1906 / 137 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

A L A S Ld t ZAM ca

Bedingter Erwerb. 21

Vermögen, tessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritte der Bedingung; für den Steuerbetrag muß js auf Verlangen des Erbshaftsfteueramts (8 34) Sicherheit geleistet werden.

Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ift, wird, abgeschen von den Nußungen von unbestimmter Dauer (59 T4 bis 19), wie unbedingt erworbenes behandelt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereiche- rung entsprehenden Betrag erstattet.

DEvare Meta 68s.

Lasten, die den Wert der enerbs ages Masse vermindern, werden, soweit sie von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht berücksihtigt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte Steuer bis auf den der veränderten Rechtslage entsprehenden Betrag erstattet.

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung ab- Pürgk, werden, sofern sie nicht nah den in den §8 17 bis 19 ent-

altenen Grundsäßen behandelt werden können, wie unbedingte in Abzug gebraht. Lritt die Bedingung ein, so wird ein entsprehender Steuerbetrag naherhoben. Das Erbschaftssteueramt kann Sicherheits- [leistung für diesen Anspru fordern.

Für zweifelhafte Lasten gilt das Gleihe wie für Lasten, die von einer aufshiebenden Bedingung SBngen,

Die Vorschriften der §8 21, 22 finden entsprehende Anwendung, wenn der Erwerb oder die Last von einem Ercignis abhängt, das nur hinsichtlih des Zeitpunkts seines Eintritts ungewiß ist.

G IRRETE EOE E

Ungewisse oder unsichere Rechte und andere zur sofortigen Wert- ermittlung niht geeignete Gegenstände kommen mit ihrem mutmaß- lihen Werte in Ansag, den der Steuerpflihtige in Vorschlag zu bringen hat. Findet keine Einigung statt, so kann das Erbschafts- steueramt von dem ihm angemessen ersheinenden Werte die Steuer einziehen und die Berichtigung des Wertansaßes sowie die entsprehende Nahhforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgange der- jen! en Verhandlungen vorbehalten, von welhen die Bezahlung der

orderung oder die F ugs.

Sind bei der Berechnung der Steuer unbekannte Ansprüche der Masse oder an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so hat, wenn sie später zur Verw Ly gelangen, die der veränderten Sach- lage entsprehende Ausgleihung durch Natherhebung oder Erstattung der Steuer zu erfolgen.

Erwerb von d ohne die Nußung.

Vermögen, dessen Nußung einem andern als dem Steuerpflich- tigen zusteht, wird um den nah den Vorschriften der §§ 17 f. be- recuéteit Wert der Nuztung geringer veranlagt.

Der Steuerpflihtige kann verlangen, daß die Versteuerung bis zum Erlöschen des Nutungsrechts ausgeseßt bleibt. In diesem Falle

ndet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Das Erbschafts- teueramt kann die Leistung einer Sicherheit für die zu entrihtende Erbschaftssteuer fordern.

Wenn im Fall des Abs. 2 das mit dem Nu RAuEeGe belastete Vermögen vor dem E des Nutzungsrehts im Wege der Erb- folge auf eine andere Person übergeht, so wird die Erbshaftsfteuer für diesen Uebergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleihe Behand- lung ein, wie wenn derjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Er- [ôshens des Nußzungsrehts gehört, das Vermögen unmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser GLUN hâtte.

Bei der Einseßung eines Nacherben (88 2100 ff. des Bürgerlichen Geseybuchs) wird der Vorerbe als Nießbraucher, der Nacherbe als Erbe des herauszugebenden Vermögens behandelt.

Ist die Los des Nacherben auf dasjenige beschränkt, was beim Tode des Vorerben noch vorhanden sein wird, so haben sowohl der leßtere von dem vollen Betrage des Erwerbs, als der Nacherbe von dem vollen Betrage des an ihn herauszugebenden Vermögens nah ihrem Verhältnisse zum Erblasser die Steuer zu entrihten. Die von dem Vorerben entrihtete Steuer wird für den Teil der Erbschaft, für den der Nacherbe fteuerpflihtig ist, auf Antrag insoweit erstattet, als sie den Betrag übersteigt, den der Vorerbe als Nießbraucher ge- \{uldet haben würde. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung berechtigt ift.

