1862 / 50 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Für den Abgang der Züge sind die auf den Bahnhöfen befindlichen Stations-Uhren maßgebend. g. 28

Fahrpreis. j E : Die Fahrpreise bestimmt der a Statiönen ‘ausgehängte Tarif. Lösung der Fährbillets. j

Der Verkauf der Fahrbillets (Fahrkarten) kann nur ‘innerhalb der leßten halben Stunde bor Abgang désjenigen Zuges, mit dem der Rei- sende befördert sein will, und wenn zwischen zwet nach derselben Nichtung abgehenden Zügen eine noch kürzere Zwischenzeit liegt, nur in dieser Frist derlangt werden, Diejenigén, welche bis 10 Minuten vor Abgang ‘des Zugés noch kein Villet ‘gelöst, haben auf Verabfolgung eines solchen fkei- nen Anspru. _- a f : |

Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufenthalt durch Geldwéchseln vermieden werde. |

Die Fahrbillets geben Anspruch auf ‘die entsprechende Wagenklasse, so ‘weit in dieser Pläße vorhanden sind, resp. beim Wechseln der Wagen vorhanden bleiben. Js dies nicht der Fall, so können ‘die Billets gegen Erstattung dés dafür gezahlten Betrages zurückgegeben oder gegen Billets ándéxér Klassen, in welchèn noch Pläße vorhanden ‘find, unter Aus- gleichung des Preis-Unterschièdes umgetauscht werden, Jedenfalls haben die mit durchgehenden Billets ankommenden Reisendèn den Vorzug bor den neu hinzutrétenden.

9.30.

Gültigkeit der Fahrbillets.

‘Das Fabhrbiklet bezeichnet die Stationen, von und bis zu welchen die Fahrt verlangt worden, ferner das Faährgeld für die Wagenklasse, welche der Reisende benuzèn will, endlih die Zeit dder dén Zug, wofür das Billet gilt. ; .

Fahrbillets, welche ohne Beschränkung auf einen ‘bestimmten Zug Gültigkeit haben, werden ausschließlich für ‘diejenigen Reiserouten aus- gegeben, wofür dies besonders festge!tellt ist. | : :

Sonst gilt als Negel, daß jedes Fabrbillet nur für einen im Voraus fést bestimmten Zug gültig ist. Jedoch wird den Juhabern dieser Billets gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischen-Station auszusteigen, ‘um mit einem oder dem anderen, am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungs-Station abgehenden, zu keinem höheren Tarifsaze fährenden Zuge dähin weiter zu reisen. Solche Reisende haben auf der betreffenden Zwischen-Station sofort nah dem Verlassen ‘des Zuges, und so lange dieser noch hält, dem Stations-Vorsteher ihr Billet vorzulegen, welcher dasselbe mit dem Vermerke der verlängerten Gültigkeit versehen wird Die Ausantwortung des Gepäcks auf der Aussteige-Station kann indessen in solchem Falle nicht beansprucht werden.

Die Zeit ‘oder der Zug, wofür jedes Fahrbillet gültig, ist durch Ab- stempelung darauf ausgedrücktt, so daß jeder Käufer sofort zu prüfen im Stande ist, ob das Villet auf die von ihm beabsichtigte Fahit lautet.

Kinder unter 10 Jahren werdén zu ermäßigten Fahrpreisen beför- dert. Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet der Ausspruch des bei der Nevision anwesenden obersten Beamten. Kinder, die noch getragen werden müssen und ihre Stelle mit auf ihrer Angehö- rigen Platze finden, werden R N befördert.

§7131. Umtausch gelöster Fährbillets. Í

Ein Uintaush ‘gelöster Fahrbillets gegen" Villets höherer Klassen ist den Neisenden bis 10 Minuten vor Abgang des Zuges gegen Nachzahlung der Preisdifferenz unverwehrt, so weit noh Pläye in den höheren Klassen vorhanden sind.

Unterwvegs auf Zwischen-Stationen kann, dieselbe Bedingung bvoraus- geseht, ein - Uebergehen auf Plätze einer höhereu Klasse nur gegen Zukauf eines - Billets: nach“ der Bestimmungsstation gestattet werden, | durch dessen Préis, ‘ein\{ließlich “desjenigen für das bereits gelöste Billet, der Fahr- preis für die -böhere Klasse mindéstens gedeckt wird.

