1928 / 246 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Oct 1928 18:00:01 GMT) scan diff

D

[63598] Lämmersbieler Metakliwwaren- 11. Schraubenfabrië Melber & Co.,

.-G., Frankfurt a. M.

Die Aktionäre werden bierdurch zu der am Dienstag, NovembevL mittags 5 Uhr, in dem Sitzungsfaal der Deutschen Vereinsbank, Kommandit- gefellichait auf Aktien, Frankfurt a. M., Sunghofstraße 5/11, stattfindendenVTT. or- dentlichen Generalversammlung ein- Tagesordnung 1, Vorlage der Bilanz und Gewinn- und erlustre{nung für das am 30. Juni 1928 abgelautene Geschäftsjahr,

den 20

geladen.

J N 26

1928,

unserer

Gesellschast

Geschäftsberi(ß1s des Vorstands un

des Prüfungsberihts des Auffichtsrats, Be|ichlußfassung über die Berwendung

des Nein 9 Befch{luß (Sntlaîtu Aufsichts

Zur Teiln

gewinns8. über die ng des rats. alme an

berechtigt, die bis zum

der anberau

ihre Aktien entweder bei der Gesellschaft oder

bei der D

furt a. Vt.,

Offenbach a. M bei dem Bankhaus

Frankfurt a. M. oder bei einem deutschen Notar

hinterlegt hal

Frankfurt a. M., 20. Oktober 1928.

eutschen Vereinébank, manditgesells{chaft auf Aktien i oder deren Filiale in oder F,

en,

Erteilung de

der

24 [D

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Borstands und

Generalver- fammlung sind nur diejenigèn Aktionäre Werktage vor mten Generalversammlung

C l).

Keßler i

Lämmerspieler Metallwaren- u.

ScchraubenfabrikMelber & Eo.,A.-G,

Der Vorstand.

Paul Kr [63240].

Dentsch-Rumänische Jmport= uud Export Aktiengesellshaft, Verlin.

aus.

Willy Kraus.

Bilanz per 31. Dezemver 1927.

2 Kasse . Resteinzahlu1 tionäre «

(ftiva.

1gsfonto de

Pajßsiva. Altiengrundkapital . « « s -

L

Ak-

.

50 000

nach-

des

des

Koms- Frank-

RM [5 12. 500/— 37 500|—

50 000 |—

50: 000|-—

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n

Allianz und Stuttgarter Lebensverficherungsbank (Fortsetzung). Direktor dex Münchener Rückvers.-Ges,, München, Dr. Kurt Schmitt, General- direktor der Allianz und Stuttgarter Verein Vers.-A.-G., Berlin, Dr. August Schneider, Kommerzienrat, i. Fa. Schneider & Münzing, München, Mort Schulte, Direktor der Commerz- und Privat-Bank A.-G., Berlin, Dr.-Fng. h. c. Emil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin, Hans Stor, Kommerzienrat, Generaldirektor a. D. der ehem. Deutschen Lebensversicherungs- bank Arminia A.-G., München, Friedrih Stave, Direktor der L, Posjehl & Co. m. b. §H., Lübeck, Carl Ulvich, Generaldirektor a. D. der ehem. Freia Bremen- Hannoversche Lebensversichecrungsbank A.-G., Berlin, W. x Wetißel, Konsul, Direktor der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt, Leipzig, Max Wolf, Fabri- kant, Stuttgart. i L S

Die von der Generalversammlung gewähltem Mitglieder erhalten den weiter unten erwähnten saßungsmäßigen Reingewinnantieil sowie eine jährliche, auf Geschäftsunkosten zu buchende feste Vergütung, deren Höhe von der General- versammlung: jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit festgesezt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. S Die Generalversammlung findet im Stuttgart oder Berlin statt. Die Bekauntmachungeæ dex Gesellschaft exfolgen rechtsgültig durch Ver- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger. Die Gesfellshaft verpflichtet sich, 1hre Bekauntmachungen außerdenr in einem Berliner Börsenblatt (bis auf weiteres eutwedex in dex Berliner Börsen-Zeitung oder im Berliner Börsen-Courier) und je einer Frankfurter, Kölner, Münchener und Stuttgarter Tageszeitung zu ver- offentlichen. ; : L Die Gesellshaft verpflichtet sich ferner, in München, Berlin, Stuttgart, Franksurt a. M. und Köln Stellen zu unterhalten und bekanntzugeben, bei denen fostenfrei fällige Gewinnanteile und neue Gewinnanteilscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt, Aktien zwecks Teilnahme an den Generalversammlungen hinterlegt sowie alle sonstigen, die Aktien betreffenden, von den Gesellschafts- organew beschlossenen Maßnahmen bewirkt werdew können. E

Der jährliche Rehnungsabs{luß wird nah den geseßlihen Bestimmungen und den vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung erlassenen Vorschriften aufgestellt. Dex sich ergebende Reingewinn wird wie folgt verteilt: N Zunächst erhält die Kapitalrüclage die geseßlichen 5 %, solange sie die Höhe von 10% des Grundkapitals nicht Ubershreitet. Der Generalversammlung steht es freï, über weitere Rüdclagen zu beshließen. S S - Vom denr verbleibenden Reingewinn erhalten die Mitglieder des Vorstands die ihnen vertraglih zukommenden Gewinnanteile, sodann werden 4% auf das eingezahlte Aktienkapital zux Verteilung an die Aktionäre ausgeschieden. Von dem alsdann verbleibenden Resk erhalten die--Mitglieder des Aufsichtsrats zu- sammen einen nach § 245 H.-G.-B. bevrehneten Gewinnanteil von 10%, über dessen Aufteilung unter sich he selbst beschließen. : i

Der dann noch ühbrigbleibende Betrag steht zur Verfügung der General- versammlung, welche die daraus eins{hließlich obiger 4% unter die Aktionare nach dem Verhältnis der auf die Aktien eingezah!\ten Beträge zu verteilende Dividende bestimmt. Die Generalversammlung kann den Betrag aber auch ganz oder teilweise zux Anlegung neuer oder Ausstattung bestehender Reserven ver= wenden oder Vortrag auf neue Rechnung beschließen.

