1862 / 62 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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D. Bei der mit der Akademie verbundenen allgemeinen Zeichenschule, 29) Freies Handzeihnen: unter Leitung des Professors Lengerich und des Lehrers Goc.

E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst-

und Gewerkschule.

30) Freies Handzeichnen : die Professoren Lengerich, Holbein, Domschke und Schütze.

31). Modelliren nah Gyp8abgüssen: Professor Aug. Fischer.

32) Geometrishes und architektonishes Reißen: Professor Stoe- vesandt und Baumeister Spielberg.

Für die Unterrichts - Abtheilungen von Nr. 1 bis Nr. 29 hat man fich zu melden am Mittwoch den 26, März bis Dienstag den 1. April von 9— 11 Uhr und desgleichen für die Nr. 30 kis 32 Sonntag den 23. März bis Sonntag den 6. April von 8 bis 9 Uhr im Anmeldezimmer der Königlichen Akademie Universitäts straße Nr. 6.

Diejenigen, welche sich für eins der Kunsifächer anmelden, müssen ibre Scbulzeugnisse vorlegen und in Betreff ihrer Befähi- gung zur Kunft sich einer Prüfung unterwerfen.

Berlin, den 18. Februar 1862.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftaage : Ed. Daege. Pros, Dr, Ernft Gub.

Secretair.

Fustiz - Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der: Moempetanz: Konflikte vom 11, Mat 1801 Dan Uber die Frage: ob Uüund welche Entschädigung den Gemeinden für die im Falle der Mobilmachung dem Militair gewährte Einquartierung von Seiten der Staatskasse zu

leisten, der Nechts8weg zulässig sei.

Auf den von der Königlichen Jntendantur des zweiten Armee-Corps erhobenen Kompetenz - Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Stettin anhängigen Prozeßsache 2c. 2c., erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Neht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt d..her für unbegründet zu erachten. Von Nechts wegen.

Wun e

Nach §. 39 des allgemeinen Negulativs für das Servis- und Ein- quartierungswesen vom 17, März 1810 (Ges. - Samml. S. 649) sollen den stärker als andere bequartierten Provinzen aus der Staats- Kasse Zuschüsse zu den Serbis - Ausgaben gewährt werden, welche nach Angabe der Klageschrift durch eine Allerhöchste Ordre vom 30. Juni 1852 für sämmtliche Garnisonorte in der Monarchie genau festgestellt sein sollen. Die Stadt Stettin glaubt für die im Juli 1859 getragene Einquartierung nah Maßgabe der gedachten Vorschriften eine Servis - Vergütigung von zusammen 2310 Thlr. 3 Sgr. 2 Pf. aus der Staatskasse in Anspruch nehmen zu dürfen, und hat, da ihr dieselbe verweigert worden, unter dem 12. Maîï und 14. Juni v. J. gegen den Königlichen Fiskus, in Vertre- tung der Jntendantur des 1. Armee-Corps, auf Zahlung der angegebenen Summe geklagt. Noch vor Beantwortung der Klage ist von der Inten- dantur mittelst Beschlusses vom 20. August v. J. der Kompetenz-Konflikt erboben worden, dem in einer rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung des klagenden Magistrats widersprochen wird.

__ Die beiden betheiligten Gerichte das Kreisgericht und das Appella- tionsgericht zu Stettin halten den Kömpetenz-Konflift für unbegründet. Dieser Ansicht mußte beigetreten werden.

Zur Rechtfertigung des Kompetenz-Konflikts wird in dem Beschlusse der Jntendantur vom 20. August v. J. Folgendes angeführt: Das Ser- vis-Regulativ, aus welchem der Anspruch der Stadt Stettin hergeleitet werde, so wie der Servis-Tarif vom 30. Juni 1852 habe nur die geseß- liche Regulirung der Einquartierungslast, als einer allgemeinen Last, zum Gegenstande. Das Regulativ behandle somit einen Gegenstand des öffentlihen Rechts. Nach §F. ‘78 und 81, Tit. 14, Th. 11, des Allg. Landrechts finde in Streitsachen zwischen dem Fiskus und Privatpersonen über Befugnisse und Obliegenheiten, welhe auf allgemeinen An- [lagen beruben, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder bestimmte Klassen nach der Landesverfassung unterworfen seien, fein Prozeß statt. Werde nun die prätendirte Befugniß der Stadt auf den Serbvis- Empfang auf eine, Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechts betreffende Verordnung gestüßt, so entbehre sie des privatrechtlichen Charakters und sei & Feststellung im ördentlichen Wege Nêchtens nicht geeignet. Ferner müßte der Klage der Einwand entgegengeseßt werden, daß die Ein- quartierung auf Grund des. Kriegsleistungs-Gesezes vom 11, Mai 1851 gefordert worden, daß nach §. 3, Nr. 1 dieses Gesezes und Nr. 2 der in Gemäßheit des §. 24 des Geseßes erlassenen Ministerial - Jn- struction vom §8. Januar 1854 während des mobilen Zustandes der Avmee überhaupt keine Vergütung für gewährtes Naturalquartier aus

