1862 / 50 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nen Ortschaften bestellt, auf welche der §. 18 des Reglements Anwen-

dung findet. F Die Taxe für die dem Rollfubr-Unternebmer zu zahlende Gebühr

wird in den betreffenden Güter-Expeditionen zur Einsicht aushängen.

Diejenigen Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen eder sich anderer, als der von der Babn-Verwaltung bestellten Fuhr-Unter- nehmer bedienen wollen, haben dies der betreffenden Güter-Expedition rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes ued auf Erfordern der Güter - Expedition unter glaubhafter Bescheinigung der Unterschbrift schriftlich anzuzeigen. i G: _

Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach königlichen Packhöfen oder Niederlagen gefabren werden müsSsen, Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, werden nicht avisirt.

Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung der vorschriftsmäßigen vollzogenen Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Gutes in den Expeditions-Lokalen und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Entladungs: Pläßen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestim- mungen: :

1) Die Güter find 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.

Bahnhof restante gestellte Güter, s0 wie Güter derjenigen Empfän- ger, welche sich die Avisirung scbhriftlich ein für alle Mal verbeten baben, sind 24 Stunden nach Ankunft abzunehmen,

2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verla- denen Güter dur die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgeseßt.

Diese Fristen werden auf jeder Station durch Aushang in den Ex- peditionslokalen, beziehüngsweise auch durch Bekanntmachung in einém [Lokalblatt zur allgemeinen Kenntniss gebracht.

3) Zwischenfallende Sonn - und Festtage werden überall nicht mit- gerechnet. :

4) Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe verzeichneten Sendung, wobon jeder Theil ohne Zusammen- hang mit dem Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, soll die Annahme des angekommenen Theils und die Zahlung des verhältniß- mäßigen Frachtbetrages vom Adressaten nicht verweigert werden dürfen, unbeschadet der auf Grund der §§. 17. ff. von ihm zu erhebenden Ents- \chädigungs - Ansprüche. E

Die Avisirung, Auslieferung und Abnabme des Eilgutes soll in möglichst kurzen, durch die besonderen Vorschriften zu bestimmende Fristen erfolgen. i Eilgüter werden, sofern aussergewöhnliche Verhültnisse- nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden nach der An- kunft avisirt, resp. binnen 6 Stunden dem Adressaten in seine Be- bausung zugeführt. Die Avisirung resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter, kann erst am folgenden Morgen verlangt werden.

S: 19,

Lagergeld und Conventionalstrafe.

1) Wer ohne die im §. 13 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn bor deren Abfahrt zurücknimmt, hat auf Verlangen der Eisenbahn - Verwaltung außer den Auf- und Ablade - Gebübren für jeden Tag vom Augenblicke der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld zu entrichten.

Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischen- station der Transporistrecke verlangt und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen ein, so ist neben der tarifmässigen Fracht für die von dem Gut zurückgelegte Bahnstrecke das tarifmässige Reugeld zu zahlen,

2) Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in dem- selben Fracbtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvoll- ständigen oder unrichtigen Frachtbriefen aufgelicfert sind und deshalb bis zum Eingange der vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen leiben müssen, fann die Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht inner- alb 24 Stunden bollbraht und eine Verzögerung des Auslieferungs- Geschäfts erfichtli ist, beziebung8weise, wenn innerbalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Fractbriefe nicht erfolgt ist, von den

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aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig voll- brachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief-Sendung, beziebungéweise bis zur VerboUständigung und Berichtigung der Frachtbriefe ein Lagergeld erbeben

lassen. Eine Conventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tagesbversäumniß aus- gleiende Caution zu erlegen ift, kann die Eisenbabn ebenfalls von Dem- jenigen einziehen, welcher Eisenbabn-Wagen zum Tranéporte von Gütern, deren Verladung der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die besonderen Vorschriften (cfr. Zusatz zu §. 11 am Schluss) zu bestimmenden Frist die Beladung ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur Abfertigung bringt; auch ist im leßteren Falle die Eisen- bahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen auf

T 3) Wer Fracbtgüter innerbalb der vorgeschriebenen Frist nicht ab- nimmt, bat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen. __4) Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter nit innerhalb der im §. 14 Nr. 2 vorgeschriebenen Zeit ausge- laden und abgebolt find, so ift die Eisenbahn zu dieser Ausladnng auf Kosten des Empfängers resp. Versenders, jedoch obne Uebernabme irgend einer Garantie, ermäcbtigt und kann durch die besonderen Vorschristen zu- gleich eine conventionelle Entshädigung als Lagergeld oder als Wagen- Strafmiethe festsezen.

