1862 / 63 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erlaß vom 31. Dezember 1861 bie Zuüsammen- seßung des Schulvorstandes bei Simultan- und Konfessions-Schulen betreffend,

Mit der von Ew. 2c, in dem gefälligen Bericht vom 31. Ok- tober d. J,, so wie in dem Erlaß vom 20. Mai d. J. gebilligten Anordnung der Königlichen Regierung zu N., wegen Eintritts ka- tholisher Mitglieder in den Vorstand der Schule zu N,, kann i mich nicht einverstanden erklären. Wie der genannten Regierung in den die Schulen zu D. und M. betreffenden Verfügungen vom 30. November 1843, 30. April 1844 und 22. Juli 1844 bemerfklih gemacht is, darf der §. 9 der General. Gouvernements-Verordnung vom 415. Juli 1814, wonach der Vorstand derjenigen Schulen, welche für verschiedene Konfes- fions - Genossen bestimmt sind, aus den Pfarrern der betheiligten Konfessionen und aus' einem Schulvorsteher von jeder Konfessions- Gemeinde, welche mehr als 24 schulpflihtige Kinder in dem Schulbezirke hat, gebildet werden soll,

nur auf eigentliche Simultan-Schulen Anwendung finden.

Als solche sind aber nur diejenigen Schulen zu betrachten, welche in Folge einer gemeinsamen mit Genehmigung der geisilichen Obern zu Skande gekommenen, freien Entschließung beider Kons- fessions - Genossen ausdrücklich als Simultan-Schulen aner- kannt find, oder doch in Folge einer hergebrahten Einrichtung als Simultan-Schulen bestehen. Leßteres is jedoch noch nicht als vor- handen zu erachten, wenn eine Schule seit längerer Zeit von Kin- dern verschiedener Nonfesfionen besucht worden ist, sondern es müssen bei derselben herkömmlich die konfessionellen Beziehungen, namentlich hinsichtlih der Anstellung der Lehrer unberücksichtigt geblieben sein.

Solche Schulen dagegen, welche ursprünglich für Evangelische oder für Katholische bestimmt sind, und deren konfessioneller Cha- rakter insofern festgehalten wird, als bei denselben stets nur Lehrer Einer Konfession angestellt werden, sind keine Simultan-, sondern konfessionelle Schulen, und verlieren diesen Charakter auch dadurch nicht, daß sie von Kindern der anderen Konfession besucht werden, oder daß eine gewisse Anzahl von Kindern der anderen Konfession in dem Schulbezirk wohnt. Es kaun daher auch bei diesen Schulen von der Anwendung des §, 9 cit. keine Rede sein.

Ebensowenig ist hierbei maßgebend, daß die Unterhaltung einer Schule auf Grund des Kaiserlichen Dekrets vom 17. Dezember 1511 und der Jnftruction des Ministers des Junern vom 21sten Juni 1812 auf die Civilgemeinde Übergegangen ist, indem hier- durch. der Charakter der Schule nicht hat verändert werden können und sollen.

Die Schule zu N. ist nahweislich von Evangelischen und für Evangelische gegründet worden und ftets- mit einem Lehrer derselben Konfession beseßt gewesen. Den ursprünglihen Charakter einer evangelischen Schule hat sie bisher nicht verloren, namentli hat

ihr. weder die Normalisirung, noch die Zulassung der katholischen Kinder zum Besuch derselben den ersteren nehmen können, Dieser E wird ihr zur Zeit selbst von der Regierung nicht be- ___ Die Schule zu N, ist also keine Simultan-Schule, und damit T A “is qus 0 V L 24 katholischen Kindern besucht die Anwendung der Vorschrift de eaten S: dieselbe ausgeschlossen. N M Mr O

Der von der Regierung angeführte und von Ew. 2c, in dem Erlasse vom 20. Mai d. J. als entscheidendes Moment hervor- gehobene Umstand, daß das Allerhöchste Gnadengescbenk zum Neu- bau des Schulhauses in N. im Jahre 1857 nicht für die evange- lische, sondern für die Gemeindeschule daselbst erbeten und bewilligt sei, beruht auf einem Jrrthum. Auf diesseitige Anfrage über die Konfession der Schule in der Verfügung vom 21, Oktober 1857 hat die Regierung vielmehr in dem Berichte vom 19. Dezember 1857 bestimmt erklärt, daß die neu zu erbauende Schule eine evan- gelishe Gemeindeschule sei, und mit Rücksicht hierauf die Gewäh- rung einer Beihülfe zur Herstellung derselben aus dem vorzugs- weise für katholishe Schulzwecke bestimmten Bergischen Schulfonds als unstatthaft bezeihnet. Jn Folge dessen is ein Gnadengeschenk Acrs bf eau Me Le en Schulhauses in N.