seßes während dieser Zeit alle auf den Bestimmungen außer Kraft treten. gerin würde sonach die zur Erörterung gezogen, richterlichen Entscheidung gestellt werden, ob die

Tri

Friedenzustand gericht Durch den Widerspruch Ln Anwendbarkeit des Kriegsleistungs - Geseges

gen des Kriegsleistungs - Geseßes zu fordern. Hierüber Denn, sofern die Klägerin in ihrem besonderen Jnteresse die keit des Geseßes und damit die Nehtmäßigkeit ihr auferlegten Leistung anfechten möchte, ihrer Verbindlichkeit überhaupt , Befreiungsgrundes, wie solhe nah §: 79 Tit. 14 Th. ll. des

Landrechts zur Begründung des Rechtsweges erfordert werde. Es

Leistung eintrete, Ein Streit hierüber falle aber unter die Negel des 10 0 d D. i Folgendes entgegengeseßt: gemeinen Landrechts bezögen sich nur auf die Fälle, wo es s1ch um eine Verpflichtung der Einwohner des Staats, der Steuerzahler, dem Staate als Steuer - Empfänger gegenüber, drehe. Um einen solchen Fall handle es sih aber bvoiliegend nicht, denn hier solle eine Verpflichtung des Staats seinen Einwohnern gegenüber festgestellt werden. Möge die Ein- quartierungslast immer mehr öffentlicher und deshalb nicht zur rihter- lichen Cognition geeigneter Natur ‘sein, die vom Staate dafür zu leistende Entschädigung, die Servis - Vergütigung sei durchaus privatrechtlicher Natur, da sie dem Privateigenthum der Cinwohner des Staats zuwachse, Darüber, ob der Einwohner des Staats einen Theil seines Privateigen- thums zu fordern berechtigt si, könne nur allein der Richter und nicht die Verwaltung entscheiden, und es sei irrelevant, ob dieser Privat-An- spruh aus dem Geseße oder aus Verträgen oder sonstigen Rechtstiteln hergeleitet werde. "Auch die Berufung der Jntendantur auf das Geseh vom 11, Mai 1851 si hinfällig. Zunächst gehe aus der Klage nicht hervor, daß es sich um die Anwendung dieses Geseßes handle, die Jn- tendantur anticipire vielmehr einen Einwand und basire auf denselben die Erhebung des Kompetenz - Konflifkts. Es könne hiernach nit gesagt werden, daß über den Klageanspruch der Rechtsweg unzulässig sei, Aber. selbst zugegeben, daß bereits das Gesek vom 11. Mai 41851 in medio sei, so würde es sich um die Auslegung eines Geseßes- handeln, nämlich darum, ob jenes, für den ¡Fall der Mobilmachung der Armee gegebene Geseh dahin ausgelegt wer- den kônne, daß es auch Anwendung finde, wenn nur einzelne Armee- Corps mobilisirt werden. Die Auslegung der Geseße in streitigen Fällen sei aber lediglich und allein Sache des Nichters. Die Nothwendigkeit des richterlichen Einschreitens ergebe der vorliegende Fall sehr klar. Denn den Kommunen gegenüber habe der Fiskus im Jahre 1859 auf Grund des Geseßes vom 11. Mai 1851 behauptet, daß dasselbe auch dann Plaß greife, Tenn nur einzelne Armee-Corps mobil gemacht würden, und des- halb die Servisvergütigung nicht gezahlt. Den Truppentheilen der nit mobilisirten Armee-Corps gegenüber aber habe derselbe Fiskus auf Grund desselben Gesehes die Ansicht ausgesprochen, dieses Gese sei nur dann wirksam, wenn die Mobilmachung der ganzen Armee erfolge. Den Truppen- theilen sei daher die Feldzulage und so fori nach cinem kriegsministeriellen Erlaß vom 1. Mai 1859 nicht gezahlt worden.

