1906 / 138 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

ch Mei r E R S © T R En r E T e Thu AEE E, i ie CENESER - B AEORE R E

4 A L Ld t M

Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununterbrochenem Betriebe nit vecsagt werden.

Als S@luß der Einmaishung gilt der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird.

8 24. Erwarten der Steuerbeamten.

Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens 20) abzuwarten.

Findet ih der Beamte ein, so müssen alsdann soglei in dessen Gegenwart die Braustoffe E und es muß mit der Eins máldina begonnen werden; der Brauer darf die Cinmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde gewartet worden is, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen.

Sind Braustoffe für mehrere gena ee Einmaishungen 20) am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beshickungen bestimmten Vorräte bis zur Stunde ihrer Einmaishung ausfeßen und diese Vorräte l t dem angemeldeten Aufbewahrungsort unter amtlihen Ver-

nehmen. i s S darf nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bierbereitung, bei dem er nah der Erklärung (§8 22) Verwendung finden foll, und nicht in größerer, als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in die Braustätte eingebräht werden.

8 25, Nachmaischen.

In der Regel soll die ganze Beshickung auf einmal eingemais{t werden, sodaß keine Nachmaischung stattfinden darf.

Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welhem Gewichte für jede Beshickung gemaisht werden foll.

S 26.

Vermahlungssteuer:

a. Verpflihtung zum Halten von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrihtungen; deren Auf- stellung und Einrichtung.

Die Inhaber

1) der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen

a. der Verbrauch an Malz und Malzersaßstoffen in den Rechnungsjahren 1904 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersäße des Geseßes vom 31. Mai 1872 den Steuer- wert von 8000 4 überstiegen hat, oder

b. das Gesamtgewicht 5 Abs. 2) der steuerpflihtigen Brau- stoffe in einem späteren Jahre 2000 dz übersteigt,

2) der nah dem 1. April 1906 errihteten Brauereien, in denen das Gesamtgewiht der in einem Jahre s\teuerpflihtig werdenden Brauftoffe 500 dz übersteigt,

find verpflichtet, in ihrer Brauerei selb oder doch in räumliter Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malz- steuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrihtung zu halten und aus\s{ließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.

Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu la am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober nah Ablauf desjenigen Nechnungsjahres, in dem das Gesamtgewiht der steuerpflihtigen Braustoffe zuerst 2000 oder §00 dz überfteigt.

Wenn und folange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung {äumig sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden.

Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlisht nit dur spätere Verminderung des Verbrauchs an Braustoffen.

Aufftellung8ort und Einrichtung der Malzsteuermübhlen und der selbsttätigen Verwiegungevorrihtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde.

_Die Verwtegungsvorrihtungen müssen mit den Malzsteuermühblen in feste Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nah Anlegung des \teueramtlihen Vershlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum [werke gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrihtung durchlaufen hat.

S 27. þ, Entrihtung der Braufteuer als Vermahlungssteuer.

Die im § 26 bezeihneten Brauer haben die Brausteuer für das ur Bierbereitung bestimmte Malz nah dem Gewichte des auf die alzsteuermühle gebradten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Seme ng sue. Sie find in bezug auf das auf ihrer Malz- teuermühle geschrotete Malz von den in den §8 17 Abs. 3, 20, 21, 23, 24 und 25 ausgesprohenen Beschränkungen hinsihtlich der Auf- bewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Ein- nd der Zeit der Einmaishung usw. und des Nachmaischens efreit.

Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Ver- máhlungssteuer zu entrihten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein vorgeshriebenen Aufsihtêmaßnahmen.

Für die Feststellung des Gewihts des auf die Malzsteuermühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 29, die An- zeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrihtung maßgebend.

c. Pflichten der Brauer, die Vermahlungsfteuer entrichten.

§ 28.

Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle geshrotet worden ist. Die Benußung der Malz- steuermühle durch andere oder das Ablassen von geshrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.

Besißt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Shroten des Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für“ fonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futtershrotmühblen usw.) oder will er sich solche be- schaffen, so hat er hiervon der Steuerbe örde Anzeige zu erstatten und

ch den für die Benußung dieser Vorrichtungen etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen. “e

Von Beschädigungen der Palifeúermüble oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrihtung, welche die Benußung unterbrehen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsorrihtung sowie von erlezungen des amtlichen Verschlusses baben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Äb- lauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. Wenn der amtlihe Vershluß verleßt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleilen wenn die Verwiegungsvorrihtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen enes Steuerbeamten nur unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zellgen r, auf der Malzfteuermühle s{roten. Das Gewicht des ge- \hroteten Malzes if in diesem pre unter Mitwirkung des dugétogenen Zeugen befonders festzustellen und im Mahlbuche 30) anzus{reiben.