öchsten Orts erbeten und mittels Kabinets- \ Juli 1858 bewilligt E tels Kabinets-Ordre vom 23. Juli

Demgemäß ersuche ih Ew. 2c. ergebenst, die Regierung zu N.

Met L T R en, daß sie von G aaen atholisher Mitglieder in :

N A8 Lebe A g in den Vorstand der Echule zu

Berlin, den 31. Dezember 1861.

Der Minister der geiftlihen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An

Ministeriunt des Innern.

Bescheid vom 7. Dezember 1861 die Abänderun

bestehender ländlicher Ortsverfassungen in Viana

auf das Stimmrecht und die Gemeindelasten Ft Grundbesißer betreffend,

ZJch muß Anstand nehmen, die in dem Berichte der Königli Regierung vom 12, v. Mts. befürwortete Ablinütruns “M Sg von J. eo S., zu genchmigen, wenngleich ich die eit einer Aenderung des bisherigen Verhältnisses an-

Was die Theilnabme am Stimmrecht betrifft, so ist Nichts dagegen zu erinnern, daß drei Käthnern eine Kollektiv-Stimme er- theilt wird, dagegen erscheint es bedenklih, die Theilnahme der übrigen Grundbesißer am Stimmrechte ledigli nach Maßgabe tus Bonitirungswerths ihrer Grundstücke zu bemessen. A

Abgesehen davon, daß dieser Maßstab, wenn er für die Zukunft als Regel gelten soll, einer ergänzenden Bestimmung darüber be- darf, wieviel Meben Roggenwerth den Anspruch auf eine Stimme mehr geben sollen, so geht auch eine Kumulirung von Stimmen wie sie nah dem Vorschlage der Königlichen Regierung eintritt, weit über die Absicht des Gesehes vom 14. April 1856 g. 4 und 9 hinaus. Nach §. 4 a. a. O. wird allerdings gefordert, daß die Theilnahme am Stimmrechte in einem gewissen Verhältniss t Theilnahme an den Gemeindelasten stehe, e E

) )me an Demeindelaten Nebe, und na 8.5 a a0 kann den Besitzern größerer Grundstücke mehr als eine Stimme beigelegt werden. Die erstere Bestimmung beschränkt si aber dar- auf, die Beseitigung erheblicher Mißverhältnisse zu fordern und §. 9 sub 3 spricht nur von solwen Grundstücken, welche die übri- gen an Werth oder Größe erheblich übersteigen.

Der lehtere Fall liegt in J. nur hinsichtlih des Nschen Vor- werts vor, während die übrigen Bauergüter in Werth und Größe nicht mehr von einander abweichen, als dies fast in allen Land- gemeinden der Fall ist, in denen die Grundbesißer doch gleiches Stimmrecht ausüben. 3

Dem vorliegenden Mißverhältnisse wird anscheinend dadur vollkommen hinreichend abgeholfen, daß der Vorwerk8besizer N, zwei Stimmen, jeder der anderen Bauern aber cine Stimme ‘erhált.

___ Was das Beitragsverhältniß zu den Gemeindelasten betrifft so bin ich damit einverstanden, daß dieselben zur Hälfte nach der Klassensteuer, zur Hälfte nah Verhältniß des Grundbesißzes aufge- bracht werden, Da aber eine Vertheilung nah dem in der Sepa- ration ermittelten Ertragswerthe der Grundstücke eine verhältniß- mäßig schwierige Berechnung erfordert, dieser Maßstab auch nur gewählt ist, weil es zur Zeit an einer richtig veranlagten Erund- steuer fehlt, so wird zu bestimmen sein, daß nach erfolgter Reguli- rung der Grundsteuer diese an die Stelle des vorläufig gewählten Bonitirungs-Ertrags der Grundstücke zu treten hat. : i Jh ermächtige die Königliche Regierung, nah Vorstehendem die Abänderung der Ortsverfassung in J. anzuordnen.

Berlin, den: 7. Dezember 1861.

