steuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausge- \{lossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden, in diesem Falle hat der Steuer- pflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige An- meldung erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerjstelle erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme a leßteren unter Vorlage der erforderlichen Beweismaterialien Y nzeige zu erstatten. —
e S) T en im 5. 4 _Absaß 2 des Geseßes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den Werthpapieren fo anzu- bringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter dem- selben aufgedruckt werden kann.
[I]. Kauf- und sonstige Anshasfungsgeschäfte. Zur Tarifnummer 4B. R A : L L 9) Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, wird von den Landes- regierungen nah Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Neichs- kanzler behufs Veröffentlichung im „Reichs-Centralblatt“ mit- getheilt. as Zu §. 7 Absay 1 des Gesezes. 10) Bei jogenannten Circa Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des 8. 40 Absay 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima fest- zustellen. | HZU 9. 8 des Gesehes. 11) Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als
ein Geschäft geltenden Geschäfte ist nah Maßgabe des O O]
des Geseßes eine Schlußnote auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden Geschäfte bereits vorher besteuerte Schluß- noten ausgestellt worden, so kann die Erstattung des zu diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden: die Prüfung und Entscheidung steht der Direktivbehörde U. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu vermerken. |
N Zu 88. 10, 11 und 30 des Geseß es.
12a) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 an- geordneten Abgabe werden Neichsstempelmarken und gestempelte ¿Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denselben an- gegebenen Steuerbetrages zum Verkauf gestellt.
i Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoh und 61 mm breit; dieselben haben einen gelblihen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Znschrift „REICHS-STEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerleg- bar, von denen jeder die Werthbezeichnung und den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 0,10, 0,20 0,30, 0,40, 0,50, 0,60, 0,80, 1,00, 2,00, 3,00, 4,00. 5,00, 6,00, 7,00, 8,00, 9,00, 10,00, 15,00, 20,00 und 2M A N gestempelten Formulare _zu Sc{hlußnoten entsprechen 0 Gs und Vordruck dem Muster 4. Dieselben sind ent-
D m enen Stempelaufdruck versehe1 [cher de Muster der NeiGdstampelmarten E A Das A Bon Ve den und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder e 2) von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig V aae ungestempelte Formulare des Musters d durch T erwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande auf der durch den Vor- druck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden Raum- nicht darbietet, auf einer freien Stelle des Formulars U 0er Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf das Formular übergreifenden Aufdruck des Amts- E E E sowie durch Eintragung des | s der Abstempe f jeder Hälfte der Marke z E pelung auf jeder Hälfte der Marke zu
__Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die gleiche fortlaufende Nummer.
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von 0,20, O40 O00 S0 LOY, 200 200 4,00, 5,00, 6,00, 7,00, 8,00, 9,00 und 10,00 /« zum Ver- kauf gestellt; unter Berwendung von Marken gestempelte For- mulare können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen herge uno N werden.
2b) Von den Steuerstellen werden ferne :\tempelte Formulare des Musters d ausgegeben, für E der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf denselben Seitens Der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken. 4 Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Naum darbietet, auf dieser, im Uebrigen an einer be-
liebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte |
jeder Marke auf jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten è Formulars sih befindet; die auf dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Auf- N getheilt werden. Jn jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der leßteren auf dem Formular, und zwar der Tag und das Fahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der dur den Bordruck ‘bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Ab- N der Monatsbezeihnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnun sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 85, \. Septbr. 87). E
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte der einzelnen Marken nieder- zuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder Des Namens auf jeder halben Marke zu stehen kommt der andere Theil aber auf das Formular oder auf andere halbe Marken, welche sich auf demselben Theile des legteren befinden, oder auf beide hinüberreicht. E
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreihung oder Ueberschreibung niederzuschreiben. : j
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweije durch Stempelaufdruck herzustellen. Jn diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vor- druck bezeichneten Stelle zu stehen, es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeihnung, Tages- und Fahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jeder einzelnen halben Marke aufgedruckt sein. | i /
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Marken
werden als nit verwendet angesehen (8. 31 des Geseßes).
