1906 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulihen Unter- nehmungen ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nah Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Z1hlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nah dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als andere bergbaulihe Unternehmungen im Schuygebiete

amerun. Die R obehöide bat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welher bei Verlust der Bergwerkegerehtsame der Betrieb in einem dem öffentlihen Interesse entsprehenden Umfang werten muß. 8 13

Landveräußerung. Die Feststellung der Grundsäße, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert oter länger als 20 Jahre verpachtet werden Éöônnen, unterliegt der Genehmigung, der Aufsichtsbehörde.

Steuerfreiheit.

Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäudesteuern befreit. Ferner genießen De [unl von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Gen-hmigung des esellshaftsvertrags alle auf Grund des § 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschast überzehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem E lenume der Gesellshaft auszeshiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Gcrundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab genießen fie jede Begünsti- gung, welhe außer der vorgenannten für gleihartige Grundflächen dritten Unternehmern M MeE Pee gewährt werden wird.

Zollfreikßeit.

Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Gesellshaft Zollfceiheit für die zum Bau, zur Auscüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr ver- bundenen Anlagen erforderlihen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und fonstigen Gegenstände LOAAEE

Grundkapital. Das Grundkapital wird auf 16 640 000 M festgeseßt, eingeteilt in 166 400 Anteile über je 100 4, von welchen die Anteile Nr. 1 bis 56 400 die Bezeichnung Vorzugsanteile Reihe A und die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400 die Bezeihnung Stammanteile Reihe B

tragen. 8 17.

Vorzugsanteile und Stammanteile.

Die Vorzugsanteile Reihe A sind bei der Gewinnverteilung und bei der L quidation nach §8 20 und 50 der anliegenden Saßun bevorrechtigt. Diese Vorzugsberehtigung kommt jedoch in Wegfall, wenn die Anteile beider Reihen in 10 aufeinanderfolgenden

ahren den e Anteil com Reingewinne der Gesellschaft in

öhe von mindestens - 59% erhalten haben. _Die Stammanteile Reihe B werden zu 3 09/6 verzinst und vom fünften Geschäftsjahr an in 86 Jahren durch Auslosung zu 120 A für jeden Anteil getilgt; die danach zu leistenden jährlihen Zahlungen betragen für die ersten 4 Geschäftsjahre 330 000 4, für die folgenden 86 Geschäftsjahre 374 831,52 M. (= 3,40756 9/6 des Nennwerts der Stammanteile Reihe B). v

S Zahlungspfliht des Reichs. Das Reich zahlt den Inhabern der Stammanteile Reihe B am 1. Juli eines jeden Jahres bis zur völligen Tilgung dieser Anteile:

a. vom ersten Geschäftejahr an einen jährlihen Zins von 3 9/9 des eingezahlten Anteilskapitls vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 1907,

b. vom fünften Geschäftsjahr an den um 20% erhöhten Nenn- betrag der jeweiligen gelosten und als folhe abzustempelnden Anteilscheine, erstmals am 1. Juli 1911.

Das Stimmrecht für die oen Anteile steht dem Reiche zu.

8 19. Zahlungspfliht der Gesellschaft.

Die Gesellshaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals am 15. Junt 1907, bis zur völligen Tilgung der Stamm- anteile Reihe B an das Reich den Betrag der von ihm nah § 18 äm 1. Juli an die Inhaber der Stammanteile Reibe B zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlih der am 15. Juni der Jakbre 1907 bis 1910 von der Gesellschaft an das Reich zu leistenden Zahlungen

ilt diese Verpflihtung zu Lasten der Baurehnung. Für die späteren ahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur infoweit Plat, als der Reingewinn des voraufgegangenen Gescäftsjahrs nah Abzug der dem ordentlichen Reservefonds zuzuführenden Beträge und der auf die Vorzugsanteile Reihe A entfallenden Vorwegzinfen von 3 9% (§8 20 der Satzung) dazu ausreihen. Bei Berehnung des Reingewinns sind jämtlihe Einnahmen der Gesfell|chaft, insbesondere auch der Zinsertrag aus den noch nicht verausgabten Bau- und Betriebsfonds, ferner etwaige Gewinne aus Land- perkäufen sowie aus eto an Unternehmungen, welchen diese S

aufgenommen

Konzession zu Grunde liegt, in ens zu ziehen.

Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zablungen erhalten die Inhaber der Stammanteile Reihe B von der Gesfellschaft : den pel des Reingewinns, der nah Abzug der Beiträge zum ordent- lihen Reservefonds, der Vorwegzinsen von 3 9% aut die Vorzugs- anteile Reihe A, der nach § 19 an das Reich abzuführenden Beträge der Tantieme des Aufsichtsrats und der Superdividende von 2 9% auf die Vorzugsanteile Reihe A verbleibt, und zwar unverkürzt bis zur Höhe von 29/9 des Nennwerts der Stammanteile Rethe B. Der dann etwa noch verbleibende Uebershuß wird zur Hälfte dem Reiche gennelen, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den

nteilen beider Reihen nah dem Verhältnis ihres Nennwerts zu.

Die Inhaber der abgestempelten Stammanteilsheine Reihe B baben nur auf den im vorstehenden bezeihneten Rest des Reingewinns

Anspruch. 4 di

Zahlstellen.

Die an die Inhaber der Stammanteile Reibe B gemäß § 18 vom Deutschen Reihe und nah § 20 von der Gesellschaft zu leisteaden Zahlungen erfolgen dur die gleichen Zahlstellen gegen Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Gewinnanteilsheine und bei Einlöfung der ausgelosten Stammanteile Reihe B gegen Abstempelung der Anteilscheine. g 92

Uebertragung. Die U-bertragung der Konzession an andere Personen oder Ge- sellshaften beda:f der Genebmigung ves Neichskanziers.

Erwerbsrecht des Reis.

Das Reich hat vom Age des 21. Geschäftsjahres an jederzeit das Recht, die Vorzugsanteile Reibe A, die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B und die auëgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B du:ch einseitige, dem Vorstande der Gesellshaft mit dreimonatliher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres zu erwerben.

Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geshäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden. noch nit ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reibe B einhundertundfünfzig Veark, für jeden autgelosten und abgestempelten Stammanteil Reibe B dreißig Mark. Scfern der Erwerb nah Ablauf des 30. Geschäftéjah1s8 erfolgt, beträzt der Erwerbépreis für die Vorzugsanteile Reibe A die zwanzigsache Kapitalisi-rung der auf die Vorzugzanteile Reihe A im Durchschritte der leßten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeshlossenen Geschäftsjahre entfall:-nden Gewinnanteile, jedo nicht weniger als ten Nennwert und nit mehr als das anderthalbfahe dieses Nennweits, also

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nicht weniger als einhundert und nicht mehr als einhundertund- fünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Etwerbs- preis der noch nicht ausgelosten und Y egte Stamm- anteile Reihe B beträgt einhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglih eines Betrags, welcher der zwanzizfahen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der arliegenden Saßung im Dur(- shnitte der leßt.n fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinn- anteile entspriht, welcher jedo dreißig ‘Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der e und abgestempelten Stammanteile Reihe B b:trägt die jwanzig ache Kapitalisierung der gemäß § 20 Ser 6 und 7 der anliegenden Saßung im Durchschnitte der leßten ünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reibe B entfallenden Gewinnanteile, jedoch niht mehr als dreißig Mark für jeden Schein.

Dem Deutschen Reiche steht es frei, lediglih die Vorzugsanteile Neihe A oder die noch nit ausgelosten und abgestempelten Stamm- anteile Reihe B oder die auszelosten und abgestempelten Stamm- anteile Neihe B zu erwerben. Nah Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Net auf Erwerb der anderen Gattungen noh in derselben Weise zu. 8 24

Auflösung.

Falls es si herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungs- unfähigkeit den Bau der Bahn nit vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die in den 88 8 bis 12, 14, 15 der Gesellschaft verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbechaltlich des auf Grund dieser Konzession von der Ge- sellschaft zur Zeit der Einstellung des Baues beziehungsweise Betriebs bereits erworbenen Grund- und Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Um- fange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reibe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugs- anteile zu erwerben, Wird von dieser Berehtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Gesellshaft für aufgelöft zu erklären und die L.quidation Nees,

E 8 95, Ein Beschluß der ir auf Auflösung der Gesell- schaft oder auf Herabseßung des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen E Genehmigung des Neichskanzlers.

Für die Liguidation gelten die Vorschriften der §S 48, 49 des Bürgerlichen Geseßbuchs.

Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse find auf die Vorzugs- anteile Neihe A vorweg die ihrem Nennwert entsprehenden Beträge zu verteilen. Den Rest des Liquidationserlöses erhält das Reich bis zur Höhe von 120 9/9 des Nennwerts der Stammanteile Reihe B. Ein alsdann etwa noch verbleibender Ueberschuß fällt zur Hälfte dem Neiche zu, die andere Hälfte wird nah dem Verhältnisse der Nenn- werte auf die Vorzugsanteile Reibe A und der Stammanteile Reihe B verteilt. Die auêgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B steben den noch nicht putgAgsten und abgestempelten gleich.

