1862 / 49 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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b) Fachwerksgebäude mit Stein- oder Metallbedahung oder sonst mit einer Bedachung, deren Masse von der Landespolizei-Be- hörde ausdrücklich als feuersiher anerkannt ist, ohne vorge- dachte Triebwerke (II. a.), sobald sie keine massive oder auf einen halben Stein verblendete Brandgiebel haben, und die sämmtlichen Umfassungswände sammt Giebel ausgemauert oder vollständig gestakt und gelehmt sind; Fachwerksgebäude von gleicher Bedachungs- und Bauart, deren Giebelseiten zwar nicht durch einen massiven Giebel, wohl aber durch die Giebel der daran stoßenden massiven Gebäude voll- ständig gedeckt werden ;

Treibhäuser mit massiven Giebeln, massiver Hinterwand und Glasbedachung ;

Gebäude der Bauart ad I. a. mit hölzernen Unterbauen, wwo- hin auch Dächer mit überstehenden, jedoch nicht mit feuer- sicherer Bekleidung versehenen Sparren zu rechnen sind, so wie Gebäude derselben Bauart, an deren Außenwänden sich höl- zerne Gallericen oder hölzerne Freitreppen befinden.

1IT. Zur dritten Klasse gehören :

a) Gebäude von Fachwerk, worin sich Triebwerke der vorgedach- ten Art (I[. a.) befinden, wenn die Gebäude zwar eine Stein- oder Metallbedachung oder sonst eine Bedachung, deren Masse von der Landespolizewbehörde ausdrücklich als feuersicher. aner- kannt ist, dagegen keine massive Brandgiebel haben ;

b) Gebäude von Fachwerk mit den ad a. bemerkten Bedachungs- arten, deren äußere Wände oder Giebel theilweise oder durch- weg nicht ausgemauert oder gestakt oder gelehmt, vielmehr mit Brettern beschlagen oder offen sind, ganz abgesehen davon, ob die offenen Wände oder Giebel durch ein anderes Fach- werk8gebäude gedeckt worden oder nicht;

c) alle mit hölzernen Schornsteinen oder mit sogenannten Schwieb- bogen verschene Gebäude, wenn fie auch mit Stein- oder Metallbedachung oder sons mit einer Bedachung versehen sind, deren Masse von der Landespolizeibehörde als feuersicher aner- kannt ift;

Gebäude von gleiher Bedachung mit hölzernen Umfassungs- wänden, d. h. deren Wände oder Fache weder ausgemauert noch gestakt und gelehmt, vielmehr mit Holzstücken ausgelegt sind, oder ganz oder theilweise aus Holzstücken bestehen ; Spinnereien in Schaaf - und Baumtvolle, sofern der Betrieb nicht durch Handmaschinen, sondern durch Wasser- oder durch Dampfkraft bewirkt wird;

È) Cichorien-Fabriken bei einer der ad a. bemerkten Bedachungs- Arte

2) Treibhäuser mit Fachwerksgiebeln und Fachwerkswänden bei

einer GOlasbedachung.

Zur vierten Klasse gehören :

) alle mit Nohr, Stroh oder Holz gedeckten Gebäude ;

) Windmühlen, unter der im §. 21 festgeseßten Beschränkung ; )

)

Biegel- und Kalköfen ; Theater;

e) Zuckersiedereien ;

f) Gebäude, worin sih Dampfkessel befinden, welche entweder als bewegende Kraft der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen, bei einem Jnhalte von 80 Kubikfuß und darüber, die Dämpfe zu irgend einem Zwecke, z. B. zum Sieden der Kartoffeln in großen Brennereien 2c. gespannt werden ; : Gebäude mit hölzernen oder unausgefachten Umfassung8wänden oder Giebeln, in denen sich Mühlenwerke befinden, die mit Dampf- oder Wasserkraft betrieben werden, wenn diese Gebäude auch eine feuersicere Bedachung haben;