Der Minisier Hes Intilletil, Wia VoU Q Umerin.

An die Königliche Regierung zu N.

Preußische Bank.

Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Dividendenscheine zu den Bankantheilsscheinen.

Zu den Bankantheilsscheinen sollen neue Dividendenscheine für die fünf Jahre 1862 bis 1866 einschließli, O S Die Eigenthümer der Bankantheilsscheine werden daher aufgefordert, diese (ohne den leßten Dividendenschein) mit einem doppelten Ver- zeichnisse derselben in dem Zeitraume vom 15. April bis 30. Mai 1862 in den Vormittagsstunden jedes Werktages von 9 bis- 12 Uhr der Haupt-Bank-Kasse zu Berlin persönlich oder dur einen Dritten zu übergeben. Das mit einzureihende doppelte Ver- zeichniß muß in beiden Exemplaren, die Nummern der Bankantheils- scheine einzeln nah deren Reihefolge, die Stückzahl, bei jedem Stücke den Namen des eingetragenen Eigenthümers enthalten und bon dem Einreicher mit Bemerkung seines Standes und Wohn- ortes, deutlih unterschrieben sein. Die Haupt-Bank-Kasse beschei- nigt auf dem Verzeihniß-Duplikat den Empfang der Bankantheils- scheine und giebt dasselbe dem Ueberbringer sofort zurück. Die Bankantheils\cheine werden mit den neuen Dividendenscheinen von der Haupt-Bank-Kasse womöglich sogleich, spätestens aber am nächsten Werktage gegen Rückgabe des Verzeichniß - Duplikats und die

den Königlichen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz.

darunter zu sezende Quittung ausgehändigt. Die Bank behält sich

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zwar das Recht vor, die Gültigkeit dieser Quittungen zu ‘prüfen, übernimmt jedoch feine Verpflichtung dazu. Diejenigen Jnhäber von Bankantheilsscheinen, welche die neuen Dividendenscheine nicht hei der Haupt-Bank-Kasse in Berlin, sondern entweder bei dem Banf- Direktorium zu Breslau, oder bei cinem Bank-Comptoir, oder ‘ciner Bank-Kommandite in den Provinzen in Empfang nehmen wollen, haben dies in dem vorgedachten Zeitraum vom 15. April bis 30. Mai 1862 der von ihnen gewählten Provinzial-Bankstelle mit genauer Angabe der Nummern ihrer Bankantheilsscheine (aber ohne deren Beifügung) zu melden. Spätestens 14 Tage nach dem Em- pfange dieser Meldung wird jede Provinzial-Bankstelle die ihr von hier aus zuzusendenden neuen Dividendenscheine den Präsentanten der betreffenden Bankantheilsscheine, ebenso wie es vorstehend für die Haupt-Bank zu Berlin angeordnet ist, ausreihen. Gedrudte Formulare zu den Verzeichnissen wird die Haupt-Bank-Kasse zu Berlin und jede betreffende Provinzial-Bankstelle unentgeldlich ver- abfolgen.

| Sollten übrigens Bankantheilsscbeine zur Beifügung der neuen Dividendenscheine nicht in der vorstehend bestimmten Art persönlich oder durch einen Driften übergeben werden, sondern etwa durch die Post oder sonst mit Briefen von außerhalb eingehen, so müssen die Bankantheilssheine den Absendern ohne Weiteres zurükgeschickt werden, da sich die Bankverwaltung dieserhalb in Schriftwechsel nicht einlassen kann.

Berlin, den 15. Januar 1862.

Königl. Preuß, Haupt - Bank Direktorium,

v. Lamprecht. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod. i Kühnemann.

Wil A bgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Appellationsgericbts -Chef - Präsident Graf von Nittberg, nach Hohenholz in Pommern.

Bekanntma GUNn g.

