1862 / 33 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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auch nur angefangenen Bogen zusählih noch fünf Silbergroschen zu erheben.

Besteht jcedoch der Jnhalt des Attestes oder des Auszugs lediglih in der beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregister geschehenen Eintragung, so sind außer dem tarifmäßigen Stempel- betrag nur Schreibgebühren im Betrage von fünf Silbergroschen für jeden auh nur angefangenen Bogen zu erheben. Für eine aus dem Handelsregister ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden auch nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs Pfennige zum Ansaß.

Wenn in Gemäßheit der Urtikel 5 und 6 des Einführungs- geseßes vom 24. Juni 1861 gegen den Betheiligten eine OrdnungE- strafe festgeseßt ist, so sind die demselben zur Last fallenden Kosten wie folgt zu berechnen :

1) im Falle die Strafe auf Grund der Bestimmungen des Arti- kels 5 des Einführungszeseßes ohne ein durch einen Einspruch veranlaßtes Verfahren festgeseßt ist (§Y. 2 und 6. Art, Z.),

nach_ Maßgabe der §§. 2, 3, §. 4, Zitser 1. des Gesezes vom 3. Mai 1853 (Geseß- Sammlung S. 170) und der Vorbemerkung TIII. zu dem GericbtSfosten-Tarif vom 10. Mai 1851;

2) im alle die -Sirase auf Grund der Bestimmungen des Artikels 5 des EinführungSsgeseßes nah vorherig-m Ein- spruch (§§. 3 und 6 Art, 5) oder auf Grund der Bestimmun- gen des Art. 6 des Einführung8gesehßes festgesetzt ift,

Ua Va Ade Der, d. 2,0, (10,40: 0 Zilset 2, Und 08. 9 bis 11 des Geseßes vom 3. Mai 1853. und der Vorbemerfung 111, zu dem Gerichtskosten-Tarif vom 10, Mai 1851.

B S.

Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansaß:

1) für die gerihtlice Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels - Negister bestimmten Anmeldung (Art, 4 des Ein- führungSgeseßeS); für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Fitma oder Unterschrift (Art. 4 a. a. O.); für die Gestattung der Einsicht des Handels - Registers und der eingereichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Art. 12 des HandelSgeseßbuhs) ; für das Einschreiten des Gerichts, um einen Betheiligten zu einer Anmeldung Behufs Eintragung in das Handelsregister oder zur Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder zum Unterlassen des Gebrau4 s einer ihm nicht zustehenden Firma anzuhalten, jedoch unbe- schadet der Bestimmungen des §. 7;

5) für die im Artikel 13 des EinführungSgeseßes vorgeschriebe- nen Eintragungen,

He De

Für die Eintragungen in das Schiffsregister ( Art. 432 bis A437 des Handelsgeseßbuchs ) und die dabei vorkommenden Neben- geschäfte sind zu erheben:

1) für die Eintragung eines Schiffes in das Scbiffsdregister ein- s{bließlich aller derselben vorausgehenden Verhandlungen be- hufs Feststelung der im §. 4 Artikel 53 des Einführungs- gesetzes erwähnten Thatsachen (Art. 432 bis 435 des Handels- geseßbuchs, Art. 53 §Y. 2 bis 5 des Einführungsgesehzes) die Hälfte des im §. 25 des Tarifs zum Geseßze vom 10. Mai 1851 für die Berichtigung des Besittitels von einem Grund- stücke bestimmten Betrags ;

2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung einschließlich alker derselben vorausgehenden Verhandluugen (Art. 436 des Handelsgeseßbuchs und Art. 53 §. 8 des Ein- führungSgeseßes) und ohne Unterschied, ob das Sciff auf ein neues Foliltm eingetragen wird oder nicht, die Hälfte des im §. 26 des Tarifs zum Geseße vom 10, Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Geseßes vom 9. Mai 1854 für eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypothekenbuchs bestimmten Betrags, insofern - die Verände- rung nicht in einem Eigenthums8wechsel besteht, jedoch nicht Über vier Thaler; für die Eintragung der Verpfändung eines Scbiffes einschließ- lih der Notirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Art. 59 des EinführungSsgeseßes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder einer sonstigen Veränderung und für die Löschung der Verpfändung die Hälfte der in den §§. 26 bis 29 des Tarifs zum Geseße vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Geseßes vom 9, Mai 1854 für die Eintragungen und Löschungen im Hypothekenbuch be- stimmten Beträge.