Dem Falle der Nacherbfolge steht der Fall des Nahvermächt-

niffses glei. Berechnung der E Ne en

Die O Eer wird nach dem ganzen Erwerbe jedes einzelnen Beteiligten für diesen besonders unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zum Erblasser berehnet.

Der Steuerbetrag wird auf gs Mark nah unten abgerundet.

Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage berechnet, um welchen der Erwerber durch den Anfall bereihert worden ist.

Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Necht und Ver- bindlihkeit oder von Net und Belastung erloschenen Rehtsverhält- niffse MSen als nit erloschen.

ei der Feststellung des Wertes des ation es fommen behufs der Berechnung der von einem Erben zu entrihtenden Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlihkeiten insbesondere auch in Abzug die Kosten der Beerdigung des Erblassers einschließlih der Kosten der landesüblichen, kirhlihen und bürgerlichen Leichenfeierlihkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmals, die gerihtlichen und auer tlichen Kosten der Regelung des Nachlasses und der für die Masse geführten Nechts\treite. Die Erbschafts peRET INED niht in Abzug gebracht.

Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranshlagt werden kann, so ift die Zuwendung nur insoweit steuer- pflichtig, als sie den Wert der Leistung übersteigt.

Haftung für die A Is,

Die Erbschaftssteuer ist von dem Erwerber, bei einer Zuwendung der im § 12 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art jedoch von dém mit der uwendung Beschwerten zu entrihten. Im leßteren Falle kann die Steuer, sofern sich nicht aus der Anordnung ein anderes ergibt, auf die Zuwendung angerechnet werden. Für die Steuer haftet die ganze steuerpflichtige Masse; auf enau muß aus dieser in den Fällen der Y 21 bis 23 Sicherheit geleistet werden. teben dem Erwerber oder dem mit der Zuwendung Beschwerten Abs. 1) haftet der Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft mpfangenen für die Steuer als Gesamtshuldner. Sind mehrere Erben vorhanden, so haftet jeder in gleiher Weise auh für die von den Miterben zu entrichtende Steuer. Auf Nachforderungen erstreckt

di t iht. sich diese Haftung nih

8 32,

Geseßlihe Vertreter sowie Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen, Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Verwalter von Familien- stiftungen haften perfönlih für die Steuer, wenn sie die Erbschaft, einzelne Erbteile, Vermächtnisse, N Bezüge aus der Familien- stiftung usw. vor der Berichtigung oder Sicherstellung der darauf ent- fallenden Erbschaftsfteuer ausantworten und die Beitreibung von den Steuerpflichtigen niht erfolgen kann.

Auf Nathforderungen CueSs gs diese Haftung nicht.

Die Vorschriften der Abs. 1, nden in den Fällen des F 6 auf diejenigen, in deren Gewahrsam sich das Vermögen des Erblasjers be- findet, entsprehende E,

Zuständigkeit für Erhebun der SEALTEr es

Für die Erhebung der Erb chaftssteuer ist der Bundesftaat zu- ständig, in welhem der Erblasser zur Zeit seines Todes oder, fofern

) und Verwaltung teuer.

der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsiß gehabt hat. Hatte der Erblaffer in mehreren Bundesstaaten einen Wohnsitz, so ist der Staat zuständig, in welhem der Wohnsiß liegt, an dem er sih zuleßt aufgehalten hat.

Soweit die Steuer von cinem Grundstücke 7 L E 3) Ut ate M ist der Bundesstaat zuständig, in welhem \sih das Grund-

üdck befindet.

Hatte der Erblasser keinen Wohnsiß im Inlande, so ist im Falle des § 5 Abs. 1 der Bundesstaat, welhem er angehört hat, in den Fällen des § 6 Abs. 1, 5 der Bundesstaat, in welchem er seinen ge- wöhnlichen e E gehabt hat, für die Erhebung der Steuer zu- ständig. Im Falle des § 6 *Abs. 2 ist für die Buständigkeit der Wohnsitz oder der Aufenthalt des Erwerbers maßgebend.

Bestehen zwishen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedene beiten über ihre Zuständigkeit, so bestimmt auf Anrufen eines dieser

undes\taaten der Bundesrat den für die Erhebung der Steuer zu- ständigen Staat.

8 34.

Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird durch die von der Landesregierung hierzu e Steuerstellen (Erbschaftssteuer- ämter) geführt. Diese unterstehen anderen, Os von der Landes- regierung zu bestimmenden Behörden (Oberbehörden) und leßtere der obersten Landesfinanzbehörde.