12e) Es ist zulässig, andere als die von den Steuer- stellen zum Verkauf gestellten Formulare (Privatformulare) zu Shlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vor- ausgeseßt, daß dieselben dem Muster d entsprehend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, und daß jeder dieser Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers und der Kontrahenten, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Liefe- rung enthält; insofern die Formulare nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen dieselben ferner an dem oberen Theile der Borderseite einen über beide Theile des Formulars greifenden Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Formulare können amt- lih gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Reichsstempelmarken versehen werden. Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nah dem An- trage der Betheiligten entweder durch Aufdruck des in Nummer 12a unter Ziffer 1 bezeihneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars gleihen fortlaufenden Nummer durch die Neichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers, oder unter Verwendung von Reichsstempel- marken dur die Steuerstellen. :
Die Stempelung durch die Reichsdrukerei erfolgt nur wenn mindestens je hundert Formulare zu demselben ‘Steuer- betrage gestempelt werden sollen; die Formulare sind in glattem_ Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je zwanzig Stück (als Ersaß für etwaige. Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Kredit bewilligt ist, unter Deponirung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nah dem Muster e der Steuerstelle vorzulegen. Das eine Exemplar der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dasselbe mit der Quittung über den Empfang der Formulare und des Steuerbetrages versehen worden, zurü. Die Steuer- stelle veranlaßt die Stempelung der Formulare durch die Reichsdruckerei, welche leßtere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Formulare unter Be- scheinigung der erfolgten Vernichtung “der verdorbenen Exem- plare und unter Mittheilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Neichs- druckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Formulare, nachdem sie sih auch ihrerseits von der rihtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang der ¿Formulare läßt sie sih auf dem bei ihr zurückgeblicbenen Exemplar der Anmel- dung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuer- stellen und der Reichsdruckterei, welche die Abstempelung der- P Formulare dur die Reichsdruerei betreffen, sind E Vermerk „Reichsdienstsache“ zu versehen und
Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken erfolgen, so bedarf es einer beson- deren Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nah der Bestim- mung unter Nummer 12a» zu 'verfahren; neben der Steuer werden Kosten für die Stempelung nicht erhoben.
: Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den frag- lihen Formularen Seitens der Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Nummer 12b getroffenen Bestim- mungen zu bewirken. ]
O Verwendung von Reichsstempelmarken auf A e e n eines fehlenden Be- ‘agés ist zulässig und gleichfalls nach den Besti » » L A E gleichf nach den Bestimmungen unter 12e) Wenn im Falle des §. 11 Absav 1 und 2 des Ge- seßes au! einer zu niedrig versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die er- forderlichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nah Maßgabe der Be- stimmung unter Nummer 12b zu entwerthen ; insbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte der- selben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. S 19f) Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen und anderweit zur Entrichtung der Abgabe iu verwenden. ;
2e) Bei Geschäften, für welche die Abgabe l halben Betrage zu entrichten i (8. 6 Abs. A Geseves), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den aug Kontrahenten nicht. Jn diesem Falle hat der inländi) je Kontrahent das Doppelformular der Schlußnote in A orge Sen Weise E ungetheilt aufzubewahren. D eschriebene Hälfte der Schluf L 4 ‘{h- A Hälfte der Schlußnote ist zu durch-
: Zu §. 11 Absag 3 des Geseßes.
L O) Ueber die Zurükerstattung der Abgabe im Falle des 8. 11 Absay 3 des Geseßes entscheidet die Direktivbehörde des- jenigen Bezirks, in welchem der die Zurücerstattung Ver- langende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohn- ort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die er- folgte Zurückerstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken. j _Zu §. 14 des Gesegzes.
14) Die Abstempelung der T ia erfolgt Seî- tens der Steuerstelle durch Verwendung von Reichsstempel- marken. Die leßteren sind in ungetheiltem Zustande thun- n Be der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch C intragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels in der unter Nr. 12a» vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. Zst die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten Exem- plar und eventuell auch auf den weiteren Exemplaren mit N A U des Amtsstempels zu ver- verwen Sa 4A Reichsstempelbetrag zu dem ersten Exemplar
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträge deren Urschriften den Kontrahenten u A U find der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. |
Z Pu S. 15 des Geseges. S 15) Ueber Ge)chäfte, für welche eine ia Berech- nung der Steuer nicht möglich ist, weil der Werth des Gegen- ane des Geschäfts auch nicht nach seinem höhstmöglichen Betrage (Z. 7 Abs. 1 des Geseßes) berehnet werden kann, ist gleihwohl nah Maßgabe der 8. 10 und 11 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben
-
«
t die Steuerbehörde so- | spruht w 1 Formulare zu erstatten elen. : i N “ An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Zugrundelegun
ob es sich um
zweifelhaften Fra
r Mittheilung ha ter Nummer | wegen Fe ch Umständen we und Einleitung des
aber zu vermerken, daß die Besteuerung fo lan
bleibt, bis die Steuerberechnung mae i Abschri Schlußnote einschließlih dieses Direktivbehörde zu übersenden.