Das Kreisgericht zu Stettin bemerkt in seinem Gutachten: Durch das Negulativ vom 17. März 1810 habe sih der Staat verpflichtet, den Gemeinden Zuschüsse zu den Servis - Ausgaben zu gewähren. Der Ent- shädigungs-Anspruch der Klägerin beruhe daher auf einem speziellen Ge- seße. Dabei wird auf §. 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht und auf die Allerhöchste Ordre vom 4. Dezember 1831 Bezug genommen, Der von der Jntendantur geltend gemachte §. 78 Tit. 14 Th. I]. des Allgemeinen Landrechts þpasse nicht auf den vorliegenden Fall, da die Klägerin ihre Verbindlichkeit zur Gewährung des Naturalquartiers selbst nicht in Abrede gestellt, diese Verbindlichkeit vielmehr erfüllt und darauf die Entschädigungsforderung gegründet habe. Ob der Klägerin die Ve- stimmungen des Geseges vom 11. Mai 1851 entgegenständen, sei für jeßt nicht zu ersehen, da der Kompetenz-Konflikt vor erfolgter Klagebeantwor- tung erhoben, also ein Einwand bisher nicht gemacht sei.

Das Appellationsgericht zu Stettin hat sich dieser Ausführung des Kreisgerichts lediglih angeschlossen. Dieselbe muß im Allgemeinen für zutreffend erachtet werden. Die Serbis-Vergütigung, die den Kommunen außer dem Falle einer Mobilmachung unbestritten vom Staate gewährt wird, ist nihts Anderes, als eine, wenn auch nur partielle Ent chädi- gung derjenigen, welche das Naturalquartier tragen und damit zum Wohle des Staats, zum Wohle des gemeinen Wesens, wie der §. 7d, der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht sih ausdrückt, eine Last über- nehmen, mit welcher eine Aufopferung besonderer Rechte und Vortheile des Belasteten nothwendig verbunden ist, Eine solche Entschädtigung würde nach den in dem Bericht des Staats - Ministeriums vom 16. No- bember 1831 entwickelten, durch die Allerhöchste Ordre vom 4. Dezember desselben Jahres (Ges.-Samml. S. 255) sanktionirten Grundsäßen für die durch die Ausübung eines Hoheitsreht des Landesherrn, also namentli durch die Auferlegung der Einquartierungslast entstandenen Nachtheile für das Privateigenthum im Nechtswege nicht gefordert werden können, wenn fie niht durch spezielle geseßliche Bestimmungen angeordnet wäre. Jst dagegen in Fällen dieser Art von dem Geseßgeber die Ot- währung von Schadenersaß aus dem Staatsvermögen besonders festgeseßt worden, so findet darüber der Nechtsweg statt. Dies i} in dem erwähn- ten Bericht des Staats-Ministeriums deutlich ausgesprochen, indem es daselbst heißt :

Jederzeit dagegen, wenn der Landesherr erforderlih gefunden hat, eine Maßregel der inneren Verwaltung unmittelbar durch einen Akt der

der Staatskasse geleistet werde, und daß nach §. 22 des. gedahten Ge-

Gesehgebung anzuordnen, und wenn hierbei ein Bedürfniß vorhanden

N TE R O R T Ea ay O Ee N 12 D E

und durch Zulassung des Rechtsweges iur É l Verwaltungsbehörde be, ! fugt gewesen, die Gewährung des Naturalquartiers nach den Bestimmun- | sei indessen nue L der Weg der Beschwerde an die vorgeseßzte Administrativ-Bebörde lar :

Anwendbqxr- | | der auf Grund desselben | liege darin nur ein Bestreiten | keineswegs aber die Behauptung eines E

Allgem. :

werde eben nur das Vorhandensein der Vorausseßungen und Bedin: l gungen bestritten, unter denen die Verpflichtung „zur unentgeltlichen |

Jn der Gegen - Erklärung des Magistrats wird dieser Ausführung | Die §§. 78 und 81 Tit. 14 Th. Il. des All: |