S L, Konze|sionsablauf.

Bei dem Ablaufe der Konzession nah 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzession verlängern oder das gesamte Unternehmen in dem im § 24 bezeihneten Umfang erwerben.

Im ersteren Falle hat die Verlängeruna der Konzession auf der Grundlage zu gesehen, daß das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ift, und daß die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht auf Grund des § 17 {on vorher cs en sind, in Wegfall kommen.

__ In dem an zweiter elle genannten Falle wird das Reich an die Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert, zuzüglich des dem Verhältnisse dieser Vorzugéanteile zu dem gesamten Grund- kapital entsprehenden Anteils an dem ordentlihen Reservefonds, auszahlen, der Betriebsreservefonds, Erneuerungsfonds und Spezial- reservefonds (§8 22 kis 24 der Saßung) gehen mit dem Unternehmen an das Neich über.

Satzung der Kamerun?Eisenbahngesellshaft (K. E. G.). I. ‘Allgemeine Bestimmungen.

S L Firma. Unter der Firma „Kamerun-Eisenbahngesell schaft“ wird auf Grund des § 11 des Schuggebietsgescges (Reichsgesegbl. 1900 S. 813) eine Kolonialgesellschaft ee

Zweck.

Der Zweck der Gesellschaft is der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb einer Eisenbahn von Duala nah dem Manengubazebirge im Deutschen Schutzgebiete Kamerun auf Grund der vom Reichskanzler am _ 190 . erlaffenen Konzession.

Die Geselischaft ist berehtiat:

a. dzn Betricb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu ver-

pachten oder anderen zu überlassen,

b. Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb os F Neben-, Zweig- und Anshhlußlinien zu er- werben,

. Liegenschaften und Bergwerksgerehtsame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben und zu verwerten,

. Hafenanlagen und Lagerhäufer selbsst oder durch andere zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten,

. alle sonst zur Erfüllung dieser Aufgaben dienlihen Anlagen vnd Geschäfte jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräußern, auch sich an Unter- nehmungen anderer in jeder zulässigen Form zu beteiligen,

f. Zweigniederlassungen im Deutschen Reiche oder in den Deutschen Schutzgebieten zu E x

Sitz. Die Gesellschaft hat ihren Siy und allgemeinen Gerichtsstand in -

Berlin. & 4 Yauer.

Tie Dauer der Gesellschaft eund beschränkt.

Organe. Die Organe der Geselischaft find : der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung.

Bekanntmachungen.

Die Bekanutmachungen der Gesellshaft erfolgen rechtswirksam, soweit dicse Saßung richt ein anderes bi:stimmt, dur einmalige Ver- öffentlihung im Deutschen Neichsanz: iger.

Die Gesellschaft wird ihre Bekanntmahungen außerdem durh andere vom Aufsichtsrate zu bestimmerd?z Blätter veröffen!lichen, ohne daß iadessen von duser Veröffenl:Qung die Rechtéwirksamkeit der Bekanntmachung abhängt. ;

Bei bekanntigemachten Frisiea wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerehaet.

Il. Grundkapital.

#7. Grundfkopital.

Das Grundkapital der Gesellschast beträgt 16 640 900 H, ein- geteilt tn 166 400 fortlaufende Nummern tragende Anteile über je einhundert Mark.

Die Anteile Nr. 1 bis 56470 bilden die Reihe A urd tragen die Bezeihnung „Vorzugéarteile“. Sie sind nah näherer Bestim-

mung der §8 20, 50 bei der Gewinnverteilung und bei der Auflösung der Gesellschaft bevorrehtigt.

Die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400 bilden die Reihe B und tragen die Bezeichnung „Stammanteile“. Das Kapital dieser Stamm- anteile Reihe B wird gemäß § 17 innerhalb 86 Jahren vom Beginne des fünften Geschäftéjahrs der Gesellshaft ab auf Grund von Aus- losungen mit einem Zuschlage zum Nennwerte von zwanzig vom Hundert gm 1. Juli jedes Jahres an den vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen vom Reiche zurück« gezahlt. Die Auslosung findet zu notariellem Protokoll an einem vom Reichskanzler bestimmten Orte am ersten Werktage des Monats Mai, zum ersten Male im Mai 1911, statt. Die gezogenen Nummern der ausgelosten Stammanteile der Reihe B sind öffentlich bekannt zu machen. Die behufs Tilgung gelosten Stammanteile Reihe B werden abgestempelt und haben fernerhin nur noch im § 20 Ziffer 6 und 7 bezeihneten Anteil am Reingewinn An- spruch. Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu.

