an:umelden, widtiaen- falls der Nochlaß dem landeéherrlihen Fiskus zu- gesprochen werden wird. E

Hamm, den 3, Juli 1885.

Königliches Amtsgericbt.

& des

[18027] Anfgebot.

Es 1ît die Todeserklärung _des Seefabrers Karl Wilhelm August Götsch, Sohn des Kofsäthen Gottlieb Götsh zu Pritter Und dessen Ebefrau Regina Dorothea, geborenen Zillmann, geboren am 31, Januar 1850 zu Pritter, welcher im Jahre 1867 auf dem Brigg- [bi „David“, Kapitän Sirah, von Swinemünde naw New-Castle in Sce gegangen und in New- Costle vom Swif abgelaufen sein soll, und über dessen Aufenthalt seit feinem leßten Briefe aus Kalkutta aus dem Jahre 1869, in welhem er mit- theilte, daß er auf dem Damyfer „Petersburg“, Kapitain Vlack, sei, und sich Briefe nah Malaga eibat, welde jede im Jahre 1875 von dort als unbestelibar zurückfamen, nihts bekannt gewor- den ist,

bei dem nnterzeihneten Gerichte von dem Kossäthen Friedri Götsch in Pritter beantragt worden.

und Rechtsnachfclger bierdur aufgefordert, spätestens in dem auf

den 12. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, ror dem hiesigen Amtsgericht, Lir derstraße Nr. 141., Zimmer Nr. 4, anberaumten Termine zu erscheinen oder von dem Aufenthaltëort des Verschollenen, sowie, daß derselbe no& am Leben ift, Nachricht zu aeben, widrigenfalls derselbe auf Antrag durch Urtheil wird für todt erklärt werden.

Swinemünde, den 23. Juni 1885.

Königliches Amtsgericht, Abtbeilung I.

| LEeN Aufgebot.

In dem Grundvube von Hecsbcrn Band VIII. Blatt 38, Abtheilung 111, Nr. 3 bezw. Band I1V,, Blatt 27, Abtheilung IIL, Nr. 8, ift für den Ackersmann Peter Werth zu Hetborn folgende Forderung einzetragen:

41 Thlr. mit Zinsen zu 5 °/g seit 1. März 1869.

25 Thlr. mit Zinsen zu 5% seit 19. Juli 1860.

20 Tblr. mit Zinsen zu 5% seit 21. August 1860,

20 Thlr. 22 Sgr. 6 Pfg. mit 5 9% Zinsen seit

15, Dezember 1869,

15 Thir. 11 Sgr. 10 Pfg. Judikat urd Kosten, in Summa 122 Tblr. 4 Sar. 6 Pfg. nebst Kosten der Eintragung aus dem Urtkcile vom 19. Sep- tember 1861,

Das über diese Forderung gebildete Dokument ift verloren gegangen und hat daber der Gläubiger das Aufgebot desselben beantragt.

Ss werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche am zenannten Dokumente zu haben glauben, aufge- fordert, dieselben bei Vermeidung ihrer Ausfchließung \pâteftens ia dem auf den 14, Oktober 1885, Vormittags 11 Uhr, an biesiger Gerichtéftelle anberaumten Termine an- zumelden. Zuglei wird der Inhaber der Urkunde aufgefordert, pätestens im genannten Termine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Medebach, den 22. Juni 1885.

Königliches Amtsgericht. Koerter.

Aufgebot.

Der Partikulier F. Ewert in Nordenburg, ver- treten dur den Recht2anwalt Kicins{midt in Insterburg hat das Aufgebot zweier angeblich ver- loren gegangener Wesel nachstehenden Inhalts be- antragt:

« «Del... 18, E 000 SUIE . zablen Sie für diesen Prima-Wecbsel an die Ordre des Partikulier Herrn Ewert die Summe von Fünfhundert Thaler den Werihß in mir selbst und stellen es auf Rechnung laut Bericht. Herr

[18176]

Fritz Treuer.”

Angenommen

Carl Froese, No M...

¿e Den. Für 400 Thlr.