Auf Grund diese
Ablauf der un 19a für die Anmeldung
und Beitreibung de zen der Verhinderung de Strafverfahrens das
Vermerks is} gleichzeiti glei nah
Sobald die Berechnu deren Entrichtung s Me
erstausgestellte Schluß ray matag ausgestellte Shlußnote Bezug zu nehmen ist, z Die Direktivbehörde ist berechtigt, fich die reien Erpiggen E Depts nachweisen zu lassen. A Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäf das nach 8. 14 des Geseßes vf ca rent: wre ees Abstemz k der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versie _ ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde Ee der Steuerstelle nah Maßgabe der bezeichneten Vorschrift L erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde Mer d auf den mehreren Exemplaren derselben mit Unterschrift m unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung D ) ( jen zeitiger Unmöglichkeit der Be. A rechnung derselben ausge}eßt sei, und behält Abschrift der U S kunde oder mindestens der für das Steuerinteresse wesentlichen heil elben ck. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, “hat die anderweite Vorlegung der Vertra 2 urkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vor C . 14 des Geseßes zu erfolgen; T Exemplare dieser Urkunde bestehen, genügt die Vorlegung eines j S, _DIE erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in E eigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtur k 5 Bezüglich der in den S8. 10 und 11 sowie im §. 14 des G, seßes bestimmten Fristen gilt hierbei der Tag an welchem T Steuerberehnung ausführbar geworden ist i A Geschäftsabschlu}ses. , Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absates 2 diese A pin airs s N die Berechnung dia Theils zu entrihtenden Abgabe möglich ist, die Entri N Theils E gabe möglich ist, die Entrichtung das Geschäft
Steuerstelle nah f Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung na den Vor- i
r 2a neu ausgestellte Werthpapiere von | hören. s haben diese de branhen Sach
Abgabe, #ow1 Lgosabjab?
Nachdem de er eingeza elfreiheit der erfannt wO9 die zustän
schriften unter Numme elben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln. Die etwa e Die verdorbenen 1 UV | den Werthpapieren herausgeschnittenen Stempe bei der Direktivbehörde
nichtet. : L 27 b) Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte For:
mulare des Musters d können, wenn bei den von den Landesregterung egen gestempelte Formulare 0
eträgen umgetauscht werden ; Regel der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte
Formulare, der Umtaush von Marken
stellt, gebucht und | dems tlih nachdem die Behörde an-
bgabenbetrag festge der gestundet, beziehen der zuständigen Abstempelung der Loose [s Stempelaufdrucks. und führt den |
Loose von erfolgt die telle vermitte runder 0 über demsel darunter das Unterscheidung Die Loose oder Spielauswei}e Beschaffenheit herzustellen, daß
der ovaler Form ben die Aufschrift „Versteuert" tempelfrei“, szeichen der lungsstelle. Form und lung eignen. Ungestempelt Nach näherer
einer solchen
nicht ausgegeben werden. r Landesregierung kann in- stattfindenden bgabefreien Rücksicht auf die | Abstempelung unverhältniß- | | sat 2 des Geseyes b gabe der ihnen ertheilten von Ueberzeugung nehmen, gemäß verfahren worden ist. renden Anstalten, an welche
Vorschrift de brigkfeitlicher der Abstempelung werden, wenn mit
Reichs\stempelabgabe erloosungen von Abstempelung von genommen Nreis der Loose die tühwaltung verur abgestempelten nigung auf de “ Das andere
Belag zum
Theile derselben zurü. onse Umgang Looje Umgat
sahen würde. : Empfangs- Anmeldung zurück- Anlagen (Nr. 19a) der Abgabe bewilligt nn des Loosabsabes st nach Abstempelung \
schrift 1m SaliA writ nen Exemplar der bleibt nebst seine: Wenn Stundung zum Begi
Exemplars.
