1862 / 31 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Civil - Versorgungsscein, wenn er in Folge von Verbrechen oder Vergehen verloren worden , niemals zurückgegeben , eine bedingte Wiederanstellungsbefähigung aber nah der Allerhöchsten Ordre vom 15. Juli 1841 nur ausgewirkt werden kann, falls das verübte Ver- gehen oder Verbrechen keinen Mangel an ehrliebender Gesinnung bekundet hat und, nah erwiesener vollständiger Beseitigung der Folgen desselben, der Antrag auf die Erwirkung der Anjtellungs- befähigung ledigli in-Bezug auf ein bestimmtes Amt erfolgt, dessen Uebertrag -auf den Nehabilitanden alsbald ausführbar ift und von der zuständigen [mit dem Sachverhältnisse vollständig un- terrihteten Civil - Behörde dem dienstlichen Juteresse für zusagend erachtet wird. Berlin, den 10, Dezember 1861.

Der Minister des Kriegs,

Der Minister des Junern. von Noon.

Jm Auftrage: Sulzer.

An die Königlichen Regierungen zu N,

Finanz-Ministeriunr.

Cirkular-Verfügung vom 18. November 1861 an Bezug b.9n Biehsalz betreffend.

Um den Landwirthen und sonstigen Viehbesißern beim Bezuge von Viehsalz eine weitere Erleichterung zu gewähren, soll versuchs- weise von der bisher erforderlich gewesenen Anmeldung des Vieh- standes beim ‘Ankauf von Viehsalz und den dazu zu rechnenden Viehsalzlecksteinen Abstand genommen und in der Regel an jeden, welcher Viehsalz zum Zwecke der Viehfütterung verlangt, solches von den Verkaufsstellen in der verlangten Menge, sofern diese niht hinter der geringsten bei den einzelnen Stellen verkäuf- lihen Menge gzurüdckbleibt, verabfolgt werden, Der Käufer hat jedoch feinen Namen und Wohnort, oder, wenn er für andere Personen kauft oder das angekaufte Salz mit auderen Per- fonen theilen will, deren Namen und Wohnort anzugeben, welche in den Verkaufsregistern mit der für jeden Einzelnen bestimmten Menge und dem Namen des Entnehmers zu vermerken sind. Wird für Personen, welche notorisch Vieh nicht besißen, Viehsalz verlangt, so ist der Verkauf zu versagen. Jn Fällen dagegen, wo in dieser Beziehung nur Zweifel bestehen, oder aus der unverhältnißmäßig großen Menge Viehsalz, welche verlangt wird, der Verdacht einer beabfichtigten gesezwidrigen Verwendung hervorgeht, ist das ver- langte Salz zwar zu verabfolgen, dem Bezirks-Ober- Controleur aber von dem Bezuge sofort Nachricht zu geben.

Das in dieser Weise verkaufte Viehsalz darf von den in den Verkaufsregistern vermerkten Empfängern, bei Vermeidung der durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 21. Juni 1838 angeordneten Strafen, nur zur Viebfütterung verwendet werden; es behält des- halb bei der Handhabung der aligemeinen Kontrole gegen mißbräuch- lie Verwendung des Viehsalzes sein Bewenden, und es haben die

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Aufsichtsbeamten der Steuerverwaltung yon den Viehsalzverkaufs-

und Notizregistern der Faktoreien, Sellereien und Lecksteinverkäufer

häufig Einsicht zu nehmen, um in Verdachtsfällen von den Käufern den Nachweis des Verbrauchs zu fordern.

Die Bestimmungen unter Nr. 5 und 7 der Cirkularverfügung

vom 10. Juli v. J. sind bis auf Weiteres als aufgehoben zu |

erachten.

Nachrichtlih wird bemerkt, daß das zur Herstellung der Staß- furter Viehsalzlecksteine zur Verwendung kommende gemahlene (¿Fórder-) Steinsalz fortan mit Eisenoxyd und Holzfohle denaturirt werden wird und die Lecksteine selbst nur in der Größe von 77 Tonne zur Versendung kommen werden. -

_Ew, 2c. wollen hiernach die erforderlichen weiteren Anordnungen treffen. |

Berlin, den 18. November 1861.

