1885 / 158 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jul 1885 18:00:01 GMT) scan diff

gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung ge- hüßten und gehörig gesiherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Jmgleichen hat der Schiffs- führer in dem bezeihneten Falle die Verpflihtung, die über- nommenen Postsachen an den betreffenden Unterwegsorten bezw. am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben berehtigten Personen abzuliefern.

Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reihs- Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post dur Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein ge- eigneter, den Anforderungen der Reihs-Postverwaltung ent- sprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der Fahrt postbureaumäßig einzurihten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuhtunga, Heizung und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch i} der Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zum Transport der Postsäcke zwishen dem Büreauraum und dem Aufbewahrungsraum u. f. w. erforderlihe Hülfe dur die Schiffsmannschaft zu gewähren.

Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzuseßen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlich- keit für die Posiladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nah Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichs:-Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen.

Auf jedem Schiff muß auf Kosien des Unternehmers ein verschließbarer Briefkasten angebraht werden. Sofern eine Begleitung d-r Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Kapitän durch einen von ihm zu bestimmenden Schiffs- offizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vor- gefundenen Sendungen nah Baßgabe der von der Reichs- Postverwaltung gegebenen bezüglihen Bestimmungen behan- deln zu lassen,

Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen.

Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafenorte, beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geshehzn. Jn Suez und Alexandrien ist behufs Ueberführung der Post, sowie der Reisenden und deren Gepädks zwishen Schiff und Land je ein kleinerer Dampfer Seitens des Unternehmers auf Verlangen zu stellen, Wenn der Dampfer dur Pojstbeante begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Play, wo Posten ab- zuliefern oder einzunehmen sind, sobald und so oft er es in diensilihem Fnteresse für nothwendig hält, ans Land zu berbrdern Und von dort an das S6 zurück zubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen, mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boot.

Artikel 14.

Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände beför- dern lassen, als solche, welze ihm entweder von den Post: behörden überwiesen, oder die mittelst des im vorhergehenden Artikel erwähnten Brieffkastens eingeliefert worden sind.

Der Unternchmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Kapitänen noch von der übrigen Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangêpflichtige Gegenstände mitge- nommen werde". Für jede Zuwiderhandlung hat der Unter- nehmer den Betrag des hintierzogenen Portos und außerdem nah näherer Fefifeßzung der Reihs-Vostverwaltung cine Straf bis zu fünfzig Mark zu entrichten.

Dem Unternehmer bleibt es jedo gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auzlande mittelst der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu übergeben. :

Artikel 15.

Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus diesem Grunde die Reise unterbrehen muß, hat, wenn an Bord fih ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Kapitän, in allen anderen Fällen leßterer allein für die Weiterdeförderung der Postladung mit dem näghsten deut: ]hen oder fremden, nah dem Bestimmungsort der Posisachen fahrenden oder mit Zwischen- bezw. Ankunsftsplägen in Ver- bindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da si in diesec Beziehung ein- für allemal bestimmte Vorschriften nicht er- theilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Kapitän bezw. leßterer allein, je nah Lage des einzelnen Falles die schnellste Weiterbeförderungsgelegenheit für die Post wählen.

Die sür di:se Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last.

Artikel 16.

Der Unternehmer haftet dem Reich für den Schaden, welcher durch Verlust, Beshädigung oder verzögerte Beförderung von Postsacben in der Zeit zwishen der Einladung und der Ausladung entsteht, in demselben Umfange, in welchem die Reichs : Postverwaltung durch Geseze oder Ver- träge den Absendern von Postsendungen gegenüber zum Schadenersaß verpflichtet ist. Die die Hastverbind- lichkeit beshränfenden Bestimmungen des Handelsgesezbuhs finden hierbei keine Anwendung. FJnsbesondere wird die Haftpflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadur bedingt, daß dem Kapitän bezw. Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Einladung angegeben worden ist, Jmmerhin wird die Post: verwaltung nah Thunlichkeit dafür Sorge tragen, baß den Schiffeführern von dem Vorliegen bedeutender Werthsendung:n bei Zeiten Mittheilung gemalt wird. Sofern \sih ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, soll der Unternehmer jedoh für Verlust oder Beschädigurg von Postsachen nur dann haf!en, wenn der Schaden entstanden ist:

1) durch Schiffs- oder Seeunfall, au3genommen allein die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder

__ 2) durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers, seiner Leute oder der Shiffsbesaßung, oder

_3) durch Handlungen der auf dem Schiffe befindlichen Reisenden.

