1862 / 12 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, Dienstag, den 14. Januar

4 Der Königliche Hof legt heute für Seine Königlicbe Hoheit Ï den Jufanten Dom Joao von Portugal, Herzog von Ï Beja, die Trauer auf vierzehn Tage an.

4 Betlin, den 11. Januar 1862.

Der Ober - Ceremonienmeister. Graf Stillfried.

Geseh, betreffend die Errichtung einer Depositen- kasse für den Bezirk tes Appellationsgerichts - hofes: zu Cin.

Vom 24. Juni 1861.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. beider Häuser des Landtages der Ï Monaxcbie, für den Bezirk des Appellationsgerihtshofes zu Cöln, E was folgt:

A Für die Hinterlegung von baarem Gelde, welche entweder von E einem Scbuldner, um sich von seiner Verbindlichkeit zu befreien F (Artikel 1257 des Rheinischen Civilgesehbuchs) , oder nah richter- Ÿ liher Anordnung, oder überhaupt nah Vorscbrift der Gesetze ge- Ÿ {ehen muß, wird eine Depositenkasse errictet, die ihren Siß zu # Côln hat und dem Finanzminister untergeordnet ist,

E Die Direction dex Depositenkasse wird einer kollegialischen, aus Ÿ einem Direktor und zwei Mitgliedern bestehenden Behörde über- F tragen, welche ihre Beschlüsse nah Stimmenmehrheit faßt, Dem Ï Direktor gebührt die obere Leitung und Beaufsichtigung des Ge- E scáftsganges, mit der Befugniß, die Ausführung eines Beschlusses # bis zur Entscheidung des Finanz-Ministers zu suspendiren. Das Ÿ zweite Mitglied versieht zugleih die Function eines Justitiarius. Y Dem dritten Mitgliede, Ms den Amtstitel „Rendant der De- F positenkasse“ erhält, liegt die Buh- und Kassenführung ob, zu Ÿ welchem Zweck ihm ein Controleur zur Seite gesiellt wird,

Die Stelle des Direktors kann nur einem Beamten, welcer*

Ï zum höheren Verwaltungsdienst, und die Stelle des zweiten Mikt- gliedes einem Beamten, welcher zum höheren Justizdienst im Ge- biete des Rheinischen Recbts befähigt ist, übertragen werden. | Beide Stellen sind in der Regel nur als Nebenämter nah Maß- | gabe der Kabinets-Ordre vom 13, Juli 1839 (Gesez-Sammlung

S. 235) zu verleihen, ls. Die Ernennung des Direktors und der beiden Mitglieder, so

wie die Anstellung des erforderlichen Hülfsversonals erfolgt dur

den Finanzminister. Jhre Vertretung während vorübergehender

Verhinderung kann durch das Präsidium der Regierung zu Eöln

ange ordnet werden. i §.:3

Die Depositenkasse verwaltet die bei ihr hinterlegten Gelder

für Rechnung des Fiskus. Die Staatskasse haftet den „zum Empfange der Gelder Berechtigten für Kapital und Zinsen nach Maßgabe der allgemeinen und, der in diesem Gesehe enthaltenen be- | sonderen Vorschriften.

. Â. h “Ie De -DeT Déidhtentass eingehenden Gelder, für welche feine anderweitige Verwendung angemessen befunden wird, sind bei der Preußischen Bank zu belegen, welche in Gemäßheit des Vor-

behalts im §. 26 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Ges.- Sammlung S. 442} zur Annahme und Verzinsung dieser Gelder nah den Vorschriften der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 1lten April 1839 sub. Lit. B. (Geseß -S. S. 161) für verpflichtet er- flärt wird. ° S! De

Die Hinterlegung kann nur in solhen Zahlmitteln geschehen, zu deren Annahme Unsere Kassen nah den allgemeinen Bestimmun- gen verpflichtet sind. War jedoch bei einer freiwilligen Hinter- legung (§. 1) der Schuldner verpflichtet, in anderem Metallgelde oder Papiergelde zu zahlen, oder ist solhes von einem Gerichts- vollzieher gepfändet und nah Vorschrift des Artikels 590 der bür- gerlihen Prozeß - Ordnung zu hinterlegen, so muß die Kasse zwar diese Geldsorten annehmen, hat sie aber nah dem derzeitigen Course in preußisches Courant umzuseßen , und ist nur für den- sich hier- nach ergebenden Betrag verhaftet.

Die Bestimmung des Prozentsaßes, zu welchem die Depositen- Tasse die hei ihx eingehenden Gelder „verzinst„„ bleibt Königliche Verordnung vorbehalten, durh welche Prozentsaß für die Folgezeit erhöht oder herabgeseßt werden fann.

Beträge unter zehn Thaler werden nicht verzinst und höhere Beträge nur insoweit, als sie mit zehn theilbar sind.

Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem ein und dreißigsten Tage nach der Hinterlegung und hört hinsichtlih des auszuzahlen- den Betrages mit dem Tage auf, untér welhem die Aufforderung zur Empfangnahme der Zahlung an den Berecbtigten erlassen wird

F

Hinterlegungen können bei der Kasse in-Cöln nur an bestimm- ten Tagen und Stunden stattfinden, welche der Finanzminister fest- zuseßen und durch die Amtsblätter der rheinischen Regierungen be- fannt zu machen hat. Jn dringenden Fällen können Hinterlegungen auch zu anderen Zeiten dur besondere Verfügung des Präsidiums der Regierung zu Côln zugelassen werden. Außerhalb Cêln kann die Hinterlegung mittelst portofreier Einsendung des Geldes an die Depositenkasse durch die Post geschehen. Jn diesem Falle ist zwar die Hinterlegung erst mit dem Eingange des Geldes bei der Depo- fiten-Kasse für vollendet zu erachten, aber die Vorschriften des Ar- tifels 1259 des bürgerlichen Geseßbuchs hinsichtlih der Anzeige des Tages, ‘der Stunde und des Ortes der Hinterlegung, fo wie hinsichtlih des Zeilpunktes, bis zu welchem die Zinsen berechnet werden müssen, und hinsicbtlich des aufzunehmenden Protokolls gelten für die Aufgabe des Geldes auf die Post. Jst der die An- nahme weigernde Gläubiger bei der Aufgabe des Geldes auf die Post nicht erscienen, so ist die nah Nr. 4 des Artikels 1259 a. * a, O. vorgeschriebene Zustellung des Protokolls gleichzeitig mit einer Abschrift der von der Depositenkasse ertheilten Emvfangs- Bescheinigung zu bewirken ; is er erschienen, so ist lehtere besonders

zuzustellen. §. 8. Der Hinterlegende hat bei der Hinterlegung eine \{riftliche

Erklärung in zwei Exemplaren vorzulegen , beziehungsweise gleich-

zeitig mit dem Gelde einzusenden, Dieselbe muß enthalten: Namen, Stand und Wohnort des Hinterlegenden und seines etwaigen Auf- traggebers, den Betrag der hinterlegten Suwme, oder, wenn kein kfassenmäßiges Zahlmittel hinterlegt wird, die Augade der. Geldfors ten, ferner die Veranlassung zur Neg und, foweit dies dem Hinterlegenden möglih oder na der Veranlaffung zur Hinterke- gung thunlich ist, Nämen, Stand und Wohnort derjenigen, ar“ welche die hinterlegte Summe ausgezahlt werden foll. R

Das eine Exemplar diesex Erklärung bedält die Kasse, auf dem

auch der einmal befiimmte