Die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A nah den §8 20, 50 bei der Gewinnverteilung und bei der Auflösung der GcleriGass fallen fort, wenn auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stamm- anteile Neibe B in zehn aufeinanderfolgenden Jahren für beide glei hohe Gewinnanteile, indessen nicht weniger als fünf vom Hundert, entfallen find. Sie fallen jedenfalls vom Beginne des einundneun- zigsten Geschäftsjahrs an fort.

8&8.

Auf die Vorzugsanteile Reihe A i} bei der Errichtung der Ge- sellshaft der vierte Teil ibres Nennwerts in barem Gelde einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen werden durch den Vorstand auf Grund eines Beschlusses des Aufsi{tsrats mit einmonatlicher Frist eingefordert. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vollzablung jederzeit auch son vorher fofort zu leisten. Wird die Zahlung in der festgeselen Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 9/9 Zinsen vom Fälligkeitstag ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt dessen kann nah zweimaliger Zablungsaufforderung, welche in gleiher Frist und unter Androhung des Ausschlufses statt- zufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der etwa über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. Diese Er- flärung wird ihm s{huftlich mitgeteilt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben; die leßtere ist berechtigt, ihr zu- geshriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht auageiRlelen:

Die Stammanteile Reihe B sind bei der Errichtung der Gesell- haft voll einzuzahlen.

8 9. : Mitglieder. Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Nechtênachfolger bilden die Gesells&aft. Einzelne Mitglieder können niht auf Teilung klagen. Die Anteile sind unteilbar. s 10

Haftun, j Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellshaftévermözen. s j

Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nenn- betraas sowie des etwa festgeseßten Aufgeldes verhaftet.

E hinaus haben die Mitglieder der Gesellshaft keine Vere pflihtung.

Die Zeichner von Anteilen und deren Rehtsnachfolger können von den ibnen obliegenden Leistungen niht befreit werden und find nicht befugt, gegen das Recht al diese Leistung eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen.

Anteilscheine.

Die Urkunden über die Anteile der Geseliibast (Anteilscheine) werden ers nach Vollzahlung der Anteile auétgefertigt. Sie lauten auf den Inbaber und werden in einem von der Gesellshaft zu führenden Stammbuche vermerkt. Auf Verlangen des Inhabers können die Anteilscheine auch auf den Namen umgeschrieben werden. Als- dann ift ter Eigentümer nah Namen, Stand und Wohnort in dem Stammbuch der: Gesellschaft einzutragen. j

Nach Bestimmung des Aufsichtsrats werden die Anteilsheine in Stücken über einen, zehn und fünfzig Anteile ausgestellt. Jeder In- baber eines über mehrere Anteile lautenden Stückes ist berechtigt, die Ausfertigung von einzelnen Stücken über jeden Anteil gegen Erftattung der Kosten zu verlangen. Sobald ein mit mehreren anderen in einem Stücke ausgefertigter Stammanteil Reibe B ausgelost ift, muß die Ausfertigung der Stücke über die einzelnen Stammanteile Reihe B kostenfrei erfolgen.

Solange die Anteile noch nit voll gezahlt worden sind, weisen sih die Mitglieder der Gesellschaft als folhe durch die Eintragung ihrer Anteile auf ihren Namen gn lame der Gesellschaft aus.

Gewinnanteilscheine.

Mit dem _ Anteilshein erhält der Inhaber zugleich die Gewinn- anteilsheine für die nähsten zehn Jahre und einen Erncuerungsschein De S neuer Gewinnanteilsheine nah Ablauf des zehnjährigen

eitraums.

Die Gewinnanteil scheine und die Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber.

8 14. Mitberechtigte.

Steht ein Anteil mehreren Mitberehtigten zu, so können sie die Rechte aus dem Anteile nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Hat die Gesellschast eine Erklärung dem Anteiléeigner gegenüber abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mit1berehtigten niht vorhanden ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber cinem der Pr 6

Gerichtsftand. /

Dur Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen si die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gefellshaft aus dem Gesellshaftsverbältnisse dem in Berlin zuständigen Gericht erster Instanz.

III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Neservefonds.