Genehmigung
rx Abgabe er 2weck gewünschten
ntrichtung de
als Tag dez ndigt werden. S : j der Tarisnummer © unterliegen
den auf Jahrmärkten n üblichen öffentlichen geben werden.
velche bei Volksbelustigunge stände ausge derartige Spiela1 die versteuerten
au nach ihrer der Abgabe 1, in welcher [l die Serienbezeihnung
diejenigen Spielausweise, 1 Gelegenheit von 1 geringwerth Quittung über die welabgabe
Nummern und eve Findet Stundung g zu ertheile!
Zu 8. 40 des Gesetzes.
Ausspielunge1 iger Gegenst entrichtete Reichssten ausweise nah ihren Serienbezeichnung 1st hierüber e ls die Nummern
lausweise ersihtl Genehmigung geführt ge sweise zu € zur Ausgabe
t zwischen Kontrahenten, rte befindlich sind, durch briefliche oder che Annahmeerklärung zu Stande gekommen, so R Schlußnote f
Abgabe zunächst Verpflih
nicht an demjelben : telegraphis trägt die Frist zur Ausstellung der 1) für den zur Entrichtung der teten Prin cs 1 N N des Gesetzes) zehn Tage, 9) für den zur Entrichtung der Ab in zweiter Reihe Verpflichteten drei oten E Die Frist beginnt für den die Annahmeerklär ) benden Kontrahenten am Tage nach der L erklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Hanbetaglt buchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden Konttg henten am Tage nah dem Eingange dieser Erklärung U zwar auch im Falle einer brieflihen Bestätigung der tele graphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der léktéten. Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufent: elbst abgeschlossen (§8. 6 Abs. 2 und 3
ine Bescheinigun und eventue ich zu màche zuständigen bliebene Ausspielungen iner anderen Zeit, bezw. gelangen, sof er Antrag unter bex die für
über die erfolgte Anmeldung gemäß ie Genehmigung 1)
jórde dürfen bestimmt ge-
Steuerbet
die für unaus n Spielau Gelegenheit Steuerbehörde ein der Spielausweise gezahlte Abgabe, Stundung die}er der Nummer 19a eine schriftliche Be
Bei Aus\pielungen der e Abstempelun
Norle i : N Vorlegung | die Versteuerung beziehungswel|e
und der Quittung 1 Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen nad
der Bescheimgung Abgabe, mit de gestellt wird. scheinigung der bezeichnete! ersten und d
+ fönnen die Steuer- | genden, umstehend \pezts1] f a0 en E itanden, daß dem Ueberbringer der
haltes im Auslande dort} es lehten Loo)es
bescheinigung gegen
erden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten
näherer Anweisung der Direktivbehörde dem |
ntstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. | Marken und Formulare, sowie die aus |
[zeichen werden | in Gegenwart zweier Beamten ver? |
daß
en bestimmten Steuerstellen | der Marken zu anderen Steuer: | indessen findet auch hier in der |
nur gegen Marken
Der Verabfolgung_ gestempelter Formulare steht di e Privatformularen des Antragstellers gleich. |
t zu ertheilen und ihm einen an- ie Erledigung tener Obliegenheiten
99) Wenn im Lause eines administrativen Strafverfahrens faufmännischen Geschäftsformen zu Zwei 0 Beurtheilung des Sachverhältnm)es Anlaß geben oder JUr
enter a. E
Eingegangen am ... -- “_° 189, L des Anmeldungs-Registers. | A des Hebe-Registers. | (S{hwarzstempel.) | Nnmelvung, | betreffend |
Abstempelung von inländischen » dem Reichsgesetz Uber
die Erhebung von Reichsstempelabgaben. (Reichs-Gesetzbl. S S D j Der Unterzeichnete beantragt die Abstempelung der anbei erfol- | ifizirten Werthpapiere und ist damit einver- | d unten ausgefertigten Empfangs8- Aushändigung derselben die abgestempelten Werth-
die Anwendung der stehen, ob das Gef Usancen einer börsenmäßig gehandelte geeignete welche Handel e für die verschied
über die In Bezirken, für r Steuerbehörd verständige zu bezeichnen.
Schlußnoten nach sie unbeschädigt 1nd, | sowie 1!
\ pelter Formulare | marken (Nr. 12a gonnen werden fan
| gestempelten | Reichs\stempelmarken 1881 S. 286 und 284, S S | keit: es ist
Qu 8. 38 des Gesebves |
qu E __| Nichtverwendung 98) Die Beamten zur Wahrne wer in À 28 Uk: | R L Sicueralidti 98) Die Beamten zur Wahrnehmung der im F. ® Ab- | Besi der Steuerpflichtigen
weitere gleich zu achten. ih befindenden sstempelmarfen Stempelabgabe auf Die Landesregierungen die Erstattung unter bar gewordenen Formulare und Stempelzeichen oder die so erfolgt die Erstattung der ven noch kein oder doch kem gegenüber durch die Steuer- fährdet erscheint.