. . zahlen Sie für diefen Prima-Wechsel an die Ordre des Partikulier Herrn Ewert die Summe von Vierhur dert Thaler den Werth in mir slb und stellen es auf Rechnung laut Beritt,

Herr

No M Demgemäß werden die unbekannten Inhaber der gedachten Wesel aufgefordert, ihre Recbte \pä- eitens im Aufgebotêtermine A D den 6. Januar 1886, Vormittags 10 Uhr, anzumelden und die Wesel vorzulegen, widrigen- falis die Krafiloterilärung derselben erfolgen würde, Nordenburg, dén 9. Juni 1885. Königliches Amtsgericht,

[18171] Aufgebot. Die Handlung Gebr. Haase zu Gelsenkirben hat das Aufcebot des von dem Kaufmann L, Haase zu Steele auf die Firma Gebr. Loewenstcin zu Duis- burg gezogenen, von dieser angerommenen, na 3 Monaten an die Ordre des Autstellers :ablbaren und durch Blankoindefsament an die Antraast-ellerin übeitragenen Wecbsels d, d, Steele, den i. Juli 1885, Uber 1000 M beantragt. Der Inhaber des Wecbsels wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. April 1886, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeidneten Gericht, Zimmer Nr, 45, anberaumten Aufgebotstermine seiae Rechte anzu- melden und den Wesel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung defselben erfolgen wird. Duisburg, ten 1. Juli 1885.

Königliches Amtsgericht.

Angenommen

Fritz Treuer.”

Fritz Treuer.

[18173] Aufgebotsproclam. Auf desfälligen Antrag werden Alle vnd Jede, welcbe an die von dem ¿-Hufner Johann Joachim Franz Fick in Sterley an den Anbauer Heinrich ¿Friedri Julius Scblottmann aus Franzhagen ver- taufte, in Sterley belegene Halbhufenstelle ding- lihe Ansprüche, Rechte und Forderungen zu haben vermeinen, hierdurÞ von Gerihtswegen geladen, folhe bei Strafe des Tussclusses und ewigen Still- 1chweigens späteftens in dem auf Donnerstag, den 13. Angust 1885, Vormittags 12 Uhr, anberaumten Aufgebotétermine vor hiesigem König- lihen Amtegerichte anzumelden und event. fofort zu besceinigen. i: Mölln i. L., den 1. Juli 1885, _ Königlicves Amtsgericbt. Dührsen.

[181 2; Aufgebot.

Scbmul Lewin, welcber im Mai 1875 von scinem damaligen Wohnort Zerköw nach Amerika aus- gewandert und seitdem verschollen ift, wird auf An- trag feines Pflegers, des Rechtsanwalts Thiel zu Wrescben, aufgefordert, sich beim unterzeichneten Gerichte |pâtestens im Termine

7 Deffentlicher Anzeiger. 7

5. Tndustrielle Etahlissements, Febriken nnd Grosshbandel.

6, Verschiedene Bekanntmachungen.

7, Literarische Ánzeigen.

8, Theater-Ánzeigen.

9, Familien-Nachrichten. /

] In der Börsen-

beilage.

S

Inserate nebmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasensicin & Baogler, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoucen - Bureaux. .

zu melden, widrigerfalls er für todt erklärt wer- den wird. Wreschen, den 2. Juli 1885. Königlibes Amtsgericht.

E Aufgebot.

Für den Eigenthümer Johann Friedri Wilhelm Thürnagel aus Ratbêdorf stehen auf dem Band II. Blatt Nr. 41 des Grundbuchs von Alt-Ranft ver- zeichneten Grurdstücke, und zwar auf dem früher dem Martin Thiel«ke gehörigen Antheil in Abthei- lung IIT. unter Nr. 2 aus der Ovcligation vom 23. Mai 1848 200 Thblr., zu fünf Procent zinsbar, eingetragen. Der Gläubiger soll am 26. Oktober 1850 in Amerika verstorben sein, und sind die gegen- wärtig zu der Poft Berechtigten unbekannt. Der geg:nwärtige Eigenthümer des Grundstücks, Büdner Friedri Wilhelm Dürrenfeldt zu Alt-Ranft, be- hauptet Tilgung der Post unz hat deren Aufgebot zum Zwecke der Lösung im Grundbucte beantragt.

Die unkbckanr.ten Berecbtigten werden daher zu dem an hiesiger Gerichtsstelle auf den 18, September 1885, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Aufzebotstecrmize mit der Aufforderung geladen, ihre Ansprücbe und Rechte spätestens in diesem Termixe anzumelder, witrigenfalls sie mit ihren Anfprücen auf die Post ausgeschlofsen werden und die Lscbung der Poft im Grundbuche erfolgt.