8 35.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben in Ansehung der Verwaltung der Erbschaftssteuer dieselben Rehte und P E ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchs\teuern

eigelegt sind.

In denjenigen Staaten, in welchen die Geshäfte der Oberbehörde für die Erbshaftsfteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung geregelt.

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Reihsbevollmächtigten, soweit das S REMER in Betracht kommt, anderen Beamten über- ragen.

Anmeldung F, Erwerbes.

Feder, dem ein \teuerpflihtiger Erwerb von Todes wegen (§§ 1 bis 4) anfällt, ist verpflichtet, ihn binnen einer Frist von drei Monaten oder, wenn er ih bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält, binnen einer Frist von sechs Monaten nach erlangter Kenntnis von oar A Anfalle dem zuständigen Erbschaftssteueramte \chriftlich anzu- melden.

Einer Anmeldung bedarf es niht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutshen Geriht oder einem deutshen Notar eröffneten Verfügung von Todes en beruht. f

Erb N Sar ext Bang AY

Auf Verlangen des Erbschafts\steueramts und innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist hat der zur Anmeldung eines Erwerbes von Todes wegen Verpflihtete dem Amte eine Erbschaftssteuer- erklärung einzureihen. Die Frist muß mindestens einen Monat bes tragen. Die Erklärung muß ein ive, Verzeichnis der zu der steuerpflihtigen Masse gehörenden Gegenstände unter Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder Lasten sowie eine Darlegung der für die Steuerpfliht in Betracht fommenden Verhältniffe enthalten.

Für die Erklärung kann ein besonderes Muster vorgeschrieben

werden.

Die Erbschaftssteuererklärung is unter der Versicherung zu er- falen n die Angabén nach bestem Wissen und Gewissen ge- ma nd.

8& 38.

Die in den EE 36, 37 bezeihneten Verpflihtungen gelten auch für Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und geseiie Vertreter der Erwerber in Ansehung der ihrer Verwaltung unterliegenden Gegen- stände. Die im § 36 bezeichneten Fristen beginnen für diese Persorien niht vor der Uebernahme der Pgeont iung:

Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung ver- pflichtet, so kommt die von einem Verpflichteten bewirkte As auch den übrigen zu statten, sofern der diesen angefallene Erwer daraus erkennbar ist. L 0

Den Erbschaftssteuerämtern find seitens der nahbenannten Be- hörden und Beamten die folgenden Mitteilungen zu machen: 1) seitens der Standesämter L von den eingetretenen Sterbefällen, 2) seitens der Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen, 3) seitens der Gerichte und Notare von den von ihnen beurkundeten Schenkungen und den von ihnen eröffneten Verfügungen von Todes wegen, 4) seitens der Gerihte und Verwaltungsbehörden von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen bie Vorschriften dieses Gesetzes. Die Gerichte und die Notare haben den Erbschaftsfteuerämtern auf Verlangen die Einsicht in die den Nachlaß betreffenden Ver- handlungen zu gestatten. 6 4“

Jeder, dem ein Erwerb von Todes wegen anfällt, ist zur Er- teilung der von dem Erbschaftssteueramte ge orderten Auskunft über die den Erwerb betreffenden tatsächlichen Verbältnifse insoweit ver- flichtet, als diese für die Festseßung der Steuer von dem an thn elbst oder an andere Beteiligte gelangenden Erwerb erheblich sind. Diese Vorschrift findet auf die im § 38 bezeichneten Personen ent- Ee nwendung.

uf Verlangen müssen dem Erbs rone die sich auf den Erwerb beziehenden Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.

Das Erbschaftssteueramt entsheîidet nach freier Ueberzeugung darüber, ob die von dem Steuerpflichtigen behaupteten Schulden sowie die von ihm behaupteten Umstände, auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht oder Teile aus der Masse ausgeschieden werden sollen, vorhanden sind.

Fur Befolgung seiner Anordnungen kann das Erbschaftssteueramt die Verpflichteten durch Ordnungsstrafen anhalten, auch kann das Amt die zur Erledigung der Anordnungen erforderlichen R A auf Kosten der Säumigen treffen. Die einzelne Ordnungsstrafe darf den Betrag von dreihundert RIE N übersteigen.