Der Umtausch eines \ch{Gon gelösten Villets böherer Klasse gegen ein solGes niedrigerer Klassen ist nicht Jg (Siéhe jedoch YŸ. 29).

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_ Personenpläße. Einzelne bestimmte Pläße werden "nicht verkauft und können im Voraus nicht belegt werden. Dâs Dienstpersonal ist beréchtigt ünd "auf Verlangen der Reisenden

verpflichtet, denselben ibre ' Plätze - anzuweisen. “Allein reisende Damen sollen auf Vérlangen möglichst nur mit Damen ‘in ein’ Coupé zusammen- gefeßt wérden.

Auf den Anfangs-Stätionen ist die Bestellung | ganzer Coupés ‘der érsten ¡wei Wagenklassen gegen" Lösung eines Scheins und so vieler Fahr- billets, als das Coupé Plâze enthält, zulässig. Den Jnhabern ganzer Eoupés ist gestattet, ein oder ¡wei Kinder unter zehn Jahren in dénselben unentgeldlich mitfatxen zu lassen.

Auf Zwischen-Stationen können ganze Coupés nur dann gewährt werden, wenn der Raum ‘in den, mit: dem Zuge ankommenden Wagen es gestattet.

Die Vérabfolgung von Scheiñen für gane Coupés kann ‘innerhalb der leßten halben Stunde vor Abgang des Zuges nicht ' mehr verlangt

werden. c C g. 33.

Von der Beförderung ausges{lossene Personen.

Personen, wélche wegen einer fihtlihen Krankheit oder‘aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, fönnen von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen wer- den, wenn fie nicht ein besondéres' Coupé bezahlen. Etwa bezahltes Fahr- geld wird ihnen zurückgegeben , wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird. Wird erst Uünterwegs wahrgenommen, daß ein Neisender zu den vorstebend bezeihneten Personen gehört, fo muß eran der nächsten Station, sofern fein besondéres Coupé bezahlt und’ für hn bereit gestéllt werden kann, von der Weiterbeförderung ausgeschlossen "werden. Das

Fahrgeld, so wie die Gepäckfracht werden ihm für die niht'durchfahrene Strecke erseßt. S üs

Vorzeigen der Fahrbillets.

Die Wartesäle, die Billct- und Gepäck-Cxpeditionen werden spätestens eine halbe Stunde vor Abgang eines jeden Zuges geöffnet.

Das bom Neisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Wartesaal, so wie beim Einsteigen in den Wagen vorzuzeigen.

Während der Fahrt muß der Neisende das Billet bis. zur Abnahme desselben bei sich behalten.

Derjenige Reisende, welcher in einen ‘Personenwagen einsteigt und gleih beim Einsteigen unaufgeforbert dem Schaffner oder Zugführer mel- det, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Jn allen anderen Fällen, wo ein Reiscuder obne gültiges Fahrbillet getroffen wird, hat er für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangçsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahr- preises, mindestens aber den Betrag von 2 Thlr. zu entrichten. Wird die sofortige Zah:ung dieser Taxe geweigert, so kann der Neisende aus- geseßt werden. G. 38

_DDL

Antritt der Fahrt.

Das Zeichen zum Einsteigen in die Wagen wird durch zwei, das Zeichen zur Abfahrt durch drei einzelne Schläge auf die Glocke gegeben. S136.

Versäumung der Abfahrt.

Nachdem ‘das Abfahrtézeichen durch die Glocke gegeben, kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden.

Jeder ‘spätere Versuch zum Cinsteigen ‘und jede Hülfeleistung dazu ist polizeilich verboten. |

Dem Neisenden, welcher -die Abfahrtszeit versäumt hat, steht ein ‘An- sbruch weder ‘auf Nückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgead eine andere Entschädigung zu.

S D. Anhalten auf den Stationen.

Bei ‘der Ankunft auf einer Station wird der Name ‘derselben und da, wo ein bestimmter Aufenthalt stattfindet, die Dauer desselben aus- gerufen.

Sobald der Wagenzug stillsteht, werden nah der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen geöffnet, welche für die bis zu ‘dieser Station Reisenden bestimmt sind. Die Thüren der übrigen Wagen twerden nur auf Verlangen geöffaet.

Wer auf den Zwischenstationen seinen Plaß verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, wenn derjelbe inzwischen anderweitig beseßt ist, mit einem anderen Playe begnügen. .

L738.

Anhalten auf freier Strecke.

