1862 / 64 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vorgetretene Nothwendigkeit berufen, die Familie aus öffentlichen Armenfonds mit Unterstützungen zu versehen, Dieser Umstand an sih genügt aber nah dem Erlasse vom 11. Januar v. J. nicht, um die Zurückweisung der Familie nach ihrem früheren Wohnorte zu rechtfertigen; es is vielmehr hierzu der Nachweis einer inner-

halb des ersten Jahres nah dem Anzuge hervorgetre- tenen dauernden, auf ihrer Erwerbsunfähigkeit beruhen-

den Verarmung erforderlih, welher Nachweis durch die vorliegenden Verhandlungen, insbesondere durch das Attest des Kreis-Physikus für geführt niht erachtet werden kann.

Dié Königliche Regierung hat es daher mit Recht abgelehnt, die“ Kommune B. zur Wiederaufnahme der S.schen Familie im Verwaltungswege anzuhalten.

Berlin, den 4. Januar 1862.

Der Minister des Junern. Im Auftrage : Sulzer.

An den Königlichen Landrath des Kreises N,

Erlaß vom 15. Januar 1862 —- betreffend die poli- zeilihen Verhältnisse der Dienstmanns-Jnstitute und dén Betrieb des Dienstmanns-Gewerbes,

Der Herr Minister für Handel 2c. hat den Bericht des König- lien Polizei-Präsidiums vom 16. Oktober v. J., die Konzessions- pflichtigkeit des Dienstmanns-Gewerbes 2c. betreffend, hierher gelangen lassen. Jn Folge dessen eröffne ih dem Königlichen Polizei-Präsi- dium Folgendes:

Was zunächst die“ Ressortfrage im Allgemeinen betrifft, so habe i mi s{chon in der Verfügung vom 10ten v. M. darüber ausge- \prochen, daß nach diesseitigem und des Herrn Handelsministers Einverständnisse, hinsichtlih des gedachten Gewerbe! etriebes lediglich der Geschäftsbereih des Ministerii des Jnnern eintritt. e

Was sodann die Handbabung der Konzessionspflichtigkeit des Dienstmanns - Gewerbes im Einzelnen anlangt, fo erachte ih das bisherige Verfahren des Königlichen Polizei-Präsidiums im Wesent- lichen für geseklih gerechtfertigt und zwecimäßig und trete auch der neuesten Auffassung Desselben bis auf einen Punkt bei.

Es if zunächst nicht zweifelhaft, daß diejenigen Dienstmänner, welche das öffentliche Anbieten ihrer eigenen Dienste „für eigene Nechnung und unter eigener Verantwortlichkeit“ (§. 16 Allg. Gew.-Ordn;) auSüben, als selbstständig e?Gewerbetreibende der im §. 49. Allg. Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen polizeilichen Erlaubniß bedürfen. # us T: i

Es kann eben so wenig zweifelhaft sein, daß, wenn solche Per- sonen sid veranlaßt finden sollten, für den Betrieb ihres Gewerbes Gehülfen zu halten, sie bierzu eben so befugt sein würden, wie jeder andere selbstständige Gewerbetreibende. (F. 125 Ulg. Gew,- Ordn.) Diese Gebülfen, weil sie eben nicht „für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit" das Gewerbe betreiben, (g. 16 a. a. O.) unterliegen denn auh nicht der gewerbepolizeilichen Er- laubniß des §. 49. j j

In dieser rechtlichen Lage der Sache kann dadur nichts ge» ändert werden, wenn Personen , welce als Unternehmer des Ge- werbes óffentliher Anbietung von Diensten auftreten, diese Dienste nicht unmittelbar selbs mit ibrer eigenen körperlihen Arbeit verriten, fondern dur die von ibnen dazu angenommenen Leute „für ibre Rebnung und unter ihrer eigenen Verantwortlichkcit verricten lasslin. Sie selbst bedürfen für ihre selbstständige Ge-

werbeauSübung der polizeiliwen Erlaubniß auf Grund des §. 49 G e i a E E R 0s der Allg. GEew.-Ordn. , dagegen sind die in ihrem Geschäfte unter » % : : :