Der Finanz - Minister. An ämmtliche Provinzial-Steuerdirektoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt 2c.

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a Iutftiz-Veinisteriun.

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Der bisherige Staatsanwalt Ahlemann zu Graeß ist vom |

Unter Verleihung des Notariats im Departement des Appellg- tion8gerichts in Greifswald sind der Kreisrichter von Kieniß in Bergen zum Rechtsanwalt bei dem Kreiszericht in Greifswald mit Anweisung seines Wohn- sies daselbst und der Gerichts-Assessor Scboemann in Swinemünde zum Rechts- antvalt bei demselben Kreisgeriht mit Auweisung seines Wohnsißes in Grimmen ernannt worden.

Tages- Ordnung.

7. Stßung des Hauses der Abgeordneten am Mittwoch, den 5. Februar 1862, Mittags 1 Uhr. V

Entgegennahme von Vorlagen der Königlichen Staats - Re- gierung.

Verlesung der Jnterpellation des Abgeordneten Dr, Diester-

weq. Wahlprüfungen.

Preußische Bauk. Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Dividendenscheine zu den Bankantheilsscheinen.

Zu den Banfkantheilsscheinen sollen neue Dividendenscheine für die fünf Jahre 1562 bis 1866 einschließli, ausgereicht werden, Die Eigenthümer der Bankantheilssheine werden daher aufgefordert, diese (ohne den lezten Dividendenschein) mit einem doppelten Ver- geihnisse derselben ind; Zeitraume Vom 15. April bis 30, Mai 1862 in den Vormittagsstunden jedes Werktages von 9 bis 12 Uhr der Haupt-Bank-Kasse zu Berlin persönlich oder durch einen Driften zu übergeben. Das mit einzureichende doppelte Ver- zeichniß muß in beiden Exemplaren, die Nummern der Bankantheils- scheine einzeln nah deren Reihefolge, die Stückzahl , bei jedem Stücke den Namen des eingetragenen Eigenthümers enthalten und bon dem Einreicher mit Bemerkung seines Standes und Wohn- ortes, deutlich unterschrieben sein. Die Haupt-Bank-Kasse beschei- nigt auf dem Verzeichniß-Duplikat den Empfang der Bankantheils- scheine und giebt dasselbe dem Ueberbringer sofort zurück. Die BankantheilSscheine werden mit den neuen Dividendenscheinen von der Haupt-Bank-Kasse womöglich sogleich, spätestens aber am nächsten Werkklage gegen Rückgabe des Verzeichniß - Duplikats und die darunter zu seßende Quittung ausgehändigt. Die Bank behält sich zwar das Recht vor, die Gültigkeit dieser Quittungen zu prüfen, übernimmt jedoch keine Verpflihtung dazu. Diejenigen Jnhaber von BankantheilSscheinen, welche die neuen Dividendenscheine nicht bei der Haupt-Bank-Kasse in Berlin, sondern entweder bei dem Bank: Direktorium zu Breslau, oder bei einem Bank-Comptoir, oder einer Bank-Kommandite in den Provinzen in Empfang nehmen ivollen, haben dies in dem vorgedachten Zeitraum vom 15, April bis 30. Mai 1862 der von ihnen gewählten Provinzial: Bankstelle mit genauer Angabe der Nummern ihrer Bankantheilsscheine (aber ohne

deren Beifügung) zu melden. Spätestens 14 Tage nah dem Em-

| pfange dieser Meldung wird jede Provinzial-Vankselle die ihr von

hier gus zuzusendenden neuen Dividendenscheine den Präsentanten der betreffenden Vankantheilsscheine, ebenso wie es vorstehend für die Haupt-Bank zu Berlin angeordnet is, ausreichen, Gedrute Formulare zu den Verzeichnissen wird die Haupt-Bank-Kasse zu Berlin und jede betreffende Provinzial-Bankstelle unentgeldlich ver- abfolgen. i i __ Sollten übrigens Bankantheil8s{eine zur Beifügung der neuen Dividendenscheine nicht in der vorstehend bestimmten Art perfönlich oder durch einen Oritten übergeben werden, sondern etwa durch die Post oder sonst mit Briefen von außerhalb eingehen, so müssen die Bankantheilssheine den Absendern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, da fich die Bankverwaltung dieserhalb in Schriftwechsel nicht einlassen kann. Berlin, den 15, Januar 1802. Königl, Preuß, Haupt - Bank - Direktorium, v. Lamppeht. Meyen. Schmidt, De@tud,

. W ohwod. KFKühnemann.

