42
auch eine Erörterung darüber statt, ob , das Geseßbuch in Ansehung der Binnenschisffabrt nah Anleitung der seerechtlichen Vorschriften in der einen oder anderen Beziehung zu ergänzen sei, ohne daß jedoch ein nennens- werthes Nesultat erreicht wäre (Seite 168—169). Die Bestimmungen des Seerechts über die Seeschiffe (Titel 1), über die Rhederei (Titel 2), über den Schiffer (Titel 3), mit Ausnahme einzelner Vorschriften, die über die Schiffsmannschaft (Titel 4), über die Verfrachtung (Titel 5) wenige ausgenommen, und abgesehen von einigen gleich zu berührenden Punkten, wurden für nicht übertragbar und ihre Erseßung durch andere niht für. nôthig erachtet. Jn Ansehung der Verfrachtung machte si aber noch die Ansicht geltend, daß über Zeit und Ort der Abladung, über die Löschung und über die Einwirkung eines, die Neise berhindernden Zufall8 auf die Rechtsverhältnisse der Par? teien besondere, wenn“ auch von den seeretlihen abweichende Vor- schriften angemessen seien. Ueber die Anwendbarkeit der Grundsäße von der großen Havarei konnte man sich nicht einigen, die Grundsäße von der Kollision und Bergung fand man zur Uebertragung geeignet. Das un- befriedigende Nesultat jener Berathung hatte zur Folge, daß der neue Entwurf eines Handelsgeseßbuchs, welcher, wie bekannt, den Berathungen zum Grunde gelegt, woraus das deutsche Handelsgesezbuch hervorgegangen ist, rücksichtlich der Nechtsverbältnisse der Binnenschifffahrt von dem frü- hexen sich nicht unters{@ied und in dieser A wedex ergänzt noch geändert war, Bei der Berathung des deut chen Handelsgesegbuchs ger langte Anfangs gleichfalls die Ansicht zur Geltung, in einem bésonderen Abschnitt des zuleßt zu berathenden Seerehts würde zu berordnen sein, daß und welche Bestimmungen desselben auch auf die Binnenschifffahrt Anwendung zu finden hätten. (Nürnberger Verathungs - Protokolle S. 515, 516.) Allein diefer Ansicht ist später keine Folge gegeben, obs {on sowohl bei Berathung des Seevechts, als bei der Schluße lesung deæ vier ersten Bücher des Handel8geseßbuches Anträge gestellt waren, den erwähnten Vorbehalt zu erledigen. (Hambur- ger Berathungs - Protokolle S. 4490 und Nürnberger Betkathungs8- Vrotokolle S. 5124 u. f.) Man gab die frühere Ansich! auf, theils weil das Bedürfniß zur Ergänzung des Gesetzbuchs nicht allgemein aner- kannt, theils weil die Möglichkeit einer angemessenern Erledigung des Gegenstandes, zumal mit Nüesicht auf die Verschiedenheit der lokalen Verbältnisse, bezweifelt wurde. Somit ist auch das deutsche Handelsgeseß- buch in der fraglichen Nüeksicht von dem ersten preußischen Entwurf anes andel8gesekbuhs nicht verschieden. Seine Bestimmungen über das Frachtgeshäft (Art. 390 u. f.) beziehen sich zugleich auf den Tranéport auf Flüssen und Vinnengewässern und sind dabei die Eigenthümlichkeiten dèr Binnenschifffahrt gehörig berüdcksichtigt: weitere Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Vinnenschifffahrt sind dagegen nicht aufgenommen. Hierin ist von den beiden Häusern des Landtags bei der Berathung des deutschen Handelsgeseßbuh8 und des Einfübrung8gesches zu demjelben zumal mit Rücksicht darauf, daß der Artikel 60 des leßteren alle auf Han- dels\sachen (Art. 2.) sich beziehenden Geseße und Vorschriften mit einigen Ausnahmen aufhebt, eine UnbvoUständigkeit erkannt und demzufolge der Beschluß gefaßt, die Erwartung auszusprechen, die Staatsregierung werde dèm nästen Landtage einen Geseßentwurf vorlegen, wodurch die NRecht8- verhältnisse der Stromscifffabrt ergänzt und regulirt werden. E “ Es fragt sib, ob es nothweudig sei, ein’ solches Geseß zu erlasjen und, bejabendenfalls, ob es für mögli und angemessen erachtet werden könne, dasselbe schon jeßt zu entwerfen und zur Veratbung zu bríngen.
