1862 / 50 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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oder Gewicht nach dem Urtheile des expedirenden Beamten den Transport mit den Perzonenzügen nicht zulässt,

I. Folgende Gegenstände werden nur unter nachstehen- den Bedingungen Zur Beförderung angenommen:

1) Gegenstände , von denen das einzelne Stück oder Cello über 15 Ctr. wiegt, oder deren Dimensionen den Ranm eines Wagens überscbreiten, oder endlich solche Gegenslände, welche nach dem Tarife zu ermässigten Frachtsätzen befördert werden, sind Von dem Versender, TesP. Empfänger auf- und abzuladen, sOW'eit die Eis-nbahn-Verwaltung dies nicht freiwillig selbst übernimmt. Conce:.trirte Mineralsäure wird nur in Ballons ‘Zur Beförderung angenommen , welche in einem besonderen Gefässe, wozu auch oefssochtene Körbe dienen können, wohl verpackt sind. Bie Körbe oder Kisten, in denen sich die Ballons besinden, müssen mit Handgriffen zum bequemen Verladen versehen sein. Mebr als 42 Ctr. schwere Colli können zurückgewiesen werden. Chlorsaures Cali muss sorgfältig in Papier verpackt und die Pakete müssen in hölzernen Fässern oder Kisten eingeschlos- Sen Sen.

Naphtha, Aether und äütherische Oele dürfen nur in doppelten Verschlüssen und zwar dergestalt zur Versendung kommen, dass die gläsernen Flaschen, in denen sich die Stofle befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingelegt sind, : Streichzündwaaren müssen in Behältnissen von starkem LEisen- blech oder mindestens in sehr festen, mit Papier verklebten höl- ernen Kisten von höchstens 40 Kubikfuss dergestalt sorgfältig und fest verpackt sein, dass der Raum der Kisten völlig ausge- füllt ist.

Die Kisten sìnd äusserlieh deutlich mit » Sireichzünder ent- haltend« zu bezeichnen, Phosphor muss, mit Wasser umgeben, in verlöthete Blechbiüchsen gefüllt sein, welche nicht über 12 Pfd fassen. :

\ Die Blechbüchsen miüssen in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt, die Kisten gehörig in staike Leinwand emballirt sein, an zwei ibrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen und nicht mebr als 180 Pfd. Zollgewicht haben, auch mit dem Zeichen »Oben« versehen sein, :

Gefettete Wollen und Garne, gefettete wollene und baumwollene

Garn-Abfälle und überhaupt alle derartige der Selbstentzündung

unterworfene geftettete Gegenstände , namentlich auch die S0-

genannte Mungo - und Schoddy - Wolle werden nur, mit Güter-

zügen und in offenen Wagen befördert. i

8) Gebrannter Kalk wird unverpackt nur gedeckt zur Beförderung

angenommen und hat der Versender auf Verlangen der Verwal-

tung die Deckung selbst zu besorgen.

9) ¡Unverpacktes Heu , Robr und Stroh, s0 wie unve1ipackte Holz-

“kohle werden nur in bedeckten Wagen und wenn ausscrdem Ver- sender resp. Empfänger das Aut- und A bladen selbst besorgen, zum ‘Transport zugelassen.

Die unter 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände werden, sofern sie nicht volle Wagenladungen bilden, oder sofern für dieselben nicht die Fracht einer Wagenladung bezahlt wird, nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten Tagen des Monats zur Beförderung angenommen.

Wer die wegen 1hrer Gefährlichkeit von der Beförderung aus-

schlossenen oder nur bedingungsweise zu derselben zugelassenen

egenstände unter falscher Declaration zur Beförde:ung aufgiebt, ver- fllt in die durch die Kriminal- Gesetze und Polizei-Verordnungen an- gedärohten Strafen und haftet ausserdem für allen eutstehenden Schaden

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14, Abschluß des Fracht-Vertrages.

Der Fract-Vertrag wird durch die Auestellung des Frachtbriefes Seitens des Absenders und durch die zum Zeichen der Annahme eifol- gende Aufdrückung des Expeditions-Stempels Seitens der Expedition der Absende-Station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditions-Stempels erfolgt erst nah geschehener vollständiger Nuflieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes. Mit diesem Zeitpunkte is der Fracht- vertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen, Ä. 1D

Frachtbriefe.

Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisenbahn-Verwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür die folgend:n einzelnen Bosiimmungen:

1) Der nach §. 4 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den

Vertrag zwischen der Eisenbahn-Verwaltung und dem Absender, jedoch mat bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichtes oder der Menge des Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der erpedition der Absendestation (§. 4), welcher für das Datum der Aufgabe es Gutes allein maßgebend ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestim- mungen dieses Neglements abweichende Vorschriften enthalten, kaftn ver- weigert werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbabn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Beilagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen.