Die Anlage des Vermögens: exfolgt nach den geseßlihen Bestimmungen und dem von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundfagzen.

An Dividenden verteilte die Gesellshaft:

1924: 8%, auf nom. RM 6000 000,— eingezahlt mit 25%

t A2 E

1925: 16%, , 6:000 000,— p, e B 1 E , à¿ G n 5% Ie A 7 O #5 e 2507

Die Bilanz und die Gewinn- und BVerlustxrehnmung zum 31, Dezember 1927 lauten wie folgt:

Gewinn- und Verlustrechuunug. Bilanz. R as r RM [D A. Aktiva. RM [F RM D þ

Gründungskosten . « e e o.

Haven, Gründungsfosten: Rückerstattung «. e e o e «

Die Gesellschast gibt

fannt, daß der Kaufmann Foseph Kocheim, Berlin, Heilbronner Stx. 9, vom Auf- sichtsrat ausgeschieden ist und daß Herx

gleichzeitig b

Rechtsanwalt Carl Bukofzer, Berlin C.

Burgstraße 29, in der Generalversamm- lung vont 25. Junt 1928 neu in den Auf=

fichtsrat gew

ählt wurde.

Deutsch=Rumäniscche Zmport- und Erport Aktiengesellschaft.

[63239]

Bilanz per 31. Dezember 1926.

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ebitoren .

Aktiva.

Vafsiva.

Aktienkapital Kreditoren Gewin «

a 0 a tee

Der Vorstan v Tei E R

D,

Le Ana

43 8586

Gewinn- und Verlustrehununug

per 31. Dezember 1926.

Handlungsu1 Zinsen A Patente Gewinm «

Soll. 1foften «

@& 00 »

Haben.

Lizenzen

Vilauz per 31. Dezember 1927

“U «a 0 T8

Aktiva.

Debitoren

Gewinnvortrag

l, 1. 1927

Pa

.

ee...

: « 1789,72 Verlust in: 1927 . 4 293,72

ssiva.

Aktienkapital . « « » a «

Kreditoren «

Handlungsu Zinsen « «

Soll, nkosten « «

Haben.

Gewinnvort Lizenzen - Verlust .

rag e. S S G il

e 2.4.”

I

104 535/29

2 500|— 107 035/29 |

3 000

102 035/29 107 035/29 þ

Gewinu- und Berluftrehnung per 34. Dezember 1927.

L 798 18 493 2 500

Venzit Aktiengefellschast.

Früher: Polvorn Attiengefellsch aft, Berlin.

1 036/70

1 036/70 1 036/70 1 036/70

50 65175 5 000/—

1 793/72 50 65117

33 254/05 1 961/54 Þ 3 371/90 1 793/72

40 381/21 |

40 381/21

16 706/92 6 0801/5

22 787/42

{227817

C€-

9

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)3

75

L, Allgemeine Risfikoreserve « « o a o e o o 385 000/—}

| 2 E «e Gw 0a 2 470 000/—} 3. Verforgungsrüidlagen . =- « «e « e e « « 2/367 871/64 4, Kriegsreferven . . v Ée TTA 528/40 5, Sonstige technische Reserven . « « « « « « [2874 62872 6

15 000 000

Forderungen auf noch nicht eingezahltes Aktienkapital ( j s 18 978 322/44

Grundbesiß. E (siehe Passivakonto Grundbesißentwertungsfonds3) Hyutothalemw .… .. .. « a R M

n S B TIL 687 T45|5LT Schuldscheinforderungen gegen öffentliche Körper-

schaften G. O g S: ch0: M 0.07. E P. S e (0 4.845 5THN— E 30.434 .837|35 TDarleliem auf Wertapiere « «e « «e « «e «s 559 95775 Vorauszahlungen und Darlehen auf Verficherungs-

2 463 67461 1 035 687/69

E a E E R Beteiligungen!) L 6G ETCEOUOEE.E E Guthaben:

1, bei Vankhäufarn: . « « - « « « + - + « « | E627 C022 2, bei anderen Versicherungsunternehmungen l E ans dem laufenden Rüversicherungsverkehr | 1335 734/62 8 023 239/85 Noch: nicht fällige Prämienraten « e « + » o o. 20 119 405 61 Rückständige Zinsen und Mieten » o ooooo 1 073 670 68 Guthaben bei Geschäftsftellew. . « « « ooo a. 6 566 228 76 Kassenbestand einschl. Postscheckguthaben «. « « - - 756. 576/69 DFnventar und: Druckssachem « - + a. a o: 0 eev : A. Sonstige Aktiva?) Gs Ga Gs S O E G. Q C. R 2 302 623 B Vermögen des Auftvertungsfstockd8 » a e o oa 79 494 578/62 Gesamtbetrag: 263 342 129/34

B. Passiva. :

Afktienkapital d: #0 6 Q G O S0: 0e 20 000 000/—

Geseßlicher Reservefonds:

1. Bestand. anr Schlusse des: Vorjahrs « « « 6 720 /

2, Zuwachs im. Geschäftsjahre). « « a o 5 753 274/96 2 000000 Prämienreserven und Prämienüberträge « « « 2 * | 92 252 299/41 Reserve für s{chwebende Versicherungsfälle . « « « 770 000/44 Gewinnrxeferve der mit Gewinnanteil Versicherten 25 577 618/90 Rücklage für Verwaltungskosten. « . « - « « » % 3: 645 088/61 Grundbesißentwertungsfonds . »« « + ce 4 619 328/50

(Abschreibungen s. Aktivpost. „Grundbesiß“) Sonstige Reserven und Rücklagen:

1 246 725/04

|

& L

Nicht abgehobene Gewinnanteile der Ver= E ¿n e waw . Noch micht ausgezahlte Rückkaufswerte . « Guthaben anderer Versfichexungsunternehmunger aus dent laufenden Rückversicherungsverkehr . . » E L E E e LTE A hlte Hypothek Darlel 4 197 786/02 Noch ni 8ge 2 H efen 1. Darlehen i 2

1, Noch nicht ausgezahlte Hypoth ) E O

414 601/49 55 143/41

1 333 22385

206 587/26 S 391/11}

È. S

9 084 007/13

I

2 973: 971/01 12 52099

2. Hypotheken auf eigenem Grundbefiß) . 3, Vorausbezahlte Prämiem . « « C 4, Angesammelte Gewinnanteile der Versicherten M ay C Aufwertungsstock « + «ooooo oa oa Gesamtüberschuß: : | E L A die Gewinuxeserve dex Versicherten » « «. [4506 590|— E A e N m «a «L A 15 682 800/51 Gesamtbetrag: 263 342 129/34 ?) Vei dem Posten Beteiligungen handelt es sich in der Hauptsache um unsere Beteiligungen an der Aktien-Gesellschaft für Grundbesitz in Köln (Gereonstraße 3) (leßte Dividende 5%). _ L : A : : . 2). Jn der Hauptsache ist diefer Posten ein Guthaben: aus der Abrechnung mit dem Aufwertungsstock, 7 : S : S 9) Siehe Ausgabeuposten der Gewinn- und. Verlustrechnung, Sonstige Aus- gaben nebst Anmerkung 5. : : C 4) Bei den Passivhypotheken RM 1 229 160,45 handelt es sich um Aufwer- tungshypoibeken auf die Grundstücke : Dresden, Sachjenplaß 4 München, Barer- straße 15/19; Köln, Hohe Straße 38, Burghöfchen 2/6; Berlin-Schöneberg, Hohen- staufenstraße 55; Hamburg, Amn der Alster 21, Dornbusch 2/4; S tuttgart, Silberburg- straße 156A, B, Johannes|t1. 70; Dresden, Prager Stx. 50; Frankfurt a. Main, Goethe- straße 37, Gr. Friedberger Straße 44/46; Leipzig, Promenadestr. d: E _ 5) Dex aufgesührte Betrag enthält vorausgezahlte Zinsen: und Mieten, De-

7 229 915/22 79 494 578/62

Der GrunDbesit der Bank besteht aus folgenden Geunödstüken:

Altona, Königstr. 289*), 291*); Aumgsburg, Schüzlerstr. #*); Berlinz Anhaltstr. 9*), Friedrichstr. 67*); Bln.-Charlottenburg, Mommsenstr. 6; Bln.-Friede= nau, Kaiserallee 61, 62; Bln.-Schöneberg, Grunewaldstr. 43, Grunewaldstr. 614, Ede Münchener Str. 32, Hohenstaufenstr. 55; Breslau, Tauentziensty. 2*); Darmstadt, Rheinstr. 28*); Dessau, Wolfgangstr. 37*); Dresden, Prager Stix. 50, Sachsens plaß 4, Viktoriastr. 15*); Duisburg, Königstr. 80*), Merkatorstr. 2*); Eberswaldez Schiklerstr. 1*); Elberseld, Rathenaustr. 33*); Frankfurt a. M., Goethestr. 37, Gr. Friedberger Str. 44, 46; Freiburg i. B., Friedrichstr. 65*); Gotha, Brühl 8*)z Hagen i. W., Bergstr. 64*); Halle a. d. S., Alte Promenade 2*);- Hamburg; Alsterdamm 12*), 13*), An der Alstex 21, Dornbusch 2, 4, Hofweg 26; Hannover, Gr. Packhofstr.. 26*); Köln, Hohe Str. 38, Burghöfchen 2, 6, Mastrichter Str. 26; Königsberg i. Pv., Bergplat 7*); Leipzig, Promenadenstr. 2; Lübecck, König- stv. 1%), 3%), Marliste. &a*;, Magdeburg, Kölner Str. 1*); Mannheim & 2%, 7 A*); Meiningen, Leipziger Str. 10*), Bodenweg 1 B*); München, Barerstr. 15; 17, 19, Ludtoigstr. 4*), Nußbaumstr. 12; Nürnberg, Emilienstr. 5, Laufertor- graben 2*), Weßendorfer Stx. 1; Plauen i. Vgtil., Bahnhofstr. 39*); Potsdam;z Nauener Stx. 5*), Stuttgart, Uhlandstr. 1*), 2 B*), 3), 5*), 7%), Dlgafte. 18%), 20*); 99%) 94*)

22%), 24%), 28%), 30*), 32*), Charlottenstr. 11*), 13*), 15*), I5 A*); Urbanstr. 6*);

LO*), 10 A*), Archivste. 8*), 10*), 12*), 14*), 16%), 18*), Fohannes\tr. 70, Königstr. 35*); Silberburgstr. 756 A, 156 B; Trievr, Jn dex Olf 13*); Achtzehn Beamtenhäuser dev früheren Landsiß e. G. m. b.. H., München.

*) Von den mit einem * bezeichneten Grundstücken gehört der Bank ein Anteil von 40 %, während 60% sich im Eigentum der Allianz und Stuttgarter Verein Ver sicherungs-Akteingesellschaft befinden.