Der Steuerbeamte seßt die shadhafte oder unzuverlässige Vêr- twwiegung8vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur NREICUCtg Obet Neuaufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung der beshädigten Malz- steuermühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benußung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungsvorrihtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebs\törung erforderli ist, unter sihernden Mafß- nahmen zu gestatten.

8 30.

Jedes Schroten von Malz ist nah der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvor- rihtung befindlichen Zählwerks fortlaufend nahweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder dessen bevollmäthtigtem Vertreter eigen- bändig vollzogen, das Mablbuh monatli abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle eingereiht

werden. Außerdem - ist der Brauer verpflichtet, über alle in der

/ Brauerei vorkommenden Einmaishungen ein Anschreibebuch zu führen ;

au kann ibm die Abgang an Brausi werden. y

hrung eines weiteren Buches über den Zu- und en und des daraus gezogenen Bieres auferlegt

§ 31.

d. Zulassung anderer als der im §26 bezeichneten Brauer zur Entrichtung der Vermahlungssteuer; Zulassung von Genossenschaftsmühlen. :

Die Steuerbehörde darf auh andere als die im § 26 bezeihneten Brauer auf ihren Antrag unter den in den 88 26 bis 30 vorgeschrie- benen Bedingungen zur Entrichtung der Brausteuer im Bens der Vermahlungssteuer zulassen, au darf sie bei diesen Brauern bis zum 1. April 1908 von der Forderung der Anbringung einer selbsttätigen A CAuLCEDOr O unter Anorbnung anderer sihernder Maß- nahmen absehen.

Unter den erforderlihen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß mehrere zur Vermahlungssteuèr zugelassene Brauer eine Malz- steuermüble mit selbsttäliger Verwiegungsvorrihtung gemeinschaftlih befißen oder benußen. Bezüglich der von der Verwiegungsvorrihtung der gemeinschaftlich benußten Malzsteuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprehende Anwenbung,,

8 32, Abfindung.

ür alle Brauereien, die na den Vorschriften der §8 26 und 27 zur Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nit ver- pte oder z ig daran gehindert sind, kann nah näherer Be- timmung des Bundesrats die Versteuerung dur Zahlung: einer Ab- findungssumme für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden.

8 33. ass

Aufsihtsbefugnis der Steuerbeamlten: a. Besuch der Gewerbsräume.

Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, eins{bießlich der zur Aufberoahrung von geshrotenem Malze oder von Zucker und zur Kühlung und ung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauérei nicht im Betrieb ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten zur Ausübung der Steuer- aufsicht besucht ‘und muß ihnen hierzu sogleih geöffnet werden. So- lange jedoch în der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder B zulässig. Die Brauerei muß alsdann unverslossen und der

"Vie Auffichtob iguis erstreët fih zuglei auf die an die Brauerei e Au nis erstre zug auf die an die Brauere anstoßenden, mit R Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Gute Les 8 N bis 31 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz eshrotet wird. h Innerhalb der der Steuéraufsiht unterliegenden Räume dürfen keine Einrihtungen sien werden, welche die Ausübung der geseßtz- lihen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Steuerbehörde it be- fugt, anzuordnen Oeffnungen in der Braustätte, die zu un- bemerkten Zumaishungen benußt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Vershluß geseßt werden. , 8 34. b, Haussuhungen.

Ist begründeter Verdaht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen sind odar daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung ver- wendet werden d deshalb eine mte Hausfuchung erforderli, es sei bei Personen, die Braueret betreiben oder bei anderen, so darf die Durhsuchung nur unter Beachtung der für Deslabungen geseßzs lih vorgeschriebenen Formen urd nur an folchen Orten stattfinden, die zur Begehung des- Unterschleifs oder zur Verheimlihung von Be- ständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz- oder Zusaßzstoffen geeignet sind.

