1885 / 177 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jul 1885 18:00:01 GMT) scan diff

derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß au für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Ab- weihungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ift.

8. 4, Minderleistung gegen den Vertrag. Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bauleitenden Beamten ge- troffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurüdck, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersaß des ibm

S. 14. z Zahlungen.

Die Sé&lußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu- reibende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fes, stellung derselben.

_Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag, nah Maßgabe des jeweilig Beleisteten, bis n

der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretba ren Höbe gewährt.

Adresse nach wie vor bei der Berechnung außer Ansaß bleiben soll, wurde mit 108 gegen 62 Stimmen abgelehnt. Das Oberhaus genehmiate heute sämmtliche einzelnen Artikel der Bill, betreffend die Aufhebung der Bestimmung, welche den auf Kosten der Armenpfleae ärztlih Behandelten das Wahlrecht entzicht, in der vom Unterhause beshlofenen Fassung. ; 2 E,

Ein Telegramm des „Reutershen Bureaus aus Simla,

d:

Entziehung der Arbeit 2c.

Die bauleitende Behörde is befugt, dem Unterrehmer die Ar- beiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch nit vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu laffen oder selbs für scine Rebnung auszuführen, wenn a. seine Leistungen untücbtig sind, oder i

b. die Arbeiten nah Maßgabe der verlaufenen Zeit niht ge- nügend gefördert sind, oder

ab, stellt also einen ganz eminenten Fortshritt dar. Um sie ins Leben zu rufen, waren erforderlih: der Bau einer Eisenbahn von Neustreliß über Waren nah Rostock (125 km) zur Abkürzung des bisherigen Ummweges über Neubrandenburg bezw. über Hagenow; fodann der Bau einer Bahn von Roftock bis unmittelbar ans Meer bei Warnemünde, ferner die Vergrößerung und

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Vekanntma sGunc Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm- Aktien der Niederschlesish-Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage aufgeführten 1785 Stück gezogen worden. Dieselben werden den Besigern mit der Aufforderung

nachweiélich hieraus entstandenen wirkliden Scadens. Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (S. 19).

S. 5,

Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten 2c., Konventionalstrafe.

Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat na den in den besonderen Bedingungen festgeseßten Fristen zu erfolgen.

Jst über den Beginn der Arbeiten 2c. in den besonderen Bedingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unter- nehmer spätestens 14 Tage nah schriftlicher Aufforderung Seitens des bauleitenden Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.

Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendunasfristen fortgeseßt angemessen gefördert werden.

Die Zahl der zu verwendenden Arbeitékräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.

Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nit für erlassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ist.

Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für ‘die in die Zeit einer Ver- zôgerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.

8 6, Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer si der ordnungsmäßigen Fortführung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bauleitenden Be- bôrde oder des bauleitenden Beamten oder dur das nicht gehörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, so hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon Anzeige zu erstatten.

Andernfalls werden \{chon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden, Umstände begründete An- sprücbe oder Einwendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen.

Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erabten sind, eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungs- fristen längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu bewilligen.

Für die bei Eintritt einer Unterbrebung der Bauausführung bereits ausgeführten Leiftungen erhält der Unternehmer die den ver- tragsmäßig bedungenen Preisen entsprehende Vergütung. Ist für verschiedenwerthige Leistungen ein nachþ dem Durchschnitt bemessener Einheitépreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittépreise ent- sprechend abweichender neuer Cinheitspreis für das Geleistete beson- E zu ermitteln und darnach die zu gewährende Vergütung zu be- renen.

Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersay des ibm nacbweislih entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortseßung des Baues hindernden Umstände entweder von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, oder insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige, Um- stände in Frage stehen, sih auf Seiten der bauleitenden Behörde zugetragen haben.

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersatz ver- pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindern- den, Umstände von ihm verschuldet sind, oder auf seiner Seite sich zugetragen haben.

_ Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schadens- ersaßforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Konventionalstrafen in Anrebnung. Ist die Schadensersaßforderung niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung. :

In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die bezüg- lihen Ansprüche das Schied8gericht. (S. 19.)