Vergleicht man den Rehtszustand, wie er dur die Einführung des
Deutschen Handelsgeseßbuchs fich gestaltet hat, mit demjenigen, welcher bis dabin bestand, so tritt sofort zu Tage, daß dur die eingetretene Ver- änderung dex Volltändigkeit der Geseßgebdung ein irgend erheblicher Ab- bru nit geschehen ist. Am einleuchtendsten istt dies für das Gebiet dès Rbeinischen und Gemeinen Rechts, in welchen Necbtsgebieten es an béfonderen Vorschriften, wie fie der Landtag für wünschenswerth bält, biéber gefeblt bat. Allein auch für das Gebiet des Rlgemeinen Land- ré@ts sind keineêweges Lücken bon einiger Erbeblichkeit entstanden. Dies ergiebt fic bei der Prüfung -der dort eingeführten, auf die Nechtsverhält- nisse der Vinnenscifffabrt Vezug babenden einzelnen Vorschriften.
1) Die Allerbôchste Kabinets-Ordre vom 23, September 1835 bestimmt, auf das Rechtëvcrbältniß zwischen den Stromschiffern zu den SwbiffsS- fnecten seien die Vorschriften der Gesinde - Ordnung anwendbar. Diese Anordnung ist durch Art. 61 des Einfübrungs- Gesehes zum deutschen Handelégeseßbuch bom 24. Juni 1861 (Geseß - Sammlung Seiîte 449) aufrecht erhalten, so daß eine Aenderung nicht einge- treten ift.
) Dieselbe AllerböHste Ordre: schreibt vor, die Vorscbriften des AUge- meinen Landrechts über das Verbältniß der Schiffsrheder zu den Shissera sciea auf das Verhältniß der Eigenthümer der Strom- fabrzeuge zu den Stromschiffern auszudehnen. — Die Bedeutung und Tragweite dieser Vorsrift find unklar. Nach den Verband- lungen, welche ihrer Entstehung vorauSgegangen find, scheint nicht beabfibtigt zu sem, die Vorschriften des Seerechts über die Stel- lung des Sdiffers durchgebends für anwendbar zu erllären. Dies würde auch um so weniger für statthaft erachtet werden können, je zahlreicher die Vorschriften des Seerechts find, welche auf die Stellung des Stromschiffers nit passen. Anscheinend bat man nur dem Zireifel begegnen wollen, als sei der Kahnschiffer, ähnlich wie der KabnftneSt, nur als ein Dienstbote anzusehen und der, Cigenthümer des Fabrzeugs für defsen HanMAungen nicht weiter verantwortli, als für die Sandlungen cines gewöhnlichen Dieners. Eine solche Vori&rift dürfte aber eben so entbebrlih, als wenig angemeffen
sein. Der Stromschiffer is fkcineêweges, wie der Seeschiffer, eine
unter cinen bestimmten Begriff fallende Person, über deren RNéècbte 1
und Pllihten das Gescy éhnlihe Vorschriften, wie über- die des Secicbisfers erlassen fönnte. Die Stellung der einzelnen Stremichifer ift so verschieden, dáß es bedenklich erscheint, den Um- fong ibrer Newte und Pllihten durch das Sesey zu bestimmen, fiatt die Umsténde des einzelnen Falles entscheiden zu lassen. Wenn
der Cigenihümer des Fahrzeugs seinem Kahnschiffer die Selbststäns- digkeit eines Seeschiffers angewiesen hat, was nicht Unméêr der Fall ist, \o fehlt es auh an Bestimmungen des Handelsgesepbuchs nicht, nah welchen das Verhältniß zu beurtheilen ist; es werden alsdann die Vorschriften über Handlungsbevollmächtigte , insbesondere der Art. 47 anwendbar sein und einen weit genügenderen und ätge- messeneren Anhalt gewähren, als die dunkle Vorschrift der' Allerh. Ordre vom 23. September 1835. — Insoweit es si abexum die Verant- wortlichfeit für die Ladung handelt, worauf die Allerh. Ordre bom 23sten Septbr. 