: 8 35.

c. Verhalten der Perfonen, bei denen eine Aufsichts- handlung vórgenommen wird. L

en, bei denen eine Aufsihtshandlung vorgenommen wird,

Gat aer

on und thre Gewerbsgehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die

Hilfsdienfte zu leisten oder leisten zu lafsen, die erforderli sind, um die den leßteren obliegenden Geshäfte, es mögen solche in Prüfung des Betriebs, Na mesfung der Geräte, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des Tatbestandes bei vor- gefundenen CRRBGENN bestehen, in den vorgeshriebenen Grenzen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwee erforderlichen Hilfs- mittel zu beschaffen, auch für hinreihende Beleuhtung zu forgen.

8 36. Dienststunden und Abfertigung außerhalb dieser.

Die Dienststunden, in denen die Erhebungsbeamten an den Wodentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, E Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden olgende sein:

s: in den Wintermonaten Oktober bis Februar enen Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Ühr, in ute übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.

Abweichungen von vorstehenden Vorschriften sollen an den Orten, wo sie stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.

So weit möglih, muß in Een Fällen au außerhalb der Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden. -

S 37.

Strafvorschriften: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Berber ettung und für verbotswidrigen Handel mit Bierextraktten und dergleichen.

Wer andere als die nah § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet, mitverwendet oder dem fertigen, zum Absaßze be- stimmten Biere zuseßt oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzuseßen unternimmt, verfällt, soweit niht nah anderen Gesetzen eine böhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis Rauen Mark. :

Die Strafe ist {on dann verwiikt, wenn unzulässige Ersatz- oder usatstoffe in irgend einer unter Steueraufsiht stehenden Räumlich- eit 33) vorgefunden werden, sofern h nachgewiesen wird, daß die of us chließlich zu andéren Zwecken als der Bierbereitung

mmt sind.

Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersaß- oder Zusaßstoffe oder des mit solchen Stoffen bereiteten oder verseßten Bieres und der Umschließungen einzutreten ohne Nücksicht darauf, wem die Gegenstände gehören. /

Stehen der Einziehung tatsähliche Hindernisse entgegen, fo ist dem Schuldigen die ung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen.

Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwider- handlungen gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlafsenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Fubéreitan en der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im leßteren Falle hat ih die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrahten Zubereitungen zu erstrecken.

Begriff der Brausteuerdefraudation. S 38.

Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehén oder eine Vergütung oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war, matt fi der Braufteuerdefraudation \{huldig.

8 39. Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht an- genommen : 1) wenn mit der Verwendung (Einmaishung, Zumaischung, Zu- seßung) folher steuerpflihtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde

nicht, oder für einen anderen Tag oder in .unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen au nur begonnen ift ;

2) wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem ps der Erklärung 22) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung

ogt;

3) wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrihtung als der für die Brauerei ge, nehmigten Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall des ) nit dur die mit der Malzsteuermühle verbundene selbsttätige Mr N iung egangen ist;

4) wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu führenden Büchern oder dur fonftige unrihtige Angaben be, wirkt, daß die von ihm geshuldete Brausteuer nah einem n edrigeren als dem der Vorschrift des Gesetzes. entsprehenden Satze be, rechnet wird. a 40

Der Defraudation wird gleihgeachtet :

1) wenn Malzshrot nah erfolgter Anmeldung von Brauein- maishungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts be Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die geseßlid

em | puliisige Menge 17 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert über

2) wenn Zucker, der Vorschrift im leßten Absatz des § 24 ent- gegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 9 vom’ Hundert über die Menge, oder der Vorschrift im § 17 entgegen außerhalb der hbe- stimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;

3) wenn fi im Falle des § 18 Ziffer 3 bei einer amtlichen Auf- nahme der Lagervorräte Gewichtsabw en von mehr als 10 vom Se zwischen der vorgefundenen Menge und dem buhmäßigen

ollbestand ergeben;

4) wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malzsteuermühle mit felbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsäßlih gestört wird, daß das Gewitht des ge|hroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird;

9) wenn ein Vermahlungssteuer entrihtender Brauer, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrihtung seiner Malisteuermühle das Gewicht des Malzes niht oder zu niedrig angibt, die Malzsteuermühle zum Schroten benußt oder benußten läßt, ohne einen Lari Zeugen zuzuziehen und unter an itbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben;

6) wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 32 vom Bundeêrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig bewirkt worden find;

7) wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Brausteuer die Menge der steuerpflihtigen Brauftoffe oder die Biermenge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemaht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung- der Steuer

zu führen. i Strafe der Defraudation. 8 41.

_ Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe ver- wirkt, die dem vierfahen Betrage der vorenthaltenen oder zur Un- gebühr beanspruchten Steuer oder Vergütung gleihkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.

Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge 40 Ziffer 1, 2 und 3) den Tatbestand der Defraudation bilden, wind die Strafe nah dem Steuerbetrage von dem Gewichtsuntershiede bemessen. Im fone des § 40 Ziffer 6 gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuer-

etrag von den ohne die vorgeshriebene Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen.

Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

8 42.

Kann der Deren. der hinterzogenen Steuer niht anders ermittelt werden, so ist er, falls sih die begangene Defraudation nit bloß auf eine Nahmaischung oder die zusäßlihe Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, was an Malz und Zucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Wßt sich leßteres nit feststellen oder ist die Defraudation nur in bezug auf eine Nahmaischung oder die Zusezung von Zucker begangen, fo tritt statt des vierfahen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein.

S 43.

Kann der Angeschuldigte nahweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solhe nit beab chtigt ge- A so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des

6 statt.

8 46 a Strafe des NRüdckfalls. 8 44.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nah vorher- gegangener Bestrafung wird die Strafe auf den ahtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark betragen.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach fich. Doch kann nas rihterlißem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegängenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe niht unter dem Doppelten der für den ersten Rükfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

8 45.

_ Die Straferhöhung wegen Rückfalls is terwirkt, auch wenn die (E aittafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.

Sie ist ausgeslossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse l ten figrale bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre erflofsen :

Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Nückfalls nur insoweit, als sie sih selbst eines Nückfalls s{uldig gemacht haben.

Ordnungsstrafen.

S 46, Die Uebertretung der Vorschriften diefes Gesetzes sowie der dazu erlafsenen Verwaltungsbestimmungen aue sofern nit die im § 37

angedrohte Strafe oder eine Defraudationéstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.

Die Ordnuvygsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nit q fünfzehn Mark und bei Wiederholungen nit unter dreißig Mark

agen:

1) wenn, den Vorschriften in den §8 13 und 22 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der Brauereiräume und -Gefäße oder- die Ein- reiung der Erklärung unterblieben ist;

2) wenn Malz entgegen der Vorschrift im § 17 an einem an- Lenen als dem dazu angezeigten Orte bei dem Brauer vorgefunden wird;

3) wenn zu einer anderen Tageszeit als ter angemeldeten 20) oder vor Ablauf der halben Stunde, die auf den Steuert eamten ge- wartet werden muß 24), eingemaisht worden ift;

4) wenn die zu einem Gebräu gehörige Biermenge um mehr als 10 vom Hundert von dem angemeldeten Bierzuge 20) abweicht;

5) wenn per ry wr tes Nachmaischungen 25) vorgenommen worden sind, insoweit dadur nicht etwa die Defraudationsstrafe nah §8 39 verwirkt ist;

6) wenn jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes ge- stattet ist 9), Bier an nit zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt;

wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer Di ten, Den in Gemäßheit der §8 26 bis 30 obliegenden ver u

Die Uebertreturig eve für die Sicherung dér Steuer be-

sonders wichtiger Vorschriften kann in dem leßtgetahten Falle (zu 7)

ür das betreffende Gebräu angemeldete

011 DANGEEERE bis zum Betrage von \e{chshundert Mark belegt werden. 8 47,

Mit Ordnungsstrafe 46 Abs. 1) wird außerdem belegt:

1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver- pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung einer solhen Geschenke oder andere Vorteile an- bietet, verspricht oder* gewährt, sofern niht der Tatbestand der Be- \tehung 333 des CeerasgeseBbuGs) vorliegt ;

2) wer Handlungen oder Unterlassungen zu schulden kommen Läßt, dur die ein solher Beamter an der rechtmäßigen Ausübun

eines Amtes in La auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht er Tatbestand der strafbaren Widerseßlichkeit 113 des Strafgesetz- bus) vorliegt. aas

Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesege.

Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesehes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verleßung besonderer Vorschriften dieses Geseßes verbunden, so finden die Vorschriften des Stra geseßz- bus (§§ 74 bis 78) Anwendung.

Im E mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gese, die nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Strafe s denselben Täter sowie gegen tiebtere Täter und

Teilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrage festgeseßt werden.

8 49. Zwangsmaßregeln.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Beobahtung der Anordnungen, die auf Grund der Vor- riften dieses Geseges und der dazu erlassenen Verwaltungs- estimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, au, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht gerolen wird, diese auf Kosten der FOREREn herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurh erwachsenen

uslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zoll- gefällen und mit dem Vorzugsrehhte der leßteren.