Freienwalde a. O., den 4. Juli 1885,

Königlicwes Ämtsgericht.

[17968]

Die Hypothekenurkunden üter:

a, 30 Thaler 25 Sgr. Judikatforderung und 1 Thlr. 21 Sgr. Kostenvorlage eingetragen aus dem rechtsfräfiigen Mandate vom 26. Juni 1868 ‘am 7. November ej. a. für den Joh. W. Heine zu Hilcenbacv in Rubr. I1I. Nr. 9 Bd. 11. Bl. 44 des Grundbuchs von Müsen,

p, 50 Thaler Darlehen eingetragen aus der Schuldurkunde vom 19, August 1869 am 24. August ej. a. für Gottfried May in Kreuz- thal in Rubr. 1II, Nr. 12 Bd. T1. Bl. 44 des Grundbuchs von Müsen,

und zwar beide Posten ruhend auf Grundstückcn der Ebefrau A!bert Berninger, Wilhelmine Catharine Agnese, geb. Süß, aus Müsen sind verloren ge- gangen vnck sollen auf Antrag der Grundstückseigen- thümerin zum Zweck der Löschung der Posten amor- tinrt werden.

Es wird deshalb der Inhaber der genannten Hy- pothekendotumente aufgefordert, spätestens im Auf- gebotstermine

am 1i. November 1885, Vormittag 10 Uhr,

bei dem unterzeibneten Gerichte sein2 Rechte anzu- melden und die Urkunden vorzulegen, widriginfalls die Kraftloserklärung derselben erfolaen wird,

Hilchenbach, de: 2. Juli 1885.

Königliches Amtéegericht. [18175]

Die nach{stehenden Sparkassenbüher der Ober- lausitzer Provinzial -Haupt- Sparkasse zu Görlitz resp. der Neben-Sparkasse zu Schönberg:

a, Litt. K. Nr. 5327 über 258 A, ausgestellt für Johanne Christiane Smidt zu Nieder- Halbendorf,

Litt. K. Nr. 5388 über 87 # 65 S, aus- gestellt für Ida, Enma und Selma Brückner zu Bellmannsdorf,

e. att, K. Mir. 4971 über 94 A 63 A qgaus- gestelit für Anna Bocrmann zu Schönberg,

sind angebli veclorcn gegangen und folien auf An- trag der Eigenthümer für kraftlos erklärt werden. Die Inbaber der Sparkaffen“ Ücher werde: daher aufgefordert, späteitens im Termin den 26. Januar 1886, Vormittags 10 Uhr, bei dem unlerzcineten Gericht ihre Rechte anzumel- den und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls diefel- bin für frafilos wrden erflärt werden. Seidenberg, den 24. Juni 1885,

Königliches Amtsgericht.

7989] ;

117%) Oeffentliche Zustellung.

In der gerichtlichen Theilungssahe des Mathias Clafscn, Arbéiter in der Spiegelmarufaktur zu Stolberg, und Konforten, vertreten durÞ Recbts- anwalt Vüttgenbach, gegen Eheleute Helcra von der Winkel und Jo- bann Sptingob, Oekonom, B.-ide zu Ueberruhr, und Genossen, ift von dem Königlichen Notar Giesen, dabier, Termin zur Massebildung auf Samstag, den 29. August 1885,

i Vormittags 10 Uhr, in seicer Amtéstube hierselbst anberaumt worden. Kläger laden die Beklagten zu dicsem Termine. Zum Zwecke der öffentliben Zustellung an den Mit- betlagten, Peter Paul Orleans, früher zu Esch- weiler, jeßt obne bekannten Wohn- und Aufenthalts- ort, wird Gegenwärtiges bekannt gemacht. Aachen, den 2. Juli 1885,

Bernards, Assistent, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts,

[17985]

Oeffentliche Zustellung und Ladung. Die großjährige Gütlerêtodter Maria Rauscben- dorfer von Waidhol: und die Kuratel über deren illeg. Kind „Franz Xaver“ haben aegen den groß: jäbrigen Gütlersîobn Jobann Kicefl von Lindfeld, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, wegen Vaterschaft und Alimenten Klage erhovßen und an das K. Amts- gerihi Bogen den Axtraa gestellt :