S

Der Wertpapierbestand seut fich wie folgt zusammen:

—- = | Nennwert Kurstvert BVilanzwert RM RM RM

L, Staatsanleihen und staatlich garantierte An- O

ITL. Kommunal- unò son- stige öffentliche An- t E 5 556 TTIL,68

ITT. Pfandbriefe u. Koms- munal-Obligationen v, Hypothekenbanken - «

6 482 388,43 6 419 782,90

5 197 069,71 5 107 836,54

10 711 768,10 10 349 960,87 10/078 231,65

V. Obligationen. « « - » 7 123 815,28 7 007 669,19 6 839 617,06 V. Met « » s -“« « 1 936 760,— 2.5622 802,50 I 989 370,20 zusammen: 3L 811 503,49 31 606 085,22 30: 434 837,35

Gewinn- und Verlustrechunung.

A. Einnahmen. M 15 RM D Veberträge aus dem Vorjahre:

1. Vortrag aus dem Uebers{chuß - « « « -

2, Prämienxeserven u. Prämienüberträge - «

3, Reserve für s{webende Versicherungsfälle

4, Gewinmnreserve dex Versichertew « « « o

5, Sonstige Reserven und Rücklagen e. « 5 Prämien für:

1, selbst abgeschlossene Versicherungen « « - «-. [79 111 903/15 :

2. inm Rückdeckung übernommene Versicherungen| L 511 548/73} 80 623 451/88 Nebenleistungen dex Versicherungsnehmer. « « o « 371 842/14 Se o a a B Wn T6 741 913/35 Gewinn aus Kapitalaulagen:

e E 281 773/34} L

2, Sonstigex Getoinn. « « « «a « e ». o « e « h 2 083 606/12] 2 365 379/46 Vergütungen. der Rückversicherer e eon eo 29 685 558 33 AsfivoctuneSfat « e ooooooo HR me 79 494 578/62 Sonstige Einnahmen)... «¿ooo ur 1 102 871/92

Verwendung des Reingewinnes:

136 962/95 53 844 388 39\ 547 054/20 26 84.1 50781

6 844 214/42} 88 214 127\TT

L. An die allgemeine Nisifkoreserve « 215 000,— 2. An die Fürsorgeeinrichhtungen « « 100 000,— 3, Azr. dio: Altionuxre « « . o «e « « 030 000,— 4, Tantieme an Aufsichtsrat

uns Vorstand: « ch « e 0 68 151,95

p)

5, Vortrag auf neue Rechnung «- « « 163 058,56 1 176 210,51

Gesamteinnahmen:

B. Ausgaben. Leistungen für unerledigte Versicherungsfälle der Vorjahre aus selbst abgeschlossenen Versicherungen: E, gezahlt «04 0 e T0004 A zuridaeelli e e r ux am 0 Leistungen für Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsjahr aus selbst abgeschlossenen Versicherungen: L gezahlt A % 0-&.% e A @ G É 6 625 051 37 R ; M 2. E «a « e Eo oa oe 4 699 896/85 7 324 948/22 Vergütungen für in Rückdeckung übernommene Ver- : iGeutaat . . « ck n ea A Leistungen: für vorzeitig aufgelöste felbst abgeschlossene Versicherungen: : 1, gezahlt e & S T TGaTHETOer 1 838 414/91 2 zurückgestellt da C Go ESEGE S 391 E Gewinnanteile an Versicherte: E. aus Vorjahren Ds S000 0G A 5 054/12 2. aus dem Geschäftsjahre « « - o o « « | 1 309 630/32 Rückversichexungsprämien . «- « « + - e Verwaltungskosten eins{chl. Rückstellungen von L. a) Abschlußprovisionen . « « 2511 194,68 110 195 379 72 | b) Jnkassoprovisionen «. . . » 9515 855,15 | 1 847 754/21} 2. sonstige Verwaltungskosten?) . 607 325,78 } 8 137 212/14 3, Steuern und: öffentliche

| wn iat ata an: M4 E TEEM A A EEMEL E L Ez | mera

| 289 269 723/47

420 333/58 40 363/59f 460 697/17

1 298 128/3L

E: M .

1 843 806/02

1314 684/44 29 922 147/07

Abgaben. «. « - » « » » «+ 10713,— | 6585 056/200 20 765 402/27 Abschreibungen +. e ck ck e S G0 114 a Verlust aus Kapitalanlagen?) « - « - a « o 604 682 9417 Prämienreserven und: Prämienüberträge « « «e « - 92 252 299 E Gewinnxeferve der Versichern . « « e e a ee 25 577 618 S Sonstige Reserven und Rücklagen) « « a « e «e - f 872 028 18 Aufwertungsstock « SHUTOSO So 79: 494 DIO Ei Sonstige Ausgaben?) « «ooo oa 3. 662 818:

Gesamtüberschuß: i | An die Getvinnreserve der Versicherten » « « [14 506 590/— S f Meingewimt « = «aa... «oe « « T2 1562 800/51

Gesamtausgaben: 289: 269 723 47 1) Hiex sind die Beträge verbucht, die sich aus der Abrechnung, mit den Aus- tungsstödten ergeben. S H

En In den ion Vertoaliungskosten“ sind enthalten: Gehälter Jür

Jnuen- und: Außenbeamte, Arztkosten, Reisekosten, Miete, Bürokosteu, Kosten. ur

Drucksachew und Anzeigen jowie die in 1927 verausgabten Fusionskosten.

3). Der Betrag von RM 682 941,78 ist buchmäßiger Kursverlust, der über iegend; auf Staatspapiere entfällt, ; ;

E n Die E Siclone und Rücklagen umfassen die in der Bilanz unter

Passiva „„Soustige Reserven und Rücklagen“ Ziffer 1—5 aufgeführten Posten. e

ï) Jar den sonstigen Ausgaben sind enthalten: die Auffüllung des geseßlic O

Reservefonds auf den dem erhöhten Aktienkapital entsprechenden „satungêmäßigen

Höchstbetrag, die aus der Fusion nach dem Bilanzstichtag noch: entstandenen Kost?

sowie die Anteile dex Rückversicherer an Zinsen, Gebühren. und jonstigen EinnahmenNn-

Die Bank gehört folgenden Verbänden ant Reichsverband der Privatversicherung, s Verband deutscher Lebensversicherungsgesellshaften, Verein deutshexr Lebensversihherungsgesellshaften.