8 50. Vertretungsverbindlihkeit für verwirkte Geldstrafen.

I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Geseges verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen sowie für diejenigen Harte en, die in der Lage find, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn:

1) diese Geldstrafen von dem eigentliß Schuldigen wegen Un- vermögens nicht beigetrieben werden können, und zuglei

2) der Nahweis erbraht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei abla Mtigung dieser oder der eingangs bezeihneten Hausgenofsen fahrlässig, d. h. niht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- manns zu Werke gegangen ist.

Als se Fa rlässigkeit gilt insbesondere die wissentlihe An- {tellung oder Beibehaltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbs3gehilfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat.

Ist ein Brauereitreibender, der nah den Vorschriften dieses Ge- \eges subsidiarisch in Anspru genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nahgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung be en Brausteuerdefraudation bestraft, so hat er die Vermutung fahrlässigen Verhaltens fo lange gegen \ih, als er nicht nachweisft, daß er bei N und Beaufsichtigung seines eingangs bezeihneten V aan die Sorgfalt eines ordentlihen Geshäftsmanns ange- wendet hat.

IT. Hinsichtlih der infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Vor- riften dieses Geseßzes ‘vorenthaltenen Steuer haftet der Braueret- 4reibende für die unter T bezeihneten Persoren mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nit beigetrieben werden kann.

IIL. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarishen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu T kann der Brauerei- treibende nur dur rihterlihes Erkenntnis verurteilt werden.

IV. Die Steuerverwaltung ist jedo befugt, statt der Einziehung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu ver- gängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentli Schuldigen voll- \trecken zu lassen. i

51.

Umwandlung der Geld- in Freiheitsftrafen.

: Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Fretheits\trafen erfolgt gemäß 28 und 29 des Strafgeseßbuchs, Jedoch darf die Freiheitsstrafe

im ersten Falle der “at Ct sech3 Monate,

im Bro R cs e b Im ferneren Nückfalle zwei Fahre nicht überschreiten. g

52.

Verjährung.

„, „Die Strafverfolgung von Zuwiderbandlungen gegen die in den 39 1 und 3 getroffenen Vorschriften 37) und von Brausteuer- defraudationen (§8 38 bis 40) verjährt in drei Jahren, die Straf- 'verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß, die mit Ordnungsstrafen bedrobt \ind, in einem Jahre, von dem Tage an ge- rechnet, an dem sie begangen sind.

Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle - erlischt in

drei Jahren. Strafverfahren. 8 53.

Für die Feststelluna, Untersuhung und Entscheidung der Brau- steuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, bed Men sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze

mmt.

Die nah den Vorschriften dieses Gesezes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

8 54.

Jede von einer nah § 53 zuständigen Behörte wegen Brausteuer- ergehens einzuleitende Untersuhung und zu erlaffende Strafentsckeidung kann au auf diejenigen Tetlnehmer des Vergehens, die anderen Bundes- staaten angehören, ausgedehnt werden. .

. Die Strafvollstreckung is nötigenfalls durch Ersuchen dcr zu- ständigen Behörden und eamten desjenigen Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckung8maßregel zur Ausführung kommen soll.

, Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen- eitig tâtig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen Se lichen Maßregeln leisten, die zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuerbinterziehungen oder der Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Bierbereitung dienlih sind.

S 55, 4 Schlußvorschriften.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.

R Hinsichtlih der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für ; eGnung von Kommunen und Korporationen bleiben die Bestimmungen | D rtikel 5 î 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des -Veutshen Zoll- und Handelsvereins betreffend, in Kraft.

Nachweisung der Einnahme an Wethselstempelsteuer- im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. April 1906 bis zum

Schlusse des Monats Mai 1906.

3.

4.

5.

6.

L 2.

Einnahme

Oberpostdirektionsbezirke im Monat

| S

Hierzu Einnahme

in den

Mai 1906 Vormonaten

Mh

Zusammen

M |

H

Einnahme in dem- selben Zeitraum des Vorjahres (Spalte 4)

Ca

|_-S

M.