Trägt das Erbschaftssteueramt Bedenken, die Wertangabe 37) als rihtig anzunehmen, so hat es hiervon dem Steuerpflichtigen unter Bezeichnung der eanstandeten unkte und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Gegenerklärung Mitteilung zu machen. ee innerhalb der geseßten Frist keine Gegenerklärung oder führen die Verhandlungen nit zu einer Etnigung, jo ift das Erbschafts\steueramt cio 2A selbständig den Wert zu ermitteln und dana die Steuer zu erheben.

Die Kosten der Wertermittlung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Wert den von dem Steuerpflichtigen an- gegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt. Die etwa ger zahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege die Ermäßigung des Wertes auf einen Betrag erfolgt, bei dem die Verpflichtung zum Kostenersaße niht begründet Via würde. Pauschversteuerung.

44.

Die oberste Candeéfinmitchiia ist ermächtigt, auf Antrag des Steuerpflihtigen von der genauen Ermittelung der Masse und der Vorlegung eines Verzeichnisses F 37) ganz oder zum Teil abzusehen und einen Pauschbetrag für die Erbschastssteuer Ame auch die Pauschversteuerun solcher Anfälle, deren Versteuerung sonst noch aus- gesetzt bleiben müßte, zu gestatten.

Eebsch otel euerbe Mei.

Ist die Erbschaftssteuer berechnet, so erteilt tas Erbschafts- steueramt einen Erbschafts\teuerbescheid, welcher den Betrag der steuer- pflichtigen Masse, die einzelnen Erwerbsansälle, das Verhältnis der

rwerber zum Erblasser und die Beträge der von thnen zu ent- rihtenden Steuer angibt und zugleih die Anweisung i Erhe der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist enthält. Die Fri muß mindestens einen Monat betragen, Der Steuerbescheid muß die Punkte bezeihnen, in denen er von der Steuererklärung abweicht.

Die Verzögerung der Auseinandersezung der Erben darf die Ent- richtung der Steuer niht aufhalten, soweit diese aus dem Nachlaß entnommen werden kann.

46.

Die Beschwerde gegen den S teberbeseid ist binnen einer Frist

von zwei Monaten bei dem Erbschafts\steueramt ARNN Een. Es

enügt au die var ap bei der Oberbehörde (8 34). Vie Frift

btinnt mit der Zustellung des Bescheids. Ueber die Beschwerde ent-

[geei sofern ihr niht das Erbschaftsfteueramt abhilft, die Ober- rde

Gegen die Entscheidung der Oberbeb,örde ist das Nechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig. Die weitere See ist binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung einzulegen. Sie kann bei der Oberbehörde, bei dem Erbschaftssteueramt oder bei der obersten Landesfinanzbehörde eingelegt werden.

Ueber die weitere Beschwerde entsheidet, soweit ihr niht die Oberbehörde abhilft, die oberste Landesfinanzbehörde.

Verspätete Beschwerden sind zuzulassen, wenn die Steuerbehörde zu der Annahme gelangt, daß der Beshwerdeführer ohne sein Ver- \hulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Der Steuerbesheid und die auf Beschwerde ergehende Ent- \{eidung der Oberbehörde müssen, sofern die Oberbehörde der Be- \{chwerde nicht abhilft, eine elehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel enthalten.

Die Beschwerde und die weitere Beschwerde haben keine auf- shiebende Wirkung.

: Stundung.

8 47.

In den Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblihen Härten für den Steuerpflihtigen verbunden sein würde, ist die Steuer, nôtigenfalls gegen Sicherheitsleistung, zu stunden, au die Entrichtung in Teilbeträgen zu festen.

Soweit der Erwerb aus Grundstücken besteht, ist dem Steuer- pflichtigen, nötigenfalls gegen ausreihende Siherung, nah Maßgabe des von ihm zu stellenden Antrags die Abführung der Steuer in höchstens zehn Jahresteilbeträgen- zu gestatten, sofern niht seine Ver- mögensverhältnisse eine mit sofortiger Ginziehung der Steuer vers bundene Härte ausschließen. Die Stundungsbewi igueg kann zurüdck-

enommen werden, wenn die Vorausseßungen der Stundung weg- Ra: Als ausreichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Steuerforderung auf die bezeichneten Grundstücke, sofern der Hypothek andere Rechte als die zur Zeit des Anfalls bestehenden niht vorgehen. Soweit die Bestellung einer ypothek an einem Grundstück in der Art zulässig ist, daß Be- riedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangs- verwaltung gesuht werden muß, genügt die Bestellung einer solchen

othek. Hyp Zwangsyollstreckung.