1835 besondere Rücksicht genommen zu haben scheint, find die La- dungsbetheiligten durch die strengen Vorschriften des Handelsgeseßbuchs über die Verhaftung des Frachtführers, welche sich sogar auf ge- wdhnliche Zufälle erstreckt, zur Genüge geschüßt (Art. 39», 399 Handel8geseßb.). Die in Folge der Art. 60 und 61 des Einführungs- geseßes zum deutschen Handelsgeseßbu eingetretene Beseitigung jener Bestimmung der Allerh. Ordre vom 23. September 1839 wird also keine Lücke erzeugen, vielmehr nur erhebliche Zweifel über ihren Einn und ibre Bedeutung erledigen, ohne daß es deshalb an anderen Entscheidungsnormen fehlte, welche an leßter Stelle in den Handelsgebräuchen (Art. 1 des Handels-Geseß-Buchs) und in den allgemeinen Nechtsgrundsägzen zu finden wären. Es soll hiermit nicht gesagt sein, daß besondere Vorschriften unbedingt ber- werflich erscheinen, wohl aber, daß diese ganz anders lauten müßten, als die in Nede stehende Vorschrift, wie sich auch aus den Bera- thungen der im Jahre 1856 in Berlin versammelien Konferenz in- sofern ergiebt, als man damals die Uebertragung der betreffenden Vorschriften des Seerechts im Allgemeinen nicht für rathsam ev- flärt hat. Nach der Allerh. Kabinets - Ordre* vom 14. Juli 1841 soll das Nechtsverhältniß der Stkomschisfer zu den Befrachtern, so wie zu den Empfängern der Ladung zunächst nach Analogie der seerecht- lichen Vorschriften des Landrechts beurtheilt werden. Die Vorschrift ist weder im Einführungsgeseß zum Deutschen Handelsgeseßbuch in Kraft erhalten, noh im Handelsgesepbuche durch eine ähnliche erseßt. Allein, wie bereits exwähnt, bezieht sich der Abschnitt des Handels- geseybuchs über das Frachtgeschäfst auch auf deu Transport, welcher nicht zu Lande, sondern zu Wasser geschieht, er hat dem Wassertransport unter Berücksichtigung der scerechtlichen Vorschriften die sorgsamste Be- achtung geschenkt und vorzugsweise im Hinblick auf denselben z. B. die - Vorschriften über den Ladeschein (Art. 413 u. f.) aufgenommen. Gleich- wohl soll nicht geleugnet werden, daß die Allerhóchste Kabinets- Ordre dom 14. Juli 1841 die Anwendung der \eerechtlihen Be )stimmungen über einige Nechtsverhältnisse gestattete, in Ansehung welcher es an besonderen Vorschriften in ähnlicher Vollständigkeit nunmebr feblen wird. Die betreffenden Gegenstände sind: die Lade- und Löschzeit, die Ueberliegezeit, die Liegegelder, die Fautfracht und die Aufhebung des Frachtvertrages in Folge zufälliger Ereignisse. Es würde aber ein Jrrthum sein, wenn man annähme, jene Gegen stände seien in dem Handelsgesegbuch ganz übergangen. Das Ge- gentheil ergiebt sich aus deu Art. 394, 409, zu deren Ergänzung oer wichtige, den Handelsgebräuchen die Geltung sichernde Art. 1, so wie mehrere allgemeine Vorschriften über die Handelsgeschäfte und an leßter Stelle die allgemeinen Grundsäße des bürgerlichen Nechts dienen. Demzufolge kann auch in der vorliegenden Beziehung min- destens eine erbebliche Lücke der Gefeygebung nicht anerkännt wer- den; man fann sogar behaupten, daß mit der Einführung des Handelsgesezbuchs eine wesentliche Verbesserung des Nechtszustandes eingetreten jei. Abgèsehen von den Zweifeln und Bedenken, welche eine so bedingte und andererseits so unbestimmte Verweisung auf das Seerecht, wie sie in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 14. Juli 1841 si findet, erzeugen muß, so können die einschlagen- den Vorschriften des Alg. Landrechts nicht mehr als angemessen gelten, wie ihre aus dem fünften Buche des Handel8geseßbuchS er- fihtliche Ersczung durch andere beweist und auch im Jahre 1856 von den in Berlin versammelten Sachverständigen anerkannt ist. Wenn die leßteron sich nicht minder gegen die Anwendbarkeit der neuen seerechtlichen Vorschriften und für den Erlaß besonderer Vor- schriften ausgesprochen haben, so ist freilich anzuerfennen, daß auf diesem Wege ein noch befriedigender Zustand sich erreichen ließ.