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n ift, dem Pribat-Jnteresse borzusehen, is dié Verpflichtung zum S Ses lus bem *Siaátoveribgen besonders festgeseßt worden, wie 4. B. im Zollgescye vom 26. Mi 1818 §. 19. Fn allen der- gleichen Fällen findet daher entweder aus dein allgemeinen Grundsaße

75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht oder aus speziellen Borschriften des Gesehgebers ein Entschädigungsanspruch an das Staats- vermögen im fiskaliswze Civilprozesse widex die betreffende Verwaltungs-

O tatt. i : AE e AIO Fall liegt hier vor, indém die Stadt Stettin auf Grund spezieller gesehlicher Vorschriften eine Vergütigung für das im Zuli 1859 etragene Naturalquartier fordert. Der Rechtsweg über diese Forderung Ï Allerhöchsten Ordre vom 4. Dezember

: ch den Bestimmungen det / : ; 1831 zusblge als lässig anzuerfennen. Mit Unrecht beruft sich die Jn-

r des 11. Armee - Corps zur Begründung ihrer entgegengeseßten ine auf die §ÿ. 78 und 81 Tit. 14 Th. IL, des Allgemeinen Q à Oc. E: 81: fagt! i j Landrecht E En Res dem Fiskus und Privatpersonen über Fr

fughisse und Obliegenheiten, welche nit auf solchen allgémeinen ite

lagen (wie fie im ÿ. 78 näher bezeichnet find) bèruben , sollen im n

dentlihen Wege Rechtens nach den Gesegen des Staats erôrtert un

i rden. : /

i Einquavtlerungslast eine allgemeine Anlage im Sinne des C, 78 a. a. D. und 2a der Ansprnch der Stadt Etettin auf SerbisvergÜ- tigung aus der Einguartierungslast: entspringt, mithin iei, Bs ein auf einer allgemeinen Anlage beruhendes Recht angesehen werl! V Fau, so folgert die Jutendantur die von ihr behauptete Unzulässigkei o Nechtsweges Über jenen Ansprnch aus dem §. 81, indem sie Ae T Wortlaute desselben die umgekehrte Bestimmung abléitet, daß H ci n zwischen dem Fiskus und Privatpersonen über Befugnisse ns iegen heiten, welche auf allgemeinen Anlagen beruhen, in allen Fällen s Rechtäwege ausgeschlossen seien. Diese Folgerung in aber L T und wie weit über Rechtsverhältnisse, die auf dem Besteuerungsre L Staats beruhen, der Rechtsweg zulässig sei, ist in §Y. 78 ff. Ee stimmt. Diese Bestimmungen sind, insoweit sie den Rechtsweg aussch auen oder beschränken, als Ausnahmegeseße aufzufassen, mithin FeL VpEeN Jaterprctation niht unterworfen. Nach dem Wortlaut des §. 78 ist 4 Fur über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen der

d unstatthaft. E i; :

V Bie t findet demnach nur auf Streitigkeiten über die Ver- bindlichkeit des Pflichtigen, nicht aber auf Streitigteiten über die ELS bindlihkeit des Staats Anwendung, für eine Leistung, die vermöge einer allgemeinen Anlage gefordert und E worden ist, eine durch angeordnete Vergütigung zu gewähren. / : A ‘Streitigkeit N leßteren Art liegt hier vor, und es h daher aus §. 78 in Verbindung mit §. 81 Tit. 14 Th. Il. des 2 geen Landrechts dié Unstatthaftigkeit des Nechtsweges über diesen Streit nich ci ‘den. i At i d ‘die Berufung auf das Geseh bom 11, Mai L A ge- eignet, den erhobenen Fompetenz- Konflikt zu rechtfertigen. A N auf dieses Geseß fann zwar r A Ri Omi S l hen werden, weil in der Klage|chr nt, O ie der Stadt Stettin auf das gedachte Geseß nt gee, leßteres vielmehr von der Intendantur nur zur aach ung e os er Klage entgegenzusezenden Einwandes geltend gemacht e Í enn a zwischen der Stadt und dem ei a E lavdbot Ls Segenerfläecung des Wagistra ) ht, ( A: Au R in Iolgt der im Jahre 1859 A id befohlenen Mobilmachung des größeren Theils ca us flich- stimmungen des Geseßes vom 11. Mai 1851 über L erp L tung des Landes zu N bs O für I c frilit tettin in Kraft getreten sind# Ver H reit S M Nr« 1: vou, R eTi Dis Vergütigung aus G laat ega len Mar e Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Ma ane es s schaften und Pferde, sowohl der mobilen, als au der nir mo ilen A pen, auf Märschen und in E P Ln ade e und W N das Gesch vom 11. Mai 1851 die Entscherdunç r, | weit y B eitinltgd desselben auf Ansprüche an L Ca e me V wae bie Berufung dee Intendantur tungs =- Behörden gelegt, 10 wurde E = l S) j ands dgie Geseb auch ohne vorgängige Erhebung dig E gro selben herzuleitenden materiellen Einwandes wohl K t h A Kompetenz - Konflikt zu begründen. So liegt aber i ie are p Ueber die vielfachen Vergütigungen aus der Staatskasse, g unde dem Geseße vom 11. Mai 4851 für mehrere Arten von ata ei ae gewährt werden sollen, ist der Rechtsweg nirgends A A Bai für einen einzelnen Fall, dex aber einen Vergütkgungsen Ar