Arlitel 17.

Dem Unternehmer wird die Einnahme an Fracht- und Ueberfahctsgeldern überlassen. Die Festseßung der Tarife er- folgt im Einverrehmen mit dem Reichskanzler. Zu diesem Behuf sind die Entwürfe der bei der Eröffnung des Betriebs in

Kraft zu sehenden Tarife mindestens drei Monate vor der Betriebs3eröffnung dem Reichskanzler einzureichen.

Spätere Abänderungen des Tarifs find mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie in Kraft treten sollen, dem Reichskanzler anzuzeigen, und gelten als geneh- migt, sofern bis zu dem erwähnten Zeitpunkte eine ander- weite Bestimmung des Reichskanzlers nicht erfolgt.

HinsichtliÞ der Veröffentlihung der Tarife, sowie der dazu ergehenden Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen.

Artikel 18.

Der Tarif für die Güterbeförderung von und nah Ham- burg soll mit demjenigen von und nach Bremen völlig glei gehalten werden. Demgemäß hat der „Norddeutsche Lloyd“ die Beförderung der von und nah Hamburg aufgegebenen Güter zwischen Hamburg und Bremerhaven auf dem Wasser- wege kostenfrei zu bewirken, und für diese Beförderung alle erforderlihen Einrihtungen zu treffen, damit im Versandt der von und nach Hamburg zu überführenden Transporte keine Verzögerung oder Benachtheiligung gegenüber den in Bremen direft aufgegebenen vorkomme.

Der „Norddeutsche Lloyd“ verpflichtet sih, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeihnen wird, Agenturen zu errihten und zu unterhalten, welhe als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdawmpferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über den ganzen Transpo1!t von der Sammelstelle bis zu dem über- jeeishen Bestimmungsort der Frachtgüter abzuschließen. Hier- bei sind die Tarife so zu gestalten, daß die Ge:sammtscacht, eins{ließlich der Eisenbahnfraht von der Sammelstelle zum Einschiffungshafen, sich bei der Beförderung über Bremen nicht höher stellt, als bei der Beförderung über den nah Artikel 1 anzulaufenden niederländishen oder belgischen Hafen.

Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen (Betriebsreglement) für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen.

Nitroglycerin und andere Gegenstände, deren Transport mit Gefahr verbunden is, dücfen mit den Dampfern nicht befördert werden.

Artifel 19.

Die von dem „Norddeutschen Lloyd“ für den Betrieb der Postdampferlinien angestellten Personen, -inschließlich der in ausländischen Pläßen bestellten Agenten sollen, soweit dur besondere Verhältnisse niht Ausnahmen geboten sind, deutste Reichsangehörige sein.

An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unter- nehmer Agenten unterhält, sollen legtere auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeshäfte nah Maß- gabe der von der Reichs-Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für folche Dienst- verrihtungen unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Neichs-Postverwaltung festgesetzt. :

Schiffsführer und sonstige im Betrieb der Postdampfer- linien Angestellte, welhe einer erheblihen Verleßung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sih s{chuldig machen, sind aus dem Dienstbetriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Riichskanzler auf Grund des Ergebnisses der anzustelenden Untersuhung dies verlangt.

Artikel 20.

Unternehmer verpflichtet fch

a, die im Dienste des Reichs oder reisenden Beamten,

b. die Ablösungsmannschaften der Kaiserlihen Marine, ferner solhe Angehörige der Kaiserlihen Marine, welche wegen Krankheit oder wegen Dienstvergehen oder strafbarer Handlungen nah Deutschland zurück- gesandt werden, :

c. Waffen, Munition, Ausrüstungëgegenstände Proviant der Kaiserlichen Marine

gegen um 20 Prozent unter den Tarif ermäßigte Sätze zu be- fördern. Jedoch darf die Zahl der unter b erwähnten Mann- shasten auf demselben Schiff ohne Zustimmung des Unter: nehmers niht über 65 (fünfundsechsz1g) hinauzgehen.,

Im Falle einer Mobilmacung der Marine steht es dem Reichskanzler frei, die auf den Linien verwendeten Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen oder gegen Vergütung sonst in Anspru zu nehmen, Die Ermittelung des Werthes, bezw. die Feststelung der Vergütung erfo!gt in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 24 (bezw. §. 23) des Gesezes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873,

Ein Verkauf oder eine mieihsweise Ueberlassung der Dampfer an eine fremde Macht darf ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht stattfinden.

Artitel 21.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zwed der Strafverfolgung odex Strafoollstreckung einer deut- schen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde über- liefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern.

Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder niht, sind während der Fahrt der Negel nah in einer verschlossenen Kammer unterzubringen.

Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten.

Die Beförderung deractiger Personen nebst etwaigem Bz- gleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Be- hörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu übernehmen, und werden für dieselbe dem Unter- nehmer die tarifmäßigen Säze vergütet. Auf ein und der- selben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Behörden auch die Untersuhungsakten und beshlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird.

Artikel 22.

Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch aus3gelegt, welches von einer durch den Reichskanzler zu beauftragenden Dienststelle mit Seitenzahlen zu verschen ist.

Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten seitens der bezeihneten Dienststelle eingefordert und zurüdckgelegt, sobald alle in denselben befindlihen Beschwerden ihre Erledigung gesunden haben.

Das Beschwerdebuh wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver- langen verabfolgt. Die niedergeshriebenen Beschwerden sind

eines Bundesstaates

und

von dem Kapitän sogleich gründlih zu untersuhen. Dem- nächst hat derselbe unter Einreihung der Beschwerde in be- glaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt ge- euie und die Erledigung der Beshwerde veranlaßt werden ann.

gn allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen be- stimmten gemeinsamen Räumen is durch einen Anschlag er- sihtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Auf- bewahrung des Beshwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ift.

: Artikel 23.

__ Der Reickskanzler behält sih vor, jederzeit in Kurs- häfen oder unterwegs den Zustand des Dienstes dur einen Kommissar prüfen zu lassen. Leßterem is auf sein Ver- langen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu ge- Durs und in allen geforderten Beziehungen Aufs{luß zu er-

eilen.

Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtsgeldes (Ariikel 20 Ziffer a); jedo ist dem Kommissar stets eine be- sondere Kabine zuzuweisen. : - Artikel 24.

Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens innerhalb 12 Monaten nach Vollziebung dieses Vertrages beginnen, Geschieht folches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark z:1

zahlen. Artikel 25.

Für die Erfüllung der in diesem Vertrage übernomn:enen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom Tage der Eröffnung der regelmäßigen Fahrten ab aus der Neichskasse eine Vergütung von jährli 4400000 (vier Millionen vierhunderttausend Mark), und zwar 4 000 000 c für die im Artifel 1 unter À und B aufge- führten Linien und 400 000 f für die Mittelmeerlinie zahliar in monatlih¿n Theilbeträgen am leßten Tage jedes Monats. |

Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die ver- tragésmäßig bedungenen Fahrten niht zur Ausführung ge- ommen find. Die Kürzung erfolat sei es. daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausgefallen ist in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurücgelegte Seemeile bezüglich der im Artikel 1 unter A und B aufgeführten Linien der Betrag von 5,60 M (fünf Mark 60 Pf.) und bezüglich der Mittelmeerlinie der Betrag von 6,34 Æ (sechs Mark 34 Pf.) von den näthstfälligen Monatsraten zur Reichskasse einbehalten wird. Für die Be- rechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen FFestseßungen der Seemeilenanzahl maßgebend. S

Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 5, 6, 11, 12, 14 und 24 zu zahlenden Geldstrafen, weld@e der Reichskanzler endgültig fesiseßt, sowie die nach Artikel 15 Absaß 2 und Artikel 16 zu erstattenden Be- förderungékosten und Entschädigungen werden unbeschadet der Bestimmung im Artikel 27 von der zunäh| fällig werdenden Subventionsrate einbehalten. :

Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noH anderer als der im Art. 1 benannten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch eritstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem bei Beginn des Vertrages gültig gewesenen Fahrplan nicht mchr als 250 Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergiebt sih dagegen aus Kurs- änderungen der bezeihneten Art eive Verlängerung oder Ver- kürzung des Kurses (die Hin- und Rückreise zusammengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Beginn des Vertrages gültig gewesenen Fahrplan, so wird für jede im Vergleich zu leßterem mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile die Vergütung um den Betrag von 560 (bezw. 6,34) M6 erhößt bezw. gekürzt.

Artikel 26.

Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterbaltenden Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblih gewesenen Prin- zipien cine Separatre{hnung zu führen, Jn dieser sind den Einnahmen folgende Ausgabebeträge gegenüberzustellen :

1) die laufenden Kosten für die Unterhaltung der Schiffe,

2) ein entsprechender Antheil an den Generalunfosten des Betricbes des Norddeutschen Lloyd,

3) 6 Proz. Assekuranzprämie von dem Buchwerth der Schiffe,

4) 5 Proz. Abschreibung vom Kapital der Schiffe und 20 Proz. Abschreibung von der Ausrüstung der Schiffe,

5) 5 Proz. Zinsen von dem Buchwerth der Schiffe,

6) 5 Proz. für den Separat-Reservefonds der nach diesem Vertrage zu unterhaltenden Linien,

7) die Ausgaben für Mannschastslöhne, Beköstigung, Kohlen, Maschinenstores, Schiffsrequisite und Hafenunkosten 2c.

Bei Berehnung der unter 4 und 6 angegebenen Prozent- säße ist der vom Unternehmer buchmäßig nachzuweisende Werth der Dampfer zur Zeit, zu welcher sie in die Fahrten eingestellt worden sind, und vei Ermittelung des Antheils an den Ge- neralunkosten der jeweilige Gesammtbuchwerth dieser Dampfer im Verhältniß zu dem der ganzen Flotte des Norddeutschen Lloyd zu Grunde zu legen.

Ergiebt fih auf diese Weise nah der Separatrechnung nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre ein jährlicher Ueber- \chuß für den Unternehmer, so soll für die xFolgezeit der Unternehmer auf Verlangen und nah Wahl des Yieichskanzlers verpflichtet sein, bis zur Höhe der Hälfte der betreffenden Summe entsprehende weitere Leistungen zur Durchführung der in diesem Vertrage verfolgten Zw:cke zu übernehmen oder aber die Hälfte des erwähnten Uebershusses an die NReichs- kasse zu erstatten.

___ Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Ge- schästsbüchern des Unternehmers Einsicht zu nehmen, i AUrtibel 274

. Ur Sicherstellung der Erfüllung der aus dem gegen- wärtigen Vertrage sih ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Untern: hmer dem Reich eine Kaution von 500 000 (fünfhunderttaufend Mark) durch Verpfändung von Schuld- verschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, welche nah dem Nennwerthe zu berehnen sind. Die Schuldver- schreibungen sind nebst Talons und den über 4 Fahre hinaus- FEenden Zinsscheinen bei der Reihs-:Hauptkafe zu hinter- egen. E Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der ¿Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen,

nöthigenfalls auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerihtlihen und außergerihtlihen Kosten durch sofortige außergerihtlihe, nah Maßgade der Vorschriften im §. 11 des Geseßes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 ¿u bewirkenden Verwerthung der Kaution Befriedigung zu suchen, insofern dér Unternehmer der s{riftlihen Aufforderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem lezteren festzuseßenden Zeitraumes nachkommen sollte. Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monats- frist wieder auf die ursprünglihe Höhe zu ergänzen. Jm Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berehtigt, die Ergän- zung dur Einbehaltung des erforderlihen Betrages von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution bezw. der niht in Anspru genommene Theil der- selben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Vertrage nihts mebr zu vertreten hat. Artikel 28. | Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen,

von Ost-Afien und Ausiralien auszuführen find, wieder in

Bremerhaven eingelaufen ist. Ueber die etwaige Fortsezung des Vertrages über den

eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer statt:

finden. Artikel 30.

Sofern si der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Art. 5 und 6 bezeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplan- mäßigen Fahrten hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander ausgefallen find und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlih gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entshädigung des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen

| Vertrage zurückzutretcn.

noch ganz oder theilweise in Afterpaht geben. Geschieht

solhes dennoch, so ist der Reichskanzler unbeschadet der | zu erhebenden Schadensersazansprüche be: |

von ihm etwa rehtiat, sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.

Artikel 29.

Der gegenwärtige Vertrag ersireckt sh auf fünfzehn

hintereinander folgende Jahre vom Tage des Antritts der | ersten Fahrt von Bremerhaven ab und soll als beendet gelten, |

sorald der leßte fahrplanmäßige Dampfer des fünfzehnten

Artikel 31.

Erachtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Fahr- geshwindigkeit oder in der Zahl der Fahrten der Dampfer für nothwendig, so ist der Unternehmer verpflichtet, die ent- sprehenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen.

Kann in diesem, sowie in dem im Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Falle eine Einigung zwischen den Kontrahenten über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen

| zu zahlende Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber

Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus wird eintretendenfalls | über die Person des Obmanns nicht einigen, so

| j | |

tendenfalls in der Weise gebildet werden, daß jede Partei zwei Schiedsrichter bestelit und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich wird der- selbe von dem Präsidenten des hanfeatishen Ober-Landes- gerichts ernannt.

Artikel 32.

Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise verireten lafsen. Die betreffenden Beamten bezw. Behörden werden von dem Reichskanzler eintretendenfalls dem Unternehmer schriftlich be- zeichnet werden.

Artikel 38.

Streitigkeiten, welhe aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertragschließenden Theilen einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in der ira Artikel 31 angegebenen Weise zu bilden ift.

Artilel 34.

Den gesctlihen Stempel für die Ausfertigungen Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehiner.

Urkundlih is gegenwärtiger Vertrag zweifah lautend ausgefertigt und von beiden Theilen untershriel und untersiegelt worden.

So geschehen

Berlin, den dritten Eintausend A@wthundert und achtzig. und achtzig.

von Bismark. Norddeutscher Lloyd. (A. S) H. H. Meier Bors ungsraths,

017 Ll

Bremen, den ovier Eintau)end Achtzundert

Jahres, in welchem ebenfalls je 13 Doppelreisen nah und

c für den Deutschen Reicbs- und Königl. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- die Königliche Expedition | i.

immt ant: es Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin 3, Wilhelm-Straße Nr. 32.

e,

1 | Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen, 2, Subhastatiouen, Anfgebote, Vorladungen u, dergl, 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. . Verloosung, Amortisation, Zinszablung

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. [18028] Aufgebot. e Zum Zwecke der Vesißtitelberichtigurg find fol- gende Aufgebote beantragt: a, von dem Fabiikarbeiter Heinrih Breitenbach unterm Haia bei Siegen bezüglih des in der Ge- meinde Caan belegenen und im Grundbucb derselben Gemeinde Band III. Blatt 40 auf den Namen der Geschwister Elisaveth und Maria Catharina Hain l¿utere verch:liht gewesene S&œuhmacher Jacob S Hneider zu Siegen berichtigten Grundstücks Flur C. Nr. 374/1, in der Hitschelsbah, Wiese,

r 22 a 16 qm; y b, von dem Wienan

Kausmann Friedri D 11 Siegen, wegen der îin der Steuergemeinde S belegenen Immobilien :

S A Ne e Sue O A, , 2196/780, oberste Metgerstraße, 25 qm,

„A . (20/2, Qundgá)e, 9 qm, welde im Grundbuche derselben Gemeinde Band XIV. Blatt /5 für den Schuhmacher Jacob Mon- tanus in Siegen berichtigt sind;

e, von dem Vorsteher Johann Heinrich Siebel zu Stendenba, bezüglih des ein Viertel Pfennig Nr, 97} Bockenbacer Hauberg, welcher im Grund- buche von Eichen für den Wilßelm Winke und dessen Kinder: Anna Margaretha, Johann Heinri und Maria Elisabeth eingetragen stett ;

d, von dem Landwirth Anton Gattwinkel zu Eichen, bezüglih der Parzelle Flur I. Nr. 125, în

Weiden, Wiese,” 3 a 63 qm der Gemeinde Bockenbacd, welcbe im Grundbuch derselben Gemeinde Band I. Blatt 6 für die Geschwister: Arna Mar- garetha, Wilbelm, Maria Catbarina, Iost Friedrich, Eberhard, Philippine und Maria Elisabeth Jung zu Eichen berichtigt ift ;

e. von dem Landwirth Heinrih Jacob Aurand von Bockenbach wegen Flur 1. Nr. 316, Wiese, in der Ickenbach, 3 a 52 qm, Flur I. Nr. 341, Holzung daselbst, 38 qm und 342, Wiese, daselbft, 2 a 92 qm; ferner von dem Landwirth Hermann Ohrendorf da- selbst, wegen Flur I. Nr. 391/1, an der Hohleiche, Ackerland, 18 a 33 qm und

von der Wittwe Heinri Flender, Caroline, geb.

Löw daselbst, wegen Flur 1. Nr. 535/82, an der Eichardt, Ackerland 20 a 19 qm, sowie drei Pfenuig Bocktenbacher Hauberg Nr. 333, 334 und 582 des Complexes B. von Eichen und A. von Bocenbach; sämmtlich in der Steuergemeinde Bockenbach belegen und welhe Parzellen bezw, Hauberg2antheile Band II, Blatt 1 und resp. 24 des Grundbuchs derselben Gemeinde für den Hermann Ww zu Bockenbach be- ribtigt find; f. von dem Georg Becker von Freudenberg, hin- ndtlih der ParzeDe Fsur D. Nr. 1921/1461, Weid- nannsgarten, Garten, #2 qm der Steuergemeinde Freudenberg, berichtigt im Grundbu derselben Studt Band VIIl, Blatt 32 für die Amalie Mott daselbft ;

g. von dem Carl Kölsch zu Rudersdorf, bezüglich der aht Pfennige vom Haubergécomplir A. der Ge- meinde Rudersdorf Nr. 3504 bis 3507 und 3520 bis 3523 inkl, welche im Grundbuch derselben Ge- meinde Vol, I. Blatt 1 für den For!iverwalter Jo- hann Heinrich Wintersbach zu Freudcnberg ein- getragen f\tehen.