U

C

positen, Rücklagen für Zahlungsverpflichtungen aus den Fusionemn u. a. m.

Cw: wan Be

wet dieser Verbände ist die Vertretung, Wahrung und Förderung der Jntevessen dex Privatversicherung und der Lebensversicherung sowie die Jelt- Í 11€

folgung der gemeinsamen wissenshafstlihen und praktishen Ziele der Oée

R E o O

Srste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Ir. 246. _

Berlin, Sonnabend, den 20. Dktoder

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Erscheint an jedem Wochentag abends.

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Sntscheidungen des NeichsSfinanzhofs.

121. Die Einukommensteuervergünstigung ves  59 des Einkommensteuergeseßes bei außerordentlicher Wald- nuzuug. Der Pflichtige ist Genossenschaster der Murter haft. Streitig ist die Besteuerung eines Betrags von 14 036 RM, der dem Pflihtigen auf Grund L lner Anteilsrechte an dex Ge- nossenschaft aus den Erträgen nueonen ist, die aus den Waldungen der Genossenschaft in dem Wirtschaftsjahr 1924/25 (1. April bis 31. März) anfielen. Der Pflichtige hat diesen Betrag in der Steuererklärung für das Kalenderjahr 1925 als forstwirtschaftliches Einkommen angegeben und beantragt, in Höhe von 8421 RM nach § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes die Steuer getrennt zu berechnen, da insoweit eine außerordentliche Waldnußung im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts, die dem Antrag des Pflichtigen entsprach, wendet sich die Rechtsbeshwerde des Finanzamts. Fn dem bisherigen Verfahren sind die Vorbehörden stets davon ausgegangen, daß es sih bei dem strittigen Betrag um Einkünfte des Pflichtigen aus Forstwirtschaft handle, ohne zu prüfen, ob nit etwa Kapitalerträge des Pflichtigen vorliegen, auf die L 59 des Einkommensteuergesezes überhaupt keine Anwendung finden könnte. Eine Klärung dieser Vorfrage, von deren Ls der Ausgang des gegenwärtigen Rechtsmittelverfahrens abhängt, läßt sich nur dur eine Untersuchung über die rehtlihe Natur der Murgschiffershaft gewinnen. Da die Vorbehörden zu dieser Frage weder in tatsä Bec noch in rechtliher Hinsiht Stellung genommen haben, muß die Vorentscheidung aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an werden.

das Finanzgeriht zurückverwiesen

Bei der erneuten Verhandlung wird die Vorbehörde nath- stehende Ausführungen zu beachten haben: 1. Einkünfte des Pflichtigen aus Forstwirtshaft liegen begrifflich nur vor, wenn die Erträge aus .den Waldungen der Murgschiffershast dem Pflichtigen auf Grund seiner Anteilsrechte unmittelbar zugeflossen sind, also niht zunächst Einkünste der Genossenschaft wurden und von dieser alsdann zur Ausschüttung an die einzelnen Genossen gelangten und damit bei den Genossen die Rechtsnatur von Einkünften aus Kapitalvermögen erlangten. Bei der Unter- Diens der Frage, ob bestimmte Einkünfte beim Vorliegen einer dexsonenvereinigung zunähst als Einkünfte der Personen- vereinigung oder unmittelbar als Einkünfte der an dex Ver- einigung beteiligten Personen anzusehen sind, hat man im wesent- lien drei Gruppen zu unterscheiden: a) die Personenvereinigung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit selbständiger Träger des Vermögens, b) das Vermögen steht den Beteiligten zur gan Hand zu und c) die Beteiligten sind Eigentümer nah Bructhteilen. Fm Falle a liegt S eine A vor, die, soweit nit besondere Befreiungsgründe vorgesehen sind, mit ihren Einkünften körperschaftsteuecpflihtig is, während im Falle c eine Körperschaftsteuerpfliht der Personenvereinigung grundsäßlih niht in Frage kommt, etwaige Einkünfte also unmittelbar als den Beteiligten zugeflossen gelten. Jm Falle b kann man im Hinblick auf 88 5, 6 des Körpers at tenengerrher sagen, die Gesamthand ist grundsäßlih, aber nit in der Regel ein förperschaststeuerpflichtiges Gebilde, nämlih dann nit, wenn ihr Einkommen nah dem Körperschaftsteuer- oder Einkommen- femergeley unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist 6 des Körperschaftfteuer seßes). Das Einkommen- steuergesetz p in § 29 eine derartige Balaumuko für die offene Handelsgesellschaft und die Nommanditgelelfhast getroffen, indem es die Einkünfte der Gesellschaft unmittelbar als gewerbliche Ein- künfte der nrg de r: ansieht. Der hier aufges\tellte Grundsatz, daß entscheidend jein soll, ob der einzelne Gesellshafter als Unter- nehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist oder nicht, wird für andere Gesamthandgemeinschaften entsprehend anzuwenden sein. Dabei wird die Frage, ob ein Gesellschafter als Unternehmer an- zusehen ist, besonders dann zu verneinen sein, wenn nah den bestehenden Vereinbarungen die Beteiligten zu Kapitalisten gemacht sind oder der Beteiligung des einzelnen der Charakter eines ihm gehörigen Vermögensgegenstandes genommen ist. Es ergeben sich aber für den vorliegenden Fall Besonderheiten. die zu einer Abweihung von der gekennzeichneten Regel führen löónnen, daraus, daß es sih bei der N um ein dem früheren Rechte angehöriges Gebilde handelt, auf das die wie fe juristishe Person, Gesamthand, Bruchteilsgemeinschaft, wie sie nah dem Bürgerlichen Geseßbuch sih herausgebildet haben, nicht ohne weiteres passen. Man wird die Murgs\ciffer- schaft als eine den deutshrechtlihen Markgenossenschaften und Real- und Nußungsgemeinden verwandte Genoftenf@att anzu=- schen haben (vgl. Douner-Seng, Bodisches Landesprivatreht im Ergänzungsbande IV des “es rig: var Rechts von Dernburg, Anm. 7 zu § 103, und Helbling, Badische Dienstweisung für Grundbuchämter 11 S. 12), und daher die Frage, ob die Erträge zunächst auf Grund eines eigenen Nußungsrehts der Genossen- haft regen und die Genossen ein bloßes Gewinnbezugsrecht haben oder ob die Nußungsrechte der Genossen die Erträge unmittelbar, d. h. unter Aus\chluß der Sen tas, erfassen, danach zu beurteilen haben, wie im Einzelfalle, also gerade bei der Murgschifferschaft, die Rechtsverhältnisse der Genossen ihrem Wesen nach gestaltet sind. 2. Kommt hiernach die Vorbehörde zu der Ueberzeugung, daß die Erträge aus den Genossenschafts- wvaldungen s stt der Genossenschaft zugeflossen sind und daher die Bezüge der Genossen Kapitaleinkünfte darstellen, so kann § 659 des Einkommensteuergeseßes keine Anwendung finden. Es ist aber zu beachten, daß für diesen Fall als Einkünfte des Pflichtigen sur das Kalenderjahr 1925 nicht diejenigen Bezüge zu versteuern sind, die ihm im Wirtschaftsjahr der Genossenshaft 1924/25, sondern die ihm im Kalenderjahr 1925 zugeflossen sind. Stellt - 1h dagegen heraus, daß die \trittigen Bezuge unmittelbar dem Pslichtigen zuflossen, so handelt es sich um Einkünfte des Pslchtigen aus Forstwirtschaft, die nah § 10 Abs. 2 des Ein- „oINmenjsteuergesecßes bei der Besteuerung für das Kalender- ¡ayr 1925 mit dem in dem forstwirtshaftlihen Wirtschafts- jahr 1924/25 erzielten Betrag anzuscien sind. Es kommt dann ¿1 Frage, ob die Vergünstigung des 59 Abs. 1 des Einkommen- \uergeseßes zu gewähren ist. Die Sachlage ist folgende: Nach