Wenn der Steuerpflichtige ein Deutscher ist, so ist zum Zwecke der Einziehung der Erbs astófleuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

Strafen. 49

Ist die geseulihe Verpflihtung zur Einreihung der Erbschafts- steueranmeldung oder Erbschaftssteuererklärung innerhalb der vor- eschriebenen Frist nicht erfüllt, so unterliegt der Verpflichtete einer eldstrafe im zwei- bis vierfahen Betrage der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis ¡u 20 000 Sf nah den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die e zeitige Erfüllung der Verpflichtung nit in der Absicht, die Erbschafts- teuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist, fo tritt ftatt der im bi. 1 vorgesehenen Ca eine Ordnungsstrafe bis zu 150 46 ein. Die gleihe Ordnungs{strafe tritt ein für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Geseßes oder die zu seiner Ausführung er- lassenen ñ B timmungen, die im Geseg mit keiner besonderen Strafe roht sind. Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Be- strafung.

S 50.

Die Vorschriften des § 49 finden Anwendung auf denjenigen, welher wissentlich zu einem eue Ben Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersaßzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wifsentliß unrihtige Angaben

macht.

Eine Bestrafung findet jedo® nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine Ontersung gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Stücken seine Angaben berichtigt.

Strafverfahren. 51

Hinsichilih des Verwaltungéstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der at im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Verjährung der Strafv Cauns kommen auch für die von der Zollgrenze ausges{lossenen Gebietsteile, die d auf die Zollstrafen beziehenden Vorschristen mit der Maßgabe zur An- wendung, daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektiy- behörden die Erbschaftssteuerämter und Oberbehörden 34) treten.

Die festgeseßten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundes- staats zu, von defsen Behörden die Strafentsheidung getroffen ift.

Umwandlung 04 Geldstrafen.

Die Umwandlung einer niht beizutreibenden Geldstrafe in eine

Areipettsirafe findet niht ftatt. Auch i}, wenn der Verurteilte ein

eutsher ift, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nit zulässig.

osten.

8 53,

Das Verfahren in Erbschaftssteuerangelegenheiten is koften-, gebühren- und \tempelfrei. Für das Strafverfahren bewendet es bet den sonst geltenden Vorschriften.

Verjährung der Ma R es,

Der Anspru der Staatskasse auf die Erbschaftsstèuer verjährt in zehn Fahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, n welhem der Anspruch auf die Steuer entstanden ift, im Falle einer Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablaufe des Jahres, in welhem die Sicherheit erlischt.

E E Lebenden.

Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleihen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen mit der Maßgabe, daß an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksihtigt werden.

Als ein Erwerb durch Schenkung gilt auch ein Erwerb, der in- folge der Vollziehung der einer Schenkung beigefügten Auflage oder nfolge der Bewirkung einer Leistung, von wel der Schenker eine Schenkung S nog hat, oder, sofern die Schenkung der Ge- nehmigung einer Behörde unterliegt, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser Behörde erlangt wird. /

Einer Schenkung unter Lebenden f\teht gleich das in einem Stiftungsgeshäft unter Lebenden von dem Stifter zugesicherte und auf die Stiftung übergegangene Vermögen.

8 56.

Auf die Erhebung und Verwaltung der Steuer finden, soweit niht nachstehend ein anderes bestimmt it, die Borihriften ae die Erbschaftssteuer Anwendung.

Eine 2 {e mf von der Steuer tritt außer in den s des & 11, des § 12 Abs. 3 und des § 13 bei Schenk an Bedürftige um Zwedcke ihres Unterhalts oder ihrer Ausbildung oder bei dem senkungsweise erfolgten Erlasse von Forderungen, die durch Ge- währung von Mitteln für solhe Zwecke begründet find, sowie dann ein, wenn durch die Schenkung einer s\ittlihen Pflicht oder einer ‘auf den Anstand zu nehmenden Rücksiht entsprohen wird. Eine Be- freiung tritt ferner ein bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 3000 (G an Personen der im § 10 I bis III bezeihneten Art, sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind. Im übrigen wird die Steuerpfliht niht dadurch ausges{chlofsen, daß die Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in Ne t ens oh tagt Berra0s C der i : er Anmeldung der enkung edarf es nit, wenn die Schenkung gerihtlich oder notariell beurkundet ist. E