„daß dér BVeîlagte dic Vaterschaft zua dem von Maria Nauschendorcfer am 24. Juni 1884 außer- chelich gebornen, „Frarz Xaver" getauften Kinde anzuerkennen habe. und sculdig sei, bis zum zurückaelegten 14. Lebensjahre des Kindes einen jährliben Unterbhaltsbeitrag von 40 Æ, das seinerzeitige Schulgeld und die Leichenkosten,

il

Es wird daber der p, Götsh bezw. desen Erben

vom 7. Mai 1886, Vormittags 10 Uhr,

inner der Alimentationéperiode verfterben sollte ferner eine Kindbettkostenentsbädigung von 10 4 zu entricten und alle Streitsfosten zu tragen, fowie das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zy erflâren.“ / Der Beklagte wird zu dem von dem K. Amts, geribte Bogen zu beflimmenden Termine geladen und wurde um die öffentlihe Ladung des Beklagten nahgesucht. Nachdem gerichtsseits dem leßteren Antrage ftattgegeben wurde, wird dem Beklagten Kiefl bekannt gegeben, daß Termin ¿ur mündlicen Verhandlung der Sache auf ch=- Donnerstag, den 17. September 1885, N Vormittags 8 Uhr, beim K. Amtsgeridte Bogen anfteht. Bogen, den 4. Juni 1885, Gerichtéscreibcrei des K. Amtsgerihts Bogen. (L. S) Strober, K. Gerichtsschreiber.

[17997] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Malers Robert Luße, Alw'ne, geb. Reckling zu Braunschweig, vertreten dur den Rechtsanwalt Breithaupt daselbst, klagt gegen ihren genannien Ebemann, früber bierselbst, jeßt unbe- fannten Aufenthalts, wegen böeliwer Verlaffung, mit dem Antrage, die zwisden den Parteien be- stehende Che zu trennen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsftreits vor die erste Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Vrz2unscbweig auf den 20. November 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ricbte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacÞt.

Braunschweig, den 1. Juli 1885,

: A. Rautmann,

Gerichts\chreiber des Herzoglichen Landgerichts,

[17995]

In Sachen der Ebefrau des Schuhmacbers August Friedrich Heinrih Grasemann, Bertha Wilhelmine Emma, geb. Ahrers, hier, Klägerin, wider ihren ge- nannten Ehemann von hier, unbekannten Aufent- halts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ladet die Klägerin den Beklagten zu dem behuf Ableistung des demselben durch rechttfräftiges Urtheil des Her- zoglichen Landgerichts hieselbst vom 2. März d. Js, auferlegten Eides auf den 26. Oktober d. Js3., Morgens 10 Uhr, vor der I. Civilkammer Herzoglichen Landgerichts bierfelbst anberaumten Termine.

Zum Zwedle der öffentliwen Zustellung an den Beklagten wird diese Ladung bekannt gemacht.

Braunschweig, den 2. Juli 1885,

A. Rautmann, Gerichtss{reiber Herzoglichen Landgerichts. [17996]

In Sachen der Ehefrau des Dawbdeckers Carl Hoffmann, Louise, geb. Hagemann, hier, Klägerin, wider ibren genannten Ebemann, früher hieselbft, jeßt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ist na Beendigung der Beweisauf- nahme zur mündlichen Verhandlung Termin auf den 30, Oktober 1885, Vormittags 10 Uhx, vor der erîten Civiikammer des Henoglicben Lande gerichts hierselbft bestimmt, zu weldem Beklagter damit ôffen!lib geladen wird.

Braunschweig, den 3. Juli 1885.

A. Rautmann,

GeriwtEschreiber des Herzoglichen Landgerits, [18030] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 10073. In Sachen der Gemeinde Blum- berg, vertreten durch Gemeinderechbner Feederle von 1, gegen die Amalia Happle von Blumberg, z. Zt. an unbekannten Orten abwesend, wird auf Anord- nung Gr. Amts8gerihts anderweiter Termin zur Verhandlung auf Mittwoch, den 16, September d. J., Bm, 8 Uhr, bestimmt.

Zum Zwccke der öffentlihen Zustellung wird dieser Termin bekannt gemacht.

Donaueschingen, 27. Funt 1885. Gr. Amtsgericht. Gerichtsschreiberei.

Hille.

[18031] Oeffentliche Zustellung.

