1862 / 12 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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andern wird die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung er- theilt, Dieselbe muß von dem Rendanten und dem Kontroleur un- ter Mitvollziehung des Direktors unterzeichnet fein; sie muß den Betrag des hinterlegten Geldes und, bei der Hinterlegung icht kassenmäßiger Zahlmittel, den Betrag, der sich aus deren Umsaß ergeben hat, in Buchstaben ausdrücken. Werden kassenmäßige Zahlmittel ‘bei der Kasse selbst binterlegt, so ist diese Bescheinigung sofort zu ertheilen, in- allen übrigen Fällen dem Hinterlegenden spätestens am nächsten Hinterlegungstage zuzusenden.

Bei Hinterlegungen dur Gerichtsvotlzieber (Artikel 1259 des bürgerlihen Gescßbuch8) vertritt die von denselben aufzunehmende Verhandlung in der erforderlichen Anzahl von Abschriften die vor- stehende Erklärung.

g. 9,

Die Anträge auf Auszablungen sind bei der Depositenkasse s{riftlich einzureichen. Denselben ift der erforderliche Nachweis der Empfangsberechtigung beizufügen, Die Depositenkasse hat den Ve- rechtigten oder dessen Vertreter binnen zehn Tagen aufzufordern, den ihm. zukommenden Betrag in Empfang zu nehmen oder ihm zu eröffnen, welche Bedenken und Hindernisse der Auszahlung an ihn entgégenstehen, | E

Die Auszahlung erfolgt in der Regel bei einer dem Wohnorte des Berechtigten nahe gelegenen Steuerkasse, welche in der Auffor- derung zu bezeichnen ist.

§. 10;

Die der Depositenkasse zugestellten Arreste und Einsprüche müs- sen unter den dabei betheiligten Parteien durch: richterliche Entschei- dung oder Einverständniß beseitigt sein, bevor die Auszahlung von Summen, auf welche sie Bezug baben, ‘verlangt werden kann.

Die Auszahlung der hinterlegten Gelder und der dafür zu gewährenden Zinsen erfolgt gültig :

1)_ bei freiwilligen Hinterlegungen (Artikel 1257 des bürgerlichen Gefeßbuhs) an den Hinterlegenden, sofern nicht der Depositen- ‘Kasse eine Annahme-Erklärung desjenigen, dem die hinterlegte Summe ausgezahlt werden soll (F. 8), oder ein Urtheil, welches die Hinterlegung für gültig erklärt, oder ein Arrest oder sonstiger Einspruch gegen die Zahlung zugestellt ift; bei Hinterlegungen in Fallitsahen an die Syndiken mit Ge- nehmigung des Falliments-Kommissars (Artikel 497 des Nhei- nischen Handel8geseßbuchs); in allen übrigen Fällen an diejenigen, welche durch rechts- kräftige rihterlihe Entscheidungen oder Anweisungen, oder durch Vereinbarung sämmtlicher Betheiligten zur Empfang- nahme des Geldes für berechtigt erklärt werden.

V A

Eine Aenderung in der Empfangsberechtigung, z. B, durch Heirath oder Cession, braucht die Depositenkasse nit zu berück- sichtigen, so lange fie ihr nich? scriftlih angezeigt ist.

i g. 13,

Arreste und sonstige Einsprüche braucht die Depositenkasse nur E e wenn sie ihr durch Gerichtsvollzieher - Aft zuge-

ellt sind.

Dieselben behalten ihre Wirkung gegen die Depositenkässe nur fünf Jahre, vom Tage ibrer Zustellung, es sei denn, daß sie inner- balb dieser Frist bei der Depositenkasse erneuert werden. Ju diesem Falle behalten sie ihre Wirkung weitere fünf Jahre, vom Tage ihrer jedesmaligen Erneuerung. -

§14: |

Werden der Depositenkasse Arreste oder Einsprüche erst nah Abgang des an eine andere Kasse ertheilten Auftrages zur Aus- zahlung {(§. 9), aber vor der wirflihen Auszahlung zugestellt, so bleibt die erfolgte Zablung für die Kasse gültig.

Die Depositenkasse hat jedo den ertheilten Auftrag, für den Fall, daß derselbe noch nicht Egon sein sollie, zurückzunehmen.