9) Vei Gütern, deren Empfänger niht hat benacritigt werden

fönnen, so wie bei den Bahnhof restante gestellten Gütern beginnt dj Berechnung des Lagergeldes und der Wagen - Strafmiethe nach Ablauf der in den besonderen Vorschriften bestimmten Frist. (efr. Zueütze 1 E)

6) Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser conventionellen Lagergelder und Wagen - Strafmiethen enthält de; Tarif für die Güterbeförderung die näheren Bestimmungen.

40: Verfahren bei Ablieferungs - Hindernissen.

Güter, deren Ab- oder Annabme verweigert oder nicht rechtzeitig be. wirkt wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden, so wi solche, welche unter der Adresse: „Bahnhof restante“ länger als die dur die besonderen Vorschriften nachgelassene Frist nah der Ankunft ohne ge: schehene Meldung des Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Gefahr und Kosten der Versender. Auch hat die Eisenbahn das Recht, solhe Güter unter Nachnahme ihrer darauf haften Kosten und Auslagen in ein öôffentliches Lagerhaus oder einem ihr als bewährt bekannten Spediteur für Nechnung und Gefahr Dessen, den es angeht, auf Lager zu Übergeben und sie da zur Disposition des Versenders zu stellen, Nicht minder soll es der Eisenbahn zustehen, solche Güter den Versen- dern unter Erhebung der Fracht und Nückfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer Auslagen wieder zuzuführen, sofern der Versender auf Benachrichtigung der Eisenbabn innerhalb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere Disposition für Ablieferung der Güter nicht ertheilt.

Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nah dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten des Ver- senders weiter befördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger Wieiter- beförderung der Güter vom Absender oder Empfänger Verfügung ge- troffen ist.

Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, s0 weit

die Verwaltung Rellfuhr-Unternehmer zur Beförderung der Güter nach |

seitwärts belegenen Orten bestellt hat. (Zusatz-Bestimmung zu 8. 14 Alinea 2.)

Der Versender erklärt sih durch die Aufgabe des Gutes auch damit einverstanden, daß die Eisenbahn Güter, deren An- oder Abnahme ver- weigert, oder nicht rechtzeitig bewirkt, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem schnellen Verderben ausgeseßt sind, oder nur die Fracht,

nicht- aber auch die Nüefracht sicher decken, oder endlich solche Güter, deren |

angebotene Zurücknahme durch den Versender bei verweigerter Abnahme Seitens des Adressaten, oder im Falle, daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unterbleibt, ohne weitere Förmlichkeit bestmöglichst verkauft, um sid für die Fracht und Auslagen bezahlt zu machen, und den Ueberschuß dem Absender überweist.

Das Vleiche gilt für den Fall, daß der Versender nicht zw er: |

mitteln ift. G: 11 Haftpflicht im Allgemeinen.

Jm Vereinsverkehr haften als Frachtfübrer für den ganzen Trans- port nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe übernommen haben, sondern nur die erste und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuleßt übernommen hat; eine der übrigen in der Mitte liegenden Eisenbahnen kann nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Sha- den, dessen Ersatz gefordert wird, auf ihrer Bahn sich ereignet hat.

Der den Eisenbahnen untereinander zustehende Rükgriff wird dadur nicht berührt.

G. 18. Haftpflicht der Eisenbahnen für ibre Leute.

Die Eisenbahn haftet für ibre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung des von ihr übernommenen Transports bedient.

§. 19; Umfang und Zeitdauer der Haftpflicht.

Die Eisenbahn haftet für den Schaden , welcher durch Verlust oder

Beschädigung des Gutes seit dem nah §. 4 festzustellenden Zeitpunkte der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist , sofern sie nit beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major), oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentli dur inneren Berderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Der Ablieferung an den Adressaten steht die Ablieferung an Patck- bôfe, Lagerhäuser, Nebisionsschuppen u. \. w. und im (Falle des g§. 1b E an ein öffentliches Lagerhaus oder an einen Spediteur gleich. Als in Verlust gerathen ist das Gut erst 4 Wochen nah Ablauf der Lieferungszeit zu betrahten. Durh Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute, oder derjenigen Personen, an welche die Ablieferung nah Vorstehendem gültig erfolgen kann, und Bezablung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisen- bahn. Nur wegen Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Akb- lieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kaun die Eisenbahn auch na der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschä- digung ohne Verzug nah der Entdeckung nachgesucht und der Anspru spätestens innerhalb 4 Wochen bei der Eisenbahn - Verwaltung \chriftlick angemeldet worden ist, und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Abliefe- rung entstanden ift.

