1862 / 50 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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(Rüekseite.)

Einhbeits- Fracht-

Frankirt. Labs Zu erheben:

pro Ctr. fhle. gr. fl. kr.

C Provision

Fracht bis

Frachtzuschlag .

O Di alia Frachtzuschlag . % der Fracht

Pacht bia ac aas ep cia de Frachtzuschlag .% der Fracht

R SOE S i ae Frachtzuschlag .% der Fracht

Stempel der Empfangs-Station., G des Wagens... «ees M der Frachtkarte aa

Station Eisenbahn

Die deklarirte Werthsumme (§. 23 No. 2 und 3 des Vereins-Regle- ments beträgt:

Nachnahme in Buchstaben :

Sypeclfsication der Nachnalbme. Betrag.

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Steuwpel der Bahnen:

(Grünes Papier.)

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Formular C

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Jnteresse für den Fall der Versäumung der Lieferungszeit der laut Frachtbriefes vom ten - ’.. der t - Eisenbahn zur Beförderung übergebenen (Bezeichnung -der Sendung nach Jnhalt des ¿Fracht-

(Unterschrift des Versenders.) Gesehen. (Ort und Datum.) Die Güter Expedition. (Siegel und Unterschrift.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten.

Der ordentlide Lehrer Dr. Otto am Gymnasium zu Pader- born ift zum Oberlehrer befördert und der Hülfslehrer Hövel« mann an derselben Anstalt als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

An der Realscbule zu Rawicz ist die Anstellung des Schul- amis-Kandidaten Emil Müller als ordentlicher Lehrer genehmigt worden.

zu Belgard im Negierungs- igensbaft in den Bezirk Gnesen- 3 Bromberg, verseßt worden,

Vie verwittwele Geheime Hof - Räthin Bethge, geborne bias, wel br am 2, April v. J. verstorben i, und Math. Bethge, bereits am 21. Dezember

l en 1n cinem gegenscitigen Erbvertrage die hie- Universität zum Miterben eingeseßt, Nachdem gegen- derselben mit 10,260 Thlr. 17 Sgr. an uns

i 1, füblen wir uns verpflihtet, unseren Dank

ele, den dürftigen und würdigen Studirenden unserer Univer- ¡u Gute fommende Wohlthat, öffentli auszusprehen, Der mu der Erblasserinnen entsprechend wird aus den Zinsen s fünftig neun Studirenden freier Tisch, mit Ausnahme

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der Ferienzeit, gewährt werden. Wir erkennen dies um \o dank- barer an, als es unserer Universität noch an Stiftungen fehlt, um den vielen Unbemittelten, welche hier den Studien obliegen, eine wünscbenswerthe Erleichterung zu gewähren.

Berlin, den- 22. Februar 1862:

Nektor und Senat hiesiger Königlicher Friedrich - Wilhelms-

Universität. G. Magnus.

Königliche BibliotheL.

In der nähsten Woche, vom 3, bis 8, Märzls,, findet nah §Y. 24 des gedructen Auszuges aus der Bibliothek - Ordnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf- gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang- scheine zurückzuliefern, Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A—H am Montag und Dienstag, von J— R am Mittwoch und Donnerstag und von S—Z am Freitag und Sonnabend,

Berlin, den 24, Februar 1862.

Der Königliche Geheime S 79 0A und Ober - Bibliothekar P T B.

Justiz: Ministerium.

Der bisherige Kreidrihter Hellmann in Jserlohn ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgeriht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Hamm mit Anweisung seines Wohnsißes in Menden ernannt worden,

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Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bescheid vom 12, Februar 1862 betreffend die

Kompetenz der Auseinandersezungs - Behörden

zur Regulirung des Wasserstandes von Stau-

werten 2c. in Verbindung mit Gemei tss IVeilungtn,

Auf den Bericht vom 23. v. Mt3,, in welch{em dié Königliche Genetral-Kommission über meinen Bescheid vom 23. April 1859, be- treffend die Regulirung des Wasserstandes der N. .er Mühle in N, (abgedruckt im Ministerial - Blatt für die innere Verwaltung Seite 140) weitere Anweisung nacbsucht, erwiedere ih Folgendes.