G... 10,

zur die Ertheilung des Certififkats über die Eintragung eines Sdiffes in das Schiffsregister (Art. 435 des Handelsgescbbuchs und Art. 53 §. 6 des Einführungsgeseßzes) ist der im §. 30 des Tarifs zum Geseße vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 des Ge- seßes vom 9, Mai 1854 für die Ertheilung eines Hypothekenscheins

pro informalione bestimmte Betrag und für die Attestirung einex eingetragenen Veränderung auf dem früher erthe:lten ECrriifikgt (Art. 436 des Handelsgesezbuchs) die Hälfte dieses Betrages zy erheben.

Die auf de besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welhe dur Verwendung von Pergamentformularen entstehen, find besonders zu erstatten.

Bei der Anwendung der YY. 9 und 10 sind die Bestimmungen des §. 32 des Tarifs zum Geseße vom 10. Mai 1851 maß- gebend.

n 16,

Nücksichtlich derjenigen Sisfe, welche bei Eintritt der Gel unz des Handelsgeseßbuchs zur Führung der preußischen Flagge bere tigt und mit den zur Ausübung dieses Rects erfordeilichen Pa- pieren versrhen find (Art. 71 des Einfübrungsgesechßes), kommen von den für die Eintragung derjelben in das S{iffsregister und für die Ertheilung der Certifikate nah den §§. 9 und 10 zu hberecnenden Kosten diejenigen Kosten in Abzug, welche für die diesen Sciffen früher ertheilten Beilbriefe bezahlt worden sind.

Diese Bestimmung findet jedo auf die dur die Ertheilung des Certififats entstehenden baaren Auslagen feine Anwendung ; die lezteren sind vielmehr besonders zu erheben, |

G 19.

Jür die Löschung eines Schiffes in dem Sch!ff3-Negister (Ar: tikel 436 des Handels - Geseßbuchs und Arti'el 53 §. 8 des Ein- sührungSgeseßes) kommen Kosten mcht zum Ansatz.

S 14 Jm Bezirk des Appellationsgerichtshgfes zu Cöln sollen rück- sichilih der Gebühren und Kosten für die Geschäfte, 'welce auf die Führung des Handels-Registers si beziehen, folgende Bestimmun- gen gelten : l, Der Secretair des Handelsgericbts erhält :

l) für die Eintragungen in das Handelsregister die in den §§. 2 und 3 dies.r Verordnung bestimmten Beträge:

2) für die Aufnahme oder Empfangnahme einer Anmeldung und die Prüfung derselben, im Falle die Anmeldung durch Natbsfammerbescbluß als unzulässig oder unvollständig zurückgewiesen wird, den im §. 5 dieser Verordnung be- stimmten Betrag, für die Ausfertigung des Rathskammer- besblusses, wenn dieselbe verlangt wird, an Screib- gebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen fünf Silbergroscben ; : i für die Ertheilung cines Altestes oder Auszugs (Certifikat, beglaubigte Abschrift) aus dem Handels-Register den im §. 6_ dieser Verordnung bestimmten Betrag, jedoch ohne den Stempelbetrag, da der Stempel selbst dabei zu ver- weiden is, für die Ertheilung einer nicht beglaubigten Abschrift aus dem Handels - Register den am Schluß des §- 6 dieser Verordnung bestimmten Betrag;

4) fur die Zurübehaltang beglaubigter Abschriften von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden

__ den im g. 4 dieser Verordnung bestimmten Bitrag.

Außerdem find dem Secretair die Kosten der öffentlicden Be- fanntmahungen und die etwaigen Po1to- Aux lagen zu ernatten,

11, Die unter k, aufgeführten Gebühren werden von dem ESecre- tair gleich denjenigen Gebühren, welbe in der Taxordnunzg vom 17. November 1826 dem Handelssecretair bewilligt sind, zu seinem Vortheil erhoben, Jn Bezug auf dieselben fko.umen die unter 11. und I, der gedacten Taxordnung ertheilten

Vorschriften ebenfalls zur Anwendung.

Der Artikel 5, Absaß 10 des Geseßzes vom 21. Ven- tose VII,, betreffend die Einregistrirung von Gesellschaften, tritt außer Kraft; dassebbe gilt von dem Kostensah Nummer 19 unter T. der Taxordnung vom 17, November 1826, soweil er Certififate aus dem Handelsregister betrifft.

