1862 / 34 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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d. J. erwiedere, keine Rechtfertigung, geschweige denn eine Nöthigung für die Heranziehung der Forensen in Ansehung ihres innerhalb des Schulbezirks gelegenen Grundvermögens.

Zunächst sind beide Fragen dadurch wesentlih von einander ver- schieden, daß es sih bei der ersteren nur um den Modus der Be- steuerung handelt, über welchen das Geseß §. 31. Th. 11, Tit, 12 Allgemeinen Landrehts fkeine detaillirten Vorschriften enthält, während die leßtere“ die Beitragspflicht selbst betrifft. Daß aber die Unterhaltung der-Schule nah dem Allgemeinen Landrecht eine persönliche Last der Sozietäts - Mitglieder ist, und hierdurch die Veitrag=pflicht der Forensen ausgeschlossen wird, unterliegt keinem gegründeten Zweifel, /

Sodann ist-aber die in dem Erlaß vom 19. März d. J. aus- gesprochene Befreiung des auswärtigen Grundhbesißes, wie die Kö- niglie Regierung sih durch nochmalige Erwägung der“ Gründe Überzeuzen wird, niht durch §. 57 der Landgemeinde- und Städte- Ordnung motivirt, mithin auch kein Anlaß zu dem Zweifel ge- gében, ob nicht auch der §. 4 1, c. zur Anwendung gebracht wer- den fönnte.

Billigkeitsgründe können nur soweit ents{heidend scin, als fie mit dem positiven Recht besteben können, selb| wenn das letztere zu unbilligen Resul'aten führen sollte. Daß der Freilassung des auswärtigen Grundbesißes Billigkeitsgründe zu Seite stehen, er- kennt auch die Königliche Regierung in dem Bericht vom 8, Novem- ber v. J. an. Sie in diesem Falle walten zu lassen, rechtfertigt d dadur, daß dem positiven Ret §. 31 Th: 11, Titel 12 Allgemeinen Landrehts schon durch die Zugrundelegung der Klassen- und Einkommensteuer, in welher auch das Einkommen aus dem Grundbesiß besteuert wird, genügt ist. Wird nun um des in dem Erlaß vom 19, „März d. J. bezeihneten höheren Jnteresses willen, welches die Grundbesißer an dem Bestehen der Schule haben, neben ‘den beiden gedachten persönlihen Steuern auch die Grund- steuer zur Berechbnung gezogen, so wäre es eine ungerechtfertigte Prägravation , wollte man auch diejenige Grundsteuer mit heran- zieben, welche von außerhalb des Schulbezirks gelegenem Grund- besi zu entrichten ist. Denn ob der betreffende Steuerpflichtige sein Vermögen, soweit es nicht in dem innerhalb des Schulbezirks gelegenen Grundbesiß besteht, in Grundbesiß außerhalb des Schuls- bezirfs, oder in Hypotheken, Staatspapieren oder fonft wie angelegt hat, ist für die Sculgemeinde völlig gleichgültig und gewährt ihr keinen Titel, um im einen Fall eine höhere Schulsteuer zu erheben, als im anderen,

Viit der Beitragspflicht der Forensen hat dies nichts zu thun. So lange die Unterhaltung der Schulen geseßlich den Mitgliedern der Scbulsozietät obliegt, sind und bleiben die Forensen von Beis- trägen für diesen Zweck befreit, y

Berlin, den 20. August 1861.

Der Minister der gei"liben, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.

Jn Vextretung : Lehnert.

An die Königliche Regierung zu N,

Ministerium des Jnnern.

Cirkular-Verfügung vom 13, Dezember 1861 betreffend die Verhältnisse der in Rußland si ch aufhaltenden militairpflihtigen Preußen.

Jn Betreff der in Rußland si aufhaltenden militairpflichtigen preußischen Unterthanen finden wir uns veranlaßt, der Königlichen Regierung hirrdurch Folgendes zu erdffnen :

Die Königliche Gesandtschaft zu St. Petersburg ertheilt den- Jentgen preußischen Untertbanen, welche die geschehene Ableistung der Militairpflicht oder die erlangte Befreiung von derselben nicht nahgewiescn haben, Schußscheine stets nur bis zu demjenigen Zeit- punkte, mit welchem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden, Die Schuh- cine ‘ür so!be Personen, welchen ein Ausstand für Ableistung der Muitairpflicht von hier aus ertheilt worden ist, werden nur bis zum Ublaufe der als Ausstand bezeichneten Frist ausgefertigt. Gi sube um Ertbeilung von Schubscheinen über resp. das 20îte Lebensjahr oder den Ablauf des Ausstandes hinaus werden mit der Weisung abgelehnt, zuvor der Militairpflicht zu genügen oder die eilangte Befre1ung von- derselben nachzuweisen. Jn solcher Weise S R für diejenige Zeit ni{ht er- angen, wo fle der Erfüllung der Militairpfli - zieheu suben, : / «ot Sra atis

Dessenungeachtet haben die Erfahrungen der leßten Jahre ge- lehrt, daß die in Rußland befindlichen preußishen Unterthanen in einer nicht unerheblihen Anzahl von Fällen sih die rechtzeitige Er- füllung der ihnen bezüglich des Militairdienstes gegen das Vater- land obliegenden Verpflichtungen nit ernstilih angelegen sein lassen, und haben wir daher in nähere Erwägung genommen, in welcher anderen Weise auf die Erreichung dieses Zweckes noch hinzuwirken sein möchte.