den Feststellungen der Vorbehörde können in den Waldungen der

Murgschifferschaft bei nachhaltiger regelmäßiger Nußung jährli 45 000 îm Stdlagen werden. Bei dee im Jahre 1924 behufs Einrichtungserneuerung erfolgten Neuaufnahme des Waldes stellte sih heraus, daß ein Uebervorrat an Holz dadur entstanden war, daß Stämme über die angenommene Umtriebs8zeit von 120 Jahren stehengeblieben und 140—200 Jahre alt geworden waren. Auf ava des Forstamts als Vertreter des Domänenärars, das die höchste Zahl dec Anteile der Murg- hifferschaft besißt, erfolgte deshalb eine Nubung von 70 000 fm, o daß also 25000 fm über die nachhaltige Nußung Hinaus eshlagen wurden. Das Finanzgericht hat daher die Voraus- eßungen des 69 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes für vor- liegend erachtet und die Steuer für die außerordentlihe Wald- nubung getrennt berechnet. Das Finanzamt wendet in der Rechtsbeshwerde, auf deren Fnhalt verwiejen wird, ein, die Ver- günsttgungsvorsrift des § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetes conne nicht fo verstanden werden, daß in allen Fällen, in denen die aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nußungen eines Jahres über die nah forstwirtschaftlihen Grundsäßen nachhaltig zu erzielenden jährlihen regelmäßigen Nußungen hinausgehen, in Hohe der Mehrnugzung eine außerordentliche Waldnußung im Sinne des § 59 Abs. 1 Saß 1 vorliege. Würde man \o vorgehen, so würden diejenigen Steuerpflichtigen, die jahre- oder jahrzehnte- lang einen Wald entgegen den forstwirtshaftlihen Grundsätzen genugt hätten, indem sie weniger als die nachhaltig zu erzielenden regelmäßigen Nußungen gezogen und dadurch einen Uebervorrat an Holz at tom hätten, entgegen den das Einkommensteuergeset beherrshenden Grundsäßen der Leistungsfähigkeit und Gleih- mâäßigkeit der Besteuerung, aus ihrem unwirtschaftlihen Ver- halten noch einen steuerlihen Vorteil ziehen. Man müsse daher den § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesezes so auslegen, daß eine außerordentliche Waldnuzung im Sinne dieser Bestimmung stets nur dann vorliege, wenn sie sih als Eingriff in die Substanz darstelle, d. h. wenn dadurch der Holzbestand unter denjenigen Bestand herabsinke, der bei einer dauernden ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vorhanden wäre; eine bloße Nachholung früher ordnungswidrig unterlassener Nußungen falle nicht unter L 59 Abs. 1. Diesen Ausführungen des Finanzamts kann nicht petolgt werden. Der ntächhaltige Betrieb der Forstwirtschaft ringt es mit sih, Wirtshaftspläne auf lange Sicht hinaus auf- zustellen und in diesen Plänen auf Grund der gesammelten praktischen Erfahrungen und wissen]{haftlihen Erkenntnisse die- enige Sea festzulegen, die nah forstwirtschaftlihen Grund- äßzen der nachhaltig zu exrzielenden regelmäßigen jährlichen ußung entspricht. Dabei kann fich, sei es im Laufe einer Wirt- shaftsperiode sei es nah Abshluß einer solchen, herausstellen, der aufgestellte Wirtschaftsplan zu unwirtschaftlihen Ein- sparungen geführt hat, die zur Zeit seiner Aufstellung nicht erkannt wurden. Es wird dann häufig im Jnteresse einer wirt- [haftlihen Betriebsführung geboten sein, neben der Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans auf die möglichst rashe Beseitigung der Uebervorräte Hinzuarbeiten und im einzelnen Fahre außer- ordentliche Nußungen zu ziehen. Nach dem Séhweiden des Ver- waltungsrats der Murgshhiffershaft vom 27. November 1927 sollen e Gründe für die außergewöhnlihe Nußung maßgebend gewesen sein. Daneben kann jih aber auch die rein persönliche nsicht eines Waldbesißers über die nachhaltig zu cerzielenden jährlichen regelmäßigen Nußungen ändern, z. B. wenn er eine Türzere oder eine längere Umtriebszeit für tq hält. Fn allen diesen Fällen kann es vorkommen, daß frühere Ein- erte mögen sie sich objektiv als solche darstellen oder ubjektiv für E gehalten werden (als unter Umständen objek- tiv gar keine jein), nahgeholt werden. {Fn diesen Fällen entspricht es Gai kang dem Wortlaut des § 59 Vbs. 1, die Vergünstigung anzuwenden, und es sind auch keine Gründe anderer Art exkenn- bar, sie zu versagen. Läßt man aber hier die Anwendung des S 59 zu, so muß man sich auch auf den grundsäßlihen Stand- punkt des Finanzgerichts E: Dabei wird Steuerumgehungen der vom Finanzamt angedeuteten Art regelmäßig ohne weiteres dadur begegnet werden können, daß in Fällen, in denen aus Gründen der Stenerersparnis forstwirtshaftlich unzweckmäßige Einsparungen gemacht und in einem späteren Steuerabshnitt als außerordentlihe Nußung abgeholzt werden, das Vorliegen wirt - shaftlicher Gründe für die außerordentlihe Nußung ver- neint wird (vgl. dazu au Auss{hußberiht, Reichstagsdrucksache Nr. 1229 S. 26/27). 83. Kommt Es die Anwendung des § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes in Frage, so wird au noch die vom Pflichtigen beantragte Verteilung des Ertrags in ordentliche und außerordentliche Waldnußung nahzuprüfen sein. Während rein mengenmäßig die ordentlihe Nußung zur außfer- ordentlichen im Verhältnis von 45 : 25 steht, will der Pflichtige wertmäßig ein Verhaltnis von 2 : 3 zugrunde gelegt wissen. Fn dem Schreiben des Forstamts E angegeben, dieser Tetilungsfuß sei für das in natura unter die Genossen verteilte Berehtigungs- holz angebracht, da es sich bei dem Uebershlag um Starkholz barble und gerade das Starkholz in natura verteilt werde. Es ist t Würde der Durchschnittswert le îm der nahhaltig zu erzielenden regelmäßigen jährlichen tußung geringer sein als der Durcyschnittswert je îm der außer- ordentlihen Nußung, so müßte der Teilungsmaßstab allerdings niht mengenmäßig, sondern wertmäßig ermittelt werden. Da- gegen müßte der Umstand, daß einzelne Genossen bei der Zu- weisung der ihren Anteilen dem Werte nas entsprechenden Nußungen einen veryUtniomäßin größeren Teil des als Ueber- vorrat geschlagenen Holzes beziehen als andere Genossen, bei der Ermittlung des Teilungsmaßstabs außer Betracht bleiben. (Urteil vom 11. Juli 1928 VIA 41/28.)