1den iensimänner nur als ibre

ibrer Verantwortlichkeit arbeitenden T er nit der ebengedacbten Gesebes-

i Gebülfen anzusehen und dak vors{rift unterworfen. | Daxaus folgt aber nit, daß die Auswabl dieser Gehülfen, der unselbftständigen Dienftmänner, jeder polizeilichen Ueberwachung entzogen ift. Jm Gegentbeil bat die Allgemeine Gewerbe-Ordnung in den Beftimmungen über die Ausübung der Gewerbe- befugnisse Tit Il. §. 59 für das Anbieten von Dienften auf Straßen oder an anderen öffentlihen Orten noch eine besondere pouzeilie Erlaubniß, neben der im §. 49 vorgesehenen gewerbes polizeilichen Genehmigung vorbehalten. Das Gese úberweist diese, aus dem § 99 dhervorgehende, Kontrole nit einfa denjenigen Be- orden, weiche im §. 49 genannt sind, sondern erflärt fie für ein Attribut der Ortspolizeibehörde, und seht diese dadurch in die Lage, alle Rückfitten, welche die öffentliche Ruhe, Sicberheit und Ordnung erheischen, bei dem gewerblichen Verkehr auf den Straßen zur Geltung zu bringen. Hierdurch if denn auch die geseßliche Vefugniß gegeben, den Unternehmern der Dienusimauns-Jnstitute die Einholung ‘ciner poli- geilicven Legitimation für die von ihnen öffentli aufzustellenden,

dienftanbietenden Personen: vorzuschreiben. Jst dies aber gesehlih gerechtfertigt, so erscheint es nicht minder zweckmäßig, von einer solchen Maßregel Gebrauch zu machen, um dem Publikum jeden

zulässigen Schutz gegen gefährlihe und unzuverlässige Personen zu E gewähren. Deshalb kann ich es nit für gerathen erachten ijn L Zukunft von dem Vorbehalte einer polizeilichen Erlaubniß für die |

unseélbstständigen Dienstmänner abzusehen,

Nach diesen Grundsäßen wolle das Königliche Polizei - Prâäsi-

dium verfahren. Berlin, den 15. Januar 18962."

Der Minister des Jnnern.

Graf von Schwerin,

o An das Königliche Polizei-Präsidium zu N,

Finanz-Ministeriur.

Verfügung vom 25, Dezember 1861 betreffend die Geschäfte des Kommissars für die Veranlagung Der Wewer beeer In Cie A, 1.

Geseß vom 19. Juli 1861. (Staats-Anzeiger Nr. 190 S. Verfügung vom 12. August 1861.

1513.)

(Staats-Anzeiger Nr. 212 S. 1673)

Nach dem Berichte vom 2ten d. M. ist die Königliche Regie- rung der Ansicht, daß dem von Jhr auf Grund des §. 9 des Ge- seßes vem 19. Juli d. J. für die Veranlagung der Gewerbesteuer in Klasse A, I. ernannten Kommissar die Verpflichtung obliege, so- wohl die von den Steuerpflichtigen dieser Klasse eingehenden Recla- mationen anzunehmen und zur Entscheidung vorzubereiten, als auch die Zu- und Abgangslisten aufzustellen. Obwohl dieselbe anerkennt daß eine ausdrücliche Bestimmung des Gesehes oder der Verfügung vom 12. August d. J. und der Anweisung von demselben Tage Jhrer Ansicht nicht zur Seite stehe, glaubt Sie doch dieselbe gegen den Widerspruch des von ihr ernannten Kommissars aus 2weck- máäßigkeits e Nüclsichten aufrecht erhalten zu müssen, weil leßterer vermöge * seiner Functionen über den Umfang und die Verhältnisse der einzelnen Handelsgeschäfte der fragliden Art sih zu unterrid- ten vorzugsweise Gelegenheit und Veranlassung habe, Dieser Umstand fann jedoch bei Entscheidung der angeregten Frage nicht den Ausschlag geben. Da zum Kommissar für die Veranlagung der Gewerbesteuer in Klasse „A. I. nach. der Verfügung vom: 12.- August d. J, Nr. 1 ein Mitglied der Regierung zu bestellen isi, so fommt dessen Bekaunts- schaft mit den Verhältnissen der Skeuerpflichtigen der königlichen Regierung bei den ihr obliegenden Functionen in Vetreff der Ve- werbesteuer der Klasse A. L, fo weit ein Bedürfniß dazu obtvaltet, zu Statten, ohne daß es nothwendig wäre, aus dem in Rede steben- den Grunde gewisse Geschäfte der Königlichen Regierung abzunehmen und dem Kommissarius zu übertragen. Die Stellung des letzteren ist vielmehr zunäcbst nah dem Y. 9 des Gesehes vom 19. Juli d. J. zu beurtheilen. Danach sind seine Functionen auf die Miitwirfung bei Aufstellung der Gewerbesteuer-Rolle bis zu deren Feststellung durch die Regierung beschränkt, Daß dieselbe gleihwohl als dauernde aufzufassen, und welhe Thätigkeit von dem Kommissar in der Zwischenzeit von Feftstelung der Rolle bis zur Veranlagung der Gewerbesteuer für das nächste Jahr zu fordern sei, ist in der Ver- fügung vom 12. August d. J. Nr. 1. näher angegeben.