Die vor dem Halleschen Thore von Berlin belegenen Etablissements und Grundstücke, welche bis jezt noch zur Parochie Britz - Tempelhof ge- hôren , liegen von der Kirche zu Tempelhof und der Pfarre zu Brihß so entfernt, daß bereits seit längerer Zeit der Plan gefaßt worden ist, die- selben von ihrem bisherigen Parochialverbande zu trennen und mit einem zu begründenden Kirchspiel der Stadt zu verbinden. Das Bedürfniß der Ausführung dieses Planes ist gegenwärtig ein noch dringenderes gewor- den, seitdem die bezeichnete Vorstadt dem Weichbilde der Stadt Berlin einverleibt worden ist. Nachdem die erforderlichen Verhandlungen beendet sind, wird im Einvernehmen mit der Königlichen Negierung zu Potódam und mit Ermächtigung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegen- heiten und des Evangelischen Ober-Kirchenrathes hierdurch festgeseßt, daß das vom 1. Januar 1861 ab dem Weichbilde der Stadt Berlin einver- leibte, bis jeßt zur Parochie Britz - Tempelhof gehörige Territorium, namentli : j

die Grundstücke an dem Plaß vor dem Halleschen Thore, am Johannis- tisch, in der Pionierstraße, am Tempelhofer Ufer, in der Militairstraße, der verlängerten Schönebergerstraße, in Der Tempelhoferstraße, am Kreuzberge und auf dem Tempelhoferberge, und die übrigen in der be- zeihneten Begrenzung belegenen Häuser und Etablissements, insoweit dieselben dem bezeichneten Parochialverbande angehören. vom 1. April d. J. ab bon dem leßteren gänzlich getrennt werden, der- gestalt, daß von diesem Zeitpunkt ab die evangelischen Einwohner dieses Territoriums von ällen Verpflichtungen gegenüber der Kirche zu Tempelhof und der Pfarre zu Briß-Tempelhof, namentlih von der Kirchen - und Pfarrbaulast und von der Entrichtung bon Abgaben und Gebühren an die bezeichneten geistlichen Jnstitute ohne Entschädigung entbunden sind, jedo vorbehaltlich des Rebtsweges für die in dem bisherigen Parochial- Verbande verbleibenden Gemeinden und die Vertreter der geistlichen Justitute. y M Andererseits bleibt au den evangelischen Bewohnern des abgetrenn- ten. Territoriums der Rechtsweg in Betreff derjenigen Beiträge zu Pfarr- und Kirchenbauten in ihrer bisherigen Parochie vorbehalten, welche ihnen zwar etwa noch auferlegt, bis zum 1. April d. J. aber noch nicht ent- richtet worden sind. an i Die evangelischen Einwohner des hiernach aus der Parochie Briß- Tempelhof ausscheidenden Territoriuums werden von dem genannten Zeit- punkt ab bis auf Weiteres der St. Jacobikirche hierselbst und dem „an derselben bestehenden Pfarramte hierdurch zugewiesen. : Demgemäß sind die pfarramtlichen Handlungen bei der St. Jacobis- firhe naGzusuchen, an welche namentlich die dem Pfarrzwange Un Berlin unterliegenden Handlungen, Aufgebote, Trauungen und Begräbnisse, ge- bunden sind, während hinsichtlih der Taufen, der Confirmation und der Theilnahme an dem heiligen Abendmahl die nach dem Herkommen zu- lässige freie Wahl unter den hiesigen evangelischen Kirchen nachgelassen ist, Auch in Betreff der Begräbnisse wird bis auf Weiteres ausnahms- weise die Wahl zwischen den Begräbnißpläßen der St. Jacobikirche und der Dreifaltigkeitskirhe gestattet, so jedoch, daß, wenn die Beerdigung anf einem der Kirchhôfe der Legteren erfolgen soll, bei dieser die Ge- bühren für die Grabstelle und den Todtengräber zu entrichten, die Stol- gegen dagegen an die Kirchenkasse der St. Jakobikirche zu zahlen sind, aa eT auch die Eintragung des Todesfalls in das Kirchenbuch statt- ndet. Berlin, den 26. Februar 1862.

L'ondoner Ausstellung 1/86%2.

Bekanntmachung vom 14, Februar 1862.

Nach der Bekanntmachung vom 17. August v. F. veranstalten die englisden Ausstellungs - Kommissarien zwei Kataloge der Aus- steller gewerblicher Erzeugnisse, einen sogenannken offiziellen Katalog, welcher auf Kosten der Kommissarien gedruckt wird, ‘und einen illu- strirten Katalog, welcher in der Hauptsache auf Kosten der Aussteller, welche in denselben aufgenommen zu werden wünschen, hergestellt werden soll. Da die Zahl der Worte für jeden Aussteller in dem offiziellen Katalog, für welchen das Material nach London bereits mitgetheilt is, 16 nit überschreiten darf, die Aufnahme in den illuftrirten Katalog aber mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, so sind die Regierungen der ZollvereinsSstaaten, welche zu einer ge- meinschaftlichen Ausstellung sih vereinigt haben , dahin übereinge- fommen, einen Spezial - Katalog der Aussteller des Zollvereins in deutscher und englischer Sprache zu veranstalten , welcher an allen Katalog-Verkaufstellen in dem Ausstellungs-Gebäude selbst verkauft werden wird, und in Format, Druck und Papier dem englischen illustrirten Kataloge gleih sein soll.