Alle unbekannten Berechtigten werden hierdurch aufgefordert, spätestens in dem Aufaebotstermine am 17, September 1885, Vormittags 10 Uhr, an der (Beri&téstelle Zimmer Nr. 10 ihre Ansprüche auf die erwähnten Realitäten bei Ver- meidung der Aué\c{ließung anzumelden

Siegen, den 20. Mai 1885.

Königliches Amtsgericht.

9 U Let

iegen

[17978] :

T, Die Urkunden über folgende Poften :

1) a. 6000 M, b. 355 Æ, eingetragen im Grund- zuGe von Elbing 1k Ne. 121 Abth. 111; Nr. 1 _2) 188 Thlr., eingetragen im Grundbuche von Siccase B. XXAIX,, 15 Abih, Ul. Nr. 2, 9)

e 11, s. w, von öffentlichen Papieren.

4) 5000 Teblr., eingetragen im Grundbuche von Wealiß Nr. 3 Abth, U1. Nr. 1, find für kraftios erklärt.

IL. Hinsichtlich folgender Posten: 1) cincs anti- chbretiscen Pfandrechts für 100 Thlr., eingetragen im Grundbucce von Kaemmersdorf Litt. B. LVI. 4, A L t 2 2) a 230 r 4 Car. V. 82 Thlr. 19 Sar., eingetragen im Grundbuche von Behrendshagen Nr. 18 Abth. T1, Nr. 1 dez, Nr. 2 find die cingetragenen Gläubiger und ihre Rechts- nacbfolger mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen.

Elbing, den 24. Juni 1885.

Königliches Amtsgeri@t.

Jm Namen des Königs! Verkündet am 2. Juli 1885

Iurek, Gerichtsschreiber.

In der Aufgebotssace I. F. 3/85 bat das König- lie Amtsgericht zu Jarotshin dur den Arats- richter Pieper

[17977]

für Recbt erkannt : die Franzisca Gluch bezw. deren Rebtsnacbfolger werden mit izren Ansprücen und Rechten auf die für erffere auf dem Grundstück Nr. 40 Luszczanow Abth. 111. Nr. 1 eingetragene Post von 13 Thlr. 3 Sgr. 10 Pf. ausaes{chlossen ; die Kosten des Verfahrens werden Valentin Jelaïf zu Lus8zczanow auferlegt. Pieper.

Bekanntmachung.

Verkündet am 30, Juni 1885. Nit\ch, Justizanwärter, als Gerichtsschreiber. Ausschlußurthzeil. E Fa Sachen, betreffend das von dem Brennereîi- besißer Heinrih Scliekec zu Hannover beantragte Aufgebot hat Königliches Amtsgericht Abth. IV b, zu Hannover, vertreten durch Amtsgerichtsrath Iord :11, folgendes Ausschlußurtheil beschlossen : E 2. Ic, werden die Rechtsnachfolger der verstorbenen einge- tragenen Gläubigerin Charlotte Tubbe zu Döhren mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuch der Altstadt Hannover Band X. Blatt 988 Abth. III. Nr. & eingetragene Post von 2500 Thlr. Cour. ex

dem Wirth

[17974]

obligat. de 1. Mai 1857 ausge\{lofsen. SOrdan.

[17979] e. A E Jm Namen des Königs!

In der Aufgebots\acbe, betreffend die auf dem

Grundstü Nr. 45 Mollœwit eingetragene Hvypo-

thcekenforderung von 250 Thlr. nebst Zinsen und das

über diese Post gebildete Hypothekeninstrument, hat das Königlihe Amtsgericht zu Brieg dur den

Amtsgerihts-Rath Neukirhner am 30. Juni 188d

für Recht erkannt:

1) Die etwaigen Berecbtigten der Hypothekenpost von 250 Thlr. ncbst Zinsen, eingeiragen für den

Gärtncr Jobonn Georg Schauder zu Mollwitz

Abth 111 Ne. 2 des dem Gärtnerstellenbesitzer

Wilbelm Pier|chke zu Mollwiy gehörigen Grund»

stücks Nr. 45 Mollwit aus den Kausfverträgen vom

4, Oktober und 5. Dezember 1840 werden mit ihren

Ansprüchen auf diese Post ausgeschlossen.