Außerdem is noch in der Anweisung zur Ausführung des Gefeßes vom 19. Juli d. J. vom 12. August d. J. unter Nr. 6 angeordnet, daß die Lokalbehörden von der Anmeldung der ibrer Ansicht nah in Klasse A. T. zu besteuernden Geschäfte im Laufe des Zahres sofort dem Kommissarius ‘Anzeige zu machen haben, Leb terer hat derartige Anzeigen mik seinen etwaigen Bemerkungen det Regierung vorzulegen und aus denselben Veranlassung zu nebmen, si bis zur nächsten Rollenaufstellung die nöthige Jnformation über den angemeldeten Gewerbebetrieb zu vershaffen. Jn allen übrigen Beziehungen, also namentlih in Betreff der Annahme und Vorbe- reitung der Reklamationen und der Aufstellung der. Zu- und Ab- gangsliften, so wie in Betreff der nah Festelung der Rolle mit den Steuer - Hebestellen erforderlihen Korrespondenz kennt das Geseh und die erlassene Ausführungs - Anweisung keine andere als die Thátigkeit der Negierung selbst, Es kann deshalb feinem Zweifel unterliegen, daß die Reclamationen bei der Regierung a1- zubringen und von ihr zur Entscheidung vorzubereiten sind. Die Begutachtung der eingegangenen Reclamationen durch die Abgeord- neten wird die Zusammenberufung der lehteren nur ganz auêénahmé- weise nothwendig machen, vielmehr in der Regel durch Cirkular? schriftlich zu erfordern sein,

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Die erweiterten Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsißenden der Bezirks-Kommission für die klassifizirte Einkommensteuer beruhen auf der, den hierbei obwaltenden eigenthümlichen Einrichtungen ent-

sprebenden, ausdrü@lichen Bestimmung im Gesez vom 1. Mai 1851

(C. 25) und lassen si nidt auf den Kommissar für die Veran- lagung der Gewerbesteuerflasse A. I. übertragen.

Berlin, den 25, Dezember 1861.

Der Finanz-Minister.

An die Königliche Negierung zu Pots- dam und abschriftlich „zur Kenntniß- nahme und Nachachtung an sämnit- liche übrige Königliche Regierungen.

Kriegs-Meinisterium.

Cirkular-Erlaß vom 7. Februar 1862 betref- fend die Behufs Zulassung zum einjährigen frei- willigen Militairdienst beizubringenden Schulzeugnisse

Durch die Militair-Ersaß-Jnstruction vom 9. Dezember 1858 (Minist.-Vl. 1859 ‘Nr. 3) is (Y. 131) als Minimum -der Anforde- rungeñ an diejenigen jungen Leute, welche sich den Anspruch auf den einjährigen freiwilligen Militairdienst durch ein Schulzeugniß erwerben wollen, festgeseßt worden, daß sie nachweisen müssen, wenigstens ein halbes Jahr in der Sekunda eines Gymnasiums gesessen und an allen Unterrichts-Gegenständen Lheil genommen zu haben. Durch die Allerhöchste Ordre vom 22. September 1859 mitgetheilt mittelst Cirfular-Erlasses vom 13. November ejusd. a. (Minist, - Bl. S. 322) ist dieselbe Vergünstigung auf die Neal- schulen erster Ordnung übertragen worden.

