1885 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Sep 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Berlin, Dienstag,

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den 1. September, Abends.

dition: 8SW. Wilhelmftraße Nr. 32. e

D.

Dentsches Neieh.

Reichs: Versicherungsamt.

L L L i E __ In dem geftern veröffentlichten 4\. Bescheide ift in Ziffer 6, Zeile 8 von oben, das Wort „jedoch“ zu streichen.

Königreich Preußen.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Ersten Seminarlehrer Ernst| Munther zu Angerburg zum Seminar-Direktor zu ernennen; und dem Ober-Buchbalter Weber zu Merseburg bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rehnungs- Rath zu verleihen.

Staats-Ministerium.

Bei dem „Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“ ist der Expedient August Scholz zum Vorsieher der Expedition, der Expedient Franz Schulze zum Rendanten der Kasse, und der Hülfsarbeiter Heinrich Goerges zum Expedienten ernannt worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Konservator der Kunstsammlungen und Bibliothekar der Königlien Kunst-Akademie, Theodor Levin zu Düffeldorf, ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Dem Seminar-Direktor Munthez ist das Direttorat -

des Squllehrer-Seminars zv Tondern wperliehen worden.

Der Erste Lebrer Drans feld vom Schullehrer-Seminar zu Waldau if in gleicher Eigenschaft an das Schullehrer- Seminar zu Neu-Ruppin, und

der Erste Lehrer Weiland vom Schullehrer-Seminar zu Delißsh in gleicher Eigenshaft an das Scullehrer- Seminar zu Neuwied verseßt worden.

Am Schullehrer-Seminar zu Delißsh is der bisherige fommifsarishe Erste Lehrer Dr, Schürmann definitiv an- gestelt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Kreis-Thierarzt Oscar Schumann in Fishhausen ist, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amt und Anweisung seines Wohnsißes in Gnesen, die Kreis-Thierarzt- stelle des Kreises Gnesen verliehen worden,

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

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des Reglements für die öffentlih anzustellenden Land-(Feld- )messer vom 2, März 1871

(Ges.-Samml. 1871 S. 101/112).

Die Bestimmungen sub Nr. IV des Feldmesser-Reglements vom 2, März 1871 §8. 36—57, betreffend die Bezahlung der Feldmefser- arbeiten, werden vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben und treten an Stelle derselben nachfolgende Bestimmungen in Kraft.

Sau +4 d IV, Bezahlung der Land-(Feld-)messerarbeiten,

Allgemeine Bestimmungen. S 0 ür die Bezablung der Arbeiten der von den Auseinandersezung8- 4

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rf ebörden auss@ließlid und dauernd bestäftiaten Vermessung8beamten, nit minder für die Bezablung der Vermessungsarbeiten im Bereiche der Verwaltung des Grund- und Gebäudesteuerkatafters sind die dafür bestzebenden besonderen Vorschriften maßgebend.

Hinsichtlib der Gebühren des Landgeoméeters in Frankfurt a. M. verbleibt es bei der Verordnung, betreffend die Bildung der Feld- gerichte u. #. w., vom 10. März 1825 (Frankfurter Geseß- und Statuten-Sammlung Band IV Seite 7—27). :

Im Uebrigen gelten für die Bezahlupg der im Auftrage der Staatsbehörden angefertigten Land-(Feld-)mefserarbeiten, sofern nicht besondere Entscädigunçssätße ron der zuständigen Bebörde fest- gestellt oder von den Betbeiligten vereinbart worden sind, nacstehende Bestimmungen:

Art der B S Il,

Die Bezablung der Land-(Feld-)mefserarbeiten foll in der Regel und Mangels anderweiter Vereinbarung tur Diäten statt- finden. Insbesondere tritt die Bezablurg na Gebührensäßen, außer in dem Falle der Vereinbarung, nur insoweit ein, als für den cinen oder anderen Zweig des Staatsdienstes diese Art der Bezablung be- tonders vorgeschrieben werden sollte.

Dauer der täglichen Q I. Die Bezahlung dur Diâten seßt eine Arbeitsdauer von minde- Stunden täglih voraus. Diäten der Vermessungs-Revisoren.

8. 39.

_ Vermefsungs-Revisoren werden für die Geschäfte und Reisen, welche fie bebufs Feftstelung der Richtigkcit von Feldmesserarbeiten auszuführen haben, fowie für die ihnen übertragenen Rektifikationen

ezablung.

Arbeit.

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als unrichtig erkannter Arbeiten nach denselben Bestimmungen be - zahlt, welhe na Inbalt des gegen en Reglements für die übrigen Land-(Feld-)mefser gelten. Diätensäße. L, 40,

Für jeden Artbeits- und für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an den [eßteren auch gearbeitet worden ift, oder nidt, wird ein Diätensatz von 8 X gewährt.

Bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts des Land-(Feld können die Diäten auch liquidirt werden

1) für folche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im

Felde verbindert, u 2) für die zwischen den Arbeitstagen Tegenden Sonn- und Fest- tage mit Aués{luß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn- an ein Festtag oder mehrere Festtage unmittelbar auf eirarder folgen, insoweit diese Tage von dem Land-(F Wohnortes baben zugebraËt werden

Dagegen darf neben den Diäten (füt die volle Zabl der Kalender- tage) mit den Ausnahmen, welche sih Aus §8. 36 diescs Reglements ergeben, keine Bezahlung für Ueberstundew In Rewnung geftellt werden.

Feld- und A L

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messer außerhalb

Aufer den Diâten erhält der Lande(Feld-)messer für jeden Kalendertag, wel&ten er im Interesse der Arbeiten ganz oder theil- weise und zwar in nichti weniger als zwei Kilometer Entfernung außerktalb seines Wohnorts zubringen müßte, eine Feld- oder NReises- zulage von 450 Æ, bei mehrtägi- 7 Abwesenheit und dadur be- dinater Uebernactung außerhalb de Wobnvrtes von 6 H, worin die Entschädigung für die Zurücklegung es Weges zwischen Nadbtquartier und Arbeitsstelle mit enthalten ift, D

Die im Staatêdienste angesl:l.ièn Länd-(Feld-)messer, welcbe für ihr dieéfälliges Amt eine volle: Besoldung aus der Staatskasse bezieben, erbalten in beiden Fällen v x et Feld- oder Reifezulage oon 1,59 Æ neben d: ihnen nah §9.40 Wunde. Tagegeldecn.

Auslagzr ner +7 8, 49. “dci T

Wenn den Land-(Feld-)mefsern die zu den Arbeiten auf dem Felde erforderliben, braubbaren und geübten Handarbeiter nit ge- stellt werden, fo können fie dieselben für Rehnung der Interessenten in der erforderliden Zabl annehmen und denselben je nah der Schwierigkeit der Arbeit einen den ortéüblicben bis zu dreißig Prozent überstcigenden Tagelohn bewilligen, Die Anshaffungskosten der zu den Vermessungen und Nivellements erforderlidben Pfäble, Stan- gen 2c, sowie baare Auslagen für\-Kahnmiethe, Botengänge u. f. w. werden, sofern die Betbeiligten ablehnen, ihrerseits Lieferungen und Leistungen dieser Art unmittelbar zu Übernehmen, gegen quittirte Be- lâge rergütigt. /

Reisekosten. &. 43.

Die Land-(Feld-)mefser erhalten an Reisekosten, um fc von ihrem Wobnsitze, oder von ihrem derzeitigen Aufenthalttorte an den Ort der Vermifsuna und zurück zu begeben, einschcließlich der Ent- schädigung für die Fortshaffung des Gepäds, der Karten und Jns ftrumente:

a, bei Reisen auf Eisenbahnen oder Damktfshiffen für das Kilo méter 13 «\ und außerdem für jeden Zu- und Abgang nah und von der Eisenbabn je 3 #,

b, bei Reisen, welche niht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurüdgeleat werden fönnen, für das Kilometer 40 „s,

Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berewnet. Hat jedoch ein Land-(Feld-)mefser Geschäfte an verscie- denen Orten nacheinander ausgeri(tit, so ist der von Ort zu Ort wirkli zurückzelegte Weg ungethbeilt der Berechnung der Reijekosten zu Grunde zu legen.

Für Geschäfte iu geringerer Entfernung als? km vom Wohnsitze, bezw. Aufenthaltéorte, werden Reisekosten nitt gezahlt.

Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilo- meter für ein volles Kilometer gerebnet. Bei Reisen von nicht weniger als 2 km, aber unter 8 km, find die Fuhrkofen für 8 km zu gewähren.

Haben erweisli% böbere Reisekosten als vorstehend bestimmte auf- gewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

Vergütung für Zeichenpapier.

papier bester Qualität werden für 0,1 qm 25 S, auf Kattun oder Leinwand aufgezogen it, 50 H ver; Andere Auslagen für Schreib- und Zeihenmat nit liquidirt werden, Tage- und g

Feldbücer. S 45,

Das Tagebuch, welches von dem Land-(Feld-)mefser zu führen und jeden Abend pflihtmäßig zu vervollständizen ist, und die Feld- bücher, Nivellementstabellen, die trigonometrishen, die Flächen- und Eintheilungs-Berehnungen müssen am Schlusse jedes Tagcs das Ge- leistete vollständig nachweisen.

Das Tagebuch ift den einzelnen Diäten-Liquidationen jedesmal beizufügen.

S 46

Der Land-(Feld-)mefser ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuc{e, im Feldbuhe und în den Berechnungen verantwortlich und hat für den Fall absihtlid unrihtiger Angaben die Einleitung des Verfahrens wegen Zurücknahme der Beftallung (8. 4) zu ge- wärtigen.