8 16. A _ Geschäftsjahr. ; :

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Seschäfts- jahr umfaßt die Zeit vop ter Err!chlung ter Gesellschaft bis zum 31. Dezem 1906. .

Auf den 31. Dezember ifff von dem Vorstande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftejahr zu ziehen. Diese muß mit einer Ge- winn- und Verlustre{nung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte des VBorstands p mit dem ton dem Aufsichtsrat zu erstattenden Prüfungs- erihte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 30. Juni vor- gelegt werden.

Der Hauptversamm mlung ist die Genebmigurg der Bilanz sowie die Erteilung der Entlafturg tür die Geschäftsführung dcs Vorstands und des Auffichtsrats E

Gewäbrleijtung des Neis.

Das Deutsche Reih hat es übernommen, den Inhabern der Stammanteile Reibe B am 1. Juli eines jeden Jahres drei vom Hundert des eingezahlten Kapitals zu gewähren, erstmals am 1. i 1907 für das mit dem 31. Dezember 1906 ablaufende Gesäftsjahr, sowie das Kapital der S1ammanteile Reihe B vom fünften Geschäfts- jahr ab in jährlihen Raten am 1. Juli jedes Jahres, erstmals am 1. Juli 1911, in 86 Jahren nah tem anliegenden Tilgungsplan mit eirem Zuschlage zum Nennweit von zwanzig vom Hundert, also mit I NARE Mark für jeden Stammanteil Reihe B, zurüdck- zuzahlen.

Die Zahlungen erfolgen unmitteltar durch die vom Reichskanzler

auf den.

bestimmten Zahlstellen, denen die erforderlihzn Beträge vom Reiche zugewiesen werden. 8 18

Bauzinsen.

Während der auf vier Jahre bemessenen Bauzeit erhalten die Norzugsanteile Reihe A zu Lasten der Baurehnung Bauzinsen in Höhe von drei vom Hundert des eingezahlten Kapitals.

Die Sesellshaft hat f:cner dem Reiche am 15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 den vollen Betrag der von dem Reihe gemäß § 17 Abs. 1 an die Anteilseigner zu leistenden Zahlurgea z1 vergüten, und zwar gleichfalls zu Lasten der Dane Snnos.

19. Der sich bei Abs{luß der Baurecknung ctwa ergebende Ueber- {uß fl eßt dem M F 23) zu.

Gewinnverteilung.

Auf Vorschlag des Aussihtsrats beschließt die Hauptversammlung über die Höhe der vorzunchmenden Abschrcibungen und Rüdllagen. Der nah Abzug der Abschreibungen und Nücklagen, insbesondere der Rüdlage gemäß § 24, verbleibende Reingewinn wird in nahstehender

Reihenfolge verteilt : 1) 5 ortentliden Rejertrefonds

vom Hundert werden dem zugeführt; /

2) alsdann erhalten die Vorzugéanteile Reihe A einen Gewinn- eee: e zur Höhe von 3 vom Hundert des cingezahlten

apitals;

3) alsdann erbält das Reich denjenigen Betrag, den es für ewährleistete Gewinnanteile und N einshließlich des Zu!Glags an die Inhaber der Stammanteile Reihe B für das R Geschäftéjahr zu zahlen hat 18 der Konzessions- urkunde);

4) den zehnten Teil des alêdann verbleibenden Uebershusses erhält der Aufsichtsrat;

5) aus den übrigen neun Zehnteln erhalten die Vorzugsanteile Reihe A einen weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres Nennwerts;

6) alsdann erhalten die Stammanteile Reihe B, und zwar sowohl die noh nit ausgelosten wie die ausgelosten und abgestempelten, eicen weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres Nennwerts; von dem alsdann noch verbleibenden Uebershuß erhält das Reich die Hälfte, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinn- anteil den Anteilen beider Reiben, einschließli der ausgelosten Stammanteile Reihe B, nah Verhältnis ihrer Nennwerte zu, sofern niht die Hauptversammlung beschließt, die auf die Anteile entfallende Hälfte zu besonderen Nücklagen oder zu Wohlfahrts- zwecken zu verwenden.

Die Zahlungen erfolgen spätestens am 1. Juli nach dem abge- laufenen Geschäftsjahre durch die vom Reichskanzler bestimmten Zahl- stellen. Die nah Ziffer 3 an das Neich zx zahlenden Gewinnanteile find spätestens am 15. Juni an S LIEE abzusühren.

8 21. Ordentliche Reservefonds.