In Sochen der Ehefcau des Kutschers Fricdri S@midt, Margaretha, geb. Labmaun, ¿zu Bocken- heim, Kläzerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Beer daselbst, gegen ihren Ebemann Kutscher Friedri Schmidt, früher in Bockenheim, jetzt mit unbekanntem Aufenthaltsorte abwesend, Betlagten, wegen Ehescheidung, ladet Klägerin den Beklagten zur Ableistung des der Ersteren durh Urtheil vom 2. Mai d. Js. auferlegten Eides und zur münd liden Verbandlung des Rechtsftreits vor die dritte Cioilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frank- furt a. M. auf den 24, Oktober 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwette der öffentlihen Zustellung wird diele Ladung bekannt gemacht.

Frankfurt a. M., den 4. Juli 1885.

Der Gericbtésck; reiber des Königlichea Landgerichts.

“r E T.

/ Redacteur: Niedel. Berl Verlaa

laa der Expedition (Sol z.) : Druck: W. El3ner. Vier Beilagen einiGließlid Börsen-Beilage, sowie die Verzeichnisse der Prämien des vor- mals KurhessisWen Staatslotterie - Anlehens

vom Jahre 1845 und der gezogenen Prioritäts - Obligationen der

leßtere für den Fall zu bezahlen, wenn das Kind

Niederschlefisch - Märkischen Eiseubahn.

158,

Deutsches Reich.

BArtrag uber die Einrihtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ost-Asien und Australien.

Zwischen dem Reichskanzler Fürsten von Biemarck, handelnd im Namen des Reichs, unter Vorbehalt der Geneh- migung des Bundesraths, einerseits, und dem „Norddeutschen Lloyd“ in Bremen, vertreten durch den Vorsißer des Ver- waltungsraths, Konsul H. H. Meyer, auf Grund der bei: gehefteten Bescheinigung, andererseits, ist heute nahstehender Vertrag abgeschlossen worden.

Artikel 1. 5

Der „Norddeutsche Lloyd“ zu Bremen verpflichtet si, die nahbezeihneten Postdampfschiffslinien einzurihten und während fünfzehn hintereinander folzender Jahre zu unter- halten :

M Tis

E

E

A. für den Verkehr mit Ost-Asien 1) eine Linie von Bremerhaven nach China, und zwar über einen niederländishen oder belgishen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, Port Said, Suez, Aden, Colombo, Sin- gapore, Hongkong nah Shanghai; eine Anschlußlinie von Hongkong über Yokohama, Hiogo, einen Hafen auf Korea, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, Nagasaki zurück nah Hongkong; B: fe den Verkehr mit Ausiralien eine Linie von Bremerhaven nach dem Fesilande von Australien, und zwar über einen niederländischen oder belgishen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, Port Said, Suez, Aden, Ts\chagos-Jnseln, Adelaide, Melbourne bis Sydney ; eine Anshlußlinie von Sydney über die Tonga- Inseln nah Apia (Samoa-Fnseln) und zurück nah Sydney ; i

C. eïne Sweiglinie von Driest Uber Brindisi

nach Alexandrien. :

Die Weiterführung der Linie B 1 von Sydney bis Brisbane bleibt dem Norddeutschen Lloyd überlassen, welcher eintretendenfalls au bezüglih dieser Strecke die im gegen- wärtigen Vertrage wegen Beförderung der Post üÜüber- nommenen Verpflihtungen ohne besondere Vergütung zu er- füllen hat.

2

2)

—_——

Artikel 2,

Auf den im Artikel 1 unter À und B genannten Post- dampferlinien sind jährli je 13 Fahrten in jeder Richtung in Zeitabständen von je 4 Wochen, auf der Mittelmeerlinie (C) jährlih 26 Fahrten in jeder Rihtung zum Anschluß an die Linien nah und von Ost-Asien und Australien auszuführen.

Der Unternehmer hat den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Genehmigung (bezw. endgültigen Fest- stellung) zu unterbreiten. Die Einreihung des Fahrplan- entwurfs muß mindestens drei Monate vor dem Einführungs- zeitpunktt, die Einholung der Genehmigung zu Fahrplan- änderungen mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunft, zu welchem sie ein:reten follen, bewirkt werden.

Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 25 (leßter Absaß) näher festgeseßten Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans sowie das An- laufen noch anderer, als der im Artikel 1 benannten Häfen anzuordnen. Für diejenigen Fälle jedoch, in denen es si um eine Aenderung in der Fahrgeschwindiakeit odex in der Anzahl der Fahrten handelt, finden die Bestimmungen des Artikels 31 Anwendung. Die angeordnete Aenderung if dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem sie in Kraft treten soll, shriftlich mitzutheilen.