Zu dem Ende is es unsererseits für zweckmäßig erachtet und dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Vorschlag gebract worden, in diejenigen gesandtschaftlihen Schubscheine, welche si auf militairpflihtige, in Rußland sich aufhaltenden Preußen ausschließlich oder mit beziehen, über den Zeitpunkt, zu welchem sie sih behufs der Erfüllung ihrer Militairpfliht spätestens zu stellen haben, und über die Folgen einer etwaigen Versäumung dieses Zeitpunktes einen Vermerk nachstehenden Junhaits einrücken zu lassen:

„Wenn der Militairpflichtige ein Jahr nach Eintritt in das militairpflihtige Alter, d. h. nah dem Kalenderjahre, ta welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, und resp. ein Vierteljahr nach Ablauf des ihm etwa ertheilten Ausstandes, nicht den Nach- weis führt, daß er sih vor einer Preußischen Ersaßbehörde zur Ableistung der Militairpflicht gestellt, oder einen weiteren Aus- ftand zum Eintritte in den Dienst erhalten hat, so wird seine Auslieferung nah Preußen auf Grund der bestehenden Kartel- Convention dei der Kaiserlich Nussiscben Regierung unnachsichtlich beantragt und der betreffende Militairpflichtige demnächst als un- sicherer Heerespflichtiger eingestellt und behandelt werden.

Der Herr Minister der auswärtigen Angelegenheiten is auf diesen Vorschlag eingegangen, und sind nunmehr neue Formulare der betreffenden Schußscheine gedruckt worden, welche auf der Vor- derseite so lauten:

4 AUL, (1,49) Gratis, gültig bis zum Da Vorzeiger dieses, | nach- gewiesen ha , daß Preußische Unterthan 0 wird 1h gegenwärtiger Schuß-Scein zum Aufenthalte im Kaiserlih Russischen Reiche ertheilt und dem Schuße der Kaiserlichen Behörden ge- ziemend empfohlen. St. Petersburg, den ten 18 Königlich Preußische Gesandtschaft.“ und auf der Nückseite die obige Eröffnung für die Militairpflichti- gen enthalten. | ___ Wenn einerseits anzunehmen is, daß eine derartige Eröffnung die in Rede stehenden Unterthanen auf die Erfüllung ihrer Ob- liegenheiten hinführen wird, so wird dadurch andererseits dem von den qu, Jndividuen bisher häufig erhobenen Einwande auch that- sächlih begegnet werden, daß sie ihre Pflichten in Bezug auf den Militairdienst nicht gekannt haben. | l

Die Königliche Regierung hat hiernah das Weitere zu ver- anlassen und die Landräthe insbesondere anzuweisen, über die in Nußland sid aufhaltenden militairpflichtigen preußischen Unter- thanen die strengste Kontrole zu führen, damit die dieser Kategorie von Diensipflichtigen dur die Allerhöchsten Bestimmungen ge- währten besonderen Vergünstigungen nicht durch eine nacbsichtige und läfsize Handhabung der gedachten Bestimmungen erweitert werden. Jn den geeigneten Fällen gewärtige ih, der Minister des Junern,, zur Stellung des Auslieferungs- Antrages ungesäumt die erforderliche Anzeige. :

Berlin, den 13, Dezember 1861.

Der Minister des Junern. Graf von Schwerin.

An sämmtliche Königliche Regierungen und an den Königlihen Militair - Kom- missarius hier.

Der Kriegs-Minister, von Roon,

Cirkular-Erlaß vom 17. Dezember 1861 hetref- fend das Verfahren bei militairishen Pulver- Trans yorten.

Vorschrift vom 12, April 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 218 S. 1293).