Dem Handelsgerichts-Secretair is gestattet, für die Gebühren

und Auslagen einen entsprehenden Vo1iscbuß zu nehmen,

Die Liquidation der Gebübren und Auslagen des Se cretairs fann von dem Präsidenten des H- ndelsgerichts exeku- torish erflärt werden. Das Erxefutorium ist in Urschrift vollstreckbar.

Der Secrretair hat über die Vorschüsse und über die Auslagen Register/ zu führen und die Beläge dazu aufzu bewahren.

Bei dem Verfahren, welches nah den Bestimmungen der Ar-

tikel 5 und 6 des Einführungegeseßes vom 24. Juni 1861

eingeleitet wird, werden die Gebühren und Reisekosten der

Beamten und die Entschädigung der Zeugen nach den Ansäken

und Maßzaben berechnet, angewiesen und erhoben, welche bt

dem Verfahren der Landgerichte in Strafsacten gelten.

NücksichtliÞh der Stempel zu Attesten, Auszügen und be-

glaubigten Abschriften, so wie den Etraferken- tnissen und

Ausfertigungen - hat es - bei- den bestehenden Vorschriften sein

Vewenden, Die unter 1. Ziffer 4 erwähnten beglaubigten

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Absbriften, so wie die im §. 2 unter Ziffer 5 und 6 er- wähnten beglaubigten Abschriften und Beglaubigungen sind stempel frei. VI, Die Bestimmungen des §. 8 dieser Verordnung gelten auch

für d n Bezirk des Appeuationsgerickd-tshofes zu Cöln. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Heigedructem Königlichen Junsiegel. H! Gegeben Berlin, den 27. Januar 1862.

T :8.) Wilhelm.

von Auerswald. von der Heydt. von Patow. Graf bon Püdckler. von Bethmann-Hollweg., Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth. Graf von Bernstorff.

Ministerium der auswärtigen Nugelegenheiten.

Bekanntmachung der Ministerial-Erkflärung vom 7. Fanuvar 1862, betreffend die mit mehreren Kan- tonen der Schweiz abgeschlossene Uebereinkunft wegen der Kosten der Verpflegung von erkrankten Angri gen der kontrahirenden Dhtile. Bom, 25, F nuar L5H 4

Die Königlich preußische Regierung is mit dem s{weizerishen Bundesrathe Namens der schweizeriswen Kantone Züricb, Vern, Luzern, Unterwalden nid dem- Wald, Glarus, Appenzell , Grau- hündten, Tessin, Waadt und Basellandschaft übereingekommen , in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehöriger des anderen kontrahirenden Theiles die nachstehenden Grundsäge in Anwendung treten zu lassen.

1

Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu |

sorgen , daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsSbedürftizen Angehö-

rigen des anderen kontrahirenden Theiles, welche der Kur und Ver-

pflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsäßen wie bei |

eigenen Staatsangebörigen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rü- kehr in den Heimathstaat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. A

Ein Ersaß der hierbei (§8. 1) oder durh die Beerdigung er- wachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere óffen!liche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.

E Für den Fall, daß der Hülf3bedürstige oder daß andere þprivat- rechtlich Verpflichtete zum Ersaze der Kosten im Stande sind, blei- ben die Ansprüche an lehtere vorbehalten. Die kontrahirenden Re- gierungen sicern sih auch wechsel eitig zu, auf Autrag der betref- fenden Behörde die nach der Landes - Geseßgebung zulässige Hülfe

nach billigen Ansäten erstattet O

Allen Kantonen ‘der Schweiz , welche die gegenwärtige Ueber- einkunft nicht mit abgescblossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen, Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmi- gende und der Königlich preußischen Regierung durch den st{chweize- rischen Bundesrath mitzutheilende Erklärung bewirkt, /

Gegenwärtige Erklärung soll, nacdem sie gegen eine überein- flimmende Erklärung des s{bweizerischen Bundesrathes ausgewecselt worden, in den Königlich preußischen Staaten Gültigkeit haben und Öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin, den 7. Januar 1862.

Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. (e 2) Gr Bernstorff,

Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine Übereinstimmende Erklärung des schweizerischen Bundesrathes vom 13. d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntk- miß gebracht.

Berlin, den 25. Januar 1862.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Graf von Bernstorff.

, i P 0e E E iner Zuslî | ‘gangen. zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese | lung feiner Zuslimmung zugegang

| tverden,

Minisierium für Handel, Gewerbe uud öffentliche Arbeiten.