Ueber diese Einrichtung wurde bald von verschiedenen Seiten das Bedenken laut, ‘daß dadurch in der Sefunda der höheren Lehr» Anstalten eine Anhäufung von Schülern entstehe, die lediglich um des zu der militairischen Berechtigung erforderlichen Attestes willen noch ein halbes Jahr in der Schule zubringen wollten, und, ohne Interesse am Unterricht, ihr nur zur Last fielen uud den Lehrern die Förderung der übrigen Schüler sehr erswerken, ;

Um zu beurtheilen, ob es rathsam sei, deshalb auf eine Mo- dification ‘der bestchenden Vorschrift hinzuwirken, wurden die Köônig- lichen Provinzial - Schul - Kollegien von dem Herrn Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten aufgefordert , si auf Grund

der bereits gemachten Erfahrungen gutachtlih zur Sache u U. M an darauf erstatteten Berichten wurde das. Vorhandensein der erwähnten Uebelstände zwar gziem-

lich allgemein anerkannt, sie gaben aber, hinsichtlih der Abhülfe, zu einer Abänderung der ‘betreffenden Bestimmung um so weniger Ver- anlassung, als sicherem Vernehmen nach bon den Departement8- Prüfungs Kommissionen bereits -in mehreren Fällen Schul-Atteste als „nicht genügend erklärt worden waren, welche zwar den halb- jährigen Aufenthalt in der Sekunda bezeugten, sich aber über Fleiß und Fortschritte ungünstig ausspracben.

Um jedoch die ‘Schulen, so viel wie möglich, vor den Nach- theilen, welche die im Eingange erwähnte Einrichtung zur Folge haben fann, zu {ügen und die betresfenden Schüler zu fortgeseztem Fleiße “anzuhalten, hat der Herr “Minister der geistlichen 2c. An- gelegenheiten unterm 31. Oktober pr. an die Königlichen Provinzial- Scul-Kollegien eine Cirkular-Verfügung des Znbalts erlassen :

1) daß die Versezung nah Sekunda nicht nur mit Strenge und ohne alle Rücksiht auf den gewählten künftigen Beruf des Schülers vorzunehmen, sondern auch anzuordnen sei, daß in Zukunft die Abgangszeugnisse für die nach dem ersten halben Jahre aus Sekunda Abgehenden jedesmal von der ‘Lehrer- Konferenz festgestellt werden und daß darin ausdrücklich be- merkt werde, ob der betreffende Schüler sid das bezügliche M der Sekunda gut angeeignet und si gut betragen abe; ;

2) daß Abgangszeugnisse, welche si über den Stand der erwor- benen Kenntnisse, so wie über Fleiß und Betragen ungünstig aus\prehen , von den Departements:Prüfungs-Kommissionen nicht als gonügend werden angesehen werden, und ‘die 'Erfah- rung, ‘daß in solben Fällen ‘eine nachträgliche Prüfung zu bestehen fei, ihre heilsame Wirkung nicht verfehlen werde.

Das Königliche General-Kommando und das Königliche Ober-

räsidium seßen wir hiervon zur gefälligen Znstruirung der De- partements-Prüfungs-Kommissionen ergebenst in Kenntniß, Berlin, den 7. Februar 1862

Der Minister des Jnnern. Der Kriegs- und Marine-Minister Graf von Schwerin. von Noon,

An i: j die oberen Provinzial-Militair- und Civil-Behörden.

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmaccunzg.