2) Das über vorstehende Post gebildete Hypo- thekeninstrument wird für fcaftlos erflärt. 3) Die Kosten dieses Verfahrens werden dem

Gâärtnerstellenbesizer Wilhelm Piershke zu Mollwiß

auferlegt. :

Von Rechts Wegen.

[17980] S Durch Urtheil vom 4. Juli cr. ist die Hypotheken- urkunde über 390 Tklr. = 309 #4 Elternerbtheil, eingetragen aus der Séuldurkunde vom 21. Ja- nuar 1853 am 1. März 1853 für den Wojciech Soëtzynsfki zu Podgorzya in Abth. T11. Nr. 10 des dem Wirth Mich1el Bauza gehörigen Grundstücks Podgorzyn Nr. 14, gebildet aus dem Hypotheken- heine vom 7. Mai 1853 und der Schuldurkunde vom 21. Januar 1853, für kraftlos erklärt worden. Schubin, den 4, Iuli 1885.

204 Tklr. 22 Sgr. 5 Pf., eingetragen im Grund- buche von Damerau B. XLVI. 3, Abth. 11]. Nr. 1,

Königliches Amt®gericht.

ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. Leßteres soll eintre-

_ Oeffentliher Auzeiger. -

è 1860,

| [17975]

9, Industrielle Etablissements. Fabriken und j;

Grosshandel, j 6, Verschiedene Bekauntmachungen, | 7, Literarische Anzeigen. | 8, Theater-Anzeigen. | In der Börsen- |

| Inserate i „Juvalidendank“, | & Vogler, | Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

S oncen-Erpeditionen des Mofz, Haasenficin E, Schiotte,

nehmen an : die Anr Rudolf G. L. Danbe & Co.,

Annoncen - Bureaux.

9, Familien-Nachrichten. { beilage. S

rch Aussc{blufßurtbeil des 10s vom 6. d. V8. strument über die im Grundbuch meister Andreas Friedri Naetebus eingetragenen 100 Thaler für kraftlos erklärt. Nauen, den 6. Zuli 1885. Königliches Amtsgericht.

[17983]

Dur Urtheil vom heutigen Tage ist des Sneiders üver einen Nc

zu Simmern

lauter: de

Adam Zimmer Belraga von 300 M Rheini!he Eiscnbahn-Prioriiäts- Ob Köln, den 3. Juli 1885. Königliches Amtsgericht XI. Beglautiat : (L. S) Kum p, Kanzleirath, Erster GeriÞts\cbreiber.

[17982]

Dur Urtheil vom heutigen los erklärt worden :

1) Das auf die Dienstmagd Köln Über einen Gesammtbetrag

sind für fraft- sind für fraft

M 23

zu Köln (Litt, B. 10 Fol 431 des Hauptbuch8).

2) Das auf den Commis Peter Stupp zu Köln über einen Gesammtbetrag von 610 Æ aus8geftellte Sparkafsentuch Nr. 12209 der Spar?! und Dar- lebnskasse des Landkreises Köln,

Köln, den 3. Juli 1885.

Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: (L S.) Kump, Kanzleirath. Erster Gerickts!chreiber. [17976] Bekanntmachung.

Dur Ausschlußurtheil vom 13, Mai 1885 ift der Reichsbank: Antheilschein Nr. 38861, laut dessen dieser Reichsbank-Antheil für d-n Bureau- Assistenten Carl Zeitler in Straßburg i. E. in die Stamm- bücber der Reichsbank eingetragen ist, für kraftlos erklärt.

Berlin, den 13. Mai 1885.

Königliches Amtsgericht T, Abtheilung 49.

Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des JIustizraths Gerlah zu Samter als Bevollmächtigten des Eigenthümers Iosef Liszyúski zu Sendzinko erkennt das Köntaliche Amtsgericht zu Samter:

Das für die Pauline, geborene Pelz, verehelichte Zanny (jezt verehelichte Freitag), über die auf dem dem Eigenthümer Josef Liszyúzki zu Sendzinko ge- hörigen Grundftück Sendzinko Nr. 31 auf Grund der Schuldurkunde d. d. Sendzinko, den 20. März in Abtheilung II1. Nr. 1 und bezw. Abthei- lung 11. Nr. 6 eingetragene Post von 350 Thalern und bezro, der Verpflichtung des Eigenthümers der vorstehenden Post gegenüber dic Feuerversiberung€£- summe der Gebäude in Höhe von 485 Thalern nit herabzusetzen gebildete Hypothekendokument wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Erxtra- henten zur Last gelegt.