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1859, so wie am 11. Februar 1860 aufgerufenen alten Banknotén zu 25 Thaler und 10 Thaler ein großer Theil noch nicht einge- gangen ist, so bringen wir jene Aufforderungen hierdurch mit dem Bemerken nochmals in Erinnerung, daß der Umtausch der Noten gegenwärtig noch bei allen Negierungs - Haupt - und Bank - Kassen, vom 1. Mai d. J. ab aber nur bei der Haupt-Bank - Kasse in Berlin stattfinden kann, Bert, del 27. Fanuar “TO0Z.

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Königl. Preuß. Haupt-Bank-Direktorium.

Monats-Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. Ae 14179 «, Geprägtes Geld und Barren... Kassen-Anweisungen und Privat-Banknoten Wechsel-Bestände Lombard - Bestände Staatspapiere, verschiedene Und Activa 17540,

89,966 000 Thlr, 1,666,0005/ :9 44,846,000 6,798,000 ¿Forderungen 10,645,000

100,847,000 Thlr.

Banknoten im Umlauf... j 24 218 000

Devositen-Kapitalien H Guthaben der Staats - Kassen, Jnstituke und Privat - Personen, mit Einschluß des ite A aper cui ibi Derlin, den 31. anan 1504.

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Königlich Preußisches Haupt - Bank - Direktorium.

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Statut des mit dem Pädagogium des Klosters Unserer Licben Frauen zuMagdeburg verbundenen Kandidaten- Gon Its O ol Strob er 10O0L

F. 1. Der mit dem Kloster Unser Lieben Frauen verbundene Kandi- daten-Konvift hat den Zweck, durch wissenschaftliche und praktische An- leitung tüchtige Religionslehrer für die höheren evangelischen Schulen zu bilden, die zugleich befähigt sind, ordentliche Mitglieder der Lehrer-Kolle- gien zu werden und sich bei dem übrigen wissenschaftlichen Unterrichte zu betheiligen. ; e io

_§. 2, Der Konbvikt ist vorzugsweise für Kandidaten der Theologie bestimmt, welche das Zeugniß pro licentia concionandi mindestens mit dem Prädikate gut erworben haben müssen und Willens sind, sih dem höheren Schulfache auf mehrere Jahre oder für immer zu widmen. Es fónnen jedoch auch Kandidaten der Philologie, welche Neigung und inne- ren Beruf zur Ertheilung des Religions - Unterrichts haben, Aufnahme finden, besonders wenn sie auf der Universität schon theologische Studien getrieben haben. Die Gesammtzahl der Kandidaten wird auf sechs fest- geftellt. §3. Der Konvikt steht wegen seiner engen Verbindung mit dem PRädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen unter der allgemeinen Aufficht des Propstes und Direktors, hat aber in dem Geistlichen {FFn- spektor des Klosters seinen besonderen Vorsteher. D T

F. 4. Die Bewerbung um Aufnahme geschieht schriftlich und ist an den Geistlichen Jnspektor unter Beifügung des Abiturienten- und Univer- sitäts-Zeugnifses, so wie einer lateinisch oder deutsch geschriebenen Skizze des Lebens- und Bildungsganges des Bewerbers zu richten. Die Kan- didaten der Théologie haben das in der ersten theologischen Prüfung er- wordene Zeugniß beizufügen. Es gereicht ihnen zu besonderer Empfeh- lung, wenn sie auf der Universität philologischen, historischen und philo- sophischen Studien nicht fremd geblieben sind. S Ot

Die Genebmigung der Aufnahme wird von dem Geistlichen Jnspek- tox in Gemeinschaft mit dem Propst und Direktor des Pâdagogiums, deu der erstere die Bewerbungsschreiben nebst Anlagen zur Kenntnißnahme vorzulegen hat, bei uns beantragt. S . —— :