31. März 1886
T of ft o » o M R - | s . E ezeichneten Geschäfte werden nah Maß Sclußnoten und Reid näheren Anweisung selbständig da- | wird die dafür entrichtete 5 ven Vorschriften des Geseves | wird die dasUr entrichtete R N sten des Gejeßes | Direktivbehörde baar erstattet. Die Vorstände der zu revidi | timmen die Steuerstellen O ‘n Di “0 5 Y 5 5 sf V N e L V z , L : ven, Q der revidirende eamte bei Ve- | Einreichung der unverwend ginn der Revistton ih wenden wird, haben ihm E zu diesem | Marken zu beantragen ist A zv O0 d F 1 Belä 5 D l ard ( 0 L = 2 Des g Wert Pa Se r gt Gi e vin " Formulare nicht unversehrt, s» (Z Ayr » 3 3 S Mer 4 | c sonstige Schriftstücke, ]0w1€ zeschäftsbücher zur Einnchk v9 | gabe nur dann, wenn von densell
legen zu lassen, Auskun} geme})jenen Raum für D | ZUL Verfügung zu stellen.
|
bel
solcher Gebrauch erstattung das }
Der Antrag auf gestellt werden. | beantragt, so erfolgt diejelbe nur feln in Betreff Beantragung 11 ih gewese | Versehen versäumt worden U
iere zurückgegeben werden, 8 Ueberbringers htet sein joll. und Zuname.
a Ynmeldende / J s Des Anmeldenden \ Wohnort und Wohnung.
papiere z1 der Legitimation de ri berechtigt, aber nicht verpilic
Die umstchend verzeichneten neten Steuerstelle übergeben dem Ueberbringer dieser (m Die Steuerstelle behält nch das bringers diefer GEmvfangsbescheiuigung solhen Prüfung nicht verpflichtet.
UnD
G T S 0 §E
Tarifnummer 4 B ) 5 ein solches anzuseh Börse abge}
Nebergangsbestimmungen-
andesregierungen Abstempelung Bestimmungen gestempelter Schlußnoten und neuer 12b) vor dem 1. Oktober 1
werden
von
Oftober 1885 ab verl
Formulare zu Schlußnoten un
(Centralbl. | Mo S, 108 und 422) ihre Gültig- rwendung derjelb?n einer
Ns
Sind die
gemacht ist, dem isfalishe Jnteresse ge Erstattung muß bis zum e Erstattung erst nach diesem L
sowie daß die
Bor
Emvpfangsbescheintigung.
Schwarzstempel der Steuerstelle.)
stellen auf di ieder Serie, \hränken ; di der auszujste dex Ausspielung der Steuerstelle wä und beim Verkau Serien und der dürfen sie feine anderen stempelten Serien 0
des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der L Was
Entrichtung der Abgabe festgeseßten Fristen für L
den Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in
das zZnland; die Frist für die im Julande befindlichen Steuer:
pflichtigen wird hierdurh nicht geändert. t M Zu §8. 16 des Geseges.
_LO) Mo0) Maßgabe der von n Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen, insbesondere auch rüdsiht R A M a De Ae dürfen gestempelte Formulare
. 12a) auf Kredit verabf d eigene Formulare SieuevpfGtgen folgt und eigene ¿Formulare der (Nr. Bo Abgabenbeträge unter 50 werden nicht kreditirt. Die kreditirten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage
enhängenden Bogens Art der Abstempelung in Die Veranstalter t, die Quittung ch zu führen x Reihenfolge der ch zu richten; au der Spielbude 2c-) e zu den abge-
oder jedes eselben haben als sllenden Quittung solchen Fä
anzugeben. llen verpflichte x Ausspielung bei f der Loose genau einzelnen Nummern Orte der Ausspielung ( vorräthig haben, a dex Bogen gehörigen. 99 des Geseyes. erungen bestimmen, alitäten die Genehmigun
gestempelt in welchen Fällen g zum Absaß
Die Landesre und unter welchen
Dee Werthyaprere
p 2 = 9 N » = S S= ; Name S (2 S Z d D A Sl 22 S und i Bezeichnung nah| Ort [Datum S 2AS =ckS E Gattung ; s Le E22 ZS| Wohnort N! Nenn- 20S Ee E L (Be- S : 02 2 1 S0 | 2 L S des n S (S werth. S Zl “S De = nennung) | *S i E S 2 2 S O = — 2E Q — d V _ SRAY L e L E S] Anmelden- u S 12 2 S5 2E der S Sa S S E82 S ; 1d G S S 22 U E S Ee es den. S Ö S S S E} Ausfertigung. S E Gmittent. Z* B 2 S R (C) Ss D | I, 2 ) 4 ) 6 d 9 2 10, E
G
7. Le
t für jede elabgaben
eben an
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tithin noch zu erh {bgaben für jedes Z
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C )EL 2 Y ] fo Ó S u len. \ ) ( lgenden Monats Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt.