Samter, den d. Juli 1885.

Königliches Amtêegericbt.

[17984]

Todeserklärung.

Im Wege des Aufgebotéverfahrers sind auf An-

trag durch am 24. Juni 1885 verkündete Ausscluß- urtheile E e 1) der Hufshmied Carl Hermann Gentsch von bier, der Mechaniker August Arno Reinhold Kersten von Dobitschen, der Apotbekcr Ernft Gustav von Dobitschen, der Cigarrenmacer Carl Heinri Müller von hier,

dolph Kersten

der Gärtner Franz I von hier.

unterzeichneten Ges | ist das Hypotheken-In- | Nauen Band 4d | Scite 649 in Abtheilung III1, Nr. 4 für den Bäckers- | f

ligation |

97975 r ebst S n für fraftlos erflär vorden. | 20379 r. eb lon für Trästlos ertläct worden. | ck F cx a Le di ebst Talon für Éraftlos erkl OLd | Fallascbe u Allenstein,

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ausgestellte Sparkassenbuch der flädtiscen Sparkasse |

| anwalt Bür kner | mann, den Tischler Wilhelm Sulz, zulegt

Deffentliche Zustellung. chbubhmachersrau Anna Kornale ge vertreten durch den Jujstiz- gegen ihren Ebemann, den Sbuh- früh2-c zu Allen-

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tebr, klagt antslaus Kornailewéki, untefannten Aufenthalteë, wegen Verlassung auf Ehescheidung, mit dem Antrage: die zwischen Partcicn bestebende Ebe zu trennen und den Beklagten für den allein {huldigen Theil zu er- d ladet den Beklagten zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreites vor die TII, Civilkamwmer des Königlichen Landgerichis zu Allenstein auf den 21, Ytovember 1845, Vormittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Änwalt zu bestellen. Zum Zwede der öffentlid uf è der Klage betannt g Wronkta, Land9

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] Oeffentliche Zustellung.

2 verebelihte Tischler Anna Dorothea bulz, b. Strackow, hier, vertreien durh den Rechts- zu Nirdorf, flagt gegen ihren Ehe-

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¿citiger Aufenthalt mit dem Un- ide Band

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wohnhaft gewesen, dessen

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dorf unbekannt, wegen trage: das zwischen den Parteten der Ebe zu treanen und den Beilagten für den allein {huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklag- ten zur mündlihen Verktandlung des Recbtsstceits vor die I. Civilfammer des Königliben Land- gerichts IT. zu Berlin, Halleshes Ufer 29/31, 1 Tr., Zimmer 33, auf den 7. Dezember 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachte Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung Nuszug der Klage bekannt gemahHt. Gräben, Geribts\reiber des Königlichen Landgerichts II., Civilfammer I.

wird dieser

Oeffentliche Zustellung. Die verehelibte Broncewaarenfabrikant Dräger, Caroline geb. Sturm zu Berlin, Fürfstenstraße Nr. 1, vertreten durch den Recbtsanwalt Dr. Calm zu Berlin, Leipzigeistraße 37, klagt gegen den Kunst- gießer und Former Gustav Adolf Otto Salbach, unbekannten Aufenthalts, w:gen Interventions-An- sprüchen mit dea Antrage, den Beklagten zu ver- urtheilen in die Auszahlung der 146,92 4 aus dem in Sachen Dräger ./ Dräger wegen Alimentation O04 S N O vom Gerichtsvollzieher Kuhnow hinterlegten Auktionserlöse von 613 (71 an Klägerin zu willigen und das Urtheil für vorläufig vollstrekbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündliven Verbandlung des Rechtsstreits vor das Königlihe Amts8gericbt I., Berlin, Abtbeilung 43, Jüdenfiraße 59, I11 Tr., Zimmer 98, zu dem vor dem Herrn Amisrichter Germershausen auf den 20, August 1885, Vorm. 10 Uhr,

anberaumten Termine.

Zum Zwedcke der öffentlichn Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berli den 3. Juli 1885,

Neuendorff.

Gerictsschreiber des Königlihen Amtsgerichte I.,

Abtheilung 43.

[17994]

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