F. 5. Die Kandidaten erhalten im Kloster freie Wohnung, Mittags- und UAbends-Beköstigung am Alumnentish und diejenige Bedienung, auf welche die Alumnen-Jnspektoren observanzgemäßen Anspruch haben. Außer- dem erhält jeder ein Geld-Stipendium von monatlich zehn Thaler. Sehr bedürftigen Kandidaten kann in besonderen Fällen auch eine außerordenk- liche Unterstüßung gewährt werden. L

F. 6. Dex Aufenthalt im Konvikt wird auf 15 bis 2 Jahre be- stimuit, mindestens ein volles Jahr demselben anzügehören, muß sich jeder Kandidat bei der Aufnahme verpflichten. Besonders tüchtigen Kandidaten kann ausnahmsweise hon nach Ablauf des ersten Jahres bon dem Kon- vikt-Vorstande Erlaubniß extheilt werden, sich zur Prüfung pro facultate docendi zu mesdén. E Bat

Wenn ein Kandidat sich nicht mit willigem Geiste în die Ordnung des Konvifkts fügt, oder es an Pflichteifer und Fleiß féhlen läßt, oder durch Wandel und Benehmen Anstoß giebt, oder sich fonst ungeeignet für den Lehrerberuf erweist, hat der Geistliche Jnspektor seine Ausschließung aus dem Konvikt bei uns in einem motivirten, von dem Probst und Vi-

§. 7. Wenn ein Kandidat die Prüfung pro facultate docendi be- steht, so wird ihm auf Grund eines günstigen, von dem Direktor des Pädagogiums und dem Geistlichen Jnspcktor gemeinschaftih ausgestellten Zeugnisses über seine pädagogische und didaftishe Befähigung die Ab- leistung eines Probejahres erlassen. Dic Kandidaten verpflichten sich bei ibrem Eintritte in den Konvikt, sich nah bestandener Prüfung wenigstens Vier Jahre der praktischen Thätigkeit im Lehramt an inländishen Gym- nasien oder Realschulen zu widmen.

§. 8. Dem Geistlichen Jnspektor liegt es zunächst ob, die Beschäfti- gung der Kandidaten nach ihrer wissenschaftlichen und praktischen Seite zu leiten und überhaupt denjenigen geistigen Verkehr mit ihnen zu pflegen, der ihnen zu einer gedeihlichen und erfolgreichen Benußung ihres Aufent- halts im Konvikt förderlich scin kann.

§. 9. Die Beschäftigungen der Kandidaten bestehen in theologischen und solchen allgemein wissenschaftlichen Studien, die mit den Aufgaben des Unterrichtes und der Erziehung einen unmittelbaren Zusammenhang haben, außerdem in praktishen Uebungen.

§. 10, Neben dem Geistlichen Jnspektor sind für die spezielle Fort- bildung der Kandidaten in den sprachlihen und historishen Disziplinen des Gymnasial-Unterrichts zwei philologische Lehrer am Konvift beschäftigt.

§. 11. Die von dem Geistlichen Znspektor zu leitendèn praftischen Uebungen bestehen: a) in exegetishen Uebungen im Neuen Testamente, b) in praftischer Behandlung dogmatischer und ethischer Hauptpunkte nach ihrer biblisben Begründung und historischen Gestaltung (beides a. und b. mit Nücksicht auf die Erfordernisse des Religionsunterrichtes in den oberen Klasseu), c) in hospitirender Theilnahme an verschiedenen Lectionen des Pádagogiums, namentlich am Religionsunterrichte des Geistlichen Jnspek- tors, d) in Abhaltung einzelner Untérrichtsstunden, vorzugsweise in der Neligion, e) in der bon Zeit zu Zeit stattfindenden Abhaltung geméin- samer Morgen- und Abendandacyten im Alumnate, f) in periodischen Konferenzbeiprechungen, welche der Geistliche Jnspektor zu leiten hat, über die beim Unterrichte und bei den Ansprachen der Kandidaten * gemachten Wahrnehmungen und auch weitere didaktische, pädagogische und besondere Visziplinar-Fragen. Diese Konferenz-Verhandlungen sind jedesmal von einem der Kandidaten s{riftlich in einem besonderen Pröôtokollbu ch wieder zu geben und müssen dem Probst und Direktor des Klosters, so oft er es verlangt, von dem Geistlichen Jnspeftor zur Einsicht vorgelegt werden.