Dauert die Unterbre{ung der Bauausführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rüdtrittserklärung muß \criftlid und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theile zugestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa er- wachsenen Ansprüche auf Schadensersat oder Konventionalstrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus- bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung ver- längert wird. ¿q

C

Güte der Arbeitéleistungen und der Materialien.

Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und

den besonderen Bestimmungen des Verdingungs-Anschlages und des Vertrages entsprechen.

Bei den Arbeiten beschäftigt werden.

Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedacbten Bedingungen nit entsprechend findet, sind sofort, und unter Aus- {luß der Anrufunzg eines Sciedsgerits, zu beseitigen und dur untadelhafte zu erseßen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.

_Arbeiter, welde na dem Urtheile des bauleitenden Beamten untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden,

Materialien, welche dem Anschlage, bezw. den besonderen Be- dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde geleaten Proben nicht entsprechen, find auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten f\teht dem baulcitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeits\tunden der Zutritt zu den Arbeitspläten und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

S 8, Erfüllung der dem Unternehmer, Handwerkern und Arbeitern gegen- über obliegenden Verbindlichkeiten.

__ Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bau- leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Be- tref der Ausführung der Arbeit ges{lofsenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage geftellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Arbei- tern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktli erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für dessen Rectnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unter- nehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten 2c. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung

dürfen nur tüchtige und geübte Arbeitec

mäßiae Anwendung.

Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungtanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden Bebörde, bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen.

unter deutlihem Hinweis auf die \{riftlihen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden find.

Unternehmers Arbeiten im Tagelohn auétgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem kauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit tägli vorzulegen. Etwaige

Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutbeilen.

c, der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß 8. 8 getroffenen Anordnungen nit nachkommt Vor der Entziehung der Arbeiten 2c. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der ge- troffenen Anordnungen unter Bewilligung eiver angemessenen Frist aufzufordern. Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht. Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen im §. 6 gleich- mäßige Anwendung. __ Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt. Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenicen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ift. Ueber die in Folge der Arbcitsentziehung etwa zu erhebenden vermögenérechtlihen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Einigung das Schied3gericht (8. 19). S: 10, Ordnungsvorschrifsten.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß {ic zufolge Auf- ferterurg des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nah dem Ermessen des Letzteren die zutreffenden baulihen An- ordnungen ein mündlihes Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Berollmäch- tigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglih der Bauauéfübrung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bau- platze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stell- vertreters unterworfen. Im Falle des Ungeborsams kann ihre so- fortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden. Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrückiih ver- cinbart worden ift, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderli eractet wird, selbs zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die vöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächste Be- seitigung Sorge tragen. Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe 2c., sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu trager, ist ledigliÞch Sache des Unternehmers.

Mitbenußzung von Rüstungen. ___ Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Baukß,andwerkern unentgeltlich zur Be- nußung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benußung Seitens der übrigen Bauhandwerker vor- zunehmen, ift der Unternehmer nit verpflichtet.

S 1L Beobachtung polizeili&cr Vorscbriften, Haftung des Unternehmers

für seine Angestellten 2c. __ Für die Befolgung ter für Bauausführungen bestehenden polizei- lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang siner ver- tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlih. Kosten, welhe ihm dadurch erwacbsen, können ver Staatékasse gegenüber nicht in Rech- nung gestellt werden. Der Unternehmer trägt inêbesondere die Verantwortung für die aehôrige Stärke und fonftige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber au verpflibtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordrete Ergänzung und Werstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. Für alle Ansprücbe, die wegen einer ihm selbst oder seinen Bevollmäcwtigten, Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Ver- nachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter persön- lih. Er hat inébefondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird. «u

T8,

Aufmessungen während des Baues und Abnahme. Der bauleitende Beamte ift berechtigt, zu verlangen, daß über alle spâter niht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berech- nung zu Grunde zu legen sind. Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Tecmin für die Abnahme mit thun- libster Besbleunigung anberaumt und dem Unternehmer \chriftlich gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes bes kannt gegeben wird. Ueber die Abnahme wird îin der Regel cine Verhandlung aufge- nommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ift von dem Unternehmer bezw. dem für denselben ctwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglzubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscbeint in dem zur Abnahme anberaumten Termin gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter dessclben, so gelten die durch die Orgare der bau- leitenden Behörde bewirkten Aufnahmen, Notirungen 2c. als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (S. 9) finden diese Bestimmungen gleich-