Staat nicht betrifft, ist im §. 18 der Rechtsweg aus p lid U \{chlossen, woraus uni so gewisser zu folgern ist, daß 1n ‘2 atótafe E

wo auf Grund jenes Geseßes eine Vergütigung aus, vei an Es

fordert wird, der Rechtsweg zulässig sei. Noch weniger kann dh u

einem Falle, wie der vorliegende, als unstatthaft angesehen werden, 0

es sich um einen auf andere geseplichen Bei m Gn oen in:

deten Anspruch an den Staat und um die Frage handelt, ob dieje

spruch dur das Geseh vom 11. Mai 1851 aufgehoben se Gti ccdiiio Es ist auch nicht richtig, wenn die Jutendantur des Il. s A

behauptet: durch den von der Klägerin erhobenen Anspruch B e Vai

wendbarkeit des Kriegsleistungs - Geseges vom 11. Mai 185 : zur S

rung gezogen, und durch Zulassung des Nechtsweges zur rich L Men E

{eidung gestellt, ob die Perwaltungsbehörde befugt gewesen t ga

währung des Naturalquartiers nach den Bestimmungen dieses Gegen zu

fordern, und in dem erhobenen Anspruch liege daher ein Srelten Q ex

Verbindlichkeit überhaupt, des Vorhandenseins derjenigen pas

aussezungen und A N R Verpflichtung zur

entgeltlihen Tragung der Einquartierüung eintrete. M

y Dein die Klägerin hat keineswegs ihre Verpflichtung zur Tragung

- i , i ibr im Juli 1859 nach erfolgter Möobilmahung, also in Gemäßhä Gs T at00iees Gesetzes, auferlegten Einquartierung in Abrede gestellt- ihren Anspruch auch nicht auf die Behauptung gegründet, daß ihr mehr, oder etwas Anderes als dieses Geseß géstatte, zugemuthet worden fei, und daß sie deshalb eine Entschädigung fordern dürfe, und es bann daher in dem eingeleiteten Prozesse eine Entscheidung der Frage, ob die Verwaltungsbehörde befugt gewesen sei, die Gewährüng des Naturàl- quartiers in der Weise und in dem Umfange, wie es geschehen ist, zu for- dern, gar nicht eintreten. Die Klägerin verlangt nur die, pr ein be- fonderes Gesetz, wie sie behauptet, für die getragene Mens ju gesicherte Vergütigung, und kein Geseh legt der Verwaltungs eh bi it V finitive Bestimmung darüber bei, daß Einquartierung unentgeltlich ge- tragen werden müsse. Jn keinem anderen Falle auch, wo der Os Recht hat, Aufopferung eines Privatrechts zu fordern, ist, wenn, zugt ) eine Entschädigung dafür durch das Geseß zugefihert worden, 2 Lr waltungsbehörde das Recht beigelegt, zu erklären, daß e M L schädigung in conereto nicht gewährt werden könne. So wir defi 2 Nothrdendigfeit einer Expropriation durch Königliche T A e G: aber die dafür zu leistende Vergütigung unterliegt, wenn a mt Einigung zu érzielen ist, dem Richterspruch. Und nah dem eseße m 11. Mai 1851 §. 4 ift, wenn dér durch eine polizeiliche Verfügung E troffene behauptet, daß durch dieselbe ein solcher Eingriff in Parte gesehen sei, für welchen nah den geseßlichen Vorschxiften en. 4 opferung der Nechte und Vortheile des Einzelnen, im Interesse e i gemeinen, Entschädigung gewährt werden müsse, der Rechtsweg a er zulässig: ob ein Eingriff is v vorhanden und zu welchem Beträge dafür Entschädigung zu gewähren sel‘ ; j Das Vesets felbst trennt in solchen Fällen das Recht der Fp behörde, die Aufopferung