1862 / 14 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verlangen Wie nebenstehend; Zahl der Worte jedoch niht über 50 (§. 6).

ÿ.

Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung je nach der bei der Aufgabe-Station bestehenden Währung 6 Sagr., 30 Xr. österreichisch, 21 Xr. süddeutsch, 39 Cents niederländish. :

Jst die Depesche dagegen nach verschiedenen Adreß-Stationen zu be: fördern, so wird dieselbe als so viele einzelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreß-Stationen angegeben sind, in der Weise, daß von der Aufgabe-Station bis zu jeder Adreß-Station die volle Beförderungs-Gebühr in Ansaß kommt.

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Nüdckäantwort. Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zu

gleich die Gebühr für die Nückantwort, unter Festseßung einer beliebigen Wortzahl, zu hinterlegen. Die Depesche muß in diesem Falle vor enthalten : „Antwort bezahlt®, wenn nicht mehr als 20 Worte, und „Antwort bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahlt), wenn mehr als 20 Worte bvorausbezahlt werden.

Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebühren bezahlt sind, so hat der Aufgeber keinen Anspruh auf Rückerstattung der erleg- ten Mehbrgebühren, Geschicht die Aufgabe der Antworts-Depesche später als 0 Tage nach der Aufgabe der Ursprungs-Depesche, oder enthält sie mehr Worte, als bezablt sind, so ist sie als eine neue Depesche zu be trachten und vom Anttwortgeber zu bezahlen. Js binnen 10 Tagen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, keine Antwort eingegangen, oder hat der Antiwortgeber, wegen Ueberschreitung der Wortzahl, die Äntworts-Depesche selb bezaßlt, so kann der Aufgeber der ersten Depesche die von ibm binter- legte Rückantworts-Gebühr zurückverlangen, hat aber 6 Sgr. = 30 Kr. österreichish = 21 Kr. süddeutsch = 35 Cents niederländish zu erlegen.

Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Nück- forderung der hinterlegten Rückantworts - Gebühren gestattet; wird die an Ee Frist von 15 Tagen versäumt, so verfallen die hinterlegten Ge vübren.

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der Unterschrift die Notiz

Abtelegraphirung.

Die auf den Eisenbabn-Betriebsdienst bezüglichen Depeschen achen in der Beförderung allen anderen Depeschen vor; im Uebrigen if die Reihen- folge wie nebenstehend bezeichnet.

Verfahren bei v

Wie nebenstebend.

Url CziehUnag Und Unt Wie nebenstehend.

Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Nichtung, in welcher die Depeschen zu befördern sind, die Neihbenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu der: selben. gelangen. Jedoch haben Staats-Depeschen, und unter diesen wieder die Depeschen der Staats-Oberhäupter, der Ministerien und der Gesandt: schaften, den Vorrang. Hierauf folgen die Privat-Depeschen welche in der Regel nur dringenden Dienst-Depeschen nachgeseßzt werden.

C Nt legrapbirung.

Wenn fich bei oder nah Aufgabe einer Depesche ergiebt, daß deren Abtelegraphirung nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ift, fo wird der Absender hiervon so weit als thunlich in Kenntniß geseßt und ibm überlassen, die Depesche unter RüXnahme der Gebühren zurückzuziehen.

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erdrüdckdung bon Depeschen.

Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurükgefordert tverden, wenn die rückfordernde Person sih als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Sta- tion zurückgiebt. E

Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von

6 Sgr. oder von : N 20 Kr. österreichisch, oder von 21 Kr. süddeutsh, oder von 39 Cents niederländiscch erstattet

Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphbiren jet, angegeben hat, und diese Zeit nicht innegehalten werden kann.

Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden , daß eine bereits abgegangene Depesche nit be- stellt wird, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.

_ Bei jedem derartigen Verlangen hat \ich der Antragsteller als der Absender oder dessen Beauftragter vollständig zu legitimiren. __ &Hür die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung be- sindlicher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erboben: die ge- zablten Gebühren bleiben dagegen verfallen. i

_Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt verde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen find. , s

__ Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt ivird, werden nicht erstattet. Ausländische und besondere Gebühren ver- fallen stets nur insoweit, als die ausländischen Linien schon berührt wor- den sind, oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat.

6. 24, Verfabren bei der Adreß-Station.

Wie nebenstebend, jedo mit der Beschränkung, daß die Weiterbeförs-

derung durch Estafetten ausgeschlossen ist. (F§. 5, 12 und 18.) Vie Auêwecbselung von Depeschen zwischen Stationen des Staats-

Die Depeschen werden gleih na der Ankunft bei durh wortgetreue Abschrift des Vie nach

der Adreß-Station He E l des ganzen Jnhalts ausgefertigt. dem Vrte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts

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und der Eisenbahn-Telegraphen (F. 1) geschieht mit thunlihster Beschleu- nigung durch schriftliche Ausfertigungen in dienstmäßig bvorfiegelten Cou- verts gegen Empfangsbescheinigung mit Zeitangabe. : i

Jn gleicher Weise erfolgen gegenseitige Mittheilungen über etwaige Unbestellbarkeit von Depeschen 2c. -

An den Orten, wo zwischen der Station des Bahn- und des Staats- Telegraphen eine telegraphische Verbindung besteht, ‘darf solche zu diesem Depeschenwehsel, resp. zu den Mittheilungen über die Unbestellbarkeit von Depeschen 2c. benußt werden.

eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt.

Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung von Eisenbahn - Betriebs = Telegraphen oder durch die Post als Expreßbrief, durch- Estafette oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn-Betriebs- Telegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der leßterwähnten Weise zugeführt.

Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nach- telegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen - Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrüclih ausgesprochen hat. Zur Deckung der entfallenden Gebühren kann die Hinterlegung eines entsprehenden Geldbetrags verlangt werden.

O 29. Bestellung durch Telegraphen-Boten.

Mie nebenftehend

Der Bote hat die Depesche nebst Empfangs - Bescheinigung ohne Aufenthalt nach der Wohnung oder nah dem Geschäftslokal des Adressa- ten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu über: zeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangs-Bescheini gung eingetragen ist,

Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.

Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats - Depesche kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen is, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stell- vertreter, oder der diesem im Amte folgende älteste Beamte als berechtigt angesehen werden. Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder an dessen Geschäfts-Gehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Haustwirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für der- artige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht hat. Jun allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbft antrifft und die Depesche einem Anderen aushändigt, so hat der Leßtere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens - Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.

F: 26. Unbestellbare Depeschen.

nebenstebend.

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Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Un- bestellbarkeit wird der Aufgabe-Station Behufs Mittheilung an den Auf- geber telegraphische Meldung gemaht. Jst eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, so wird dieselbe bei der Adreß-Station ausgehängt.

Hat sich innerhalb 6 Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.

Ueber nachträglihe Empfangnahme wird eine dienstlihe Mittheilung an die Abgangó-Station nicht erlassen.

ry §: 2 U

Garantie.

Auf thunlichst richtige und \{hleunige Beförderung von Depeschen durch die dazu eingerichteten Eisenbahn - Telegraphen (§. 1.) soll Seitens der betreffenden Eisenbahn-Verwaltungen zwar gehalten werden, eine Ge- währleistung dafür wird von denselben jedoch nicht übernommen ; auch werden in Fällen des Verlustes, der Verstümmelung oder der Verspätung die gezahlten Gebühren nicht zurückerstattet. : ;

Bei Depeschen, welche streckenweise auf den Staats- und auf den Eisenbahn - Telegraphen resp. per Post befördert werden , finden für die Beförderung per Post und auf dem Staats - Telegraphen die nebenstehen- den Bestimmungen Anwendung, wobei diejenige Zeit und Fassung maß- gebend find, zu und in welcher die Auswechselung zwischen den beider- seitigen Telegraphen-Stationen stattgefunden hat (§. 24).

4 4 J: A

D) L

ie Zelegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter ¿Frist keinerlei Garantie, und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver- stümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.

Für Depeschen, welhe verloren gehen, oder in einer Art verstümmelt iverden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen fönnen, oder welche später in die Hände der Adressaten gelangen, als dies die gleiche Adressirung vorausgeseßt dur Vermittelung der Poft hätte der Fall sein müssen, werden die gezahlten Gebühren erstattet, sofern deren Recla- L innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt.

Die. Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder ver- spätete Depeschen kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verstüm- melung oder die Verspätung durch den Eisenbahn - Betriebs - Telegraphen oder auf nit vereinsländishen Linien vorgekommen ist. Die betreffende Vereins-Verwaltung wird sih jedoch auch im leßteren Falle bei der aus- wärtigen Verwaltung für Rückerstattung der Gebühren verwenden.

Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittelst Post-Estafette oder Expreß-VBoten eingetreten sind, begründen keinen Anspruch auf Rü&- erstattung der Gebühren.

8.

Nachzahlung und NücCerstattung bon Gebühren.

Wie nebenstehend.

Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlih zu wenig er- hoben worden find, hat der Absender auf Verlangen nachzuzablen ; eben so die niht im Voraus bezahlten Gebühren für Weiterbeförderung mit- telst Post oder Boten nach den für die Vorausbezahlung fixirten Beträ- gen im Falle der Unbestellbarkeit oder verweigerten Annabme eines Telegramms.

Die Verweigerung der Zahlung von Weiterbeförderungs- Gebühren durch den Adressaten wird der Verweigerung der Annahme des Tele- gramms gleich erachtet.

Jrrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden demselben na lich exstattet.

i 4

g. 90

Gebühren-Antheile

Die für die Benußung der Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung von Depeschen erhobenen Gebühren (§. 14) fallen den betreffenden Bah- nen ungeschmälert zu.

Den Bahnverwaltungen verbleiben auch: 4

die Beträge, welche in solhen Fällen einbehalten sind, wo bei einer

der Eisenbahnen,