D

Die Erbberehtigung auf hinterlegte Gelder, welche sich auf geseblihe Erbfolge gründet, fann zum Zweck einer von der Depo- fitenkasse gültig zu leistenden Zahlung, in Ermangelung anderer Beweise, dur einen Offenkundigkeitsakt dargethan werden. Zur Erlangung eines solchen hat der angeblihe Erbe dem Friedens- richter des lezten Wohnortes des Erblassers die Thatsachen, welche das behauptete Erbreht begründen, anzugeben, und die zum Be- weise dieser Thatsachen nach allgemeinen geseßlihen Vorschriften erforderlichen Civilstands - Urkunden oder die Bescheinigung der be- treffenden Civilstands - Beamten, daß solche niht vorhanden seien, vorzulegen, i Er muß außerdem an Eidesfstatt versichern, daß ihm feine nähere oder gleich nahe Erben oder andere Personen, welhe ihn von dem Anspruch an die Eelder ausschließen, befkaunt seien, und vier mit den Familienverhältnissen be- tannte Zeugen gestellen, welche auf Grund eigener Wissenschaft oder der Offenkundigkeit an Eidesstatt die zur Begründung des Erbrechts angeführten Thatsachen bestätigen und befunden, daß danach der Anspruch auf die fraglichen Gelder für berechtigt angesehen werde.

Der Friedensrichter: hat schließlih zu bescheinigen , daß ibm nichts bekannt sei, was mit den gemachten Angaben in Widerspruch stehe. Der Offenkundigkeitsakt ist den ihn Nachsuchenden in Urschrift

zu behändigen. g. 16.

Sind nah Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen 'hinter- legte Gelder au3gezahlt, so kann die Depositenkasse von denjenigen, welche ein besseres Recht auf diese Gelder behaupten sollten, nicht weiter in Anspruch genommen E.

6. M.

Es ist dem Ermessen der Depositenkasse überlassen, ob fie no- tarielle Quittung fordern, oder sich mit einer Quittung unter Privat- unterschrift begnügen will.

Bei Zahlungen an kollozirte Gläubiger muß die Quittung und die Einwilligung in die Löschung der Hypothekar-Eintragung nota- riell ertheilt werden (Artikel 772 0 bürgerlichen Prozeß-Ordnung).

Nach dem Schlusse eines Lollocations- oder Distributions-Ver-

fahrens über hinterlegte Gelder und bevor Ausfertigungen von F

Zahlungêmandaten ertheilt werden, muß das Secretariat des be- treffenden Landgerichts der“ Depositenkasse einen Auszug aus dem Vertheilungsftatus mittheilen, welcher die Bezeichnung der zu ver- theilenden Gelder, die Namen der angewiesenen Gläubiger und die den Einzelnen angewiesenen Beträge enthält.

Die Koften dieses Auszuges und seiner Versendung gehören zu den privilegirten Gerichtskosten R Vertheilungsverfahrens.

d. 4K

Alle in diesem Gesch verordneten Zustellungen sind für die o O verbindlich, wenn fie an den Rendanten derselben erfolgen.

Erklärungen Namens. der Kasse erfordern zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Direktors derselben oder seines Stellvertreters (§. 2) und des Nendanten , die im §. 8 gedachten Empfangsbe- scbeingungen aber zugleih die des Kontroleurs. Andere Quittun- gen werden von dem Rendanten unter Mitunterschrift des Kontro- leurs gültig vollzogen.

S. 20,

Alle diesem Gesehe entgegenstehenden Vorschriften sind aufge- hoben. Wo in den Gesehen eine andere Kasse für Hinterlegungen H d fraglihen Art bestimmt ist, tritt die Depositenkasse an deren Stelle.

Die bisher bei der Preußischen Bank hinterlegten Gelder kön- nen von derselben an die Depositenkasse abgegeben werden. Juso- weit dies geschieht, sinden von dem Augenblicke der Abgabe dieser Gelder die Vorschriften des gegenwärtigen Gesehes. auf dieselben Anwendung. :

Sli

Mit der Ausführung dieses Gesehes werden der Finanz- Minister und der Justizminister beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. -

Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Juni 1861.