Sollte wegen ‘eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station län- gere Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Aussteigen der Neisenden nur dann gestattet, wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung dazu ertheilt. [Die Neisenden müssen sih dann sofort von dem Bahngeleise entfernen , auch auf das erste Zeichen mit der Dampfpfeife ihre Pläze wieder’ einnehmen,

Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife gègeben. Wer beim dritten |Ertöônen der Dampfpfeife noch nicht wieder 2 eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig.

§.:39.

Verhalten während der Fahrt.

Während der Fahrt ‘darf sih Niemand seitwärts aus dem Wagen biegen, gegen die-Thüren “anlehnen oder auf die Sige treten. i

Die Reisenden ‘dürfen zum Ein- ‘und Aussteigen die Wagenthüren nicht selbst öffnen; fie müssen vielmehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und dürfen ‘nicht ein- und ausésfteigen , bevor der Zug völlig stillsteht. "Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgeleisen “und Maschinen halten und Niemand darf den' Bahnhof in einer anderen als der angewiesenen Nichtung' verlassen.

8. 40. Beschädigung der Wagen.

Für Zertrümmern ‘von ‘Fenstern besteht ‘eine Entschädigungs - Taxe und werden ‘die darin festgeseßten Beträge vorkommenden Falls durch das Dienstperfonal von’ dem Schuldigen sofort eingezogen.

Auch ist die Eisenbahn-Verwaltung befugt, für Beschmuyzen des Jn- nern der'Wagen, Zerreißen: der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und! von demSchuldigen sofort einziehen zu lassen. j

S A1, Mitsühren von Thieren und Tabakrauchen.

Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit- geführt werden. bie:

Das Tabakrauchen ist “in ‘àllen Wagenklassen gestattet; in der I. Wagenklasse jedoch nur unter Zustimmung aller in demselben Coupé Mitreisenden, insofern niht besondere Nauch-Coupés dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. Jn jedem Personenzuge müssen Coupés Il. Klasse“ für Nichtraucher vorbañden sein; auch sollen auf Verlangen den Neisenden dieser Wagenklässe stets derartige Coupé's angewiesen werden.

§. 2. Nichtbeachtung der -Anordnungen.

Wer die vorgeschriebene Ordnung: nicht beobachtet und sich den- An- ordnungen des Dienstpersonals nicht fügt, wird ohne Anspruch auf den biet des bezahlten“ Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise ausge-

ztossen.

Namentlich dürfen trunkene-Personen zum Mitfahren und zum Auf-

I

enthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen ausgewiesen wer- den, wenn sie unbemerkt dazu gelangten, Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck der Expedition bereits übergeben haben, so haben sie feinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderáwo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder verab- folgt wird. i C: 43,

Nückzahlung des Fahrgeldes.

Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründet keinen Anspruch gegen die Eisenbahn-Verwaltung. Eine ausgefallene oder unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Nückforderung des für die nicht durchfahrene Strecke gezabhlien Fahrgeldes.

C. Für die Beförderung von Neisegepäck. G 44 Neisegepäck und Freigewicht,

Zur Beförderung als Neisegepäek darf in der Regel nux aufgegeben werden, was der Neisende an Reisebedürfnissen mit sich führt, nament- lich: Koffer, Mantel- und Neisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und der- gleichen.

Welches Gepäck-Freigewicht auf jedes Billet gewährt wird, bestimmt der Tarif.

Kaufmännish verpacckte Kisten, Tonnen und andere Gegenstände, welche nicht zu den Neisebedürfnissen zu rechnen sind, können nah dem Ermessen des expedirenden Beamten zwar zur Beförderung als Neise- gepäd angenommen werden, werden jedoch in das Freigewicht nicht ein- gerechnet.

Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind (§Y. 3), dürfen auch zur Beförderung als Neiscpäck nicht aufgegeben werden.

§. 4D; Berpactungç. °

Jedes Stück Neise - Gepäck, welches nicht siher und wohlverpackt und von älteren Post- und Eisenbahnzeichen befreit ist, kann zurückgewie- sen werden.

F. 46. Einlieferung des Gepäcks,

Die Mitnahine des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepä - Ex- pedition eingeliefert ist, fann nicht zugesichert werden. :

Die tarifmäßige Gepäkfracht muß sofort bei Vermeidung des Nach- theils, daß die Beförderung unterbleibt, berichtigt werden.