Dieser Katalog wird aas zwei Abtheilungen bestehen. Die erste, auf Staatskosten gedruckt, soll enthalten :

den Namen und die Firma , den Stand und Wohnort des

oder der Aussteller;

den Ort der Fabrik, wenn derselbe von dem Wohnorte ver-

schieden ift;

die bei den Ausstellungen zu Berlin, London, München und

Paris erhaltenen Anerkennungen ;

Namen und Geschäfslofal des oder der Londoner Agenten ;

die nähere Bezeichnung der zur Ausstellung wirkli ch einge-

sendeten Gegenstände, jedoch ohne Beschreibung ihrex Vorzüge oder ihrer Fabrication ;

die Angabe des Preises im Groß - Verkauf, fofern der Au8-

steller denselben veröffentlichen will, in der Geldwährung und

nach dem Maße oder Gewicht, welbe der Aussteller für

zweckmäßig hält. Neben dieser Angabe ist die Preis-Angab e

auch nach englisbem Gelde und Maße oder Gewicht gestattet ;

eine N eductions-Tabelle der betreffenden Münzen, Maße und Gewichte auf englisches und französishes Geld , Maß und Gewicht.

Um den Ausstellern die Mittheilung bequemer zu machen und die Redaction des Materials, welche den Kommissarien vorbehalten bleibt, zu erleichtern, ist ein Formular beigefügt, dessen Nubriken dem oven unter a. bis f. angegebenen Jnhalt des Katalogs entsprechen. Die Aussteller werden ersucht, diese Formulare in deutscher resp. englischer Sprache auszufüllen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 8. März an die Bezirks-Kommission, bei welcher sie an- gemeldet haben, abzugeben. Später eingehende Mittheilungen wer- den in den Katalog nicht aufgenommen.

Die zweite Abtheilung des Katalogs ist zur Aufnahme von näheren Beschreibungen und JZllustrationen der ausgestellten Gegen- stände, so wie von Empfehlungen und Preis-Couranten bestimmt, welche die Aussteller auf ihre Kosten veröffentlicht zu sehen wün- schen. Die Ausdehnung und die Redaction der Mittheilungen bleibt den Ausftellern überlassen, jedoh behalten die, Kommissarien fih vor, zu prüfen, ob der Jnhalt den vorstehenden Bestimmungen entspri®t. Die Jllustrationen müssen denjenigen des englischen iUustrirten Katalogs in Art und Güte der Ausführung gleich sein und dürfen das voT- geschriebene Format von 209 Millimeter Hôhe und 140 Millimeter Breite nicht überschreiten,

Die Ausführung hat die Königliche Geheime Ober - § druckerei von R. Decker zu Berlin übernommen und sind stellungen für die zweite Abtheilung des Katalogs an dies zu rihten. Aufträgen, welhe nach dem 20. März eingeden , ta die Ausführung für die erste Auflage des Katalogs nidt zugenert werden, Die Aufnahme erfolgt möglichs| in der Reidenfolge Anmeldungen; in den alphabetisben Namensregifiern wird betreffenden Ausfstellern auf die Veröffentlihungen in Mr j Abtheilung verwiesen werden.

Herr Decker hat si{ bereit erklärt, für dickem D welche Zeichnungen ‘der zu illustrirenden Aus FeAumg®« Sag mittheilen, die Holzscnitte nah den vorliegenden My Den Mi zu lassen, und auch Künstler nambaft zu mam, A s nah der ‘Natur schneiden, Werden fertige D AN bei denen zweifelbaft ist, ob sie den eaten Me Mt so bleibt die Entscheidung über die Zulafung d behalten.

Die erste Auflage des Katalogt® 5000 englishe Exemplare, die \raets ] Eremplare ‘in jeder Spracde demsses, Dex Aacdlon di e frei, zu bestimmen, ob die Einri wut La dit dd G E in die euglische oder od sie in ded K

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Königliches Konsistorium der Probinz Brandenburg. C, von Voß.

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