(L!'8.) Wilhelm.

von Auerswald. von der Heydt. von Shhleinih. __von Patow. Graf von Pückler. von Bethmann- Hollweg. Graf von Schwerin. vonNoon, vonBernuth,

Verordnung wegen des von der Depositenkasse für den Bezirk des Appelklationsgerihtshofes in Côln zu gewährenden Zinssaßes für die bei der- selben zu hinterlegenden Gelder. Vom 28. Oktober 1861.

Wir Wilhelm, von Gottes. Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §. 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Depositenkasse für den Bezirk des Appellationsgeribtshofes zu La 24. Zuni d. J. (Geseß-Sammlung für 1862 S. 1), was folgt:

Der Zinssaß, welchen die Depositenkasse für die bei ihr ein- gehenden Gelder zu gewähren hat, wird bis auf weitere von Uns darüber zu treffende Bestimmung auf zwei und ein halbes Prozent jährlich hierdurch festgeseßt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Junsiegel, :

Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1861.

(E: 8.) Wilhelm.

v. Patow. v Bernuth.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche

Ærbeiten.

Der Eisenbahn - Bauinspector Siegert in Breslau ist zum tècnishen Mitgliede der Königlichen Direction der Oberschlesischen Ejenbahn daselbst ernannt worden,

Dem Dr. med, Gerold zu Aken ist unter dem 10, Januar

1862 ein Patent auf einen Lichtmesser zum Gebrauche in Krankenzimmern bei Augenkrankheiten in der durch Zeichnung, Modell und Beschreibung nacbgewiesenen ganzen Zusammenseyzung

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden,

Circular-Verfügung vom 8. Januar 1862 be-

treffend den Verkauf der Jnftruction über dite

Führung des Handelsregisters und des Schiffs-

Negisters und Über die Becidigung der Handels-

mäfkler, sowie die Beglaubigungund Aufbewahrung der Tagebücher dekselben.

Auf Grund der Bestimmungen in den Artikeln 4, 53 §. 11 und 72 des Einführungs-Geseßes zum Allgemeinen Deutschen Han- delsgeseßbuch vom 24. Juni v. J. (Ges.-Samml. S. 449) hat der Herr Justiz - Minister unterm 12. v, M. und Js, an sämmtliche Justiz - Behörden eine Jnstrnckion über die Führung des Handels3- registers und des Schiffsregisters und über die Beeidigung der Handel8mäfler, sowie die Beglaubigung und Aufbewahrung der Tagebücher derselben erlassen.

Der Jnhalt dieser Justruction ist für den Handelsstand von großem praktischen Jnteresse. Jh mathe denselben ‘daher ‘darauf aufmerksam, daß Abdrücke der in Nr. 53 des Justiz - Miniftetial- blatts von 1861 veröffentlichten Jnstruction, geheftet und mit einem Umschlage ‘versehen, zum Preise von 6 Sgr. von der Decker'schen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei hierselbst bezogen werden können,

Berlin, den 8. Januar 1862,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. pon der Heydt,

An sämmtliche Handelskammern und faufmännische Corporationen.

Heute werden der Titel und die chronologishe Uebersicht zur Geseß-Sammlung für das Jahr 1861 ausgegeben. Berlin, ‘den 12, Januar 1862.

Debits-Comtoir der Eeseß-Sammlung.

Das 1ste Stück der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält Unter ;

Nr. -5478. das Gesetz, betreffend die Errichtung einer Depositen- Kassc für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Côln. Vom 24. Juni 1861 und unter

» 9479, die Verordnung wegen ‘des von der Depositenkasse für dèn Bezirk des Appellations-Gerichtshofes in Cöln zu gewährenden Zinsfaßes für die bei derselben zu hinterlegenden ‘Gelder. Vom 28. Oktober 1861.

Berlin, den 13. Fanuar 1862.

Debits-Comtoir der Gefseßsammlung.