Abzuliefernde Arbeiten. S, 47,

Nach Vollendung seiner Arbeiten bat der Land-(Feld-)mefser, sofern nit bei Ertheilung des Auftrages andere Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen worden sind, folgende Gegenstände ge- bôrig geordnet abzuliefern :

a. die nach S. 12 aufgenommenen Verhandlungen und Erläute-

rungen sowie die bei Aueführung des Geschäfts geführten Akten ;

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b, die sämmtlichen neten Vermefsungs- und Nivellements-Manuale (Fel ) gle ie Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auf ng gcdient baben, ebenso die etwaigen Berechzungen, trigon rischer Be sowie speziellen FlächenbereWnungen, dieselben iginal- oder Zirkelmaßen oder mit befondercn zur Flâ \

bewirkt cin ;

9 taneten F ft U enten getelaneten Sniirtumeén.ier c. die Urschrift des efungSregifters în ür die Ausctr

andersezungsarbeiten erfor

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vorscbriftêmätig aufgetragenen und deutlich r Flächen gezzibneten Ur- (Brouillon-) Plan ; Ur- (Brouillone) Plans, als Reinkarte ges Eintragung d:¿r Stationëélinien, jedo mit Angabe und

i a è Uh L s Eirtheilung der gemessenen, oder trigonometris% bere&neten Haupt- linien und Dreiecke.

Velinpapier Leinwand od aufzuzieben ift, finden

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daß kann. Festse Bu 8, 48.

Entstehen Zweifel über die Rittigkeit méfsern für die Auéführung von Aufträgea gestellten Liguidationen der Diäten, Gebühren weil die angenommenen Säte beftritten, oder Beschaffenbeit der abzuliefernden Gegenstände stungen in der verwendeten Zeit behauptet twerden, Festsetzung der Liquidation dur% den Regierungs-Präfidenten (Regi runa) odec die bétreffende Auseirandersezungsbehörde na Einholur es Gutac@tens eines Beamten, welcver die Land-(Feld-)meser- Prüfung bestanden hat Dieser Beamte ift verpflichtet, die Arbeiten des Land-(Feld-)mefsers mit den Feldbü Tagebücbern und Be- rechnungen genau zu vergleihen und sfod

i de ann die etwa für nöôtbig er- achteten Reduktionen gebörig zu begründen.

Die Kosien dieser Revision trâgt die œtraßirende Beböcte,

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bescadet - ihres etwaigen Rearesses an v‘n Felbmefi-z, sofern die Liquidättioren desselben în wesentlichen Punkten unrichtig befunden

werden follten. T Berufung.

) ift binnen 6 W n, die im Auftrage einer Ausetnander- i an das Minifterium für Landwirtb- en, in allen anderer Fällen an das Mini- rbeiten zu richten ift Die Entscheidung des Ministeriums ist endgültig.

O, Die obi Festseßung Aufträge, we von ch Eébehöôrden ertheilt find, g Platz, wenn e ie in diesem Reglement festge Neijekosten- und Ep g Es ¡wischen den Bel Land-(Feld-)mefsern in sein sollten, es recht8gültiae Abmacbung ische betheiligten * Land-(Feld-)mefsfer ein welbem der Liquidationen mit V Bestimmungen dieses Reg worden wäre. Berlin, den 26. August 188 Der Minister Der Minister f Land Der der offentlichen Domàâren un Finanz-Minifter. Arbeiten. Forsten. m Auftrage: Rae X R Gaufß.

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Hauptverwaltung de

BektanntmasGung,

ddenUmtaushder Shuldverschreibungen

rozentigen fonfolidirten Staatsanleihe

olche der 4Pprozentigen Ton)olidirtten Staatsanleihe.

Di- Fnhaber von Schuldoerschreibungen der 41/» prozenti- gen fonfolidirten Staatsanleihe, welhe nach §8. 2 des Gesegzes vom 4. März 1885 (Gesez-:Samml. S. 55) die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 4 prozentigen fkon- solidirten Staatsanleihe angenommen haben, find nach der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 8. März d. J. (Neichs- und Staats-Anzeiger Nr. 58) befugt, entweder

bis zum 31. März 1886 die kostenfreie Ein- tragung eines dem Nennwerth der Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1885 ab zu 4 Prozent ver- zinslihen Betrages in das Staatsshuldbuch zu bean- tragen

betreffen der 41/2p gegen f

oder die 4!/prozentigen Schuldverschreibungen gegen neu auëzufertigende Schuldverschreibungen der 4prozentigen fonfolidirten Staatsanleihe umzutauschen.

Die näheren Anordnungen wegen der Eintragung in das Staatsshuldbuch sind von uns in der Bekanntmachung vom 16. März d. J. (Reichs- und Staats-Anzeiger Nr. 65) ge- troffen. Jn Betref} des Umtausches gegen neu auszuferti- gende Schuldverschreibungen isff Folgendes zu beachten :

1) Die 41!/zprozentigen Schuldverschreibungen find vom 21. Septembex d. J. ab bei der Kontrole der Staats3- papiere, Oranienstraße Nr. 92/93 hierselbst, oder bei einer