Müssen Theillieferungen sofort nach ibrer Anlieferung ab- genommen werden, fo bedarf es ciner besonderen Benacbrichtigung des Unternehmers hiervon ni&t, vielmehr ift es Sache dcsselben, für seine Arwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

8. 13, Rechnungsaufstellunz. Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der

Etroaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rehnung nachzuweisen,

Tagelohnre{nungen. Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem

zu ftellen.

bauleitenden Beamten einzureichen.

einen Obmann ergänzt. . anderweiter Festseßung in den besonderen Bedingungen dur den Präsidenten oder Vorsitßenden einer benachbarten Provinzialbehörde

desjenigen Verwaltungszweiges, welchem die vertrag\schließende Behörde angehört.

Bleiben bei der S{hlußabre{nung Meinungêversciedenheiten zwishen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternebmer bestehen, so soll das dem Letteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleihwobl nit vorenthalten werden

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller niht ausdrüdcklih

vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfananabme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung ange- botenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverbältniß über die bebördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeihnen und sh vorbehalten, widxrigenfalls die Geltendmahung dieser Ansprüche später ausgeschlossen 1st. -- -

Zablende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern nit in “Len besonderen Bedin- gungen etwas anderes festgeseßt ist, auf der Kasse der bauleitenden Behörde.

S 15 A j Gewährleistung. __ Die in den befonderen Bedingungen des Vertrag:8 vorgesehene in Ermangelung folber nach den allgemeinen geseßlihen Vorschriften sib bestimmende, Frift für die dem Unternehmer obliegende Gewähr- leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter

Waaren (Art. 347 des DandetdgelenbuGet) ist nicht statthaft. 16.

: Sicherheitsftellung. Bürgen.

Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit eins zutreten.

: Kautionen.

Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpavieren oder sicheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern be- tellt werden. :

Die Swuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reibe oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien und die Prioritäts-Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb dur den preußischen Staat geseßlich genehmigt ift, werden zum vollen Couréêwerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank belcibbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Brucbtheil des Courswerthes als Kaution angenommen.

Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls in Folge eines Coursrückganges der Courê- werth bezw. der zulässige Brucbtheil desselben für den Betrag der Kaution nit mehr Deckung bietet.

Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der leßteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes be- stimmt wird, beizufügen. Die Zins\ceine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Ver- bindlichkeiten in Aussiht genommen werden muß, an den Fälligkeits- terminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersaß ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersay abgelaufener Wesel hat der Unternehmer zu sorgen.

Falls der Unternehmer in irgead einer Beziehung seinen Ver- bindlichkeiten nit nabkommt, kann die Bebörde zu ibrer Schadloë- haltung auf dem einfacsten geeßlih zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren.

Die Rütgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflibtungen vollständig er- füllt bat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantie- verpflihtung dient, nahdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Er- mangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die

Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlihkeit ein- zubehalten ift, e G

Uebertragbarkeit des Vertrages. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter- teamne seine vertragsmäßigen Verpflichtungen niht auf Andere über- ragen. Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Kon- kurs, so ift die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des S. 9 sinngemäße Anwendung. Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, be- vor der Vertrag vollständig erfüllt ift, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob fie das Vertragsverbhältniß mit den Erben desselben foriscßen oder dasselbe als aufgetöft betrachten will. & 18 : ; Gerichtsstand. Für die aus diesem Vertrage entspringenden Recbtsstreitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im §8. 19 vorgesehenen Zu- ständigkeit eines Schiedsgerichts bei dem für den Ort der Bau- ausführung zuständigen Bs E zu nehmen, 1

: Scwiedsgericht.

Streitigkeiten über die durÞ den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie Über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zwischen dem bauleitenden Beamten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte, zu- nächst der bauleitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines Scbiedsgerichtes zugelaffen. Die Fortführung der Bauarbeiten na Maßgabe der von der bauleitenden Behörde getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.