Ausnahmsweise kann, vorbehaltlich späterer Exvedirung, in dringen- den Fällen Gepäck auch unexpedirt mitgenommen werden. Solches Ge- päd wird indessen bis zum Zeitpunkte der Expedirung als zum Transporte aufgegeben nicht angesehen. Dasselbe gilt für die Annahme von Neise- gepäck auf Haltestellen.

S 4. Gepäckschein.

Gegen Einlieferung des Gepäcks im Lokale der Gepäck - Expedition, wobei das Fahrbillet vorzuzeigen ist, erhält der Neisende einen Gepäck- schein, mit dessen Aushändigung der Frachtvertrag für abgeschlossen gilt. Dem Jnhaber- dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prüfen nicht verpflichtet ist, wird das Gepäk gegen Nückgabe des Scheins ausgeliefert.

Wird das Gepäck innerbalb 24 Stunden nah Ankunft auf der Be- stimmungs-Station nicht abgeholt, so ist für dasselbe das tarifmäßige Lagergeld zu entrichten.

Jn Ermangelung des Gepäkscheins is die Verwaltung zur Aushän- digung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweis der Empfangs-LVe- rechtigung gegen Ausstellung eines Neverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. :

V, A8. Ms : Lieferungszeit.

Das Neisegepäck wird mit demselben Zuge befördert, zu welchem der Reisende das Fahrbillet gelöst hat und wird daher dem Neisenden nah der Ankunft des Zuges am Bestimmungsorte und nah Ablauf der zur ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe, so wie zur etwaigen steueramtlihen Abfertigung erforderlichen Zeit im Lokale der Gepäck- Ex- pedition ausgeliefert. i l

g. 49. Haftpflicht.

__ Die Eisenbahn-Verwaltung haftet von dem Zeitpunkte der Aushän- digung des Gepäckscheins ab für die richtige, unbeschädigte und rechtzeitige Ablieferung der Gepäkstücke im Lokale der Gepäck-Expedition der Bestim- mungsstation nah denselben Grundsäßen, nah welchen die Haftpflicht für zzrahtgüter in den §§. 18 bis 25 dieses Neglements festgestellt ist, mit folgenden Maßgaben:

1) Für Verlust an Reisegepäck wird nur gehaftet, wenn das Gepäck binnen längstens drei Tagen nach der Ablieferungszeit von der Ge- päd-Expedition der Bestimmungsstation abgefordert wird.

Als in Verlust gerathen ist das Reisegepäck erst 8 Tage nah Ab» lauf der Lieferungszeit zu betrachten.

Der Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth des Neise- gepäcks wird nicht höher als 2 Thlr. für das Pfund angenommen, insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich bei der Aufgabe des Gepäcks defklarirt ist.

Die Haftverbindlichkeit der Eisenbahn für den durch Versäumung der Lieferfrist entstandenen Schaden erstreckt sich der Regel nach nicht weiter, als auf Zahlung von höchstens 1 Sgr. für jeden an- gefangenen Tag der Versäumniß und jedes Pfund des ausgebliebe- nen Gepädcks,, es sei denn, daß bei der Aufgabe des Gepäcks aus- drücklich. ein bestimmter Betrag als das Junteresse der rechtzeitigen

Ablieferung deklarirt ist.

§.: 90, Nicht aufgegebenes Neisegepä.

Jn den ersten drei Wagenklassen können kleine, leiht tragbare Ge- genstände, mit Ausnahme der am Schlusse des ÿ. 44 bezeichneten , ohne Aufgabe als Reisegepäck in den Wagen mitgeführt werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden und die Zoll- und Steuer- Vorschriften solches gestatten.

Neisenden 1V. Klasse ist unter denselben Vorausseßungen die Mit- führung von Handwerkszeug, Tornistern, Traglasten in Körben, Säcken, Kiepen 2c. und anderen Gegenständen, welche Fußgänger bei sich führen, na Entscheidung des Stations-Vorstandes gestattet.

Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß stets nach oben gehal- ten werden.

_ Für Verlust oder Beschädigung. aller nicht aufgegebenen Gepäkstücke wird nur gehaftet, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird.