nicht klar, was damit gemeint ist.

S

122. Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen eines Vauk- kredits. Streitig ist diè Abzugsfähigkeit von Zinsen eines Bankkredits. Die Schuld ist zwecks Erwerbung - einer Anzahl Aktien aufgenommen. Der Beshwerdeführer hatte SREHO: die Aktien len gekauft, um einen Kurssturz zu verhüten. Die Vorinstanz hat aus den ganzen A ie Ueberzeugung gewonnen, daß die Kursstüßungskäuse in der Hoffnung vor- genommen sind, nicht nur die Kurse der damals unterbewerteten Aktien zu halten, sondern auch erhebliche Kursgewinne zu erzielen.

Sie hat weiter ausgeführt, das Vorhandensein einer Spekulation3- absiht in den engen Grenzen des §8 42 des Einkommensteuer- geseßes sei vom Beschwerdeführer zutreffenderweise in Abrede gestellt, deshalb ließen sih die Zinsaufwendungen nur durh Er- wartung auf einen späteren Vermögenszuwahs erklären. Sie ständen also mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhange, die niht ecinkommensteuerbar seien. Daß dieje Kursgewinne größtenteils niht zum nicht steuerbaren Einkommen des tin Rede tehenden Steuerabshnitts gehörten, mache keinen Unterschied. In der Rechtsbeschiverde wird darauf hingewiesen, daß die Aktien lediglih deshalb übernommen seien, weil ein Großaktionär gezwungen war, seinen Aktienbesiß abzustoßen.. Zur Verhinderung eines Kursfturzes sei eine Stüßungsaktion notwendig gewesen. Mit einer Wertsteigerung wäre damals richt zu rechnen gewejen. Der Beschwerdesühvrer besie die Aktien noch jeßt. Der Alktien- erwerb stände sogar mit fsteuerpflihtigen Einkünften im Zu- sammenhange, weil der Beshwerdeführer ohne die Stüßunasaktion jeinen Posten als Aufsichlsratnritalied verloren hätte.