Die Aufhebung des auf die Kollision der Schiffe si beziehenden F. 1933 Thl. Il. Tit. 8 Allg. Landrechts wird keine Lücke zur Folge J baben, weil das neue Seerecht (Art. 736 u. f.) für den Fall der B Kollision von Seeschiffen nur die allgemeinen RNechtsgrundsäße zur F Anwendung bringt, was um so mehr fortan auch für die Kollision d von Stromfahbrzeugen gelten muß und von selbst sich versteht, wenn
nichts bestimmt wird.
Der Nachweis, daß die gegenwärtige Gesehgebung im Wesentlichen nit unvoUständiger ist, als diejenige, welche bisher. gegolten hat, läßt allerdings die Entbebrlichkeit eines besonderen Géseßes über die Nechts- verhältnisse der Binnenschifffahrt noch nit erkennen. Bei der nahen Verwandtschaft der Binnenschifffahrt zu der Seeschifffahrt und. nah dem
Gange, welchen die Gesetzgebung im Gebiete des Allgemeinen Landrechts F
genommen hat , liegt der Gedanfe nicht fern, alle Verhältnisse, welche das Seerecht zu regeln baben, müßten in entsprechender Weise auch für die Binnenschifffahrt geregelt werden. weges als richtig zugegeben werden. Ein großer “Theil des See- rechts bezieht fich auf Verhältnisse, welche der Seeschifffahrt eigenthümlich find, oder doch nur dur diese eine Gestalt gewinnen, welche die Zuläng- lichkeit der Vorschriften des Handelsrechts im Allgemeinen oder des bürger- lichen Rechts ausschließt. Dahin gehören die Bestimmungen über die Nhe-
_derel’ oder die Verwendung eines mehreren Personen gemeinschaftlich zu-
stehenden Schiffs zur Seefahrt, über die ausgedehnten Rechte des Schiffers in Ansehung von Schi und Ladung, sobald er seines Nheders nicht mehr mächtig ist, über die Verklarung, über die Haftung des Rheders nur mit Schiff und Fracht, über die Nechte und Pflichten der Schiffsmannschaft 2c.
Dies kann jedoch fkeines--
dere Vorschriften erbeishenden Weise hervortreten.
Transportvertrag berühren würden.
Beziehungen eine Unvollständigkeit anzunehmen sei.
schaffen können.
Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich : die Gemáälde-Galerie, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium, im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps8-Abgüsse, die historishe Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. st. w,, die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Scmmlung für Völkerkunde, die Scmulung der nordischen Alterthümer, die Sammlu- g der ägyptischen Alterthlimer im neuen Mufeengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet : Sonnabends und Montag S8, in den 6, Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr. :
2) Jedem anständig Gélleideten is an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durh den Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Pexsonen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen auss{ließlich denjenigen Ein- heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben ‘zu Studien irgend einer Art benußen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegébenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir --Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gelßattet. Der Eingang findet an diesen Tagen dur die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs§- bau ftatt. :
ä) Die Sammlung der Handzeihnungen, Minia- turen und Kunstdrucke im neuen Museen - Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. Un den übrigen Tagen , also am Mon- tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch diefer Abtheilung aussließlich denjenigen Einhei- mishen und Fremden vorbehalten , welche ‘dieselbe zu Studien be- nuten wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch - lichen Féiertagen, nämlich an beiden A des Ofter-, Pfingst - und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage ,
43 ;
Je sorgfältiger man die cinzelnen Vorschriften des Seerechts prüft, um so mehr muß man sich überzeugen, wie gering die Zahl der Berhält- nisse ist, welche bei der Binnenschifffahrt in einer ähnlichen, beson- Die zureichende Ne- gelung des Transportbvertrages vorausgeseßt, bleiben nur die große Havarei so wie die Bergung und die Hülfsleistung in ‘Nothfällen übrig, worüber besondere Vorschriften für die Binnenschifffahrt als angemessen erscheinen fönnen. Jn keiner der leßteren Beziehungen hat sich aber bis- her ein dringendes Bedürfniß zu einem ergänzendén Geseze fühlbar ge- macbt, es scheint daher doch, als wenn sowobl in der einen als anderen Hinsicht die allgemeinen Rechtsgrundsäße genügt hätten, bei welchen es vorläufig “aber um so mehr wird zu belassen scin, als rücksihtlih der hauptsächlich in Betracht kommenden großen Havarei, die im Jahre 1856 nach Berlin einberufenen Sachverständigen sich nicht darüber haben einigen fönnen, ob es räthlich sei, der Anwendung der allgemeinen Nechtsbgrund- {äge durch beson dere Vorschriften entgegenzutreten , zu geschweigen , daß die lehteren zugleich die Vorschriften des Handelsgeseßbuchs über den Somit bleibt nur dexr Trausport- vertrag oder die Frage übrig: ob die betreffenden Vorschriften des Han- delsgeschbuchs in Bezug auf die bereits obenerwähnten Gegenstände (Lade- und Löschzeit, Ueberliegezeit, Liegegelder, Fautfraht und Aufhebung des rahtvertrages in Folge zufälliger Ereignisse) genügen werden. So erhebliche Gründe für die Vorneinung der Frage sprechen mbgen, so wird doch dovon abgestanden werden müssen, schon jeßt durch ein neues Geseh dem Mangel abzuhelfen. Zunächst läßt sich \{chwer" beurtheilen, in welchen Hierüber kann erst die Praxis eine sichere Auskunft geben, die möglicherweise alle Besorgnisse zerstreut und die völlige Zulänglichkeit des Geseßes beweist, Sodann sind, ivie auf der Nürnberger Konferenz mit Necht geltend gemacht ist, die Ver- hältnisse in Ansehung der einzelnen Ströme und Binnengewässex so ver- ieden, daß ein allgemeines Geseß, um seinen Zweck zu erfüllen, auf die Qofkfalverhältnisse und Besonderheiten wird einzugehen haben, deren Exr- mittelung aber leichter fallen wird, wenn erst unter der Herrschaft des Handelsgesehbuchs gewohnheitsrechtliche Normen sich haben Geltung ver-
Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königli
Museen geschlossen. G O (9) e I Ses 6) Ven Galerie-Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der
Ausübung ihrer Dienstpfliht irgend ein Geschenk anzunehmen. Berlin, den 1. Oktober 1861.
Der General - Direktor der Königlichen Museen. y. Olfers.
Finanz - Ministerinm.
Bei der heute angefangenen Ziehung der 1. Klasse 125. König- licher Klassen - Lotterie fiel ein Gewinn von 3000 Thlr, auf Nr. 34,479, 1 Gewinn von 500 Thlr. auf Nr, 89,454 und
3 Gewinne zu 100 Thlr. fielen auf Nr. 9497. 59,588 und 73,078, Berlin, den 8, Januar 1862.
Königliche General - Lotterie- Direction,
F ichtamtlich es.