Dem Stadtbaurath Licht in Danzig und dem Baumeister Friedrich Hoffmann in Berlin ist unter dem 3, Februar 1862 ein Patent

auf ein Verfahren zur Darstellung künstliher Sandsteine, so weit dasselbe nah der vorgelegten Beschreibung als neu und eigenthümlich erkannt ift, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des preußishen Staats ertheilt worden.

Berlin, 6. Februar. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Poslizei-Anwalt und Gräflich von der Asseburg'shen Nentamtmann Wießter zu Meisdorf im Mansfelder Gebirgsfreise die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Anhaltishen Gesammt- haus-Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen.

F tchtamtiiches.

Preußen. Berlin, 6, Februar. Seine Majestät der König nahmen heute den Vortrag des Kriegs- und Marine - Mis- nisters, General-Lieutenants von Roon, und des General: Adjutan- ten, General-Lieutenants Freiherrn von Manteuffel entgegen.

Sannaover, 4. Februar. Dem gestern in den Kammern zur Vertheilung gelangten Budget des Landes für den Zeitraum von 1862—64 zufolge ist die Gesammt - Einnahme für die gedachte Periode auf 39 783,115 Thlr., dagegen die Ausgabe zu 40,023,819 Thlr. veranschlagt, mithin unter Zurebnung einiger noch der stän- dischen Genehmigung vorbehaltenen Posien, ein Defizit von nahezu 300,000 Thlr. vorgesehen. „Jndeß hat, wie es in der Vorlage heißt, die Königliche Regierung geglaubt, von bestimmten Anträgen behufs Deckung dieses veranschlagten Defizits vorläufig absehen zu sollen, da gegründete Hoffnung vorhanden ift, daß in dem wirklichen Ergebniß der Verwaltung ein Defizit nicht eintreten werde, indem wenigstens bei Fortbestand des Friedens die größtentheils nach dem dur&schnittlihen Erfolg der leßten drei Jahre verans&lagten Einnahmen aus den Zöllen, Steuern und Eisenbahnen wesentli höher ausfallen werden, während andrerseits cine Ermäßigung der Ausgaben, so weit sie mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist, an- gestrebt werden wird.

Sachsen. Weimar, 4. Februar. Der Landtag hat gestern seine Geschäfte begonnen und die auf die Tagesordnung gebrabten Gegenstände im Sinne der Vorlagen rasch - erledigt. Unter denselben befindet fih der Entwurf eines Gesetzes, beireffend die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholomeier, we'cher nah dem Vorgang in Preußen und Sachfen vorgenommen worden it, Dem Landtag ist der Entwurf eines Geseßes , die Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke betreffend, zur Erthei- Zweck des Gesetzes is, zu verhüten, daß in den Fluren, deren. Grundstücke zusammengelegt sind, die mittels der Zusammenlegung erlangten wirthscaftlien Vortheile durch zu weit gehende oder unzweckmäßige Wiederzer- stückelung der zusammengelegten Grundstücke gefährdet werden. (L. Z.)

Baden. Karlsruhe, 4. Februar. Jn der heutigen (13. Sihung der Zweiten Kammer wurde der Gesezentwurf betreffend

T E E E

die frübere Einberufung der Rekruten bei namentlicher Abstimmu einstimmig angenommen. Jn derselben Sißung wurde bo1 scbiedenen Abgeordneten Auékunsft gewünscht über die hon auf lezten Landtage gestellte Anfrage wegen der Zurückgabe Jahre 1849 weggenommenen und nicht zurücgegedenen beziehungsweise ob die Großherzogliche KriegSverwaltung Zurügabe etwa Entschädigung leisten werde. Der Präsdent Krieg8mininisteriums, General - Lieutenant Ludwig, Waffen seien als Kriegsbeute abgenommen, un!

worden , daß ein Recht auf Zurückgade in feine

Die NRüekgabe sei schon deshalb nicht mêgüch , i

dieser Waffen , durch die Zeit verdorben , nicht medr ex: Nacbweis,, wem die einzelnen Waffen gedörten , sei Üderdies mögli, da keine Quittungen ausgestellt worden seien. AuSnadm®L weise sei Ersatz geleistet worden in zwei Fällen, wo- die Betrèeffenden den Nachweis geliefert hätten. "Es seien noch cinzelne Privatwaffen in dem Zeughaus zu Rastatt. Diese würden gern zurüdckdgegeden wenn der Nachweis des früheren Besizes gehkefert würde; im ‘Ganzen halte die "Regierung aber an dem Grundsa

ein Recht auf Zurückgade des nah Kriegsreht Adgenommenen

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