1862 / 14 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

92 Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung je nach der bei der Aufgabe-Station bestehenden Währung 6 Sgr., 30 Xr. österreichisch, 21 Xr. süddeutsch, 39 Cents niederländisch. E Jst die Depesche dagegen nach verschiedenen Adreß-Stationen zu be fördern, so wird dieselbe als so viele einzelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreß-Stationen angegeben sind, in der Weise, daß bon der

Aufgabe-Station bis zu jeder Adreß-Station die volle Beförderungs-Gebühr

in Ansaß kommt. 4 20.

Verlangen der Nückantwort.

Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zu gleich die Gebühr für die Nückantwort, unter Festseßung ciner beliebigen Wortzahbl, zu hinterlegen. i

Die Depesche muß in diesem Falle vor der Unterschrift die Notiz enthalten :

„Antwort bezahlt®, wenn nicht mehr als 20 Worte, und tot bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahlt), wenn mebr als 20 Worte vorausbezahlt werden.

Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebühren bezahlt sind, so hat der Aufgeber keinen Anspruch auf Rückerstattung der erleg- ten Mebrgebühren. Geschieht die Aufgabe der Antworts-Depesche {päter als 8 Tage nach der Aufgabe der Ursprungs-Depesche, oder enthält sie mehr Worte, als bezahlt find, so ist sie als eine neue Depesche zu be trachten und vom Antwortgeber zu bezahlen. Jst binnen 10 Tagen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, keine Antwort eingegangen, oder hat der

Antwortgeber, wegen Ueberschreitung der Wortzahl, die Antworts-Depesche . selb bezahlt, so kann der Aufgeber der ersten Depesche die von ibm hbinter- legte Rückantworts-Gebühr zurücktverlangen, hat aber 6 Sgr. = 30 Kr. österreichisch = 21 Kr. süddeutsch = 35 Cents niederländisch zu erlegen. Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rück- forderung der hinterlegten Nückantworts - Gebühren gestattet; wird die an- beraumte Frist von 15 Tagen versäumt, so verfallen die hinterlegten Ge Ubr.

G 21 Abtelegraphirung.

Wie nebenstehend; Zahl der Worte jedoch niht über 50 (§. 6).

Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Nichtung, in welcher die Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, welcher sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu der selben. gelangen. Jedoch haben Staats-Depeschen, und unter diesen wieder die Depeschen der Staats-Oberhäupter, der Ministerien und der Gesandt schaften, den Vorrang. Hierauf folgen die Privat-Depeschen, welche in

Die auf den Eisenbahn-Betriebsdienst bezüglichen Depeschen gehen in der Beförderung allen anderen Depeschen vor; im Uebrigen ift die Reihen- folge wie nebenstehend bezeichnet.

der Regel nur dringenden Dienst-Depeschen nachgeseßt werden. S

Bérfahyren bei verhinderter Abtélegrapbirünag.

Wie nebenstehend., Wenn fich bei oder nah Aufgabe einer Depesche ergiebt, daß deren Abtelegraphirung nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ift, so wird

der Absender hiervon so weit als thunlih in Kenntniß geseßt und ihm überlassen, die Depesche unter Rücknahme der Gebühren zurückzuziehen.

C, 25 Zurüdclziehung und Unterdrückung bon Depeschen. Wie nebenfstebend . Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert tverden, wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen N '

Beauftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Sta tion zurückgiebt. : E Die Gebühren werden in solchem Falle nah Abzug von

6 Sgr. oder von S 30 Kr. österreichisch, oder von 21 Kr. süddeutsch, oder von 59 Cents niederländisch

erstattet.

Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und diese Zeit nicht innegehalten werden kann.

Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen , so kann solche zwar aufgehalten und unterdrücckt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nit be stellt wird, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.

Bei jedem derartigen Verlangen hat si der Antragsteller als der Absender oder dessen Beauftragter vollständig zu legitimiren.

Für die Aufbhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung be- findlicher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben ; die ges zahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen. :

_Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. : /

_ Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt vird, werden nicht erstattet. Ausländische und besondere Gebühren ver- fallen stets nur insoweit, als die ausländischen Linien {on berührt wor- den find, oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat.

V 4, Verfahren bei der Adreß-Station. ___ Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß die Weiterbeförs derung durch Estafetten ausgeschlossen ist. (F§. 5, 12 und 18.) Vie Auswechselung von Depeschen zwischen Stationen des Staats-

: Die Depeschen werden gleih nach der Ankunft bei der Adreß-Station durch wortgetreue Abschrift des ganzen Jnhalts ausgefertigt. Vie nah dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts

A PRc Ff

93

und der Eisenbabn-Telegraphen (F. 1) geschieht mit thunlichster Beschleu- nigung durch schriftliche Ausfertigungen in dienstmäßig vorfiegelten Cou- verts gegen Empfangsbescheinigung mit Zeitangabe. . :

In gleicher Weise erfolgen gegenseitige Mittheilungen über etwaige Unbestellbarkeit von Depeschen 2c.