Nach g. 3 der Úber das bei Versendung von Schießpulver dur Königliche Militair-Behörden zu beachtende Verfahren unterm 12. April 1852 erlassenen, der Königlichen Regierung mittelst Ver- fügung vom 31, Januar 1853 mi getheilten Vorschriften soll die absendende Militair - Behörde die Regierung, deren Bezirk durch den Pulver-Transport berührt wird, von dem Tage des Abgangs

resp, demjenigen des muthmaßlihen Eintreffens desselben an seinem

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Béstimmungs8orte, so zeitig benacbricbtigen, daß diese wiederum die

betreffenden Lokalbehörden noch früh genug davon in“ Kenntniß seßen fann. L:

“Es hat si jedoch herausgestellt, daß niht immer nament- li bei lang dauernden Transporten zn Wasser der Zeitpunkt des Eintreffens resp. des Durchpassirens von Pulver - 2c. Trans- porten seitens der absendenden Behörde im Voraus mit Sicherheit bezeichnet werden fann, und hat dies bereits zu mehrfachen Be- {werden Veranlassung gegeben, : )

Zur Beseitigung des gedachten Uebelstandes hat der Herr Kriegs-Minister nunmehr die Anordnung getroffen, daß fortan in allen den Fällen , in welchen der Tag des Eintreffens 2c. eines der- artigen Transports sich bei der Absendung nicht mit Bestimmtheit angeben läßt, dieser Tag durch den Transportführer fowohl den betreffenden Regierungen, als auch den nächstbetheiligten Lokal- Béhörden und der empfangenden Bebörde während des Transports so zeitig als möglich schriftli per Post angezeigt werde. 4A

Jndem ih der Königlichen Regierung von dieser Verfügung

4, d. den 30. November d, J., Kenntniß gebe, (a.) veranlasse ib dieselbe, den Jhr untergeordneten Behörden hiervon gleichfalls geéignete Mittheilung zu machen.

“Berlin, den 17. Dezember 1861.

Der Minister des Junern. Graf von Schwerin.

An sämmtliche Königliche Regierungen, aussch{ließlih derjenigen zu Danzig.

a,

Pulver- und Munitions8-Transporte betr. f fen d.

Mit Núcksicht auf den Ÿ. Z der Vorschrift über das, bet Versendung bon Schießpulver zu beobachtende Verfahren vom 12. April 1852 wird hierdurch allgemein angeordnet, daß in allen Fällen, in welchen wie z. V. bei lange dauernden Transporten zu Wasser sich der Tag des Eintreffens resp. dès Durchpassirens von Pulver- und Munitions-Trans- porten von der absendenden Behörde bei der Absendung nicht mit Be- stimmtheit angeben läßt, dieser Tag durch den Transportführer sowohl den betreffenden Negierungen, als auch den nächstbetheiligten Lokal-Bebörden und der empfangenden Behörde während des Transportes so zeitig als möglich, {riftli per Post angezeigt werde. / |

Die betreffenden Militairbehörden und Truppentheile haben auf die Beachtung diefér Anordnung zu haltén.

Berlin, den 30. November 1861.

Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, von der Goltz. Tetisler.

V fugung Col 19 Beide 51801 Votref fee

die Verhältnisse der Realschule zu Fränkfurt a. O,

in Bezug auf den freiwilligen Militairdienst der Zöglinge.

Auf Grund einer Mittheilung des Herrn Ministers der geist- sien 2c, Angelegenheiten benacbrichtigen wir das 2c. und das 2c, zur gefälligen Justruirung der Departements -Prüfung#-Kommissio- nen für einjährige Freiwillige ergebenst, daß die Realschule zu Frankfurt a. O. in die erste Ordnung der Realschulen aufgenommen worden ist,

Berlin, den 18, Dezember 1861.

Der Kriegs-Minister,

Der Minister des Jnnern. V, Vro on;

Graf v. Schwerin.

An die oberen Provinzial-, Militair- und Civilbehörden.

Finanz-Minifteriunr.

Verfügung vom 30. November 1861 betreffend die Diäten und Fuhrkosten der Abgeordneten zur Einshähßung der Gewerbesteuer in Klasse A. I.

Circular-Verfügung vom 26. Juli 1856 (Staats-Anz. Nr. 200 S. 1645.)

Auf den Bericht vom 6, November d. J. wird der Könmglichen Negierung eröffnet, daß Tagegelder nur denjenigen Abgeordneten dex Steuergesellschaft A. T. zu bewilligen sind, welche außerhalb des Ortes wohnen, an welchem die Sißungen zur Erledigung des Ver- anlagungsS geschäfts abgehalten werden. Die Königliche Regierung möge in ‘dieser Hinsicht sowie bezüglih der Höhe der Neisekosten und Diâten und des Verfahrens bei Einreichung und Feststellung der Liquidationen si die in dem Cirkular - Reskripte vom 26. Zuli 1856 in Betreff der Mitgliedec der Einkommensteuer - Einschähungs-

und Bezirks - Kommissionen aufgestellten Regeln zur Richtschnur

dienen lassen.

Berlin, den 30. Novémber 1261.

Der Finanz - Minister. von Patow.

An die Königl, Régierung zu N.

