1906 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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8 25. Tritt das Erlöschen oder Ruben des Rechtes auf den Bezug der P R CEEe gemäß SS 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, o wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.

Vei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entshädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Penfion nah § 24 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom erften Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet.

___ Lebt das Necht auf den Bezug der Pensfionsgebührnisse nah den D M M wieder auf, so bebt die Zahlung mit dem Beginne des onats an.

8 26.

Hat ein pensionierter Offizier in einer der im § 24 Nr. 3 ge- nannten Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben ihr die Miilitärpenfion an den Penfionär bis zur Erreichung desjenigen Pen- fionsbetrags zu zahlen, welcher sih für die Gesamtdienstzeit aus dem Panfiondfauigen Miilitärdiensteinkommen oder, sofern es für den Pen-

nâr günstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses Gesetzes fest- geseßten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. Ijit dieser Penfionsbetrag geringer als die erdiente Militärpension, so üt dem Persionär neben der Zivilpension von der Militärpension joviel zu zablen, daß deren Betrag erreiht wird.

Bei Berehnung der Gesamtdienstzeit wird die nah den Vor- e es Gesetzes festgestellte pensionsfähige Militärdienfstzeit angerene

Der an den Penfionär niht zu zahlende Pensionsbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung , der Zivil- pension die Militärdienstzeit nah Maßgabe des Reichsbeamtengesezes oder doch mindestens soweit angerehnet worden ift, als die Zivil- dienstzeit nah den Vorschriften des Landesrehts angerehnet wird.

Anspruch der Hinterbliebenen. 8 27.

Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder ebelihe oder legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbe- monat E e Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen

enfions8gebührnifse gezablt, welche dem Verstorbenen nah diesem Gesetze zu zablen gewesen wären. Die Gebührnisse werden im voraus in einer Summe gezablt.

An wen die Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Militär- verwaltungsbehörde des Kontingents; die Befugnis zu solher Be- stimmung fann von ihr auf andere Behörden übertragen werden.

Die Zablung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfolgen, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernäbrer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nahlaß niht ausreiht, um die Kosten der Teßten Krankheit und der Beerdigung zu deen.

B. Dffiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes. Salpend As) Pension.

Î _ Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solhe aktiven Militärdienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienst vorübergebhznd wieder herangezogenen Offiziere haben Anspru auf Pension, wenn sie infolge einer Dienst- beshädigung zu jedem Militärdienft unfähig werden. Die rae wird jedoch nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der

Dienstbeshädigung aufgehoben ift.

Betrag der Pension. E S 29.

_ Die Höbe der Pension wird nah dem pensionsfähigen Dienst- einkommen eines JInfantericoffiziers desjenigen Dienftgrads bemessen, den der Offizier am Schlusse der leiten Dienstleistung bekleidet hat. heren Sten bronn keinen böberen Penfionsanspruh.

Den Offizieren sol Dien , für welhe mehrere Gehalts- Flafsen befteben, wird das Ge der böberen Klasse angerehnet, wenn ein dem Patente nah jüngerer Offizier des Friedensftandes derselben Waffengattung bis zum S#lufse der letzten Dienftleistung in die höhere Gehalteklafse eingerüdt ift.

Berechnung der Dienstzeit.

i S & 30.

_Als Dienstzeit wird nur die im aktiven Heere abgeleistete Dienstzeit gerehnet. Die Teilnahme an Kontrollversammlungen bleibt außer Ansa.

Anwendung von Bestimmungen des Abshnitts A.

Die &S 2, 4 Abs. 1 bis 3, §8 5, 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, SS 9 bis 13, 16 bis 19, 20 Abs. 1, 2, §8 21 bis 27 finden auf die im § 28 genannten Offiziere Anwendung, § 4 Abs. 2 au auf die Offiziere mit zehnjähriger oder längerer Dicaftzeit.

Als Ausscheiden im Sinne des § 2 gilt die Entlassung nah Beendigung der Dienstleistung, während welher die ienst- beschädigung stattgefunden hat.

Die Gewährung einer Pension nah § 7 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Dienftunfähigkeit während der Einziehung zum aktiven Militärdienste verursacht und eingetreten ift.

| __C. Beamte und Personen, die zum Heere im privatrechtlihen Vertragsverbältnis eines Dienst- POEP IERPTELEE steben.

8& 32.

Den Beamten des Reich8heeres wird neben der ibnen auf Grund des Reichsbeamtengesezes zustehenden Penfion Verftürnmelungszulage, Kriegézulage und Alterszulage aer des Vorschriften der §S 11 bis 13 gewährt, den Zivilbeamten der Militärverwaltung Verstümmelungs- zulage aber nur, wenn si? die Dienstbeshädigung als Militär- perfonen erlitten oder wenn die besonderen Fährlihkeiten des MilitärverwaltungSdienstes die Dienftbeshädigung verursaht oder ihre Folgen vers{chlimmert haben. Die Vorschrift findet keine An- wendung auf Beamte, denen infolge derselben Dienstbeshädigung aus einem früberen Dienftverbältnifsse nah den Militärpensionsgesezen Versorgungsansprüche hon zuerkannt worden sind.