___ Die Rehtsbeshwerde is unbegründet. Nah § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergeseßes gehören die Schuldzinsen zu den abzugsfähigen Ausgaben, soweit sie niht mit Einkünften in ivirtshaftlihem Zusammenhange stehen, die für die Einkommen- steuer außer Betracht bleiben. Die grundsäßliche Abzugsfähigkeit von Schuldginsen beruht auf dem Gedanken, daß eine verzinsliche Schuld eine Quelle eintretender Vermögen8minderungen ist, da der Eintritt der Vermögenëminderungen erst mit dem Erlöschen der Schuld aufhört, und daß das Vorhandensein einer derartigen Vermögensminderungsquelle die Leistungsfähigkeit des Steuer- pflihtigen genau in der entgegengeseßten Weise berührt wie das Vorhandensein von ertraggewährendem Aktivvermögen. Wenn man s{hon Vermögensvermehrungen, die sih lediglih als Folge des Vorhandenseins von Aktivvermögen darstellen, denen gleich- stellt, die auf andere Ursachen zurückzuführen und größtenteils als Erfolge irgendeiner Tätigkeit anzusehen sind, so 1st es unbillig, nur das Aktivvermögen zu berücksihtigen; denn wie das Alktiv- vermögen die im übrigen vorhandene und sich in Vermögens=- vermchrungen auswirktende Leistungsfähigkeit erhöht, so ver- mindert das Passivvermögen dieselbe Leistungsfähigkeit. Wenn nun der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für den zzall eines wirtshaftlihen Zujsammenhanges mit nicht \steuerbaren CEinküusten aus]chließt, so kann damit niht ein unmittelbarer Zu- sammenhang gemeint sein. Denn Schuldzinsen sind eine Folge des Bestehens einer verzinslihen Schuld und haben keine weitere unmittelbare Beziehung. Gemeint sein kann nur ein Zusanmmen- hang der Schuld felbst mit Aktivvermögen, das zu Vermögens3= vermehrungen führt. Aktiva und Passiva stechen in einem recht- lichen Zusammenhange. wenn sie auf Grund eines Vertrags ers worben sind; dann war die Uebecnahme der Schuld die rechtlihe Beendigung für den Erwerb der Gegenleistung. Ein wirtschast- liher Zusammenhang liegt aber shon vor, ‘venn die Uebernahme der Schuld die wirtschaftlihe Bedingung für den Erwerb eines Gegenstandes war. Jm vorliegenden Falle is nun niht zu bezweifeln, daß die Aufnahme der Bankshuld in diesem Sinne die wirtschaftliche Bedingung für den Erwerb der Aktien war. Ohne die Aufnahme dieser Schuld oder ciner anderen konnte der Be» {chwerdeführer die Aktien niht erwerben, er hat die Shuld zum Zwele des Erwerbes der Aktien begrüvdet. Zur Verneinung dec Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen is nur: noch erforderli, daß die Aktien als eine Quelle nicht steuerbarer Einkünfte anzusehen sind. Der Senat glaubt diese Frage bejahen zu sollen. Allerdings sind Aktien eine Quelle steuerbarer Einkünfte, nämlih der Dividenden. Es ist aber niht zu verkennen, daß bei Aktien auch mi! Ver=- mögensvermehrungen zu rechen ift, die der Besteuerung nitt unterliegen. Die einzelne Aktie vetkörpert einen Anteil an der Herrschaft über die Afktiengejellshaft, die ihrerseits dauernd einen Betrieb unterhält, der zur Erzielung von Einkünften A sie felbst führt, was zur Folge hat daß au die Herrs{haftsrechte an Wert gewinnen. Steuerbare Einkünfte entstehen aber für die Aktionäre immer nur daun, wenn eine Dividende bes{chlossen wird. Soweit und solange keine Dividenden ansgeshüttet werden, erwächst den Aktionären tatsächlich eine niht steuerbare Vermögensvermehrung. Nux ausnahmsweise wird diese Vermögensvermehrung nach §8 42 oder auch § 30 Abs. 3 des Einkommenstenergeseßes erfaßt. Man kann olso die Aktien als Quellen au nicht fsteuerbarer Ver=- mögensvermehrungen ansehen. Fraglih kann nur ein, ob diese Vermögensvermehrungen unter den Begriff der Einkiinfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergeseßes fallen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob man grundsäßlih Wert- erhöhungen zu den Einkünften zu rechnen hat. Bei den Aktien handelt es sih aber niht bloß um Werterhöhungen, die auf einer anderweitigen Schäßung des Wertes cines Gegenstandes im Ver- kehre beruhen, sondern mindestens zum Teil um Werterhöhunagen, die auf eine wirkliche Vermehrung ciner Gütermasse zurück- zuführen find, an der die Aktionäre mittelbar beteiligt sind. Nuc die rechtlihe Konstruktion, wonach die Gütermasse einer von den Aktionäven verschtedenen juristischen Person gehört, führt dazu, daß steuerbares Einkommen îim Sinne des Einkommensteuerrechts nicht anzuerkennen ist. Wirtshaftliß fließt den Aktionären fort=- geseßt Einkommen zu, das das Einkommensteuergeses in An- lehnung an zivilrehtlihe Konstruktionen aus praktishen Gründen der Besteuerung niht unterwirft. Der Senat glaubt danach, in den Aktien cine Quelle niht \fteuerbarer Einkünfte im Sinne des S 15 Abs. 1 Nr._3 sehen zu sollen. Und es muß grund\äßlich angenommen werden, daß jeder, der Schulden eingeht, um Aktien zu erwerben, dies gerade mit Rücksicht auf die nicht stenerbaren Einkünfte aus den Aktien tut. Die Umstände des vorliegenden Falles nötigen zu einer anderen Auffassung nicht. Es ist unerheh= lih, daß die Aktien bisher niht verkauft find. Denn die nicht steuerbaren Einkünfte sind nicht erst mit einem Verkaufe der Aktien gegeben. Die Beziehungen dex Shuldginsen zu den Ein- fünften aus der Aufsicht8ratstellung sind aber so entfernt, daß sie nicht berücksichtigt werden können. Bemerkt sei, daß die nah dem Verkaufe der Aktien fällig werdenden Schuldzinsen abzugsfähig sein würden, da nur während des Besibes dex Aktien ein Zu- sammenhang mit niht sbeuerbaren Einkünften gegeben ist. Die Rechtsbeshwerde war demnah als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 669/27.)

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