Für die Bildung des Sciedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 §8S 851—872 in Anwendung. Bezüglich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen Vertragsbedingungen getroffene, Bestimmungen in erster Reihe maßgebend. : _ Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß si unter ibnen Stimmengleicbheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht dur Die Ernennung desselben erfolgt mangels

Ueber die Tragung der Kosten des \ciedsrihterlihen Verfahrens

entscheidet das Schiedsgericht nah billigem Ermessen. 8. 20

s __ Kosten und Stempel Briefe und Depeschen, wele den Abshluß und die Ausführung

des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.

Die Portokoften für solhe Geld- und sonstige Sendungen, welche

E Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der Leßtere.

Die Kosten des Vertragsftempels trägt der Unternehmer na

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

zur Hälfte zur Last.

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile

indiat, : 7 E den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das 2. Halbjahr 1885 vom 15. Dezember d. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien nebft den dazu ge- hörigen Zinsscheinen Reihe IX Nr. 5 bis 8 und Anweisungen zur Reihe X gs M P E hierselbst, aubensiraße Nr. 29, zu erdheven. : E ins erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Auss{luß der Sonn- und Festtage und der leßten drei Geschäftstage jeden Monats. i

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs- Hauptfassen und bei der Kreiskasse zu Frankfurt M

Zu diesem Zwecke können die Aktien nebst Zinsscheinen und Anweisungen einer dieser Kassen {on vom 15. November d a d eingereiht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 15. Dezember d. S

irft. i ; ae 1. Januar 1886 ab hört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.

Zugleih werden die bercits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rüfständigen Dokumente wieder- holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Ver- zinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Ver- loosung aufgehört hat. ;

Der Betrag der elwa | den Zinsscheine wird von dem zurü alten. i rze zu den Quittungen werden von den oben bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin, den 1. Juli 1885. :

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow.

ehlenden, unentgeltlich abzuliefern- zu zahlenden Kapitalbetrage

In der heutigen Handelsregister-Beilage wird Nv. 31 dér Zeichenregister- Bekanntmachungen veröffentlicht.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

BêLlin, 31, Juli, Se, Majestät der machten, wie „W. T. Be aus in Begleitung des Flügel-Adjutanten, eine Promenade auf dem

Preußen. De Kaiser und König Gasiein meldet, heute t Oberst-Lieutenants von Petersdorf},

aiserwege. : : N R Diner sind heute keine Einladungen ergangen.

Den Kammerherrendienst bei Fhr er Majestät der Kaiserin und Königin hat der Königliche Kammerherr Freiherr von Ompteda übernommen.

Der Kaiserliche Botschafter Fürst von Hohenlohe ist nah Paris zurückgekehrt und hat die Geschäste der dortigen Botschaft wieder übernommen.

Der Kaiserlihe Botschafter am Königlich italienischen Hofe, von Keudell, hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Ürlaub angetreten. Während jeiner Abwesenheit von Rom fungirt der Botschaftisrath Graf von Arco-Valley als interimistisher Geschäftsträger.

Der Archiv-Assistent Dr. phil. Hermann Hoogeweg in Münster is an das Staatsarchiv in Düsseldorf verseßt worden.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats- Anzeigers“ ist eine „Besondere Beilage“ (Nr. 6), enthaltend Entscheidungen des Reich3gerichts, beigefügt.

Stettin, 30. Juli. Auf der Werft des P fand heute der Stapellauf des Postshnelldampsers „Kaiser Wilhelm“ statt, bei welchem der Staatssekretär Dr. von Stephan den Taufakt nah folgender Rede vollzog :

Wieder vcrläßt ein Schiff diese Werft, auf wel@er dur deutscbe Intelligenz und deutschen Fleiß schon ganze Geschwader ent-

C nd. i: : A durfurhen alle Meire der Erde, theils um die Donner des Krieges zu entsenden, wenn kein anderes Mittel mehr verfangen will, theils um dem friedlihcn Völkerverkehr zu dienen, den Austausch der Erzeugnisse dr E 2 E ild ain zu befördern, den