__ Fur den Anspruch auf Pension finden die Vorschriften der SS 2, 21 entsprewende Anwendung.

__ Als pensionsfähiges Diensteinkommen find während der Dauer eines Krieges die niedrigsten Gebührnifse derjenigen Friedenéstelle anzurehnen, welche der Kriegsftelle entspriht, deren Inhaber der Beamte zuleßt gewesen ift; falls der Beamte jedoch im Frieden bereits ein böberes pensionsfähiges Diensteinkommen hatte oder nah scinem Dienstalter im Frieden eine höhere Gehaltéstufe erreiht bätte oder in ein böheres Amt befördert worden wäre, ist das pensions- fäbige Diensteinkommen der böheren Gehaltsftufe oder des böberen Amtes anzurenen.

_ Au nah Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 be- zecidneten Gebührnifse anzurehren, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden ift.

Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den Militärdienst das zur- Pension berechtigerde Lebcnsalter noch nicht errcidt baben, wird im Kriegsfalle die Dienftzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerehnet.

Für pensionierte Beamte, die aus Verarlafsung einer Mobil- maHhung zum Dienste in der Militärverwaltung wieder beran- gezogzn werden, gilt die für pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 gegebene Vorschrift.

Die Kriegszulage beträgt jährli :

1209 für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Dienst- einkommen nicht Höher ift als der Dur(schnitt aus dem penfionéfähigen Diensteinkommen eines Bataillons- fommandeurë und dem eines Hauptmanns I. Klafse;

|

720 M fär die übrigen oberen Beamten; 300 Æ für die Unterbeamten.

Verstümmelungszulage und Alterszulage werden den oberen Beamten nah den Sätzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird BeritümmelungHulage im Betrage von jäh:lich je 324 , D E ung eines fährlihen Gesamteinkommens

on g

gte die Unterbeamten find Verstümmelungs8zulage, Kriegszulage und Alterszulage keine Bezüge im Sinne des § 48 Abt 1 Nr. 2 des Invaliden g8geseßes vom 13. Juli 1899.

Die Pensionen derjenigen Beamten des Reichsheeres, welche an einem der von deutshen Staaten vor 1871 oter von dem Deuts Reiche geführten Kriege als Heeresbeamte oder als Anwärter auf eine Beamtenstellung in Heeresberwaltung teilgenommen haben oder welche als solhe Friegsinvalide geworden sind, werden in der Weise festgeseßt, daß die Pension bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit ?°/¿4 des zuleßt bezogenen pznfionsfähigen Diensteinkommens beträgt und nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurüdckgelegten Dienstjahre bis ¡um vollendeten dreißigsten Dienftjahr um ?/so und von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr um 1/120 des zuleßt bezogenen P LERCHigen Dienfteinkommens steigt. Ueber den Betrag von “/50 dieses Einkommens hinaus findet eine L niht ftatt. In dem im §&§ 39 des L Be engesetes erwähnten Falle kann den vorbezeichneten Bearaten eine Pension bis zu 2% des zuleßt bezogenen penfionsfähigen Diensteinkommens ge- währt werden. Im übrigen finden auf die erhöhten M eaTEmea dieser Beamten die Vorschriften des Reichsbeamtengesezes Anwendung. Neben der erböhten sfion wird die Verstümmelungszulage in Grenzen des Abs. 8 g Trt.

33.

Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes haben Anspru auf

Mee nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des

edensftandes, wenn fie infolge einer Dienstbeshädigung dienstunfähig

eworden find. Die on wird nur gewährt, solange die Dienst- ähigkeit infolge der Dienftbeshädigung aufgehoben ift.

Die Pension wird nach dem penfionsfäbigen Diensteinkommen der der Amtsstellung des Beamten am S{hlufie seiner lezten Dienst- leistung entsprechenden Beamtenklasse des Friedensftandes bemessen. Bestehen mebrere Gehaltsklafsen, so wird das Gehalt der höheren Klafse angerechnet, wenn ein dem Dienstalter nah jüngerer Beamter des Friedensftandes bis zum St{hlufse der leßten Dienstleistung in die böbere Gebalteflafse eingerüdt ift.

Die SS 19, 20 Abf. 1, 2, S8 21, 30, 31 Abf. 2 finden An- wendung.

8 34.

Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirhlihe Be- amte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Be- saßungsbeer als Heeresbeamte verwendet werden und nicht zu den Heereébeamten des Beurlaubtenstandes 33) gehören, baben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädiaung zur Fort- führung des Zivildienstes dauernd unfähig geworden find und deshalb aus dem Zivildienst ausscheiden müssen.