Artikel 3.

Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen aufzunehmen und abzuliefern.

Die mit den Dampfern der Mittelmeerlinie zur Beförde- rung gelangende Post soll in der Regel zwischen Alexandrien und Suez auf dem Eisenbahnwege überführt werden.

Jn Brindisi und Suez bei der Ausreise und in Alexan- drien bei der Heimreise müssen die Dampfer der Mittelmeer- bezw. der ostasiatishen und australishen Linie zu der fahr- planmäßig festgeseßten Stunde bereit liegen, um fogleih nah Empfang der Post die Fahrt antreten zu können. Die Ab- fahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist.

Artikel 4, Die Fahrten sind S

auf der vostasiatishen Hauptlinie (A 1) mit einer Gz- shwindigkeit von mindestens 12 Knoten, :

auf der australishen Hauptlinie (B 1) und den beiden Anschlußlinien (A 2 und B 2) mit einer Geschwindig- keit von mindestens 1111/5 Knoten,

auf der Mittelmeerlinie mit einer Geshwindigkeit von mindestens 12 Knoten

auszuführen.

Die Post muß von Brindisi nah Alexandrien oder um- gekehrt in 69 (neunundsechszig) Stunden befördert werden. Für die Beförderung der Post zwishen Alexandrien und Suez auf dem Eisenbahnwege wird die Reichs-Postverwaltung Sorge tragen. Wenn und insoweit zur Ausführung diejer Leistung, nah dem Ermessen der Reichs-Postverwaltung, die Verwendung von Eisenbahn-Extrazügen auf der ganzen Strecke oder auf einer Theilstrecke zwischen Alexandrien und Suez nothwendig ist, soll der Unternehmer gehalten fein, die betreffenden Reisenden nebst deren Gepäck ebenfalls mittelst Extrazuges befördern zu lassen. Die Kosten hierfür sind von dem Unternehmer nah einem seinerseits mit der egyptischen Eisenbahnverwaltung zu vereinbarenden Tarif, an diese Ver- waltung unmittelbar zu entrichten. '

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich

Berlin, Donnerstag, den 9.

Juli

Stunden (in Worten 2c.) nah Honfong,

588 I, Shanghai,

685 1" "n 1 738 L L Melbourne, S f Sydney. Für die entgegengeseßzte Richtung gelten die gleichen Zeiten, indeß wird für die Beförderung der Post von Shanghai nah Suez gegenüber der Hinfahrt eine um 24 (viecundzwanzig) Stunden längere Frist gewährt. Findet die Fahrt gegen den Monsun statt, so darf diz Fahrzeit nach Shanghai um 63 (dreiundseh8zia), von Shanghai um 83 ‘dreiundachtzig), von Sydney um 44 (vierundvierzig) Stunden überschritten werden. Jn den angegebenen Beförderungsfristen find die Auf- enthaltszeiten für die Zwischenhäfen enthalten, und zwar : auf der ostafiatishen Linie 6 Stunden für Aden, 24 : Colombo, 24 5 Singapore, 24 N Hongkong bei der Ausreise und 48 2 Hongkong bei der Heimreise; auf der australischen Linie 6 Stunden für Aden, 12 5 die Tschagos-Jnseln, 24 Z Adelaide und 24 Melbourne. Die Fristen für die Beförderung der Post und für die Aufenthaltszeiten auf den Zweiglinien werden durch den Fahr- plan festgeseßt werden. Die Fristen für die Beförderung der Post werden von dem Augenblick ab, in welchem das leßte Poststück an Bord des Schiffes gelangt, bis dahin gerechnet, wo das erste Post- stück im Endhafen von Bord an Land gebracht wird. Artikel 5.

Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen, vorbehalt- lih besonderer Genehmigung des Reichskanzlers im Einzelfall, von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind leßtere in Folge s{hlechten Wetters oder eines anderen Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu ver- meiden war, gezwungen, dem Fahrplan zuwider einen Noth- hafen anzulaufen, so ist die geseßlich vor reshriebene Verklarung, falls sie im Auslande zu bewirken is, wenn thunlih, vor dem deutshen Konsul abzulegen. Kann ein genügender Ent- \{huldigung8grund für das fahrplanwidrige Anlegen in glaub- hafter Weise, insbesondere durch die abgelegte Verklarung und durch den Jnhalt des Schiffsjournals niht nahgewiesen wer- den, so ist für das erste Anleg?n eine Strafe von 1000 (ein- tausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt eine solhe von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt ; bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichs- kanzlers, eine Strafe in Höhe von 2000 bis 5000 (fünf- tausend) Mark einschließlih festzuzen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden finngemäße An- wendung auf diejenigen Fälle, in welhen fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden.

Artikel 6.

Jede Verspätung in der Abgangs- oder der Ankunftszeit an den Anfangs- und Endpunkten der Haupt- und Zweig- linien wird, sofern sie niht erwiesenermaßen durch einen Um- stand, welher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post verursaht is, mit einer Strafe von 50 (fünfzig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sih die Strafe von der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte. E

Diese Strafbeträge werden je mit dem doppelten Betrage eingezogen, wenn die Verzögerung in der Abfahrt dur Ver- ladung von Gütern herbeigeführt worden ist.

Der Reichskanzler ist berehtigt, Strafen bis zu gleicher Höge auch für Verspätungen der Abfahrt an den Zwischen- häfen festzusetzen. : :

Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel vor- gesehenen Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Ver- gütung übersteigen, welh? auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 25 bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde. e E .

Zum Zweck der Kontrole üver die planmäßige Ausführung der Fahrten ist nah dem jedesmaligen Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte des Kurses ein alle erforder- lihen Angaben enthaltender beglaubigter Auszug aus dem Swiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Leßterer ist berechtigt, die bezeihnete Kontrole auch in anderer Weise aus- üben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die Dampfer niht zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem anderen Wege zu befördern, jo hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu erseßen, welche dur diese Beförderung entstehen.

Artikel 7. |

Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 2 bezeihneten Fahrten die erforderlihen Dampfer, und zwar mindestens: e S S

a. für die ostasiatishe und die australishe Hauptlinie je 5 Dampfer ; S,

b, für "die ostasiatishe und die australishe Zweiglinie je 1 Dampfer und außerdem für beide Linien 1 Reservedampfer, wel&em auf Verlangen ein zweiter Reservedampfer hinzu- treten wird ; S : e :

c. für die Mittelmeerlinie 2 Dampfer auf seine Kosten einzustellen und zu unterhalten. E y

Von diesen Dampfern find mindestens sechs neu zu er- bauen, von denen drei in die ostasiatishe und die australische Hauptlinie (A 1 und B 1), die drei übrigen in die ostasiatische und australishe Anschlußlinie (A 2 und B 2) innerhalb achtzehn Monaten nach Vollziebung des Vertrages einzustellen find.

Sämmtliche in die Linien einzustellende Dampfer dürfen in ihrer Konstruktion und Einrichtung, namentlich in Bezug

auf Sicherheit, Bequemlichkeit und Komfort für die Reisen- den, sowie hinsihtlih der

_ Für die Beförderung der Post von der Uebernahme in Suez ab sind folgende Maximalfristen festge)eßt:

Verpflegung den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nach-

Preußischen Staats-Anzeiger.

15.

-—

stehen, und müssen insbesondere den im folgenden Artikel an- gegeben-cn Anforderungen entfprechen.

Artikel 8. Diez Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffs- besaßun ; und den zur Aufnahme der Post und deren etwaigen Begleit: : bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Be- förderug von Passagieren dreier verschiedener Klassen haben. Die Räume müssen mit allen für die Pafsagiere nothwendigen Gegenf: inden augêaerüstet sein. Jn den Räumlichkeiten der dritten Klasse find Schlafeinrichtungen, bestehend aus Matratze und Kopfkifsen, in genügender Anzahl herzurihten. Für einzeln reisende Personen weiblihen Geschlechts sind besondere Abtheilungen herzurichten, welche vershließbar sein müfsen. An Bord der von Deutschland nah Osi-Asien und Australien gehenden Dampfer foll fih auf der Hin- und NRücreise ein in Deutschland approdbirter Arzt befinden. Die Schiffe müssen durch Querschotte in soviel wafser- dichte Abtheilungen getheilt sein, daß durch das Volllaufen von zwei Abtheilungen das Sinken des Schiffes niht herbei- geführt wird. Die Querschotte sind dieser Bedingung ent- Iprechend hoch genua zu führen; das Schott zur vordersten Abtheilung des Schiffes darf keine Thür enthalten, die Thüren in den übrigen SWotten müssen leiht und sihernd geschlossen werden fönnen. Ferner sind Rettungsboote in einem der Gewohnheit entsprehenden Umfange und Shwimmgürtel in einer der Meistzahl an Passagieren und Mannschaften min- destens gleihen Stüzahl für jedes Schiff zu beschaffen.