C Df:

Gepäckträger. __ Auf den Hauptstationen befinden sich unter dienstliher Aufsicht stehende und durch Dienstabzeichen erkennbare Gepäckträger, deren sich die Neisenden ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung für den von der Eisen- bahn nicht übernommenen Transport des Gepäck…s nah und von den Lokalen der Gepäck-Expeditionen bedienen können. ____Stie sind mit einer gedruckten Dienst-Anweisung versehen, welche sie, jo wie die gedruckte Gebührentaxe, iw ihrem Dienste bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen müssen. D. Für die Beförderung von: Leichen; i O2. / Die Beförderung ciner Leiche wird nur mit einem Begleiter und in einem besonders dazu gemietheten verscließbaren Güterwagen zugelassen. Die Leiche muß in einem luftdicht verschlossenen Kasten sich befinden.

Es wird vorausgeseßt, daß die zur Beförderung erforderliche polizej- lihe Erlaubniß nachgewiesen ist.

Die tarifmäßige Fracht ist sofort bei der Auflieferung zu entrichten.

1, U x1: de Bafhadarn ng von Equipagen. DD, Annahme und Einlieferung.

Equipagen werden nur auf den dazu bestimmten Stationen zur Be- förderung angenommen, und sind, wenn sie unter Begleitung versendet werden, bei der Gepäcck-Expedition gegen Empfang eines Transportscheins, ohne Begleitung, bei der Güter-Expedition mittelst gewöhnlichen Fracht- briefs aufzugeben. :

Equipagen wit Begleitern müssen so zeitig vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung erfolgen soll , angemeldet werden , daß die zum Transporte derselben erforderlichen Wagen rechtzeitig herbeigeschafft und bereit gestellt werden können. Die Einlieferung muß spätestens eine Stunde vor Abgang des Zuges stattfinden.

Die Beförderung der Equipagen mit den Eil- und Schnellzügen kann nicht verlangt werden. i 4 Die Fracht für Equipagen ist im Tarife festgeseßt.

G 94 : Lieferungs8zeit und Abnahme.

Equipagen mit Begleitung werden nach den Bestimmungen für Neise- gepäck (F. 48) gegen Rückgabe des Transportscheins ausgeliefert und müssen spätestens innerhalb zwei Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunft bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft der Zug auf der Bestim- mungs-Station erst später ein, so läuft die Frist erst von Morgens 6 Uhr an. Für jede Stunde längeren Verweilens ist das tarifmäßige Stand- geld zu entrichten.

Equipagen ohne Begleiter werden nach{den Bestimmungen für Fracht- gut ausgeltefert. (8. 129 :

Q 1004 Haftpflicht.

Die Eisenbahn-Vertoaltung haftet von dem Zeitpunkte der Aushäns-

digung des Transportscheins ab für die richtige, unbeschädigte und rect-

zeitige Ablieferung der Equipagen auf der Bestimmungsstation nach den-

selben Grundsäßen, nach welchen die Haftpflicht für Frachtgüter in den

§§. 18 bis 25 dieses Neglements festgestellt ist, mit folgenden Maßgaben:

1) Der Handelswerth , beziehungsweise der gemeine Werth der Equi- pagen wird nicht höher a{8 300 Thlr. pro Stück angenommen, i sofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich bei der Aufgabe Equipage deklarirt ist. /

Bei begleitenden Equipagen erstreckt si die Haftbecbtndlichkeit den durch Versäumung der Lieferfristen entstandenen Schaden Regel nach nicht weiter als auf Zahlung von böchstens 10 für jede ausgebliebene Equipage und jeden angefangenen Ta Versäumniß. |

Die ausdrücklihe Angabe eines bestimmten Vetrages als des esses der rechtzeitigen Ablieferung einer begleitenden Equipag

in der im §. 25 vorgeschriebenen Form.

§. 096. Mitbeförderung von Gepäck und auderen Gegenständen.

Den Begleitern der Equipagen steht es frei, Neisegepäck in den Egui-

pagen zu belassen, sofern nicht Zoll- und Steuervorschriften entgege stehen. Die Bahnbverwaltung haftet aber für diese und alle anderen Gegenstände, welche sich in den Equipagen befinden, nur fo weit ibr oder ihren Leuten ein Verschulden nachgewiesen wird.

F. Für die: Beförderung bon Thieren. C Ir Bedingungen der Annahme. Thiere werden nur auf den dazu bestimmten Stationen und nur mit

Begleitern zux Beförderung angenommen, denen die Sorge fur das Ein- und Ausladen der Thiere, deren angemessene Befestigung im Wagen und die Beaufsichtigung während des Transportes obliegt. Vesteht der Trans8=