- und Reiseverkehr zu vermitteln. j E N A Zwe ist ter {chône Scnelldampser bestimmt, den wir vor uns sehen. Auf einer neuen hervorragend wichtigen Verkehrê- straße nach unserem Ae FANGNaN und dem fskandinavischen

en soll er in Betrieb gesetzt werden. e : aa Se. ‘Majestät der Kaiscr die Allerhödste Genehmigung zur Herstellung dieser Verbindung ertheilt und die Königlich dänische Staatsregierung ihr Einverständniß bereitwilligst kundgegeben hatte, wurden durch die Initiative des t: Read die Verhandlungen

it Dänemark erfolgreib zu Ende geführt. : e EE Dn Entgegenkommen der Großherzoglich medcklenburgisen Landesregierungen und Landstände, und der städtisben Körperschaften von Roftock, sowie der Thatkraft des Deutscb-Nordischen Lloyd ift es zu danken, daß das Werk, ae r ia G t binnen

rzem seiner Vollendung entgegengehen wird. a c Bd taufe ib dic du s{chônes Schiff, mit Allerhöchster Ge- nebmigung auf dex Namen, der allen Deutschen tbeuer ist und theuer bleiben wird, so lange deutsce Herzen auf diesem Erdenrunde sclagen werden : auf den Namen Kaiser Wilhelm, e

Msgen deine Fahrten unter Gottes Beistand glücklide fein; und möge das Wehen deiner Flagge von Neuem verkünden, wie die landes- väterlie Sorgfalt unseres erhabenen Monaren stets auch auf die Werke des Friedens und der Befestigung des friedlichen Verkehrs unter den Völkern bedacht ist. Se. Majestät der Kaiser, unjer Aller-

nädigster Herr, er lebe hoh! : ager diésem Dampfer sind noch 2 andere, „Großherzog Friedrich Franz“ und „Köni1g Chrijtian“ für dieneue Postverbindung Rostock Kopenhagen erbaut. Die Dampfer haben 750 indizirte Pferdekraft und machen 14 Knoten. Diese Route kürzt die Verbindung zwischen Berlin und