RNüdlsichtlih der Zweiglinien bleibt dem Reichskanzler die Befugniß zur Ermäßigung der in diesem Artikel gestellten Anforderungen vorbehalten.

Artikel 9,

Der Brutito-Raumgehalt der eirzustelenden Dampfer foll wenigstens betragen :

3000 Register-Tons für die Linien A1 und B 1 des Artik.ls 1,

1500 - = . Line A2 2 A

1000 y # H 6 B 2 D

2000 E S C (Mittelmeer) A Artikel 10,

Jn die Linien einzustelende neue Dampfer müssen auf deutshen Werften und thunlihs|t unter Verwendung deutshen Materials gebaut werden. Die Pläne für den Bau unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers. Die Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd zu klassifiziren.

Die an den Dampfern vorzunehmenden größeren Jnstand- sezungen müssen, soweit thunlih, ebenfalls auf deutschen Werften zur Ausführung gelangen.

Der Kohlenbedarf für die in die Linien einzußftellenden Dampfer ist, soweit die Einnahme desselben in deutschen Häfen oder in-dem nach Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen Hafen erfolgt, auss{ließlih durch deutsches Produkt zu decken. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig.

Artikel 11,

Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher dur Sachverstäntige, welhe der Reichskanzler ernennt, ge- prüft und als den Anforderungen genügend anerkannt sein.

Der Reichskanzler is berehtigt, diese Prüfung während der Vertragsdauer jederzeit wiederholen zu lassen und auf Grund des Ergevnisses der Prüfung ein Schiff für unge- eignet zu erklären. Jn leßterem Falle is der Unternehmer verpflichtet, binnen der ihm gestellten Frist das betreffende Schiff zurüzuzichen und für einen geeigneten Ersaß nah Maßgabe der im Artikel 12 getroffenen Festsezungen zu forgen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflihtung niht nah, fo hat derselbe für jeden Tag der verspäteten Einstellung eines geeigneten Schiffes eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark zu zahlen E | Die in Deutschland und den betreffenden ausländischen Häfen geltenden geseßlichen Bestimmungen über die amtlichen Besichtigungen 2c. der zur Personenbeförderung dienenden Dampfschiffe hat der Unternehmer unter eigener Verantwort- lichkeit und auf seine Kosien zu erfüllen.

Artikel 12, _—

Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Verlust geräth, hat der Unternehmer einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstelung für den un- gestörten Fortgang des Dienstes Sorge zu tragen. Borüber- gehend können in solhem Falle mit Genehmigun, des Reichs- fanzlers auch Schiffe eingestellt werden, welche nicht allen ver- tragsmäßigen Bedingungen entsprechen ; nothwendiges Er- forderniß ist jedoch, daß sie zur Einhaltung der planmäßigen Fahrzeit im Stande sind. . ,

Zum Ersay eines in Verlust gerathenen Schiffes du: einen allen Bedingungen Genüge leistenden neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt. Erfolgt der Ersaß in dieser Zeit nicht, so hat der Unternehmer eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Ein- stellung des Schiffes zu zahlen.

Artikel 13, S

Die Dampfer führen die deutshe Postflagge nah Maß- gabe der über die Führung derselben dur derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. Letztere find au unentgeltlih zu verpflegen, und zwar Beamte wie Reisende 1. Klasse und Unterbeamte wie Reisende [I Klasse. Jedem Postbegleiter is eine besondere Kabine mit angemessener Ausstattung zur Benußung zu überweisen.

Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth- sendungen und Postpackete zu verstehen, welche den Dampfern von der deutshen Reichs-Postverwaltung oder von den in Betracht kommenden ausländishen Postverwaltungen zur Be- förderung übergeben werden, 2

Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Ein- nahmen bezieht das Reich. ; i E

Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, fo ist die Post Seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu über-

nehmen und in einem eigens zu diesem Zweck hergerichteten,