Für die D und Zahlung der Pension gelten die Vor-

{riften des Reichs ngeseßes. __ Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildienst- einkommen zu Grunde t, welhes dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zivildienste zusteht. Steht ibm ein pensions- fähiges Zivildienfteinkommen nicht zu, so erfolgt die Festsetzung eines folien nah den vom Bundesrate festzustellenden Grundfäßen.

Die aus Militärfonds gewährte Penfion tritt bei Beamten der Reich8zivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen Beamten auf die Zivilpension angerechnet.

Die Vo:schriften des § 2 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militär- dienste die Entlaffung aus der Heeresb:amtenstelle tritt.

Verstümmelungszulage, Krieg8zulage und Alterszulage werden nah den Vorschriften des § 32

S 35.

Andere als die in den §8 32 bis 34 Fezeihneten onen, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besaßurgsheer als Heeresbeamte verwendet werden oder zum Heere im privatrecht- lihen Vertragéverbältnis eines Dienstverpflihteten steben, erwerben Anspruch auf Pepsionsgebührnisse, wenn infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstdeshädigung ihre Grwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigftens 10% gemindert worden ift. Die Bemessung und die Zablung der Penfionsgebübrnisse erfolgt nah den vom Bundesrate festz¡uftellenden Grundsäßen, die dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen find, und außer Kraft treten, falls sie die Genebmigung des Reichstags nitt finden.

Die Vorschriften des § 2 finden entsprehende Anwendung.

Die Anrehnung von Kriegéjahren erfolgt nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und des § 17.

Auf die Beamten des Reihhsheeres 32) findet außerdem die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ¿Arwendung.

Die Vorschriften der 22, 23, 25 Abs. 1 finden auf den Bezug der nah den SS 32 bis 35 zu zahlenden Pensionsgebührnifse An- wendung. En :

Die Vorschriften des § 57 Nr. 2 und der §8 58 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes finden auf den Bezug der nah den S§§ 33, 34 zu zahlenden Penfionen Anwendung.

D. Sonstige Vorschriften.

Aus\chluß von der Befteuerung und Pfändung. S 37.

Die Verstümmelungêzulage, die Kriegszulage und die Alterszulage bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansaß; au find sie der Pfändung nicht unterworfen und bleiben bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, außer Ansag.

egen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Un- recht erbobener Penfionsgebührnifse ift die Pfändung von Pensions- ansprüchen ohne Beschränkung zuläsfig.

Die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Pensionegebührnifse 27) find der Pfändung nicht unterworfen.

Schadensersas8.

38,

Die nah Maßgabe dieses Îfrhes persionsberechtigten Personen haben aus dem Grunde einer Dienstbesbädigung gegen die Militär- verwaltung nur die auf diesem Gesege berubenden Ansprüche.

Soweit den nah Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberehtigten Personen ein gestßliher Anipruh auf Ersaß des ihnen dur die Dienstbeshädigung verursahten Schadens gegen Driite zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch dieses Geseg begründeten Pflicht zur Gewähru-g von Pensionsgebührnifsen auf die Militär- verwaltung über.

Nechtéóweg.

39. Wegen der Ansprüche aus diesem Gese is der Nehtéeweg mit folgenden Maßgaben zulässig : 1) Der Militärfi:kas wird dur die oberste Militärverwaltungs- behörte des Kontingents vertreten. 2) E ned der oberfien Ee de? ontingents muß der Kiage vorhergehen; das eret geht verloren, wenn die Klage nit bis zum Ablaufe von ses Monaten nach Zustellung dieser Eatsheidung erboben wird. Hat geméß §8 19, 27 eine andere Behörde Entshcidung getroffen, fo tritr der Verlust des Klagzerehts au dann ein, wenn gegen diese Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von ses Monaten nah der Zust-Uuno Einspruch bei E Gersten Militärverwaltungébvehörde des Kontingents eingelegt ift.

Auf die Frist v Monat den die Vorschri der L 203, S des Sli Genen die E

Anwendung. / bestimmt die oberste Militär-

Die Form der Zustellun

verwaltungsbehörde des Kontingents.

N aht die Ansprüche aus diesem Gesetze find die Landgerichte obne

Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auéf{ließlich zuständig.

Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemahten Ansprüche

au die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbebörde des ntingents darüber maßgebend:

1) ob eine Gesundheitsstôrung als eine Dienftbeschädigung an-

zusehen ift (§8 5, 32 bis 34); 2) ob und in welhem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§8 1,

4, 28);

3) ob eine Dienstbeshätigung oder Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeigeführt an- zusehen ist (§§ 12, 35). ;

Ueber die in Ziffer 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet

innerhalb der obersten Militärverwaltungsbebörde des Kontingents ein aus drei Offizieren oder Beamten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig.