herstellung
Abgabe gegen Si e Abgabe
Entrichtung der ( / ilt, oder jonst di
solche erthe
der Loose vor der der leßteren oder ohne gestundet werden ftann. S 20 Und 94 des Geseßes._ weise über Spiele dem anliegen- g unter Ein- 93 des Ge-
Lotterieloose. 2 Pv N K
- _Zum Tarif, Nummer 9. __ 9) Vou Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle süx den Erwerb eines Looses an den Unternehmer T en Beaustragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu renen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. S 20 M 5 24 des Gesetzes. desgebiet Lotterien oder Ausspielunge O E gebiet L 8 gen veranstalten will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens E nah dem Empfange der obrigkeitlichen Er- laubniß s\criftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzu-
se und Aus mit einer nah nden Anmeldun halb der im 8. lung vorzulegen. der Beläge und Bestimmungen unter findet nicht statt.
8. 26 des Gesetzes.
eßt geblieben ung wird die
i\ch e L00)
24) Ausländische Loos n Steuerstelle
der zuständige Muster f doppelt au zahlung des Abgabenbetrag eßes bezeichneten der Buhung der A lung der Loose ge der Steuer
Nummer 21.
U S 19 a) Wer im Bun Stundung r zu Stande
e Loose 2c. eine | bgabe nicht
25) Für unabges Loofe Reichsstempela
gekommenen Aus/spiel
27 des Gesetzes. r Staatslotterie lblauf der Ziehun x abge]}eßten
g F 5 p 4 (
e Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den plan- mäßigen Preis der Loose,
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen
“werden soll, die Gegenstände,
n haben spätestens g jeder Klasse Loose und den | Anzeigen sind chaßzamt vorzuschrei- Das Reichs-SchabÞ-
96) Die Verwaltungen de Tage nach 2 mt die Zahl de 18) anzu
am fünfzehnten dem Reichs-Schaßa Preis der Looje (Nr. unter Benußung eines von benden Formulars doppe amt sezt die zu entrichten
und den Ort der Aus- zu erstatten.
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem de Steuer fest.
Unternehmer mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen | E Anmeldung ist als Anlage ein amtlich Exemplar des obrigkeitlih genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. :
Mit der Anmeldung is die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des \ gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder 0 ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch ge nommen, so ist mit der Anmeldung der Nachweis : daß der Erlós des Unternehmens zu mildthätigen Zwe Ueber die Anwendbarkeit der Be- ob ein mildthätiger Die obersten e Abgabe in solchen in welchen die 1 Anspruch
V. Allgemeine Bestimmungen.
30 des Gesebes. bene Reichostempe
beglaubigtes
st verdorbene For- fann Erstattu1
Formularen her Gebrauch Erstattung das
zeichen, mit Werthpapiere ve wenn von den oh kein oder m gegenüber
Reichsstempel mulare oder ansprucht werden, und Werthpapieren n gemacht worden ist, de Steuerinteresse gefährdet e
Der Erstattungsan}pru Vorlegung der ve
rsehen sind, 1a Vertriebes der Loose S A r ohne solche be- doch kein co ansprucht, fo i ne ol)
Direktivbehörde des Formulare je quittirten verdorbenen
ch ist bei der rdorbenen Marken, f Erfordern sind der für die beizufügen.