Die entrihtete Steuer ist zu erstatten, soweit das Geschenk wegen eines auf Gesey beruhenden Rückforderungsrechts hat herausgegeben werden müssen, ferner wenn die Herausgabe nah Maßgabe des § 528 Abs. 1 Os 2 des Bürgerlichen Sou abgewendet worden ist oder wenn der Schenker die Erfüllung des \hentweise erteilten Ver- sorebent ad Grund des § 519 des Bürgerlichen Geseßbuchs ver-

Nechtsweg.

8 57. In Ansehung der nah den Vorschriften dieses Gesetzes zu ent- rihtenden Steuern ist der Bechióweg ulässig; über die Frage jedo, ob Stundung in Gemäßheit des § 47 eintreten soll, entscheidet end- ültig die Steuerbehörde. Die Klage muß binnen einer Frist von echs Monaten erhoben werden, Die Frist beginnt mit der Zahlung oder Stundung der Steuer; kann jedoch die gänzliche oder teilweise Erstattung der gezahlten oder die gänzlihe oder teilweise Nieder- dlagung der gestundeten Steuer wegen eines nahträglih eingetretenen dean O werden, so beginnt die Frift erst mit dem Eintritt Auf den Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen finden die für die Ve ag geltenden Vor Hriften der §8 203, 206, 207 n Bür R bi ane nts dende Mentung

erechnung der en dieses Gelees sind die Vor-

schriften der Zivilprozeßordnung maßgebend. S N Zuständig für die im Abs. 1 vorgesehene Klage sind ohne Rücksicht zul ben Reine oie A ansion S ie D0T Mle, owie sür die Beschwerde gegen En ungen der

berlandesgerihte ist das Reichsgericht aaa, G

Zuschläge zu der Steuer.

; 8 58, Den Bundesftaaten bleibt überlassen, für eigene Rehnung Zu-

{läge zu der nah den Vorschriften dieses Gesezes veranlagten Steuer zu erheben.

Königreich Preußen, Finanzministerium.

Besondere Steuer von Abkömmlingen und Ehegatten.

8 59,

Den Bundesftaaten bleibt ferner überlassen, in Ansehun nah § 11 Nr. 438 bis 6 von der Erbschaftssteuer befreite “er, Pod für den Erwerb von Todes wegen sowie für Schenkungen unter Lebenden Abgaben F erheben, von Kindern, denen die rehtlihe Stellung ehelicher Kinder zukommt, und eingekindscafteten Kindern sowie von Abkömmlingen folher Kinder jedo nur insoweit, als die gleihen Abgaben au von ehelihen Kindern erhoben werden.

Vebergangsvorschriften.

S8 60.

Die Vorschriften der Landesgeseze, welche die Erbebung einer Abgabe von dem den Gegenftand der Erbschaftsstene: bilbelben Erwerbe von Todes wegen (SS 1 bis 4) sowie von Schenkungen unter Lebenden (8 55) oder den über solhe Schenkungen außgestellten Urkunden betreffen, treten insoweit außer Kraft, als den Bundes- staaten nit die Erhebung besonderer Abgaben (8 59) überlaffen ist.

§ 61. Die Steuerpfliht für einen Erwerb, der bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes begründet i ; bisherigen Gesehen eseyes begründet ift, bestimmt si nah den Slußvorschrift.

: E Bun t führungsbeftimmungen zu diesem Geseg erläßt der

Zusammenstellung der zum Januar/Apriltermin 1906 durch die Rentenbanken erzielten Ergebnisse.