Uebergangsvors{hriften.

8 41.

„Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere einshließlich Sanitätsoffiziere und für die Militärbeamten bleiben die bisherigen Gesetze8vorschriften mit B enden Ausnahmen in Kraft :

1 ie Pensionsgebührnifse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind nah den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.

Die Versorgungsgebührnifse der versorgungsberetigten au zal n g von Offizieren, die seit dem 1. April 1905 ver-

rben sind, denen aber nah Maßgabe dieses Paragraphen, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Geseßes gelebt hätten, böbere P e RTENE zustehen würden, sind unter Zugrunde- Tegung der böberen t Hand: d festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebübrnifse der versorgungsberehtiäten E von den seit dem 1. April 1905 im aktiven

enste verstorbenen Offizieren.

2) Die Pensionsgebührnifse derjenigen Offiziere, welhe an einem der von deutshen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben oder die kriegs- invalide geworden find, find nach den Vorschriften dieses Gesegzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden be- zogenen und nah den bisherigen Geseßen anzurehnenden pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen.

__ Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes aus dem Zivil- dienste mit eiver Zivilpenfion ausgeschiedenen pensionierten Offizieren ist der Mehrbetrag an Militärpension auf die

ivilpenfion niht anzurehnen.

ffizieren, die nah den bisherigen Vorschriften keinen Anspru auf Pension batten, wird ein Anspru nah § 2 Nr. 2 dieses S i agg ne t Offi lbe fb Zeit d

te Penfion derjentgen ntere, welwze jur 33e es Inkrastiretens dieses Gesetzes in einer der im § 8 bezeichneten Stellen befinden oder später in einer solhen verwendet werden, ist nah den Vorschriften dieses Geseßes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nah den bisherigen Seite anzurechneuden bvensionsfähigen Dienfteinkommens estzuitellen.

Die Verstümmelungszulage der friedensinvaliden Offiziere und Militärbeamten ist nach den Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes festzustellen.

Die Votslhriften der §S 19 bis 25 und 37 finden vom Ipkraft- treten dieses Gesetzes av auf die bereits penfionierten Offiziere, Be ee e C S E E

vor dem a erfolgten un

und Veranlagungen zu den Steuern und anderen öffentlichen

7) De V n doe 2E EE e j i “g sionierten

0 en auf diejen pen Offiziere Anwendung, weldhe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den im § 24 Nr. 3 genannten Stellen ausscheiden.

8) Die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen penfionierten Offiziere entsprehende Anwendung, deren Tod nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.

Den nit unter 1, 2, 4 genannten penfsionierten Offizieren kann,

wenn ihr jährlihes Gesamteinkommen unter 3000 bleibt, im Falle der Bedürftigkeit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen von */6o ihres vor dem Aus\cheiden bezogenen und nah den bisherigen Griesen anzurechnenden penfionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden. °

é 8 42. Die Kriegszulage der Unterbeamten ist nah § 32 festzustellen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Heeres- verwaltung Anwendung, welche in der dort angegebenen Eigenschaft an einem Kriege teilgenommen e oder friegsinvalide geworden find.

Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensicnierten Offizieren zu zahlende G:famtbetrag an Pensionsgebübrnifsen darf nit hinter demjenigen zurückbleiben, welher ihnen nah den früheren Geseßgen zusteht. Ergibt sih nah diesen ein Mehrbetrag an Verstümmelung#- zulage, so wird er als Zushuß gewährt. Dieser Zuschuß bleibt bei Anwendung ter Vorschrift des § 24 Nr. 3 sowie bei Bemessung von Witwen- und Waisengeld außer Betracht; die Vorschrift des § 37 findet auf ihn Anwendung.

_ Nachzahlungen für ine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit finden nit statt.

Anwendung von Vorschriften des ¡weiten und dritten Teiles dieses Gesetzes.

8 44.

„Werden Offiziere oder Beamte des Reichsheeres oder tie in den SS 33 bis 35 bezzichneten Personen auf dienstlihen Seereisen oder in außereuropäishen Läntern verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des zweiten Teiles dieses Gesctes, werden sie gleih den Mae Shußtruppen in den Schußzgebieten verwendet, so finden auf sie die L riften des dritten Teiles dieses Geseßzes entsprehende An- wendung.

Zweiter Teil. Kaiserlihe Marine. Allgemeine Vorschriften. S 45.

Auf die Kaiserlihe Marine finden die §8 1 bis 43 und, fall2 Offiziere oder Beamte der Kaiserlichen Marine oder die in §§ 33 bis 35 bezeichneten Personen gleih den Kaiserlihen Schußtruppen ix den Schutzgébieten verwendet werden, au die Vorschtiften des dritter Teiles dieses Geseges mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. s 48

7 I,

Im Sinne dieses Gesezes stehen den Dffizieren die Dedkoffizierz der Kaiserlihen Marine vorbehaltlich der Vorschriften der §8 45 Abs. 211, 51 und 57 gleih.