Außerdem erlöschen alle Ansprüche wegen gänzlichen Verlustes, wegen Verminderung und Beschädigung des Gutes uach einem Jahre von dem Ablaufe des Tages an gerechnet, an welhem die Ablieferung hätte be- wirkt seiùñ müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nit bezahlt ist, alle Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung

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des Gutes nach einem Jahre von dem Ablaufe des Tages an, an welchem die Ablieferung geschehen ist. G. 20. Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche niht nach Eisenbahn- Stationen bestimmt sind.

Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisen- bahn liegender Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte, wo derx Transport mittelst Eisenbahn enden soll. Jn Bezug auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein.

In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Roll- fuhren nach seitwärts belegenen Orten (Zusatz-Bestimmung zu S. 14 Alinea 2) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn auch für den Trans- port bis zu dem Bestimmungsorte S Gutes.

4. 21. Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte.

Jst von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem, an einer Vereinsbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter Be- stimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn is nur bis zur Ablieferung an diesem Orte verantwortlich.

G22; Besondere Beschränkung in der Haftpflicht.

l) Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der / besonderen Gefahr ausgeseßt sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, na-

mentlich Bruch, Nost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbst- entzündung u. st. w. zu erleiden, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, insbesondere also uicht a) überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als Schwefelsäure, Scheide-' wasser und anderen äbenden, so wie bei leiht entzündlichen Gegen- ständen; b) für den Bruch: bei leicht zerbre{chlichen Sachen, als Möbeln und Hausgeräth, Glas, Eisenguß, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und Glasballons, Zucker in losen Broden u. st. w.; c) für Lekage d. h. Dringen der Flüssigkeiten durch die Fugen des Gebindes ohne äußerliche Beschädigung ; d) für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche leiht in Gährung oder Fäulniß übergehen, oder durch Frost oder Higze leiden ; i e) für das Einrosten: bei Metallwaaren : f) für Gewichtöverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten.

2) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt wer- den, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart ver- bundenen Gefahr entstanden ist.

Der Tarif bezeichnet diejenigen Güter, deren Transport die Eisen- bahn-Verwaltung bei Anwendung einer ermüssigten Tarifklasse in un- bedeckten Wagen zu bewirken befugt ist, und giebt der Absender sein Einverständuiss mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei der Anfgabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden Gutes zum Frachtsatze der Normalklasse verlangt.

3) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schuße gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nah Erklärung des Absen- ders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpacktung aufgegeben sind, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist. :

4) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und Abladen nah Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen haften der Absender beziehungsweise der Empfänger sür den Schaden, welcher durch das Auf- oder Abladen oder bei Gelegen- heit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist.

9) Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden is, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.

6) Jn allen vorstehend unter 1 bis 5 gedachten Fällen wird bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der Seitens der Eisenbahn niht übernommenen Gefahr ent- stehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.

7) Die vorstehend unter 1 bis 5 bedungenen Befreiungen treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Schuld der Bahn- verwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.

3) Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit für die ganz durh- laufene Strecke das Fehlende bei trockenen Qütern niht mehr als 1 Pro- zent, bei nassen Gütern, denen geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Ninden, Wurzeln, Süßholz, geschnittener Tabak, Fettwaaren, Seifen und harte Oele, frische Früchte, frishe Tabaksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes und gebackenes Obst (andere dahin zu rechnende Gegen- stände müssen in den besonderen Vorschriften namhaft gemacht sein) gleich behandelt werden sollen, nicht mehr als 2 Prozent des im ¡Frachtbriefe angegebenen, beziehungsweise durch die Absende-Station festgestellten Ge- wichts beträgt. Dieser Prozentsaß wird, im Falle mehrere Stücke zusam- men auf einen Frachtbrief transportirt worden sind, für jedes Stück be- sonders be rechnet, wenn das Gewicht oder das Maß der einzelnen Stücke m Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist.

Den nassen Gütein werden in Bezug auf Gewichtsmängel noch beigerechnet:

Thierflechsecn, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete Fische, Hopfen, frische Kitte, /

Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nit ein, wenn und soweit nachgewiesen wird, daß der Verlust nah den Um- ständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der angenommene Procentsaß dieser Bes schaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.