An den Orten, wo zwischen der Station des Bahn- und des Staats- Telegraphen eine telegraphische Verbindung besteht, darf solche zu diesem Depeschenwechsel, resp. zu den Mittheilungen über die Unbestellbarkeit von Depeschen 2c. benußt werden.

az

§.

Bestellung durch Telegraphen-Boten.

Nie nebenftebend

ÿ.

eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem Siegel der Station versehen, so s{hleunig als möglich bestellt.

Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung von Eisenbahn - Betriebs - Telegraphen oder durch die Post als Expreßbrief, durh- Estafette oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn-Betriebs- Telegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der leßterwähnten Weise zugeführt.

Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nach- telegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen - Station niederzulegenden schriftlihen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrüclih ausgesprochen hat. Zur Deckung der entfallenden Gebühren kann die Hinterlegung eines entsprehenden Geldbetrags verlangt werden.

20.

Der Bote hat die Depeshe nebst Empfangs - Bescheinigung ohne Aufenthalt nah der Wohnung oder nah dem Geschäftslokal des Adressa- ten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu über: zeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangs-Bescheini gung eingetragen ist,

Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.

Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats - Depesche kann, wenn nicht eine besondere s{riftlihe Verfügung darüber getroffen is, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stell- vertreter, oder der diesem im Amte folgende älteste Beamte als berechtigt angesehen werden. Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwacsenes Mitglied seiner Familie oder an dessen Geschäfts-Gehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für der- artige Fälle einen besonderen Empfänger der Station \riftlich namhaft gemacht hat. Jn allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbft antrifft und die Depesche einem Anderen aushändigt, so hat der Leßtere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens - Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.

26.

Unbestellbare Depeschen.

T)

Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Un- bestellbarkeit wird der Aufgabe-Station Behufs Mittheilung an den Auf- geber telegraphishe Meldung gemacht. Js eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, so wird dieselbe bei der Adreß-Station ausgehängt.

Hat sih innerhalb 6 Wochen der Adressat zur Empfangnahme der epesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. j

Ueber nachträglihe Empfangnahme wird eine dienstlihe Mittheilung an die Abgangé-Station nicht erlassen. :

R ) Á

A Pie

Garantie.

D

Auf thunlichst richtige und s{chleunige Beförderung von Depeschen durh die dazu eingerichteten Eisenbahn - Telegraphen (§. 1.) soll Seitens der betreffenden Eisenbahn-Verwaltungen zwar gehalten werden, eine Ge- währleistung dafür wird von denselben jedoch nicht übernommen ; auch werden in Fällen des Verlustes, der Verstümmelung oder der Verspätung die gezahlten Gebühren nicht zurückersftattet.

Bei Depeschen, welche streckenweise auf den Staats- und auf den Eisenbahn - Telegraphen resp. per Post befördert werden , finden für die Beförderung per Post und auf dem Staats - Telegraphen die nebenstehen- den Bestimmungen Anwendung, wobei diejenige Zeit und Fassung maß- gebend find, zu und in welcher die Auswechselung zwischen den beider- seitigen Telegraphen-Stationen stattgefunden hat (§. 24).

(3 d, J

Die Zelegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberfkunft und Zustellung innerhalb bestimmter ¿Frist keinerlei Garantie, und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver- stümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.

Für Depeschen, welche verloren gehen, oder in einex Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen fönnen, oder welche später in die Hände der Adressaten gelangen, als dies die gleiche Adressirung vorausgeseßt durch Vermittelung der Poft hätte der Fall sein müssen, werden die gezahlten Gebühren erstattet, sofern deren Recla- mation innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. |

Die. Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder ver- spätete Depeschen kann versagt werden, wenn der Verlust, die Berstüm- melung oder die Verspätung dur den Eisenbahn - Betriebs - Telegraphen oder auf nit bereinsländishen Linien vorgekommen ist. Die betreffende Vereins-Verwaltung wird sih jedoch auch im leßteren Falle bei der aus- wärtigen Verwaltung für Nückerstattung der Gebühren verwenden.

Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittelst Post-Estafette oder Expreß-Voten eingetreten find, begründen keinen Anspruch auf Nü&- erstattung der Gebühren.

28.

Nachzahlung und Nüdckerstattung bon Gebühren.

Wie nebenstehend.

g.

Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig er-

hoben worden find, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen : eben so die niht im Voraus bezahlten Gebühren für Weiterbeförderung mit- telst Post oder Boten nach den für die Vorausbezahlung fixirten Beträ- gen im Falle der Unbestellbarkeit oder verweigerten Annahme eines Telegramms.

Die Verweigerung der Zahlung von Weiterbeförderungs- Gebühren durch den Adressaten wird der Verweigerung der Annahme des Tele- gramms gleich erachtet.

Jrrthümlich zu viel erhobene Gebühren twerden demselben nachträgs- lich erstattet.

90

i

Gebühren-Antheile der Eisenbahnen,

Die für die Benußung der Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung von Depeschen erhobenen Gebühren (§. 14) fallen den betreffenden Bah- nen ungeschmälert zu.

Den Bahnverwaltungen berbleiben auch: Al

die Beträge, welche in solhen Fällen einbehalten sind, wo bei einer