A. Offiziere einschließli Ingenieure der Kaiserlihen Marine und Sanitätsoffiziere des Friedensstandes,

N Pensionsb eihilfe.

; n i S 47. i Eine e cie nah § tba, fan Venlieueenes Dedck- ofizleren ¿ur Srreiung eines jaorliwen Gesamteinkommené vos 1890 Mark gewährt werden. | dts

Pensionsfähiges Diensteinkommen.

; 8 48.

“An Stelle des § 9 Abs. 1 treten folgende Vorschriften.

‘Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet

I. den Offizieren:

1) das’ etatsmäßige Gehalt 6);

B den S Stri vom etatsmäßigen Vizeadmiral eins{hließlich ab- wärts der Wohnungsgeldzushuß nach den hierfür geltenden

esezlihen Vorschriften; den Inhabern solher Dienststellen, für welche in dem NReichshaushaltsetat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem Etat etwa vermerkte pensionsfähige Wert ;

3) den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral eins{hließlich abwärts eine Entshädigung für Bedienung von 500 ;

4) den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließli aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienst- zulagen über 900 M. n nur F dieser Zulagen ;

5) L dieser Das gaichs e, bei solhen über 900 M jedoch nur

eser Zuschüsse;

6) den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teil- nahme an dem gemeinschaftlichen Offiziertishe mit 108 #4, eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 4;

7) den Sanitätsoffizieren die beim Ausscheiden bezogenen Dienst- alters- und Srefiboiuladen

IT. den Deckoffizieren:

1) das etatsmäßige Gehalt; 2) die beim Ausscheiden bezogene Seefahr- und Fachzulage ; 3) eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100

Pensionserhöhung.

8 49. Auf eine Pensionserhöhung im Betrage der Kriegszulage 12) E diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Marine Anspru, welche entweder 1) durch im Dienste erlittenen Schiffbruchß oder infolge einer militärishen Unternehmung auf einer dienstlihen Seereise oder 2) infolge außerordentliher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in einem außereuropäishen Lande oder während einer dienstlihen Seereise pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge thres Vorsatzes ist. er Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unternehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ift. gin aMutage und Pensfionserhöhung werden niht nebeneinander ewährt. : 6 Der Anspruch auf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahren erhoben werden; der Lauf der Frist beginnt mit der Nückkehr in die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten Sanunge Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Pensionserhöhung entsprehende Anwendung.

Alterszulage.

8 50. Den im § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeihneten Personen kann unter den Vorausfetzungen des § 13 au die Alterszulage gewährt werden.

Aufrechterhaltung der Ansprüche aus dem Fnvaliden- versiherungsgeseßt.

8 51. : Für die Delkoffiziere sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Alterszulage und Penflonserböhung keine Bezüge im Sinne des 8 48 Abf. 1 Nr. 2 des Inbvalidenversicherungsgese-zes vom 13. Juli 1899.

Berechnung der Dienstzeit.

52.

Den mit Pension aus dem Mezinedienst ausscheidenden Offizieren der Kaiserlihen Marine wird, wenn fie vor dem Termine, der für den Beginn der Ée ension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, gleihgültig in welcher Eigenschaft, dienstlih eingeschifft gewesen sind, die im Marinedienste fat eaE Zeit vom Tage der erften Einschiffung ab als zur Pension

erehtigende Dienstzeit angerechnet. :

53.

Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise in außer- heimishen Gewässern bei ununterbrohenem Bordkommando zugebrachte Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sech3 Monate beträgt, doppelt gerechnet.

„_Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders shädigend und nahteilig für die Gesundheit der Schiffsbesazung er- wiesen, so kann die Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers doppelt gerehnet werden.

es der Kaiserlihen Marine, welhe, ohne zur Besaßung eines S§iffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten oder deren Hinterländern fich eins{ließlih der damit in Verbindung stehenden Reifen in außerheimishen Gewässern mindestens sechs Monate ohne Unterbrehung dienstlih aufgehalten haben, wird die dort zugebrahte Dienstzeit doppelt gerechnet. :

Ausgenommen von dieser Doppelrehnung ist die in solhe Jahre E ienstzeit, welhe bereits als Kriegéjahre zu erhöhtem An-

aße kommen.

Außerheimish sind die Gewässer, welhe weder zur Osisee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover—Calais, längs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel ron 60 Grad Nordbreite.

8 54.

Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit

Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden. 8 55.