Der ortentlihe Reservefonds dient zur Dickung eines aus der Bilanz \sih ergebender Verlustes am E'eselishaftskapitale. Die Ueber- weisungen an den ordentlihen Reservefonds hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grundkapitals erreiht hat.

Eine besondere Anlegung des Betracs des ordentlichen Neserye- fonds ift nicht erforderlich.

Ein etwa bei der Ausgabe neuer Anteile der Gesellschaft zufließendes Aufgeld is dem OrIZAS A Neservefonds zuzuführen.

Betricbsreservefonds.

Der aus tem Baukapital zu beschaffende Betriebsreservefonds dient aus\{ließlich zur Deckung von Verlusten, welche sich bei dem Sahresabshluß aus dem etwaigen Ueberwiegen der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen herausstellen.

Der Letrag des Betriebsreservefonds ist in Schuldverschreibungen oder verzinsliden Schaßanweisungen des Deutschen Reichs oder eines deutshen Bundesstaats anzulegen. Eine andere Anlegung is nur mit Genehmigung der Auf!sihtöbehörde zulässig. Seine Zinsen fließen den Betriebseinnahmen zu. 8 93

Erneuerungsfonds

Zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Er- neuerung des Oberbaues, und zwar auch einzelner seiner Stücke, und der rollenden Eisenbahnbetriebsmittel, insoweit es sich um den Ersaß ganzer Lokomotiven und Wagen handelt, ist ein Erneuerungsfonds anzuleçcen. Die Zuschüsse zu dem Erneuerungsfonds sind aus den Betriebs- einnahmen zu leisten und werden von dem Aufsichtsrat mit Geneh- migung der Aufsichtsbehörde nah Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren in Hundertsäßen vom Werte der vorhandenen rollenden Gisenbahnbetriebs- mittel sowie des Oberbaues festgeseßt. Dem Erneuerungsfonds sind au die Erlôse aus dea Carr Bens abgängigen Materialien sowie die Zinsen des Ecneuerungsfonds selbs zu überweisen. Uebersteigt der Erneuerungsfonds den fünften Teil des für die Festseßung des jährlichen Zuschusses ermittelten Kapitalwerts, so unterbleibt für dieses Jahr nit nur ter Zuschuß, sondern es werden auch die Erlöse aus den abzängigen Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungéfonds den Betriebseinnahmen zugeführt. i

Der Betrag des Erneuerungsfonds ift in gleiher Weise wie der des Betriebsreservefonds anzulegen, :

Spezialreservefonds.

Zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse, größere Unfälle, Tôötungen und Körperverleßungen von Bes sowie Beschädigungen fremder Sachen durch den Eisen- bahnbetrieb hervorgerufen werden, muß ein Spezialreservefonds an- gelegt werden. Die Zuschüsse zu diesem Spezialreservefonds sind aus dem Reingewinn vorweg zu leisten und werden vom Aufsichtsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nah Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren festgeseßt. Ihm fließen außerdem die Zinsen des Spezial- reservefoads selbst zu. Erreicht der Spezialreservefonds eine vom Aufsichtsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu bestimmende Höhe des Wertes der Bahnanlagen, so können für die Dauer dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben.

Der Betrag des Spezialreservefonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds anzulegen.

IV. Verwaltung. Ö a. Der Vorstand. 8 25. Vorstand.

Der Vorstand vertritt die Gesellshaft rah außen in allen Nehts- sesHästen und sonstigen Angelegenheiten. Er führt die Verwaltung elbständig, soweit niht nach dieser Sang der Aufsichtsrat oder die

auptv:rsammlung mitzuwirken haben. ritten gegenüber ist eine ¿schränkung der Vertretungsbefugris des T unwirksam. Der Va3:stand hat seine AUECONARE in Berlin.

Bestellung.

Der Vorstand wicd vom Aufsidhtsrate zu nctariellem Protokoll

citellt, Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als sein uêweis. Zum Mitgliede des Vorstands können nur Personen männlichen GesWlechts, welche Angehörige d.s8 Deutschen Neichs sind, bestellt erden. Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit wider- ruflih, unbeschadet des Nau ap! die vaitrags näßige Bergütung.

Vorsitzender.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, kann der Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll eins ter Mitglieder zum Vor- sißenden des Vorstands ernennen.

Wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, so bedarf dessen Bestellung, bei mehreren Mitgliedern die Einennung des einen pu Srsiyonden des Vorstands, der Bestätigung durch die Aufsichts-

ehörde. 8 28.

Vertretung.