-—

inte ritt.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, betreffend die Befugniß der Rheinischen Regierungen, emeri- tirten Lehrern eine Pension aus Gemeinde- Mitteln zu bewilligen, vom 2! Dke bér To01

Auf den von der Königlichen Regierung zu D. erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlihen Landgericht zu D. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c, erkenut der Königliche GerichtShof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte für Necht: taß der Rectts- weg in dieser Sache für unzulässig und der erhóbène Kompetenz- Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wégen.

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Durch Verfügung der Regierung zu D. vom 4. Oktober 1859 ist der Verklagte, welcher als Elementarlehrer in R. fungirte, ungeachtet des Protestes der Gemèinde N., die die völlige Dienstfähigkeit desselben, so wie als Ursache seines Pensionsgesuchs seinen Wunsch, sich dem nebenbei von ihm betriebenen sehr einträglihen Kohlenhandel allein hinzugeben, behaup- tete, auf sein Ansuchen mit 80 Thlrn. Pension in den Ruhestand verfegt, und es ist zugleich bestimmt, daß 20 Thlr. der jährlichen Pension aus dem Einkommen der Schulstelle, 60 Thlr. dagegen von der Gemeinde noch außerdem zu bezahlen seien. Die Gemeinde is mit ihrem dagegen erho- benen Rekurse sowobl vom Ober-Präsidenten der Rheinprovinz, als von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zurückgewiesen worden, und hat am 29. Oktober v. J: dahin gegen den bezeichneten Lehrer geklagt: daß er für nicht berechtigt erklärt werde, einen jährlichen Pensfionsbeiträg von 60 Thlrn. aus der Kasse der klagenden Gemeinde zu beziehen.

Zur Begründung dér Klage ist geltend gemacht, daß, da kein Geseg eine Pension für @meritirte Schullehrer bestimme, der Anspruch darauf nux auf kontraftlicher Zusicherung würde beruhen fönnen, eine folche aber nicht stattgefunden habe.

Durch Plenarbeschluß vom 2. November 1860 hat hierauf ter. Ver= handlung der Sache die Regierung den Kompetenz - Konflikt erboben, der fie auf §. 18 der Regierungs - Jnstruction vom 23. Oftober 1817 ftús nah welchem ihr die Beaufsichtigung und Verwaltung des Elementar- Schulwesens, namentlich der äußeren Schulängelegenheiten zustehe, moraus ihr Reit flicße, dafür zu sorgen, daß die érforderlichen Lehrer angemessen dotirt würden, zu welcher Dotation aber auch der Unterhalt des obne sein Verschulden dienstunfähig gewordenen Lehrers gerechnet werden müfse. Die Nechtmäßigkeit und Nothwendigkeit ihrer diesfälligen Verfügung unterliege dem Rechtswege nicht, und sei ressortmäßig von ihr allein zu beurtheilen. Jn einer Erklärung der Gemeinde auf den Kompetenz-Kon- flift sucht sie auszuführen, daß aus dem allgemeinen Aufsichts -Necbt über die Schulen und deren Verwaltung noch nicht die Befugniß folge außer auf die Einkünfte der Schule auch noch auf die Gémeinde eine Pension für einen emeritirten Lehrer anzuweisen, dem eine solche de seiner Anstellung durch den ODienistvertrag von der Gemeinde me zugesichert sei. Ob dessen ungeachtet aus demselben ein joleer A spruch folge, sei privatrechtlicher Natur, nund daher der Enticherdung der Gerichte um so mehr unterworfen, als ein dicsfälliger Streit dur das R Se Ressort-Reglement vom 20. Juli 1818 derselben nicht ent- ogen sei.

E Der Obér-Pröokurator hält den Kompetenz-Konflikt für begründet. Dieser Ansicht muß beigetretey werden. bbs Nach §. 18 der Regierungs - Jnstruetión vom 23. Oktober 1817 ge-

bührt den Régierungen- die Aufficht und Verwáältung des gammten

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Elementar-Schulwesens, namentlich die Beauffichtigung der Schulle

die Beaufsichtigung und Verwaltung sämmtlicher äußerer Sn:

legenheiten, und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Sul Bermögs

Jn dem hiernach den Negierungen zustehenden Rechte der Aud Se

das Schulwesen ist unzweifelhaft die Befugniß entbalten, dafür zu rg

und darauf zu achten, daß überall nah Möglichkeit das zum

der Jugend Erforderliche geschieht, daß die dazu nöthigen :

stellt und ausreichend besoldet werden. i

Die Negierungen sind demnach berectigt, die &

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insbesondere aber Alles von ibnen zu fordern, was dTTAI

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dahin unter Anderem die ausreichend? )

Sorge dafür, daß den Schulledrern das zu 1

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und der Beaufsichtigung desselden aud defug