Die Kompetenz der Auseinandersezungsbehörde zur richterlichen und administrativen Negulirung des Wasserstandes von Stauwerken in Verbindung mit Gemeinheitstheilungen, so weit ich sie nach jenem Bescheide für begründet halte, beschränkt sid, wie die Königliche General - Kommission mit Net annimmt, nicht uuf div Zeit bis zux Ausführung des Auseinanderseßungs- planes, sondern währt auch nach Ausführung desselben für die ganze Dauer ihrer Kompetenz in der Hauptsache und in den mit diefer nach §. 8 der Verordnung vom 30. Juni 1834 verbun- denen Nedbengeschäften fort, wenn die Regulirung der Stauhöhe rlickwirkend eine Aenderung des Separationsplanes herbeizuführen geeignet ist oder sonst ein nothwendiger Zusammenhang zwischen dieser Regulirung und der definitiven Feststellung des Theilungs- planes sich ergiebt.

Vie Auseinanderseßungs - Behörde if ferner allerdings kom- petent, wenn die Separation einer Feldmark bei ihr anhängig ift und die Regulirung der Wasserverhältnisse auch in benachbarten &luren für den Separationsplan nothwendig oder nach R 0 D Id l Un Negulirungen sich ohne diesseitigen Auftrag zu unterziehen und dabei, wo es zweckmäßig erscheint, die Bildung von Genossenschaften herbeizuführen und die auf den Zwecl, den Plan und die innere Verfassung derselben bezüglicben Bestimmungen mit rehtsverbindlicher Wirkung für alle Betheiligten in den zu bestätigenden Auseinandersegungs-Nezeß auf- zunehmen. Dieser Weg ist aber, wie die Erfahrung gelehrt hat, in der Regel weit langwieriger, kostspieliger und im Erfolge unsicberer, als dasjenige Verfahren, welches auf Grund der §§. 56 folg. des Gesetzes vom 28. Februar 1843 und Artikel 1 des Gesekes vom 11. Mai 1853 dur die diesseitige Anweisung vom 10. Oktober 1857 vorge- rieben 1. SeBtere 11 deobalb' Aue. im L, 1 für die mit den Auseinandersezungen zusammenhängenden Genossenscbasten für an- wendbar erklärt und den Auseinandersezungs-Behörden zur Befol- gung mitgetheilt worden. Jn den meisten Fällen wird es rathsam sein, daß die Königliche General-Kommission in den zu ihrer Kom- petenz gehörigen Ent - und Bewässerungs - Sachen , bei denen die Genossenshaftsbildung auf Schwierigkeiten stößt, das Verfahren bei Zeiten in den durch die Anweisung vom 10. Oktober 1857 vor- gezeichneten Weg leitet,

Berlin, den 12, Februar 1862.

Der Minister für die landwirths{aftlihen Angelegenheiten, Graf von Pücckler.

An die Königliche General-Komnmission zu N.

Tages- Orduung.

lte Sißung des Hauses der Abgeordneten, am Sonnabend, 1. März, Mittags 1 Uhr,

Wahl-Prüfung, Bericht der XV. Kommission über den Antrag der Abgeord- neten Freiherrn von Hoverbeck und Genossen, betreffend die Aufhebung der gesetzlichen Zinsbeschränkungen und der lex Anastasïiana. Erster Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse über Petitionen.

4) Erster Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. i

Berlin, 26. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Major von der Armee von Berne ck, Examinator bei der Ober-Militair-Craminations-Kommission, fo wie dem Major zur Disposition Wittcke, ersten Jnspizienten der Exa- minanden bei der Ober-Militair-Examinations-Kommission, die Er- laubniß zur Anlegung des ihnen verliehenen Ritterkreuzes vom Herzoglich Sahsen-Ernestinischen Haus- Orden zu ertheilen,

LousdonrerAuLsitltus 86A

Bekanntmachung vom 14, Februar 1862.

Nach der Bekanntmachung vom 17. August v. J. veranstalten die englisden Ausstellungs - Kommissarien zwei Kataloge der Aus- steller gewerblicher Erzeugnisse, einen sogenannten offiziellen Katalog, welcher auf Kosten der Kommissarien gedruckt wird, und einen illu- strirten Katalog, welcher in der Hauptsache auf Kosten der Aussteller, welche in denselben aufgenommen zu werden wünschen, hergestellt werden soll. Da die Zahl der Worte für jeden Ausfteller in dem offiziellen Katalog, für welchen das Material nah London bereiis mitgetheilt ift, 16 nicht übersbreiten darf, die Aufnahme in den illustrirten Katalog aber mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, so sind die Regierungen der Zollvereins staaten, welche zu einer ge- meinschaftlihen Ausstellung sih vereinigt haben, dahin übereinge- lommehn, einen Spezial - Katalog der Aussteller des Zollvereins in deutscher und englisher Sprache zu veranstalten, wélcher an allen Katalog-Verkaufstellen in dem Ausfstellungs-Gebäude selbst verkauft werden wird, und in Format, Druck und Papiec dem englichen illustrirten Kataloge gleich sein soll.