Die am 1. April d. J. fälligen Zinsen von Staatsschuld- Verschreibungen können vom 17. d. M. ab, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausschluß der drei leyten Tage jedes Monats, bei der Staatsschulden-Tilgungskasse , Oranienstraße Nr. 94, unten links, gegen Ablieferung der betreffenden Coupons in Empfang genommen werden.

Die Coupons müssen nah den einzelnen Anleihen geordnet, und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den Betrag der verschie- denen Appoints enthaltendes, aufgerechnetes und untershriebenes Verzeichniß beigefügt sein,

Berlin, den 7. März 1862.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.

Berlin, 14. März. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Landrath des Kreises Ecfartsherga, von Münchhausen zu Cölleda, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Fürstlih s{warzburgschen Ehrenkreuzes zweiter Klasse und den Gebrüdern Anton und Joseph Weidenhaupt zu Düsseldorff zur Anlegung des ibnen verliehenen Ritterkreuzes des Ordens vom heiligen Grabe zu Jerusalem zu ertheilen,

7 ichtamtliches.

Preußen. Berlin, 14, März. Se. Majestät der König begaben Sich heute Morgen um 8 Uhr nach Potsdam und besichtigten daselbst im Lustgarten die le. 2, 05, 100 14 Cos pagnie des 1, Garde-Regiments zu Fuß. Mittags kehrten Aller- hôchstdieselben nah Berlin zurü.

Ungeachtet des bestimmten Widerspruchs der „Allgemeinen Preußischen Zeitung“ halten auSwärtige Blätter an der Behaup- tung fest, daß neuliche Vorgänge in umerer inneren oder auswár- tigen Politik mit einem Handschreiben Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreih an Se. Majestät den König - von Preußen in Zu- sammenhang ständen oder gar durch dasselbe hervorgerufen wären.

Wir find nun auch unsererseits zu der bestimmten Erklärung ermächtigt, daß ein derartiges Handschreiben nicht existirt. Alle auf diese unrichtige Vorausseßung gegründeken Folgerungen sind demnach hinfállig. : :

Frankfurt a. M. , 13. März. Jn der heutigen Sißung des Bundestages haben die Ausschüsse für die holsteinische Angelegenheit den Antrag gestellt, die seit dem ‘August 1861 ge- pflogenen Verhandlungen Oesterreichs Und Preußens mit Däne- matik gutzuheißen und sich der Verwahrung vom 14. Februar d. J. anzuschließen. i /

Hesterreih. Wien, 13. März. Jn der heutigen Sihung des Unterhauses deponirte und motivirte der Finanz - Minister von P lemner das Uebereinkommen des Staates mit der Nationale bank, so wie die neuen Statuten derselben, und legte demnächst dem Hause einen Gesezentwurf vor bezüglich Erhöhung des außerordent- lien Zuschlages zu mehreren direkten Steuergattungen, nämlih zur Grundsteuer, Gebäudesteuer, Erwerb- und Einkommensteuer. In Folge dieses Gesehes, das am 1. Mai 1862 in Wirksamkeit îreten soll, würde eine jährlihe Mehreinnahme von 18 Millionen

600,000 Gulden erzielt werden. | Niederlande. Haag, 12. März. Zum Minister des Auswärtigen ist jeßt Herr van der Maesen de Sombrueff

definitiv ernannt worden. | ;

Großbritannien und Jrland. London, 12. März. Jn der gestrigen Sißung des Oberhausfes kritisirte Lord Chelmsford den Entwurf zur Aenderung des Verfahrens bei Untersuchung, ob Je- mand wegen Geisteskrankheit unter Aufsicht gestellt werden folle, mit großer Schärfe, und behauptete, daß die bisherige Untersuchungsweise ganz wohl ihrem Zweck entspreche und daß er die: Bill daher in künftigen Stadien bekämpfen werde, wenn man nicht gewisse Bestimmungen dersel- ben ausmerze. Der ‘Earl von Shaftesburh und der Lord-Kanzler L die Bill, und dieselbe wurde schließlih zum zweiten Male gelesen. Im Unterhause erwiederte auf eine Frage des Obersten Sykes

Mr. Lay ard (Unterstaatssecretair des Auswärtigen), daß, in Anbetracht

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