_ Preußen. Berlin, 8, Januar, Se. Majestät der König nahmen heute den Vortrag des Geheimen Kabinetsraths Wirklichen Geheimen Raths Jllaire und im Beisein des Generagl- Feldmarschalls Freiherrn von Wrangel und des Kommandanlken, General-Licutengants von Alvensleben, die Meldungen mehrerer, zu verschiedenen Waffengattungen kommandirter serhisher Offi- ziere entgegen,
Sachsen. Dresden, 7. Januar. Nach einer Wiener Kor- respondenz des heutigen „Dresdner Journals“ wäre eine österreichi- he Note nah Berlin abgegangen, in welcher der Vorschlag ge- macht wird, die Regulirung des Elbzolles nah den Unträgen Preu- ßens kraft des Bundesbeschlusses vom 3. August 1820 durch: die Bundesversammlung einzuleiten und in welcher Oesterreich zu Re- formen sich bereit erklärt, die cin desfallsiges langwieriges Bundes- verfahren beschleunigen.
Frauffurt a. M., 7. Januar. Die offizielle Mittheis lung über die Bundestags siß ung vom 4, Januar lautet; Pon dem Präsidium wurde zur Anzeige gebracht, daß die Führung der 16, Stimme auf Reuß jüngere Linie und tie Führung der 17, Stimme auf Hamburg übergegangen sei.
Für Bayern wurde die Mittheilung gemacht, daß der königl. Assessor im Handelsministerium, von Cetto, die königlihe Regie- rung bei den wegen Berathung einer allgemeinen -Patentgeseßge- bung dahier abzuhaltenden Conferenzen zu vertreten ausersehen fei.
Jn Betresf der über die hinsichtlih der deutschen Wechsel- ordnung in Anregung gekommenen Fragen von der Nürnberger HandelSgeseßgebungs-Kommission gemachten Vorschläge wurden für Holftein und Lauenburg, für beide Medcklenburg und für Franffurt zustimmende Erklärungen abgegeben.
Auch wurde für Lauenburg die Anzeige gematt, daß das den Vorschlägen der von :der Bunde3versammlung im Laufe des vorigen Jahres einberufenen Kommission entspreczende metriscbe Gewichts- system mit dem 1. März laufenden Jahres im Herzogthum Lauen- burg in Kraft treten werde.
Andere Anzeigen einzelner Regierungen betrafen [militairische Angelegenheiten.
Von dem Militair - Ausschusse wurden mehrere Vorträge ers stattet und die das Rechnungswesen der Bundesfestungen betreffen- den durch Beschlußnahme sofort erledigt, während wegen eines weiteren Vortrags desselben Auss{husses, welcher die Jnterpretation zweier Punkte des vorigjährigen Bundesbeschlusses, die Reviston der Bundes-Kriegsverfassung anlangend, zum Gegenstande hatte, die Abstimmung auf eine spätere Sißung ausgesezt wurde.
Namens des Militairausschusses wurde noch zur Anzeige ge-
bracht , daß der erste österreichische Militairbevollmächtigte und
Präfsidirende der Militairkfommission, General-Major Freiherr bon Rzifowsky, einen kurzen Urlaub nach Oesterreich angetreten babe und während seiner Abwesenheit sowohl in der Vertretung Oefster- reichs, als auch in den Geschäften des Präsidiums der Militair: kommission ‘dur den zweiten ôsterreichischen Militairdevollmächtigten, Obristlieutnant von Tiller, vertreten werde, i
Auf eine Eingabe des Vorstandes des germanisben Museums zu Nürnberg, bezüglich der Benußung des vormaligen reicbsfammers- gerichtlihen Archivs zu Weßlar, wurde beschlossen, denselben zu- nächst an die Königlich preußische Regierung zu verweisen, 'weler die Aufsicht und Verwaltung über jenes Archiy übertragen worden ist"