Alle Willenserklärungen, welhe für die Gesellshaft verbindlih sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschast sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, voa diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vor- sitzenden des Vorstands allein, von den übrigen Mitgliedern des Vor- stands von je zweien gemeinschaftilich oder von einem der übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlassen. Außerdem können in allen Fällen Willenserklärungen der Gesellschaft durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden.

Die Firma der Gescllschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die egten der geschriebenen oder auf mehanishem Wege

ergestellten Firma der Gesellshaft ihre Namensunterschrift hinzu- fügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an- deutenden Zusage j

Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellsdhaft abzugeben,

so genügt immer die Abgabe geaen einem Mitgliede des Vorstands.

Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

b. Aufsichtsrat. 8 30.

Zahl.

_ Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein, soweit nicht diz Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können niht zugleich Mitglieder des Vorstands oder dauernd Stellvertreter von Vorstands- mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat cinzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern be- hinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertrcters darf dieser eine Tätigkeit als Mit- glied des Aufsihtsrats nit ausüben.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Haup Sena zu notariellem Protokoll gewählt. Ihre Wabl erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden j:-desmal soviel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitglieds spätestens in der sehsten ordent- lichen Hauptversammlung nah seiner Waßl ein Ende erreiht. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Auéscheidenden sind wieder wählbar.

Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten o:dentlihen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Eine Neuwahl und eine Ersaßwahl ist niht erforderli, wenn fünf Mitglieder noch vorhanden sind.

Jedes Mitglied des au Mo ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm- lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch vor Ablauf des Zeitraums, für w-lchen die Wabl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, wen.

Vorsitzender.

Der Aufsihtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor- fißenden und zwei Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung dur die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu dec Einberufung einer besonderen Sißung' des Aufsihtsrats bedarf. ;

Bei Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ift unverzüglih zu einer Neuwahl zu schreiten.

Der Aufsichtsrat hält seine Sihungen in Berlin ab und wird von dem Vorsißenden dur eingeshriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegen|tände fo oft berufen: als die Ge[häfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem Jahre. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird.

Die Mitglieder des Vorstands können an den Sißungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Auffichtórats sind sie zur Teilnahme verpflihtet oder von der Teil- nahme auszeslofsen. A B

Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, au chne zu einer Sizung berufen zu werden, durch \{riftlihe Stimm- abgabe beschließen; jedoch sind solhe Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitzliedern T enp gefaßt werden.

8 32. Beschlußfähigkeit.

Der AufsiŸhtsrat is beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend is, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen RNeihs oder an unbekanntem Aufenthaltsorte b:findlihen Mitglieder niht rechtzeitig haben ein- geladen werden können. ,

Die Mitglieder haben gleihes S!immreht. Bei Stimmen- leihheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden vor- bebaltlich der im fünften Absatze des § 30 getroffeaen Bestimmungen mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Der Aufsichtsrat beschließt leine Gesdäftordnung,

Erklärungen.

Die, Erklärungen des Aufsichtsrats sind fevitartiia vollzogen, wenn sié den Namen der Gesellshaft und die Worte „Der Auf- sichtsrat" unter Beifügung der Namensunterschrift des Vor- fißenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats tragen. Der Aufsihtérat weist sih durch ein auf Grund der Wahlhaudlung G unget E notarielles Zeugnis aus.

Pflichten. e

Der Aufsichtsrat überwaht die gesamte Geschäflsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrilt t fich zu diesem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der G-fell- \haft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Borstande verlangen und dur den Vorsigenden oder durch einzelne von ibm zu bestimmende Mitglieder oder auch dur dritte Sachver- ständige die Bücher und Schri)ten der Gesellshzft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gescllschaftskafse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspap!eren und Waren, endlich die Betriebe im Schutzgebiet an Ort und Stelle üntersuhes

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Dem Aufsichtsrate liegt insbesondere ob:

a. die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlüstrehnung sowie d s Geschäftöberich18;

b. die Festung ter Grund\äße, n1ch welchen die Bilanz auf- zustellen ift, sowie die Feststellung der Höhe der Abschretbungen und der Nücklagen nah Maßgabe der §§ 21, 23, 24;

. die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen, die Tages- ordnung festzuseßen und die Vorlagen festzustellen;

. die Fesisteluag der Grundsäße, nah welchen der Bahnbetrieb zu führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unter- nehmungen zu betreiben find;

. die Feststellung der Grundsäye, nah welchen die Liegenschaften und die Bergwercksgerechtsame der Gesellshaft zu erwerben, nußzbar zu machen und zu veräußern find;