Am 1. Januar/April 1906 sind an Renten übernommen

f Die Berechtigten haben dafür Abfindungen erhalten Die Kapita-

zu 9/10 des Betrages der vollen Rente

(44 9/0) /

Rentenbank M b, aus der

SALANe vfli cht eten

M E) M |S M

Summe Bezeichnung zu

10

der des Betrages | vollen der vollen Renten Renten von den Rente

Ver- (44 0/0)

in Rentenbriefen

an Summe sämtlicher

(5 9/0)

An lien, welche Renten- Die aus- Pit ablôsungs- . gelosten, mit dem kapitalien am I Ee

3; age de t sind 1. April | an die Staats- s pro Januar/| 1906 |- kasse ein- April- fälligen

gezahlt sind termin 1906

und wofür die Ln Nenten- | Berechtigten gekündigt resp. betragen

Abfindungen : briefe die Abfindun- eingezahlt

gen in Renten-

briefen ver-

langt haben, betragen

M | M |S M Gta

Magdeburg, und zwar:

6 d o Hannover 57) 374 5] Münster, und zwar: aus Westfalen und Rhein-

E Prov. Hefsen-Nafsau 371 osen tettin, und zwar:

aus der Provinz Schleswig-

aus der Provinz Sachsen . 35/10 3238/10 3273

provinz 40/ 50 1440/70 1481

T A a 408 avis a 3 343/50 3 343 aus der Provinz Pommern l 1 827|— 1 827

Holstein : 330)/ 75 2 537/30 2 868

1} Königsberg 324| 5 562|— 5 886| 2j Breslau 10 77310 1 078 : Berlin 60 1448 1 604

57

“M «A M M 1411/7 7 297! 70 146475) 153 675 38): 1116| 40 i 17 625 24 405 —_ le: 16049 E 35 A 3

50/10} 3323/30 71250 720 |— 57| 374 1275

754 2235| 70 45 525 46 275 408| 373 9 9 075

141 3 485 75 i 75 375 40 a

a 1 827 40 380

ierzu aus den früheren Uebernahmeterminen . . .

1657| 80 20 169/801] 21 S827 6 1 392 633| 70 [20 222 320/90]21 614 954

720|— 3 588 73 70 485 77 835 299/444/, 78134/44‘/4) 41051/66} 8350070! _3 58 444 8134/44‘/]__41 6615 31161201 24 913 36 a 498 7351 535425) 1195677/| 547 3817| 738 183/21] G 297 N 33 156 1 381 838/90[22 996 793 30 916 020/474 452 vi 368 H 2 600 952/014/,/507 969 102/014/,/46 323 504791293 909 595/97 852 688

5 359! 159 034| | 10444717] 633 150 6 480 319 94 724 46 253/54] 1 7047 6 102 560 35 660| 95 649/24] 911655] 3132

1709 73 739177!) 73 181/27 641 505 702|— 1275 5 914/22 48 915 1147/50

1730 S pen E 157 a 508 425 810|— es 32 175 8 167/50 1759 77 134 115 330/27 814 575 —_ |—

220 40 600 182 244/22) 652695

__ Außerdem sind an Rente übernommen und haben die Berechtigten dafür an Schuldverschreibungen bezw. Rentenbriefen erhalten a. von der Paderborner Tilgungskasse. . s s R LEEA b, von der Eichsfeldschen Tilgungskasse. . .. H L W f —_ aus Oft- un estpreußen Shlefin Brandenburg Sachsen

Penover send u. Rheinprov.

essen-Nafsau . . ofen ommern

chleswig-Holstein . .

c. auf Grund des Melehes Z vom 7. Juli 1891 á (Rentengutsrenten) . } ,

Summe | 1 394291] 50 [20 242 490 70[21 636 789

1 384 9595/10/23 021 737 30 952 7101474 950 865/505 903 575

243 154) 31

128 970| 37 1113 647] 10 247 629| 30 117 803/ 30 4 946) 25 870| 10 148 915) 91 15 972| 87 378 347/10 921 835] 50 138 412/ 70

6 090 000

3437 745 27 372 225 6 1594 2 861 415 122 685 628 770 3 689 355 391 380 9 212 535 22 352 280 3 379 215

ELFETT T FE N T T T E114 T1 ELEEEO!