Den mit Persion ausscheidenden Ingenieuren, Obermaschinisten und Maschinisten der Kaiferlihen Marire wird die Zeit, in welcher fle sih vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem

ertragsverhältnisse bei der Kaiserlihen Marine befunden haben, als Dienstzeit angerechnet, soweit sie nit vor den Beginn des achtzehnten Lebenéjzhres fällt. s at vor dem Beginne des ahtzehnten Lebensjahres eine dienst- lihe Einschiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine A efunden, so wird die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab ener.

8 56.

Den Offizieren der Kaiserlihen Marine, welche früher der Handels- flotte angehört haben, wird die do:t vom Beginne des achtzehnten Lebensjahres an urückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerenet.

Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension und des H én sion d¿al@usse s.

L 8 57.

Wird ein persionierter Deckoffizier naß Maßgabe des § 24 Nr. 3 als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten be- shäftigt, so ruht das Recht auf den Bezug der Pension und des

ensionszushusses, soweit sein Einkommen aus diesem ienste unter Diurehnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Viensteinkommens oder, fofern es für ihn günstiger ist, folgende Beträge übersteigt : bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit ; 4 von weniger als 21 Jahren 30€0 A, bei einer solhen von wenigstens 21 83300 - ü ú fh 24 3600 y u 27 3900 d M4 30 4100 " # 33 4300 ,„ d 36 4500 ,„

Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden Anwendurg.

| B. O ffiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlihen

Marine und Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes.

58. Auf die Offiziere des Beur ubtenstandes owie die ohne Pension ausgeschiedenen, Mee aktiven Marinedienste d fa ehend wieder beran- gezogenen Offiziere finden die Vorschriften der FZ 49 bis 51, 53, 57 entsprehende Anwendung. i

C. Beamte.

59. Auf die Marinebeamten fai die §S 49, 50, 53, 56 Anwendung. Den Marinebeamten wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der zur Pension berehtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dienstlih eingeschifft gewesen find, die im aktiven Marinedienst oder als Schiffsjunge zugebrachte Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet. 5 Die Kriegszulage nah § 12 und die Pensionserhöhung nah § 49 Abs\. 1 betragen n ergb 4 1200 M. für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Dienst - einkommen nit höher ist als der Durchschnitt aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Korvettenkapitäns und dem eines Kapitänleutnants I. Klafse ; 720 M Me die übrigen oberen Beamten; 300 für die Unterbeamten.

D. Sonstige Vorschriften. Zuständigkeit und Rechtsweg.

O

Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesezes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlihen Marine von der obersten Marine- Erbs ausgeübt. Die Entscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde ist für

die rena der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auH darüber maßgebend, ob die Vobinsfesunäen des § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

erfüllt find. Uebergangsvorschriften. 8 61.

Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes aus dem Marinedtenst ausgeschiedenen Offiziere, welhe im Dienste einen Schiffbruch erlitten oder an einer als Feldzug erklärten militärishen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben oder infolge einer folhen Unternehmung oder eines Schiffbruchs pensionsberechtigt geworden sind, sind nah den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nah den bisherigen Geseßen anzurehnenden pensions- fähigen Diensteinkommens.

Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkraft- treten dieses Gesezes ausgeshiedenen Marinebeamten Anwendung, welche zur Zeit des Schiffbruchs oder der militärishen Unternehmung O, 1) Beamte oder Anwärter auf eine Beamtenstellung in der

arineverwaltung gewesen un e i:

In den Fällen der Abs. 1, 2 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Abf. 2 Anwendung. , i

Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt, von Inkrafttreten eue Geseßes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, die Pensionserhöhung beziehen, Anwendung.

Die Pensionserhöhung der Unterbeamten ist nach § 59 Abs. 3

tzustellen. A Dritter Teil.

Kaiserlihe Shußtruppen in den afrikanishen Shuß- ebieten. Alt aemelit Vorschriften.

S 62. Die §§ 1 bis 44 finden auf die aus dem NReichsheer oder der Kaiserlihen Marine übernommenen Offiziere der Kaiserlihen Shußz- truppen mit den nahfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.

Anspruch auf Pension.

8 63. Zur F as des Anspruchs auf Pension is die dauernde e

Unfähigkeit zur Fort hung des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderli; Unfähigkeit zur, Fortseßung des aktiven Militärdienstes bei den Kaiserlichen Strupp in den Schußtgebieten allein be- gründet niht den Anspruch auf Pension. ;

Ein seine Pensionierung nahsuchender Offizier der Kaiserlichen Schußtruppen, welher den Schußtruppen in den Schußgebteten mindestens zwölf Jahre angehört hat, it von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit befreit. ei der Berehnung dieses Zeitraums von zwölf Jahren findet keine Doppelrehnung statt.

Fristen.

S 64.

Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Friedensdienst- beschädigung, welche durh die besonderen Fährlihkeiten des Dienstes bei den Kaiserlihen Schußtruppen in den Schutzgebieten verursaht worden ift, so kann die Dienstbeshädigung auch nah dem Ausscheiden festgesteUt und der Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe von zehn Jahren geltend gema#t werden. Der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit dem im Ausland erfolgten Ausscheiden.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprehende Anwendung.

Pensionsfähiges Diensteinkommen. Höhe des Penstionszuschusses.

: S 6.

Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die für den Auf- enthalt in Afrika festgeseßten Bezüge außer Betraht. Als pensions- fähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Offiziere des Neihsheeres oder der Kaiserlihen Marine, je nachdem der Offizier aus dem N-eichsheer oder der Kaiserlihen Marine hervor- gegangen ift, und zwar nach Maßgabe des Dienstgrades und der Dienststelle, welhe der Offizier in der Shußtruppe bekleidet hat.

Der nah § 6 Abs. 5 für die ersten beiden Monate des Pensions- bezugs zu gewährende Pensionszushuß ist so zu bemessen, daß die im gate eines Heimatsurlaubs während diefer Monate zu zahlenden

eträge erreiht werden. Tropenzulage. S 66.

Auf eine Trovenzulage im Betrage der Kriegszulage ‘(§ 12) haben diejenigen Offiziere der Kaiserlihen Schußtruppen Anspruch, welhe entweder infolge außerordentliher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schußgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schuß- gebieten pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienst- beshädigung eine Folge ihres Vorsatzes ift,

Kriegszulage, Pensiozserhöhung 49) und Tropenzulage werden niht nebeneinander gewährt. é

Die Tropenzukage derjenigen Offiziere, welhe ohne Unterbrehung länger als drei Jahre in den Schußtgebicten verw2ndet worden sind, steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch niht im Arshluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten geleifteten Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreihung des Doppelbetrags. Eine Doppelrehnung von Dienstzeit findet hierbei nicht ftatt. l

Die Vorschriften des § 64 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Tropenzulage entsprehende enun.

Auf Troperzulage haben auch tiejenigen Offiziere Anspruch, welche üher den Kaiserlichen T angehört haben und nach ihrem iedereintritt in das Reichshecr oder in die Kaiserliße Marine

innerbalb der im § 64 gegebenen Frist wegen der Folgen einer im

Dienste bei den Kaiserlichen Schußtruppen in den Schuhgebieten erlittenen Dier stbes{hädigung penfionsberehtigt geworden sind.

Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres oder dér Kaiserlihen Marine, die sich in den Schußzgebteten dauernd aufhalten und daselbst bei den Kaiserlichen Shußtruppen Uebungen ableisten odér in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schuztruppen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Tropen-

zulage. L

Berechnung der Dienstzeit.

S 69.

Die Dienstzeit bei den Kaiserlihen Shußtruppen in den Schuy- gebieten wird, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrehung gedauert hat, doppelt gerehnet. Seereisen in außerheimiscen Ge- wässern (S 53 Absf. 5) rechnen hierbei der Verwendung in den Schug- gebieten glei. A Au®genommen von dieser Doppelrehnung ist die in solche Jahre [nende Dienstzeit, welhe bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatz: ommen. Die Dienstzeit bei den Kaiferlihen Schußtruppen in den Schugß- gebieten ist au denjenigen Offizieren doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiferlichen Shußtruppen in ihr früheres Dienftverhältnis zurück- treten und demnächst aus diesem pensioniert werden. Die im § 68 Abs. 2 genannten Offiziere baben nur in den Fällen der §8 16 und 17 Anspruch auf Net Anrechnung von Dienstzeit.

(U. Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Auennneit angerechnet werden.

Werden Offiziere nah dem Ausscheiden aus den Kaiserlichen E wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserliheh Schußtruppen in den Schußzgebieten- erlittenen Dienstbeshädigung pensioneberechtigt, nahdem sie in das Reichsheer oder in die Kaiser- lihe Marine wieder eingetreten find, so fällt die gesamte von ibnen erdiente Pension dem Penfionsfonds des Reichsheeres oder der Kaiser- lihen Marine zur Laft.

Beamte der Kaiserlichen Shußtruppen.

e 5

8 72.

Für die Versorgungsansprüchhe der Beamten der Kaiserlichen

Schußtruppen ‘gelten, soweit die Beamten aus dem Reichsheer ent- nommen sind, die jeweilig für die Beamten des Reichsheeres, und insoweit sie aus der Kaiserlihen Marine übernommeà sind, die jeweilig für die Beamten der Kaiserlihen Marine. gegebenen Vorschriften mit folgenden Maßgaben : : E

1) gur Begründung des Anspruchs auf Pension ift die dauernde nfähigkeit zur Fortseßung des Dienstes in der Heimat er- forderlich; Unfähigkeit zur Fortseßung des Dienstes in den Schuzzgebieten allein begründet niht den Anspruh auf Pension.

2) Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Beamten des Reichsheeres oder der Kaiser- lichen Marine nah Maßgabe der Dienstitellung und des Dienst- alters, welhe der Beamte in der Shußtruppe erreicht hat. Den Betrag dieser Gebührnisse und den Betrag des pensions- fähigen Diensteinkommens bestimmt der Reichékanzler, wenn keine entsprehenden Stellungen im Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine bestehen. : e

3) Wo in jenen Vorschriften von dem Reiche, dem Reichsdienfte, der Neichskasse, den Reichsfonds und anderen Einrichtungen des Neichs die Rede ist, sind das betreffende Schutzgebiet und defsen entsprehende Einrichtungen zu verstehen. A

4) Bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundesstaate der Dienst in einem anderen Schußzgebiet oder der Neichsdienst gleichgestellt. / .

5) Hinsihtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schußzgebietsfonds zu zahlenden Pensionen hat der Bezug des Diensteinkommens aus Fonds eines anderen Napo oder aus Reichsfonds dieselben rechtlihen Folgen, wie der Bezug eines Diensteinklommens aus Staatsfonds oder aus Fonds des betreffenden Schußgèbiets felbst. :

6) Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen eine Mit- wirkung des Bundesrats vorgesehen ist, ist der Neichskanzler allein zuständig. j

7) Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand verseßten Beamtèn der Kaiserlihen Shußtruppen die Kosten des Umzugs nah dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Woÿnorte zu gewähren find. Ê ;

8) Die 88 63 Abs. 2, 66 bis 69, 71 finden entsprechende An- wendung. L O

Die Tropenzulage für die Unterbeamten beträgt 300 4 und steigt

entsprechend der Vorschrift des § 67.

Zuständigkeit und Rechtsweg. S 73, :

Die Befugnisse, die im ersten Teilé dieses Geseßzes der oberften Militärverwaltungsbehörde oder nah den im § 72 bezeichneten VcF& schriften der obersten Reihébzhörde zustehen, werden für den Bereich der Kaiserlihen Schußtrüppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt. N

Die Entscheidung der Kolonialzentralverwaltung ift für die Be- urteilung der vor Geriht geltend gemahten Ansprüche darüber maß- gebend, ob die Vorausseßungen des § 66 Abs. 1 erfüllt find.

Uebergangsvorschriften. 8 74. 4

Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Geseßes zu zablende Ge- samtbetrag an Pensionszebührnifsen für die zur Zeit des Inkraft- tretens dieses Geseßes den Schußtrupven angehörenden Offiziere und Beamten darf niht hinter der Summe derjenigen Beträge zurück- bleiben, welche ihnen im Falle der Pensionierung zur Zeit des Inkraft- tretens dieses Gesetzes zugeständen haben würden. Bei Ecmittelung dieser Beträge ist das Dienstalter und der Dienstgrad zu Grunde zu legen, welche die Offiziere und Beamten bei Fortseßung ihres Dienst- verhältnisses in der Heimat erreiht haben würden. y 7

Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes aus dem Schußtruppéndienfte, dem aktiven Militärdienst oder Marinedienst ausgeshiedenen Offiziere, welhe bei den Kaiserlichen Schußttruppen an einer als Feldzug erklärten militärishen Unter- nehmung teilgenommen haben oder infolge einer solhen Unter- nehmung pensionsberechtigt geworden sind, find nah den Vorschriften dieses Gesezes festzustellen unter Zugrundelegung de3 vor dem Aus- scheiden bezogenen und nah den bisherigen Geseßen anzurehnenden pensionsfähigen Diensteinkommens. :

Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes ausgeshiedenen Beamten der Kaiserlihen Schuß- truppen Anwendung, welche zur Zeit der militärishen Unternehmung (Abs. 2) Beamte S E eine Beamtenstellung in der Schußtruppenv?rwaltung gewesen sind. /

Y n Lea Fällen der Abs. 2, 3 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung. E . | Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt, vom Inkrafttreten dieses Geseßes ab auf die Tropen- zulagen der bereits pensionierten Offiziere und Beamten Anwendung.

S 79. 5 Die Vorschriften des dritten Teiles dieses Geseßes finden auf diejenigen Offiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiferlihen Schußtruppen Anwendung, welche zwecks Verwendung in den Schutzgebieten bei Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppen zur Kolonialverwaltung kommandiert sind und durch den Dienft in den Schutzgebieten penfionsberechtigt werden.

Schlußvorschrift.

76.

Die Pensionsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nah den bestehenden Bestimmungen aus den Mitteln ‘des Neichsinvaliden- fonds zu decken sind, werden aus dem Reichsinvalidenfonds bestritten.

Dem Königreihe Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen

Ausgaben, mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870/71 erwachsenen,