Im Rechnungsjahre i 1906

+ mehr weniger

|

I. Im Reihspostgebiet. Duigdherg o 0e A 17 347 | 50 Sumbinnen . . 0 8122 | 10 Dana... 16 023 | 50 C E 4 216 772 |-20

i E ¿ 7143 | 20 rankfurt a De, 7 A K 11295 | 80

2 r h 11642 | 20 Mt 4 L S Ls 4017 | 30 olen A «A 12414 | 60

romberg . ee 8156 | 40 Breslau E 30 563 |-30 Qegniß a e ets 16 430 | 40 an. t A 12397 | 10:

agdebur

ea S.

O 00 =I N O! f 5 D pk

20521 | 20 12161 | 60 20 828 | 10 24 820 | 10 19 085 | 10 11141 | 20 15114 | 40 36 952 | 15 921 | 59 55 056 | 31018 | 50 8 860 | 30 17011 | 30 103 043 | 20 5 027 | 50 24 676 | 47 205 | 80 30616 | 40 51 849 | Konstanz 11 400 | 60 E. 8 s 24 140 | 20 Schwerin i. M... . , e e 3508 | 50 Oldenburg . e E E 12544 | 80 Braunschweig . 9 278 | 20 Bremen «o R 30 557 | 40 Bt «e e 6 Q 162 550 | 40 Etabug L. 26 171 | 20

41 Metz E * e. S G*t® . . 5 760 L 40

. . . . . . . . . - . .

Aadhhen . . Koblenz . Düsseldorf . E Seden U E Chemni

Karlsrube .

16 990 8 082 16 042 151 948 7 743 9991 12 088 3 884 13 344 7 859 29 172 15 568 14 922 21351 12 591 19 436 21 160 18 206 10 930 13 918 36 886 16 924 42 992 29 218 8232 | 15 915 102 117 4 427 24 910 45 620 27 848 39 130 11 712 21510 | 4519 | 9 975 13 040 28 340 | 162 405 | 21 341 6 512

34 337 16 204 32 066 368 720 14 886 21 286 23 730 7 901 25 758 16 015" 99 735 31 999 27 319 41 872 24 753 40 265 45 980 37 291 22 071 29 032 73 838 32 846 98 048 60 237 17 093 32 926 205 160 9 455 49 586 92 826 98 465 90 979 23 112 45 650 8 028 22 520 22318 58 898 324 956 47 512 12 273

50 90 20 40 70 90 40 50 80 80 90 30 60 70 50 60 70 30 60 20 40

- 20

10 30 50 30 10 20 20 20 80 90 30 70 30 10 30 60 20

29 299 14 805 32 114 496 161 13 622 20 172 27 320 6 584 24 730 15 449 54 334 26 300 29 141 42 195 23 128 37 391 37 545 32 838 16 184 25 286 63 282 29 476 79 641 59 420 20 341 26 696 184 805 9 223 48 328 80 643 94 887 77 304 22 957 40 262 7 444 21 147 21 796 91 247 267 986 49 400 9 562

90 80 60 40 50 60 40 90 20 20 90 30 30 80 80 40 90 50 60 50 70 70

90 90 30 40 20 90 10 60 40 60 40 10 50 60

60 10 40 20 30 60 80 60 70 40 70 60 70 20 20 80 80 50 20 70 90 90 30 60 40 80 80 10 30 80 80 70 30 70 70 20 90 60

1209 146 | 50 104 356 | 60 30887 | 10

Summe I . L Bavetn «572 E ITL-Württemberä 4

1098 817 103 107

29 055

2 307 964 207 463 | | 59 943

20 90

2 230 464 190 967 59 141

80 20

40 70

Ueberhaupt Berlin, im Juni 1906.

1344390 | 20

1230980

2575 371

Hauptbuchhalterei des Reichsshaßamits.

Bi

ester.

2 480 573

T IT++] +1 ++++++++++++++ l ++++++++++ 1] l +++++ +4] |++

10

Bauwesen.