§. 12. Die speziellen Beztimmungen zu §Y. 11 che., d.,-e. sehen dém Geistlichen Jnspektor zu, doch hat er dazu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Probstes und Direktors vorher einzuholen.

§. 13. Den Unterrxichtöstunden und den geistlichen Ansprachen (§. 11 d, e.) hat der Geistliche Jnspektor so oft wie mögli persönlich beizuwohnen. Jn allen Fällen, wo der Geistliche Jnspektor anderiveitig beschäftigt ist, haben die Kandidaten sich den allgemeinen, für die VProbe- amts-Kandidaten geltenden Bestimmungen, so wie den besonderen Anord- nungen des Probjtcs und Direktors in Betreff des Unterrichts und der Handhabung der Disziplin unbedingt zu unterwerfen,

h. 414, Die Kandidaten sind an eine besondere diesem Statut bei- gefügte Haus-, Studien- und Lebensordnung gebunden, deren Avufreckbt- altung und Ueberwachung hauptfächlih dem Geistlichen Jnspéktor als ihrem nächsten Vorgeseßten obliegt.

§. 15, Jn dem Probst und Direktor des Klosft meinjamen Vorgeseßten aller am Pädagogium Leb zu erkennen und zu ehren.

§ 16. Dem Probst und Direktor liegt ‘ob, - bel von 1hm und dem Geistlichen Jnspektor gemeinschaft

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ufs des nah g. 7 lich ‘auszu stellenden

Zeugnisses nicht nur die Unterrichtsstunden, welche die Kandidc len, von Zeit zu Zeit zu besuchen und an diese Besuche Ratk lehrung zu knüpfen, sondern auch Jeden einzelnen Kandidaten vor stellung jenes Zeugnisses eine oder mehrere Probelectionen in des Geistlichen Jnspektors Gegenwart halten zu lassen. L

§- 17. Zu jeder Abweichung von -der Haus- und Lebensórdnung bedürfen die Kandidaten der Erlaubniß des Geistlichen J fern dabei der Unterricht oder die Alumnatsverbältnisse b hat sich der Jnspektor zuvörderst ‘der Zustimmung des fichern. 5 i

§. 18, Unter dem Vorsiß des Pr jährlich eine Konferenz der sämmtlichen am Konbpif S mit Zuziehung des Probstes und Direktors des Klosters stat alle innexen und äußeren Angelegendeiten des Kontilts den Kandidaten gemachten Erfahrungen ausgetc Regelung der weiteren Studien der)elden desproce derem Anlaß können auch außerordentliche Konferenzen

§. 19, Der Geistliche Jnspektor erstattet äd Vericht über den Kandidaten-Konbvilt ben, welcher uns dur den Prodst und Wre to | | dem Herrn Minister der Unterrichts: Angelegendeiten überreicdt aber abschriftlich dem Königlichen Kontistortum Î getheilt wird. ug «Magdeburg, den 17. Juli

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Iw f Kw R à A arr N VNoxstebhendes Statut wird

S 10 +1 A RL is Herrn Ministers der geistken, Untkert voin 10. d, M. ertheilten Genedmig ausgefertigt.

Magdeburg

Bekanntmachung vom 27, Januar 1862 den Um-

1, Márz d. J. ab zum Rechtsanwalt bei iSgeri E © el dem Kreisgerichte zu | F i o L Graeß, zugleih auch zum Notar im Departement des Appellations-| 410 der n Danfioten 42 Tpaler! und gerits zu Posen, mit Anweisung seines Wohnfißes in Gracß und | 10 Thaler betreffend,

mit der Verpflichtung ernannt worden, statt seines bisherigen Titels |

e Staatsanwalt“ fortan den Titel „Justiz-Rath“ zu führen. |

rektor des Klosters genehmigten und mitunterschriebenen Bericht zu be antragen.

Da von den am 3, Februar, 13, März und 22, September