Spinnereien 1n Schaaf- und Baumwolle, deren Betrieb nicht durch Handmaschinen, sondern durch Wasser- oder Dampfkraft bewirkt wird, sofern das Gebäude hölzerne oder ausgefachte Umfassungswände oder Giebel hat, oder aus bölzernen Um- fsassungswänden befteht, wenn auch die Bedachung mit Zie- geln oder in sonst als feuerficher anerkannter Weise ausge- geführt ist. / BU h. S2 Und tin dessen Stelle. Ein massiver Brandgiebel muß von gebrannten Steinen oder Feldsteinen nur mit Kalk gemauert, obne alle Oeffnungen aus- geführt sein, jedoch ist bis zur Dachbalkenlage auch die Anwen- dung von Kalkpisé gestattet. Ein auf einen halben Stein verblendeter Giebel muß aus ge- brannten Steinen resp. Feldsteinen und mit Kalk, ebenfalls ohne Oeffnungen, dergestalt aufgeführt sein, daß 5 Zoll über die Fachwerkswand hinausgehen, und die Dachlatten oder son- stiges Holzwerk nur bis an jene 5 Zoll beran-, nicht aber durgehben, und daß bei zusammenstoßenden Giebeln zweier Ge- bäude jeder einzelne in dieser Art konftruirt ist. Zu §. 47 und in Stelle desselben. Der für jede Rate eines Halbjabrs auszuschreibende Beitrag wird in dem Verhältnisse festgeseßt, daß / / die erste Klasse gegen die zweite wie 1 zu 3, gegen die dritte wie 1 zu D Und gegen die vierte wie 1 zu 14 zum Ansaze kommt, dergestalt, daß wenn von der ersten Klasse ein Bei- trag von 2 Sgr. er und die vierte 28 & Zu

a b c

d

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forderlich ist, die zweite 6 Sgr., die dritte 10 Sgr. gr. aufzubringen hat. / :

E §. 98 und in Stelle desselben.

So wie ein Feuershaden eingetreten ist, muß sofort der Feuersozie- tâts - Direction eine Anzeige über den stattgebabten Brand und den un- gefähren Schadenbetrag gemacht, demnächst baldmöglichst und längstens innerbalb drei Tagen nach böllig gedämpftem Feuer eine Befichtigung des Sadens durch einen Deputirten des Magistrats unter Zuziehung des Besüdigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den Verficherten

gehören und mit dem Beschädigten nicht in auf- und absteigender Linie oder im vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, oder mit einer Partei oder deren eben genannten Verwandten verlobt sind oder in Keiraths-Unterhandlungen stehen, vorgenommen werden.

Ergiebt sih , daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat fest- geseht wird. Ein Totalschaden liegt vor, wenn entweder sämmtliche ver- sicherte Theile des Gebäudes zerstört, oder die etwa berbliebenen nah sachverständiger Feststellung zum Wiederaufbau nicht anwendbar sind, und der etwaige Werth des verbliebenen Materials die zu ermittelnden Kosten der Schuttaufräumung und Planirung der Brandstelse nicht übersteiat. Handelt es sich aber um eine partielle Beschädigung, so müsen bei der SchadenbesncbNngung außerdem nockch@ zw u der Verhandlung entweder besonders zu vereidigende oder ein für alle Mal zu diesen Abschäßungen auf Grund der Vestimmungen des Regle- ments vereidigte Sachverständige oder aber die städtische Revisions - Fom- mission (Y. 27), falls die sachverständigen Mitglieder dazu besonders vereidigt sind, zugezogen, und von diesen muß die Abschäßung nach §. 55 sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zuin Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. Erscheint das Ergebniß dieser Ermittelungen zweifelhaft, so ist eine anderweite Abschäßung vor zunehmen, welche den Zweck hat, den Neuwerth sowohl des unversehrt gebliebenen als des zerstörten Theils des Gebäudes an Materialien und Arbeitslohn nach den örtlichen Preisen gründlich zu veransclagen. Die Verhältnißzahlen der Anschlags- zu der Verficherungs8summe ergeben den Antheil der leßteren, welcher dem Beschädigten gewährt werden muß, Die Sozietätsdirection hat nicht nur das Necht, bei eintretenden Brand- schäden durch ein Mitglied thres Kollegiums oder durch ein Magistrats- Mitglied aus den zur Sozietät gehörigen Städten die Festseßung des Schadens an Ort und Stelle unter Zuziehung eines Deputirten des Ma- gistrats, zweier Versicherten, des Beschädigten und zweier bereideten Sach verständigen zu bewirken, sondern auch die Abschäßungsverhandlungen durch einen Baubeamten oder sonstigen Bauverskändigen revidiren zu lassen und mit Nücksicht auf dessen Gutachten den Entschädigungsbetrag festzustellen.

Wn Stelle 08 L 03.

Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsäßlich ver- ursacht, oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt war und demgemäß eine strafrechtlihhe Verurthei lung erfolgt ist, so fällt die Verbindlichkeit zur Zahlung der Brandschaden- vergütigung fort. :

Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsäßlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider den Versicherten die gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird. Jn diesem (Falle hängt es von dem Ergebniß des Urtels ab, ob die Brandschaden- vergütigung definitiv wegfällt, oder nah rechtskräftig entschiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte freigesprochen, so muß die Nach- zahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung ist die Societät aber dazu nicht verpflichtet.

Haften auf dem abgebrannten Gebäude Hhypothekens{hulden oder an- dere Nealverbindlichkeiten, so ist die Brandschaden-Vergütigung \o weit zu gewähren, als solche zur Sicherung oder Befriedigung der Realberechtig ten erforderlich ist (Y. 12), und bleibt der Sozietät alsdann nur der Ci- vilanspruch gegen den Versicherten und seine Mitschuldigen borbehalten.

Zur besseren Verfclgung dieses Civilanspruchs werden in dem Falle einer eingeleiteten Untersuchung die betreffenden Gerichtsbehörden ange wiesen, auf Requisition der Direction eine Protestatio de non amplius intabulando auf sämmtliche Grundstüe des präsumtiven Negreßpflichtigen einzutragen.

Zu §. T0 und in désfen Stelle. Bei Totalshäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt. Zu y. (4 und in dessen Stelle. i

Die Zahlung der Brandschaden-Vergütigung beziehentlih der Ver- gütigung aus §. 68 des Reglements geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des verficherten Gebäudes zu her: stehen, dergestalt, daß iu dem Falle, wenn das Eigenthum des Grund- stüd8s, worauf das versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zu- gleich alle aus dem Versicherungs-Vertrage für den bisherigen Besiber hervorgehenden Rechte, gegen Erfüllung der entsprechenden Pflichten, für übertragen geachtet werden. |

ZU §ÿ. T0, und 76 und an deren Stelle.

Wenn und insoweit ein Arrestschlag vor geschehener Auszablung der VergütigungSgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die Zahlung in das gerichtliche Depositorium zu leisten, wonächst die Jnteressenten das Weitere unter-sich abzumachen haben.

Zu §§. 81 und 82 und in deren Stelle.

Jn der Regel hat auch jeder Versicherte, welcher ein Gebäude dur Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge- brannte Gebäude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser Bedingung auf die Auszahlung der Vergütigungsgelder Anspruch (§F. 71 ff.). Jndessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wieder- berstellung eines dem abgebrannten völlig gleihen Gebäudes ab, sondern es is nur erforderli, daß dic Vergütigungsgelder lediglih zum Bau verwendet werden, welches legtere der Magistrat zu bescheinigen bat. Es ist demnach gestattet, an die Stelle mehrerer abge- brannten Gebäude selbst nur ein Gebäude aufzurichten; es muß aber die Verwendung der für die abgebrannten Gebäude dem Beschädigten zu- kommenden Brandvergütigungsgelder durch den Neubau nachgewiesen wer- den. Will der Besißer das Gebäude Überhaupt nicht oder nicht wie- der auf derselben Stelle oder auf demselben Gehöfte, sondern auf einer Stelle, die ein anderes Hhypothekenfolium hat, aufbauen, oder wird demselben der Wiederaufbau überhaupt oder auf der alten Stelle oder dem Gehöfte landespolizeilich untersagt, so erfolgt die Auszahlung der

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Brandentschädigungs8gelder (insofern derselben nicht etwa reglementêmäßige Hindernisse (Ÿ. 63) entgegenstehen) nicht anders, als wenn der Versicherte durch ein von der Hypothekenbehörde ausgestelltes Attest darthut, daß auf dem vom Feuer betroffenen Grundstücke keine eingetragenen Hypotheken- s{ulden oder Realverpflichtungen haften, oder daß die Hypothekengläubiger und andere Realberechtigten in die Auszahlung der BrandverficherungS§- gelder gewilligt haben. : .

Der Magistrat ist bei Beantragung der Zahlung für Beachtung vorstehender Vorschrift verantwortlich. L

Zu g. 86 und in Stelle desselben. Die Beamten der Direction, nämlich:

1) ein Rendant, M au i ) ein Centróôleur, Buchhalter, erster Secretatr und Kalkul ator,

3) ein zweiter Secretair und zweiter (alkulatoxr,

) ein Registrator und dritter Kalkulator,

5) ein Kanzleidiätarius,

6) ein Bote, | Î werden durch die Direction, und zwar die zu 1 bis 4 auf Lebenszeit, der Kanzl[eidiätarius und Bote auf Kündigung gewählt. : ; |