Zwei für das Sauerland und seine Industrie wihtige Anlagen sind in diesen Tagen eingeweiht worden: die M atiperre bei Dahlerbrück und die Jubachtalsperre bei Volme. Die beiden Bauwerke hängen mit andern gleiher Art ¿Hattien, die infolge des großen, sih fteigernden Wafsermangels dec Nuhr in Angriff genommen werden mußten. In erster Linie is die Industrie im mittleren und unteren Ruhrtal auf fsolche Stauwerke angewiesen, aber auch für die Genoffenschaften im Gebirge, namentlich im Volmetal, ist die An- lage von Sammelbecken insofern wichtig, als die dortige Bevölkerung in hohem Grade von der Industrie abhängigist. M oln. Zig, ausfl rt, zeigte sih seit 1893 im Volmetal die Bewegung zur Errichtung von Talsperren; aht Jahre lang hat ein provisorisches Komitee \ih mit der Angelegenheit beschäftigt, bis im Juli 1901 die Volmetalsperren- Genossenschaft gegründet und mit der geldlichen Unterstüßung des Ruhr- talsperrenvereins an die Ausführung des s{chwebenden Projekts, der Jubachtal- und Glörtalsperre, geschritten werden konnte. Die Sperre im Glörtal wurde im Januar 1903 in Angriff genommen und be- reits am 17. November 1904 in Betrieb geseßt. Jhre wichtigsten Zahlen und Abmessungen sind: Niederschlagsgebiet 7,2 gkm, mittlere Zuflußmenge jährlich 5 500000 cbm, normaler Stauspiegel 308,70 m über N. N., Oberflähe bei vollem Becken 22 ha, Mauerwerkmasse 33 140 cbm, Länge der Mauerkrone 167 m, Breite 5 m, Stauhöhe über Talsohle 28,7 m, größte Höhe der Mauer 32 m, größte Sohlenbreite 22,83 m, Ueberfalllänge 15 m, Kosten insgesamt etwa 850 000 4, davon etwa 120 000 ( für Grund- erwerb, Kosten für 1 cbm Stauinhalt 39 4. Während die Glör- talsperre {on längere Zeit in Betrieb ist, wurden die Arbeiten zur Jubachtalsperre erst Anfang 1904 in Angriff genommen und konnten wegen der Schwierigkeit bei der Gewinnung von Bruhsteinzn erst im Januar 1906 vollendet werden. Diese Sperre hat ein Nicdershlags-

ebiet von 6,6qkm ; die mil tlere Zuflußmenge beträgt etwa 5 (00000 chm,

det normale Stauspiegel liegt 343,7 m über N. N. Der Stauinhalt beläuft sich auf 1056 000 cbm; die Oberflähe mißt bei gefülltem Becken 12 ha. An Mauermasse wurden 27 600 cbm verwendet. Die Stauhöhe über der Talsohle ist etwa 28 m, die größte Sohlenbreite 19,2 m, die Kronenbreite 4,5 m, die Kronenlänge 152m. Die Kosten betragen etwa 650 000 Æ, davon etwa 50 000 A für Grunderwerb. Man kann annehmen, daß der Jnhalt der Sperren einmal im Jahre ausgenußt wird. Bet einem Inhalt von 3 150 000 cbm und einem jährlichen Zushuß von 31 750 4 beträgt der Preis für ein Kubikmeter Wasser rund 1 4, das ift also ein für die Zwecke der Wasser- versorgung von Städten außerordentlich niedriger Preis. Für die Interessenten von der Volme kann man annehmen, daß der Inhalt der Sammelbecken im Iahr tngesube ¡weimal ausgenußt wird. In den jeyt vorhandenen Motoren stellt sich dadurhch eine Nußleistung des Talsperrenwassers von 315 Pferdekräften heraus. Die Kosten für eine Pferdekraft betragen für das Jahr 115 #& oder für die Pferde- kraftstunde 3,5 S. ürden alle Triebwerke an der Volme voll- ständig ausgebaut und mit leistungsfähigen Motoren versehen, so würde dur die Talsperre ein Nutzen von 468 Pferdekräften im Jahre ent- stehen und die jährlihen Kosten für eine Pferdekraft nur noch 77 M betragen. Bei der feterlihen Einweihung der Jubachtalsperre wurde die Hoffnung ausgesprochen, daß demnächst der Bau der Kierspe- sperre werde in Angriff genommen werden.

Literatur.

Als es dunkel war. Roman von Guy Thorne. Aus dem Englischen überseßt von Klara Moeller. 4,50 4 Verlag von tholdi in Wismar. Der Roman hat bei seinem Erscheinen in

. Bar Eta Aufsehen erregt, verdient es aber nicht; weniger wegen

völli

körperliche erscheint. gestaltung würdig

dihterisGße Kraft.

in dem na Leichnam Jesu vor den Jüngern barg, nachdem er ihn aus dem ur- sprünglihen Grabe genommen hatte.

obendrein fo unküns

Er \childert, wie ein

Gestein“ sa er ist unter der Probleme geschrieben. aus äußerlihe und matte Schilderung des Gebirgsmilieus. Dodi. Roman von Paul Oskar N 2 Cer SeBog dar Btbrlider

eses Romans, der die Jugend eines Mädchens \childert, das nah langen Kämpfen und Enttäushungen ibren Vater wiederfindet, der ih von der s{hwachen, unter dem Ein-

i

Paetel. Berlin.