Kopenhagen, welche bisher über Hamburg Kiel Korför

Vertiefung der Hafenarlagen in Warnemünde, Verlängerung der Molen, Herstellung eines genügend tiefen und breiten Bassins für die Posidamp}er unmittelbar neben dem Bahn- hofe u. f. w.; auf dänischer Seite die Herstellung der ichnellsten Ueberfairten von Vordingborg über den Masned- sund nah Falster, der Vau einer Eisenbahn von Nykjöbing bis an die äußerste Südspitze der Jnsel Falster bei Kroghage, endlih die Anlegung eines Postdampfschisshafens an [egtem Orte. Zwischen Kroghage und Warnemünde sollen nun die obengenannten 3 Postdampfer die Verbindung unterhalten und zwar wird die Ueberfahrt in 2 Stunden erfolgén, täglich einmal, später zweimal. Alle na Obigem erforderlichen Vorbereitungen müssen zufolge der zwischen der Reichs: Post- verwaltung und der dänishen Postverwaltung jowie dem Deutsch::Nordischen Lloyd abgeschlossenen Verträge derge- stalt fertig gestellt werden, daß der Dienst auf der neuer Linie mit dem 1. Juli 1886 beginnen kann. Auf deutscher Seite sind dieselben soweit vorgerückt, daß der Betrieb schon zum 1. April beginnen fkönnte. i S An den Taufakt auf der Werft, zu welhem außer dem General-Posimeister der Direktor 1m Reichs-Postamt, Sachse, der Ober-Postdirektor von Stettin, Cunio, und der Ober: Postdireftor von Mecklenburg-Scwerin, Iiler, der Bau- direktoc Mensch von der mecklenburg-s{werinswen Regierung, ferner der Vertreter des Deuts Nordishen Loyd, ‘Direitor Stoclet, Becké und Hofrath Schlaass, fowie die Vertreter des „Vulcan“, Kommerzien-Räthe Schlutow und Haker und die 3 Direktoren ershienen waren, {loß sich ein vom Deutsch- Nordischen Lloyd veranstaltetes Festmahl, bei welchem Direktor Stoclet den Toast auf Se. Majestät den Kai] L, und Staatssekretär von Stephan den Toast auf Se. König- liche Hoheit den Großherzog von Mecklenburg-Schwerin aus- brachte. Direktor Becké hob in warmen Worten die Verdienjte des Reichskanzlers um das Zustandekommen _ auch „diejes wichtigen Fortschritts hervor. Hofrath S{hlaasf aedachte in beredter Weise der energishen Wirksamkeit der Neichs:Post- verwaltung bei der Herstellung des bedeutsamen Unternehmens, während Ministerial-Direktor Sachse die erfolgreiche Thätigkeit des Deutsch-Nordischen Lloyd und die auch bei dieser (Gelegen- heit wieder zu Tage getretenen ausgezeihneten Leistungen des Vulcan hervorhob. e S Die innere Ausstattung der Schiffe wird bereits 1m September beendet, und es werden dieselben noch im Herbst von Stettin nah Warnemünde übergeführt werden. Es Ut dies um so erwünschter, als au} den Wersten des „Vulcan für den Bau der 6 Postdampfer der ostasiatischen unD austra- lischen Linie, welche der Bremer Lloyd in Bestellung gegeben hat, Play geschaft werden muß. Sachsen - Weimar - Eisena. Weimar, 30. Fuli. (Weim. Ztg.) Das heute früh ausgegebene Bulletin über das Befinden Jhrer Hoheit der Prinzessin Elisabeth E ar Hoheit der Prinzessin bat die allgemeine Erkräftigung des Körpers nad mehreren gut verbrahten Nächten sichtlich zugenom- men. Von den Störungen, die durch die Ersütterung des Gehirns bedingt waren, ist nichts mehr übrig geblieben als ab und zu etwas Obrensausen und eine leite Schwerhörigkeit links. Die Beweglich- keit der Augen ift nicht gehindert, Doppelsehen nit mehr vorhanden. Bei weiterem günstigen Fortgang der Rekonvaleêcenz steht in sicherer Auésicbt, daß auch diese Erscheinungen in der allernäcsten Zeik t) verlieren werden. Dr. Pfeiffer.

Hesterreich-:Ungarn. Pest, 29. Fuli. Die „Presse“ E 6 an Blatte folgende Meldung: „Bezüglich der Erneuerung des Privilegiums der Dester- reihish- Ungarischen Bank haben die beiderseitigen Regierungen bisher noch in keiner Richtung meritorische Berathungen gepflogen, da hierzu bis jeßt _auch noch feine fonkrete Veranlassung vorhanden war. Erst nach Eintreffen der die weitere Verleihung des Bankprivilegiums ansuchen- den Note des General-:Raths der Oesterreichish:-Ungarischen Bank in den beiden Finanz Ministerien wird die ungarische und die österreichishe Regierung n der Lage fein, hierüber zu fonferiren. Das Ansuchen der Bank dürfte Ende September vom Generalrath festgestellt werden und wahrscheinlich eine Anzahl Anträge auf Modifikation des jebigen Statuts ent- halten. Die Frage der Veränderung des Textes der Bank- noten, resp. die Anwendung einér anderen Sprache auf den Noten als der deutshen und ungarischen, dürfte, wie wir informirt find, bei den Berathungen zwischen den beiden Re- gierungen, resp. mit den Vertretern der Bank gar nicht zur

órterung gelangen,“ I

es, 28. Juli. (Presse). Der vom Landtage des Herzogthums Kärnten beshlosjene Gesegentwurf, betreffend die Theilung gem einschastlicher Grund- stüdcke und die Regulirung der hierauf bezüglichen Benüßungs- und Verwaltungsrechte, hat die Kaiserliche Sanktion erhalten.