. die Entscheidung über die Aufnahme von Anleihen und die Ausgabe von Schuldverschreibungen ;

. die Genehmigung zum Abschlusse von Pacht- und Miets-

v:rträgen auf Ius als ein Jahr und zu einem den Betrag von 6000 M übersteigenden Pagen ins;

. die Bcurauns aller sonstigen Verträge, welche der Gesell- ai Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen ;

i. der E:laß einer Geshäftsordnung für den Vorstand;

. die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Vor- anschläge für Einnahmen und Auegaben der Verwaltung;

. die Entscheidung über die Anlegung des Betriebs-, des Er- neuerungs- und des Spezialreservefonds sowie der zum Ge- \chäftsbetriebe niht e:forderlihen Gelder ;

, die Ueberwachung und Eatlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten der Gesellshaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die örtliche Metan insbesondere das Kassen- und Rechnungswesen der Betriebe im Schußzgebiete;

. die Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalte von mehr als 5000 oder mit einer Gewinnbeteiligung;

. die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlafsunge Stationen und Pflanzungen; sofern diefe Entschließungen jed im Laufe eines Jahres insgesamt einen Wertgegenstand von mehr als 250 000 A umfassen, soll der Aufsichtsrat einen Beschluß der Ra herbeiführen.

Vergütung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem im § 20 Ziffer 4 festgeseßten Anteil am Reingewinne lediglih Ersaß der ihnen bei Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere er- halten die außerhalb Berlins wohnenden Mitglieder Ersa ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Grundsätze für die Verteilung des dem Aufsichtêrate zustehenden Anteils am Reingewinne seßt der Auf- sichtsrat selbst fest. 8 38

Protokoll.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Auffichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeihnendes Protokoll zu führen.

c. Die D ERE an

Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaft3- mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. T

l Berufung.

Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptyersammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellshaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder s\taatlich anerkannter Feiertag ift, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktag erlassen werden.

Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel niht von einem Mitglied ausdrücklih gerügt werden.

Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welde Mitglieder sind, werden dur eine der bandelsregisterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diefe laut handel8registerliher DRiraguva nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.

Ein Mitglied kann, soweit nicht geseßlihe Vertretung oder Ver- tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ghefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die Bollmacht bedarf der \{riftlihen Form. Diese ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Lrüfung vor- zulegen, welcher eine amtlihe oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen V T ist.

Stimmrecht.

Na Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind 12) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteil- scheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptverfamm- lung bis vier Uhr Nachmittags, sofern aber Viele Tag ein Sonntag oder staatlih anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diefem voran- gehenden Werktage bei dem Vorstand oder bei anderen vom Aufsichts- rate zu bestimmenden und in der öffentlihen Bekanntmachung zu be- zeihnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten arithmetisch geordneten Verzeichnisses der Nummern der Anteil- \{eine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.

Für die vom Reiche zurückgezahlten Stammanteile Reihe B if das Reich ohne jede Förmlichkeit MmereGtgs.

Fn der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das Stimmrecht der Vorzugsanteile Reihe A und der Stammanteile Reihe B ist Bs us

Vorsitz. Den Vorsiß in der Hauptversammlung führt der Bariitende des

Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn au dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteite Mirglied vor den übrigen das Vorreht zur Uebernahme des Tes hat. Der Voisißende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihen- folge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler.

Ueber Gegenstände, welhe nicht auf die Tagesordnun gelei worden sind, können Beschlüsse niht gefaßt werden; hiervon ist led der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlihen Hauptversammlung ausgenommen.

Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können in einer von thnen unterzetchneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Haupt- versammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese S N sind auf die Tagesordnung der nähsten Hauptversammlung

u seßen.

y Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Haupt- versammlung gestellt, so müssen solhe Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Haupt- versammlung bei dem Vorstand eingereiht fein. Sie sind alsdann nahträglih auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem a der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatl G Feiertag ist, am nähst vorhergehenden Werktage bekannt zu machen.

8 44. Ocdentliche Hauptversammlung.

In jedem Jahre findet eine ordentlihe Hauptversammlung vor Ablauf tes Monats Juni statt. Eine außerordentliche Hauptyer)amms lung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderli ist, Sie muß jedenfalls berufen werden,

1) wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist 43 Abs. 2);

2) wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den twanpalten Teil des Gundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bet dem Vorstand hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vorstand an die Louplueriamming einen \chriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständig- keit der Hauptversammlung liegt;