Neise und Verkehr G. m. b. Ÿ

Auswahl {s Granada.

der vom Münchener

Auferstehun Den Einfluß kirchliher Dogmen in einer ergreifend darzustellen, ç Guy Thorne besißt diese Menschen, die er schildert, sind Schemen, ihre inneren Kämpfe sind nur äußerlih erfaßt, und die ganze Fabel bedenklich dem Kolportagemäßigen. 1 arhäologischen Shwindel, den ein Jude und Hasser des Christentums in Szene seßt, indem er einen von ihm abhängigen christlichen Ge- lehrten zwingt, in Jerusalem ein falsches Grab Christi zu konstruieren,

Christi,

verlangt

eine

aber

seines Stoffes, als wegen seines geringen dichteris@en Wertes. Er will die Folgen schildern, die ih machen, weil einer der Grund

in der gesamten Kultur geltend pfeiler des cristlihen Glaubens, die der Menschheit

4 als JIrrtum s{chwindender Religiosität oder die Um-

nicht.

Kulturepoche

glaub-

bedeutende

Die

des Nomans nähert sich Es handelt si. nämlich um einen

einer gefälshten Inschrift Joseph von Arimathia den

Schriften gefunden haben.

Unter dem

Auch chwacher

geaee sich doch noch erringt.

fich von einem zweiten Roman des Verfassers en, der im gleihen Verlag (3 M) erschienen ift. erziht auf jede feinere Charakterisierung und Vertiefung

Diese phantastishe Fabel ift tlerish gestaltet, daß die Darstelluna den Zweck verfehlt, den der Verfasser wohl in bester Absicht mit ihr verfolgt baben mag. Was man dem Buch zugestehen muß, ist ein sehr geshickter äußerer Aufbau.

Ein gekaufter Mann. Roman von Arthur Ach(leitner. Verlag von Gebrüder Paetel. (3 4) Die \criftstellerishe Bedeutung Achleitners entspricht in keiner Weise der großen Verbreiturg, die feine der. vorliegende Noman erhebt fi niht über den Un der miltelmäßigen Unterhaltungslektüre.

Mann von der tyrannishen Ehefrau, die er ihres Geldes wegen geheiratet, loskommt und die Jugend- Von feinerer Psyhologie ist in der

arstellung nicht die Rede, und die Derbheit der Darstellung ift zu äußerlih, um urwüchsig wirken zu können. Ebensowenig Gutes läßt

eTugendloses

Au

Auffällig ist in beiden Büchern die über-

5 (6) Die Lektüre di

fluß engherziger Verwandten t läßt einen angenehmen Eindruck.

München) gewidmet. ner Ansichten aus

ehenden Mutter getrennt hat, binter- Die Charaktere der Hauptfiguren find scharf und anschaulich geschildert, auch die Nebenfiguren ‘tragen Individualität. Das Buch hat nirgends Längen, obwohl es in der epischen Breite geschrieben ist, die dem Noman zukommt; es kann als gute, unterhaltende Lektüre empfohlen werden. =— Spanten ist das neueste Heft der Jllustrierten Movats\chrift für Der Weltc ourier“ (Verlag von Carl Gerber, Die Nummer bringt eine rei Spanien von Barcelona bis itel „Cicerone für Spanienreisende* ver- öffentliht der Privatdozent Dr. B. Schädel (Halle a. S.) Ski und Winke, die für jeden, der nah Spanien seine Schritte zu lenken beabsichtigt, von Wert sind. Die Nummer enthält sodann noch einen Vierfarbendruck „Im bayerishen Voralpenland®“ nah von Fr. Halber E die Faksimilewiecdergabe des Umschla rembenverkehrsverein herausgegebenen Sch «Unser Bayerland“ ; das Aquarell stellt den Zugspitzgipfel dar. Zahl- C [leinere Notizen vervollständigen den tertlihen Inhalt der Nummer.

dem Gemälde

R E E Et tro B AE P R B L E I E Se E R E

E ete L E R

E L A L D E, n i E