2) Jn dem Frachtbriefe find die Güter, nahdem Ort und Datum der Frachtbrief-Ausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummer, Anzabl, Verpackungsart, Jnhalt und Bruttogewicht der ¡Frachtstücke (Colli), die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmenden Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nah den Jnhalte dieser Vorséhriften deutlih und richtig zu bezeichnen.

Die Eizenbahn-Verwaltung kann vertangen , dass diejenigen Güter, für welche nach Inhalt des Tarifs die Fracht unter Zugrundelegung vôón Normalzewiehten berechnet wird, nicht nach dem Gewicht, sondern

nur nach derjenigen Mass-Einheit aufgegeben werden, für welche der Tarif das Noi malgewicht angiebt.

Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders und die deut: lie und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungsorts enthalten.

Siatt der Untersckrift des Absenders wird auch eine gedruckte oder gestempelte Zeichnung des Namens im Frachtbriefe zugelassen, Führen vom Absendungs - nach dem Bestimmungsorte verschie dene Wege, s0 muss die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg: be- stimmt angeben. Ist dies nicht der Fall, s0 wählt die Versandt-Expe-

dition auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ibr am zweck. mässigsten erscheint.

Die sorgfältig und deutlih zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe genau übereinstimmen. :

3) Der Versender bürgt für die Nichtigkeit der Angaben des Fracht: briefes und trägt alle Folgen, welche aus unmichtigen, undeutlichen odex ungenauen Angaben im Frachtbricefe entspringen. Die Eisenbahn-Expe- Binon Ur DOUAar, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den be- treffenden Gütern auch nach dem Jnhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren zu lassen.

Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Jnhaltes kann eine jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Ab- gangs- bis zum Bestimmungsorte, eine Conventionalstrafe nach Maßgabe ¿hrer besonderen Vorschriften erheben.

Die Conventionealstrafe wird auf den doppelten Betrag der vorent- haltenen Frachtgebühr festgesetzt.

4) Wünscht der Absender eine B-scheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener „Aufnahms- scheine“ gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes einzu- reichen, deren eins ihm von der Eisenbahn-Expedition mit der Bezeichnung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird.

Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines.

5) Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt

6) Vei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisen: bahn’ nicht gelegen sind, soll der Versender wegen des Weitertransports auf dem Frachtbriefe die Eisenbahn-Station bezeichnen, von welcher der Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (ekr. C O O 20).

7) Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen A. und B, vorgeschrieben und auf den betreffenden Bereins - Stationen käuflich zu haben.

Frachtbrief - Formulare sind auf allen Stationen zu den im Tarife angezeigten Preisen käuflich zu haben.

g. 6. Zoll- und Sieuer-Vorschriften.

Dex Absender is verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besiß der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei | Uebergabe des Frachtbriefes zu seßen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit oder Nichtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapictt nicht ob, und fie, beziehungsweise ihre Nachfolger im Tranéporte sind für ein bei Annahme von Gut ohne Begleitpapierè oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschulden nicht verantwortlich. Dagegel haftet der Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Ver gleitpapiere treffen.

Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbricfe gestellten Antrag der Ver sender die Eisenbahn, wenn die vorschriftemäßigen Deelarationen und Le gitimations-Papiere beigefügt sind, die zoll- und steueramtliche Behandlung der Gütex vermitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durxchgangs- Abg ben, so wie andere öffentliche Abgaben und Gebühren , soweit sie vor | schriftsmäßig und nicht am Abgangs- oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschicßen, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit, Di Eisenbahn ist dur einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichtel,

ie Vermittelung zu übernehmen und ist befugt, dieselbe einem Spediteu zu Übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist.

Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantraß haben, wie sie in dem gegebenen Falle geseßlich nicht zulässig ist, so wi? angenommen, daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejeni! Abfertigung veranlaßt, welche sie nah ihrem Ermessen für sein Jntert)! am vortheilhaftesten erachtet.

Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Grenzen de? betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versend!! extrahirte zollamtlihe Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestun mungsort oder an die für die Abgabe der Zolldeclaration zulässige ZW stelle übernehmen, so ist beziehungsweise Absender und Empfänger für alt | Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regrtF pflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Fra@l brief-Declaration des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Declaration im Fra&l briefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldeclaration erwa} möchten.

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Berechnung der Frachtgelder. J

So lange und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publizuif sind, wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelne Bahnen, beziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen bef rechnet, Außer den in den Tarifen angegebenen Eäßen an Frachtvergüt!f gung, für Ueberlieferung, Umexpedition und etwaige Umladung, darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (z. B, Trané!“f Ein- und Ausgangs- Abgaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werden b q

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Réparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge ibrer eigenen äuße- ren ‘oder inneren Beschaffenbeit und Natur zu ihrer Erhaltung während des Transportes bedingen) sind zu erseßen.

Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Ab- senders abholen, aus Schiffen löschen lassen, so wie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern , Nebisionsshuppen , in Schiffe u. #. w. bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu erseßen. j

Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 100 Pfund gleich 50 Kilogramm), bei denjenigen Gütern aber, welche obne Gewichtsermitte- [ung übernommen werden, nah Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vorschniften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmun- gen, nach Tragkraft der Wagen oder nah Naum - Jnhalt oder Naum- Maaß berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschicht entweder durch wirklihe Verwiegung auf den Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normalsäßen.

Sendungen unter einem halben Centner werden höchstens für einen halben Centner, das darüber hinauégehende Gewicht wird nah Zehntel- Centnern berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein volles Zehn- tel gilt. Durch diese Gewichts - Berechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Cisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden.

Dem Aufgeber wird überlassen , bei der Feststellung des Gewichtes gegenwärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese {Feststellung seitens der Eisenbahn-Verwaltung bereits erfolgt ist und vor der Verladung der Güter, eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so hat er dafür ein im Tarife bestimmtes Wäge- geld zu entrichten.

Alle in cinem Frachtbricfe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht- saßes bilden eine Abfertigungs Position zur Bercchnung des Frachtgeldes. Verpackte Gegenstände von cinem Gewichte bis zu 20 Pfund können Jedoch jeder besonders zur Berechaung gezogen verden.

* Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen, beziehungsweise Kreuzern abgerundet, so daß Beträge bei Thalerwährung unter einem halben Groschen gar nicht, von einem halben Groschen ab aber für einen Groschen und bei der Guldenwährung Bruchfreuzer für volle Kreuzer ge- rechnet werden.

Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Ver- sender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung kann die Eifenbabn, vorbehaltlich fonstiger Entschädigung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Con- ventionalstrafe erheben.

Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der voerent- haltenen Frachtgebühr Testgesetzt.

O, Zahlung der Fracht.

Die Frachtgelder müssen bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf. den Empfänger zur Zahlung angewiesen werden, die Eisenbahn kann jedoch eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich muß für Gegenstande, welche nach dem Ermessen der annehmenden Eisen- babn dem schnellen Verderben unterliegen, oder“ die Fracht nicht sicher décken, diese stets bei der Aufgabe entrichtet werden,

G. D Nachnahme und Prevision.

Nach dem Ermessen der Eisenbahn fTönnen die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren S pecificirung verlangt werden kann, nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Aufgeber baar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten der Adressaten geschehen ist.

Ob Vorschlisse auf den Werth des Gutes zulässig, bestimmen die be- sonderen Vorschriften der cinzelnen Vahnen.

Vorschiüsse auf den Werth des Gutes können bis zur Höbe von 50 Thalern auf das zu einem Frachtt-riefe gehörige Frachtgut nach- genommen werden; beim Uebergange des Gutes auf eine andere Bahn aber nur, sofern die Eisenbabhn-Verwaltung, in deren Bereich die Be- stimmungs-Station belegen, solche Vorschüsse zulässt.

Dieselben werden unter allen Umständen dem Aufgeber erst dann baar verabfolgt, wenn deren Zahlung von Seiten des Adressaten be- wirkt ist, und sonst den Spesen - Nachnahmen gleich behandelt.

Für die’ Verabfolgung der Nachnahme wird nur cinmal, und zwar die durch den’ Tarif der Aufgabe-Station bestimmte Provision berechnet. Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports bon ciner Bahn auf die andere nabgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei.

Für baare Auslagen (§Y. 7), welche ebenfalls nachgenommen werden können, darf die, im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisen-

‘bahn bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden.

§.10. Annahme der CVüter.

Die Eisenbabn ist nicht verpflichtet, Güter zum: Transporte cher an- zunehmen, als bis die Beförderung geschehen kann, namentlich: also nicht, insofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des náchgesuchten Transports nicht qa

Äuflieferung der Güter und Beförderung.

Das Gut muß in den festgeseßten Expeditionszeiten aufgeliefert, be- ziehunasweise von dem Absender verladen werden, und wird, je na ch der Declaration des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert.

Die Expeditions-Lokale sind dem Publikum im Sommer von 7 Uhr, im Winter von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, mit Ausschluss

einer durch Aushang in dem Expeditions-Lokale, beziehungsweise auch

durch Bekanntmachung in einem Lokalblatt zu bestimmenden Mittags- zeit, geöffnet.

An -Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht an- genommen und am Bestimmungsorte dem Adres:aten nicht verabfolgt.

Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den, ein für alle Mal bestimmten, durch Aushsng in den Expeditions - Lokalen und beziehungsweise auch in einem Lokalblatte bekannt gemachtem Tageszeiten angenommen und ausgeliefert.

Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Fracht- briefe (Anlage B.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und s{hleunig befördert. i

Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe nah Anlage A. aufzugeben sind, werden so viel wie möglich nach der Neibenfolge ibrer Auflieferung befördert.

Die Gestellung der Wagen für solche Güter, teren Verladung der Absender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Verladung in der von der Absende-Station zu bestimmenden Frist vollendet werden.

Diese Frist wird durch Anschlag in den Güter - Expeditionen und beziehungsweise aueh durch Bekanntmachusg in einem Lokaiblatte zur allgemeinen Kenntnuiss gebracht,

9.142

i Lieferungszeit. Berechnung derselben.

Jede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zufammenrechnung der Lieferfristen der einzelnen bei dem Transporte betheiligten Bahnen ergiebt fich die Lieferungszeit für den Vereins-Verfehr. Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes (FF. 4 und 5) folgenden Mitternacht, und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem ‘Empfänger (oder denjenigen Personen, an welche nach F. 19 die Ablieferung gültig geschehen fann), an die Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder falls eine solche Zuführung nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Frist nach erfolgter Ankunft des Gutes am Bestimmungs- orte schriftliche Nachricht von dies.r Ankunft für den ‘Empfänger zur Post gegeben oder ihm auf andere Weise wirklich zugestellt ist.

Es werden für den Bereich jeder Verwaltung folzende Maximal- Lieferfristen festgestellt: |

A. Für Lewöhnliche Frachtgüter:

Für einen Transport bis zu 20 Meilen 3 Tage; bei grösseren Enf-

fernungen für je angefangene weitere 20 Meiica einen Tag mehr. B. Für Bilgäter:

Für einen Transport bis zu 20 Meilen 24 Stunden; bei grösseren Enitferuungen für je angefangene weitere 20 Meilen 12 Stunden mehr.

Zu den »d A. und B. gedachten Fristen dürfen höchstens noch je weitere 24 resp 12 Stunden hinzutreten:

a) wenn die Beförderung durch einen Zug bewirkt wird, welcher auf einer Zwischenstation fahrplanmüssig übernaechtet;

b) wenn das Gut nicht auf dem direkten Hauptcours des Zuges ver- bleibt, sondern einen Nebencours auf einer Zweigbahn einscblägt, oder einen nicht überbrückten Fluss - Uebergang zu passiren hat, oder endlich auf dem Trausport aus dem Bereich einer Verwal- tung in den Bereich einer anderen ausschliessenden Verwaltung übergeht. E

Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Daner steueramtlicher Ab- fertigungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, für Messen und andere Zeiten aussergewöhnliche Verkehrs Zuschlagsfristen festzusetzen und zu publiciren,

Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt siad, ist die Liefer- frist gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungs- Station zur Abnahme bereit gestellt ist.

6.43 Zeitweilige Verhinderung. des Transportes.

Wird der Antritt oder die Fortseßung des Babn-Transportes dur Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so ist der Ab- sender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses adzuwarten;, er fan bielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, so- fern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vor- bereitung des Transportes und der Kosten der Wiederausladung dur (eine in den besonderen Vorschriften festgeseßte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa {hon zurüdckgelegte Transportstrecke berichtigen. i i Hege

Die Gebühr für die Kosten der Vorbereitung des Transports und der Wiederausladung ist in den Tarifen festgesetit,

5 t4. Avifirung und Ablieferung des Gutes. Die Eiscnbabn ist verpflichtet, am BestimmungSorte Frachtbrief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und liefern. Nachträglichen Anweisungen des Atseuders aen des Gutes oder Auslieferung désfelben an einen anderen als Frachtbriefe bezeichneten. Empfänger hat die Eisenbabr. so lange l leisten, als sie Leßterem. nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsor den &rachtbrief noch nicht übergeben bat. Der Absender bat diet Falle auf Erfordern das ibm eiwa ausgestellie Fractbrief-Dupli Nr. 4) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben. Die Eisendabn verpflichtet, andere Anweisungen, als diejenigen, wele auf der qade Station erfolgt find, zu beachten. Jst dem Empfänger nah Ankunft des Gutes am Vestimmungsorte der Frachtbrief bereits üdergeden t Eisenbahn nur die Anweisungen des bezeichneten Empfs widrigenfalls sie demselben für die Ladung verdaftet i Bei denjenigen Gütern, welche die Eifonbabn nid pfänger an seine Bebausung oder an | [chäftäl wird dem Adressaten nach Ankunft der transpc Nachricht von der erfolgten Ankunft: der oder durch sonst übliche Gelegenbeit zugefondet. Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden van de selben besondere Rollfuhr - Unternehmer zum An - und Abfa d Gütér innerbalb des Stationsortes oder von und naca seitwärts

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