Es bleibt jedoch den einzelnen Verwaltungen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender selbst verladen oder vom Empfänger abge- laden werden, höhere Procentsäße als 2 Procent nach Maßgabe der Be- schasfenheit der einzelnen Artikel festzuseßen, bis zu welchen eine Vergüti- gung für Gewichtémängel nicht stattfinden soll.

V 20.

Geldwerth der Haftung.

Eine, der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden §§Y. zur Last fallende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grund- säßen zu bemessen :

1. Jm Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei derx Schadenberechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Ermangelung eines solchen, der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten, zum Grunde gelegt.

2. Zum Zwecke der Entschädigungs-Berechnung wird jedoch der ge- meine Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als 20 blr. pro Centner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht E auf dem Frachtbriefe an der dazu bestimmten Stelle dekla- V Un

3, Jm Falle einer höheren Wertbdeclaration, die dem Versender gegen Entrichtung einer im Tarife zu bestimmenden besonderen Vergütung freisteht, bildet die deklarirte Summe den Maximalsaß der zu gewähren- den Entschädigung.

4. Bei Beschädigung von Gütern wird die dur die Beschädigung entstandene Werthverminderung nah Verhättniß des gemäß der Bestim- mung ad 1 zu ermittelnden Werths zu dem ad 2 und 3 erwähnten Maxri- malsaß vergütet.

9, Den einzelnen Eisenbahnen bleibt es ünbenommen, die für alle Güter, auch wenn dieselben nicht zu einem höheren Werthe als 20 Thlr. pro Centner deklarirt sind, in ihrem Tarife seither festgesezte Versicherungs- Gebühr fortzuerheben.

: 24,

Haftpflicht für Versäumung der Lieferun gszeit.

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher dur Versäumung der Lieferungszeit (§. 12) entstanden ist, sofern fie nicht beweist, daß fie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt "eines ordentlichen Fracht- führers nicht habe abwenden können. G

Durch Annahme des Guts Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an welche die Ab- lieferung nach §. 19 gültig erfolgen fann und Bezahlung der Fracht, er- löschen alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit. Jst das Gut nicht angenommen oder die Fracht nicht bezahlt, so erlöschen sie nah einem Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist und, wenn fie überhaupt nit erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit.

201 Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit.

Die Haftverbindlichkeit der Eisenbahn für den dur Versäumung Lieferfristen entstandenen Schaden, welchen der Entshädigungs-Berech nachzuweisen hat, erstreckt si der Regel nach nicht weiter, als bös auf den Verlust der Frachtgelder, beziebungsweise deren Erstattung die Transportstrecke derjenigen Eisenbahn, auf welcher die Versäumni borgefommen ist. Nux wenn der Versender einen bestimmten Betrag al das Interesse der rechtzeitigen Ablieferung auédrücklih angegeben ha die Eisenbahn, welche in diesem Falle einen besonderen, im Tarife fezu- stellenden Zuschlag zu den Frachtgeldern erbeben darf, au über den Be- trag der Fracht hinaus bis höchstens zu dem Betrage der deklarirten Summe den nachgewiesenen Schaden zu vergüten verpflichtet.

Die Angabe eines bestimmten Betrages als des Intereszes der recht- zeitigen Ablieferung erfolgt durch eine dem Frachtbriefe beizugebende besondere Erklärung nach dem beiliegenden Formulare auf ztünem Papier (Anlage C.). Diese Erklärung muss behufs ihrer Gültigkeit in duplo ausgestellt und sowohl von dem Versender unterschrieben , als mit dem schriftlichen Visum der Versandt- Güter - Expedition versehen Sein,

Declarations - Formulare sind auf allen Stationen gegen Erlegung einer im Tarife bezeichneten Gebühr käuflich zu haben. i

§. 20. Abänderung dieses Reglements.

Abänderungen dieses Reglements bleiben dorbdehalten

Bis zum Erlaß eines neuen Reglements werden dieselk am Sigze der Eisenbahnverwaltungen erscheinenden dent tig publizirt.

Jn denselben öffentlichen Blättern soll aud angezeig dieses Reglement außer Wirksamkeit gesezt werden würde

Ebenso wird durch diefe öffentlichen Blätter der Q Eisenbahnverwaltung aus dem Vereine und der Zutritt Anderer zu dem selben bekannt gemacht werden.

B. Für die Befêrderung von Personen §. 27. Personenbefdrdexunug im Allgemeinen,

Die regelmäßige Persouendefdrderung findet uad den kannt gemachten und auf allen Stationen ausgehäungten Fadrplánen satt

Extrafahrten werden nach dem Ermessen der Verwaitung gewährt,

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