Großbritannien und Jrland. London, 30. Juli, (W. T. B) Ju der heutigen Sißung des Unterhauj}es erwiderte der Staatssekretär für „Fndien, Lord Churchill auf eine bezügliche Anfrage: die Ausdehnung der Eisen- bahn von Quettah bis Schehlo sei genehmigt. Von einer Absicht, die Eisenbahn noch über diejen Punkl hinaus zu ver- längern, sei ihm nichts befannt ; indeß werde viel Eisenbahn- material in Quettah konzentrirt, sodaß die Eisenbahnlinie, falls zu irgend einer Zeit die kommerziellen _oder politischer Jnter- essen dies wünschenswerth erscheinen lassen sollten, ohne großen Verzug in der Richtung nah Kandahar fortge) bt werden könne. Auf eine andere Anfrage QONULS l E N Schatzkammer Hicks-Beach: das vorige Kaviner Y Absicht me R egyptische Anleihe durch die Bank p England zur öffentlichen Subskription gelangen zu lassen; Fr internationale Charakter der Anleihe habe aber eine Se änderung dieses Arrangements nothwendig gemaht. Die Rothsch:ld\shen Bankhäuser erhielten außer den M Provision von 500 Pfd. Sterl. per Million; der Srist- wechsel mit Rothschild werde dem Parlament prgerege weren, Bei der Einzelberathung der Bill, betreffend die in- führung eines internen Sixpence-Telegramm- Tarifs, wurden sämmtliche Artikel unverändert angen om-

ging und 19 Stunden in Anspruch nahm, auf 12 Stunden

men. Ein Amendement von Manners, wonach die

vom heutigen Tage, meldet: Die indishe Regierung hat die Errichtung eines befestigten Lagers 1m Pishin- Thale beschlossen. General Mac Gregor wird nah Quettah gehen, um ein geeignetes Terrain hierzu auszu- wählen. S 31, Juli. (W. T. B) Lord Salisbury empfing gestern von dem Botschafter Thornton eine Depesche in Betreff der Zulfikar-Frage. Die „Moxning- Post“ will wissen: der Minister von Giers habe dem Bot- \chaster Thornton versichert: der Kaiser von Rußland sei der Meinung, daß eine schleunige Lösung, der afghanishen Grenzfrage von größter Wichtigkeit 1m Interesse des Friedens sei, der ihm ebenso sehr am Herzen liege wie den übrigen europäishen Mächten.

Frankreich. Paris, 30, Juli. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer seßte heute die Berathung über die Kreditforderung für Madagaskar fort. Clémen- ceau wandte sich in langer Rede gegen die Ausführungen Ferry's vom vorigen Dienstag Und behauptete, daß die Kolonialpolitik eine akademishe Theorie 1el. Man müsse wissen, ob Frankreih im Jahre 1885 nah neuen Kolonien suchen solle; man müsse wissen, ob Kolonien _nicht eine Quelle Nuins seien. Auch die Theorie ¿erry s von böber stehenden und auf einer niedrigeren Kulturstufe stehenden Rassen sei nicht zutreffend; die ganze Geschichte Frankreichs protestire gegen diese Theorie, die in dem Lande der Menschenrechte nicht hätte aufgestellt werden jollen. Die foloniale Ausdehnung mit Gewalt betreiben, jet eine wahn- sinnige Politik. Wenn man damit beaustragt sei, für die Sicherheit des nationalen Bodens zu orgen, habe man nicht das Recht, die für die nationale Vertheidigung bestimmten EStreitkräste zu verzetteln. (Beifall von der Rechten und von der außer}len Linken.) Der Minister-Präsident Brisson erklärte: er wolle keine retrospektive Politik treiben ; das Ziel des neuen Ka- binets sei unautgeseßt, alle republikanischen Kräfte mit ein- ander zu vereinigen. Die Regierung habe nit die Kolonial- frage zu prüfen, sondern eine thatsähliche Frage; he wolle weder eine Politik des Aufsgebens, noch eine Politik der Abenteuer, sondern eine Politik der Erhaltung des nationalen Gebiets. Jn diesem Sinne bean- trage er die Bewilligung des für Madagaskar geforderten Kredits. Er werde bemüht sein, in Bezug auf die Besißungen Frankreidhs so haushälterish zu wirthschaften, daß dieselben weniger kosteten und mehr einbrähten als bisher. Die neue Kammer fönne dann über die Kolonialfrage entscheiden. Der geforderte Kredit wurde hierauf mit 291 gegen 142 Stimmen bewilligt. Der Deputirte Biancsubé richtete über die Lage in Annam eine Anfrage an die Regierung. Der Kriegs-Minister Campenon erwiderte, gegenwärtig sei keinerlei Grund zu Besorgnissen vorhanden.