Bei unfreiwilligen Entlassungen und Verseßungen in den Nuhestand finden die für Staatsdiener bestehenden geseßlichen Vorschriften auch auf die Beamten der Städte-Feuer-Sozietäts-Direction Anwendung. i

Die Festschung der Pension erfolgt nach denselben Grund|äßen, wte für unmittelbare Staatsdiener, und niht minder soll bei dem Ableben eines dieser Beamten den Hinterbliebenen derselben neben dem sogenann- ten Sterbequartal auch noch ein vierteljährliches Gnadengehalt gewährt werden. /

JIn«-Stel4d des G 9K

und des Zusaßes zu demselben im Rachtrage. :

Bei der Feuer-Sozietäts-Direction wird für jede zu dem Verbande gehôrige Stadt besonders ein Lagerbuch geführt , in welches alle das Feue rversicherungsgeschäft betreffenden Haupthandlungen sorgfältig einge- tragen werden. L “Vie Kosten der etwa durch Zu- und Abgänge oder sonstige, durch den ordentlichen Geschäftsgang bedingte Veränderungen nötbig werden- den Umschreibung der Lagerbücher werden aus dem Sozietäts - Fonds fa eut des C: 114 und des ZUsayes zu demselben im

f Nachtrag e. L

Den sachverständigen Bauhandtwwerkern, welche auf die Aufforderung der Feuersozietäts - Behörden in den Tax- und Brandschadenaufnahme- Terminen mitwirken, werden für diese Mühwaltung außer den Fuhrkosten, wo diese nöthig sind, 20 Sgr. bis 1 Thaler 10 Sgr. Diäten bewilligt.

Für die Revifion der Gebäudebeschreibungen erhalten die beiden teh- nischen Mitglieder der Yievisionsfommiston (§. 21) eine Remuneration, welche in folgender Art hiexmit festgeseßt wird: i ,

a) für die Prüfung der Gebäudebeschreibungen im Falle neuer Verfiche- rungen (§. 27) bei einem Versicherungswerthe bon i 25 bis 200 Thlr. —- Thir. 9 Sgr. Pf. 2 O ( 920 , LUUO : 10 1025 O I 4 2025 ‘4000 20 7 A025 14 GOVO 29 L C nb D u Mw b) für Prüfung der Gebäudebeschreibungen bei Erhöhung bestehender

Versicherungen kommen die Säze unter a. nach dem Betrage des

hinzutretenden Versicherungswerthes in Anwendung ; :

für die Prüfung des Werthes unversicherter Privatgebäude zum

Zwecke der Heranziehung zu den Kosten der Nebenbeschädigungen

kommen dieselben Säße gleichfalls in Anwendung.

Macht sich bei derartigen Gebäuden die Aufnahme von Gebäude- beshreibungen Seitens der Mitglieder der technischen Nevisions- Kommission nothwendig, so wird für diese Arbeit cine besondere Vergütigung de und die Festseßung erfolgt auf Grund der 08g. 113 und 114;

N die Prüfung der Gebäude in Bezug auf eintretende Klassen-Ab-

änderung werden die Gebühren dahin festgestellt :

bei einem Versicherungswerthe

von 25 bis 1000 Zhlr 1 LOVO A Ga D 4 5025 und darüber 4 ai

Die sämmtlichen Gebühbrensäße finden auf die vorgedachten Plate in allen zur Sozietät gehörigen Städten ohne Unterschied ihrer Brvpe und ohne Nücksicht auf die Lage der Gebäude Anwendung, sobald das betreffende Gehöft innerhalb des städtischen Weichbildes gelegen ist.

Jn den Städten jedo, in welchen sich keine wählbaren Bauhand- werker befinden, kommen außer den vorgedachten Gebühren die erweislichen baaren Auslagen der von auswärts zugezogenen Techniker außerdem noch um Ansaß. - ;

i S e Gebührbniähe beziehen sich nicht auf die Versicherungs? ummen der einzelnen in der Beschreibung aufgeführten Gebäude, sondern sie wer- den dem summarischen Betrage der Versicherungsfummen sämmtlicher zur Nevision gelangenden Gebäude des Gehöfts gemäß berehnet und unter beide Techniker getheilt. -

N, 110 D in dessen Stelle. :

Außer den cigentlichen Brandentschädigung8geldern sollen bon, Ler Städt e-Fenersozietäts-Direction auch noch an Prämien angewiesen werden

1) für die erste Sprize, welche von auswärts, d, h. aus einem nicht zum Stadtgemeindebezirke gehörigen Orte oder Etablissement zu Hülfe fommt L) Thlr.