Dieser Kataiog wird aus zwei Abtheilungen bestehen. Die erste, auf Staatskosten gedruckt, soll enthalten:

a) den Namen und die Firma, den Stand und Wohnort des oder der Aussteller;

b) den Ort der Fabrik, wenn derselbe von dem Wohnorte ver- schieden ift;

c) die bei den Ausstellungen zu Berlin, London, München und Paris erhaltenen Anerkennungen ;

d) Namen und Geschäfslofkal des oder der Londoner Agenten ;

e) die nähere Bezeichnung der zur Ausstellung wirkli einge- sendeten Gegenstände, jedoch ohne Beschreibung ihrer Vorzüge oder ihrer Fabrication ;

f) die Angabe des Preises im Groß - Verkauf, sofern der Aus- steller denselben veröffentlihen will, in der Geldwährung und nah dem Maße oder Gewicht, welhe der Aussteller für zweckmäßig hält. Neben dieser Angabe is die Preis-Angabe auch nah englisbem Gelde und Maße oder Gewicht gestattet ; eine Neductions- Tabelle der betreffenden Münzen, Maße und Gewichte auf englisches und französishes Geld, Maß und (Gewicht.

Um den Ausstellern die Mittheilung bequemer zu machen und die Nedaction des Materials, welche den Kommissarien vorbehalten bleibt, zu erleitern, ift ein Formular beigefügt, dessen Rubriken dem oven unter a, bis f. angegebenen Juhalt des Katalogs entsprechen. Die Aussteller werden ersucht, diese Formulare in deutscher resp. englischer Sprache auszufüllen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 8. März an die Bezirks-Kommission, bei welcher fie an=- gemeldet haben, abzugeben. Später eingehende Mittheilungen wer- den in den Katalog nicht aufgenommen.

Die zweite Abtheilung des Katalogs if zur Aufnahme von näheren Beschreibungen und Zllustrationen der ausgestellten Gegen- stánde, so wie von Empfehlungen und Preis-Couranten bestimmt, welche die Aussteller auf ihre Kosten veröffentlicht zu sehen wün- schen. Die Ausdehnung und die Redaction der Mittheilungen bleibt den Ausstellern überlassen, jedo behalten die Kommissarien si vor, zu prüfen, ob der Jnhalt den vorstehenden Bestimmungen entspricht. Die JUustrationen müssen denjenigen des englischen ilustrirten Katalogs in Art und Güte der Ausführung glei sein und dürfen das vor- geschriebene Format von 209 Millimeter Höhe und 140 Millimeter Breite nicht überschreiten, |

Die Ausführung hat die Königliche Geheime Ober - Hofbuch- druckerei von R. Decker zu Berlin übernommen und find alle Be- stellungen für die zweite Abtbeilung des Katalogs an dieselbe zu richten. Aufträgen, welhe nah dem 20. März eingeben , kann die Ausführung für die erste Auflage des Katalogs nit zugesichert werden, Die Aufnahme erfolgt mögli in der Reibenfoige der Anmeldungen; in den alphabetisben Namensregisiern wird dei den betreffenden Ausstellern auf die Veröffentlihungen in der zweiten Abtheilung verwiesen werden.

Herr Decker hat sich bereit erklärt, für diejenigen Ausfseller, welche Zeichnungen der zu illustrirenden Auêftellungs - Gegenstände mittheilen, die Holzschnitte na den vorliegenden Mustern besorgen zu lassen, und auch Künstler nambaft zu machen, welche die nah der Natur schnéiden, Werden fertige Holzstöcke eingesendet bei denen zweifelbaft ift, ob se den enaliswen Musern entiv so bleibt die Entscheidung über die Zulassung der Kommission behalten.

Die erste Auflage des Kataloges tis auf 5000 deute un 9000 englisde Exemplare, die ferneren Aufl-gen find auf Exemplare in jeder Sprache bemessen, Den Aussellern sed frei, zu bestimmen, ob die Einrückung nur in die in die englische oder ob sie in beide Ausgaden au soll, und ob fie dieselbe nur in dex ersten Auflage | plaren oder auch in den folgenden und gedruckt haben wollen.

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