Nachrichten aus Hué zufolge sind die Banden der Auf- tändischen desorganisirt. Die französischen Truppen haben den Vater Thuyets, des Führers der Aufständischen, gefangen genommen.

Jtalien. Rom, 30. Juli. (W. T. B.) Der Paps| überreihte heute den neuernannten Kar dinälen den Kardinalshut und kreirte mehrere Bischöfe, darunter den Bischof Dr. Kremenßy zum Erzbischof von K

Venedig, 30. ZUli, W, D. D) Der Stapellauf des Panzerschiffs „Morosini“ hat heute in Gegenwart des Königs stattgefunden.

Türkei. (A. C.) Aus Tripolis wird unterm 27. d. gemeldet, daß daselbst ein zweites Transport hi1} mit türkishen Truppen angekommen it, die zur Verstärkung der Garnisonen von ‘Tripolis und Benghazi bestimmt sind.

Griechenland. Athen, 31. Juli. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer hat sich, nachdem sie das Budget angenommen, bis zum Oktober vertagt.

Nußland und Polen. SE Peters bura, 29 U (St. Pet. Ztg.) Dem Minister des N nern, Grafen D. A. Tolstoi ist, wie der „Grashdanin mittheilt, Aller- bödst gestattet worden, behufs vollständiger Herstellung seiner Gesundheit bis zum Oktober auf dem Lande zu verbleiben.

3 S. (W T. B) Der Kaiser empfing gestern den diesseitigen Botschafter in Paris, Baron von Mohren- heim, welcher auf seiner Urlaubsreise hier eingetroffen ist.

Süd-Amerika. (A. C.) Der venezuelische Gesandte in Washington hat am 28. d. von jener Regierung eine Depesche empfangen, welche meldet, daß die Revolution an der Ostküste von Venezuela U nterdrückt und die Ruhe da-

selbs wieder hergestellt worden sei.

Afrika. Egypten. Kairo, 27. Juli. (Allg. Corr.) Kasr-el-Nus ist in Dongola. Bisher haben dort_ keine Kämpfe stattgefunden, aber Alles befindet fich im Zustande der Anarchie. Kasr-el-Nus wird wahrscheinlich die Regierung von Dongola übernehmen. Zwei Schwadronen des 19. Husaren-Regiments sind von Ober-Egypten hier angefommen.

Des

Zeitungsftimmen.

In dem „Berliner Fremdenblatt“ lesen wir:

In Sachen der Holzzôle wurde etnem norddeutschen Blatt anm 15. d. M. aus Flensburg geschrieben: E : :

„Im vorigen Monat herrschte in unserem Hafen ein regeres Treiben, als wir es seit Jahren gekannt haben. Segler und Dampfer, die sich beeilt hatten, Holz von Shweden und Finnland zu bringen, hatten die Schiffbrücke in ihrer ganzen Länge beseßt. Unsere Kauf- leute hatten nämli, um den am 1. Juli eintretenden Holzzoll zu sparen, größere Holzeinkäufe als sonst gemacht. Nachdem am 1, Juli die Holzläger wohl gefüllt waren, o day |te Jur zwet Jahre hinaus den Bedarf zu decken vermogen, fommt plôßlid aus Schweden die interessante Kunde, daß man vom 1. Juli ab das Holz hierher um den Betrag des deuts@en Zolles billiger offerire.* i

Ueberraschend wird diese bemerkenswerthe Meldung nur denjentgen kommen, die dem Reichskanzler nicht geglaubt haben, daß der Holzzoll vom Auslande werde getragen werden. Sachkennern war längst be-

kannt, daß das in Schweden und Norwegen, wie in Rußland und