oder Beschränkung eines PALUeS ordern zu dürfen, von der Verpflichtung des Fiskus, dafür Entschädigung zu leisten ; es überläßt die Entscheidung darüber, ob eine solche F E und in welchem Umfange gefordert werden müsse, ledigli der dagit Le stimmten Verwaltungs-Jnstanz, und es würde daher beispielsweise P lig unzulässig sein, nach eingetretener Mobilmachung der Armee irgen fue in Gemäßheit des Kriegs leistungs - Geseßes vom 11. Mai 1851 bon dén Unterthanen geforderte Leistung der gerichtlichen Prüfung zu unterziehen und die Behörde dadurch in ihren Befugnissen zu beschränken ; dié s solcher Beziehung entstehenden Beschwerden könnten vielmehr n a ministrativen Justanzenzuge erledigt werden. Aber die Entschä E frage, so wie das Geseß eine Entschädigung yerheißen hat, weiset asse! e den Gerichten zu. Es fehlt demnach an einer, den Rechtsweg S A vorliegenden Prozeß aussließenden geseßlichen Vorschrift, weshalb der erhobene Rampe Mom et Mena war. exlin, den 11. Mat d h (2: ; braglicber Gerichtshof zur Entscheidung der Kompdétenz - Konflikte.

in, 12. März. Se. Majestät der König haben Aller- It aid Dem M einstrom-Bau-Direktor, Geheimen Regle- rungs-Rath Nobiling zu Coblenz, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje-Ordens dritter Klasse, und dem Abtheilungs-Vaumeister bei der Köln-Gießener Eisen- bahn, Baumeister Richard W ilhelm Adalbert Bas er zu Weßlar, zur Anlegung des bon des Großherzogs von Hessen du Rhein Königliber Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klässe vom Verdienst - Orden Philipps des Großmüthigen zu ertheilen,

Fe ichtamtiiches.

: E E, Preußen. Berlin, 12. Márz. Se. Majestät der Kontg

beute um 105 Ubr den Fürsten zu Hohenlohe, Prásis denten des Herrenhauses, und den Staatsminister von zus S nahmen um 114 Uhr den Vortrag des Civilfabinets D empfingen dann den Grafen zu Stglbery-TBer migt e her Jägermeister, den Prinzen Heinrich VII, Reuß, e Königlichen dde ged zu Paris, und den General-Zzeldmar|Qa® Freiherrn von Wrangel. C a P eim bieti a. M,, 11. März. Die ‘offizielle Mittheilung úüber die Bundestagssizung vom 8. März lautet: Oesterneich und Preußen stellten den (in unserem vorgestrigen Blatte fan as laut nach mitgetheilten, die furhessische BerfassungSangelegen- heit betreffenden) gemeinsamen Anitrag, Dieser Antrag wurde em betreffenden Ausschusse zur Begutachtung zugewiesen, wod dia furf. hessishe Gesandte seiner höchsten Regierung eime STL@tung cbielt. | M E vorb D eid ließ erklären: Bereits seit längerer Zeit dade d das Bedürfniß geltend gemacht, das Rechtäverdältniß des literari {hen und artistishen Eigenthums im geammten daten O gebiet auf übereinstimmende feste Prinzipien zurddzu! Adre mi des hierüber bestehenden geseßlichen Normen eime Gestalt zu „Ui, R durch auch den gesteigerten Anforderungen d Neuzeit deer aus bisher entsprochen würde. Zu einer solhen Reform | entsprechendste zu sen, und zwar um 10 Me in Deutschland bestehenden Vorschriften üder das A li auf Bundesbeschlüssen deruden. Ute KazserUche

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