teten Reichsstempe Bei Formularen und des Umtau}) dorbene Formu Marken Marken
zu führen V Bezirks unter und Werthpapiere anzume Anmeldungen, welche Werthpapiere entrichte Éine baare Zurü abgabe findet solch Marken erfolgt die zwar werden in de pelte Formulare, verabfolgt. die Abstempe des Antragjste 1 Stüccke ist thunlichst regierungen föônnen ano gestempelte Form Umtausch gegen
Verwendung finden wird. freiung und insbesondere über die Frage Iweck vorliegt, entscheidet die bel Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, di Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung il genommen ijt.
n 20) Die Behörde, welche die obrigkeitlihe E Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Au theilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde { ing Unternehmens und seines Zweckes, des Namens nung des Unternehmers, und des Zeitpunkts, an we leßtern die obrigfeitliche Erlaubniß behändigt worden, rift lih Mittheilung zu machen. N i
ten Abgabe ergeben ckzahlung der entri ils nicht statt.
Erstattung im r Regel für für verdorbene Verabfolgung gestempe lung von Privatf lers hinsichtlich
Dircektivbehörde.
ches, und lare gejtem- abgabefreiï
rlaubniß zur 8\pi 1 - aaa E Den Wünschen
ormularen g L der einzelnen
unter Bezeichnung des des Abgabebetrages und der Woh- [chem dem
Rechnung rdnen, daß in solchen des Musters verdorbene Formulare 0
Fällen, in denen erx Menge 1m
d in größer der Marken
Muster þ.
Eingegangen den . « « « - -_' S
N des Anmeldungs-Registers.
N des Hebe-Registers. (Schwarzstempel.)
Anmeldun, betreffend i die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von ausl[äandl] chen Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen nah dem Reichsge]eß über die Erhebung von Reichsstempelabgaben. (Reihs-Gesetzbl. 1885 S D - Der Unterzeichnete beantragt die Abstempelung der anbei erfolgen- den, umstehend \pyezifizirter daß dem Ueberbrt
gegeben werden, daß Legitimation des rechtigt, aber nicht very
Die umstehend verzeichnete d werden
Steuerstelle übergeben un en n angsbescheinmigung
Ueberbringer diefer Emp! Steuerstelle ch das ieser Empfangsbe}) )rüfung nicht verpflichtet. N
1 Werthpapiere und ist damit einverstanden, (Firma, Unterschriften un
inger der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung
due
Vor-
Emvfangsbescheinigunsg.
Recht
selben die abgestempelten Werthpapiere zurück-
gegen Aushändigung der
Zu versteuern
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S = S e 3 Der Werthpapiere h 10 52S G: Nennwerth volle S S4 = _ F L | No 4 ‘thh [e fis = a c L: Ls 2 Name Nennwer A E 2E L = = ; s B S E S S Bezeichnung nach Ort ¡Datum i S = A O S S S und an | (Fin- := Sa El S2 o 16 2 Ca ung 4 blun vo Le = Bs _ S ck— Zal R » L A | | zahlung von S E S 22 S E: 2 Wohnork (Benennung) Stü 3 | S 1 ¡ E S 2 S E S S des E : c 28 «E u a2 25 S I R S S 9 = - S ; E A E S 2 S S = 5 e und ¿abl 1-2 2 | Á S2 der BeS See = "S S S = S2 Las = | Anmeldende M S S | 2 [E E nusferti E E IEEA E 2 E24 S S S Anmeldenden. Emittent. D S | R S S Ausfertigung. "e S | B52 me | P L El S R S E A 2 S = 10 Cl N S n | A7 E +— | M. M. M. t. M M. E E [Bg j | | D L 4 po V %. D, d. Oi G6 O | 19 14. 19, 16. (. | |
Zweifel darüber be- en ist, das unter chlossen ist, oder Waaren handelt, jo sind Sachverständige zu svorstände " enen Geschästs-
Vorkehrung Privatformularen
Reichsstempel-
die bisherigen bisherigen
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Formulare zu bisherigen Art Anweisung der
welche!
n oder aus entschuldbarem
Steuerbehörde zur Prüfung diefer Empfangsbescheinigung zwar
Wer werden nad pfangsbesceinigung ausgel) Recht vor, die Legitima
» erfolgter Abstempelung ändigt werden. tion des Ueber- ist jedoh zu
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[nmeldenden und Zuname. nmetdenLŒ 4 Wohnort und Wohnung.
der unterzeichneten Abstempelung dem ausgehändigt werden. Die die Legitimation des Nek dcheinigung zu prüfen,
1 Werthpapiere sind
g d Schwarzstempel der Steuerstelle.)
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