2 612 908/785/,[508 516 183/785, |17 061 688|— [300 20754027 885 811

8 936/04 6 098 936/04

3 437 745

1016313/85] 6 090 000

2 | 500093/49] 3 417645 92 082/54 | 27 464 307/54 | 605 049/37| 2 197 050 3047/01 | 6162497/01 | 231553/60| 568 020 2177148 | 2863 592/48 60 201/43] 188790 62/66 122 747/66 Se s 6 660 858/62 629 628/62 1129/61 20 355 6182/08 | 3695537/08 | 234711134 365355 76| | 8391456| | 229 146/09 235 380

24 962/28 | 9237497|28 | 428845|57] 1111890 11 945/90 | 22 364 225| 290 270 95| 1124415 3883/81 | 3383 09881 13 610/10 135285

E F: FREH F L L

Summe zu c —_— |—| ph

d. auf Grund des Geseßes vom 8. Juni 1896 (Erbabfindungsrenten) aus Ost- und

D

Summe zu d . 591/ 30

3113 379| 88

Westpreußen 142 90 aus S(hlesien 304! 60 e Wi 76| « Pommern 67| 80

76 169 310

2 85 5 925 1 425 13

145 278/38

76 314 588/38 | 2094 518/04 Ats

5 2 858 167 6 092 e 95 1520 6 1 356) 75

TT 550)

M76 T1 8236| 75

Veberhaupt . . [26 507 833| 16

591 612 180] 2 767 399|/205/-[094 379 579/20 170 672 613|38[315 668 160

[T T T1

über die ihrem Beste

S

Nr.

Uebersicht

und ausgelosten Rentenbriefe.

von den ‘Provinzialrentenbanken seit hen bis zum 1. April 1906 ausgegebenen

Bezeichnung der Provinzen

An Rentenbriefen sind bis zum 1. April 1906

in Umlauf gefeßt M

aus- geloft Mh.

Mithin \ind am 1. April 1906

noch unverloft

im Umlauf gewesen

M

Brandenbur auf Grund

auf Grund des Ges. vom 8. Juni 1896 Ost- u. Westpreußen aufGrund des vom 7. Juli 1891 gei A des Gel i; om 8. Juni 1896 Sl

n

auf Grund des Gef. vom 7. Juli 1891 (

auf Grund des Gef.

vom 8, Juni 1896

des Ge;

E

82 029 705 2861 415

56 778 780 27 372 225

2 850 109 976 655

6 159 450 5 925

44 138 010 188 790

25 104 930 2 197 050

84 295 995 568 020

37 891 695 2 672 625

31 673 850 2 175 175

2 850 25 680 660

5 591 430 5 925

Bezeichnung

An Rentenbriefen find bis zum 1. April 1906

Mithin sind am 1. April 1906

der 5 Provinzen

in Umlauf gesetzt T f

aus- geloft t

noch unverlost im Umlauf gewesen E

An Rentenbriefen sind bis Mithin sind Bezeichnung zum 1. April 1906 Mm L G

der in Umlauf aus- ns ent

Provinzen gesetzt gelost gewesen M i h

Sachsen auf Grund des Gef. vom 7. Juli 1891 ( auf Grund des Gef. vom 8. Juni 1896 DUNnODEE auf Grund des Gef. vom 7. Juli 1891 6 auf Grund des Gef. vom 8. Juni 1896 Westfalen und Rheinprovinz . . auf Grund des Gef. | vom 7. Juli 1891 auf Grund des Ges. vom 8. Juni 1896 Hessen-Nafsau . . auf Grund des Gef. vom 7. Juli 1891 i auf Grund des Ges.

vom 8. Juni 1896

65 031 225 122 685

5 670 195 628 770 36 615 195

3 689 355

6 257 475 391 380

38 243 775 6 660

1 795 125 20 355 25 690 395

365 355

3 282 300 235 380

26 787 450 116 025

3 875 070 608 415 10 924 800

3 324 000

2 975 175 156 000

Pos 54 512985 | 38454810 | 1605 auf Grund des Gef. 8 175 vom 7. Juli 1891

9212 535 1111 890 48 100 auf Grund des Gef. E

vom 8. Juni 1896 [} - 1 425 L 1 425 Pommern . 44 075 070 | 23542 035 | 20533 035

auf Grund des Gef.

vom 7. Juli 1891 {} 22 352 280 1124415 21 227 865 auf Grund des Gef.

voms8. Juni 1896 | 1 350 75 1 275 10] Schleswig-Holstein 44 956 290 15 660 165 | 29 296 125

auf Grund des Gef. vom 7. Juli 1891 ch 3379215 135-285 3 243 930 auf Grund des Gef.

vom 8. Juni 1896

505 903 575 | 300 207 540 j 205 696 035 Zusammen 76 169 310 5 953 200 | 70216 110 11 550 75 11 475.

n js e Bis pra f L ive 5 N Eg E B E Lait A E E e f