2) für die zweite O

3) für jede andere j ETER

4) für den ersten beim Feuer von auswärts eintreffenden Wasserwagen

5) für den zweiten dito. jedoch nur für den Fall, daß dieselben bei Löschung des Feuers wirkli in Thätigkeit gekommen sind. :

Ferner soll die Direction befugt sein, Prämien in der Höhe bis zu Einhundert Thaler an diejenigen zu bewilligen, welche einen Branbdstifter entdecken und anzeigen, so daß dessen Bestrafung eintreten kann; ebenso Prämien in der Höhe bis zu zehn Thaler an diejenigen, welche sich im Interesse der Sozietät durch Hülfeleistung bei einem Brande besonders ausgezeichnet haben. 5 L Zu §. 119 und in Stelle desselben und der ZUsahe im L. 119

im Nachtrage. - Andere Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande entstandene Schäden an unversicherten Gegenständen werden nur gewährt, insoweit dur solche eine Gefahr von Gebäuden , welche bei der Sozietät versichert sind, abgewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zwecke der Löschung des Brandes erweislich gemacht wird.

Jn diesem Falle darf aber nur der Werth der beschädigten Gegen- stände nah dem Zustande vor dem Brande, niht nah den Wiederher- stellungsfkfo sten liguidirt werden.

Die Festsezung bleibt der Feuer-Sozietäts-Direction vorbehalten, und diese ist verpflichtet, nur insoweit Vergütung zu gewähren, als der Schaden eben erweislih im Jnteresse der Sozietät bewirkt ist. i

Alle sonstigen willkürlih verursachten Schäden hat die Sozietät nicht zu erstatten. Eben so wenig die durch das Feuer selbst entstandene Be- shädigung an unversicherten Gegenständen. E

Kur- und Versäumnißkosten derjenigen, welche bei Löschung eines Brandes erheblich verunglücken, sollen nach billigen Grundfäßen gleihfalls vergütigt werden. i

Auch für Zugthiere, die erweislih bei der Löschung eines Brandes dur Heranschaffung der Löschgeräthschaften erheblih beschädigt werden, foll eine Entschädigung nach billigen Grundsäßen gewährt werden, Die Festsezung der Liquidation erfolgt ebenfalls durch die Feuersocietäts- Direction. Es mÿissen inzwischen die aus diesem Paragrathen herzulei- tenden Ansprüche innerhalb vier Wochen, vom Tage des Brandes an ge- rechnet; nicht nur angemeldet , sondern unter Beifügung der darüber auf- genommenen Verhandlung nachgewiesen sein, widridenfalls die Ansprüche selbst erloschen sind und der Societät eine Verpflichtung, darauf erinzus- gehen, nicht weiter obliegt. i: d

Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Geseßz-Sammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.

Berlin, den 3. Februar 1862.

Wilhelm.

Graf von Schwerin.

An den Minister des Junern.

VeriGligunag.

In dem Vertrage zwischen Preußen und Waldeck zur Nege- lung der gegenseitigen Gerichtsbarfeitsverhältnisse vom 11. Oftober 1861, abgedruckt im Staats - Anzeiger Nr. 297 für 1861 , ift S. 2307 Sp. 2 Z. 5 von oben ftatt:

„Hinsichtlih der Forst- und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen 2c. “, zu sehen : j : j; j ;

„Hinsichtlih der Forstfrevel in den Grenzwaldungen 2c“, und in dem Allerhöchsten Erlasse vom 16. Dezember 1561 wegen Erweiterung und Ubänderung des Revidirten Reglements der West- fälischen Feuersocietät vom 26. September 1859, abgedruckt im Staats Anzeiger Nr. 309 für 1861, S. 2402, im §. 7 Schluß statt:

„Diemen kommen in die IV. Klasse“ zu sehen: e k „Diemen kommen in die VE. Klasse. *

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 6te Stück der Geseh - Sammlung, wekdes

geben wird, enthält unter _ i “Nr. 5497. den Allerhöchsten Erlaß vot treffend Aenderungen und Srgs Neglements der Städtke - ¿Feuerfoctetäl Neumark, mit Ausnahme der für die Städte der Niederlausig un berg und Finsterwalde vom 23. Nachtrages zu demselben vom unter den Allerböchsten Erlaß vom fend die Genebmigung 3 Steinkoblenzehe „V bof Gelsenkirchen der Berlin, den 6. Februar 1862. D ebits8e Comtoir der Goeleß