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Ujest, von Slawenkßkik,

Se, Durchlauht der General der Jufanterie , Chef des Jn- genieur - Corps und der Pioniere, und 1. General:- Jnspecteur der Festungen, Fürst Ra dziw ill, von [Teplik. G i

Se, Excellenz der General - Feldmarschall, Gouverneur von Berlin und Ober-Befehlshaber \der Truppen in den Marken, Frei- herr v on Wrangel, von Liebenberg bei Oranienburg. :

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Bekanntma{Gung.;

Zufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Negierung zu Potsdam vom 1. April 1859 (Stück 13) ‘zur öffentlichen Kenntniß ge- brachten Militair-Ersaß-Jnstruction vom 9. Dezember 1858, werden alle Diejenigen, welche :

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis eins{chließlich den 34. Dezember

1842 geboren sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nit vor eine Er- saß-Aushebungsbehörde zur Musterung gestellt, 3) fich zwar gestellt, über ihr Militairverhältniß aher noch keine, feste

Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Nesidenz ihr gesehßliches Domizil (Heimat) haben, oder bei Einwohnern derselben als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerks- gesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere, mit diesen in einem ähn- lichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige, oder als Studenten, Gym- nasiasten und Zöglinge anderer Lehranftalten sich aufhalten, so weit die- selben nicht zum einjährigen freiwilligen Militairdienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung bor die Kreis-Ersat-Kommission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen :

sih, Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom 15. bis incl, 31. d. M, bei dem Königlichen Polizei-Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden, und dabei die über ihr Alter sprehenden, fo wie die etwaigen fonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, ‘oder hier ihr geschlihes Domizil haben, oder hier nah §. 21 1. ch. geftéllungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikberxen, die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken.

Wer die eigene, oder die Anmeldung âbwesender Militairpflichtiger, zu welcher er verpflichtet ift , verabsäumt , wird nah der Strafberordnung des hiesigen Königlichen Polizei - Präsidiums vom 29. Februar 1860 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt; auch hat diese Versaumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militairpflichtigen, im Falle ihrer körperlichen Diensttauglichkeit, v o x den übrigen Militairpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und ttwa- nige besondere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurüstéllung vom a gecigneten Falls zugelassen Haben würden, nicht berlücksichtigt werden.

Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird seitens der betreffenden Königlichen Rebier-Polizei-Lieutenants eine Bescheinigung ertheilt, welche sorgfältig aufzubewahren .ist.

Berlin, den 10. Januar 1862,

Königliche Militair-Kommission.

Betanntmuich n.

Die nicht in einem Seminar gebildeten ‘Elementarlehrer, welche ‘hier für das Schulamt geprüft zu werden wünschen, werden darauf aufnferksam gemacht, daß in Folge unserer Bekanntmachung vom 7.-März 1842 (Amts- blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1842, Stück 12, S. 46) der nächste Prüfungs-Termin am leßten Mittwoch des Monats Februar d. J., also am 26. Februar d. J., eintritt, und daß sie sich mit. den in der gedachten Bekanntmachung aufgeführten Zeugnissen bei dem Herrn Seminar-Diréktor Thilo hierselbst (Oranienburger Straße Nr. 29) 14 Tage zuvor zu mélden haben.

Berlin, den 6. Fanuar 1862.

Königliches Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.

B'éranntma {Gu g.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß , daß der diesjährige Termin der Aufnahme - Prüfung für das „hiesige Seminar für Stadt- schulen auf

Freitag, den 7. März d. J., bon uns anbexaumt worden ist.

Diejenigen, welche die Aufnahme wünschen, haben

1) einen selbstverfaßten und geschriebenen Lebenslauf, weleher außer den persönlichen Verhältnissen des Aufzunehmenden besondexs den Gang seiner Bildung darstellt, den Tauf- und Confirmationsschein,

) das Zeugniß über die genossene Schulbildung, ' ein Zeugniß des Seelsorgers oder der Ortsobrigkeit über den sitt- lichen Lebénswandel,

ein ärztlihes Attest über den Gesundheitszustand überbaupt,

eine Bescheinigung über die innerhalb der lezten zwei Jaßre mit Erfolg vollzogene oder ‘wiederholte Jmpfung der Schußblattern, und eine ‘von dem Vater ‘odèr dem Vormunde des Aufzunehmenden böôll- zogene Erklärung, daß für den“ Unterhalt desselben während Der Bildungszeit im Seminar “gesorgt ei,

vox dem Prüfungs -Termine boi uns einzureichen und weitere Verfügung

_zu gewärtigen.

Berlin , den 6, Januâr 1862. i | Königliches Shul-Kollogium der Provinz Brandeüburg